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{'item': 'W228 2259237-1'}

Obsah (11)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW228 2259237-1 Spruch, W228 2259237-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 21.10.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 23.10.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Er habe nicht kämpfen wollen und habe deshalb seine Arbeit verlassen, damit er bei den Checkpoints nicht erwischt werde. Am 17.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus XXXX in der Provinz Daraa stamme und bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt habe. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgefordert worden sei, den Militärdient zu leisten. Wäre er an einer Straßenkontrolle vorbeigekommen, wäre er entweder zum Militär mitgenommen oder ins Gefängnis gesteckt worden. Er habe sich nicht mehr frei bewegen könne. Bereits im Jahr 2011 sei er aufgefordert worden, den Militärdienst zu leisten. Er habe einen schriftlichen Einberufungsbefehl von der Polizei bekommen. Sein Heimatgebiet habe sich dann aber außerhalb der Regierungszone befunden. Im Jahr 2018 habe die Regierung mithilfe der Russen wieder versucht, das Heimatgebiet des Beschwerdeführers zu übernehmen und seien die Straßensperren immer enger gezogen worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer dann nicht mehr länger in Syrien bleiben könne. Der Beschwerdeführer brachte als weiteren Fluchtgrund vor, dass er drei Brüder habe, welche in den Jahren 2013/2014 von der Polizei desertiert seien und sei er auch aus diesem Grund in Gefahr.Am 17.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus römisch 40 in der Provinz Daraa stamme und bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt habe. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgefordert worden sei, den Militärdient zu leisten. Wäre er an einer Straßenkontrolle vorbeigekommen, wäre er entweder zum Militär mitgenommen oder ins Gefängnis gesteckt worden. Er habe sich nicht mehr frei bewegen könne. Bereits im Jahr 2011 sei er aufgefordert worden, den Militärdienst zu leisten. Er habe einen schriftlichen Einberufungsbefehl von der Polizei bekommen. Sein Heimatgebiet habe sich dann aber außerhalb der Regierungszone befunden. Im Jahr 2018 habe die Regierung mithilfe der Russen wieder versucht, das Heimatgebiet des Beschwerdeführers zu übernehmen und seien die Straßensperren immer enger gezogen worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer dann nicht mehr länger in Syrien bleiben könne. Der Beschwerdeführer brachte als weiteren Fluchtgrund vor, dass er drei Brüder habe, welche in den Jahren 2013 aus 2014, von der Polizei desertiert seien und sei er auch aus diesem Grund in Gefahr. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2021

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2021

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer direkt gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.08.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 den Wehrdienst leisten hätte sollen, was er jedoch nicht gemacht habe. Er sei von 2011 bis Ende 2018 in einem Gebiet aufhältig gewesen, welches unter Kontrolle der Opposition stand. Im Jahr 2018 sei es zu einer Vereinbarung zwischen Assad und den Oppositionen gekommen, nach welcher ansässige Personen in diesem Gebiet nicht vom syrischen Regime bestraft oder verfolgt werden dürften. Bis Ende 2020 habe sich das syrische Regime an diese Vereinbarung gehalten. Ab dem Moment, ab dem sich das syrische Regime nicht mehr an die Vereinbarung gehalten hat, habe der Beschwerdeführer geheim und versteckt leben müssen. Er habe Checkpoints vermieden. Drei Brüder des Beschwerdeführers seien Polizisten gewesen und hätten schließlich mit dem syrischen Regime nicht mehr zusammenarbeiten wollen. In solchen Fällen werde ein Familienmitglied festgenommen und als Druckmittel verwendet. Der Beschwerdeführer habe Syrien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sowie aufgrund der Angst, dass er vom syrischen Regime aufgrund der Desertion seiner Brüder entführt werde, verlassen. Ihm sei daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.08.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 den Wehrdienst leisten hätte sollen, was er jedoch nicht gemacht habe. Er sei von 2011 bis Ende 2018 in einem Gebiet aufhältig gewesen, welches unter Kontrolle der Opposition stand. Im Jahr 2018 sei es zu einer Vereinbarung zwischen Assad und den Oppositionen gekommen, nach welcher ansässige Personen in diesem Gebiet nicht vom syrischen Regime bestraft oder verfolgt werden dürften. Bis Ende 2020 habe sich das syrische Regime an diese Vereinbarung gehalten. Ab dem Moment, ab dem sich das syrische Regime nicht mehr an die Vereinbarung gehalten hat, habe der Beschwerdeführer geheim und versteckt leben müssen. Er habe Checkpoints vermieden. Drei Brüder des Beschwerdeführers seien Polizisten gewesen und hätten schließlich mit dem syrischen Regime nicht mehr zusammenarbeiten wollen. In solchen Fällen werde ein Familienmitglied festgenommen und als Druckmittel verwendet. Der Beschwerdeführer habe Syrien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sowie aufgrund der Angst, dass er vom syrischen Regime aufgrund der Desertion seiner Brüder entführt werde, verlassen. Ihm sei daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 31.10.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Urkundenvorlage betreffend die Tätigkeit eines Bruders des Beschwerdeführers bei der syrischen Polizei an das Bundesverwaltungsgericht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 30.11.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Am 29.12.2022 und 03.01.2023 übermittelte das BFA Unterlagen betreffend das mit Bescheid vom 09.07.2020 abgeschlossene Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.01.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt Syrien, Version 8, vom 29.12.2022 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX .1985 im Ort XXXX , Gouvernement Daraa, geboren und hat in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 .1985 im Ort römisch 40 , Gouvernement Daraa, geboren und hat in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Schule besucht und danach ein Diplomstudium begonnen, welches er jedoch nicht abgeschlossen hat. Er hat bis zum Jahr 2016 als Mathematiklehrer in einem Gymnasium sowie als Nachhilfelehrer gearbeitet. Ab dem Jahr 2016 hat er nur noch als Nachhilfelehrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 in XXXX geheiratet. Er hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 in römisch 40 geheiratet. Er hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Eltern, die Ehefrau und die Kinder sowie zwei Schwestern, zwei Brüder und mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX . Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern und seiner Ehefrau in unregelmäßigem Kontakt.Die Eltern, die Ehefrau und die Kinder sowie zwei Schwestern, zwei Brüder und mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern und seiner Ehefrau in unregelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat Syrien im März 2021 verlassen. Am 21.10.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zum Fluchtgrund: Die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Ort XXXX im Gouvernement Daraa, ist unter Kontrolle des syrischen Regimes.Die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 im Gouvernement Daraa, ist unter Kontrolle des syrischen Regimes. Drei Brüder des Beschwerdeführers waren bei der syrischen Polizei tätig, haben sich dem Polizeidienst entzogen und haben in weiterer Folge Syrien verlassen. Aus den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Desertion nicht nur eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung in Syrien darstellt, sondern auch Familien von Deserteuren, Wehrdienstverweigerern oder (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. Kritikern mit Konsequenzen zu rechnen haben. Eine Familie kann unter Umständen von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Wehrdienstverweigerer, Deserteur bzw. (mutmaßliche) Gegner des syrischen Regimes dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder können festgenommen werden, um die gesuchten Personen dazu zu bringen, sich zu stellen. Weiters gehen die syrischen Sicherheitskräfte bei einer erfolglosen Fahndung nach (möglichen) Regierungsgegnern mitunter dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. So sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat läuft der Beschwerdeführer Gefahr wegen seiner Zugehörigkeit zum Familienverband seiner Brüder, die als Deserteure gelten, in das Blickfeld der syrischen Behörden zu geraten. Damit besteht die reale Gefahr, dass er wegen seiner Brüder, die als Deserteure eingestuft und ihnen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, verhaftet und misshandelt werden könnte, um so Druck auf ihn auszuüben.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt sowie die folgenden Quellen zur Lage im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zu syrischen Wehrdienstgesetzen (AB 16.09.2022a). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zu syrischen Wehrdienstgesetzen Ausschussbericht 16.09.2022a). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion (AB 16.09.2022b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion Ausschussbericht 16.09.2022b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.10.2022 zu Rückkehrern nach Syrien (AB 14.10.2022b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.10.2022 zu Rückkehrern nach Syrien Ausschussbericht 14.10.2022b). Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 07.12.2022, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion sowie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen beruhen auf seine diesbezüglich glaubwürdigen und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten (Personalausweis, Auszug aus dem Familienregister, Beschluss über die Bestellung des Beschwerdeführers als Lehrer). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen Werdegang und seiner Berufserfahrung, sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Zum Fluchtgrund: Die Feststellungen betreffend die Gebietskontrolle in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus den festgestellten Länderinformationen und aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte unter https://syria.liveuamap.com/. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit der von ihm befürchteten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zum Familienverband seiner als Deserteure geltenden Brüder, im Falle einer Rückkehr nach Syrien für glaubwürdig. Der Ansicht der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgründe entnommen werden könnte, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie seinen glaubwürdigen Angaben nicht zu folgen. Die Feststellung, dass drei Brüder des Beschwerdeführers bei der syrischen Polizei tätig waren, sich dem Polizeidienst entzogen und in weiterer Folge Syrien verlassen haben, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Angaben von XXXX Bruder des Beschwerdeführers, in seinem Asylverfahren vor dem BFA. Diesem Bruder des Beschwerdeführers wurde aufgrund des Umstandes, dass er sich dem Polizeidienst in Syrien entzogen hat und aus diesem Grund einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, mit Bescheid des BFA vom 09.07.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die Feststellung, dass drei Brüder des Beschwerdeführers bei der syrischen Polizei tätig waren, sich dem Polizeidienst entzogen und in weiterer Folge Syrien verlassen haben, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Angaben von römisch 40 Bruder des Beschwerdeführers, in seinem Asylverfahren vor dem BFA. Diesem Bruder des Beschwerdeführers wurde aufgrund des Umstandes, dass er sich dem Polizeidienst in Syrien entzogen hat und aus diesem Grund einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, mit Bescheid des BFA vom 09.07.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Syrien aufgrund des Umstandes, dass seine Brüder sich dem Polizeidienst entzogen haben, war ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Syrien plausibel. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass einem Bruder des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 09.07.2020 aufgrund seiner Desertion von der syrischen Polizei bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien durch das syrische Regime festgenommen oder misshandelt zu werden, stützt sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Aus diesen geht klar hervor, dass auch Familien von Kritikern des syrischen Regimes mit Konsequenzen zu rechnen haben. Familienmitglieder können festgenommen werden, um den Regierungsgegner bzw. Wehrdienstverweigerer dazu zu bringen, sich zu stellen. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden willkürlich verhaftet gefoltert und in sonstiger Weise − einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt – misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person zu üben oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen (vgl. UNHCR, Februar 2017).Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien durch das syrische Regime festgenommen oder misshandelt zu werden, stützt sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Aus diesen geht klar hervor, dass auch Familien von Kritikern des syrischen Regimes mit Konsequenzen zu rechnen haben. Familienmitglieder können festgenommen werden, um den Regierungsgegner bzw. Wehrdienstverweigerer dazu zu bringen, sich zu stellen. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden willkürlich verhaftet gefoltert und in sonstiger Weise − einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt – misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person zu üben oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen vergleiche UNHCR, Februar 2017). Somit ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich im Asylverfahren keinerlei individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ergeben hätte, vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen, woraus sich für den Beschwerdeführer ein konkretes Gefahrenpotential wegen seiner Eigenschaft als Familienangehöriger dreier Deserteure und (vermeintlichen) Regimekritikern bei einer Rückkehr ergibt. Daher wäre der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers stellen sich daher als plausibel dar. In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Syrien war das Vorbringen des Beschwerdeführers substantiiert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers, die allgemeine Situation in Syrien und die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte plausibel, sodass unter Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Syrien insgesamt als glaubwürdig erscheint. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit gelungen, glaubwürdig darzulegen, dass er wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (seiner Brüder) ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwer-ber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwer-ber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeit-punkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeit-punkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit seinen Brüdern, die sich dem Polizeidienst entzogen und Syrien verlassen haben, weshalb sie als Deserteure gelten und ihnen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, in Verbindung gebracht werden. Insofern droht dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie eine asylrelevante Verfolgung. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2). Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 29.07.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 29.07.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2259237.1.00

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