RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW285 2259008-2 Spruch, W285 2259008-2/5Z TEILERKENNNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkenn
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:I. Verfahrensgang und Sachverhalt:, Entscheidungsgründe:, römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Begründend wurde auf die bereits sechs rechtkräftigen Verurteilungen verwiesen, die zwischen den Jahren 2006 bis 2021 ergangen sind. Der BF hätte eine gänzlich ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten und würde durch sein persönliches Verhalten wesentliche Grundinteressen des Staates nachhaltig beeinträchtigten. Das BFA führte weiter aus, dass unter Berücksichtigung der gerichtlichen Verurteilungen des BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben sei. Seitens des BFA erfolgte eine Gefährlichkeitsprognose (gemeint wohl eine Gefährdungsprognose) und es wurde angeführt, dass der BF über eine enorme, kriminelle Energie verfügen würde und es nicht auszuschließen wäre, dass der BF abermals Angriffe gegen die österreichische Rechtsordnung setzen würde. Die vom BF gesetzten Handlungen hätten sich gegen geschützte Rechtsgüter wie Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Vermögen gerichtet. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im angefochtenen Bescheid auf die Gefährlichkeitsprognose (Gefährdungsprognose) hingewiesen. Es würde die Gefahr bestehen, dass der BF bei Entlassung aus der Justizanstalt erneut straffällig werden würde. Weiters wurde angeführt, dass sein persönliches Verhalten erwiesen habe, das seitens des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen würde, da der BF nicht gewillt wäre, die österreichische Gesetze zu befolgen und somit eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich wäre. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF wurde sechsmal rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde zuletzt mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX mit Rechtskraft XXXX mit der Geschäftszahl: XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, § 148 erste und zweiter Fall, § 12 zweiter Fall und § 15 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Der BF wurde zuletzt mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 mit Rechtskraft römisch 40 mit der Geschäftszahl: römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 148, erste und zweiter Fall, Paragraph 12, zweiter Fall und Paragraph 15, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Weiters liegt eine Verurteilung durch das Stadtgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX vor.Weiters liegt eine Verurteilung durch das Stadtgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 vor. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Österreich welcher bis zum XXXX gültig war. Der BF hat fristgerecht am XXXX einen Verlängerungsantrag beim Amt der Stmk. Landesregierung eingebracht. Der BF ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und seine zwei minderjährigen Kinder, ein Stiefkind, seine Eltern und Geschwisters befinden sich im österreichischen Bundesgebiet. Der BF ist für zwei minderjährige Kinder, geboren am XXXX , sorgepflichtig. II. Rechtliche Beurteilung:Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Österreich welcher bis zum römisch 40 gültig war. Der BF hat fristgerecht am römisch 40 einen Verlängerungsantrag beim Amt der Stmk. Landesregierung eingebracht. Der BF ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und seine zwei minderjährigen Kinder, ein Stiefkind, seine Eltern und Geschwisters befinden sich im österreichischen Bundesgebiet. Der BF ist für zwei minderjährige Kinder, geboren am römisch 40 , sorgepflichtig. , römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Laut Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX war die Verurteilung zu zwei Jahren unbedingten Freiheitsstrafe schuldangemessen. Die Gewährung einer auch nur teilweisen bedingten Strafnachsicht würde bereits aus spezialpräventiven Sanktionserfordernissen, durch die bisherige Sanktionsresistenz des BF und die oftmalige Tatwiederholung von in gewerbsmäßiger Absicht ausgeführten schweren Betrugstaten eine derart hohe kriminelle Energie unter Beweis stellen, dass nicht davon ausgegangen werden hätte können, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe oder eines Strafteils in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen würde, dem BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Einschätzung des BFA, wonach die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann daher nicht entgegengetreten werden.Laut Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 war die Verurteilung zu zwei Jahren unbedingten Freiheitsstrafe schuldangemessen. Die Gewährung einer auch nur teilweisen bedingten Strafnachsicht würde bereits aus spezialpräventiven Sanktionserfordernissen, durch die bisherige Sanktionsresistenz des BF und die oftmalige Tatwiederholung von in gewerbsmäßiger Absicht ausgeführten schweren Betrugstaten eine derart hohe kriminelle Energie unter Beweis stellen, dass nicht davon ausgegangen werden hätte können, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe oder eines Strafteils in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen würde, dem BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Einschätzung des BFA, wonach die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann daher nicht entgegengetreten werden. Das Familienleben des BF mit seinen in Österreich lebenden Kindern konnte den BF nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. Zumal auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX hingewiesen wird und die Begehung der Straftaten gemeinsam mit seiner Ehefrau begangen wurden. Das Familienleben zu seinen beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau, kann durch elektronische und soziale Medien sowie durch Besuche im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden.Das Familienleben des BF mit seinen in Österreich lebenden Kindern konnte den BF nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. Zumal auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 hingewiesen wird und die Begehung der Straftaten gemeinsam mit seiner Ehefrau begangen wurden. Das Familienleben zu seinen beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau, kann durch elektronische und soziale Medien sowie durch Besuche im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2259008.2.00