RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW238 2258525-1 Spruch, W238 2258525-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 13.04.2022 beim Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) im Wege seines eAMS-Kontos einen Antrag auf Notstandshilfe, welche ihm in weiterer Folge zuerkannt wurde.
- Am 25.04.2022 teilte der Beschwerdeführer per eAMS-Konto seinen Krankenstand ab 25.04.2022 mit, woraufhin der Leistungsbezug per 28.04.2022 eingestellt wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich nach Ende des Krankenstandes wieder beim AMS melden müsse.
- Am 19.05.2022 langte eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) ein, in der ein Krankengeldbezug des Beschwerdeführers vom 28.04.2022 bis 27.05.2022 sowie das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit 27.05.2022 vermerkt war. Folglich kam es zunächst zu einer Unterbrechung des Leistungsbezuges vom 28.04.2022 bis 27.05.
- Am 01.06.2022 langte eine Änderungsmeldung der ÖGK bei der belangten Behörde ein, aus der sich eine Verlängerung des Krankenstandes ergab. Dies wurde vom Beschwerdeführer am 02.06.2022 auch über die Serviceline gemeldet.
- Am 17.06.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per eAMS-Konto erneut seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 25.04.2022 sowie eine Auszahlungsbestätigung der ÖGK vom 09.06.2022 für den Zeitraum vom 28.04.2022 bis 27.05.
- Am 07.07.2022 meldete der Beschwerdeführer per eAMS-Konto das Ende seines Krankenstandes per 06.07.
- Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 08.07.2022 AMS im Wege des eAMS-Kontos auf die erforderliche Antragstellung auf Notstandshilfe hingewiesen. Am selben Tag wurde ihm ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 27.07.2022 mitgeteilt.
- Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 08.07.2022 AMS im Wege des eAMS-Kontos auf die erforderliche Antragstellung auf Notstandshilfe hingewiesen. Am selben Tag wurde ihm ein Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG für den 27.07.2022 mitgeteilt.
- Am 27.07.2022 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor. Er wurde erneut auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hingewiesen. Ein Antragsformular wurde ihm anlässlich des Termins nicht ausgefolgt.
- Am 28.07.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines eAMS-Kontos einen Antrag auf Notstandshilfe, welche ihm ab diesem Tag zuerkannt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 03.08.2022 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm 44, 46 AlVG Notstandshilfe ab 28.07.2022 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 28.07.2022 geltend gemacht habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 03.08.2022 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 17 Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit 44, 46 AlVG Notstandshilfe ab 28.07.2022 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 28.07.2022 geltend gemacht habe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung nach seinem Krankenstand nicht bewusst gewesen sei. Sein Betreuer habe im Zuge des letzten Termins nur kurz nachgefragt, ob er eine Verlängerung veranlasst habe. Er sei jedoch nicht mehrmals darauf hingewiesen worden. Aufgrund der Untersuchungen bzw. Behandlungen sei er im Stress gewesen. Sollte er einen Fehler gemacht haben, entschuldige er sich dafür. Abschließend ersuchte er um Nachsicht, da er seine laufenden Rechnungen nicht bezahlen könne.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2022 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 46 AlVG iVm § 17 und § 38 AlVG die Notstandshilfe ab 27.07.2022 zuerkannt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das AMS am 25.04.2022 über den Beginn seines Krankenstandes ab 25.04.2022 informiert habe, weshalb eine Bezugseinstellung ab 28.04.2022 veranlasst worden sei. In der Zeit vom 28.04.2022 bis 06.07.2022 (= 70 Tage) habe der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen und sein Anspruch auf Notstandshilfe geruht. Der Beschwerdeführer habe sich zwar am 07.07.2022 per eAMS-Konto beim AMS gemeldet. Eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 46 AlVG sei jedoch unterblieben. Am 08.07.2022 sei der Beschwerdeführer nachweislich über das Erfordernis einer umgehenden Antragstellung informiert worden, da sein Krankenstand länger als 62 Tage gedauert habe. Erst am 28.07.2022 sei die elektronische Beantragung der Notstandshilfe erfolgt. Eine unrichtige oder mangelhafte Auskunft des AMS im Zeitraum vom 07.07.2022 bis 26.07.2022 sei nicht erfolgt. Die verspätete Geltendmachung des Anspruchs beruhe auf dem eigenen Versäumnis des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer am 27.07.2022 persönlich beim AMS vorgesprochen habe, ihm an diesem Tag jedoch kein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt worden sei, sei die Leistung ab 27.07.2022 zuzuerkennen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2022 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, AlVG in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 38, AlVG die Notstandshilfe ab 27.07.2022 zuerkannt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das AMS am 25.04.2022 über den Beginn seines Krankenstandes ab 25.04.2022 informiert habe, weshalb eine Bezugseinstellung ab 28.04.2022 veranlasst worden sei. In der Zeit vom 28.04.2022 bis 06.07.2022 (= 70 Tage) habe der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen und sein Anspruch auf Notstandshilfe geruht. Der Beschwerdeführer habe sich zwar am 07.07.2022 per eAMS-Konto beim AMS gemeldet. Eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 46, AlVG sei jedoch unterblieben. Am 08.07.2022 sei der Beschwerdeführer nachweislich über das Erfordernis einer umgehenden Antragstellung informiert worden, da sein Krankenstand länger als 62 Tage gedauert habe. Erst am 28.07.2022 sei die elektronische Beantragung der Notstandshilfe erfolgt. Eine unrichtige oder mangelhafte Auskunft des AMS im Zeitraum vom 07.07.2022 bis 26.07.2022 sei nicht erfolgt. Die verspätete Geltendmachung des Anspruchs beruhe auf dem eigenen Versäumnis des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer am 27.07.2022 persönlich beim AMS vorgesprochen habe, ihm an diesem Tag jedoch kein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt worden sei, sei die Leistung ab 27.07.2022 zuzuerkennen.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er am 07.07.2022 über sein eAMS-Konto das Ende seines Krankenstandes per 06.07.2022 bekannt gegeben habe, woraufhin er am 08.07.2022 eine Nachricht vom AMS erhalten habe. Dieser Nachricht sei zu entnehmen gewesen, dass er einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen müsse und ihm dazu ein separater Termin übermittelt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Antragstellung für die Leistung ab 07.07.2022 bei dem Termin am 27.07.2022 erfolgen werde. Anders könne die Nachricht vom 08.07.2022 nicht verstanden werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der bisherigen Maßnahmen gegen Covid-19 nicht erwünscht gewesen sei, in der Geschäftsstelle zu erscheinen. Ebenso wenig sei vorgesehen, dass ein Beratungstermin ohne Leistungsbezug vergeben werde. Die Behörde hätte ihm mitteilen müssen, dass er entweder umgehend in die Geschäftsstelle kommen oder einen Antrag über das eAMS-Konto stellen müsse, oder dass ihm ein Antrag per Post übermittelt werde. Das AMS habe dem Beschwerdeführer mit der Information über die erforderliche Antragstellung einen separaten Vorsprachetermin übermittelt, sodass er davon ausgehen habe können, dass dieser zwecks Antragstellung vergeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich am 07.07.2022 gemeldet und gleichzeitig seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht, zumal ihm ein Termin für die Antragstellung am 27.07.2022 zugewiesen worden sei. An diesem Tag hätte ihm daher ein Antragsformular mit Ausgabedatum 07.07.2022 ausgehändigt werden müssen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 22.08.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 2008 – lediglich unterbrochen durch Krankengeldbezüge und eine eintägige Beschäftigung im Jahr 2019 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stellte bislang bereits 17 Anträge auf Notstandshilfe und erhielt im Laufe seines Leistungsbezuges ca. 50 Leistungsmitteilungen des AMS. Den Formularen über die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist betreffend die Verpflichtungen von Leistungsbeziehern (u.a.) Folgendes zu entnehmen: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“ In den regelmäßig an den Beschwerdeführer übermittelten Leistungsmittelungen des AMS ist unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ folgende Information enthalten: „Bezugsunterbrechung Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. (…)“ Am 13.04.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines eAMS-Kontos einen Antrag auf Notstandshilfe, die ihm in weiterer Folge zuerkannt wurde. Am 25.04.2022 teilte der Beschwerdeführer per eAMS-Konto seinen Krankenstand ab 25.04.2022 mit. Der Leistungsbezug wurde daraufhin vom AMS per 28.04.2022 eingestellt. Der Beschwerdeführer war vom 25.04.2022 bis 06.07.2022 wegen Krankheit arbeitsunfähig und bezog vom 28.04.2022 bis 06.07.2022 (= 70 Tage) Krankengeld. Am 07.07.2022 langte beim AMS eine Meldung des Beschwerdeführers über das Ende seines Krankenstandes per 06.07.2022 ein. Eine Antragstellung auf Notstandshilfe erfolgte nicht. In Beantwortung der Mitteilung vom 07.07.2022 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer am 08.07.2022 folgende eAMS-Nachricht: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , dann stellen Sie umgehend einen Antrag auf Notstandshilfe, da Ihr Krankenstand bereits über 62 Tage gedauert hat. Mit separater Nachricht wurde Ihnen ein neuer Termin zugesandt. Sollten Sie etwas von der ÖGK bekommen, übersenden Sie uns dies bitte umgehend. Mit freundlichen Grüßen Ihr Arbeitsmarktservice“ Diese Nachricht wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag um 08:37 Uhr gelesen. Am 08.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für 27.07.2022 übermittelt. Das Schreiben lautete wie folgt:Am 08.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG für 27.07.2022 übermittelt. Das Schreiben lautete wie folgt: Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , „Ihr nächster Kontrollmeldetermin bzw. Ihre nächsten Kontrollmeldetermine gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) finden am „Ihr nächster Kontrollmeldetermin bzw. Ihre nächsten Kontrollmeldetermine gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) finden am 27.07.2022 8:00 Uhr (Zimmernummer 2.021) statt. Bitte beachten Sie: Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“Bitte beachten Sie: Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ Am 27.07.2022 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor. Er wurde erneut auf das Erfordernis einer Antragstellung hingewiesen. Ein Antrag auf Notstandshilfe wurde ihm anlässlich der Vorsprache nicht ausgefolgt. Am 28.07.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines eAMS-Kontos einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Der – lediglich durch Krankengeldbezüge und eine eintägige Beschäftigung im Jahr 2019 unterbrochene – Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seit 2008 ist dem Versicherungs- und Bezugsverlauf zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer bislang 17 Anträge auf Notstandshilfe stellte und ca. 50 Leistungsmitteilungen erhielt, ergibt sich aus der Dauer seines Bezuges und der Befristung der jeweils zuerkannten Notstandshilfe. Der standardisierte Inhalt der Formulare über die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Leistungsmittelungen ist gerichtsnotorisch. Dem Beschwerdeführer sind das Formular zur Antragstellung (auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) sowie der Inhalt der Leistungsmitteilungen aufgrund seiner wiederholten Antragstellungen und der langen Bezugsdauer bekannt. Der Antrag vom 13.04.2022 und der anschließende Notstandshilfebezug ergeben sich aus dem Akt. Die Meldung eines Krankenstandes seitens des Beschwerdeführers ab 25.04.2022 und die Einstellung der Leistung durch das AMS per 28.04.2022 sind ebenfalls dem Akt zu entnehmen. Die Feststellungen über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Bezug des Krankengelds stützen sich auf die Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom 28.07.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 07.07.2022 das Ende seines Krankenstandes per 06.07.2022 bekannt gab, ergibt sich aus der diesbezüglichen Nachricht des Beschwerdeführers. Dass er zu diesem Zeitpunkt keinen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe einbrachte, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die in Beantwortung der Mitteilung vom 07.07.2022 ergangene eAMS-Nachricht vom 08.07.2022 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Aus dem eAMS-Protokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese noch am selben Tag gelesen hat. Die am 08.07.2022 erfolgte Übermittlung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG für 27.07.2022 sowie der Inhalt des Schreibens ergeben sich ebenfalls aus dem Akt.Die am 08.07.2022 erfolgte Übermittlung eines Kontrollmeldetermins gemäß Paragraph 49, AlVG für 27.07.2022 sowie der Inhalt des Schreibens ergeben sich ebenfalls aus dem Akt. Soweit der Beschwerdeführer in der Formulierung der Nachricht vom 08.07.2022 bzw. in dem Umstand der Übermittlung eines Kontrollmeldetermins am selben Tag ein Fehlverhalten der belangten Behörde erblickt, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer am 27.07.2022 persönlich beim AMS vorsprach, gab er selbst an. Seitens der Behörde wurde eingeräumt, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Kontrollmeldetermins kein Antragsformular ausgehändigt wurde. Es erfolgte lediglich ein Hinweis auf die erforderliche Antragstellung. Die Antragstellung des Beschwerdeführers am 28.07.2022 im Wege seines eAMS-Kontos wurde von den Parteien übereinstimmend angegeben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, …“ „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, …
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ 3.
- § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).3.
- Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bzw. auf den Fortbezug der Leistung im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruchs (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bzw. auf den Fortbezug der Leistung im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruchs (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. § 46 Abs. 5 AlVG kommt zur Anwendung, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt; sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung.Paragraph 46, Absatz 5, AlVG kommt zur Anwendung, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt; sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung. Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht, hat die regionale Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (§ 46 Abs. 7 AlVG). Die arbeitslose Person ist in diesem Fall verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden.Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht, hat die regionale Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (Paragraph 46, Absatz 7, AlVG). Die arbeitslose Person ist in diesem Fall verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Aus einer Zusammenschau des § 46 Abs. 5 mit Abs. 7 AlVG ergibt sich, dass der Anspruch u.a. dann neuerlich geltend zu machen ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt. Aus einer Zusammenschau des Paragraph 46, Absatz 5, mit Absatz 7, AlVG ergibt sich, dass der Anspruch u.a. dann neuerlich geltend zu machen ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt. 3.
- Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer vom 28.04.2022 bis 06.07.2022 (70 Tage), sohin mehr als 62 Tage, Krankengeld. In diesem Zeitraum ruhte gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe. Am 07.07.2022 verständigte der Beschwerdeführer das AMS über das Ende des Krankenstandes per 06.07.
- Eine gesonderte Antragstellung auf Notstandshilfe erfolgte zunächst nicht.3.
- Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer vom 28.04.2022 bis 06.07.2022 (70 Tage), sohin mehr als 62 Tage, Krankengeld. In diesem Zeitraum ruhte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe. Am 07.07.2022 verständigte der Beschwerdeführer das AMS über das Ende des Krankenstandes per 06.07.
- Eine gesonderte Antragstellung auf Notstandshilfe erfolgte zunächst nicht. Da das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe (im Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 28.04.2022 bis 06.07.2022) mehr als 62 Tage dauerte, hätte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe jedenfalls – sowohl nach § 46 Abs. 5 AlVG als auch nach § 46 Abs. 7 AlVG – neuerlich geltend machen müssen, weshalb es im vorliegenden Fall nicht mehr darauf ankommt, dass der belangten Behörde das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war.Da das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe (im Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 28.04.2022 bis 06.07.2022) mehr als 62 Tage dauerte, hätte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe jedenfalls – sowohl nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG als auch nach Paragraph 46, Absatz 7, AlVG – neuerlich geltend machen müssen, weshalb es im vorliegenden Fall nicht mehr darauf ankommt, dass der belangten Behörde das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war. Der Beschwerdeführer war über das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung nach einer längeren Unterbrechung des Anspruchs zum einen allgemein aufgrund der diesbezüglich in den von ihm seit 2008 eingebrachten Anträgen auf Notstandshilfe und den ihm mehrfach übermittelten Leistungsmitteilungen enthaltenen Informationen sowie zum anderen konkret aufgrund der Nachricht der belangten Behörde vom 08.07.2022 informiert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe davon ausgehen können, dass der Kontrollmeldetermin am 27.07.2022 zwecks Antragstellung vergeben worden sei, zumal ihm die Übermittlung eines Termins zusammen mit der Information über die erforderliche Antragstellung angekündigt worden sei, ist festzuhalten, dass die Benachrichtigung der belangten Behörde vom 08.07.2022 nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes hinreichend klar formuliert ist, zumal auch im Lichte des Schreibens betreffend die Vorschreibung eines Termins am 27.07.2022 – mit Blick auf die ausdrückliche Bezugnahme auf einen bloßen Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG und das Fehlen einer Bezugnahme auf eine ausständige Antragstellung – eine Auslegung dahingehend, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Termin nicht tätig werden müsste, im Lichte einer Gesamtbetrachtung ausscheidet.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe davon ausgehen können, dass der Kontrollmeldetermin am 27.07.2022 zwecks Antragstellung vergeben worden sei, zumal ihm die Übermittlung eines Termins zusammen mit der Information über die erforderliche Antragstellung angekündigt worden sei, ist festzuhalten, dass die Benachrichtigung der belangten Behörde vom 08.07.2022 nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes hinreichend klar formuliert ist, zumal auch im Lichte des Schreibens betreffend die Vorschreibung eines Termins am 27.07.2022 – mit Blick auf die ausdrückliche Bezugnahme auf einen bloßen Kontrollmeldetermin nach Paragraph 49, AlVG und das Fehlen einer Bezugnahme auf eine ausständige Antragstellung – eine Auslegung dahingehend, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Termin nicht tätig werden müsste, im Lichte einer Gesamtbetrachtung ausscheidet. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, allfällige Zweifel über das Verständnis der Nachricht vom 08.07.2022 oder den Gegenstand des Kontrollmeldetermins am 27.07.2022 telefonisch mit dem AMS auszuräumen. Auch der Hinweis auf allfällige pandemiebedingte Einschränkungen im behördlichen Parteienverkehr verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, zumal dem Beschwerdeführer eine Antragstellung über sein eAMS-Konto jedenfalls möglich gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er seinen Anspruch auf Notstandshilfe bereits am 07.07.2022 – dem Tag der Information über das Ende seines Krankenstandes – geltend gemacht habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine bloße „Wiedermeldung“ nach Unterbrechung/Ruhen des Anspruchs von mehr als 62 Tagen weder ausreichend ist noch einer neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs (im Sinne einer Antragstellung) gleichzuhalten ist. Dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins am 27.07.2022 nur erneut eine Information über die weiterhin ausständige Antragstellung erteilt, jedoch kein Antragsformular ausgehändigt wurde, wurde seitens der belangten Behörde jedoch zu Recht berücksichtigt, indem die Zuerkennung der Leistung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bereits mit 27.07.2022 ausgesprochen wurde. 3.
- § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). 3.
- Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, weiters ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, weiters ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde teilweise (bezüglich der Zuerkennung der Leistung ab 27.07.2022) stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach der Mitteilung seines Krankenstandes ab 25.04.2022 am 07.07.2022 wieder beim AMS meldete, um das Ende des Krankenstandes per 06.07.2022 bekanntzugeben, jedoch letztlich erst am 28.07.2022 – nach Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins am 27.07.2022 – einen Antrag auf Notstandshilfe einbrachte, wurde von diesem nicht bestritten. Ob dem Beschwerdeführer die Leistung aufgrund der – ebenfalls unstrittigen – Formulierung der Benachrichtigung der Behörde vom 08.07.2022 rückwirkend zuzuerkennen ist, stellt jedoch lediglich eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach der Mitteilung seines Krankenstandes ab 25.04.2022 am 07.07.2022 wieder beim AMS meldete, um das Ende des Krankenstandes per 06.07.2022 bekanntzugeben, jedoch letztlich erst am 28.07.2022 – nach Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins am 27.07.2022 – einen Antrag auf Notstandshilfe einbrachte, wurde von diesem nicht bestritten. Ob dem Beschwerdeführer die Leistung aufgrund der – ebenfalls unstrittigen – Formulierung der Benachrichtigung der Behörde vom 08.07.2022 rückwirkend zuzuerkennen ist, stellt jedoch lediglich eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung – weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2258525.1.00