Obsah (13)
§ 15Art 133§ 12a§ 20bArt 130§ 28§ 24§ 6§ 58§ 17§ 40§ 175§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW213 2265962-1 Spruch, W 213 2265962-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 15Abs. 5 Geh
G i.V.m. § 20 b Abs. 1 Z.1 2. Fall und 4 GehG ein Fahrtkostenzuschuss im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß gebührt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.01.2015 des 18.01.2018
Paragraph 15, Absatz 5, GehG in Verbindung mit Paragraph 20, b Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und 4 GehG ein Fahrtkostenzuschuss im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß gebührt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1.Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (Verwendungsgruppe A1) des Bundesministeriums für Inneres, XXXX , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1.Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (Verwendungsgruppe A1) des Bundesministeriums für Inneres, römisch 40 , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Die belangte Behörde erließ am 14.11.2022 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ am 14.11.2022 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Anlässlich Ihrer Überstellung in die, Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit vom
- Oktober 2022, wird
§ 12aGeh
G i.d.F. BGBl. I Nr. 137/2022 mit Wirksamkeit vom selben Tag ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von„Anlässlich Ihrer Überstellung in die, Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2022, wird
Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, mit Wirksamkeit vom selben Tag ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1095 Tagen bei Ihrem Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht.“ In der Begründung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ gewesen sei. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 sei sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt worden. Seitdem würde sie auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet werden, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung
Z 1.12 bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen sei.In der Begründung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ gewesen sei. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 sei sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt worden. Seitdem würde sie auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet werden, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12, bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin habe das Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS--Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen. Studienbeginn sein im Wintersemester 2020/2021 gewesen, der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am
- Juli 2022 erfolgt. Der Studieneinstieg sei im
- Semester erfolgt, da vor dem Studienbeginn erbrachte Leistungen als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden seien.Die Beschwerdeführerin habe das Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS--Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen. Studienbeginn sein im Wintersemester 2020 aus 2021, gewesen, der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am
- Juli 2022 erfolgt. Der Studieneinstieg sei im
- Semester erfolgt, da vor dem Studienbeginn erbrachte Leistungen als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden seien. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, §§ 12a und 175 Abs. 105 Z. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 137/2022, ausgeführt, dass diese mit 01.07.2022 in Kraft getreten und daher auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden seien, da die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe A1 mit Wirkung vom 01.10.2022 erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Paragraphen 12 a und 175 Absatz 105, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, ausgeführt, dass diese mit 01.07.2022 in Kraft getreten und daher auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden seien, da die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe A1 mit Wirkung vom 01.10.2022 erfolgt sei. Die damit erfolgte Überstellung von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1, stelle eine Überstellung in eine akademische Besoldungs- und Verwendungsgruppe iSd § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 137/2022 dar, weshalb von Amts wegen ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist.Die damit erfolgte Überstellung von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1, stelle eine Überstellung in eine akademische Besoldungs- und Verwendungsgruppe iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, dar, weshalb von Amts wegen ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 werde somit ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1095 Tagen beim Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht. Dieses betrage zu diesem Zeitpunkt nunmehr 23 Jahre, 9 Monate und 4 Tage. Damit gebührten ihr ab diesem Zeitpunkt die Bezüge der Verwendungsgruppe A1-B, Funktionsgruppe 2, in der Gehaltsstufe 12, mit nächster Vorrückung am 01.01.
- Ferner sei sie berechtigt den Amtstitel „Ministerialrätin“ zu führen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium „Public Management" (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen habe. Studienbeginn sei im Wintersemester 2020/2021 gewesen, der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 22.06.2022 erfolgt. Der Studieneinstieg der Beschwerdeführerin sei im
- Semester erfolgt, da eine von ihr vor dem Studienbeginn erbrachte Leistung als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden sei. Anlässlich der Übermittlung der Studienunterlagen habe die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.10.2022 mitgeteilt, dass ihre effektive Studienzeit keine 3 Jahre, sondern 1 Jahr und 9 Monate betrage, da ihr aufgrund ihrer Vorbildung (A2 Kurs und Exekutivbeamtin) 2 Semester angerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auch mitgeteilt, dass Immatrikulationsdatum der 02.09.2020 gewesen sei und sie ihre Abschlussprüfung für den BA am 22.06.2022 absolviert habe.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium „Public Management" (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen habe. Studienbeginn sei im Wintersemester 2020 aus 2021, gewesen, der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 22.06.2022 erfolgt. Der Studieneinstieg der Beschwerdeführerin sei im
- Semester erfolgt, da eine von ihr vor dem Studienbeginn erbrachte Leistung als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden sei. Anlässlich der Übermittlung der Studienunterlagen habe die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.10.2022 mitgeteilt, dass ihre effektive Studienzeit keine 3 Jahre, sondern 1 Jahr und 9 Monate betrage, da ihr aufgrund ihrer Vorbildung (A2 Kurs und Exekutivbeamtin) 2 Semester angerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auch mitgeteilt, dass Immatrikulationsdatum der 02.09.2020 gewesen sei und sie ihre Abschlussprüfung für den BA am 22.06.2022 absolviert habe. Der Bescheid beruhe auf der aktenwidrigen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am
- Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen habe. Richtig sei aber, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium bereits am
- Juni 2022 abgeschlossen habe. Diese unrichtige, gegen die Aktenlage getroffene Feststellung sei wesentlich, da durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, kundgemacht am 28.07.2022 das Gehaltsgesetz 1956 geändert worden sei. Entgegen der Bescheidbegründung komme dem Datum der Überstellung der Beschwerdeführerin am 01.10.2022 keine Bedeutung zu.Diese unrichtige, gegen die Aktenlage getroffene Feststellung sei wesentlich, da durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, kundgemacht am 28.07.2022 das Gehaltsgesetz 1956 geändert worden sei. Entgegen der Bescheidbegründung komme dem Datum der Überstellung der Beschwerdeführerin am 01.10.2022 keine Bedeutung zu. Aufgrund des § 175 Abs. 105 GehG seien auf Bedienstete, deren Ernennung oder Einreihung bzw. Überstellung bis zum Ablauf des 30.06.2022 erfolgt oder die bis dahin ein Studium abschließen, die Bestimmungen über den individuellen Vorbildungsausgleich weiterhin in der bis zum Ablauf des
- Juni 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Genau das treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Ihr Studienabschluss sei am
- Juni 2022 erfolgt. Daher sei der individuelle Vorbildungsausgleich der Beschwerdeführerin, der nach § 12a Gehaltsgesetz zu erfolgen habe, nicht in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2022 sondern in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2020 zu berechnen.Aufgrund des Paragraph 175, Absatz 105, GehG seien auf Bedienstete, deren Ernennung oder Einreihung bzw. Überstellung bis zum Ablauf des 30.06.2022 erfolgt oder die bis dahin ein Studium abschließen, die Bestimmungen über den individuellen Vorbildungsausgleich weiterhin in der bis zum Ablauf des
- Juni 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Genau das treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Ihr Studienabschluss sei am
- Juni 2022 erfolgt. Daher sei der individuelle Vorbildungsausgleich der Beschwerdeführerin, der nach Paragraph 12 a, Gehaltsgesetz zu erfolgen habe, nicht in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, sondern in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, zu berechnen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin am 02.09.2020 immatrikuliert, sohin sei die Studienzulassung in einem Wintersemester erfolgt, daher habe die Berechnung ab
- Oktober zu erfolgen. Die Abschlussprüfung der Beschwerdeführerin sei am 22.06.2022 erfolgt. Dies ergebe für das Jahr 2020 92 Tage das Jahr 2021 365 Tage für das Jahr 2022 172 Tage sohin insgesamt 629 Tage individuellen Vorbildungsausgleich, der beim Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen sei. Es werde daher beantragt, ihr (rückwirkend) für den Zeitraum vom 13.01.2015 bis 17.01.2018 einen Fahrtkostenzuschuss
§ 20bAbs. 1 Geh
G 1956 in gesetzlicher Höhe zu bemessen und auszuzahlen.Es werde daher beantragt, ihr (rückwirkend) für den Zeitraum vom 13.01.2015 bis 17.01.2018 einen Fahrtkostenzuschuss
Paragraph 20 b, Absatz eins, GehG 1956 in gesetzlicher Höhe zu bemessen und auszuzahlen. Es werde daher beantragt, 1.
Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Abzug des individuellen Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin rechtsrichtig festgesetzt wird, in eventu1.
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Abzug des individuellen Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin rechtsrichtig festgesetzt wird, in eventu 2. den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.2. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (Verwendungsgruppe A1) des Bundesministeriums für Inneres, XXXX , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war bis 30.06.2022 Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 wurde sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt und wird seitdem auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung
Z 1.12 bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (Verwendungsgruppe A1) des Bundesministeriums für Inneres, römisch 40 , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war bis 30.06.2022 Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 wurde sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt und wird seitdem auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12, bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat das Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen. Studienbeginn war im Wintersemester 2020/2021, der Abschluss erfolgte mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 22.06.
- Der Studieneinstieg erfolgte im
- Semester, da vor dem Studienbeginn erbrachte Leistungen (A2-Kurs und Exekutivausbildung) als Ersatz für die Studienleistung anerkannt wurden.Die Beschwerdeführerin hat das Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen. Studienbeginn war im Wintersemester 2020 aus 2021,, der Abschluss erfolgte mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 22.06.
- Der Studieneinstieg erfolgte im
- Semester, da vor dem Studienbeginn erbrachte Leistungen (A2-Kurs und Exekutivausbildung) als Ersatz für die Studienleistung anerkannt wurden.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage und des Vorbringens der Beschwerdeführerin getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Zeitpunkt des Studienabschlusses Diplomurkunde der der FH Campus Wien vom 22.06.2022 ergibt. Die Angabe eines falschen Studienabschlussdatums in der Begründung des bekämpften Bescheides ist – wie die belangte Behörde selbst einräumt – auf ein Versehen zurückzuführen. Die übrigen Feststellungen werden nicht bestritten, die Beschwerdeführerin vertritt lediglich die Rechtsauffassung, dass § 175 Abs. 105 Z. 4 GehG idF BGBl I Nr 137/2022, dahingehend auszulegen sei, dass auf den gegenständlichen fall die bis zum 30.06.2022 geltende Fassung des § 12a GehG anzuwenden sei. Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage und des Vorbringens der Beschwerdeführerin getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Zeitpunkt des Studienabschlusses Diplomurkunde der der FH Campus Wien vom 22.06.2022 ergibt. Die Angabe eines falschen Studienabschlussdatums in der Begründung des bekämpften Bescheides ist – wie die belangte Behörde selbst einräumt – auf ein Versehen zurückzuführen. Die übrigen Feststellungen werden nicht bestritten, die Beschwerdeführerin vertritt lediglich die Rechtsauffassung, dass Paragraph 175, Absatz 105, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2022,, dahingehend auszulegen sei, dass auf den gegenständlichen fall die bis zum 30.06.2022 geltende Fassung des Paragraph 12 a, GehG anzuwenden sei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 12a und 175 Abs. 105 Z. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 137/2022 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die Paragraphen 12 a und 175 Absatz 105, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, lauten (auszugsweise) wie folgt: „Überstellung und Vorbildungsausgleich § 12a.
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlichParagraph 12 a,
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich 1. der Begründung des Dienstverhältnisses, 2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie 3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung
Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2)Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind 1. im Master-Bereich
- a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,
- b)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
- c)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
- d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
- e)Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
- f)Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
- g)im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
- h)in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 und
- i)bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und 2. im Bachelor-Bereich
- a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,
- b)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
- c)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
- d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
- e)im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich
§ 40zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich
Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer
Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung
Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer
Absatz 4 a, liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt 1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren, 2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
- a)vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
- b)drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, 3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit
- a)fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
- b)zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
- c)einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(4a)Die Regelstudiendauer
Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
(4a)Die Regelstudiendauer
Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
- vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
- drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
- eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
- ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
- zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien. Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.
(5)Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium
Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium
Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
(5)Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium
Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium
Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt 1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,
- a)ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
- b)zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
- c)fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat, 2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen. § 175Paragraph 175 […]
(106)[…]
- § 12a Abs. 4 und 4a mit
- Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des
- Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;
- Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a mit
- Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des
- Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 12 a, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam; […].“ Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 22.06.2022 ihr im Wintersemester 2020/21 am 01.10.2020 begonnenes Studium abgeschlossen hat und am 01.10.2022 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt wurde.
§ 12aAbs. 4 und 4a Geh
G idF BGBl. I Nr. 137/2022 war daher im gegenständlichen Fall der Vorbildungsausgleich mit drei Jahren zu bemessen, da die Zeiten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer
Abs. 4a liegen, erfasst sind.
Abs. 4a Z. 2 leg.cit. beträgt die Regelstudiendauer
Abs. 4 drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien. Daraus ergibt sich der eingangs erwähnte Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren.
Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, war daher im gegenständlichen Fall der Vorbildungsausgleich mit drei Jahren zu bemessen, da die Zeiten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer
Absatz 4 a, liegen, erfasst sind.
Absatz 4 a, Ziffer 2, leg.cit. beträgt die Regelstudiendauer
Absatz 4, drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien. Daraus ergibt sich der eingangs erwähnte Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass im vorliegenden Fall § 12a Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 120/2020 anzuwenden gewesen wäre, ist damit für ihren Fall nichts gewonnen.
§ 175Abs.
106 Z. 4 ist zwar auf Beamte, deren Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Damit ist aber schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht gemeint, dass der Zeitpunkt der Ernennung bzw. des Studienabschlusses alternativ als Anknüpfungspunkt für die Entscheidung, welche Fassung des § 12a GehG anzuwenden ist, herangezogen werden kann. Diese Bestimmung ist nämlich im Zusammenhang mit § 12a Abs. 1 Z. 1-3 GehG zu sehen. Dort wird nämlich festgelegt wann ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist.
§ 12aAbs. 1 Z. 3 Geh
G ist ein Vorbildungsausgleich anlässlich des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung
Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, zu bemessen. Der Zeitpunkt des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin (22.06.2022) wäre daher nur dann ausschlaggebend gewesen, wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs-oder Verwendungsgruppe angehört hätte. Da sie zu diesem Zeitpunkt aber noch der Verwendungsgruppe A2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes angehörte, hatte die Bemessung eines Vorbildungsausgleichs erst anlässlich ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 zu erfolgen. Diese ist am 01.10.2022 erfolgt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 12a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2022 angewendet.Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass im vorliegenden Fall Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2020, anzuwenden gewesen wäre, ist damit für ihren Fall nichts gewonnen.
Paragraph 175, Absatz 106, Ziffer 4, ist zwar auf Beamte, deren Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 12 a, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Damit ist aber schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht gemeint, dass der Zeitpunkt der Ernennung bzw. des Studienabschlusses alternativ als Anknüpfungspunkt für die Entscheidung, welche Fassung des Paragraph 12 a, GehG anzuwenden ist, herangezogen werden kann. Diese Bestimmung ist nämlich im Zusammenhang mit Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, GehG zu sehen. Dort wird nämlich festgelegt wann ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist.
Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG ist ein Vorbildungsausgleich anlässlich des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, zu bemessen. Der Zeitpunkt des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin (22.06.2022) wäre daher nur dann ausschlaggebend gewesen, wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs-oder Verwendungsgruppe angehört hätte. Da sie zu diesem Zeitpunkt aber noch der Verwendungsgruppe A2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes angehörte, hatte die Bemessung eines Vorbildungsausgleichs erst anlässlich ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 zu erfolgen. Diese ist am 01.10.2022 erfolgt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht Paragraph 12 a, GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, angewendet. Die Beschwerde war daher
§ 12aGeh
G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen., Die Beschwerde war daher
Paragraph 12 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen - im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut - keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen - im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut - keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2265962.1.00