RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW238 2263489-1 Spruch, W238 2263489-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 25.10.2022 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 27.10.2022 wurde dem Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 iVm § 26 Abs. 5 AlVG mit der Begründung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber für den Zeitraum vom 19.10.2022 bis 03.09.2023 eine Karenzierung gemäß § 29b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vereinbart habe, die mit einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vergleichbar sei. Als Nachweis für die Teilnahme an einer Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme während der Bildungskarenz habe sie eine näher bezeichnete Kursbestätigung vorgelegt. Aus dem Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen seien folgende Versicherungs- und Beschäftigungszeiten ersichtlich:- 03.09.2012 bis 29.08.2020 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei der XXXX - 30.08.2020 bis 20.12.2020 Wochengeldbezug- 21.12.2020 bis 19.10.2021 Elternkarenzurlaub mit Kinderbetreuungsgeldbezug- 20.10.2021 bis 18.10.2022 Elternkarenzurlaub ohne Kinderbetreuungsgeldbezug- 19.10.2022 bis 03.09.2023 Karenzierung gemäß § 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948 (Bildungskarenz)
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 27.10.2022 wurde dem Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 5, AlVG mit der Begründung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber für den Zeitraum vom 19.10.2022 bis 03.09.2023 eine Karenzierung gemäß Paragraph 29 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vereinbart habe, die mit einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vergleichbar sei. Als Nachweis für die Teilnahme an einer Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme während der Bildungskarenz habe sie eine näher bezeichnete Kursbestätigung vorgelegt. Aus dem Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen seien folgende Versicherungs- und Beschäftigungszeiten ersichtlich:, - 03.09.2012 bis 29.08.2020 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei der römisch 40 , - 30.08.2020 bis 20.12.2020 Wochengeldbezug, - 21.12.2020 bis 19.10.2021 Elternkarenzurlaub mit Kinderbetreuungsgeldbezug, - 20.10.2021 bis 18.10.2022 Elternkarenzurlaub ohne Kinderbetreuungsgeldbezug, - 19.10.2022 bis 03.09.2023 Karenzierung gemäß Paragraph 29 b, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (Bildungskarenz) Im Zeitraum vom 20.10.2021 bis 18.10.2022 liege keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Auch seien keine Zeiten gegeben, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten seien. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, fehle eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.Im Zeitraum vom 20.10.2021 bis 18.10.2022 liege keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Auch seien keine Zeiten gegeben, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten seien. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, fehle eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass die Bildungskarenz bereits am 20.10.2022 begonnen habe. Da jedoch eine Bestätigung ihres Dienstgebers gefehlt habe, habe sie den Antrag auf Weiterbildungsgeld erst am 25.10.2022 einbringen können; eine Antragstellung für ein Datum in der Vergangenheit sei online nicht möglich gewesen. Sie habe Anspruch auf Weiterbildungsgeld, weil sie acht Jahre gearbeitet und anschließend zwei Jahre in Elternkarenz gewesen sei, an welche nahtlos die Bildungskarenz anschließe.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2022 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ihre Rechtsansicht präzisierte.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Rechtslage zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den Ausführungen der belangten Behörde abzugeben. Weiters wurde sie um Mitteilung ersucht, falls sie den von der Behörde festgestellten Sachverhalt betreffend ihre Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vor der Antragstellung bestreitet. Abschließend wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen.
- Die Beschwerdeführerin ließ das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand vom 03.09.2012 bis 29.08.2020 als Vertragsbedienstete in arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bei der XXXX . Die Beschwerdeführerin stand vom 03.09.2012 bis 29.08.2020 als Vertragsbedienstete in arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bei der römisch 40 . Am XXXX wurde ihre Tochter geboren. Am römisch 40 wurde ihre Tochter geboren. Vom 30.08.2020 bis 20.12.2020 bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld. Nach Ablauf ihres Beschäftigungsverbotes nach § 3 MSchG per 20.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Dienstgeber gemäß § 15 MSchG ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis 19.10.2022 erteilt.Nach Ablauf ihres Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, MSchG per 20.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Dienstgeber gemäß Paragraph 15, MSchG ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis 19.10.2022 erteilt. Im Zeitraum vom 21.12.2020 bis 19.10.2021 bezog sie Kinderbetreuungsgeld. Vom 20.10.2021 bis 18.10.2022 war die Beschwerdeführerin weiterhin in Karenzurlaub; in diesem Zeitraum stand sie weder in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung noch im Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Zwecks Absolvierung des Lehrgangs „ XXXX “ bei der XXXX wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Dienstgeber ein weiterer Urlaub für den Zeitraum vom 19.10.2022 bis 03.09.2023 gegen Entfall der Bezüge gemäß § 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948 erteilt. Diese Karenzierung ist mit einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vergleichbar. Zwecks Absolvierung des Lehrgangs „ römisch 40 “ bei der römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Dienstgeber ein weiterer Urlaub für den Zeitraum vom 19.10.2022 bis 03.09.2023 gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 29 b, Vertragsbedienstetengesetz 1948 erteilt. Diese Karenzierung ist mit einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vergleichbar. Am 25.10.2022 stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, den von ihr vorgelegten Unterlagen und den Bescheinigungen der XXXX vom 13.11.2020 und vom 13.04.2022 betreffend die Gewährung von Urlauben. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, den von ihr vorgelegten Unterlagen und den Bescheinigungen der römisch 40 vom 13.11.2020 und vom 13.04.2022 betreffend die Gewährung von Urlauben. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sie acht Jahre gearbeitet und sodann zwei Jahre in Elternkarenz gewesen sei, an welche nahtlos die Bildungskarenz anschließe. Sie brachte jedoch im gesamten Verfahren nicht vor, dass unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten vorliegen. Auch im Zuge des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs bestritt sie die von der Behörde festgestellten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vor der Antragstellung nicht. Der Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ist Bestandteil des vorgelegten Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: „Anwartschaft §
- Paragraph 14, …
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
- b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
- c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
- d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
- f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- f)Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.; …“ „Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: …
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. …
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. …“ „Übergangsrecht § 81.Paragraph 81, …
(12)Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.
(12)Die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem
- Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten. ...“ 3.
- Seit 01.07.2013 muss die karenzierte Person vor Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in dem nunmehr karenzierten Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig, also mit einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgeltanspruch, beschäftigt gewesen sein (§ 26 Abs. 1 Z 4 AlVG), um Weiterbildungsgeld in Anspruch nehmen zu können; die Möglichkeit, eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu vereinbaren, jedoch ohne Weiterbildungsgeldbezug, bleibt davon unberührt. 3.
- Seit 01.07.2013 muss die karenzierte Person vor Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in dem nunmehr karenzierten Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig, also mit einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgeltanspruch, beschäftigt gewesen sein (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG), um Weiterbildungsgeld in Anspruch nehmen zu können; die Möglichkeit, eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu vereinbaren, jedoch ohne Weiterbildungsgeldbezug, bleibt davon unberührt. Mit BGBl I 2013/138 (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013) wurde in § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG klargestellt, dass Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind (z.B. Zeiten des Wochengeld- oder Krankengeldbezuges oder Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen).Mit BGBl römisch eins 2013/138 (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013) wurde in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG klargestellt, dass Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind (z.B. Zeiten des Wochengeld- oder Krankengeldbezuges oder Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen). Durch das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des nunmehr karenzierten Dienstverhältnisses wurde die häufige Praxis, im Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz eine Bildungskarenz zu vereinbaren, grundsätzlich unmöglich gemacht. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 12 AlVG sieht aber für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten vor, dass die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG keine Anwendung findet (BGBl I 2013/138). Durch das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des nunmehr karenzierten Dienstverhältnisses wurde die häufige Praxis, im Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz eine Bildungskarenz zu vereinbaren, grundsätzlich unmöglich gemacht. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 12, AlVG sieht aber für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten vor, dass die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG keine Anwendung findet (BGBl römisch eins 2013/138). Da seit 01.01.2015 auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (bei Vorliegen von 14 sonstigen Anwartschaftswochen) als Anwartschaftszeiten gelten und Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 AlVG wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet werden, ist das Erfordernis einer sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird bzw. zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der späteren Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt (vgl. Krautgartner in: Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg. September 2022, § 26, Rz 554, 555/1).Da seit 01.01.2015 auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (bei Vorliegen von 14 sonstigen Anwartschaftswochen) als Anwartschaftszeiten gelten und Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AlVG wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet werden, ist das Erfordernis einer sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird bzw. zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der späteren Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt vergleiche Krautgartner in: Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg. September 2022, Paragraph 26,, Rz 554, 555/1). 3.
- Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Die Beschwerdeführerin stellte am 25.10.2022 einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin mit Ablauf ihres Beschäftigungsverbotes per 20.12.2020 von ihrem Dienstgeber ein Karenzurlaub bis 19.10.2022 gewährt. Im Zeitraum vom 21.12.2020 bis 19.10.2021 bezog sie Kinderbetreuungsgeld. Vom 20.10.2021 bis 18.10.2022 – sohin unmittelbar vor der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld vom 25.10.2022 – befand sich die Beschwerdeführerin weiterhin in (dem seitens des Dienstgebers für den Zeitraum vom 19.10.2022 bis 03.09.2023 gewährten) Karenzurlaub. In diesem Zeitraum stand sie weder in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung noch im Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Somit liegen unmittelbar vor dem Beginn der vereinbarten Karenzierung gemäß § 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948, die einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG gleichzuhalten ist, weder eine zumindest sechs Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung noch gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG zu berücksichtigende Zeiten (beispielsweise des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) vor, weshalb die in § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt ist. Somit liegen unmittelbar vor dem Beginn der vereinbarten Karenzierung gemäß Paragraph 29 b, Vertragsbedienstetengesetz 1948, die einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG gleichzuhalten ist, weder eine zumindest sechs Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung noch gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG zu berücksichtigende Zeiten (beispielsweise des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) vor, weshalb die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie den Antrag auf Weiterbildungsgeld aus Verschulden ihres Dienstgebers nicht schon am 20.10.2022, sondern erst am 25.10.2022 geltend machen habe können, ist festzuhalten, dass auch eine Geltendmachung am 20.10.2022 zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Beschwerdefall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt. Die von der belangten Behörde vor der Antragstellung festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten vorliegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Beschwerdefall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt. Die von der belangten Behörde vor der Antragstellung festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten vorliegen. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Einräumung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 30.11.2022 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Einräumung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 30.11.2022 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendende Regelung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendende Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erweist sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2263489.1.00