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{'item': 'W288 2200846-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 57§ 3§ 8§ 53§ 46a§§ 52§§ 50§ 61§ 60§ 56§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW288 2200846-2 Spruch, W288 2200846-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.06.2016, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.06.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.09.2016, XXXX , wurde der Berufung des BF gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 22.09.2016, römisch 40 , wurde der Berufung des BF gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet.
  4. Mit Bescheid vom 09.05.2018 wies des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde eine Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk VII.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.).
  5. Mit Bescheid vom 09.05.2018 wies des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde eine Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch sieben.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht.).
  6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), XXXX vom 29.10.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte I.-VI. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung zu lauten habe. Mit Teilerkenntnis vom 13.07.2018 war bereits Spruchpunkt VII. des Bescheides aufgehoben worden.
  7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), römisch 40 vom 29.10.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-VI. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung zu lauten habe. Mit Teilerkenntnis vom 13.07.2018 war bereits Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides aufgehoben worden.
  8. Am 30.10.2018 wurde dem BF eine Karte für Geduldete, gültig bis 29.09.2019, ausgestellt.
  9. Am 21.10.2019 bracht der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G ein und legte ein Konvolut an Unterlagen vor.6. Am 21.10.2019 bracht der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein und legte ein Konvolut an Unterlagen vor.

  1. Am 20.12.2019 wurde dem BF erneut eine Karte für Geduldete, gültig bis 19.12.2020, ausgestellt.
  2. Mit Schreiben vom 23.01.2020 forderte das BFA die LPD XXXX zur Abgabe einer Stellungnahme

§ 57Abs. 2 Asyl

G auf. Dem kam die LPD XXXX mit Schreiben vom 24.01.2020 nach.8. Mit Schreiben vom 23.01.2020 forderte das BFA die LPD römisch 40 zur Abgabe einer Stellungnahme

Paragraph 57, Absatz 2, AsylG auf. Dem kam die LPD römisch 40 mit Schreiben vom 24.01.2020 nach. 9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.01.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G ab.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.01.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG ab.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde.
  2. Am 13.03.2020 wurde die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Am 13.11.2020 langte eine weitere Unterlage des BF beim BVwG ein.
  4. Am 26.04.2021 und am 15.04.2022 wurde dem BF jeweils erneut eine Karte für Geduldete, gültig bis 14.04.2022 bzw. 14.04.2023, ausgestellt.
  5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit Wirkung vom 12.12.2022 der Gerichtsabteilung W288 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger.Der BF führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2015 reiste er illegal nach Österreich ein. Am 06.06.2016 wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Im Jahr 2015 reiste er illegal nach Österreich ein. Am 06.06.2016 wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.09.2016 XXXX , wurde der Berufung des BF gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet, womit dieses in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 22.09.2016 römisch 40 , wurde der Berufung des BF gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet, womit dieses in Rechtskraft erwuchs. Der BF wurde im Oktober 2017 aus der Haft entlassen und stellte am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX vom 09.05.2018, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen, da der BF durch seine strafgerichtliche Verurteilung sowohl einen Asylausschlussgrund (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) als auch einen Ausschlussgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG) verwirklicht hat. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist und somit sein Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet ist.Der BF wurde im Oktober 2017 aus der Haft entlassen und stellte am 24.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 vom 09.05.2018, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen, da der BF durch seine strafgerichtliche Verurteilung sowohl einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) als auch einen Ausschlussgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG) verwirklicht hat. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist und somit sein Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist. Mit Erkenntnis vom 29.10.2018, XXXX , wies das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dies begründete das BVwG, wie bereits die belangte Behörde, damit, dass der BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung einen Asylausschlussgrund (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) erfüllt hat und ihm deswegen auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG) nicht zuzuerkennen ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm ebenfalls nicht erteilt sowie die Rückkehrentscheidung und das unbefristetes Einreiseverbot (§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG) bestätigt. Das BVwG stellt jedoch auch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien nicht zulässig ist und bestätigte damit die von der belangten Behörde ausgesprochene Duldung des BF

§ 46aAbs. Z 2 FPG. Mit Erkenntnis vom 29.10.2018, römisch 40 , wies das BVw

G die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dies begründete das BVwG, wie bereits die belangte Behörde, damit, dass der BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) erfüllt hat und ihm deswegen auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG) nicht zuzuerkennen ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm ebenfalls nicht erteilt sowie die Rückkehrentscheidung und das unbefristetes Einreiseverbot (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG) bestätigt. Das BVwG stellt jedoch auch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien nicht zulässig ist und bestätigte damit die von der belangten Behörde ausgesprochene Duldung des BF

Paragraph 46 a, Abs. Ziffer 2, FPG. Dem BF wurde daraufhin am 30.10.2018 (gültig bis 29.10.2019), am 20.12.2019 (gültig bis 19.12.2020), am 26.04.2021 (gültig bis 14.04.2022) und am 15.04.2022 (gültig bis 14.04.2023) jeweils eine Duldungskarte ausgestellt. Am 21.10.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G: Duldung des Aufenthaltes i.S. des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG.Am 21.10.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Duldung des Aufenthaltes i.S. des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den am 13.03.2020 vorgelegten Akt des BFA, in den Asylantrag des BF betreffenden Bescheid sowie Akt des BVwG, in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des BF, in den Beschwerdeschriftsatz selbst sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in das GVS-Informationssystem sowie in einen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF ergeben sich aus dem Bescheid des BFA, Zl. XXXX , sowie dem Erkenntnis des BVwG, XXXX den Asylantrag des BF betreffend, wonach seine Identität feststeht.Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF ergeben sich aus dem Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , sowie dem Erkenntnis des BVwG, römisch 40 den Asylantrag des BF betreffend, wonach seine Identität feststeht. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 20.11.2022 (OZ 6) sowie dem den Asylantrag des BF betreffenden Erkenntnis des BVwG, XXXX . Aus diesem ergibt sich, dass der BF im Oktober 2017 aus der Haft entlassen wurde.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 20.11.2022 (OZ 6) sowie dem den Asylantrag des BF betreffenden Erkenntnis des BVwG, römisch 40 . Aus diesem ergibt sich, dass der BF im Oktober 2017 aus der Haft entlassen wurde. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in den entsprechenden Akt des BVwG, XXXX .Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in den entsprechenden Akt des BVwG, römisch 40 . Dass dem BF wiederholt eine Duldungskarte ausgestellt wurde, geht aus der diesbezüglichen, sich im Akt befindlichen E-Mail des BFA (OZ 8) hervor. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt (OZ 1).
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  4. §§ 57 und 60 AsylG idgF lautet wie folgt:3.1.
  5. Paragraphen 57 und 60 AsylG idgF lautet wie folgt: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. […]

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ § 46a FPG idgF lautet wie folgt:Paragraph 46 a, FPG idgF lautet wie folgt: „Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ Der BF hat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

§ 57Abs 1 Z 1 Asyl

G gestellt.

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wie dem BF, auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.Der BF hat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestellt.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wie dem BF, auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt.

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. Das BFA führt in dieser Hinsicht im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass aufgrund des von ihm mit Bescheid vom 09.05.2018, Zl. XXXX ,

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 6 FPG gegen den BF erlassenen und vom BVwG mit Erkenntnis vom 29.10.2018, XXXX bestätigten unbefristeten Einreiseverbot das Erteilungshindernis des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 war somit bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Das BFA führt in dieser Hinsicht im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass aufgrund des von ihm mit Bescheid vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG gegen den BF erlassenen und vom BVwG mit Erkenntnis vom 29.10.2018, römisch 40 bestätigten unbefristeten Einreiseverbot das Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 war somit bereits aus diesem Grund abzuweisen. Dem Vorbringen in der Beschwerde wonach das BFA bezüglich der vom BF vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Bescheid ausführt, dass diese nicht als Beweismittel herangezogen würden, da der Antrag ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen werde, der Antrag im Spruch jedoch abgewiesen werde, weshalb das Verfahren grobe Mängel aufweise, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um ein Versehen seitens des BFA handelt, zumal der Antrag des BF auch in der rechtlichen Beurteilung – dem Spruch entsprechend – abgewiesen wird und sehr wohl ein inhaltliches Ermittlungserfahren geführt wurde. So wurde vom BFA unter anderem eine Stellungnahme

§ 57Abs. 2 Asyl

G der LPD XXXX eingeholt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vom BF im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen für den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G nicht von Relevanz sind.Dem Vorbringen in der Beschwerde wonach das BFA bezüglich der vom BF vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Bescheid ausführt, dass diese nicht als Beweismittel herangezogen würden, da der Antrag ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen werde, der Antrag im Spruch jedoch abgewiesen werde, weshalb das Verfahren grobe Mängel aufweise, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um ein Versehen seitens des BFA handelt, zumal der Antrag des BF auch in der rechtlichen Beurteilung – dem Spruch entsprechend – abgewiesen wird und sehr wohl ein inhaltliches Ermittlungserfahren geführt wurde. So wurde vom BFA unter anderem eine Stellungnahme

Paragraph 57, Absatz 2, AsylG der LPD römisch 40 eingeholt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vom BF im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen für den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht von Relevanz sind. Zudem ist der BF, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt,

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet.

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G muss der betroffene Drittstaatsangehörige jedoch

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet sein, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ zu erfüllen. Somit wäre der Antrag des BF auch aus diesem Grund abzuweisen, da Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben (vgl. RV 582 XXV. GP).Zudem ist der BF, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt,

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG muss der betroffene Drittstaatsangehörige jedoch

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet sein, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ zu erfüllen. Somit wäre der Antrag des BF auch aus diesem Grund abzuweisen, da Fremde, die aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben vergleiche Regierungsvorlage 582 römisch 25 . GP). 3.1.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2200846.2.00

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