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{'item': 'G301 2266506-1'}

Obsah (14)§ 11§ 8hArt. 133§ 13§ 27§ 7§ 17§ 32§ 42§ 78§ 4§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlG301 2266506-1 Spruch, G301 2266506-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 11Abs. 3 i

Vm. Abs. 2a Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt.„1. Der mit Schreiben vom 24.10.2022 angezeigte häusliche Unterricht für das Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Schuljahr 2023 aus 2024, wird

Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2 a, Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt. 2. Das schulpflichtige Kind hat

§ 11Abs. 2a Sch

PflG eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 3 Schulorganisationsgesetz (Sch

OG) zu besuchen und seine allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.“2. Das schulpflichtige Kind hat

Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG) zu besuchen und seine allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 04.01.2023, wurde der mit Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 24.10.2022 angezeigte häusliche Unterricht für das Kind XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), im Schuljahr 2023/2024 untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass der Schüler im Schuljahr 2023/2024 seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 04.01.2023, wurde der mit Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 24.10.2022 angezeigte häusliche Unterricht für das Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), im Schuljahr 2023 aus 2024, untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass der Schüler im Schuljahr 2023 aus 2024, seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.). Mit dem am 25.01.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 23.01.2023 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.02.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 24.10.2022 bei der Volksschule XXXX die Teilnahme ihres Kindes XXXX am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 an.Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 24.10.2022 bei der Volksschule römisch 40 die Teilnahme ihres Kindes römisch 40 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, an. Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer vollendete das
  2. Lebensjahr am XXXX 2022.Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer vollendete das
  3. Lebensjahr am römisch 40
  4. Die Muttersprache (gesprochene Erstsprache) der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ist Ungarisch. Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht schulreif im Sinne des Schulpflichtgesetzes. Er beherrscht keine hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, dass er dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen betreffend fehlende Schulreife und unzureichende Deutschkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers beruhen einerseits auf der Entscheidung der Volksschule XXXX vom 30.11.2022, SKZ: XXXX , und andererseits auf den unzweifelhaften Ergebnissen der durchgeführten MIKA-O- und MIKA-D-Testungen, gegen deren Richtigkeit auch in der Beschwerde keine Einwände vorgebracht wurden. Vielmehr wurde auch in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer nur über „ungenügende“ Deutschkenntnisse verfüge.Die Feststellungen betreffend fehlende Schulreife und unzureichende Deutschkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers beruhen einerseits auf der Entscheidung der Volksschule römisch 40 vom 30.11.2022, SKZ: römisch 40 , und andererseits auf den unzweifelhaften Ergebnissen der durchgeführten MIKA-O- und MIKA-D-Testungen, gegen deren Richtigkeit auch in der Beschwerde keine Einwände vorgebracht wurden. Vielmehr wurde auch in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer nur über „ungenügende“ Deutschkenntnisse verfüge.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und Entscheidungsfrist des BVwG: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht aus dem Grund des § 11 Abs. 2a Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht aus dem Grund des Paragraph 11, Absatz 2 a, Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit der (örtlich zuständigen) Bildungsdirektion zur Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht – aus den alternativen Gründen des § 11 Abs. 1, 2 oder 2a SchPflG – konkret aus § 11 Abs. 3 letzter Satz SchPflG ergibt.Zunächst ist festzuhalten, dass sich die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit der (örtlich zuständigen) Bildungsdirektion zur Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht – aus den alternativen Gründen des Paragraph 11, Absatz eins, 2, oder 2a SchPflG – konkret aus Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz SchPflG ergibt.

§ 27Abs. 2 Sch

PflG beträgt in den Fällen des § 11 Abs. 3 SchPflG die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden. Im angefochtenen Bescheid wird weder im Spruch noch in der Begründung konkret auf § 11 Abs. 3 SchPflG Bezug genommen (vgl. hingegen § 59 Abs. 1 und § 60 AVG).Im angefochtenen Bescheid wird weder im Spruch noch in der Begründung konkret auf Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG Bezug genommen vergleiche hingegen Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 60, AVG). Weiters wird in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – in Verkennung der hier nach § 27 Abs. 2 iVm. § 11 Abs. 3 SchPflG anwendbaren Rechtslage – fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen statt von fünf Tagen angeführt.Weiters wird in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – in Verkennung der hier nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG anwendbaren Rechtslage – fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen statt von fünf Tagen angeführt.

§ 7Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen

§ 17Vw

GVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen

Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein folgend am 04.01.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt. Demnach hätte die Beschwerdefrist nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SchPflG bereits mit Ablauf des 09.01.2023 geendet.Demnach hätte die Beschwerdefrist nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG bereits mit Ablauf des 09.01.2023 geendet. Ist in einem Bescheid jedoch eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig (§ 61 Abs. 3 AVG).Ist in einem Bescheid jedoch eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig (Paragraph 61, Absatz 3, AVG). Legt man die in der Rechtsmittelbelehrung – fälschlich – angeführte Frist von vier Wochen zugrunde, dann hat die Beschwerdefrist mit Ablauf des 01.02.2023 geendet. Die gegenständliche am 25.01.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher nach Maßgabe des § 61 Abs. 3 AVG als rechtzeitig zu beurteilen.Die gegenständliche am 25.01.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 3, AVG als rechtzeitig zu beurteilen. 3.2. Zur Sache (Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht): Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Schulpflichtgesetz (SchPflG) begründet, wonach beim Zweitbeschwerdeführer ungenügende Kenntnisse der Unterrichtssprache festgestellt worden seien, sodass er im laufenden Schuljahr als außerordentlicher Schüler eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 Schulorganisationsgesetz zu besuchen habe. Die Erfüllung der Schulpflicht sei jedenfalls für die Dauer des Bedarfs einer besonderen Sprachförderung in einer öffentlichen Schule oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2 a, Schulpflichtgesetz (SchPflG) begründet, wonach beim Zweitbeschwerdeführer ungenügende Kenntnisse der Unterrichtssprache festgestellt worden seien, sodass er im laufenden Schuljahr als außerordentlicher Schüler eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz zu besuchen habe. Die Erfüllung der Schulpflicht sei jedenfalls für die Dauer des Bedarfs einer besonderen Sprachförderung in einer öffentlichen Schule oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Der mit „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“ betitelte § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Der mit „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“ betitelte Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „§ 11.

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.„§ 11.
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs.

3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(2a)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

§ 8hAbs. 1 Schulorganisationsgesetz (Sch

OG), BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die

§ 4Abs.

2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse

den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

Paragraph 8 h, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der geltenden Fassung, sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse

den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Der mit „Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht“ betitelte § 6 Schulpflichtgesetz lautet – auszugsweise – wie folgt:Der mit „Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht“ betitelte Paragraph 6, Schulpflichtgesetz lautet – auszugsweise – wie folgt: „§ 6.

(1)Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen. […]
(2a)Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b)Schulreif ist ein Kind, wenn
  1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
  2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c)Zur Feststellung der Schulreife

Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2c)Zur Feststellung der Schulreife

Absatz 2 b, Ziffer eins, ist Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d)Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife

Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife

Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife

Abs. 2b Z 2 zu treffen.

(2d)Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife

Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife

Absatz 2 b, Ziffer 2, aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife

Absatz 2 b, Ziffer 2, zu treffen.

(2e)Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch

Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung

§ 4Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes

(2e)Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch

Absatz 2 b, Ziffer eins, nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung

Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes

  1. in Deutschförderklassen oder
  2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife

Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife

Absatz 2 b, Ziffer 2, in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch

Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen. zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch

Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen. […]“

§ 4Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG), BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung, sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache

Abs. 2 lit. a standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die AufnahmeGemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der geltenden Fassung, sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache

Absatz 2, Litera a, standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme 1. als ordentlicher Schüler oder 2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen

§ 8hAbs.

3 des Schulorganisationsgesetzes oder2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder 3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen

§ 8hAbs.

2 des Schulorganisationsgesetzes3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen

Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes geben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere § 8h SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der VfGH vermochte nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 11 Abs. 2a SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in § 11 Abs. 3 SchPflG das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe VfGH 06.03.2018, G 377/2018).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere Paragraph 8 h, SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der VfGH vermochte nicht zu erkennen, dass die in Paragraph 11, Absatz 2 a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre. Der Gesetzgeber verfolgt mit Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe VfGH 06.03.2018, G 377 aus 2018,). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:, Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Fall erweist sich der für die Entscheidung wesentliche Umstand als völlig unstrittig und unzweifelhaft, dass der Zweitbeschwerdeführer, dessen gesprochene Erstsprache Ungarisch ist, über keine hinreichenden Deutschkenntnisse verfügt, dass er dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag. Die für die Annahme der Schulreife geforderte Voraussetzung des § 6 Abs. 2b Z 1 SchPflG ist demnach nicht erfüllt.Die für die Annahme der Schulreife geforderte Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer eins, SchPflG ist demnach nicht erfüllt. Für das Vorliegen einer Schulreife eines Kindes muss überdies die Voraussetzung des § 6 Abs. 2b Z 2 SchPflG erfüllt sein, dass angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.Für das Vorliegen einer Schulreife eines Kindes muss überdies die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer 2, SchPflG erfüllt sein, dass angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Ermangelt es aber schon an einem der beiden in § 6 Abs. 2b SchPflG genannten – kumulativen – Voraussetzungen, so kommt die Annahme der Schulreife nicht in Betracht.Ermangelt es aber schon an einem der beiden in Paragraph 6, Absatz 2 b, SchPflG genannten – kumulativen – Voraussetzungen, so kommt die Annahme der Schulreife nicht in Betracht. Insoweit in der Beschwerde auf eine „Sprachentwicklungsverzögerung“ und eine „deutliche Entwicklungsverzögerung im sozial-emotionalen und kognitiven Bereich“ des Kindes hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass eine nähere Prüfung dahingehend im vorliegenden Fall unterbleiben kann, zumal – wie eben ausgeführt – bereits das Vorliegen unzureichender Kenntnisse der Unterrichtssprache die Feststellung der Schulreife von vornherein ausschließt. Eine nähere Prüfung wäre allenfalls von der belangten Behörde selbst vorzunehmen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch

§ 6Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder in die Vorschulstufe zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 2e letzter Satz Sch

PflG).Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch

Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder in die Vorschulstufe zu erfolgen hat (Paragraph 6, Absatz 2 e, letzter Satz SchPflG). Da der Zweitbeschwerdeführer unzureichende Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist und eine entsprechende Testung vorliegt, kommt

§ 4Abs. 2 lit. a Sch

UG nur eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler in Betracht und hat er eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 3 Sch

OG an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen. Eine Teilnahme am häuslichen Unterricht ist für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen

§ 11Abs. 2a Sch

PflG jedoch ausgeschlossen.Da der Zweitbeschwerdeführer unzureichende Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist und eine entsprechende Testung vorliegt, kommt

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG nur eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler in Betracht und hat er eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen. Eine Teilnahme am häuslichen Unterricht ist für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen

Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG jedoch ausgeschlossen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde somit

§ 11Abs. 3 i

Vm. Abs. 2a und § 6 Abs. 2b Z 1 SchPflG zu Recht die Teilnahme am häuslichen Unterreicht untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet hat.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde somit

Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2 a und Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer eins, SchPflG zu Recht die Teilnahme am häuslichen Unterreicht untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

§ 24Abs. 1 erster Satz Sch

PflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war. Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.). Im vorliegenden Fall war die Beschwerde allerdings mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Wortlaut der Spruchpunkte
  2. und
  3. – wie unter Spruchpunkt A. dargestellt – neu zu fassen war: So war in Spruchpunkt
  4. hinsichtlich der Untersagung des häuslichen Unterrichts die hier maßgebliche Bestimmung des § 11 Abs. 3 SchPflG zu ergänzen, sowie in Spruchpunkt
  5. im Lichte des § 11 Abs. 2a erster Satz SchpflG die Verpflichtung des Besuchs einer Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder eines Deutschförderkurses

§ 8hAbs. 3 Sch

OG ausdrücklich aufzunehmen.So war in Spruchpunkt

  1. hinsichtlich der Untersagung des häuslichen Unterrichts die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zu ergänzen, sowie in Spruchpunkt
  2. im Lichte des Paragraph 11, Absatz 2 a, erster Satz SchpflG die Verpflichtung des Besuchs einer Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder eines Deutschförderkurses

Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG ausdrücklich aufzunehmen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G301.2266506.1.00

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