4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
G ein und legte ein Konvolut an Unterlagen vor.6. Am 21.10.2019 bracht der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein und legte ein Konvolut an Unterlagen vor.
G auf. Dem kam die LPD XXXX mit Schreiben vom 24.01.2020 nach.8. Mit Schreiben vom 23.01.2020 forderte das BFA die LPD römisch 40 zur Abgabe einer Stellungnahme
Paragraph 57, Absatz 2, AsylG auf. Dem kam die LPD römisch 40 mit Schreiben vom 24.01.2020 nach. 9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.01.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G ab.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.01.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG ab.
Vm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen, da der BF durch seine strafgerichtliche Verurteilung sowohl einen Asylausschlussgrund (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) als auch einen Ausschlussgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG) verwirklicht hat. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung sowie
Vm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist und somit sein Aufenthalt im Bundesgebiet
1 Z 2 FPG geduldet ist.Der BF wurde im Oktober 2017 aus der Haft entlassen und stellte am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 vom 09.05.2018, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen, da der BF durch seine strafgerichtliche Verurteilung sowohl einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) als auch einen Ausschlussgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG) verwirklicht hat. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist und somit sein Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist. Mit Erkenntnis vom 29.10.2018, XXXX , wies das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dies begründete das BVwG, wie bereits die belangte Behörde, damit, dass der BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung einen Asylausschlussgrund (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) erfüllt hat und ihm deswegen auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG) nicht zuzuerkennen ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm ebenfalls nicht erteilt sowie die Rückkehrentscheidung und das unbefristetes Einreiseverbot (§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG) bestätigt. Das BVwG stellt jedoch auch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien nicht zulässig ist und bestätigte damit die von der belangten Behörde ausgesprochene Duldung des BF
G die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dies begründete das BVwG, wie bereits die belangte Behörde, damit, dass der BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) erfüllt hat und ihm deswegen auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG) nicht zuzuerkennen ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm ebenfalls nicht erteilt sowie die Rückkehrentscheidung und das unbefristetes Einreiseverbot (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG) bestätigt. Das BVwG stellt jedoch auch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien nicht zulässig ist und bestätigte damit die von der belangten Behörde ausgesprochene Duldung des BF
Paragraph 46 a, Abs. Ziffer 2, FPG. Dem BF wurde daraufhin am 30.10.2018 (gültig bis 29.10.2019), am 20.12.2019 (gültig bis 19.12.2020), am 26.04.2021 (gültig bis 14.04.2022) und am 15.04.2022 (gültig bis 14.04.2023) jeweils eine Duldungskarte ausgestellt. Am 21.10.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
G: Duldung des Aufenthaltes i.S. des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG.Am 21.10.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Duldung des Aufenthaltes i.S. des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. […]
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
G gestellt.
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wie dem BF, auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.Der BF hat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestellt.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wie dem BF, auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt.
G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. Das BFA führt in dieser Hinsicht im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass aufgrund des von ihm mit Bescheid vom 09.05.2018, Zl. XXXX ,
Vm Abs. 3 Z 6 FPG gegen den BF erlassenen und vom BVwG mit Erkenntnis vom 29.10.2018, XXXX bestätigten unbefristeten Einreiseverbot das Erteilungshindernis des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 war somit bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Das BFA führt in dieser Hinsicht im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass aufgrund des von ihm mit Bescheid vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG gegen den BF erlassenen und vom BVwG mit Erkenntnis vom 29.10.2018, römisch 40 bestätigten unbefristeten Einreiseverbot das Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 war somit bereits aus diesem Grund abzuweisen. Dem Vorbringen in der Beschwerde wonach das BFA bezüglich der vom BF vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Bescheid ausführt, dass diese nicht als Beweismittel herangezogen würden, da der Antrag ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen werde, der Antrag im Spruch jedoch abgewiesen werde, weshalb das Verfahren grobe Mängel aufweise, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um ein Versehen seitens des BFA handelt, zumal der Antrag des BF auch in der rechtlichen Beurteilung – dem Spruch entsprechend – abgewiesen wird und sehr wohl ein inhaltliches Ermittlungserfahren geführt wurde. So wurde vom BFA unter anderem eine Stellungnahme
G der LPD XXXX eingeholt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vom BF im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen für den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
G nicht von Relevanz sind.Dem Vorbringen in der Beschwerde wonach das BFA bezüglich der vom BF vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Bescheid ausführt, dass diese nicht als Beweismittel herangezogen würden, da der Antrag ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen werde, der Antrag im Spruch jedoch abgewiesen werde, weshalb das Verfahren grobe Mängel aufweise, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um ein Versehen seitens des BFA handelt, zumal der Antrag des BF auch in der rechtlichen Beurteilung – dem Spruch entsprechend – abgewiesen wird und sehr wohl ein inhaltliches Ermittlungserfahren geführt wurde. So wurde vom BFA unter anderem eine Stellungnahme
Paragraph 57, Absatz 2, AsylG der LPD römisch 40 eingeholt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vom BF im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen für den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht von Relevanz sind. Zudem ist der BF, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt,
1 Z 2 FPG geduldet.
G muss der betroffene Drittstaatsangehörige jedoch
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet sein, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ zu erfüllen. Somit wäre der Antrag des BF auch aus diesem Grund abzuweisen, da Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben (vgl. RV 582 XXV. GP).Zudem ist der BF, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt,
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG muss der betroffene Drittstaatsangehörige jedoch
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet sein, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ zu erfüllen. Somit wäre der Antrag des BF auch aus diesem Grund abzuweisen, da Fremde, die aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben vergleiche Regierungsvorlage 582 römisch 25 . GP). 3.1.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2200846.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.