RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlG315 2260025-1 Spruch, G315 2260025-1/17E Schriftliche Ausfertigung des am 09.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, vertreten Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie unbefristeten eines Einreiseverbotes, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, vertreten Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie unbefristeten eines Einreiseverbotes, zu Recht erkannt: A.1.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 FPG beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses.A.1.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses. B.1.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Beschluss 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am 27.01.1993, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, vertreten Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2023, betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am 27.01.1993, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, vertreten Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2023, betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen: A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist bosnisch-herzegowinischer als auch serbischer Doppelstaatsbürger und reiste Anfang Dezember 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Aufenthaltstitel aufhielt und am 02.08.2017 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde. Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen des Verbrechens des (teils versuchten) Suchtgifthandels und der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren rechtskräftig verurteilt. In der Folge wurde aufgrund eines Auslieferungsersuchens des montenegrinischen Justizministeriums vom 31.01.2018 in Österreich ein Auslieferungsverfahren geführt, in welchem die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Montenegro mit Beschluss vom 16.01.2019 rechtskräftig für zulässig erklärt wurde. Weitere Anträge vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) blieben erfolglos.
- Am 13.08.2021 stellte der Beschwerdeführer nach Vorführung aus der Strafhaft vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt.
- Am 20.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch einvernommen.
- Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 28.07.2022 wurde beim Bundesamt die Vertretungsvollmacht bekanntgegeben und zudem ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung in Montenegro. Dies sei im gegenständlichen Verfahren relevant, da dem Beschwerdeführer nach Ende der Strafhaft in Österreich nicht die Abschiebung nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina, sondern die Auslieferung nach Montenegro drohe. In Montenegro sei ein Strafverfahren anhängig, in dem die elementarsten Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK verletzt werden würden.
- Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 28.07.2022 wurde beim Bundesamt die Vertretungsvollmacht bekanntgegeben und zudem ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung in Montenegro. Dies sei im gegenständlichen Verfahren relevant, da dem Beschwerdeführer nach Ende der Strafhaft in Österreich nicht die Abschiebung nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina, sondern die Auslieferung nach Montenegro drohe. In Montenegro sei ein Strafverfahren anhängig, in dem die elementarsten Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK verletzt werden würden.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid zusammengefasst begründend aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina begründet Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Es drohe ihm kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr.
- Er verfüge in Bosnien-Herzegowina über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und würde dort nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann und sei darüber hinaus auch durch seine Familienangehörigen in Bosnien-Herzegowina genügend wirtschaftlich abgesichert. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Nötigung zu einer rechtskräftigen und unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt worden. Demnach habe der Beschwerdeführer auch einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt und sei er weiters auch schon in Bosnien-Herzegowina wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung strafgerichtlich verurteilt worden. Die Auslieferung nach Montenegro sei zudem von österreichischen Gerichten rechtskräftig für zulässig erachtet worden. Nach dem Auslieferungsersuchen stehe er im Verdacht, in Montenegro am 27.10.2015 einen Mann vorsätzlich erschossen zu haben. Bosnien-Herzegowina sei ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. Er würden keinerlei Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz vorliegen. Der Beschwerdeführer erfülle darüber hinaus den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes erweise sich im Fall des Beschwerdeführers als zulässig und auch erforderlich. Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid zusammengefasst begründend aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina begründet Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Es drohe ihm kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr.
- Er verfüge in Bosnien-Herzegowina über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und würde dort nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann und sei darüber hinaus auch durch seine Familienangehörigen in Bosnien-Herzegowina genügend wirtschaftlich abgesichert. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Nötigung zu einer rechtskräftigen und unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt worden. Demnach habe der Beschwerdeführer auch einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt und sei er weiters auch schon in Bosnien-Herzegowina wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung strafgerichtlich verurteilt worden. Die Auslieferung nach Montenegro sei zudem von österreichischen Gerichten rechtskräftig für zulässig erachtet worden. Nach dem Auslieferungsersuchen stehe er im Verdacht, in Montenegro am 27.10.2015 einen Mann vorsätzlich erschossen zu haben. Bosnien-Herzegowina sei ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. Er würden keinerlei Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz vorliegen. Der Beschwerdeführer erfülle darüber hinaus den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes erweise sich im Fall des Beschwerdeführers als zulässig und auch erforderlich. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 13.09.2022, beim Bundesamt am 15.09.2022 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; jedenfalls aber feststellen, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina unzulässig ist sowie die Spruchpunkte IV., VI., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufheben und der Beschwerde darüber hinaus die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 13.09.2022, beim Bundesamt am 15.09.2022 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; jedenfalls aber feststellen, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina unzulässig ist sowie die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufheben und der Beschwerde darüber hinaus die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Haftauskunft des Beschwerdeführers vom 23.09.2022 ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2022, G315 2260025-1/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2022, G315 2260025-1/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Sodann holte das Bundesverwaltungsgericht noch den, den Beschwerdeführer betreffenden, Auslieferungsakt beim Landesgericht für Strafsachen ein, welcher dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie am 28.11.2022 übermittelt wurde.
- Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Die dagegen von ihm selbst erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung dieses Erkenntnisses in Auslieferungshaft.
- Mit Ladungen vom 14.12.2022 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 09.01.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter vorab aktuelle Länderberichte zu Bosnien-Herzegowina sowie Montenegro.
- Am 09.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung. Seitens des Rechtsvertreters wurde im Zuge der Erörterung der relevanten Rechtsfragen zudem ein bereits im Auslieferungsverfahren vorgelegtes Gutachten zum Justizsystem in Montenegro sowie montenegrinische Medienberichte vorgelegt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt dem Beschluss über die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mündlich verkündet.
- Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2023 einlangend, wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
- Danach wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister erstellt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nunmehr nach Serbien „verzogen“ sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist bosnisch-herzegowinischer sowie auch serbischer Doppelstaatsbürger (vgl. aktenkundige Kopie der beiden Reisepässe, AS 105 ff), ist jedoch in Bosnien und Herzegowina geboren und hat die serbische Staatsangehörigkeit zusätzlich erst etwa im Jahr 2015 erworben (vgl. AS 87). Er reiste zumindest Anfang Dezember 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen – nur von 07.12.2016 bis 27.06.2017 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet war und bisher über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte. Er reiste immer wieder nach Bosnien-Herzegowina aus (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.09.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.09.2022 und 07.12.2022; Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 5 ff).Der Beschwerdeführer ist bosnisch-herzegowinischer sowie auch serbischer Doppelstaatsbürger vergleiche aktenkundige Kopie der beiden Reisepässe, AS 105 ff), ist jedoch in Bosnien und Herzegowina geboren und hat die serbische Staatsangehörigkeit zusätzlich erst etwa im Jahr 2015 erworben vergleiche AS 87). Er reiste zumindest Anfang Dezember 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen – nur von 07.12.2016 bis 27.06.2017 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet war und bisher über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte. Er reiste immer wieder nach Bosnien-Herzegowina aus vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.09.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.09.2022 und 07.12.2022; Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 5 ff). Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder, gehört der Volksgruppe der Serben christlichen Glaubens an und lebte vor seiner Ausreise nach Österreich abwechselnd in Bosnien und Herzegowina sowie in Serbien. Seine Muttersprache ist Serbokroatisch. Seine Schulbildung hat der Beschwerdeführer in Bosnien absolviert und schloss auch eine dreijährige Lehre zum Koch ab. Er arbeitete in Bosnien als Kellner, Koch, Fitnesstrainer und Kickboxer. In Serbien hatte der Beschwerdeführer eine Landwirtschaft gepachtet, die von einem Freund betrieben wird, wodurch er ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.000,00 bis EUR 5.000,00 erzielte (Erstbefragung vom 13.08.2021, AS 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.06.2022, AS 83 ff; Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 5 ff). In Bosnien leben noch beide Eltern und seine Schwester jeweils in XXXX . Dem Vater des Beschwerdeführers gehört dort ein eigenes Haus. In Österreich oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat der Beschwerdeführer abgesehen von Onkeln und Tanten, zu denen keine genauen Daten vorliegen, keine maßgeblichen familiären Bindungen. Zum Vater hat der Beschwerdeführer regelmäßig telefonischen Kontakt (Erstbefragung vom 13.08.2021, AS 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.06.2022, AS 83 ff; Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 5 ff).In Bosnien leben noch beide Eltern und seine Schwester jeweils in römisch 40 . Dem Vater des Beschwerdeführers gehört dort ein eigenes Haus. In Österreich oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat der Beschwerdeführer abgesehen von Onkeln und Tanten, zu denen keine genauen Daten vorliegen, keine maßgeblichen familiären Bindungen. Zum Vater hat der Beschwerdeführer regelmäßig telefonischen Kontakt (Erstbefragung vom 13.08.2021, AS 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.06.2022, AS 83 ff; Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 5 ff). In Österreich gründete der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem in der strafgerichtlichen Verurteilung vom August 2018 genannten Mittäter ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH und kaufte als deren Gesellschafter auch ein Grundstück in Österreich. Ebenfalls seit Dezember 2016 führte der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem genannten Mittäter ein Nachtlokal bzw. ein Kaffeehaus (Erstbefragung vom 13.08.2021, AS 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.06.2022, AS 83 ff; Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 5 ff). Ob die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner geschäftlichen Betätigungen durchwegs im Rahmen der Gesetze erfolgten konnte im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt werden. 1.
- Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2017 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. etwa Urteil Landesgericht für Strafsachen Graz vom 18.08.2018, AS 49 ff; Haftauskunft vom 23.09.2022, OZ 3).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2017 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche etwa Urteil Landesgericht für Strafsachen Graz vom 18.08.2018, AS 49 ff; Haftauskunft vom 23.09.2022, OZ 3). 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.08.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG als Bestimmungstäter iSd. § 12 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils § 15 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB in erster Instanz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 02.08.2017 bis 18.08.2018 verurteilt und hinsichtlich des Beschwerdeführers Vermögenswerte in Höhe von EUR 12.605,00 aus dem Suchtgifthandel für verfallen erklärt (vgl. AS 49 ff).1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.08.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Bestimmungstäter iSd. Paragraph 12, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB in erster Instanz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 02.08.2017 bis 18.08.2018 verurteilt und hinsichtlich des Beschwerdeführers Vermögenswerte in Höhe von EUR 12.605,00 aus dem Suchtgifthandel für verfallen erklärt vergleiche AS 49 ff). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als unmittelbare Täter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einführten, indem sie von April bis 02.08.2017 den Schmuggel von 4.551,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 82,1 % (rund 3.753,4 Gramm Kokain-Base; 249 Grenzmengen) durch einen bislang nicht ausgemittelten Kurier von Tschechien nach Österreich veranlassten, anderen überließen, indem sie
- zwischen April und 05.07.2017 in vier Angriffen 541 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 82,1 % (444,4 Gramm Kokain-Base, 29,6 Grenzmengen) an einen verdeckten Ermittler des BKA verkauften und
- am 02.08.2017 4.010,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 82,5 % (3.309 Gramm Kokain-Base; 220 Grenzmengen), das sie zuvor von einem tschechischen Lieferanten übernommen und zum Übergabeort verbracht hatten, dem verdeckten Ermittler zur Testung überließen, wobei es nur aufgrund der Festnahme beim Ersuch blieb und ihr Vorsatz bei der Einfuhr wie auch bei der Überlassung jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasste. Weiters hat der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 28.04.2017 und 01.05.2017 in einem Nachtclub einen Mann am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er ihm mehrere wuchtige Schläge mit der Hand ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen dreifachen Kieferbruch mit der Notwendigkeit einer operativen Versorgung erlitt. Durch diese Handlung hatte der Beschwerdeführer den Mann zur Rückzahlung seiner Schulden in Form der Überschreibung eines in Bosnien liegenden Grundstückes auf den Beschwerdeführer genötigt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als unmittelbare Täter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einführten, indem sie von April bis 02.08.2017 den Schmuggel von 4.551,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 82,1 % (rund 3.753,4 Gramm Kokain-Base; 249 Grenzmengen) durch einen bislang nicht ausgemittelten Kurier von Tschechien nach Österreich veranlassten, anderen überließen, indem sie
- zwischen April und 05.07.2017 in vier Angriffen 541 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 82,1 % (444,4 Gramm Kokain-Base, 29,6 Grenzmengen) an einen verdeckten Ermittler des BKA verkauften und
- am 02.08.2017 4.010,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 82,5 % (3.309 Gramm Kokain-Base; 220 Grenzmengen), das sie zuvor von einem tschechischen Lieferanten übernommen und zum Übergabeort verbracht hatten, dem verdeckten Ermittler zur Testung überließen, wobei es nur aufgrund der Festnahme beim Ersuch blieb und ihr Vorsatz bei der Einfuhr wie auch bei der Überlassung jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mitumfasste. Weiters hat der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 28.04.2017 und 01.05.2017 in einem Nachtclub einen Mann am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er ihm mehrere wuchtige Schläge mit der Hand ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen dreifachen Kieferbruch mit der Notwendigkeit einer operativen Versorgung erlitt. Durch diese Handlung hatte der Beschwerdeführer den Mann zur Rückzahlung seiner Schulden in Form der Überschreibung eines in Bosnien liegenden Grundstückes auf den Beschwerdeführer genötigt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd die Unbescholtenheit, die Sicherstellung des Suchtgiftes (und damit einhergehend die Unterbindung des Inverkehrsetzens) und den teilweisen Versuch, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und einem Vergehen sowie die mehrfache massive Überschreitung der Grenzmenge. 1.2.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 12.06.2018, XXXX , wurde der Strafberufung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt wurde und der ihn betreffende Verfallsausspruch aufgehoben wurde (vgl. AS 77 ff).1.2.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 12.06.2018, römisch 40 , wurde der Strafberufung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt wurde und der ihn betreffende Verfallsausspruch aufgehoben wurde vergleiche AS 77 ff). Hinsichtlich des Beschwerdeführers hielt das Oberlandesgericht dazu fest, dass die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Umstand, dass es teilweise beim Versucht geblieben sei, mildernd wirken würden, jedoch der im angefochtenen Urteil angenommene Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vorliege, zumal das Erstgericht selbst festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine Vorstrafe wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung aus dem Jahr 2013 aufweise. Diese einschlägige Vorstrafe sei als erschwerend zu werten, ebenso wie das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge und die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft. Dennoch sei bei beim dem Strafzumessungssachverhalt eine Freiheitsstrafe von acht Jahren schuld- und tatangemessen, sodass der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge zu geben gewesen sei. Der Verfallsausspruch sei weiters aufzuheben gewesen. 1.2.
- Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
- Der Beschwerdeführer weist weiters eine Vorstrafe in Bosnien und Herzegowina vom 03.12.2013, Zahl: XXXX , wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung auf (vgl. Urteil Landesgericht für Strafsachen, AS 55; Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 11).1.2.
- Der Beschwerdeführer weist weiters eine Vorstrafe in Bosnien und Herzegowina vom 03.12.2013, Zahl: römisch 40 , wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung auf vergleiche Urteil Landesgericht für Strafsachen, AS 55; Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 11). 1.2.
- Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich wurde der Beschwerdeführer am 02.12.2022 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt aus der Strafhaft entlassen, wurde zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nach wie vor in Auslieferungs- bzw. Überstellungshaft angehalten (vgl. Beschluss über die bedingte Entlassung und Abweisung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde, OZ 8; Vollzugsinformation vom 23.12.2022; Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 7). Nunmehr ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, dass zur Person des Beschwerdeführers seit 25.01.2023 keine Meldung im Inland mehr besteht und dieser nach Serbien „verzogen“ sei.1.2.
- Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich wurde der Beschwerdeführer am 02.12.2022 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt aus der Strafhaft entlassen, wurde zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nach wie vor in Auslieferungs- bzw. Überstellungshaft angehalten vergleiche Beschluss über die bedingte Entlassung und Abweisung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde, OZ 8; Vollzugsinformation vom 23.12.2022; Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 7). Nunmehr ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, dass zur Person des Beschwerdeführers seit 25.01.2023 keine Meldung im Inland mehr besteht und dieser nach Serbien „verzogen“ sei. 1.
- Zum Auslieferungsverfahren des Beschwerdeführers: 1.3.
- Am 31.01.2018 ersuchte das montenegrinische Justizministerium beim Bundesministerium für Justiz um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Führung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts des Mordes sowie des unerlaubten Besitzes von Waffen und Sprengstoffes in Montenegro. Der Beschwerdeführer sei am 10.10.2017 von Interpol XXXX zur internationalen Fahndung ausgeschrieben worden (vgl. ON 2 Strafakt zu XXXX ).1.3.
- Am 31.01.2018 ersuchte das montenegrinische Justizministerium beim Bundesministerium für Justiz um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Führung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts des Mordes sowie des unerlaubten Besitzes von Waffen und Sprengstoffes in Montenegro. Der Beschwerdeführer sei am 10.10.2017 von Interpol römisch 40 zur internationalen Fahndung ausgeschrieben worden vergleiche ON 2 Strafakt zu römisch 40 ). 1.3.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.10.2018, XXXX , wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro für (nicht un-)zulässig erklärt (vgl. ON 30 Strafakt zu XXXX ).1.3.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.10.2018, römisch 40 , wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro für (nicht un-)zulässig erklärt vergleiche ON 30 Strafakt zu römisch 40 ). 1.3.
- Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 16.01.2019, XXXX , wurde der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.10.2018 keine Folge gegeben (vgl. ON 40 Strafakt zu XXXX ).1.3.
- Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 16.01.2019, römisch 40 , wurde der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.10.2018 keine Folge gegeben vergleiche ON 40 Strafakt zu römisch 40 ). 1.3.
- Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 11.09.2019, XXXX und XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erneuerung des Auslieferungsverfahrens zurückgewiesen (vgl. AS 43 ff). 1.3.
- Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 11.09.2019, römisch 40 und römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erneuerung des Auslieferungsverfahrens zurückgewiesen vergleiche AS 43 ff). Begründend führte der OGH dazu aus: „[…] Die Staatsanwaltschaft Graz führt zu XXXX ein Verfahren zur Auslieferung des Srdan P***** zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro.Die Staatsanwaltschaft Graz führt zu römisch 40 ein Verfahren zur Auslieferung des Srdan P***** zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro. Nach dem Inhalt des Auslieferungsersuchens steht Srdan P***** im Verdacht, am
- Oktober 2015 in B***** auf einer Promenade Goran D***** vorsätzlich getötet zu haben, indem er aus dem Raum einer ehemaligen Schießscharte drei Schüsse aus einem halbautomatischen Gewehr abgab, wobei das Opfer von einer Kugel in den Brustbereich getroffen wurde, von der Promenade ins Meer stürzte und die Verletzungen zum Tod führten. Ferner soll er sich am bzw vor dem Tattag eine Waffe, nämlich ein halbautomatisches Gewehr der Marke „Heckler & Kock“, illegal beschafft und getragen haben. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom
- Oktober 2018, GZ XXXX , wurde die Auslieferung des Srdan P***** zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro für (nicht un-)zulässig erklärt.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom
- Oktober 2018, GZ römisch 40 , wurde die Auslieferung des Srdan P***** zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro für (nicht un-)zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom
- Jänner 2019, AZ 9 XXXX (ON 40 des HR-Aktes), nicht Folge.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom
- Jänner 2019, AZ 9 römisch 40 (ON 40 des HR-Aktes), nicht Folge. Gegen diesen Beschluss richtet, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im „Grundrecht auf Leben bzw Freiheit und Sicherheit gemäß Art 2 Abs 1 und Art 5 Abs 1 MRK“, der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO (per analogiam; RIS-Justiz RS0122228).Gegen diesen Beschluss richtet, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im „Grundrecht auf Leben bzw Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 2, Absatz eins und Artikel 5, Absatz eins, MRK“, der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens nach Paragraph 363 a, StPO (per analogiam; RIS-Justiz RS0122228). Dazu bringt er vor, es bestehe die konkrete Gefahr, dass er im Fall seiner Auslieferung von Dritten ermordet werde, „zumal Polizei und Justiz in Montenegro nicht in der Lage sind, Verdächtige zu identifizieren und Morde [in Haftanstalten] zu verhindern“. Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaate eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im Empfangsstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur menschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht (Art 3 MRK) oder er getötet werde (Art 2 MRK; RIS-Justiz RS0123229, RS0123201; vgl auch Göth-Flemmich in WK² ARHG § 19 Rz 7 f).Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaate eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im Empfangsstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur menschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht (Artikel 3, MRK) oder er getötet werde (Artikel 2, MRK; RIS-Justiz RS0123229, RS0123201; vergleiche auch Göth-Flemmich in WK² ARHG Paragraph 19, Rz 7 f). Der Beschwerdeführer hat dabei die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit des Risikos einer Grundrechtsverletzung reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0123229). Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen ( XXXX ).Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen ( römisch 40 ). Diesen Kriterien wird der Antrag nicht gerecht. Denn allein mit dem Verweis auf die (allgemeinen) Ausführungen im Sachverständigengutachten (ON 23), wonach Polizei und Justiz in Montenegro bei Abrechnungen zwischen kriminellen Gruppen nur sehr beschränkt in der Lage gewesen seien, Verdächtige zu identifizieren und Morde zu verhindern, ohne sich jedoch mit den diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts auseinandergesetzt zu haben (vgl aber RIS-Justiz RS 0124359), gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine konkrete Gefahr für sein Leben bei Übergabe an die montenegrinischen Behörden plausibel zu machen. Diesen Kriterien wird der Antrag nicht gerecht. Denn allein mit dem Verweis auf die (allgemeinen) Ausführungen im Sachverständigengutachten (ON 23), wonach Polizei und Justiz in Montenegro bei Abrechnungen zwischen kriminellen Gruppen nur sehr beschränkt in der Lage gewesen seien, Verdächtige zu identifizieren und Morde zu verhindern, ohne sich jedoch mit den diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts auseinandergesetzt zu haben vergleiche aber RIS-Justiz RS 0124359), gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine konkrete Gefahr für sein Leben bei Übergabe an die montenegrinischen Behörden plausibel zu machen. Weshalb eine Verletzung von Art 5 EMRK vorliegen sollte, führt der Antrag nicht aus. Im Übrigen kommen hinsichtlich dieses Grundrechts ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung (RIS-Justiz RS0122737 [T26]).Weshalb eine Verletzung von Artikel 5, EMRK vorliegen sollte, führt der Antrag nicht aus. Im Übrigen kommen hinsichtlich dieses Grundrechts ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung (RIS-Justiz RS0122737 [T26]). […]“ 1.3.
- Mit Urteil vom 16.12.2021 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit in Montenegro wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie des unerlaubten Besitzes von Waffen und explosiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (vgl. ON 54 Strafakt zu XXXX ).1.3.
- Mit Urteil vom 16.12.2021 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit in Montenegro wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie des unerlaubten Besitzes von Waffen und explosiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt vergleiche ON 54 Strafakt zu römisch 40 ). Von Seiten der Republik Montenegro wurde dem Justizministerium jedoch die Möglichkeit einer Neudurchführung des in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführten Strafverfahrens zugesichert (vgl. ON 54 Strafakt zu XXXX ).Von Seiten der Republik Montenegro wurde dem Justizministerium jedoch die Möglichkeit einer Neudurchführung des in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführten Strafverfahrens zugesichert vergleiche ON 54 Strafakt zu römisch 40 ). Die Feststellung der der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers umfasst nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die Strafvollstreckung, sodass diese rechtskräftig für nicht unzulässig erklärt wurde (vgl. ON 57 Strafakt zu XXXX ).Die Feststellung der der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers umfasst nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die Strafvollstreckung, sodass diese rechtskräftig für nicht unzulässig erklärt wurde vergleiche ON 57 Strafakt zu römisch 40 ). 1.3.
- Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreter wegen der Auslieferung nach Montenegro die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl XXXX , da das Strafverfahren in Montenegro inzwischen in der Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei und er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden sei (vgl. ON 60 Strafakt zu XXXX ).1.3.
- Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreter wegen der Auslieferung nach Montenegro die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl römisch 40 , da das Strafverfahren in Montenegro inzwischen in der Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei und er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden sei vergleiche ON 60 Strafakt zu römisch 40 ). Eine Beschwerde gegen diesen Antrag wurde abgewiesen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 7).Eine Beschwerde gegen diesen Antrag wurde abgewiesen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 7). 1.
- Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation im Fall der Rückkehr: Der Beschwerdeführer war bisher kein Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 6).Der Beschwerdeführer war bisher kein Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2023, S 6). Der Beschwerdeführer macht weder in Bezug auf Serbien noch in Bezug auf seinen Geburtsstaat Bosnien und Herzegowina irgendwelche Fluchtgründe oder sonstige Verfolgungsgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend. Er hat keinerlei Probleme, in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zurückzukehren. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich damit, dass er im Jahr 2021 in Montenegro in seiner Abwesenheit – seiner Ansicht nach zu Unrecht - wegen Mordes zu einer Haftstrafe von über 15 Jahren verurteilt wurde und nach Montenegro ausgeliefert werden soll. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse in Bosnien-Herzegowina. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina, aber auch in Serbien. Er verfügt in Bosnien-Herzegowina über eine gesicherte Existenzgrundlage und kann auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. 1.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zudem nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinne der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zudem nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinne der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Es wird festgestellt, dass sowohl Bosnien und Herzegowina, Serbien als auch Montenegro als sichere Herkunftsstaaten aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, gelten.Es wird festgestellt, dass sowohl Bosnien und Herzegowina, Serbien als auch Montenegro als sichere Herkunftsstaaten aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, gelten. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Bosnien-Herzegowina (Stand: 11.08.2022) ergibt sich: „[…] Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 10.08.2022 Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. COVID-19 Letzte Änderung: 10.08.2022 Bosnien und Herzegowina hat die Covid-Einreisebestimmungen mit
- Mai 2022 aufgehoben. D.h. derzeit ist die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ohne jegliche Covid Nachweise möglich. Es bestehen für Staatsbürger des Landes keine besonderen Auflagen bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina (WKO 20.7.2022). Ein landesweites Impfprogramm wurde erst im April 2021 eingeleitet, nachdem das Land über den COVAX-Initiativmechanismus und andere Spenden eine bescheidene Menge an Impfstoffen erhalten hatte. Die Impfraten lagen Ende 2021 unter 20 %, was auf eine weitverbreitete Impfzurückhaltung und das Fehlen wirksamer Kampagnen gegen Fehlinformationen zurückzuführen ist (AI 29.3.2022). In Bosnien und Herzegowina wurden bislang 371.381 COVID-19-Infektionen erfasst. Gesamtzahl der an oder mit einer COVID-19 gestorbenen Personen beträgt 15.470 (Stand: 2.3.2022). Dies entspricht einer Infektionsrate von 11,38 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 4,17 %. Es wurden bislang 943.394 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 29.01.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 28,9 %. Grundimmunisiert sind 25,9 % der Bevölkerung. Insgesamt wurden in Bosnien und Herzegowina bislang 1.499.302 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 19,7 % (CIZ 2.3.2022; vgl. OWID 27.2.2022).Ein landesweites Impfprogramm wurde erst im April 2021 eingeleitet, nachdem das Land über den COVAX-Initiativmechanismus und andere Spenden eine bescheidene Menge an Impfstoffen erhalten hatte. Die Impfraten lagen Ende 2021 unter 20 %, was auf eine weitverbreitete Impfzurückhaltung und das Fehlen wirksamer Kampagnen gegen Fehlinformationen zurückzuführen ist (AI 29.3.2022). In Bosnien und Herzegowina wurden bislang 371.381 COVID-19-Infektionen erfasst. Gesamtzahl der an oder mit einer COVID-19 gestorbenen Personen beträgt 15.470 (Stand: 2.3.2022). Dies entspricht einer Infektionsrate von 11,38 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 4,17 %. Es wurden bislang 943.394 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 29.01.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 28,9 %. Grundimmunisiert sind 25,9 % der Bevölkerung. Insgesamt wurden in Bosnien und Herzegowina bislang 1.499.302 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 19,7 % (CIZ 2.3.2022; vergleiche OWID 27.2.2022). Seit zweiter Februarwoche 2022 wird ein ständiger Rückgang der aktiven Fälle verzeichnet. Die 14-tätige Inzidenz auf 100.000 Einwohner beträgt derzeit
- Die tägliche Anzahl der positiven Corona Virus-Fälle im ganzen Land beläuft sich bei ca. 200 (Höhepunkt war am 18.1.2022 mit 3.342 neue Fälle). Der Prozentsatz der positiven Fälle im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten PCR-Tests liegt landesweit bei etwa 10 %. Die Sterblichkeitsrate ist im Vergleich zu den Nachbarländern noch immer deutlich höher. Mitte Februar 2021 wurden die ersten Fälle der britischen Mutation, Mitte März der südafrikanischen Mutation und Anfang Juli Delta- und Gama-Variante in Bosnien und Herzegowina bestätigt. Im Kanton Sarajevo werden alle im Krankenhaus untergebrachten Patienten auf Virusvarianten getestet. Die Omikron-Variante wurde am 29.12.2021 und am 06.01.2022 auch das erste Fall der Lambdavariante bestätigt. Untervariante B2.A wurde am 07.02.2022 bestätigt (WKO 16.3.2022). Von den verantwortlichen Institutionen auf gesamtstaatlicher Ebene wurde im August 2021 erstmalig auch für MigrantInnen in den vier offiziellen Migrationszentren und in Lipa die Möglichkeit einer Impfung gegeben. Nach vorliegenden Informationen haben sich ca. 50 % der MigrantInnen für eine Impfung gemeldet. Weitere Aktionen sollen folgen. Im Dezember 2021 wurde eine Reduktion der Zahlen bei Infektionen und Todesfällen festgestellt. Sowohl die Zahl der vollständig Geimpften (Ende Dezember bei circa 27 %) als auch die Zahl der Impfwilligen haben sich nicht wirklich verbessert. Im weiteren Verlauf - bis Juni 2022 - sind sowohl die Zahlen der Infektionen als auch die der Todesfälle in BuH rückläufig. Dies ist jedoch nicht einer hohen Zahl von Geimpften, Mehrfach-geimpften und mit „Booster“ versehenen Personen zu verdanken, sondern wohl eher der rückläufigen Testungen und strikten Maßnahmen in BuH geschuldet. Zum Beispiel ist die Zahl der 3-fach geimpften Personen noch immer nicht im zweistelligen Prozentbereich. Gleichzeitig mussten die zuständigen Behörden (auch hier alles sehr fragmentiert und nichtzentralisiert) gespendete Impfstoffe weiterschenken, bzw. „einstampfen“ da deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war. Am 1.6.2022 hat BuH wie die Nachbarstaaten ebenfalls, die 3G-Regeln für eine Einreise nach BuH aufgehoben (VB 29.6.2022). Im April 2021 berichtete das Roma-Informationszentrum Kali Sara, dass die Roma während der Covid-19-Pandemie besonders betroffen waren, weil etwa 35-40 % keine Krankenversicherung hatten, um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. Im Schuljahr 2020/21 hatten Roma, Armutsgefährdete und Kinder mit Behinderungen größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Online-Unterricht, da es an erforderlichen Geräten, zuverlässigem Internet und besonderer Betreuung mangelte (HRW 13.1.2022). Quellen: AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 28.6.2022 CIZ - Corona-in-Zahlen.de (2.3.2022): Corona-Zahlen für Bosnien und Herzegowina, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/bosnien%20und%20herzegowina/, Zugriff 28.6.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html, Zugriff 29.6.2022 OWID - Our world in data (27.2.2022): Coronavirus (COVID-19) Vaccinations, Bosnia and Herzegowina, Share of people vaccinated against COVID-19, Feb 27, 2022, https://ourworldindata.org/covid-vaccinations, Zugriff 28.6.2022 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (16.3.2022): Außenwirtschaft, Coronavirus: Situation in Bosnien und Herzegowina, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-bosnien-herzegowina.html, Zugriff 28.6.2022 WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (20.7.2022): Coronavirus: Situation in Bosnien und Herzegowina, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-bosnien-herzegowina.html#heading_Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 28.7.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 10.08.2022 Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BuH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. BuH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BuH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BuH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BuH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 5.4.2021). Die heutige Verfassung des Landes ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Sie garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 20.12.2021a). Der Staat wird von einem dreiköpfigen Präsidium geführt, das aus jeweils einem Kroaten, einem Serben und einem Muslim (Bosniaken) besteht, die sich nach acht Monaten im Vorsitz abwechseln. Die drei Mitglieder des Präsidiums werden alle vier Jahre direkt gewählt. Die Legislative liegt beim Zwei-Kammern-Parlament (Skupstina). Die 42 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volk für vier Jahre direkt gewählt (28 Föderation Bosnien und Herzegowina, 14 Serbische Republik). Die Mitglieder der Kammer der Völker werden von den Parlamenten der Teilstaaten gewählt (zehn Föderation Bosnien und Herzegowina, fünf Serbische Republik). Jeder der zwei Teilstaaten hat eine eigene Regierung und ein eigenes Parlament. In der Föderation Bosnien-Herzegowina besteht das Parlament aus zwei Kammern (Abgeordnetenhaus/ 98 Sitze und Kammer der Völker/ 58 Sitze). Ebenso in der Serbischen Republik: Nationalversammlung/ 83 Sitze und Rat der Völker/ 28 Sitze. Der jeweilige Präsident wird vom Parlament gewählt (Länder-Lexikon o.D.). Bosnien und Herzegowina (BiH) erlebt (derzeit) die schwerste politische Krise seit dem Ende des Krieges im Jahr
- Die Entscheidung des Hohen Repräsentanten im Juli 2021, die öffentliche Leugnung des Völkermords unter Strafe zu stellen, löste einen weit verbreiteten Boykott staatlicher Einrichtungen durch die Führer der Republika Srpska (RS) und eine monatelange Verschärfung der nationalistischen Rhetorik aus. Im Dezember 2021 nahm die Nationalversammlung der RS eine Resolution an, die den Prozess des Rückzugs der RS aus den staatlichen Institutionen von Bosnien und Herzegowina einleitete, was zur Auflösung des Staates Bosnien und Herzegowina führen und Frieden und Stabilität gefährden könnte (AI 29.3.2022). Der Hohe Repräsentant Christian Schmidt will noch im Juli 2022 die Verfassung des Landesteils Föderation nach Vorstellungen aus dem Nachbarstaat Kroatien ändern, wie dies die nationalistisch-kroatische HDZ in BuH und Lobbyisten, Diplomaten und Politiker aus dem Nachbarstaat Kroatien seit Jahren verlangen. Er will eine Dreiprozenthürde für die Entsendung von Vertretern aus einem der zehn Kantone einführen. Dort, wo eine der drei konstituierenden Gruppen weniger als 3 % hat, soll kein Vertreter mehr entsandt werden. Dadurch kann sich de facto die HDZ mehr Sitze im Haus der Völker sichern. Kroatien mischt sich ohnehin massiv in die Innenpolitik in BuH ein und wird dabei von internationalen und europäischen Politikern unterstützt. Die HDZ in BuH übt zudem seit Jahren eine Erpressungs- und Blockadepolitik aus, um zu erreichen, dass das Wahlgesetz geändert wird (DS 25.7.2022). Christian Schmidt, Hoher Repräsentant für Bosnien-Herzegowina, will nach Spannungen und Protesten vorerst nur kleine Teile seiner Vorschläge umsetzen. Schmidt hatte zahlreiche Gesetzesvorschläge vorgehabt, allerdings waren seine anderen Vorschläge in der Diskussion rund um die Drei-Prozent-Hürde untergegangen. Er kündigte nun an, die "politischen Vorschläge" - also die Drei-Prozent-Hürde - für sechs Wochen auf Eis zu legen, und setzte damit eine Frist für Politiker, zuvor eine Einigung zu finden (DS 27.7.2022). Der Chef der HDZ, Dragan Čović, will das alte Kriegsziel, die Schaffung einer kroatischen Entität, umsetzen. Die USA und Großbritannien verurteilen die Drohung. Dragan Čović drohte nach der Ankündigung der Wahlkommission, im Herbst Wahlen abzuhalten, damit, einen eigenen "kroatischen" Landesteil im Land zu schaffen. Bereits im Krieg (1992–1995) wurde so ein Landesteil mit mehrheitlich kroatischer Bevölkerung illegalerweise geschaffen. Ziel einiger kroatischer Nationalisten war es damals, diesen Landesteil - genannt Herceg Bosna - abzuspalten und an Kroatien anzuschließen. Während des Krieges versuchten auch serbische Nationalisten, durch solche Abspaltungen den Staat Bosnien-Herzegowina zu zerstören. Bis heute versuchen diese Nationalisten, ihre Kriegsziele umzusetzen. Čović ist dabei ein enger Verbündeter des bosnisch-serbischen prorussischen Separatisten Milorad Dodik. Čovićs Drohungen haben nun vor allem damit zu tun, dass seine HDZ ihre Ziele bei Verhandlungen für eine mögliche Wahlrechtsreform in den vergangenen Monaten nicht durchsetzen konnte. Die HDZ möchte nämlich, dass im dreiköpfigen Staatspräsidium nur mehr ein Kroate vertreten sein kann, der der HDZ zugehört - und nicht wie jetzt der Mitte-links-Politiker Željko Komšić [der auch ein Kroate ist; Anm.] (DS 5.5.2022). Ein Versuch zur Einigung auf eine Verfassungsreform in Bosnien ist Ende Januar 2022 gescheitert. Verhandlungen der EU und der USA in der Küstenstadt Neum endeten ohne Ergebnis. Inhaltlich ging es um die Wahl des Staatspräsidiums und die Zusammensetzung der zweiten Parlamentskammer. Doch einige Parteien waren erst gar nicht in den Küstenort gereist, weil sie es für verfehlt halten, über ein Thema wie eine Wahlgesetzgebung zu diskutieren - angesichts der Drohungen von Milorad Dodik, dem Chef der extrem nationalistischen Partei SNSD, Bosnien und Herzegowina zu zerstören. Die beiden Verhandler, der noch von Donald Trump entsandte Matthew Palmer und Angelina Eichhorst vom Europäischen Auswärtigen Dienst, hatten zudem bereits zuvor bei bosnischen Politikern und Diplomaten an Glaubwürdigkeit verloren, weil sie vor einigen Jahren einen Gebietstausch zwischen Kosovo und Serbien, der für Bosnien-Herzegowina eine Katastrophe bedeutet hätte, unterstützt hatten. Der Chef der HDZ in Bosnien-Herzegowina [Kroatische demokratische Gemeinschaft Bosnien und Herzegowinas; Anm.], Dragan Čović, drohte nun nach den gescheiterten Verhandlungen, die Wahlen im Oktober 2022 zu blockieren (DS 31.1.2022). Ende 2021 hat vor allem Milorad Dodik als Präsidiumsmitglied der Entität der Republika Srpska trotz mehrfacher internationaler Interventionen und Besprechungen Teile seiner Ankündigungen über den Ausstieg aus gesamtstaatlichen Institutionen nicht nur wiederholt, sondern auch durch Abstimmungen im Parlament der Entität der Republika Srpska bestätigen lassen. Zur Unterstützung dieser Vorgehensweise und getroffenen Maßnahmen war Milorad Dodik im Berichtszeitraum zu Besuch in der Russischen Föderation, wo er unter anderem Präsident Vladimir Putin zu Gesprächen traf. Zusätzlich erhielt er durch Besuche von Oliver VARHELYI, EU‐Kommissar für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik, dem ungarischen Präsidenten, Viktor Orban, und dessen Außenminister, Peter SZIJARTO, weitere Unterstützung von EU‐Mitgliedstaaten (VB 29.6.2022). Im gesamten bisherigen Verlauf des Jahres 2022 wurden speziell von der RS-Regierung und allen voran von dem Präsidiumsmitglied Milorad DODIK diese Rhetorik fortgesetzt. Speziell mit dem in der Ukraine beginnenden Krieg und den in Folge beschlossenen Sanktionen hat sich gezeigt, dass sich die politische Führung in der RS stark an die Republik Serbien orientiert und zu Sanktionen eine nicht mit dem Rest des Landes abgestimmte Haltung einnimmt. Neutralität wurde hier ebenso strapaziert, als auch die unverhohlene Nähe zum großen Freund und Förderer, dem russischen Präsidenten Putin. Sowohl auf kantonaler, föderaler, aber auch gesamtstaatlicher Basis zieht sich diese „Trennlinie“ durch und fördert die ohnehin schon kritische Stimmung auf allen Ebenen. Seitens der politischen Parteien in BuH ist klar erkenntlich, dass im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland, „alle Parteien“ außer die in der RS tätigen Parteien, diese Maßnahmen unterstützen und mittragen (VB 29.6.2022). Im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Oktober 2022 wurde und wird nach wie vor versucht eine Konfliktlösung zur Wahlrechtsreform zu finden. Die Internationale Gemeinschaft unter der Federführung der EU und USA hat ihre Bestrebungen eingestellt und eingestanden das Ziel nicht erreicht zu haben. In dieser Angelegenheit sind sich vor kurzem die Parteiführung der BuH-Kroaten und BuH-Serben einig geworden und haben einen Gesetzesantrag zur Wahlrechtsreform eingebracht, der sämtlichen internationalen Empfehlungen zuwiderläuft und die ethnischen Trennungen verstärkt anstelle sie aufzuheben. Der Einfluss der Nachbarländer Republik Serbien und Kroatien auf ihre jeweiligen „Landsleute“ und „Schwesterparteien“ ist ein weiterer großer Störfaktor in diesem Prozess. Nach derzeitiger Einschätzung ist die Stimmung in BuH volatil und dies dürfte sich bis zu den Wahlen am 2.10.2022 nicht ändern. Die Gefahr eines bewaffneten Konflikts kann aber derzeit ausgeschlossen werden (VB 29.6.2022). Im Schatten der Ukraine-Krise wird Bosnien-Herzegowina zurzeit von allen möglichen Seiten attackiert. Die mit Dodik seit vielen Jahren verbündete kroatisch-nationalistische Partei HDZ droht nun etwa damit, das alte Kriegskonstrukt in der Herzegowina, die sogenannte "Kroatische Republik Herceg-Bosna", wieder zu errichten, also einen dritten Landesteil innerhalb von Bosnien-Herzegowina. "Herceg-Bosna" wurde 1993 von extremen kroatischen Nationalisten ausgerufen, mit der Möglichkeit einer späteren Angliederung an die Republik Kroatien. Das Gebiet war Schauplatz von Massakern an der Zivilbevölkerung, "ethnischen Säuberungen" und Plünderungen. Militärs der Herceg-Bosna und ihre politischen Vertreter wurden später wegen Kriegsverbrechen angeklagt und verurteilt. Die Herceg-Bosna wurde nach dem Krieg wieder in den Staat Bosnien-Herzegowina eingegliedert (DS 23.2.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 30.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 30.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.12.2021a): Bosnien und Herzegowina, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/politisches-portraet/207724, Zugriff 30.6.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 30.6.2022 DS - Der Standard (5.5.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Kroatische Nationalisten drohen mit eigenem Landesteil in Bosnien, https://www.derstandard.at/story/2000135467001/kroatische-nationalisten-drohen-mit-eigenem-landesteil-in-bosnien, Zugriff 30.6.2022 DS - Der Standard (23.2.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Ungarn und Kroatien verhindern Sanktionen gegen Dodik, https://www.derstandard.at/story/2000133566994/ungarn-und-kroatien-verhindern-sanktionen-gegen-dodik, Zugriff 30.6.2022 DS - Der Standard (31.1.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Versuch zur Einigung auf Verfassungsreform in Bosnien gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000132988881/versuch-zur-einigung-auf-verfassungsreform-in-bosnien-gescheitert, Zugriff 30.6.2022 DS - Der Standard (25.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen in Bosnien-Herzegowina wegen angekündigter Gesetze, https://www.derstandard.at/story/2000137726476/spannungen-in-bosnien-herzegowina-wegen-angekuendigter-gesetze, Zugriff 26.7.2022 DS - Der Standard (27.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen, Bosnien: Repräsentant Schmidt legt umstrittene Gesetzesvorschläge auf Eis, https://www.derstandard.at/story/2000137814673/bosnien-repraesentant-schmidt-legt-umstrittene-gesetzesvorschlaege-auf-eis, Zugriff 27.7.2022 Länder-Lexikon (o.D.): Bosnien-Herzegowina, https://www.laender-lexikon.de/Bosnien-Herzegowina, Zugriff 30.6.2022 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitslage Letzte Änderung: 10.08.2022 Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch Jahrzehnte nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 763 SoldatInnen aus 17 Staaten stationiert. Zusätzlich ist eine OSZE-Mission in Bosnien-Herzegowina mit 33 internationalen und 287 nationalen Mitgliedern weiterhin im Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und eines guten Regierungssystems zu unterstützen (BICC 12.2021). Obwohl Bosnien und Herzegowina seit dem Kriegsende im Jahr 1995 große Fortschritte im Wiederaufbau und in der Normalisierung gemacht hat, kommen allerdings weiterhin sowohl soziale Probleme als auch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen vor. Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in Bosnien und Herzegowina nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.3.2022). Immer öfter wird sowohl von nationalen als auch internationalen Organisationen und Medien, aber auch von PolitikerInnen der internationalen Gemeinschaft von einer veritablen Krise gesprochen und über ähnliche Situationen und Szenarien, die letztendlich zum Bosnienkrieg geführt haben, diskutiert. Einigkeit herrscht auch darüber, dass es seitens der Vertreter der Entität der Republika Srpska für diese Vorgehensweise nur zweierlei Möglichkeiten gibt, nämlich bereits beginnendes Wahlkampfgetöse für die im Herbst 2022 stattfindenden Nationalratswahlen, oder die Angst des Milorad DODIK vor seriösen strafrechtlichen Verfolgungen aufgrund diverser Machenschaften (VB 29.6.2022). Wegen der Instabilität in Bosnien-Herzegowina beschloss die EU-Mission EUFOR, ihre Truppen zu verstärken. Man befürchtet weiteren russischen Einfluss auf die Republika Srpska. Der Angriff Russlands auf die Ukraine führt dazu, dass auch in Südosteuropa vorsorglich Maßnahmen ergriffen werden. So werden etwa 500 weitere Soldaten und Soldatinnen der EUFOR-Reservetruppe, die außerhalb von Bosnien und Herzegowina stationiert sind, in den nächsten zwei Wochen als Verstärkung der bestehenden Streitkräfte im Land stationiert. Sie sollen aus Österreich, Bulgarien, Rumänien und der Slowakei kommen (DS 25.2.2022). Die Ukraine-Krise hinterlässt in Bosnien und Herzegowina Spuren. Der Kreml unterstützt den Nationalisten Dodik, der an einem eigenen Staat arbeitet. Der Ukraine-Konflikt wirft seinen Schatten auf den Balkan. Nachdem die NATO vor wenigen Tagen den Ausbau ihrer Präsenz im östlichen Bündnisgebiet auf den Weg gebracht hat und jeweils 2.000 Soldaten nach Rumänien und Bulgarien schicken will, ist der Ton auch in Bosnien und Herzegowina rauer geworden. Schon oft griff die russische Botschaft in Sarajevo die Institutionen der internationalen Gemeinschaft im Land an. In Moskaus Fadenkreuz ist auch der Hohe Repräsentant der Staatengemeinschaft geraten. Der deutsche Ex-Landwirtschaftsminister Christian Schmidt, der die Position seit 2021 bekleidet, wird von serbischer und russischer Seite nicht anerkannt. Angesichts der Ukraine-Krise sortieren sich die politischen Kräfte entlang der Kriegsparteien. Für den serbischen Autokraten Dodik ist es selbstverständlich, den russischen Präsidenten Wladimir Putin zu unterstützen. Das Herz der bosniakischen und nichtnationalistischen Mehrheitsbevölkerung dagegen schlägt für die Ukraine. Die kroatischen Nationalisten aus der bosnischen Region Herzegowina unter Führung von Dragan Čović hingegen zeigen offene Sympathien für Putin. Dass Čović am 1.2.2022 im Parlament der serbischen Teilrepublik aufgetreten ist und die Politik Dodiks, die Institutionen des gemeinsamen Staates Bosnien und Herzegowina zu unterminieren, begrüßt hat, ist bei den kroatischen Rechten gut angekommen. Nicht aber in ganz Kroatien (TAZ 16.2.2022). Serbische Nationalisten provozieren Konflikte im multiethnischen Westbalkanstaat. Unterstützt werden sie von Rechtsextremisten aus der Europäischen Union. Die Kritik an der passiven Haltung Brüssels wächst. Seit Jahren lässt Milorad Dodik, seit Jahrzehnten der starke Mann der serbisch dominierten "Entität" Bosnien und Herzegowinas, der Republika Srpska (RS) am
- Januar den "Tag der Republika Srpska" feiern - obwohl dies vom bosnischen Verfassungsgericht verboten wurde. Das Datum markiert die Gründung der RS im ersten Kriegsjahr
- Direkt danach begannen in der Region die Verbrechen gegen Nicht-Serben, die Vertreibungen, die Massenmorde, die Massenvergewaltigungen. Die Gewalt kulminierte im Juli 1995 im Völkermord von Srebrenica. Trotz des neuerlichen Angriffs auf Bosniens staatliche Integrität fiel die Reaktion der Europäischen Union eher verhalten aus: Man verurteile die Entwicklungen, heißt es aus Brüssel, sie gefährdeten die Prosperität und Stabilität des Landes (DW 12.1.2022). Die früheren Hohen Repräsentanten Christian Schwarz-Schilling und Valentin Inzko warnen vor einer Ausweitung des Krieges auf den Westbalkan. Der prorussische, äußerst rechts gerichtete Politiker Dodik, der seit vielen Jahren vom Regime des russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstützt wird, verlangt seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, dass Bosnien und Herzegowina eine "neutrale" Haltung einnehmen müsse. Die anderen beiden Mitglieder des Staatspräsidiums und die anderen großen Parteien in Bosnien-Herzegowina sind hingegen prowestlich ausgerichtet und unterstützen alle Sanktionen und Maßnahmen gegen Russland. Dodik versucht selbst seit vielen Jahren, den Staat Bosnien und Herzegowina zu zerstören, indem er den Landesteil Republika Srpska abspalten will. Seit vergangenem Oktober hat er erstmals konkrete Schritte zum Austritt aus gemeinsamen staatlichen Institutionen eingeleitet. Seit längerem schon wird von Diplomaten davor gewarnt, dass Russland auch die Republika Srpska als unabhängigen Staat anerkennen könnte oder Dodik die Situation in der Ukraine für seine Sezessionsvorhaben nützen könnte (DS 2.3.2022). Im Jahr 2020 wurden in Bosnien und Herzegowina keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2020 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 16.12.2021). Die internationale Gemeinschaft arbeitet an einer Alternative zur EU-Mission Althea, die zurzeit von dem Österreicher Anton Wessely kommandiert wird. Im Nato-Hauptquartier in Brüssel folgt man der Interpretation von Rechtsexperten, wonach die Friedensmission in Bosnien-Herzegowina aus dem Annex 1-A des Friedensabkommens von Dayton abgeleitet werden kann. Demnach ist es gar nicht notwendig, dass der UN-Sicherheitsrat zustimmt, wenn etwa die Nato eine eigene Militärmission nach Bosnien-Herzegowina entsendet (DS 25.7.2022). Quellen: BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 29.6.2022 DS - Der Standard (2.3.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Destabilisierung, Spannungen in Bosnien: Dodik verlässt Sitzung wegen Ukraine, https://www.derstandard.at/story/2000133784648/spannungen-in-bosnien-dodik-verlaesst-sitzung-wegen-ukraine, Zugriff 29.6.2022 DS - Der Standard (25.2.2022): Russland und Balkan, Eufor stockt wegen Angriffs auf Ukraine in Bosnien-Herzegowina auf, https://www.derstandard.at/story/2000133650098/eufor-stockt-wegen-angriffs-auf-ukraine-in-bosnien-herzegowina-auf, Zugriff 29.6.2022 DS - Der Standard (25.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen in Bosnien-Herzegowina wegen angekündigter Gesetze, https://www.derstandard.at/story/2000137726476/spannungen-in-bosnien-herzegowina-wegen-angekuendigter-gesetze, Zugriff 26.7.2022 DW - Deutsche Welle (12.1.2022): Themen, Welt, Europa, Im Gleichschritt gegen Bosnien, https://www.dw.com/de/im-gleichschritt-gegen-bosnien/a-60399268, Zugriff 29.6.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.3.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 29.6.2022 TAZ - Die Tageszeitung (16.2.2022): Russlands Einmischung auf dem Balkan: Moskau zündelt auch in Bosnien, https://taz.de/Russlands-Einmischung-auf-dem-Balkan/!5831373/, Zugriff 29.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 29.6.2022 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 10.08.2022 Im Jahr 2021 wurden im Bereich Justiz keine Fortschritte erzielt. Die Behinderung von Justizreformen durch politische Akteure und innerhalb der Justiz sowie das schlechte Funktionieren der Justiz untergraben die Ausübung der Rechte der Bürger und den Kampf gegen Korruption und Organisierte Kriminalität. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Transparenz. Die Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Sejdić-Finci ist immer noch nicht umgesetzt worden (EK 19.10.2021). Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, indem sie die Inanspruchnahme von Zivilurteilen weniger effektiv macht. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Recht auf einen Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist fest. Die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die Regierung veranlasste die Beschwerdeführer, den EGMR anzurufen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 12.4.2022). Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Die Justiz steht unter dem Einfluss der politischen Eliten, das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering. Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz, nach dem das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt wird und das integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems ist. Kompliziert stellt sich die Judikative in Bosnien und Herzegowina dar. In der zentralstaatlich organisierten Republika Srpska besteht ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation Bosnien und Herzegowina bestehen Amtsgerichte sowie Kantonsgerichte, das in Sarajewo ansässige Oberste Gericht und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brčko besteht ein zweigliedriges Gerichtssystem. Der Gesamtstaat verfügt zudem über einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht. Insgesamt existieren damit über 70 Gerichte. Die Justiz ist immer wieder Einflussversuchen von Politikern bzw. politischen Parteien ausgesetzt. Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ist nach wie vor ein kontroverses Thema. Bosnien und Herzegowina bringt solche Fälle tatsächlich vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen („Revised War Crimes Strategy“), die auch zur effizienteren Bearbeitung des Rückstaus an offenen Fällen beitragen soll. Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem „Office of the High Representative“ (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN gedeckte, sehr weitreichende Vollmachten („Bonn Powers“), mit denen er u. a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann (auf die seit 2011 jedoch nicht mehr zurückgegriffen wurde) (AA 5.4.2021). Die 2020 verabschiedete überarbeitete nationale Strategie zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen sah vor, dass die schwersten Kriegsverbrechen bis Ende 2023 aufgearbeitet werden sollten. Im Jahr 2021 dokumentierte die OSZE jedoch einen Rückgang der Zahl der verfolgten Fälle im Allgemeinen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 erhob die Staatsanwaltschaft nur gegen zwei Personen Anklage wegen Kriegsverbrechen, von denen eine bereits im Gefängnis saß. Im August 2021 waren nach Angaben der OSZE 250 Kriegsverbrecherverfahren mit 502 Angeklagten vor den Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft in der Region, wegen Kriegsverbrechen angeklagte Personen auszuliefern, können 80 der Angeklagten außerhalb von BiH nicht vor Gericht gestellt werden. Nach Angaben der OSZE fällten die Gerichte in BiH in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 erstinstanzliche Urteile in 12 Fällen gegen 22 Angeklagte, von denen 14 für schuldig befunden wurden. Im gleichen Zeitraum wurden fünf Verfahren gegen 10 Angeklagte mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossen und 10 für schuldig befunden. Derzeit sind 57 Verfahren gegen 125 Angeklagte anhängig, in denen es um Vorwürfe kriegsbezogener sexueller Gewalt geht. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 wurden in vier Fällen erstinstanzliche Urteile gegen acht Angeklagte gefällt, von denen drei verurteilt wurden und in einem Fall erging ein rechtskräftiges Urteil, wobei ein Angeklagter vor dem Gericht von Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde. Im Juni 2021 bestätigte ein Berufungsgremium des Internationalen Restmechanismus für Strafgerichte die Verurteilung des bosnisch-serbischen Militärbefehlshabers Ratko Mladić wegen Völkermordes und seine lebenslange Haftstrafe aus dem Jahr
- Im selben Monat warnten der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der UN-Sonderberater für die Verhinderung von Völkermord in einer Pressemitteilung vor einer zunehmenden Verherrlichung verurteilter Kriegsverbrecher in Bosnien (HRW 1.3.2022). Systembedingte Mängel im Büro der Staatsanwaltschaft und die Nichtverfügbarkeit von Angeklagten, die in andere Länder geflohen sind, verzögerten weiterhin die Verfolgung von Kriegsverbrecherfällen. Ende 2021 waren fast 600 Fälle vor verschiedenen Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. Im Juli 2021 erließ der Hohe Repräsentant eine Änderung des Strafgesetzbuchs von Bosnien und Herzegowina, mit der die öffentliche Leugnung oder Verherrlichung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zu einer Straftat erklärt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Aus Protest begannen die politischen Führer der RS mit einem Boykott der staatlichen Institutionen (AI 29.3.2022). Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 29.6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 29.6.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD
(2021)291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html, Zugriff 28.6.2022 USDOS - US Department of State [USA) (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 10.08.2022 Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Polizeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u. a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation BuH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er formal unter parlamentarischer Kontrolle, allerdings ist das zuständige parlamentarische Komitee schon seit Längerem wegen politischer Streitigkeiten nicht mehr zusammengetreten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene aufwärts wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021). Die Polizeikräfte in BuH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene haben auf gesamtstaatlicher Ebene so gut wie keine Exekutivbefugnisse, ausgenommen die bekannten Institutionen SIPA, Grenzpolizei, DPC (Democratization Policy Council; Anm.). Deren Mandat und Aufgaben sind klar geregelt, ein direkter Zugriff des zuständigen Sicherheitsministers aber minimal vorhanden. Auf Entitätsebene hat FMUP (Innenministerium der Föderation BuH; Anm.) definitiv einen sehr komplexen Aufbau und Zuständigkeiten, worauf auch die Föderationsregierung so gut wie keinen Einfluss im Sinne von Kontrolle besitzt. Sowohl in der Entität der Republika Srpska (RS) als auch im Brcko Sonderdistrikt sieht diese Einschätzung definitiv anders aus, da hier klare vertikale Strukturen herrschen und diese durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen auch einfacher umsetzbar (Innenminister - Polizeidirektor in der RS, Polizeichef in Brcko) sind und somit eine Kontrolle durch die zuständigen Hierarchien besteht (VB 29.6.2022).Die Polizeikräfte in BuH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene haben auf gesamtstaatlicher Ebene so gut wie keine Exekutivbefugnisse, ausgenommen die bekannten Institutionen SIPA, Grenzpolizei, DPC (Democratization Policy Council; Anmerkung Deren Mandat und Aufgaben sind klar geregelt, ein direkter Zugriff des zuständigen Sicherheitsministers aber minimal vorhanden. Auf Entitätsebene hat FMUP (Innenministerium der Föderation BuH; Anmerkung definitiv einen sehr komplexen Aufbau und Zuständigkeiten, worauf auch die Föderationsregierung so gut wie keinen Einfluss im Sinne von Kontrolle besitzt. Sowohl in der Entität der Republika Srpska (RS) als auch im Brcko Sonderdistrikt sieht diese Einschätzung definitiv anders aus, da hier klare vertikale Strukturen herrschen und diese durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen auch einfacher umsetzbar (Innenminister - Polizeidirektor in der RS, Polizeichef in Brcko) sind und somit eine Kontrolle durch die zuständigen Hierarchien besteht (VB 29.6.2022). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Der Einsatz der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR endete im Dezember 2004, im Anschluss übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in Bosnien-Herzegowina („Operation Althea“), die bis heute fortdauern. Bosnien-Herzegowina ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021). Es gab und gibt eindeutige Versuche die gesamtstaatliche Führung des BuH-Militär zu unterminieren, dies wiederum speziell durch die politischen Vertreter der RS. So wurde zum Beispiel die Teilnahme von Offizieren (BuH-Serben) der gesamtstaatlichen Streitkräfte an der Veranstaltung in der RS Anfang des Jahres vom Oberkommandierenden kritisiert und Abklärungen eingeleitet. Die mediale Präsenz über diese Vorgehensweise ist aber nach wenigen Tagen eingestellt worden. Ob es tatsächlich zu Sanktionen innerhalb des Militärs gekommen ist, ist nicht bekannt (VB 29.6.2022). Die Anklage gegen einen Grenzpolizisten, dem vorgeworfen wird, während seiner Dienste als Kommandant in Zusammenarbeit mit weiteren bosnischen StaatsbürgerInnen insgesamt 12 MigrantInnen aus Montenegro mit dem offiziellen Dienstfahrzeug der Grenzpolizei nach Bosnien und Herzegowina geschmuggelt zu haben, ist rechtskräftig. Weiters haben Angehörige der SIPA (gesamtstaatliches Kriminalamt; Anm.) am 4.10.2021 bei der Zentrale der Grenzpolizei Unterlagen beschlagnahmt und mehrere Personen verhaftet, die in Verbindung mit der geplanten Anstellung von 150 Kadetten stehen. Konkret wird den Tatverdächtigen vorgeworfen durch Manipulationen bei den Auswahlverfahren bestimmte Personen bevorzugt und in den Listen für aufzunehmende Kadetten vorgereiht zu haben. Für solche Bevorzugungen wurden zwischen KM 15.000 und 30.000 (EUR 7.500 bis 15.000) von den einzelnen Bewerbern verlangt und schließlich diese Listen entsprechend manipuliert. Vorläufig wurden drei hochrangige Grenzpolizisten und ein sogenannter ziviler Vermittler in U‐Haft genommen (VB 29.6.2022).Die Anklage gegen einen Grenzpolizisten, dem vorgeworfen wird, während seiner Dienste als Kommandant in Zusammenarbeit mit weiteren bosnischen StaatsbürgerInnen insgesamt 12 MigrantInnen aus Montenegro mit dem offiziellen Dienstfahrzeug der Grenzpolizei nach Bosnien und Herzegowina geschmuggelt zu haben, ist rechtskräftig. Weiters haben Angehörige der SIPA (gesamtstaatliches Kriminalamt; Anmerkung am 4.10.2021 bei der Zentrale der Grenzpolizei Unterlagen beschlagnahmt und mehrere Personen verhaftet, die in Verbindung mit der geplanten Anstellung von 150 Kadetten stehen. Konkret wird den Tatverdächtigen vorgeworfen durch Manipulationen bei den Auswahlverfahren bestimmte Personen bevorzugt und in den Listen für aufzunehmende Kadetten vorgereiht zu haben. Für solche Bevorzugungen wurden zwischen KM 15.000 und 30.000 (EUR 7.500 bis 15.000) von den einzelnen Bewerbern verlangt und schließlich diese Listen entsprechend manipuliert. Vorläufig wurden drei hochrangige Grenzpolizisten und ein sogenannter ziviler Vermittler in U‐Haft genommen (VB 29.6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 BICC - Bonn International Center for Conversion [Deutschland] (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 28.6.2022 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 10.08.2022 Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 5.4.2021).Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 5.4.2021). Im September 2021 berichtete das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter über die weit verbreitete physische und psychische Misshandlung von Häftlingen durch Strafvollzugsbeamte in der Föderation Bosnien und Herzegowina und forderte rigorose Maßnahmen, um die Arbeitsweise der Polizeikräfte zu ändern. Im September 2021 setzten die Behörden eine Arbeitsgruppe ein, die einen Plan zur Umsetzung des Beschlusses des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019 ausarbeiten sollte, in dem festgestellt wurde, dass Bosnien und Herzegowina den Opfern von Vergewaltigungen während des Krieges keine angemessene Entschädigung zukommen ließ, und die Behörden dringend aufgefordert wurden, allen Überlebenden sexueller Gewalt während des Krieges sofortige und umfassende Unterstützung zu gewähren. Der Plan war bis Ende 2021 noch nicht angenommen worden (AI 29.3.2022). Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Es gab zwar keine interne Berichte, dass Regierungsbeamte solche Maßnahmen anwandten, aber auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte die in den Vorjahren berichtete Praxis der schweren Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen beendet hätten. Das Land hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 12.4.2022). In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwerden, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr 2018, was teilweise auf die Pandemie zurückzuführen ist, trotz der Möglichkeit einer Online-Einreichung der Beschwerden. Berichte über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Es wurden keine Schritte unternommen, um ein Rahmengesetz auf gesamtstaatlicher Ebene zu verabschieden, das die landesweiten Kriterien für die Rechte von zivilen Opfern der Kriegsfolter definiert, um die ausstehenden Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen. Das Land hat vorbereitende Schritte unternommen, um dem Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter vom August 2019 nachzukommen, der vorsieht, dass Opfern von Kriegsfolter angemessene und gerechte Entschädigung gewährt werden. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher Anstrengungen, um die Umsetzung dieses Beschlusses zu implementieren. In der Zwischenzeit sollten die Regierungen der Entitäten in Erwägung ziehen, die Entschädigungsansprüchen aufgrund der Kriegsfolter, die inzwischen verjährt sind, von den Gerichtsgebühren zu befreien. Die Gesetzgebung zum Strafvollzug ist weder landesweit ausreichend harmonisiert noch vollständig an europäische und internationale Standards angeglichen (EK 19.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 29.6.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD
(2021)291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022 USDOS - US Department of State [USA) (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022 Korruption Letzte Änderung: 10.08.2022 Korruption ist in Bosnien und Herzegowina allgegenwärtig. Korruption ist sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in Bosnien und Herzegowina ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen (AA 5.4.2021). Die Regierung verfügt zwar über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, aber der politische Druck verhindert oft die Anwendung dieser Mechanismen. Die Regierung hat hauptsächlich mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft die Polizei- und Sicherheitskräfte geschult, um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern. Die Schulung von Polizeibeamten hat auch Komponenten der Ethik und Antikorruptionstrainings enthalten. Korruption seitens der Beamten ist strafbar, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und die öffentliche Korruption nicht als ernsthaftes Problem eingestuft. Die Gerichte haben Korruptionsfälle auf hoher Ebene nicht bearbeitet und in den meisten abgeschlossenen Fällen wurden Bewährungsstrafen verhängt. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken und die Korruption ist in vielen politischen und wirtschaftlichen Institutionen weiterhin weit verbreitet. Besonders häufig ist die Korruption im Gesundheits- und Bildungswesen, bei den öffentlichen Beschaffungsprozessen, bei der lokalen Verwaltung und bei den Beschäftigungsverfahren in öffentlicher Verwaltung. Die mehrstufige Regierungsstruktur gibt korrupten Beamten reichlich Gelegenheit, "Dienstleistungsgebühren" zu verlangen, insbesondere in den lokalen Regierungsinstitutionen. Während die Öffentlichkeit die Korruption im öffentlichen Bereich als endemisch ansieht, gibt es kaum öffentliche Bestrebungen, korrupte Beamte strafrechtlich zu verfolgen. Viele staatliche Institutionen, die mit der Korruptionsbekämpfung betraut sind, wie z. B. das Amt für Korruptionsprävention und -bekämpfung, haben nur begrenzte Kompetenzen, keine Exekutivbefugnisse und sind nach wie vor unterfinanziert (USDOS 12.4.2022). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und auf allen Regierungsebenen gibt es Anzeichen für politische Einflussnahme, die sich direkt auf das tägliche Leben der Bürger auswirken. Es gibt keinen Fortschritt bei der effektiven Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen zur Korruptionsbekämpfung. Die mangelnde Harmonisierung der Gesetzgebung im ganzen Land und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordination behindern weiterhin die Korruptionsbekämpfung. Die Erfolgsbilanz bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund von operativer Ineffizienz und politischer Einmischung weiterhin sehr begrenzt. Laufende Gerichtsverfahren gegen z.B. den aktuellen Sicherheitsminister Selmo CIKOTIC und verschiedene Minister auf Föderationsebene zeigen, dass es zumindest in diesem Bereich Fortschritte geben könnte. Der jeweilige Verhandlungsverlauf und die Informationen von mit Verfahren befassten Experten lassen jedoch befürchten, dass es zu keinen entsprechenden Urteilen kommen wird, oder diese in der nächsten Instanz aufgehoben werden. Dadurch ist die effektive Korruptionsbekämpfung in der gezeigten Art nach wie vor nur ein Feigenblatt (VB 29.6.2022). Weder bei der Korruptionsbekämpfung noch bei deren Strafverfolgung und justiziellen Bearbeitung gibt es Fortschritte, es herrscht selektive und nicht transparente Strafverfolgung bei den Korruptionsfällen und vor allem in der operativen Zusammenarbeit besteht ein sehr limitierter Austausch von Informationen und Daten. In mehreren Kantonen der Föderation wurden Antikorruptionsbüros eingerichtet. Im Kampf gegen Korruption befindet sich das Land in einem frühen Stadium. Die fehlende landesweite Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordinierung behindern weiterhin die Ergebnisse. Die Erfolgsbilanz bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund operativer Ineffizienz und politischer Einmischung nach wie vor unbedeutend. Die Behörden des Kantons Sarajevo setzten ihre Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung fort, doch eine effiziente Weiterverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Justiz muss noch gewährleistet werden. Der anhaltende Mangel an Fortschritten auf allen Ebenen zeigt, dass das Land in diesem Bereich nicht weiterkommt, und erhöht das Risiko eines Rückfalls. In Korruptionsfällen auf höchster Ebene gab es 2020 14 angeordnete Ermittlungen, sieben eingereichte Anklagen und eine Verurteilung mit Bewährungsstrafe im Fall des ehemaligen Bürgermeisters von Bihać. Dieser Trend zeigt, dass die Zahl der endgültigen Verurteilungen in hochrangigen Fällen alarmierend niedrig ist. Im Jahr 2020 leitete die staatliche Ermittlungsbehörde (SIPA) 51 Untersuchungen in Korruptionsfällen ein, von denen 13 abgeschlossen wurden. Die 13 Anzeigen gegen 76 Personen (68 natürliche und 8 juristische Personen) wurden an die zuständigen Staatsanwaltschaften weitergeleitet. In Jahren 2019 und 2020 gab es insgesamt 110 Verurteilungen wegen Korruption, wobei sich am meisten um Bewährungsstrafen handelte. Der Trend auf Landesebene zeigt, dass nur wenige Ermittlungen abgeschlossen worden sind (EK 19.10.2021). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2021 rangiert BuH unter 180 Ländern und Territorien an 111. Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2021). Angehörige der SIPA haben am 4.10.2021 bei der Zentrale der Grenzpolizei Unterlagen beschlagnahmt und mehrere Personen verhaftet, die in Verbindung mit der geplanten Anstellung von 150 Kadetten stehen. Konkret wird den Tatverdächtigen vorgeworfen durch Manipulationen bei den Auswahlverfahren bestimmte Personen bevorzugt und in den Listen für aufzunehmende Kadetten vorgereiht zu haben. Für solche Bevorzugungen wurden zwischen 15.000 und BAM 30.000 (EUR 7.500 bis EUR 15.000) von den einzelnen Bewerbern verlangt und schließlich diese Listen entsprechend manipuliert. Vorläufig wurden drei hochrangige Grenzpolizisten und ein sogenannter ziviler Vermittler in U‐Haft genommen. In den Reihen der Grenzpolizei wird darüber diskutiert die Auswahlverfahren der Jahre 2020 und 2021 ungültig erklären zu lassen (VB 29.6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD
(2021)291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022 TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/bih, Zugriff 29.6.2022 USDOS - US Department of State [USA) (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022 VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Ombudsmann Letzte Änderung: 10.08.2022 In BuH gibt es die Institution des Ombudsmannes für Menschenrechtsverletzungen (AA 5.4.2021). Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Landesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten (USDOS 12.4.2022). Die Empfehlungen von Aufsichtsmechanismen wie der parlamentarischen Kontrolle sowie von unabhängigen Institutionen wie der staatlichen Rechnungsprüfungsbehörde und dem Ombudsmann für Menschenrechte werden nur selten umgesetzt. Mehrere Institutionen reagieren nicht einmal auf die, an sie gerichteten Empfehlungen, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dadurch wird das Recht der Bürger auf eine gute Verwaltung beeinträchtigt. Bosnien und Herzegowina muss noch das Gesetz über den Ombudsmann für Menschenrechte ändern, um die Unabhängigkeit und Effizienz dieser Einrichtung zu verbessern und sie als nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung zu benennen, was eine internationale Verpflichtung des Landes ist. In 2020 registrierte der Ombudsmann 2.716 Beschwerden (gegenüber 3.218 im Jahr 2019). 270 Empfehlungen wurden in 312 Fällen ausgesprochen, gegenüber 304 in 174 Fällen im Jahr 2019, was teilweise auf die Pandemie zurückzuführen ist. In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwerden, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr 2018, was auch hier teilweise auf die Pandemie zurückzuführen ist, trotz der Möglichkeit der Online-Einreichung der Beschwerden. Im Jahr 2020 erhielt der Ombudsmann 185 Beschwerden betreffend Rechte von Kindern (198 im Jahr 2019, 216 im Jahr 2018). Im gleichen Jahr erhielt der Ombudsmann drei Beschwerden betreffend Minderheitenrechte (im Vergleich zu sieben im Jahr 2019 und vier im Jahr 2018). Diesbezüglich gab er eine Empfehlung (EK 19.10.2021). Das Ombudsmann-Büro registrierte im Jahr 2021 insgesamt 2.946 neue Beschwerden. 1.891 Beschwerden wurden aus den früheren Jahren übertragen und insgesamt 3.176 Beschwerden wurden im Jahr 2021 abgeschlossen (OM 3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD
(2021)291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 29.6.2022 OM - BuH Ombudsmann (3.2022) Bericht des Ombudsmanns für Menschenrechte 2021, https://ombudsmen.gov.ba/documents/obmudsmen_doc2022041413104027eng.pdf, Zugriff 29.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 11.08.2022 Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder nicht staatliche Akteure. Dennoch bleibt die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 5.4.2021). Das Landesparlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die gemeinsam mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist. Bis September hatte die Kommission 10 Arbeitssitzungen abgehalten. Allerdings gibt es auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsdefizite in den verschiedensten Bereichen staatlichen Handelns (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es in Bosnien und Herzegowina (BuH) kaum sichtbare Fortschritte im Hinblick auf die Menschenrechte. Beamte schürten Fremdenfeindlichkeit, versäumten es, gegen Diskriminierung vorzugehen, und übten Druck auf Journalisten aus. Die Verfolgung von Kriegsverbrechen verlangsamte sich. Der Schutz für Frauen und lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Menschen (LGBT) ist unzureichend (HRW 13.1.2022). In Anlehnung an Fall Sejdić-Finci und ähnliche Fälle verstößt die Verfassung von Bosnien und Herzegowina weiterhin gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Land muss sich noch mit den Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) befassen. Die Empfehlungen von Aufsichtsmechanismen, wie der parlamentarischen Kontrolle sowie von unabhängigen Institutionen und dem Ombudsmann für Menschenrechte werden nur selten umgesetzt. Bosnien und Herzegowina hat alle wichtigen europäischen und internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, von denen die meisten in die Verfassung aufgenommen wurden. Der Schutz der Menschenrechte im Land ist nach wie vor nicht einheitlich (EK 19.10.2021). Sehr problematisch ist das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, dass das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 12.2021). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 5.4.2021). Es gibt keine Verbesserungen des Wahlgesetzes in Einklang mit EU‐Standards und der Transparenz der Finanzierungen der politischen Parteien (VB 29.6.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient (AA 5.4.2021). Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschenrechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten, Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Die meisten öffentlichen Einrichtungen verfügen nicht über Mechanismen für den Umgang mit Beschwerden betreffend Mobbing und Diskriminierung, was nicht im Einklang mit dem Antidiskriminierungsgesetz steht (EK 19.10.2021). Die Versammlungsfreiheit