RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW296 2256745-1 Spruch, W296 2256750-1/9E W296 2256753-1/10E W296 2256745-1/8E W296 2256747-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige von Äthiopien, Dritt- und Viertbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Kindesmutter, Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. ad 1.) XXXX , ad 2.) XXXX , ad 3.) XXXX und ad 4.) XXXX , nach mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige von Äthiopien, Dritt- und Viertbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als Kindesmutter, Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. ad 1.) römisch 40 , ad 2.) römisch 40 , ad 3.) römisch 40 und ad 4.) römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer, der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, hält sich seit spätestens XXXX (zunächst legal mit einer Rot-Weiß-Rot Karte) im österreichischen Bundesgebiet auf.
- Der Erstbeschwerdeführer, der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, hält sich seit spätestens römisch 40 (zunächst legal mit einer Rot-Weiß-Rot Karte) im österreichischen Bundesgebiet auf.
- Am XXXX reiste auch die Zweitbeschwerdeführerin schwanger in das österreichische Bundesgebiet ein und am XXXX wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, im österreichischen Bundesgebiet geboren.
- Am römisch 40 reiste auch die Zweitbeschwerdeführerin schwanger in das österreichische Bundesgebiet ein und am römisch 40 wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, im österreichischen Bundesgebiet geboren.
- Mit XXXX verlor die Rot-Weiß-Rot Karte des Erstbeschwerdeführers ihre Gültigkeit und der am XXXX eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer neuen Rot-Weiß-Rot Karte wurde am XXXX abgewiesen.
- Mit römisch 40 verlor die Rot-Weiß-Rot Karte des Erstbeschwerdeführers ihre Gültigkeit und der am römisch 40 eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer neuen Rot-Weiß-Rot Karte wurde am römisch 40 abgewiesen.
- Am XXXX brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass er aufgrund der politischen Lage in seiner Heimat sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo seine Heimat verlassen habe. Er werde von politischen Gegner aufgrund seiner andersdenkenden Meinung verfolgt. Er sei bei der Partei „Oromo Federalist Congress (OFC)“ aktiv und sei bereits zwei Mal festgenommen und eingesperrt worden.
- Am römisch 40 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass er aufgrund der politischen Lage in seiner Heimat sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo seine Heimat verlassen habe. Er werde von politischen Gegner aufgrund seiner andersdenkenden Meinung verfolgt. Er sei bei der Partei „Oromo Federalist Congress (OFC)“ aktiv und sei bereits zwei Mal festgenommen und eingesperrt worden. Die Zweitbeschwerdeführer brachte nach ihrem Fluchtgrund befragt vor, dass ihr Mann in Äthiopien politisch verfolgt werde und dadurch auch sie selbst Verfolgung ausgesetzt sei. Unbekannte Männer hätten sie aufgesucht und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt, sie hätten auch ihr Haus durchsucht. Die Männer hätten ihr auch angedroht, sie mitzunehmen und gesagt, dass ihr Mann wieder auftauchen würde, wenn sie die Zweitbeschwerdeführerin entführen würden.
- Am XXXX erfolgte die Abmeldung der Beschwerdeführer:innen von der Grundversorgung, da sie (zu diesem Zeitpunkt) nicht mehr hilfsbedürftig waren.
- Am römisch 40 erfolgte die Abmeldung der Beschwerdeführer:innen von der Grundversorgung, da sie (zu diesem Zeitpunkt) nicht mehr hilfsbedürftig waren.
- Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er äthiopischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Oromo sowie der Religionsgemeinschaft der Protestanten angehöre. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er im Herkunftsland gedemütigt und beschimpft worden. Er werde von der Regierung und den Behörden im Herkunftsland gesucht. Im Herkunftsland habe er die Schule mit Matura abgeschlossen und anschließend vier Jahre lang ein Bachelorstudium für Wirtschaft absolviert. Im Herkunftsland seien nach wie vor die drei Brüder und drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie seine Mutter aufhältig, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe. Vor seiner Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer an einem Flughafen im Herkunftsland gearbeitet. Im Jahr XXXX sei er als Manager für XXXX gekommen. Er sei ständig zwischen Österreich und Äthiopien hin und hergeflogen, zuletzt habe er sich am XXXX in Äthiopien aufgehalten.
- Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er äthiopischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Oromo sowie der Religionsgemeinschaft der Protestanten angehöre. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er im Herkunftsland gedemütigt und beschimpft worden. Er werde von der Regierung und den Behörden im Herkunftsland gesucht. Im Herkunftsland habe er die Schule mit Matura abgeschlossen und anschließend vier Jahre lang ein Bachelorstudium für Wirtschaft absolviert. Im Herkunftsland seien nach wie vor die drei Brüder und drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie seine Mutter aufhältig, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe. Vor seiner Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer an einem Flughafen im Herkunftsland gearbeitet. Im Jahr römisch 40 sei er als Manager für römisch 40 gekommen. Er sei ständig zwischen Österreich und Äthiopien hin und hergeflogen, zuletzt habe er sich am römisch 40 in Äthiopien aufgehalten. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer vor, in Äthiopien Probleme mit der Regierung gehabt zu haben, weil er Oromo und Mitglied des OFC gewesen sei. Er sei nach Österreich geschickt worden, um zu arbeiten. Mit der Zeit habe er aber immer mehr Probleme im Herkunftsland bekommen und sei verfolgt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe immer sehr offen für sein Volk gesprochen, woraufhin er zu einem Meeting geladen worden sei, bei welchem er von Leuten der Regierung befragt worden sei. Dies habe im Jahr XXXX begonnen und sei der Erstbeschwerdeführer jedes Mal, wenn er zurück nach Äthiopien gekommen sei, erneut geladen worden. Im Jahr XXXX habe es eine Wahl gegeben und habe der Erstbeschwerdeführer im Jahr XXXX begonnen, dafür Werbung zu machen. Er habe dann bemerkt, dass er die ganze Zeit verfolgt werde und habe auch Warnungen bekommen, dass er damit aufhören solle, da er am Flughafen arbeitete und dieser der Regierung angehöre. Es sei auch angedroht worden, dass der Erstbeschwerdeführer gekündigt werde. Der Erstbeschwerdeführer habe trotz der Warnungen die Partei weiter unterstützt. Die Regierung habe dann gemerkt, dass die Oromo nicht so leicht unterzukriegen seien und habe wieder strenger gehandelt. Es sei auch ein Oromo Sänger erschossen worden, doch sei nicht klar, von wem. Die Mitglieder der OFC seien inhaftiert worden. Als der Erstbeschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, seien zwei Unbekannte zur Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Diese habe den Personen gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer im Ausland zum Arbeiten sei, woraufhin diese erwiderte hätten, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Tätigkeit aufhören solle. Diese Personen seien später noch zwei Mal gekommen, zuletzt seien sie zu dritt zur schwangeren Zweitbeschwerdeführerin gekommen. Diese habe zwischendurch ihre Adresse gewechselt, doch hätten die Personen sie erneut ausfindig machen können. Diese Personen hätten angedroht, der Zweitbeschwerdeführerin etwas anzutun, wenn er nicht zurückkehren würde. Aus diesem Grund hätten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entschieden, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich kommen werde. Einen Monat nach der Ankunft der Ehefrau sei der Erstbeschwerdeführer gekündigt und aufgefordert worden, wieder nach Äthiopien zurückzukehren. Dies habe der Erstbeschwerdeführer aber abgelehnt. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer vor, in Äthiopien Probleme mit der Regierung gehabt zu haben, weil er Oromo und Mitglied des OFC gewesen sei. Er sei nach Österreich geschickt worden, um zu arbeiten. Mit der Zeit habe er aber immer mehr Probleme im Herkunftsland bekommen und sei verfolgt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe immer sehr offen für sein Volk gesprochen, woraufhin er zu einem Meeting geladen worden sei, bei welchem er von Leuten der Regierung befragt worden sei. Dies habe im Jahr römisch 40 begonnen und sei der Erstbeschwerdeführer jedes Mal, wenn er zurück nach Äthiopien gekommen sei, erneut geladen worden. Im Jahr römisch 40 habe es eine Wahl gegeben und habe der Erstbeschwerdeführer im Jahr römisch 40 begonnen, dafür Werbung zu machen. Er habe dann bemerkt, dass er die ganze Zeit verfolgt werde und habe auch Warnungen bekommen, dass er damit aufhören solle, da er am Flughafen arbeitete und dieser der Regierung angehöre. Es sei auch angedroht worden, dass der Erstbeschwerdeführer gekündigt werde. Der Erstbeschwerdeführer habe trotz der Warnungen die Partei weiter unterstützt. Die Regierung habe dann gemerkt, dass die Oromo nicht so leicht unterzukriegen seien und habe wieder strenger gehandelt. Es sei auch ein Oromo Sänger erschossen worden, doch sei nicht klar, von wem. Die Mitglieder der OFC seien inhaftiert worden. Als der Erstbeschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, seien zwei Unbekannte zur Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Diese habe den Personen gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer im Ausland zum Arbeiten sei, woraufhin diese erwiderte hätten, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Tätigkeit aufhören solle. Diese Personen seien später noch zwei Mal gekommen, zuletzt seien sie zu dritt zur schwangeren Zweitbeschwerdeführerin gekommen. Diese habe zwischendurch ihre Adresse gewechselt, doch hätten die Personen sie erneut ausfindig machen können. Diese Personen hätten angedroht, der Zweitbeschwerdeführerin etwas anzutun, wenn er nicht zurückkehren würde. Aus diesem Grund hätten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entschieden, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich kommen werde. Einen Monat nach der Ankunft der Ehefrau sei der Erstbeschwerdeführer gekündigt und aufgefordert worden, wieder nach Äthiopien zurückzukehren. Dies habe der Erstbeschwerdeführer aber abgelehnt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie erneut schwanger und der Geburtstermin im XXXX angesetzt sei. Sie sei äthiopische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Oromo und Protestantin. Im Herkunftsland sei sie immer wieder von Unbekannten aufgesucht worden, die nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt und ihn gesucht hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Herkunftsland die Matura gemacht und daran anschließend Studien für Business Management und Journalismus und Kommunikation absolviert. Im Herkunftsland seien nach wie vor drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin aufhältig. Ein Bruder und eine Schwester würden in den USA leben. Mit den Schwestern im Herkunftsland stehe die Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in Kontakt. Im Herkunftsland habe die Zweitbeschwerdeführerin von der Pension ihres Vaters gelebt und anschließend durch Nachhilfe etwas dazuverdient. In Österreich erhalte ihr Mann Arbeitslosengeld und versorge damit die Familie.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie erneut schwanger und der Geburtstermin im römisch 40 angesetzt sei. Sie sei äthiopische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Oromo und Protestantin. Im Herkunftsland sei sie immer wieder von Unbekannten aufgesucht worden, die nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt und ihn gesucht hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Herkunftsland die Matura gemacht und daran anschließend Studien für Business Management und Journalismus und Kommunikation absolviert. Im Herkunftsland seien nach wie vor drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin aufhältig. Ein Bruder und eine Schwester würden in den USA leben. Mit den Schwestern im Herkunftsland stehe die Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in Kontakt. Im Herkunftsland habe die Zweitbeschwerdeführerin von der Pension ihres Vaters gelebt und anschließend durch Nachhilfe etwas dazuverdient. In Österreich erhalte ihr Mann Arbeitslosengeld und versorge damit die Familie. Befragt zu ihrem Fluchtgrund brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Probleme angefangen hätten, als die Wahl gestrichen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zuvor auch mehrmals problemlos in Österreich auf Besuch gewesen. Sie selbst habe mit Politik nichts zu tun, doch sie sei Oromo und weil ihr Mann sich politisch betätige, habe sie als Oromo auch Probleme. Die Probleme der Zweitbeschwerdeführerin hätten im XXXX angefangen. Sie sei im XXXX vom Erstbeschwerdeführer besucht worden. Als dieser wieder nach Österreich reiste, seien zwei Personen zu ihr gekommen, die sie befragt und ihr gesagt hätten, welche Rolle ihr Mann in der Politik habe und dass er damit aufhören solle. Beim zweiten Besuch der Männer habe die Zweitbeschwerdeführerin Fragen verneint und sich aggressiv verbal gewehrt, woraufhin die Männer gesagt hätten, dass es so nicht weitergehen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann Angst bekommen und ihren Wohnort gewechselt. Bald darauf seien die Männer auch zur neuen Adresse gekommen und hätten die Wohnung durchsucht und hätten angedroht, dass sie die Zweitbeschwerdeführerin mitnehmen würden, wenn ihr Mann nicht zurückkommt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst gehabt und sich dazu entschieden, nach Österreich zu kommen. Befragt zu ihrem Fluchtgrund brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Probleme angefangen hätten, als die Wahl gestrichen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zuvor auch mehrmals problemlos in Österreich auf Besuch gewesen. Sie selbst habe mit Politik nichts zu tun, doch sie sei Oromo und weil ihr Mann sich politisch betätige, habe sie als Oromo auch Probleme. Die Probleme der Zweitbeschwerdeführerin hätten im römisch 40 angefangen. Sie sei im römisch 40 vom Erstbeschwerdeführer besucht worden. Als dieser wieder nach Österreich reiste, seien zwei Personen zu ihr gekommen, die sie befragt und ihr gesagt hätten, welche Rolle ihr Mann in der Politik habe und dass er damit aufhören solle. Beim zweiten Besuch der Männer habe die Zweitbeschwerdeführerin Fragen verneint und sich aggressiv verbal gewehrt, woraufhin die Männer gesagt hätten, dass es so nicht weitergehen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann Angst bekommen und ihren Wohnort gewechselt. Bald darauf seien die Männer auch zur neuen Adresse gekommen und hätten die Wohnung durchsucht und hätten angedroht, dass sie die Zweitbeschwerdeführerin mitnehmen würden, wenn ihr Mann nicht zurückkommt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst gehabt und sich dazu entschieden, nach Österreich zu kommen. Befragt nach den Fluchtgründen des Drittbeschwerdeführers brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass er eigene Fluchtgründe habe, weil er zu ihr gehöre. Er würde mit ihr eingesperrt werden und müsste das gleiche Leid wie sie erfahren.
- Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für diesen brachte die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für diesen brachte die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde aus, dass eine Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers beim OFC nicht glaubhaft festgestellt werden könne. Aus den Länderberichten lasse sich entnehmen, dass am 07.08.2018 ein Versöhnungsabkommen zwischen der Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF), welche vom Erstbeschwerdeführer als gemeinsamer Partner des OFC für die Ziele der Oromo bezeichnet wurde, unterzeichnet worden sei. Ferner seien 2018 über 7000 aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen und zahlreiche angeklagte Oppositionsführer begnadigt worden. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass gerade dem Erstbeschwerdeführer, als mittelrangiges Mitglied des OFC, und seiner Familie eine tatsächliche Verfolgung durch die Regierung, deren Präsident selbst Oromo ist, drohen könnte. Auch seien die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zeitlich nicht nachvollziehbar gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar noch exakt den Tag der letzten Abreise ihres Gatten aus Äthiopien widergeben konnte, dann aber zu Ereignissen, welche erst später erfolgt sein sollten und einen wesentlich tieferen persönlichen Eindruck hinterlassen haben müssten, nicht in der Lage gewesen sei, diese zeitlich korrekt anzugeben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben könne eine persönliche Verfolgung oder Gefährdung wegen der politischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers beim OFC nicht glaubhaft festgestellt werden. Bestärkt werde diese Feststellung durch den Umstand der problemlosen Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin aus dem Herkunftsland. Die Schilderungen des Erstbeschwerdeführer ließen nicht auf eine tatsächliche Bedrohungs- oder Verfolgungssituation schließen, zumal diese nicht in Einklang mit den Angaben der Länderinformationen der Staatendokumentation, denen keine Verfolgung der politischen Opposition durch die Regierung zu entnehmen sei, gebracht werden könnten. Den Länderberichten sei auch im Hinblick auf eine Verfolgung oder Bedrohung der Volksgruppe der Oromo nichts zu entnehmen, was auf eine derart intensive Gefährdung schließen ließe, welche eine Asylzuerkennung aufgrund der bloßen Volksgruppenzugehörigkeit rechtfertigen könnte. Zudem würden ethnische Spannungen und damit verbundene gewalttätige Übergriffe vorwiegend in den Regionen Somali und Oromia bestehen, denen man aber durch einen innerstaatlichen Umzug, z.B. nach XXXX , leicht entgehen könne. Die Volksgruppe der Oromo stelle ferner mit rund 25 Millionen Menschen und 34,5% die größte äthiopische Ethnie dar, weswegen nicht von einer tatsächlich asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohungssituation ausgegangen werden könne. Begründend führte die Behörde aus, dass eine Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers beim OFC nicht glaubhaft festgestellt werden könne. Aus den Länderberichten lasse sich entnehmen, dass am 07.08.2018 ein Versöhnungsabkommen zwischen der Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF), welche vom Erstbeschwerdeführer als gemeinsamer Partner des OFC für die Ziele der Oromo bezeichnet wurde, unterzeichnet worden sei. Ferner seien 2018 über 7000 aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen und zahlreiche angeklagte Oppositionsführer begnadigt worden. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass gerade dem Erstbeschwerdeführer, als mittelrangiges Mitglied des OFC, und seiner Familie eine tatsächliche Verfolgung durch die Regierung, deren Präsident selbst Oromo ist, drohen könnte. Auch seien die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zeitlich nicht nachvollziehbar gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar noch exakt den Tag der letzten Abreise ihres Gatten aus Äthiopien widergeben konnte, dann aber zu Ereignissen, welche erst später erfolgt sein sollten und einen wesentlich tieferen persönlichen Eindruck hinterlassen haben müssten, nicht in der Lage gewesen sei, diese zeitlich korrekt anzugeben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben könne eine persönliche Verfolgung oder Gefährdung wegen der politischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers beim OFC nicht glaubhaft festgestellt werden. Bestärkt werde diese Feststellung durch den Umstand der problemlosen Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin aus dem Herkunftsland. Die Schilderungen des Erstbeschwerdeführer ließen nicht auf eine tatsächliche Bedrohungs- oder Verfolgungssituation schließen, zumal diese nicht in Einklang mit den Angaben der Länderinformationen der Staatendokumentation, denen keine Verfolgung der politischen Opposition durch die Regierung zu entnehmen sei, gebracht werden könnten. Den Länderberichten sei auch im Hinblick auf eine Verfolgung oder Bedrohung der Volksgruppe der Oromo nichts zu entnehmen, was auf eine derart intensive Gefährdung schließen ließe, welche eine Asylzuerkennung aufgrund der bloßen Volksgruppenzugehörigkeit rechtfertigen könnte. Zudem würden ethnische Spannungen und damit verbundene gewalttätige Übergriffe vorwiegend in den Regionen Somali und Oromia bestehen, denen man aber durch einen innerstaatlichen Umzug, z.B. nach römisch 40 , leicht entgehen könne. Die Volksgruppe der Oromo stelle ferner mit rund 25 Millionen Menschen und 34,5% die größte äthiopische Ethnie dar, weswegen nicht von einer tatsächlich asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohungssituation ausgegangen werden könne. Insgesamt sei das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu werten und sei vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführer:innen nach dem mehrjährigen beruflich bedingten Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet und nach seiner Kündigung im XXXX sowie nach der Geburt ihres ersten Sohnes, über den Weg der Asylantragstellung sich selbst und ihrer Familie in Österreich ein angenehmeres Leben als in Äthiopien zu ermöglichten suchte. Insgesamt sei das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu werten und sei vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführer:innen nach dem mehrjährigen beruflich bedingten Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet und nach seiner Kündigung im römisch 40 sowie nach der Geburt ihres ersten Sohnes, über den Weg der Asylantragstellung sich selbst und ihrer Familie in Österreich ein angenehmeres Leben als in Äthiopien zu ermöglichten suchte. In Bezug auf den Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass den Länderberichten keine asylrelevante Bedrohung oder Gefährdung für junge männliche Angehörige im Familienverband zu entnehmen sei. Es sei den Beschwerdeführer:innen problemlos möglich, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Bei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin handle es sich um volljährige und gesunde junge Personen mit abgeschlossenen Studien und mehrjähriger Berufserfahrung. Dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer stünde – wie bereits den Eltern – die Möglichkeit des Schulbesuchs und einer Universitätsausbildung offen. Durch finanzielle Hilfe ihrer Angehörigen sowie in Verbindung mit der finanziellen Rückkehrunterstützung und Hilfe von UNHCR und anderen Hilfsorganisationen vor Ort könne davon ausgegangen werden, dass sie in XXXX Zugang zu einer festen und sicheren Unterkunft mit ortsüblichen sanitären Einrichtungen finden könnten. Selbst wenn in Äthiopien die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Äthiopien durchaus möglich und zumutbar sei, sich z.B. in XXXX an den UNHCR zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass individuellen Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können. Zudem könnten sie Unterstützung durch die Familienangehörigen im Herkunftsland erhalten. Es sei den Beschwerdeführer:innen problemlos möglich, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Bei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin handle es sich um volljährige und gesunde junge Personen mit abgeschlossenen Studien und mehrjähriger Berufserfahrung. Dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer stünde – wie bereits den Eltern – die Möglichkeit des Schulbesuchs und einer Universitätsausbildung offen. Durch finanzielle Hilfe ihrer Angehörigen sowie in Verbindung mit der finanziellen Rückkehrunterstützung und Hilfe von UNHCR und anderen Hilfsorganisationen vor Ort könne davon ausgegangen werden, dass sie in römisch 40 Zugang zu einer festen und sicheren Unterkunft mit ortsüblichen sanitären Einrichtungen finden könnten. Selbst wenn in Äthiopien die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Äthiopien durchaus möglich und zumutbar sei, sich z.B. in römisch 40 an den UNHCR zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass individuellen Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können. Zudem könnten sie Unterstützung durch die Familienangehörigen im Herkunftsland erhalten.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer:innen am XXXX im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer:innen am römisch 40 im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise veraltet seien. Die Situation in Äthiopien sei derzeit höchst volatil und seien viele Aktivisten des OFC in Haft. Ferner herrsche Ernährungsunsicherheit. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten durchgängig und ausführlich von den erlebten Repressionen und der Verfolgung erzählt. Die Ungereimtheiten in Zusammenhang mit den zeitlichen Angaben würden sich aus dem Umstand ergeben, dass der äthiopische Kalender nicht mit dem in Europa verwendeten gregorianischen Kalender übereinstimme.
- Am XXXX wurde der Nachweis des Erstbeschwerdeführers für das Bestehen des Deutschkurses auf dem Niveau A2 vom XXXX , (abermals) der Nachweis der Zweitbeschwerdeführerin das Bestehen des Deutschkurses auf dem Niveau A1 und den Nachweis über das Nichtbestehen der Zweitbeschwerdeführerin des Deutschkurses auf dem Niveau A2 vom XXXX , ein Empfehlungsschreiben der Obfrau des Vereines XXXX und ein Empfehlungsschreiben von XXXX vorgelegt.
- Am römisch 40 wurde der Nachweis des Erstbeschwerdeführers für das Bestehen des Deutschkurses auf dem Niveau A2 vom römisch 40 , (abermals) der Nachweis der Zweitbeschwerdeführerin das Bestehen des Deutschkurses auf dem Niveau A1 und den Nachweis über das Nichtbestehen der Zweitbeschwerdeführerin des Deutschkurses auf dem Niveau A2 vom römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben der Obfrau des Vereines römisch 40 und ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vorgelegt.,
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer zur Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer zur Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. In dieser Verhandlung wurden zudem eine extendierte Version des Empfehlungsschreibens des XXXX , welches bereits (damals undatiert) mit der Beschwerde vorgelegt wurde, nunmehr datiert mit XXXX , eine nicht übersetzte Bestätigung des XXXX Medical College betreffend die Zweitbeschwerdeführerin datiert mit (julianisch) XXXX und der Mietvertrag des Erstbeschwerdeführers vom XXXX betreffend seine (damalige) Wohnung in XXXX vorgelegt. In dieser Verhandlung wurden zudem eine extendierte Version des Empfehlungsschreibens des römisch 40 , welches bereits (damals undatiert) mit der Beschwerde vorgelegt wurde, nunmehr datiert mit römisch 40 , eine nicht übersetzte Bestätigung des römisch 40 Medical College betreffend die Zweitbeschwerdeführerin datiert mit (julianisch) römisch 40 und der Mietvertrag des Erstbeschwerdeführers vom römisch 40 betreffend seine (damalige) Wohnung in römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:innen: Der Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige Äthiopiens, bekennen sich zum christlich protestantischen Glauben und sind Angehörige der Volksgruppe der Oromo. Sie führen die im Spruch genannten Personalien, ihre Identität steht fest. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist Amharisch, zudem beherrschen sie die Sprache Oromya. Der Erstbeschwerdeführer weist ferner Kenntnisse der Sprachen Englisch und Kisuaheli auf. Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX , Äthiopien, geboren und besuchte im Herkunftsland zwölf Jahre lang die Grundschule, welche er mit Matura abschloss. Anschließend schloss er das Universitätsstudium „Economy“ ab und war etwa zehn Jahre (bis XXXX ) bei den XXXX tätig. Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 , Äthiopien, geboren und besuchte im Herkunftsland zwölf Jahre lang die Grundschule, welche er mit Matura abschloss. Anschließend schloss er das Universitätsstudium „Economy“ ab und war etwa zehn Jahre (bis römisch 40 ) bei den römisch 40 tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX , Äthiopien, geboren und besuchte im Herkunftsland ebenso zwölf Jahre lang die Grundschule, die sie mit Matura abschloss. Anschließend schloss sie die Universitätsstudien „Journalismus“ und „Business Management“ ab. Vor ihrer Ausreise war die Erstbeschwerdeführerin zuletzt als Mitarbeiterin bei der Firma Coca-Cola tätig.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 , Äthiopien, geboren und besuchte im Herkunftsland ebenso zwölf Jahre lang die Grundschule, die sie mit Matura abschloss. Anschließend schloss sie die Universitätsstudien „Journalismus“ und „Business Management“ ab. Vor ihrer Ausreise war die Erstbeschwerdeführerin zuletzt als Mitarbeiterin bei der Firma Coca-Cola tätig. Vor ihrer Ausreise waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX , XXXX , wohnhaft. Vor ihrer Ausreise waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft. Im Herkunftsland war der Erstbeschwerdeführer Mitglied des Oromo Federalist Congress (OFC). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weisen nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland auf. So sind die Mutter, die beiden Brüder und die drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers in Äthiopien aufhältig. Sie leben in XXXX und XXXX und der Erstbeschwerdeführer steht nach wie vor mit diesen in Kontakt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über Angehörige im Herkunftsland in Form von drei Schwestern, mit denen sie ebenso in Kontakt steht. Die im Herkunftsland aufhältigen Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben in XXXX , zudem verfügt sie über einen Bruder und eine Schwester, welche in den USA leben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weisen nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland auf. So sind die Mutter, die beiden Brüder und die drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers in Äthiopien aufhältig. Sie leben in römisch 40 und römisch 40 und der Erstbeschwerdeführer steht nach wie vor mit diesen in Kontakt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über Angehörige im Herkunftsland in Form von drei Schwestern, mit denen sie ebenso in Kontakt steht. Die im Herkunftsland aufhältigen Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben in römisch 40 , zudem verfügt sie über einen Bruder und eine Schwester, welche in den USA leben. Seit dem XXXX sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin standesamtlich verheiratet. Die Beschwerdeführer:innen leben alle im selben Haushalt. Über weitere Angehörige im Bundesgebiet verfügen die Beschwerdeführer:innen nicht.Seit dem römisch 40 sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin standesamtlich verheiratet. Die Beschwerdeführer:innen leben alle im selben Haushalt. Über weitere Angehörige im Bundesgebiet verfügen die Beschwerdeführer:innen nicht. Der Erstbeschwerdeführer reiste am XXXX legal in das österreichische Bundesgebiet ein, um als Manager für Österreich und Osteuropa in Wien für die XXXX zu arbeiten. Von XXXX bis XXXX reiste er zwischen Österreich und Äthiopien oft hin und her. Zuletzt war er am XXXX in Äthiopien aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer reiste am römisch 40 legal in das österreichische Bundesgebiet ein, um als Manager für Österreich und Osteuropa in Wien für die römisch 40 zu arbeiten. Von römisch 40 bis römisch 40 reiste er zwischen Österreich und Äthiopien oft hin und her. Zuletzt war er am römisch 40 in Äthiopien aufhältig. Seit seiner Einreise im Frühjahr XXXX bis zum XXXX hielt sich der Erstbeschwerdeführer legal mit einer Rot-Weiß-Rot Karte in Österreich auf. Diese verlor mit XXXX ihre Gültigkeit und wurde nicht verlängert. Seit seiner Einreise im Frühjahr römisch 40 bis zum römisch 40 hielt sich der Erstbeschwerdeführer legal mit einer Rot-Weiß-Rot Karte in Österreich auf. Diese verlor mit römisch 40 ihre Gültigkeit und wurde nicht verlängert. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am XXXX legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am römisch 40 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer:innen sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer hat mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, sobald er das Deutschsprachniveau B1 belegen kann. Er erhält Notstandshilfe vom AMS. Mit XXXX wurden die Beschwerdeführer vom Bezug der Grundversorgung abgemeldet. Der Erstbeschwerdeführer hat mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, sobald er das Deutschsprachniveau B1 belegen kann. Er erhält Notstandshilfe vom AMS. Mit römisch 40 wurden die Beschwerdeführer vom Bezug der Grundversorgung abgemeldet. Die Zweitbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, die Beschwerdeführer:innen werden vom Erstbeschwerdeführer, welcher Leistungen vom AMS bezieht, versorgt. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Integrationsprüfung auf dem Niveau A
- Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Integrationsprüfung auf dem Niveau A
- Die Sprachüberprüfung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergab beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin Deutsch auf sehr einfachem Niveau. Die Beschwerdeführer:innen besuchen regelmäßig die evangelische Kirche und sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aktive Mitglieder in der Kirchengemeinschaft. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in der evangelischen Kirche XXXX getauft.Die Beschwerdeführer:innen besuchen regelmäßig die evangelische Kirche und sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aktive Mitglieder in der Kirchengemeinschaft. Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in der evangelischen Kirche römisch 40 getauft. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeiten ehrenamtlich bei der Tafel des Österreichischen Roten Kreuzes mit. Sie sind keine Mitglieder in einem Verein. Die Beschwerdeführer:innen weisen in Österreich keine außergewöhnlichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind strafunmündig. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in das Herkunftsland: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer:innen im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Das vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin behauptete Fluchtvorbringen hat sich letztlich als unglaubhaft erwiesen. Im Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien werden sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK geraten. Im Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien werden sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK geraten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Äthiopien vom 08.01.2019 mit letzter Kurzinformation vom 04.11.2021, mit Stichtag vom 08.02.2023:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen,
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 4.11.2021: Der Bürgerkrieg weitet sich aus – Äthiopien verhängt den Ausnahmezustand (betrifft: Abschnitt 2/ Politische Lage; Abschnitt 3/ Sicherheitslage; Abschnitt 9/ Allgemeine Menschenrechte und Abschnitt 17/ Grundversorgung In Äthiopien droht sich der Konflikt der Regierung mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten (TS 2.11.2021). Tigrayische Rebellen rücken in Richtung Addis Abeba vor (SC 4.11.2021). Die Regierung in Addis Abeba rief angesichts des Vormarschs der Rebellen am 2.11.2021 einen landesweiten Ausnahmezustand aus. Dieser soll vorerst für sechs Monate gelten (TS 2.11.2021; vgl. SC 4.11.2021, AS 4.11.2021). Zuvor hatten die tigrayischen Kämpfer in den letzten Tagen Gebietsgewinne tief in der Region Amhara erzielen können. Sie haben außerdem damit gedroht, gegen die Hauptstadt Addis Abeba zu marschieren (AJ 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021).In Äthiopien droht sich der Konflikt der Regierung mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten (TS 2.11.2021). Tigrayische Rebellen rücken in Richtung Addis Abeba vor (SC 4.11.2021). Die Regierung in Addis Abeba rief angesichts des Vormarschs der Rebellen am 2.11.2021 einen landesweiten Ausnahmezustand aus. Dieser soll vorerst für sechs Monate gelten (TS 2.11.2021; vergleiche SC 4.11.2021, AS 4.11.2021). Zuvor hatten die tigrayischen Kämpfer in den letzten Tagen Gebietsgewinne tief in der Region Amhara erzielen können. Sie haben außerdem damit gedroht, gegen die Hauptstadt Addis Abeba zu marschieren (AJ 4.11.2021; vergleiche TS 2.11.2021). Zudem haben sich die Tigray mit einer weiteren Rebellengruppe, der Oromo Liberation Army (OLA), verbündet, welche den Vormarsch verstärkt hat (SC 4.11.2021). Die äthiopische Armee musste sich aus wichtigen Städten in der Region Amhara zurückziehen. Gemeinsam mit Rebellen der OLA konnten sich die Tigray Zugang zu einer der wichtigsten Autobahnen im Land verschaffen (ORF 2.11.2021). Derweil riefen die Behörden in Addis Abeba die Bevölkerung zur Verteidigung der Hauptstadt auf. Präsident Abiy hat die Bevölkerung zur Gewalt gegen die Rebellen aufgerufen (TS 2.11.2021). Der nun ausgerufene Ausnahmezustand gibt der äthiopischen Regierung die Möglichkeit, Kritiker zu verhaften, Medien zu schließen und Ausgangssperren zu verhängen, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken (SC 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021). Im Rahmen des Ausnahmezustands kann jede Person, die der Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen verdächtigt wird, ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Dies hat die Besorgnis der ethnischen Tigrayer noch verstärkt (AJ 4.11.2021). Weiters ermöglicht der Ausnahmezustand unter anderem die Errichtung von Straßensperren, die Unterbrechung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen sowie die Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen (TS 2.11.2021).Der nun ausgerufene Ausnahmezustand gibt der äthiopischen Regierung die Möglichkeit, Kritiker zu verhaften, Medien zu schließen und Ausgangssperren zu verhängen, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken (SC 4.11.2021; vergleiche TS 2.11.2021). Im Rahmen des Ausnahmezustands kann jede Person, die der Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen verdächtigt wird, ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Dies hat die Besorgnis der ethnischen Tigrayer noch verstärkt (AJ 4.11.2021). Weiters ermöglicht der Ausnahmezustand unter anderem die Errichtung von Straßensperren, die Unterbrechung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen sowie die Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen (TS 2.11.2021). Eine gemeinsame Untersuchung des UN-Menschenrechtsbüros und der äthiopischen Menschenrechtskommission hat Beweise dafür gefunden, dass alle Konfliktparteien in der Region Tigray in unterschiedlichem Maße Übergriffe begangen haben, von denen einige auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Der UN-Menschenrechtsbeauftragte spricht beim anhaltenden Krieg in Äthiopien von extremer Brutalität auf allen beteiligten Seiten (AJ 3.11.2021). Im Krieg in und um Tigray wurden bislang Tausende von Menschen getötet und mehr als 2,5 Millionen Menschen aus ihren Häusern vertrieben. In den letzten Monaten hatte sich der Konflikt auf die benachbarten Regionen Amhara und Afar ausgeweitet. Die Zivilbevölkerung hat unter den Folgen des Krieges zu leiden – einschließlich Massakern und Vergewaltigungen. Hunderttausende von Menschen sind von einer Hungersnot betroffen (AJ 4.11.2021). Gleichzeitig warnen die USA vor einer weiteren Verschlechterung der humanitären Lage. Durch den Konflikt wurde eine humanitäre Krise ausgelöst. UN-Schätzungen zufolge leben etwa 400.000 Menschen in Tigray in einer Hungersnot. Rund 5,2 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, um zu überleben. In den Regionen Afar und Amhara haben demnach 1,7 Millionen Menschen nicht genug zu essen (TS 2.11.2021). Quellen: AJ - Al Jazeera (4.11.2021): A year into war, fate of Tigrayan federal forces still a mystery, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/4/ethiopia-war-fate-of-tigrayan-federal-forces-still-a-mystery, Zugriff 4.11.2021 AJ - Al Jazeera (3.11.2021): Ethiopia’s escalating conflict and allegations of war crimes, https://www.aljazeera.com/program/inside-story/2021/11/3/ethiopias-escalating-conflict-and-allegations-of-war-crimes, Zugriff 4.11.2021 AS - Addis Standard (4.11.2021): News: Parlament approves State of emergency proclamation, Board of Inquiry commission, https://addisstandard.com/news-parliament-approves-state-of-emergency-proclamation-board-of-inquiry-commission/, Zugriff 4.11.2021 ORF - Österreichischer Rundfunk und Fernsehen (2.11.2021): Rebellen auf Vormarsch: Äthiopien verhängt Ausnahmezustand, https://orf.at/stories/3235063/, Zugriff 4.11.2021 SC - The Soufan Center (4.11.2021): Ethiopia declares State of Emergency as civil war escalates sharply, https://mailchi.mp/thesoufancenter/ethiopia-declares-state-of-emergency-as-civil-war-escalates-sharply?e=86dc7d3075, Zugriff 4.11.2021 TS - Tagesschau (2.11.2021): Vormarsch der Tigray-Kämpfer: Äthiopien ruft Ausnahmezustand aus, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/aethiopien-ausnahmezustand-105.html, Zugriff 4.11.2021 KI vom 7.7.2020: Ethnische Unruhen (betrifft: Abschnitt
- Sicherheitslage und
- Ethnische Minderheiten). Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vgl. FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vgl. IPN 1.7.2020).Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vergleiche IPN 1.7.2020). Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vgl. DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020).Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vergleiche DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020). Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vgl. Regnum 3.7.2020).Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vergleiche Regnum 3.7.2020). Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020).Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020). Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vgl. AJ 25.10.2019).Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vergleiche AJ 25.10.2019). Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020).Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020). Quellen: • AJ - Al Jazeera (25.10.2019): Prominent activist may challenge Ethiopian PM in 2020 election, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/prominent-activist-challenge-ethiopian-pm-2020-election-191025154446076.html, Zugriff 7.7.2020 • AN - Africanews (2.7.2020): Ethiopia protest singer buried in Ambo, Addis under heavy security, https://www.africanews.com/2020/07/02/death-of-famed-oromo-singer-violent-protests-net-blackout-in-ethiopia/, Zugriff 7.7.2020 • AN - Africanews (6.7.2020): Ethiopia protest death toll 166, mass arrests, net still blocked, https://www.africanews.com/2020/07/06/ethiopia-arrests-oromo-activist-jawar-mohammed-omn-shut-down/, Zugriff 7.7.2020 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration (6.7.2020): Briefing Notes 06.Juli 2020, per E-Mail. • DW - Deutsche Welle (5.7.2020): Во время беспорядков в Эфиопии после убийства певца погибли не менее 166 человек, https://www.dw.com/ru/%D0%B2%D0%BE-%D0%B2%D1%80%D0%B5%D0%BC%D1%8F-%D0%B1%D0%B5%D1%81%D0%BF%D0%BE%D1%80%D1%8F%D0%B4%D0%BA%D0%BE%D0%B2-%D0%B2-%D1%8D%D1%84%D0%B8%D0%BE%D0%BF%D0%B8%D0%B8-%D0%BF%D0%BE%D1%81%D0%BB%D0%B5-%D1%83%D0%B1%D0%B8%D0%B9%D1%81%D1%82%D0%B2%D0%B0-%D0%BF%D0%B5%D0%B2%D1%86%D0%B0-%D0%BF%D0%BE%D0%B3%D0%B8%D0%B1%D0%BB%D0%B8-%D0%BD%D0%B5-%D0%BC%D0%B5%D0%BD%D0%B5%D0%B5-166-%D1%87%D0%B5%D0%BB%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BA/a-54059780, Zugriff 7.7.2020 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (5.7.2020): Mehr als 160 Tote bei Unruhen in Äthiopien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unruhen-in-aethiopien-mehr-als-160-tote-16847270.html, Zugriff 7.7.2020 • HRW - Human Rights Watch (1.7.2020): Ethiopia Cracks Down Following Popular Singer’s Killing, https://www.hrw.org/news/2020/07/01/ethiopia-cracks-down-following-popular-singers-killing, Zugriff 7.7.2020 • IPN - Interpressnews (1.7.2020): ეთიოპიაში მომღერლის მკვლელობის გამო დაწყებულ არეულობას 50-ზე მეტი ადამიანი ემსხვერპლა, https://www.interpressnews.ge/ka/article/607454-etiopiashi-momgerlis-mkvlelobis-gamo-dacqebul-areulobas-50-ze-meti-adamiani-emsxverpla/, Zugriff 7.7.2020 • Regnum, Informazionnoje Agentstwo (3.7.2020): Премьер-министр Эфиопии выступил с обращением к протестующим, https://regnum.ru/news/polit/3000488.html, Zugriff 7.7.2020 • Spiegel Politik (2.7.2020): 81 Menschen bei Protesten in Äthiopien getötet, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-81-menschen-bei-protesten-nach-mord-an-saenger-getoetet-a-abc99fec-89ad-4c30-98f2-47dd5c4e1d40, Zugriff 7.7.2020 • Spiegel Politik (3.7.2020): Lieder des Zorns, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-ethnische-gewalt-nach-tod-von-hachalu-hundessa-a-f425b977-8931-4973-93aa-153b29d49dc7, Zugriff 7.7.2020 KI vom 8.11.2019: Unruhen, Gewalt und Proteste (betrifft: Abschnitt
- Sicherheitslage samt Unterabschnitten). Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara-Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019).Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara-Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019). Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vgl. ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vgl. TNH 16.10.2019).Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vergleiche ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vergleiche TNH 16.10.2019). Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vgl. Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vgl. EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019).Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vergleiche Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vergleiche EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019). In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vgl. ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vgl. Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019).In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vergleiche ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vergleiche Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019). Die Spannungen zwischen den Regionen Somali und Oromia sind besonders hoch, während Tigray und Amhara weiterhin über ihre gemeinsame Grenze streiten (TNH 16.10.2019). Die politische Öffnung und Zulassung vieler Parteien hat auch dazu geführt, dass viele Regionen und Völker nach Unabhängigkeit streben und ihren eigenen Staat gründen wollen. Viele Rebellen haben ihre Waffen niedergelegt, andere tun sich schwer damit, Konflikte plötzlich friedlich auszutragen (BAZ 12.10.2019). Die Proteste der Oromo haben viele Menschen dazu veranlasst, ein unabhängiges Oromia zu fordern und sich von Äthiopien zu lösen, während seit langem von der Unabhängigkeit der Tigray gesprochen wird (TNH 16.10.2019). Am 14.10.2019 griff eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe in der Region Afar, an der Grenze zu Dschibuti und Eritrea, ein Dorf an, tötete 17 Zivilisten und verletzte mindestens 34 weitere. Die Beweggründe der Gruppe, die Berichten zufolge von Dschibuti aus nach Äthiopien gekommen sein soll, sind unklar. Die Regierung von Dschibuti erklärte, dass das dschibutische Militär an dem Angriff nicht beteiligt war. Als Reaktion auf die Angriffe versammelten sich Demonstranten in mehreren Städten der Region Afar, um gegen die Angriffe zu protestieren (ACLED 23.10.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen der Bodi-Gemeinschaft und äthiopischen Soldaten in Jinka gehen weiter, da Umsiedlungsprogramme die Einheimischen vertreiben, um Platz für den neuen Gibe III-Staudamm und die Zuckerplantagen zu schaffen. Schätzungsweise vierzig Menschen sind seit dem 15.9.2019 in diesem Streit gestorben (ACLED 23.10.2019). Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (16.7.2019): Armed Conflict Location and Event Data Project, Bad Blood: Violence in Ethiopia Reveals the Strain of Ethno-Federalism under Prime Minister Abiy, https://www.acleddata.com/2019/07/15/bad-blood-violence-in-ethiopia-reveals-the-strain-of-ethno-federalism-under-prime-minister-abiy/, Zugriff 29.10.2019 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (23.10.2019): Regional Overview: Africa - 13 – 19 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/23/regional-overview-africa-13-19-october-2019/, Zugriff 29.10.2019 ● AI – Amnesty International (4.10.2019): Ethiopia: Release journalists arrested on unsubstantiated terrorism charges, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/10/ethiopia-release-journalists-arrested-on-unsubstantiated-terrorism-charges/, Zugriff 29.10.2019 ● AS – Addis Standard (28.10.2019): Analysis: Tragedy struck Ethiopia, again. “We are dealing with a different scenario”, https://addisstandard.com/analysis-tragedy-struck-ethiopia-again-we-are-dealing-with-a-different-scenario/, Zugriff 29.10.2019 ● BAZ – Basler Zeitung (12.10.2019): Er stellte sein Land auf den Kopf, https://www.bazonline.ch/er-stellte-sein-land-auf-den-kopf-sie-wurden-ausgezeichnet-und-dann/story/11390725, Zugriff 29.10.2019 ● BBC – British Broadcasting Corporation (4.11.2019): Abiy says 86 Ethiopians died in wave of violence, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia, Zugriff 4.11.2019 ● EN – Euronews (26.10.2019): Violence during Ethiopian protests was ethnically tinged, say eyewitnesses, https://www.euronews.com/2019/10/26/violence-during-ethiopian-protests-was-ethnically-tinged-say-eyewitnesses, Zugriff 29.10.2019 ● Guardian, the (1.11.2019): Deadly unrest in Ethiopia hampers PM's political reform attempts, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/01/ethiopia-unrest-abiy-ahmed-jawar-mohammed-nobel-peace-prize, Zugriff 4.11.2019 ● OKA – Okayafrica (28.10.2019): The Army Has Been Deployed in Ethiopia Amid Deadly Protests, https://www.okayafrica.com/ethiopia-protest-oromia/, Zugriff 29.10.2019 ● RIA Nowosti (3.11.2019): В Эфиопии число погибших в результате протестов возросло до 86 человек, https://ria.ru/20191103/1560548773.html, Zugriff 4.11.2019 ● Sputnik Belarus (29.10.2019): Беспорядки в Эфиопии: церкви и мечеть сожжены, десятки человек убиты, https://sputnik.by/incidents/20191029/1043124593/Besporyadki-v-Efiopii-tserkvi-i-mechet-sozhzheny-desyatki-chelovek-ubity.html, Zugriff 4.11.2019 ● Standard, der (23.6.2019): Putschversuch in Äthiopien: Armeechef und Regionalpräsident getötet, https://www.derstandard.at/story/2000105290605/aethiopiens-armeechef-und-regionalpraesident-bei-angriffen-getoetet, Zugriff 29.10.2019 ● Standard, der (24.10.2019): Machtkampf in Äthiopien fordert 16 Todesopfer, https://www.derstandard.at/story/2000110302304/machtkampf-in-aethiopien-fordert-16-todesopfer, Zugriff 29.10.2019 ● Standard, der (25.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt in Äthiopien, https://www.derstandard.at/story/2000110333475/mehr-als-60-tote-bei-protesten-und-gewalt-in-aethiopien, Zugriff 29.10.2019 ● taz – Die Tageszeitung (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten, https://taz.de/Gewalt-in-Aethiopien/!5636230/, Zugriff 29.10.2019 ● TNH – The New Humanitarian (ehemals IRIN News) (16.10.2019): Briefing: Five challenges facing Ethiopia’s Abiy, http://www.thenewhumanitarian.org/analysis/2019/10/16/Abiy-Ethiopia-Eritrea-Nobel-peace-Tigray, Zugriff 29.10.2019 ● ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (26.10.2019): Äthiopien: 67 Tote bei Protesten, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/regierungskritische-demos-aethiopien--67-tote-bei-protesten-100.html, Zugriff 29.10.2019 ● Zeit Online, die (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/proteste-aethiopien-abiy-ahmed-tote, Zugriff 29.10.2019
- Politische Lage,
- Politische Lage Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018). Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018). Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018). Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018).Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018). Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
- und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018).Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
- und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018). Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird – der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom
- August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom
- September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom
- Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BBC News (18.11.2018): The women smashing Ethiopia's glass ceiling, https://www.bbc.com/news/world-africa-46110608, Zugriff 17.12.2018 - EI - Ethiopia Inside (12.12.2018): Rebranded show trials are exactly what remodeled Ethiopia does not need, https://www.ethiopia-insight.com/2018/12/12/rebranded-show-trials-are-exactly-what-remodeled-ethiopia-does-not-need/, Zugriff 17.10.2018 - EZ - Ezega (25.10.2018): Ethiopia Names First Woman President, https://www.ezega.com/News/NewsDetails/6729/Ethiopia-Names-First-Woman-President, Zugriff 6.12.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018 - JA - Jeune Afrique (23.12.2018): Éthiopie: Abiy Ahmed, le négus du changement, https://www.jeuneafrique.com/mag/692770/politique/ethiopie-abiy-ahmed-le-negus-du-changement/?utm_source=newsletter-ja-actu-abonnes&utm_medium=email&utm_campaign=newsletter-ja-actu-abonnes-24-12-18, Zugriff 27.12.2018 - RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.12.2018): Sind Rückführungen von äthiopischen Asylsuchenden wirklich dringend?, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2018/sind-rueckfuehrungen-von-aethiopischen-asylsuchenden-wirklich-dringend.html, Zugriff 13.12.2018
- Sicherheitslage,
- Sicherheitslage Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018).Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018).Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vergleiche BAMF 24.9.2018). Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018). Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019 - AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom
- Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.9.2018): Briefing Notes vom
- September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 10.12.2018 - FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018 3.
- Somali Regional State (SRS / Ogaden) und Oromia Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung (BMEIA 6.12.2018). Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga (AA 4.1.2019). Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte (AA 4.1.2019; vgl. EDA 6.12.2018, DW 8.8.2018). Es kam damals zu interkommunaler Gewalt zwischen ethnischen Somalis und in der Stadt lebenden Hochländern (UNOCHA 25.11.2018) und zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen, darunter auch Priester (AA 17.10.2018). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen. Zudem besteht Minengefahr und das Risiko von Entführungen (EDA 6.12.2018; vgl. BMEIA 6.12.2018).Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung (BMEIA 6.12.2018). Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga (AA 4.1.2019). Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte (AA 4.1.2019; vergleiche EDA 6.12.2018, DW 8.8.2018). Es kam damals zu interkommunaler Gewalt zwischen ethnischen Somalis und in der Stadt lebenden Hochländern (UNOCHA 25.11.2018) und zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen, darunter auch Priester (AA 17.10.2018). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen. Zudem besteht Minengefahr und das Risiko von Entführungen (EDA 6.12.2018; vergleiche BMEIA 6.12.2018). Rund um den Grenzübergang Moyale kam es mehrfach, zuletzt Mitte Dezember 2018, zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region sowie den Sicherheitskräften, bei denen zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren (AA 4.1.2019). Auch am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018). Im Süden Äthiopiens hatte es in jüngster Vergangenheit mehrfach blutige Zusammenstöße zwischen Angehörigen der Ethnien der Oromo und der Somali gegeben. Hintergrund ist der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). Im Grenzgebiet der Oromo- und Somali-Regionen kommt es schon seit Anfang 2017 verstärkt zu gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstößen beider Volksgruppen. Betroffen sind vor allem die Gebiete Moyale, Guji, Bale, Borena, Hararghe und West Guji (AA 4.1.2019). Der Grenzkonflikt zwischen den Regionen Oromia und dem SRS hat sich verschärft (AA 17.10.2018). Für die Region Oromia wurde ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen. In den Regionen Oromia und Amhara kann es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei kommen. Zudem kommt es häufiger zu Entführungen an der somalisch-kenianischen Grenze, sowie grenzüberschreitender Stammesauseinandersetzungen (BMEIA 6.12.2018). In den Oromo-und Amhara-Regionen kommt es des Öfteren zu teils gewalttätigen Demonstrationen und Protestaktionen (AA 4.1.2019). Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten im SRS geflohen. Damit steigt die Gesamtzahl auf über 700.000, die in den letzten Jahren vor interkommunaler Gewalt geflohen sind, so die neueste Displacement Tracking Matrix für Äthiopien. Die meisten kamen aus der Region Oromia. Insgesamt wurden im SRS fast 1,1 Millionen Menschen vertrieben, wenn auch andere Ursachen wie Dürre und Überschwemmungen berücksichtigt werden (NRC 20.11.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019 - AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 6.12.2018 - DW - Deutsche Welle (8.8.2018): Äthiopien: Ethnische Konflikte schwelen weiter, https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266, Zugriff 10.12.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 6.12.2018 - NRC - Norwegian Refugee Council in Reliefweb (20.11.2018): 700,000 people flee conflict to seek safety in Somali region of Ethiopia, https://www.nrc.no/news/2018/november/700000-people-flee-conflict-to-seek-safety-in-somali-region-of-ethiopia/, Zugriff 10.12.2018 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018 - WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien – Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehr-als-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.2018 3.
- Gambella / Benishangul-Gumuz In diesen Gebieten sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien (EDA 10.12.2018), welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (BMEIA 6.12.2018; vgl. AA 4.1.2019). Im April 2016 sind Konflikte im Nordwesten von Gambella aufgeflammt und haben über 200 Todesopfer gefordert (EDA 10.12.2018). In der Gambella-Region kommt es regelmäßig zu Stammeskonflikten (BMEIA 6.12.2018). Mittlerweile hat sich durch die hohe Präsenz von Regierungstruppen und Sicherheitskräften die Lage beruhigt. Von nicht notwendigen Reisen in die Region Gambella wie auch in die Region Benishangul-Gumuz rät das deutsche Außenministerium weiter ab (AA 4.1.2019). In jüngerer Vergangenheit wurden schätzungsweise 240.000 Menschen aufgrund interkommunalen Gewalt in der Zone Kamashi und aus der Region Benishangul-Gumuz vertrieben (FEWS 29.11.2018; vgl. UNOCHA 25.11.2018). Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt gibt es weiterhin Berichte über Konflikte (UNOCHA 25.11.2018).In diesen Gebieten sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien (EDA 10.12.2018), welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (BMEIA 6.12.2018; vergleiche AA 4.1.2019). Im April 2016 sind Konflikte im Nordwesten von Gambella aufgeflammt und haben über 200 Todesopfer gefordert (EDA 10.12.2018). In der Gambella-Region kommt es regelmäßig zu Stammeskonflikten (BMEIA 6.12.2018). Mittlerweile hat sich durch die hohe Präsenz von Regierungstruppen und Sicherheitskräften die Lage beruhigt. Von nicht notwendigen Reisen in die Region Gambella wie auch in die Region Benishangul-Gumuz rät das deutsche Außenministerium weiter ab (AA 4.1.2019). In jüngerer Vergangenheit wurden schätzungsweise 240.000 Menschen aufgrund interkommunalen Gewalt in der Zone Kamashi und aus der Region Benishangul-Gumuz vertrieben (FEWS 29.11.2018; vergleiche UNOCHA 25.11.2018). Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt gibt es weiterhin Berichte über Konflikte (UNOCHA 25.11.2018). Das schweizerische Außenministerium rät, die Grenzgebiete zum Sudan, zum Südsudan und zu Kenia großräumig zu meiden (EDA 10.12.2018). Das österreichische Außenministerium spricht für diese Gebiete von einem hohen Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 6.12.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018 - FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018 3.
- Andere Regionen An der Grenze zwischen der Region Oromia und der Southern Nations Nationalities and Peoples Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen. Insgesamt erhöhte sich die Zahl an IDPs in Äthiopien deswegen zwischen Jänner und Juli 2018 um etwa 1,4 Millionen Menschen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen zwischen zwei ethnischen Gruppen: den Gedeo, einer ethnischen Minderheit mit Sitz hauptsächlich in der SNNPR, und den Guji, einer Untergruppe der Oromo, der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens. Die Gedeo sind in erster Linie Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrieren sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018). Die interkommunale Gewalt, die am 13.4.2018 begann und bis Juni 2018 an den Grenzen der Zonen Gedeo (SNNPR) und West Guji (Region Oromia) anhielt, hat fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa 142.000 Menschen wurden unmittelbar nach dem 4.8.2018 in der somalischen Region vertrieben (UNOCHA 25.11.2018). Nach zwei Jahrzehnten relativer Ruhe brachen im April 2018 Kämpfe über die benachbarten Verwaltungszonen Gedeo und West Guji aus. Bewaffnete Banden und Jugendgruppen griffen Dörfer an und zwangen rund 300.000 Menschen, ihre Häuser zu verlassen. Während der genaue Auslöser noch unklar ist, haben die Regierungsbehörden nach einer kurzen Untersuchung einige Verhaftungen vorgenommen und die Situation für gelöst erklärt, so dass die Menschen mit der Rückkehr nach Hause beginnen konnten. Wenige Monate später, im Juni 2018, brach die Gewalt erneut aus, in noch stärkerem Ausmaß. Über 800.000 Menschen wurden zur Flucht gezwungen. Viele Menschen erlebten Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und Mord. Ganze Dörfer wurden niedergebrannt (RI 11.2018). Der Konflikt, der am stärksten von interkommunaler Gewalt betroffen ist, hat sich in den letzten Monaten verschärft (BAMF 17.12.2018; vgl. RI 11.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für die Region Amhara sowie für das Gebiet Konso in der SNNPR ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Zuletzt kam es am
- und 14.12.2018 zu gewalttätigen Zusammenstößen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen sind im Süden Äthiopiens nach Angaben staatlicher Stellen mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt worden. Viele Menschen sind über die Grenze nach Kenia geflohen (WZ 16.12.2018; vgl. BAMF 17.12.2018).Der Konflikt, der am stärksten von interkommunaler Gewalt betroffen ist, hat sich in den letzten Monaten verschärft (BAMF 17.12.2018; vergleiche RI 11.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für die Region Amhara sowie für das Gebiet Konso in der SNNPR ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Zuletzt kam es am
- und 14.12.2018 zu gewalttätigen Zusammenstößen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen sind im Süden Äthiopiens nach Angaben staatlicher Stellen mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt worden. Viele Menschen sind über die Grenze nach Kenia geflohen (WZ 16.12.2018; vergleiche BAMF 17.12.2018). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.12.2018): Briefing Notes vom
- Dezember 2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018 - RI - Refugees International in Reliefweb.int (11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FINAL%2BEthiopia%2BReport%2B-%2BNovember%2B2018%2B-%2BFinal.pdf, Zugriff 17.12.2018 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018 - WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien – Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehr-als-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.2018
- Rechtsschutz / Justizwesen,
- Rechtsschutz / Justizwesen Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018).Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018). Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilen in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte (USDOS 20.4.2018). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen (AA 17.10.2018). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird unter anderem wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 17.10.2018). Das Public Defender‘s Office bietet kostenlose Rechtsberatung, allerdings sind dessen Ressourcen beschränkt. Zusätzlich gibt es zahlreiche sog. Legal Aid Clinics und in manchen Landesteilen dürfen auch Rechtsstudenten und -Professoren pro bono als Verteidiger auftreten (USDOS 20.4.2018). Pflichtverteidiger können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fall bei Gericht anhängig ist (AA 17.10.2018). Im Juli 2018 wurde ein Amnestiegesetz in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7.6.2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie eingeräumt. Es wurde nicht verlautbart, welche rechtlichen Konsequenzen die Ablehnung eines solchen Antrags zur Folge hätte. Es gibt keine Informationen darüber, ob und in welcher Zahl potenziell Betroffene seit dem 20.7.2018 von dieser befristeten Antragsmöglichkeit Gebrauch machen (AA 17.10.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 11.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.2018
- Sicherheitsbehörden,
- Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018).Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018). Der National Intelligence and Security Service (NISS) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Sein Schwerpunkt richtete sich in erster Linie gegen die politische inländische Opposition, regierungskritische Journalisten und gegen Gruppierungen aus Eritrea und Somalia (AA 17.10.2018). Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018).Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2