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{'item': 'W241 2258962-1'}

Obsah (12)§§ 57§ 55Art. 133§ 52§ 46§ 18§ 53§ 1§ 46a§ 9Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW241 2258962-1 Spruch, W241 2258962-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 57, 10 Abs. 2 Asyl

G, 52 Abs. 1 Z 1, 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraphen 57, 10, Absatz 2, AsylG, 52 Absatz eins, Ziffer eins, 52, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 21.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.12.2013 rechtskräftig abgewiesen.
  2. Dem BF wurde erstmals am 02.07.2015 der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt. Dieser wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 08.01.
  3. Am 23.11.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nah § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
  4. Am 23.11.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nah Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
  5. Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde vom OLG XXXX am 14.07.2021 teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt.
  6. Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde vom OLG römisch 40 am 14.07.2021 teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt.
  7. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der BF gab am 16.09.2021 eine Stellungnahme ab.
  8. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der BF gab am 16.09.2021 eine Stellungnahme ab.
  9. Am 30.03.2022 wurde der BF durch das BFA einvernommen.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.
  2. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Am 19.10.2022 wurde eine Unterkunftsbestätigung der Schwester des BF sowie eine Einstellungszusage vorgelegt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und in der Mongolei befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist mongolischer Staatsangehöriger. 1.
  7. Der BF stellte am 21.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Diese wurde schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.12.2013 rechtskräftig abgewiesen. Dem BF wurde erstmals am 02.07.2015 der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt. Dieser wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 08.01.
  8. Seit 09.01.2022 verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich mehr und hält sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
  9. Am 23.11.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nah § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde vom OLG XXXX am 14.07.2021 teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt.1.
  10. Am 23.11.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nah Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde vom OLG römisch 40 am 14.07.2021 teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt. 1.
  11. Der BF hält sich seit April 2009 durchgehend in Österreich auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem ungefähren Niveau A
  12. Seit Oktober 2014 bis zu seinem Haftantritt im September 2021 war der BF durchgehend in Österreich erwerbstätig. Seit 10.09.2021 befindet er sich in Haft. Der BF verfügt für die Zeit nach seiner Entlassung über eine Einstellungszusage. 1.
  13. Der BF hat zwei in Österreich lebende Kinder, XXXX , und XXXX , beide sind Staatsangehörige der Mongolei. Der BF lebte mit der Mutter der Kinder, seiner Lebensgefährtin, und den Kindern von 2013 bis 2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin besuchte der BF seine Kinder bis zu seiner Inhaftierung jeden zweiten Samstag für einige Stunden. Der Mutter kam die alleinige Obsorge zu. Die Mutter der Kinder verstarb am 06.03.
  14. Die Obsorge über die Kinder wurde der Schwester der Mutter übertragen.1.
  15. Der BF hat zwei in Österreich lebende Kinder, römisch 40 , und römisch 40 , beide sind Staatsangehörige der Mongolei. Der BF lebte mit der Mutter der Kinder, seiner Lebensgefährtin, und den Kindern von 2013 bis 2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin besuchte der BF seine Kinder bis zu seiner Inhaftierung jeden zweiten Samstag für einige Stunden. Der Mutter kam die alleinige Obsorge zu. Die Mutter der Kinder verstarb am 06.03.
  16. Die Obsorge über die Kinder wurde der Schwester der Mutter übertragen. Seit der Inhaftierung des BF besteht nur selten telefonsicher Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern, da dies von ihrer Tante nicht gewünscht ist. Er wurde von ihnen in der Haftanstalt nicht besucht. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem BF und den Kindern nach seiner Haftentlassung würde von der obsorgeberechtigten Tante unterbunden werden. 1.
  17. Das BF hat in Österreich eine Schwester, bei der der BF nach seiner Haftentlassung Unterkunft nehmen kann. Zu dieser Schwester besteht jedoch kein besonderes Naheverhältnis. 1.
  18. In der Mongolei leben zwei Schwestern des BF, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. 1.
  19. Es besteht keine reale Gefahr, dass der BF in der Mongolei einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist.

§ 1Z 2 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in die Mongolei auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.1.8. Es besteht keine reale Gefahr, dass der BF in der Mongolei einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist.

Paragraph eins, Ziffer 2, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in die Mongolei auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. 2.
  3. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters. Dass der BF aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Zentralen Fremdenregister sowie aus den eigenen Angaben des BF. 2.
  4. Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug bzw. liegt im Akt auf. 2.
  5. Der Aufenthalt des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF ergibt sich aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Verhandlung und aus den eigenen Angaben des BF. Die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug, der im Akt aufliegt. Die Einstellungszusage liegt ebenfalls im Akt auf. 2.
  6. Die Feststellungen zu den Kindern des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF sowie dem im Akt aufliegenden Obsorgebeschluss vom 28.04.
  7. Die Feststellung, dass nur selten telefonsicher Kontakt zu den Kindern besteht, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Verfahren: In seiner Einvernahme durch das BFA am 30.03.2022 gab der BF an, dass er seit seiner Inhaftierung (also seit September 2021) keinen Kontakt zu seinen Kindern habe (Aktenseite 131). In der mündlichen Verhandlung antwortete der BF auf die Frage nach telefonischem Kontakt zu seinen Kindern ausweichend („R: Haben Sie dann seit 2021 auch nicht mehr die Möglichkeit gehabt, mit ihnen zu telefonieren? Oder wollten die Kinder mit Ihnen nicht telefonieren? BF: Ich war auch in Innsbruck, das war
  8. Ende 2022 wurde ich nach Feldkirch überstellt und damals habe ich einfach nur per Telefon angerufen.“), bevor er schließlich angab, doch Anfang Jänner mit ihnen gesprochen zu haben („R: Wann hatten Sie das letzte Mal ein Gespräch mit Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter? BF: Anfang Jänner 2023, ca. einen Monat.“ Verhandlungsprotokoll Seite 5). Auf die Frage nach seinem letzten Gespräch mit seinem Sohn antwortete der BF nur äußerst knapp und vage („R: Wie Sie aus der Haft mit Ihrem Sohn telefoniert haben, hat er Ihnen erzählt, wie es ihm bei seiner Tante, der Schwester Ihrer verstorbenen Lebensgefährtin geht? BF: Wir haben nicht so viel geredet, aber ich habe ihm gesagt, er soll auf seine Schwester aufpassen und ich komme bald zurück (…)“ VHP S 11). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Tante der Kinder keinen Kontakt zum BF wünscht. Darauf deutet auch hin, dass der BF behauptete, seine Kinder nur in der Kinderbetreuung erreichen zu können, da die Telefonnummer der Tante als Kontaktperson nicht akzeptiert werde („Ich habe leider keine Möglichkeit in der Haft, meine Kinder sofort anrufen, ich kann nur über die Kinderbetreuung meine Kinder erreichen. Die Telefonnummer von der Tante wird nicht akzeptiert als Kontaktperson, weil sie die Tante ist. BFV: Der BF darf drei Nummern anrufen, eine sind die Schwestern in der Mongolei, eine Nummer wir als Anwalt und eine Nummer die Kinderbetreuung.“ VHP S 5). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Telefonnummer der Obsorgeberechtigten der leiblichen Kinder des BF von der Justizanstalt nicht akzeptiert werden sollte, die der Kinderbetreuung hingegen schon. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass die Tante einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den BF nicht zugestimmt hat. Darauf deutet auch die Antwort des BF auf die Frage nach dem letzten Telefonat mit seinem Sohn hin („(…) ich glaube die Tante und die Kinderbetreuung haben meinem Sohn schon vorher gesagt, dass er nicht so viel mit mir reden soll.“ VHP S 11). Die Feststellung, dass auch nach seiner Haftentlassung kein persönlicher Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern ermöglicht werden würde, ergibt sich daraus, dass ein Besuch der Kinder in der Justizanstalt nicht stattfand. Laut Angaben des BF vor dem BFA hätten „die Leute, die sie betreuen“ einen Besuch abgelehnt (AS 131). Auch in der Verhandlung gab er an, dass die Tante keinen Besuch der Kinder wünsche („R: Warum ist es eigentlich nicht möglich, dass die Kinder Sie im Gefängnis besuchen? BF: Die Tante will das nicht.“ VHP S 5). Der BF wurde von seiner Schwägerin auch nicht über den Tod seiner ehemaligen Lebensgefährtin informiert (AS 133). 2.
  9. Der BF legte im Verfahren eine Bestätigung seiner Schwester vor, der zu entnehmen ist, dass er nach seiner Haftentlassung bei ihr Unterkunft nehmen kann. Dass zu dieser Schwester kein besonderes Naheverhältnis besteht, ergibt sich daraus, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, unter den drei „erlaubten“ Telefonnummern, die er aus der Haftanstalt anrufen könne, seine Schwestern in der Mongolei angegeben zu haben, obwohl er diese aus finanziellen Gründen nicht oft kontaktieren könne, nicht jedoch seine Schwester in Österreich (VHP S 5). 2.
  10. Zum Kontakt des BF zu seinen Schwestern in der Mongolei siehe die Beweiswürdigung unter Punkt 2.
  11. 2.
  12. Der BF ist in der Mongolei aufgewachsen und war dort erwerbstätig und in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von zwei Schwestern, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Für eine in der Verhandlung behauptete existentielle Gefährdung des BF in der Mongolei liegen daher keine Hinweise vor.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.
  15. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung): Der BF ist als Staatsangehöriger der Mongolei kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein Aufenthaltstitel mit 08.01.2022 ablief und der BF keinen Verlängerungsantrag einbrachte. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Der VwGH erklärte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Der VwGH erklärte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen ist gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit. Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (bspw. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231, mwN). Diese Judikatur ist nun auf den konkreten Fall anzuwenden: Der BF hält sich seit April 2009, somit seit fast 14 Jahren, in Österreich auf. Seit 2014 war der BF auch erwerbstätig, sodass von einer gelungenen Integration in den Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Der BF verfügt auch wieder über eine Einstellungszusage nach seiner Haftentlassung. Im Hinblick auf die sprachliche Integration ist festzuhalten, dass die Durchführung der Verhandlung trotz des langen Aufenthalts des BF in Österreich nur unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers erfolgen konnte und der BF Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 aufweist, was angesichts der Aufenthaltsdauer als mangelhaft angesehen werden muss. In sozialer Hinsicht gab der BF an, dass er mehrere Freunde in Österreich habe, Unterstützungsschreiben wurden im Verfahren aber nicht vorgelegt. Diese nicht als herausragend zu bezeichnenden Integrationsschritte und insbesondere die Aufenthaltsdauer werden durch die massive Straffälligkeit des BF jedoch maßgeblich getrübt. Der BF, der zu einer nicht unbeträchtlichen unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde, beging ein besonders schweres Verbrechen und stellt eine Gefahr für die Gemeinschaft dar (siehe dazu Punkt 3.4.). Ein Gesinnungswandel war nicht festzustellen, da sich der BF noch in Haft befindet und er darüber hinaus die Verantwortung für seine Tat leugnet. Daher ist von einem negativen Persönlichkeitsbild des BF und einer von ihm ausgehenden hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, zumal es sich bei der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung um hohe Schutzgüter handelt. Der BF hat zwei minderjährige Kinder, geboren 2013 und 2016, die im Bundesgebiet leben. Mit diesen und ihrer Mutter bestand bis 2017 ein gemeinsamer Haushalt, danach hatte der BF regelmäßig an den Wochenenden Kontakt zu seinen Kindern. Seit seiner Inhaftierung im September 2021 besteht jedoch kein persönlicher und nur selten telefonischer Kontakt zu den Kindern. Die Mutter der Kinder ist verstorben, die alleinige Obsorge kommt ihrer Tante zu, welche keinen Kontakt der Kinder zum BF wünscht (siehe Beweiswürdigung oben). Aktuell besteht daher kein Familienleben zwischen dem BF und seinen Kindern und ist nicht davon auszugehen, dass dieses nach der Haftentlassung wiederaufgenommen werden wird. Angesichts der Verurteilung des BF ist nicht davon auszugehen, dass er die alleinige Obsorge über die Kinder zugesprochen bekommen wird. Es ist weiters fraglich, ob dem BF nach seiner Haftentlassung ein Besuchsrecht eingeräumt werden wird. Da zwischen dem BF und seinen Kindern seit seiner Inhaftierung und aktuell nur seltener telefonischer Kontakt besteht, hätte eine gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung keine weiteren negativeren Auswirkungen auf das Kindeswohl. Zum anderen ist auch mitzubedenken, dass der Kontakt mit einem Vater, der wegen Vergewaltigung strafgerichtlich verurteilt wurde, dem Kindeswohl auch nicht uneingeschränkt zuträglich ist. Der BF nahm durch seine Straffälligkeit jedenfalls in Kauf, von seinen Kindern getrennt zu werden. Somit ist die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem BF und seinen Kindern bereits durch die Strafhaft weitestgehend unterbrochen und erfolgt diese Beeinträchtigung nicht erst durch die Außerlandesbringung des BF, wobei jedoch berücksichtigt wird, dass mit der Rückkehrentscheidung jedenfalls die Wiederaufnahme der Eltern-Kind-Beziehung nach Verbüßung der Strafhaft verhindert wird. Wie oben ausgeführt, ist jedoch fraglich, ob diese Wiederaufnahme überhaupt möglich wäre. Entscheidend ist aber in jedem Fall auch bei Miteinbeziehung der Auswirkungen auf das Familienleben des BF, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF besonders schwer wiegt und eine Interessensabwägung daher nicht zugunsten eines eventuell wiederaufzunehmenden Familienlebens ausschlagen kann, zumal das Kindeswohl bereits durch die Haftstrafe beeinträchtigt wurde und eine Außerlandesbringung demgegenüber das Kindeswohl nicht mehr beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Auch im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Sexualstraftaten ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen dringend geboten.Entscheidend ist aber in jedem Fall auch bei Miteinbeziehung der Auswirkungen auf das Familienleben des BF, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF besonders schwer wiegt und eine Interessensabwägung daher nicht zugunsten eines eventuell wiederaufzunehmenden Familienlebens ausschlagen kann, zumal das Kindeswohl bereits durch die Haftstrafe beeinträchtigt wurde und eine Außerlandesbringung demgegenüber das Kindeswohl nicht mehr beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen vergleiche auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Auch im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Sexualstraftaten ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen dringend geboten., Der BF hat weiters eine Schwester im Bundesgebiet. Wie oben ausgeführt, besteht zu dieser kein besonderes Naheverhältnis und bestand in Österreich nie ein gemeinsamer Haushalt. Ein Familienleben liegt daher nicht vor. Demgegenüber wurde der BF in seinem Herkunftsstaat geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und war dort erwerbstätig. Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in der Mongolei verbracht und ist demnach mit den Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes vertraut. Auch beherrscht er dementsprechend die dortige Amtssprache. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur haben sich somit keine hinreichenden Umstände ergeben, um von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern stellt sich diese viel mehr als notwendig dar. Aufgrund des hohen Unrechtsgehalt der Tat, des negativen Persönlichkeitsbildes und der hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die vom BF ausgeht, wäre die Trennung des BF von seinen in Österreich wohnhaften Angehörigen nicht unstatthaft, zumal weiterhin Kontaktmöglichkeiten bestünden. Auch der bereits mehr als zehnjährige Aufenthalt steht der Rückkehrentscheidung aufgrund der massiven Straffälligkeit nicht entgegen. Der BF verfügt zwar über ein – wiewohl nicht herausragendes – Privatleben in Österreich, jedoch wird auch dieses zum einen maßgeblich durch die Straffälligkeit konterkariert, zum anderen ist der BF, der den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbrachte, auch nicht völlig aus diesem entwurzelt. In Gesamtbetrachtung überwiegen daher in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des BF am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben. In Gesamtbetrachtung überwiegen daher in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche dazu auch VwGH 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des BF am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Zulässigkeit der Abschiebung):3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot):3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (…) In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde erließ gegen den BF aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.Die belangte Behörde erließ gegen den BF aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Am 23.11.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nah § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde vom OLG XXXX am 14.07.2021 teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt.Am 23.11.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nah Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde vom OLG römisch 40 am 14.07.2021 teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt. § 201 Abs. 1 StGB normiert in der aktuellen Fassung: „Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 201, Absatz eins, StGB normiert in der aktuellen Fassung: „Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ In der Fassung vor dem 01.01.2020, welche dem gegenständlichen Strafurteil zugrunde lag, belief sich der Strafrahmen auf einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. In der höchstgerichtlichen Judikatur stellt Vergewaltigung schon abstrakt einen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß dar. Zweifellos gehört die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung neben Leib und Leben zu den höchsten Schutzgütern des Strafrechts, was sich im Falle der Straftat der Vergewaltigung (nach § 201 Abs. 1 StGB) schon am oberen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren zeigt, zumal auch die Untergrenze zuletzt (nach der Verurteilung des BF) gesetzlich von einem auf zwei Jahre angehoben wurde.In der höchstgerichtlichen Judikatur stellt Vergewaltigung schon abstrakt einen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß dar. Zweifellos gehört die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung neben Leib und Leben zu den höchsten Schutzgütern des Strafrechts, was sich im Falle der Straftat der Vergewaltigung (nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB) schon am oberen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren zeigt, zumal auch die Untergrenze zuletzt (nach der Verurteilung des BF) gesetzlich von einem auf zwei Jahre angehoben wurde. Der Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Bekannten und dessen Arbeitskollegin ein Lokal aufsuchte und mit diesen Alkohol konsumierte. Dabei legten es der BF und sein Bekannter darauf an, die Kollegin, die an einer intellektuellen Beeinträchtigung leidet und unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung steht, „abzufüllen“. Am nächsten Tag wachte sie nackt im Bett des BF auf, ohne Erinnerungen an die Ereignisse der vergangenen Nacht zu haben. Der BF vergewaltigte das Opfer daraufhin, indem er sich mit Gewalt über ihren körperlichen Widerstand und ihre verbalen Proteste hinwegsetzte. Zugunsten des BF ist anzuführen, dass bei einem Strafrahmen von (damals) einem bis zu zehn Jahren die Strafzumessung des Gerichts mit zweieinhalb Jahren noch im unteren Drittel des Rahmens blieb. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Tat mit dem sonstigen Verhalten des BF. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist in Betrachtung der konkreten Tat in Verbindung mit dem für die Tat typischen hohen Unrechtsgehalts auch im konkreten Einzelfall jedoch zweifellos von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen. Insbesondere zeigt sich dies darin, dass sich die Tat gegen eine junge Frau mit intellektueller Beeinträchtigung richtete und der BF die Gutgläubigkeit und gewisse Naivität des Opfers massiv missbrauchte, indem er es mit Alkohol „gefügig“ machte. Der BF leugnete auch vor dem Landesgericht jede Verantwortung und beharrte darauf, dass es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb er bei dieser Behauptung („Wir waren betrunken und haben miteinander geschlafen. Wir haben uns dann in der Früh geduscht. Wir haben dann noch einmal Geschlechtsverkehr gehabt. Ich habe meinem Freund angerufen. Wir haben dann sie ins Zentrum gefahren. Dann haben wir uns getrennt. Nach zwei Wochen wurde ich von der Polizei angerufen. Mir wurde vorgeworfen, dass ich Vergewaltigung ausgeübt habe. R: Sie sagen, dass das offenbar romantisch und es einvernehmlicher Geschlechtsverkehr war, im Urteil steht aber etwas anderes. Streiten Sie ab, dass Sie die Frau vergewaltigt haben? BF: Das war meine Schuld, dass ich mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Trotzdem, ich habe nicht Gewalt gegen sie ausgeübt, ich war betrunken. In meiner Erinnerung ist es so. R: Sie streiten es bis heute ab, dass Sie Gewalt angewendet haben? BF: Ja, ich war betrunken und das war meine Schuld und es ist vorbei und ich habe keine Gewalt angewendet. Das war meine Schuld, dass ich betrunken war und das missverstanden habe. R: Sie geben zu, dass Sie betrunken waren, aber nicht, dass Sie eine Vergewaltigung ausgeübt haben? BF: Ja, es war meine Schuld, dass ich betrunken war und das war auch meine Schuld, dass ich mit ihr geschlafen haben. R: Es geht nicht darum, dass Sie mit ihr geschlafen haben, sondern, dass Sie mit Ihr geschlafen haben und sie hat es nicht wollen. BF: Ja, das habe ich verstanden.“ Verhandlungsprotokoll Seite 9/10). Aus den Aussagen des BF ergibt sich nicht nur fehlende Unrechtseinsicht, sondern auch, dass er das Opfer wohl auch am Vorabend, als dieses sich im einen durch Alkohol höchst beeinträchtigten und wehrlosen Zustand befand, bereits einmal vergewaltigt hatte. Verurteilt wurde er BF „nur“ wegen der (zweiten) Vergewaltigung am nächsten Morgen, da das Opfer an die Ereignisse des Vorabends und der Nacht keine Erinnerungen hatte. Von einem künftigen Wohlverhalten kann angesichts der Art der begangenen strafbaren Handlung, die mit einem Vertrauensmissbrauch des Opfers einherging und ein sehr perfides und auch gewaltsames Vorgehen zeigte, keine Rede sein. Da der BF sich weiterhin in Strafhaft befindet, kann ihm auch kein Wohlverhalten seit Haftentlassung zugutegehalten werden (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Die unbegründete Beteuerung in der Beschwerde, dass der BF reuig sei, ist angesichts seiner vorherigen, durchwegs leugnenden Verantwortung und Uneinsichtigkeit nicht glaubhaft gewesen. Auch sonst sind keine besonderen Umstände hervorgekommen, aus denen zu schließen wäre, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Da an dieser Stelle nochmals auf die Ausnutzung des Vertrauens eines intellektuell beeinträchtigten Opfers in einer durch den BF mitherbeigeführten, wehrlosen Lage hinzuweisen ist, wird augenfällig, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gerade für besonders schutzwürdige Frauen, darstellt. Von einem künftigen Wohlverhalten kann angesichts der Art der begangenen strafbaren Handlung, die mit einem Vertrauensmissbrauch des Opfers einherging und ein sehr perfides und auch gewaltsames Vorgehen zeigte, keine Rede sein. Da der BF sich weiterhin in Strafhaft befindet, kann ihm auch kein Wohlverhalten seit Haftentlassung zugutegehalten werden vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Die unbegründete Beteuerung in der Beschwerde, dass der BF reuig sei, ist angesichts seiner vorherigen, durchwegs leugnenden Verantwortung und Uneinsichtigkeit nicht glaubhaft gewesen. Auch sonst sind keine besonderen Umstände hervorgekommen, aus denen zu schließen wäre, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Da an dieser Stelle nochmals auf die Ausnutzung des Vertrauens eines intellektuell beeinträchtigten Opfers in einer durch den BF mitherbeigeführten, wehrlosen Lage hinzuweisen ist, wird augenfällig, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gerade für besonders schutzwürdige Frauen, darstellt. Dass der BF geistig nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen, geht weder aus dem Akteninhalt hervor noch wurde dies auch nur behauptet. Dem BF kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, ist auf die Erwägungen zu Spruchpunkt II. zu verweisen (vgl. oben, 3.2).Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, ist auf die Erwägungen zu Spruchpunkt römisch zwei. zu verweisen vergleiche oben, 3.2). Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Die Bemessung des Einreiseverbotes in Höhe von acht Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, der BF zuvor strafrechtlich unbescholten war und in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form zweier minderjähriger Kinder aufweist, nicht geboten. Die Bemessung des Einreiseverbotes in Höhe von acht Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, der BF zuvor strafrechtlich unbescholten war und in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form zweier minderjähriger Kinder aufweist, nicht geboten. Das Einreiseverbot wird daher aus diesen Gründen mit sechs Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Tatumstände nicht in Betracht. 3.
  11. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt VI. (Frist für Ausreise):3.
  12. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch sechs. (Frist für Ausreise):, Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2022 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2022 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9). Aus diesem Grund war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids entsprechend zu korrigieren. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids entsprechend zu korrigieren. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W241.2258962.1.00

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