RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW238 2263496-2 Spruch, W238 2263496-2/11EW238 2263496-2/11E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS Tulln vom 17.10.2022 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 13.10.2022 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit Bescheid des AMS Tulln vom 17.10.2022 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 13.10.2022 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht erstmals am 22.11.2022 zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022, W238 2262837-1/5E, wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und Spruchpunkt B des Bescheides ersatzlos behoben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022, W238 2262837-1/5E, wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und Spruchpunkt B des Bescheides ersatzlos behoben.
- Am 06.12.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt zur Entscheidung in der Hauptsache vorgelegt.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung für den 09.01.2023 anberaumt.
- Mit einem am 16.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben zog der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.
- Die geplante Verhandlung wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer mit einem am 16.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 13.10.2022 zurück.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt des am 16.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreibens, insbesondere aus der Anführung der h.g. Geschäftszahl und des „Einstellungstermins“ 13.10.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
- Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.
- In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.
- In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Spruchpunkt A des Bescheides der belangten Behörde vom 17.10.2022 ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2263496.2.00