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{'item': 'W228 2253672-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW228 2253672-1 Spruch, W228 2253672-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 28.10.2019 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde, ÖGK) zur Sozialversicherung angemeldet; eine Abmeldung wurde trotz zwischenzeitlich erfolgter Löschung der Dienstgeberin aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit nicht gemeldet. Nach Durchführung von Erhebungen zum der Anmeldung zugrundeliegenden Dienstverhältnis stornierte die belangte Behörde die Versicherungszeiten. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.03.2022 stelle die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer für die XXXX Immo GmbH ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum von 28.10.2019 bis 29.04.2021 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sowie der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und 7 z 3 lit. a ASVG unterliegt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.03.2022 stelle die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer für die römisch 40 Immo GmbH ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum von 28.10.2019 bis 29.04.2021 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG, der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sowie der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 z 3 Litera a, ASVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde mit Bezugnahme auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Wesentlichen aus, dass die Dienstgeberin mangels Aufträgen keine Unternehmenstätigkeit entfaltet, keine monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen übermittelt habe und der Beschwerdeführer im spruchgegenständlichen Zeitraum nicht für das Unternehmen tätig gewesen sei. Mangels einer Tätigkeit als Dienstnehmer sei daher weder eine Voll- noch eine Teilversicherung nach dem ASVG eingetreten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.04.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, die Beweislage bestätige das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Widersprüche zwischen seinen Angaben betreffend seine Arbeitszeit und den Lohnunterlagen seien auf Fehler des Unternehmens zurückzuführen, die ihm nicht vorgeworfen werden könnten. Weiters habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Beweisergebnissen zu äußern. Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2019 zur Entscheidung vor und führte in einer diesbezüglichen Stellungnahme im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe von seiner Möglichkeit der Äußerung im Ermittlungsverfahren Gebrauch gemacht, indem er den Auskunftsbogen für Dienstnehmer sowie Lohn- und Gehaltsaufzeichungen übermittelt habe. Aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie gegenüber den Aussagen des damaligen Geschäftsführers und der späteren Gesellschafterin sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig gewesen. Am 27.09.2022 wurde in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, eine Begleitperson sowie eine Vertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 28.10.2019 von der XXXX Immo GmbH bei der belangten Behörde als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war XXXX alleiniger Gesellschafter der GmbH.Der Beschwerdeführer wurde am 28.10.2019 von der römisch 40 Immo GmbH bei der belangten Behörde als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war römisch 40 alleiniger Gesellschafter der GmbH. Das Unternehmen verfügte über die Gewerbeberechtigungen „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer-und Winterdienst)“, „Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit“ und „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“. Mit notariell geschlossenem Abtretungsvertrag vom 15.05.2020 wurde XXXX zur neuen alleinigen Gesellschafterin. Dieser waren weder die gemeldeten Dienstnehmer noch die Schulden der Gesellschaft bewusst.Mit notariell geschlossenem Abtretungsvertrag vom 15.05.2020 wurde römisch 40 zur neuen alleinigen Gesellschafterin. Dieser waren weder die gemeldeten Dienstnehmer noch die Schulden der Gesellschaft bewusst. Ein Insolvenzantrag betreffend die GmbH wurde mangels Kostendeckung am 30.11.2020 abgewiesen. Mit 15.12.2020 wurden Gewerbeberechtigungen gelöscht und die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch aufgelöst. Monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen wurden seitens der XXXX GmbH nie übermittelt. Am 27.08.2020 erstattete die belangte Behörde bei der Staatsanwaltschaft Wien Strafanzeige wegen des Verdachtes des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach § 153c StGB.Ein Insolvenzantrag betreffend die GmbH wurde mangels Kostendeckung am 30.11.2020 abgewiesen. Mit 15.12.2020 wurden Gewerbeberechtigungen gelöscht und die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch aufgelöst. Monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen wurden seitens der römisch 40 GmbH nie übermittelt. Am 27.08.2020 erstattete die belangte Behörde bei der Staatsanwaltschaft Wien Strafanzeige wegen des Verdachtes des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach Paragraph 153 c, StGB. Der Beschwerdeführer war ursprünglich für den Zeitraum 28.10.2019 bis 24.07.2020 zur Sozialversicherung angemeldet. Von 25.07.2020 bis 02.12.2020 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Am 29.04.2021 stornierte die belangte Behörde nach einem Beitragsprüfungsverfahren die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers rückwirkend. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.05.2020 unter Vorlage einer Gehaltsbestätigung der XXXX Immo GmbH einen Kredit bei einer näher genannten Bank. Ein am 02.12.2020 eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf schweren Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit der Kreditbeantragung wurde am 24.03.2021 eingestellt, da die subjektive Tatseite nicht mit ausreichender Sicherheit erweislich war.Der Beschwerdeführer beantragte am 12.05.2020 unter Vorlage einer Gehaltsbestätigung der römisch 40 Immo GmbH einen Kredit bei einer näher genannten Bank. Ein am 02.12.2020 eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf schweren Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB im Zusammenhang mit der Kreditbeantragung wurde am 24.03.2021 eingestellt, da die subjektive Tatseite nicht mit ausreichender Sicherheit erweislich war. Das Unternehmen entfaltete keine Tätigkeit und der Beschwerdeführer wurde auch nicht für die XXXX Immo GmbH tätig. Einzahlungen des Unternehmens auf das Konto des Beschwerdeführers wurden in der Regel noch am selben Tag zur Gänze in Bar behoben, wobei diese Behebung zumindest in einem Fall durch XXXX vorgenommen wurde.Das Unternehmen entfaltete keine Tätigkeit und der Beschwerdeführer wurde auch nicht für die römisch 40 Immo GmbH tätig. Einzahlungen des Unternehmens auf das Konto des Beschwerdeführers wurden in der Regel noch am selben Tag zur Gänze in Bar behoben, wobei diese Behebung zumindest in einem Fall durch römisch 40 vorgenommen wurde.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren, den beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. 710 St 3/21h (ehemals 25 St 78/20z) sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.
  3. Die Feststellungen zur Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung, dem Bezug von Krankengeld, der rückwirkenden Stornierung der Versicherungszeiten sowie den Gewerbeberechtigungen der XXXX Immo GmbH, der Abweisung des Insolvenzantrags, der Löschung im Firmenbuch und den fehlenden Beitragsgrundlagenmeldungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (siehe insbesondere Erhebungsbericht, ON 3 in OZ 1).Die Feststellungen zur Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung, dem Bezug von Krankengeld, der rückwirkenden Stornierung der Versicherungszeiten sowie den Gewerbeberechtigungen der römisch 40 Immo GmbH, der Abweisung des Insolvenzantrags, der Löschung im Firmenbuch und den fehlenden Beitragsgrundlagenmeldungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (siehe insbesondere Erhebungsbericht, ON 3 in OZ 1). Der Übergang der GmbH von XXXX auf XXXX ist dem diesbezüglichen, im Akt aufliegenden, Notariatsakt zu entnehmen (ON 10 in OZ 1).Der Übergang der GmbH von römisch 40 auf römisch 40 ist dem diesbezüglichen, im Akt aufliegenden, Notariatsakt zu entnehmen (ON 10 in OZ 1). Die spätere Gesellschafterin XXXX gab in einem Schreiben an die belangte Behörde an, sie sei von einem serbischen Mann namens „ XXXX getäuscht worden, der ihr für die formelle Übernahme der GmbH eine Krankenversicherung und einen Zuverdienst zu ihrer Pension versprochen habe (ON 4 in OZ 1). Diese Aussage entspricht dem Ermittlungsergebnis der LPD Wien (ON 4 in OZ 1).Die spätere Gesellschafterin römisch 40 gab in einem Schreiben an die belangte Behörde an, sie sei von einem serbischen Mann namens „ römisch 40 getäuscht worden, der ihr für die formelle Übernahme der GmbH eine Krankenversicherung und einen Zuverdienst zu ihrer Pension versprochen habe (ON 4 in OZ 1). Diese Aussage entspricht dem Ermittlungsergebnis der LPD Wien (ON 4 in OZ 1). Die Feststellungen zur Strafanzeige seitens der belangten Behörde wegen § 153c StGB und der Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Kreditbetrug sowie dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer beruhen auf dem diesbezüglichen Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. 710 St 3/21h.Die Feststellungen zur Strafanzeige seitens der belangten Behörde wegen Paragraph 153 c, StGB und der Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Kreditbetrug sowie dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer beruhen auf dem diesbezüglichen Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. 710 St 3/21h. Der Beschwerdeführer gab in seiner Auskunftserteilung gemäß § 43 ASVG vom 20.01.2021 an, er habe für das Unternehmen XXXX Immo GmbH gearbeitet. Er sei auf Empfehlung eines Bekannten von XXXX für die Schneeräumung aufgenommen worden. Das Erstgespräch habe in einem Kaffeehaus in 1170 Wien stattgefunden. Für die Übergabe seiner Dokumente habe er ein weiteres Mal beim Hauseingang an der Unternehmensadresse in 1010 Wien getroffen. Einige Tage nach Vertragsabschluss habe XXXX ihm gesagt, dass der Vertrag für die Schneeräumung nicht zustande gekommen sei; stattdessen habe er den Beschwerdeführer als seinen Fahrer eingestellt. Er sei vom 28.10.2019 bis 25.07.2020 für XXXX tätig geworden und habe für diesen Zeitraum Lohn erhalten. Üblicherweise habe er von 09:00 bis 18:00 Uhr gearbeitet, nach Bedarf auch eine Stunde früher oder bis zwei Stunden später. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seitens XXXX gekündigt worden (ON 6 aus OZ 1).Der Beschwerdeführer gab in seiner Auskunftserteilung gemäß Paragraph 43, ASVG vom 20.01.2021 an, er habe für das Unternehmen römisch 40 Immo GmbH gearbeitet. Er sei auf Empfehlung eines Bekannten von römisch 40 für die Schneeräumung aufgenommen worden. Das Erstgespräch habe in einem Kaffeehaus in 1170 Wien stattgefunden. Für die Übergabe seiner Dokumente habe er ein weiteres Mal beim Hauseingang an der Unternehmensadresse in 1010 Wien getroffen. Einige Tage nach Vertragsabschluss habe römisch 40 ihm gesagt, dass der Vertrag für die Schneeräumung nicht zustande gekommen sei; stattdessen habe er den Beschwerdeführer als seinen Fahrer eingestellt. Er sei vom 28.10.2019 bis 25.07.2020 für römisch 40 tätig geworden und habe für diesen Zeitraum Lohn erhalten. Üblicherweise habe er von 09:00 bis 18:00 Uhr gearbeitet, nach Bedarf auch eine Stunde früher oder bis zwei Stunden später. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seitens römisch 40 gekündigt worden (ON 6 aus OZ 1). Dass die GmbH gar keine Aufträge zur Schneeräumung übernommen hat, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, und ist dieser Umstand dem Akteninhalt nach nicht strittig (vgl. etwa die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers bzw. Alleingesellschafters, ON 3 in OZ 1).Dass die GmbH gar keine Aufträge zur Schneeräumung übernommen hat, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, und ist dieser Umstand dem Akteninhalt nach nicht strittig vergleiche etwa die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers bzw. Alleingesellschafters, ON 3 in OZ 1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe stattdessen als Fahrer für die XXXX Immo GmbH gearbeitet, war grob widersprüchlich und nicht als glaubwürdig anzusehen:Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe stattdessen als Fahrer für die römisch 40 Immo GmbH gearbeitet, war grob widersprüchlich und nicht als glaubwürdig anzusehen: So sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa aus, er selbst sei nie am Firmensitz der GmbH am Opernring gewesen (Protokollseite 4), während er in seiner Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren am 14.10.2020 (Band I des Aktes zur Zl. 710 St 3/21h; AS 77 ff.) angab, er sei einmal in diesem Büro gewesen, um Unterlagen zu bringen und etwas zu unterschreiben, und habe dort XXXX als seinen unmittelbar Vorgesetzten sowie den Geschäftsführer des Unternehmens angetroffen.So sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa aus, er selbst sei nie am Firmensitz der GmbH am Opernring gewesen (Protokollseite 4), während er in seiner Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren am 14.10.2020 (Band römisch eins des Aktes zur Zl. 710 St 3/21h; AS 77 ff.) angab, er sei einmal in diesem Büro gewesen, um Unterlagen zu bringen und etwas zu unterschreiben, und habe dort römisch 40 als seinen unmittelbar Vorgesetzten sowie den Geschäftsführer des Unternehmens angetroffen. Wie dem Akt der Staatsanwaltschaft (vgl. insbesondere den Band I, Zwischenbericht vom 21.10.2020) zu entnehmen ist, konnte XXXX wirtschaftlich die XXXX E. U., ein nicht mehr existentes Immobilienmaklerbüro mit Sitz auf der Hernalser Hauptstraße, zugeordnet werden, als deren Inhaberin XXXX aufschien. Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dieses Unternehmen zu kennen.Wie dem Akt der Staatsanwaltschaft vergleiche insbesondere den Band römisch eins, Zwischenbericht vom 21.10.2020) zu entnehmen ist, konnte römisch 40 wirtschaftlich die römisch 40 E. U., ein nicht mehr existentes Immobilienmaklerbüro mit Sitz auf der Hernalser Hauptstraße, zugeordnet werden, als deren Inhaberin römisch 40 aufschien. Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dieses Unternehmen zu kennen. Zur Ausgestaltung seiner behaupteten Tätigkeit als Fahrer für die XXXX GmbH machte der Beschwerdeführer stark divergierende Angaben.Zur Ausgestaltung seiner behaupteten Tätigkeit als Fahrer für die römisch 40 GmbH machte der Beschwerdeführer stark divergierende Angaben. In der mündlichen Verhandlung führte er diesbezüglich aus, er habe XXXX täglich um 7 Uhr getroffen, wobei der Treffpunkt nicht immer derselbe gewesen sei. Er habe in der Regel um 18 Uhr seine Arbeit beendet, in Einzelfällen auch später. Er habe XXXX meistens zu Kaffeehäusern gebracht, wo dieser sich mit anderen Leuten getroffen habe. Selten seien auch andere Leute mitgefahren, jedoch nie ohne Begleitung von XXXX , der seines Wissens versucht habe, Aufträge zu lukrieren (Protokollseite 4).In der mündlichen Verhandlung führte er diesbezüglich aus, er habe römisch 40 täglich um 7 Uhr getroffen, wobei der Treffpunkt nicht immer derselbe gewesen sei. Er habe in der Regel um 18 Uhr seine Arbeit beendet, in Einzelfällen auch später. Er habe römisch 40 meistens zu Kaffeehäusern gebracht, wo dieser sich mit anderen Leuten getroffen habe. Selten seien auch andere Leute mitgefahren, jedoch nie ohne Begleitung von römisch 40 , der seines Wissens versucht habe, Aufträge zu lukrieren (Protokollseite 4). Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verneinte, dass er jemals Personen in Abwesenheit von XXXX transportiert habe, gab er in der kriminalpolizeilichen Vernehmung an, seine Tätigkeit als Fahrer habe im Transport von Mitarbeitern zu verschiedenen Arbeitsstellen bestanden. Treffpunkt sei stets die gleiche Adresse auf der Hernalser Hauptstraße gewesen, wo sich auch XXXX jeden Tag befunden habe.Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verneinte, dass er jemals Personen in Abwesenheit von römisch 40 transportiert habe, gab er in der kriminalpolizeilichen Vernehmung an, seine Tätigkeit als Fahrer habe im Transport von Mitarbeitern zu verschiedenen Arbeitsstellen bestanden. Treffpunkt sei stets die gleiche Adresse auf der Hernalser Hauptstraße gewesen, wo sich auch römisch 40 jeden Tag befunden habe. Hingegen gab der Beschwerdeführer diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe XXXX lediglich mehrmals dort getroffen, ihn in der Früh von dort abgeholt bzw. am Abend dort abgesetzt.Hingegen gab der Beschwerdeführer diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe römisch 40 lediglich mehrmals dort getroffen, ihn in der Früh von dort abgeholt bzw. am Abend dort abgesetzt. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer über mehrere Monate lang täglich mit XXXX an verschiedene Adressen – „recht häufig“ im
  4. Bezirk (Protokollseite 5) – gefahren sein will, steht überdies nicht im Einklang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei konkrete Orte (Kaffeehäuser) nennen konnte, die er angesteuert habe. Angesichts der geschilderten Tätigkeitszeit als persönlicher Chauffeur erscheint es als unwahrscheinlich, dass er einerseits völlig in Unkenntnis über die Destinationen geblieben sein soll und sich andererseits keine Örtlichkeit näher gemerkt haben will, selbst wenn der Beschwerdeführer das Auto wie angegeben nie verlassen hätte.Die Angabe, dass der Beschwerdeführer über mehrere Monate lang täglich mit römisch 40 an verschiedene Adressen – „recht häufig“ im
  5. Bezirk (Protokollseite 5) – gefahren sein will, steht überdies nicht im Einklang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei konkrete Orte (Kaffeehäuser) nennen konnte, die er angesteuert habe. Angesichts der geschilderten Tätigkeitszeit als persönlicher Chauffeur erscheint es als unwahrscheinlich, dass er einerseits völlig in Unkenntnis über die Destinationen geblieben sein soll und sich andererseits keine Örtlichkeit näher gemerkt haben will, selbst wenn der Beschwerdeführer das Auto wie angegeben nie verlassen hätte. Zur Entlohnung seiner behaupteten Tätigkeit sagte der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, dass er für seine Tätigkeit stets per Überweisung entlohnt worden sei, mit Ausnahme von ein oder zwei Monaten, in denen sein Konto aufgrund von Ungereimtheiten bei der Kreditvergabe gesperrt gewesen sei. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer in der kriminalpolizeilichen Einvernahme an, er habe mangels Konto zunächst jeweils EUR 500,– in bar erhalten, bis er im Jänner 2020 ein Konto eröffnet habe. Im Mai 2020 habe er schließlich festgestellt, dass sein Konto gesperrt worden sei. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis für seine Tätigkeit verschiedene Lohnzettel der XXXX Immo GmbH für Februar, März, April, Mai und Juli 2020 vor. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer in den ersten dreien als „Arbeiter“ (mit Eintrittsdatum 04.11.2019) bezeichnet wird, während auf den übrigen beiden „Reinigungskraft“ verzeichnet ist. Für Mai ist ein Arbeitsausmaß von lediglich zwölf Wochenstunden vermerkt, während der Beschwerdeführer im Juni 34 Wochenstunden gearbeitet haben soll. Im Widerspruch dazu brachte der Beschwerdeführer selbst vor, Vollzeit gearbeitet zu haben. Den deutlich niedrigeren Lohn vom Mai (EUR 618,52) erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er sich in diesem Monat zwei Tage frei genommen habe. Diese Begründung vermochte bereits deshalb nicht zu überzeugen, da ein unbezahlter Urlaub von lediglich zwei Tagen völlig außer Relation zur Lohndifferenz stünde.Der Beschwerdeführer legte zum Beweis für seine Tätigkeit verschiedene Lohnzettel der römisch 40 Immo GmbH für Februar, März, April, Mai und Juli 2020 vor. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer in den ersten dreien als „Arbeiter“ (mit Eintrittsdatum 04.11.2019) bezeichnet wird, während auf den übrigen beiden „Reinigungskraft“ verzeichnet ist. Für Mai ist ein Arbeitsausmaß von lediglich zwölf Wochenstunden vermerkt, während der Beschwerdeführer im Juni 34 Wochenstunden gearbeitet haben soll. Im Widerspruch dazu brachte der Beschwerdeführer selbst vor, Vollzeit gearbeitet zu haben. Den deutlich niedrigeren Lohn vom Mai (EUR 618,52) erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er sich in diesem Monat zwei Tage frei genommen habe. Diese Begründung vermochte bereits deshalb nicht zu überzeugen, da ein unbezahlter Urlaub von lediglich zwei Tagen völlig außer Relation zur Lohndifferenz stünde. Betreffend die vorgelegten Lohnzettel, den darauf vermerkten Lohn und der tatsächlichen Höhe der Überweisungen bestehen zahlreiche Ungereimtheiten. Im beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft (Band II) liegt die Korrespondenz einer Buchhaltungskanzlei mit der Mailadresse XXXX @gmail.com im Juni und Juli 2020 auf. Am 15.06.2020 wurde von dieser Adresse um 12:20 Uhr mitgeteilt, dass alle Mitarbeiter per sofort abzumelden seien und alle Ansprüche ausbezahlt seien. Eine halbe Stunde später folgte eine weitere Mail, wonach der Beschwerdeführer und Herr „ XXXX – GF“ doch nicht abgemeldet werden sollten. In einer Mail vom 23.07.2020 wurden für den Beschwerdeführer Lohnzahlungen für Mai iHv EUR 1.480,10 und Juni iHv EUR 1.460,– bekanntgegeben mit dem Beisatz „Bitte dringend bei wgkk anmelden“. Als seitens der Buchhaltungskanzlei geantwortet wurde, dass Herr XXXX der einzige Mitarbeiter und eine rückwirkende Anmeldung nicht möglich sei, sowie nach den Daten zum Beschwerdeführer gefragt wurde, wurden mit Mail von 27.07.2020 die Abmeldung des Beschwerdeführers mit 24.07.2020 sowie Lohnzahlungen von EUR 618,52 (Mai) und EUR 1934,02 (Juni mit Urlaubsgeld) mitgeteilt.Betreffend die vorgelegten Lohnzettel, den darauf vermerkten Lohn und der tatsächlichen Höhe der Überweisungen bestehen zahlreiche Ungereimtheiten. Im beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft (Band römisch zwei) liegt die Korrespondenz einer Buchhaltungskanzlei mit der Mailadresse römisch 40 @gmail.com im Juni und Juli 2020 auf. Am 15.06.2020 wurde von dieser Adresse um 12:20 Uhr mitgeteilt, dass alle Mitarbeiter per sofort abzumelden seien und alle Ansprüche ausbezahlt seien. Eine halbe Stunde später folgte eine weitere Mail, wonach der Beschwerdeführer und Herr „ römisch 40 – GF“ doch nicht abgemeldet werden sollten. In einer Mail vom 23.07.2020 wurden für den Beschwerdeführer Lohnzahlungen für Mai iHv EUR 1.480,10 und Juni iHv EUR 1.460,– bekanntgegeben mit dem Beisatz „Bitte dringend bei wgkk anmelden“. Als seitens der Buchhaltungskanzlei geantwortet wurde, dass Herr römisch 40 der einzige Mitarbeiter und eine rückwirkende Anmeldung nicht möglich sei, sowie nach den Daten zum Beschwerdeführer gefragt wurde, wurden mit Mail von 27.07.2020 die Abmeldung des Beschwerdeführers mit 24.07.2020 sowie Lohnzahlungen von EUR 618,52 (Mai) und EUR 1934,02 (Juni mit Urlaubsgeld) mitgeteilt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, welche Beträge der Beschwerdeführer im Mai und Juni erhalten habe, gab dieser nach Einsichtnahme in seine mitgebrachten Unterlagen – eine Lohnabrechnung für Mai und einen Kontoauszug für die Zahlung im Juni – an, es seien EUR 816,52 (Mai) und EUR 1.460,– (Juni) gewesen. Bei Einsichtnahme in die Gehaltsabrechnung für Juli 2020 fiel auf, dass darin Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld ausgewiesen sind und der Auszahlungsbetrag iHv EUR 1.955,78 annähernd jenem in der Mail vom 27.07.2020 entspricht. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiters an, im überwiesenen Gehalt seien auch die Treibstoffkosten und anteilige Kosten für eine Reparatur im Februar 2020 mitverrechnet worden. Derartiges lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum das Gehalt im März nicht höher sei als im Februar, erwiderte der Beschwerdeführer erneut lediglich, dass er möglicherweise weniger gearbeitet habe, er habe an manchen Tagen nicht gearbeitet. Im, vom Beschwerdeführer vorgelegten, Kontoauszug für den Zeitraum 23.01.2020 bis 14.09.2020 scheinen zwar Gutschriften seitens der GmbH in den Monaten Jänner bis April sowie Juli 2020 – in den Monaten Mai und Juni habe laut Beschwerdeführer der Lohn wegen einer vorübergehenden Sperre seines Bankkontos nicht überwiesen werden können und sei bar ausgezahlt worden – doch ist der überwiesene Betrag, abgesehen vom Monat Juli, stets noch am selben Tag wieder fast zur Gänze wieder behoben worden. Von der betreffenden Bank gespeicherte Videoaufzeichnungen der Behebung vom 15.04.2020 vom Konto des Beschwerdeführers zeigen XXXX in Begleitung von XXXX , nicht aber den Beschwerdeführer.Im, vom Beschwerdeführer vorgelegten, Kontoauszug für den Zeitraum 23.01.2020 bis 14.09.2020 scheinen zwar Gutschriften seitens der GmbH in den Monaten Jänner bis April sowie Juli 2020 – in den Monaten Mai und Juni habe laut Beschwerdeführer der Lohn wegen einer vorübergehenden Sperre seines Bankkontos nicht überwiesen werden können und sei bar ausgezahlt worden – doch ist der überwiesene Betrag, abgesehen vom Monat Juli, stets noch am selben Tag wieder fast zur Gänze wieder behoben worden. Von der betreffenden Bank gespeicherte Videoaufzeichnungen der Behebung vom 15.04.2020 vom Konto des Beschwerdeführers zeigen römisch 40 in Begleitung von römisch 40 , nicht aber den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand nicht nachvollziehbar erklären und verwickelte sich auch hier in Widersprüche: In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begründete der Beschwerdeführer diese Behebung damit, dass er im Auto, das „irgendwo geparkt war“, bleiben habe müssen und daher XXXX gebeten habe, Geld mit seiner Karte abzuheben (Protokollseite 6). Die Summe von glaublich EUR 400,– habe er zum Tanken benötigt. Diese Ausführungen bekräftigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausdrücklich.Der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand nicht nachvollziehbar erklären und verwickelte sich auch hier in Widersprüche: In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begründete der Beschwerdeführer diese Behebung damit, dass er im Auto, das „irgendwo geparkt war“, bleiben habe müssen und daher römisch 40 gebeten habe, Geld mit seiner Karte abzuheben (Protokollseite 6). Die Summe von glaublich EUR 400,– habe er zum Tanken benötigt. Diese Ausführungen bekräftigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausdrücklich. Hingegen erklärte der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren, er nehme an, seine Cousine XXXX , die auch seine PIN gekannt habe, habe seine Bankomatkarte aus unbekannten Gründen an XXXX weitergegeben.Hingegen erklärte der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren, er nehme an, seine Cousine römisch 40 , die auch seine PIN gekannt habe, habe seine Bankomatkarte aus unbekannten Gründen an römisch 40 weitergegeben. Über Vorhalt dieses Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Zeitpunkt der Vernehmung in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen und habe sich nicht richtig erinnern, sondern nur Mutmaßungen äußern können. Erst später sei ihm eingefallen, dass das Parken der Grund gewesen sei. Diese Begründung vermochte jedoch nicht zu überzeugen: Abgesehen davon, dass die Vernehmung nur wenige Monate nach der besagten Behebung, die angeblich das einzige Ereignis dieser Art gewesen sei, stattgefunden hat und das Erinnerungsvermögen sohin weniger strapaziert gewesen sein sollte, ist auch die Mutmaßung, die Cousine könnte die Bankomatkarte samt PIN dem Vorgesetzten aus ungeklärten Gründen übergeben haben, alles andere als plausibel. Nicht zuletzt betrug der behobene Betrag laut Kontoauszug EUR 1 400,– und nicht 400,–. Eine derartige Summe ist bei lebensnaher Betrachtung niemals für die Betankung eines PKW nötig. Im Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nicht für die XXXX Immo GmbH tätig geworden ist, weder bei der Schneeräumung noch als Chauffeur, sondern dass er nur zum Schein als Dienstnehmer angemeldet wurde und auch Gutschriften der GmbH auf das Konto des Beschwerdeführers lediglich dem Zweck dienten, das Vorliegen einer entgeltlichen Beschäftigung und nicht zuletzt die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers vorzutäuschen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren in hohem Maße widersprüchlich und nicht plausibel; infolgedessen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine tatsächliche Beschäftigung für die XXXX Immo GmbH glaubhaft darzulegen.Im Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nicht für die römisch 40 Immo GmbH tätig geworden ist, weder bei der Schneeräumung noch als Chauffeur, sondern dass er nur zum Schein als Dienstnehmer angemeldet wurde und auch Gutschriften der GmbH auf das Konto des Beschwerdeführers lediglich dem Zweck dienten, das Vorliegen einer entgeltlichen Beschäftigung und nicht zuletzt die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers vorzutäuschen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren in hohem Maße widersprüchlich und nicht plausibel; infolgedessen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine tatsächliche Beschäftigung für die römisch 40 Immo GmbH glaubhaft darzulegen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein solcher Antrag gestellt und liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß Absatz 2, leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein solcher Antrag gestellt und liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. § 539a Abs. 1 ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Die belangte Behörde führte im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.03.2022 aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Dienstnehmer für die Dienstgeberin XXXX Immo GmbH tätig geworden und infolgedessen weder eine Voll- noch eine Teilversicherung nach dem ASVG eingetreten ist. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde – ohne Vorlage neuer Beweismittel – eine fehlerhafte Beweiswürdigung ein.Die belangte Behörde führte im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.03.2022 aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Dienstnehmer für die Dienstgeberin römisch 40 Immo GmbH tätig geworden und infolgedessen weder eine Voll- noch eine Teilversicherung nach dem ASVG eingetreten ist. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde – ohne Vorlage neuer Beweismittel – eine fehlerhafte Beweiswürdigung ein. Wie den obenstehenden Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, entfaltete die GmbH keine unternehmerische Tätigkeit und wurde der Beschwerdeführer auch nicht für diese tätig, sodass ein tatsächliches Dienstverhältnis zur GmbH nicht begründet wurde. Vielmehr ist vom Vorliegen einer Scheinanmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung als Dienstnehmer der XXXX Immo GmbH auszugehen.Wie den obenstehenden Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, entfaltete die GmbH keine unternehmerische Tätigkeit und wurde der Beschwerdeführer auch nicht für diese tätig, sodass ein tatsächliches Dienstverhältnis zur GmbH nicht begründet wurde. Vielmehr ist vom Vorliegen einer Scheinanmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung als Dienstnehmer der römisch 40 Immo GmbH auszugehen. Der Umstand der Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die ausgellten Lohnzettel (widersprüchlichen bzw. nicht nachvollziehbaren Inhalts) und die vermeintlichen Gutschriften der GmbH auf das Konto des Beschwerdeführers mögen zwar Indizien für ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis sein, begründen jedoch für sich kein solches. Im Ergebnis wurde das Vorliegen eines der Versicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur XXXX Immo GmbH von der belangten Behörde zurecht verneint und ist die Beschwerde abzuweisen.Im Ergebnis wurde das Vorliegen eines der Versicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur römisch 40 Immo GmbH von der belangten Behörde zurecht verneint und ist die Beschwerde abzuweisen. Im Verfahren haben sich jedoch Anhaltspunkte für eine mögliche entgeltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für XXXX als Dienstnehmer der XXXX e.U. ergeben (zB täglicher Treffpunkt mit BF), welche Letztgenanntem nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen im Strafverfahren zugeordnet werden konnte. Ein solches Dienstverhältnis war jedoch nicht vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst, womit sich eine nähere Prüfung erübrigt.Im Verfahren haben sich jedoch Anhaltspunkte für eine mögliche entgeltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für römisch 40 als Dienstnehmer der römisch 40 e.U. ergeben (zB täglicher Treffpunkt mit BF), welche Letztgenanntem nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen im Strafverfahren zugeordnet werden konnte. Ein solches Dienstverhältnis war jedoch nicht vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst, womit sich eine nähere Prüfung erübrigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2253672.1.00

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