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{'item': 'I415 2264758-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlI415 2264758-1 SpruchI415 2264758-1/12E, I415 2264758-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023, zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine erste behördliche Meldung scheint mit 19.07.2012 auf.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.07.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  4. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 24.08.2018 sowie vom 27.02.2019 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, zumal er nicht belegen könne, seit wann er sich im Bundesgebiet aufhalte, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite und er zudem obdachlos und von einem Strafgericht verurteilt worden sei. Zugleich wurde ihm jeweils ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 bzw. 7 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon der BF in weiterer Folge jedoch nicht Gebrauch machte.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2020, Zl. XXXX , wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Der BF verließ Österreich am 04.03.2021, reiste jedoch wenige Stunden später erneut ein.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF verließ Österreich am 04.03.2021, reiste jedoch wenige Stunden später erneut ein.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.05.2021, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 2 StGB sowie wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Infolgedessen wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.07.2018 verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.05.2021, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz 2, StGB sowie wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Infolgedessen wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 24.07.2018 verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  9. Mit Parteiengehör vom 26.08.2021 wurde dem BF seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zugleich wurde ihm eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
  10. Mit Eingabe vom 03.09.2021 gab der BF bekannt, in Österreich eine Arbeit gefunden zu haben. Seine Tochter sei am 22.09.2013 in Österreich geboren, diese unterstütze er finanziell und besuche sie auch regelmäßig.
  11. Mit einem als „Ermahnung“ bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seines kooperativen Verhaltens im Vorverfahren und seiner familiären Verhältnisse das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht weitergeführt werde. Im Falle eines weiteren Fehlverhaltens habe er allerdings mit der erneuten Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen.
  12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.09.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1,
  13. Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, weswegen der BF sich derzeit in Strafhaft befindet. Zugleich wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.07.2018 bedingt verhängte Strafe widerrufen sowie die im Hinblick auf die zweite Verurteilung des BF verhängte Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
  14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, eins, Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, weswegen der BF sich derzeit in Strafhaft befindet. Zugleich wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 24.07.2018 bedingt verhängte Strafe widerrufen sowie die im Hinblick auf die zweite Verurteilung des BF verhängte Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
  15. Am 29.09.2022 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen, am 14.10.2022 wurde seine Ex-Freundin als Zeugin einvernommen.
  16. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.11.2022 erließ die belangte Behörde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass vom BF angesichts seiner Verurteilungen und seines gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem verfüge der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben.
  17. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.11.2022 erließ die belangte Behörde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass vom BF angesichts seiner Verurteilungen und seines gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem verfüge der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben.
  18. Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, wobei er insbesondere eine Verletzung seines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sowie eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls monierte.
  19. Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, wobei er insbesondere eine Verletzung seines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sowie eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls monierte.
  20. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 29.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  21. Am 03.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF mittels Videokonferenz sowie dessen Rechtsvertreter teilnahmen. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch wurde der BF u.a. zu seiner Identität und den persönlichen Lebensumständen ausführlich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Ungarisch, ein wenig Rumänisch und kaum Deutsch. In Österreich war der BF vom 19.07.2012 bis zum 03.09.2016 und in weiterer Folge erst wieder ab dem 14.10.2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet und hat er das Bundesgebiet zwischenzeitig mehrmals verlassen, insbesondere reiste er infolge der gegen ihn erlassenen Ausweisung am 04.03.2021 für wenige Stunden aus. Sowohl am 24.08.2018 als auch am 27.02.2019 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion Wien im Bundegebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Festgestellt wird, dass der BF sich vom 19.07.2012 bis Ende 2016 im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich spätestens ab dem 24.08.2018 wieder in Österreich befindet. Seit dem 11.06.2022 ist der BF in einer Justizanstalt untergebracht, wo er eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verbüßt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020, Der BF stammt aus XXXX . In seinem Herkunftsstaat hat der BF acht Jahre lang die Schule besucht und im XXXX gearbeitet. Er verfügt über eine Fachausbildung zum XXXX . In Österreich war der BF vom 04.01.2021 bis zu seiner Inhaftierung in einem Pfarramt geringfügig als XXXX beschäftigt. Davon abgesehen ging der BF im Zeitraum 12.05.2015 bis 16.04.2022 wiederholt nichtselbstständigen Tätigkeiten als Arbeiter nach, wobei die meisten dieser Arbeitsverhältnisse kürzer als einen Monat andauerten bzw. es sich bei einigen lediglich um Tagesjobs handelte. Von Ende 2016 bis Mitte des Jahres 2019 war der BF allerdings nicht als unselbständig Erwerbstätiger gemeldet. Der BF stammt aus römisch 40 . In seinem Herkunftsstaat hat der BF acht Jahre lang die Schule besucht und im römisch 40 gearbeitet. Er verfügt über eine Fachausbildung zum römisch 40 . In Österreich war der BF vom 04.01.2021 bis zu seiner Inhaftierung in einem Pfarramt geringfügig als römisch 40 beschäftigt. Davon abgesehen ging der BF im Zeitraum 12.05.2015 bis 16.04.2022 wiederholt nichtselbstständigen Tätigkeiten als Arbeiter nach, wobei die meisten dieser Arbeitsverhältnisse kürzer als einen Monat andauerten bzw. es sich bei einigen lediglich um Tagesjobs handelte. Von Ende 2016 bis Mitte des Jahres 2019 war der BF allerdings nicht als unselbständig Erwerbstätiger gemeldet. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet. Der BF hat zwei Töchter, wovon eine im Entscheidungszeitpunkt minderjährig (geb. 22.09.2013) ist. Seine volljährige Tochter lebt in Rumänien, zu dieser besteht wenig Kontakt. Die minderjährige Tochter des BF, die bei ihrer Mutter lebt, ist österreichische Staatsbürgerin, zum Entscheidungszeitpunkt ist sie XXXX Jahre alt. Vor seiner Inhaftierung hat der BF seine Tochter regelmäßig getroffen, nunmehr besteht lediglich telefonischer Kontakt. Der BF lebte bis 03.09.2016 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter. Die Ex-Freundin des BF hat die alleinige Obsorge inne und leistet der BF - abgesehen von gelegentlichen finanziellen Zuwendungen - keinen Unterhalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis der Tochter vom BF ist sohin nicht gegeben. Die Pflege und Erziehung der Tochter ist jedenfalls durch deren Mutter gesichert. Zwei Geschwister des BF leben in Deutschland.Der BF hat zwei Töchter, wovon eine im Entscheidungszeitpunkt minderjährig (geb. 22.09.2013) ist. Seine volljährige Tochter lebt in Rumänien, zu dieser besteht wenig Kontakt. Die minderjährige Tochter des BF, die bei ihrer Mutter lebt, ist österreichische Staatsbürgerin, zum Entscheidungszeitpunkt ist sie römisch 40 Jahre alt. Vor seiner Inhaftierung hat der BF seine Tochter regelmäßig getroffen, nunmehr besteht lediglich telefonischer Kontakt. Der BF lebte bis 03.09.2016 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter. Die Ex-Freundin des BF hat die alleinige Obsorge inne und leistet der BF - abgesehen von gelegentlichen finanziellen Zuwendungen - keinen Unterhalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis der Tochter vom BF ist sohin nicht gegeben. Die Pflege und Erziehung der Tochter ist jedenfalls durch deren Mutter gesichert. Zwei Geschwister des BF leben in Deutschland. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Abgesehen von seiner Tochter verfügt er über keine maßgeblichen sozialen Kontakte im Bundesgebiet, er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat bislang auch keine Kurse besucht. Er verfügt darüber hinaus nicht über zertifizierte Deutschkenntnisse und war auch in der mündlichen Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen. Seine bisher ausgeübten Berufstätigkeiten waren überwiegend lediglich von kurzer Dauer. In seiner Heimat Rumänien lebt nach wie vor seine ältere Tochter. Zwei Brüder des BF leben in Deutschland, eine Schwester lebt in England. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX vom 24.07.2018 RK 28.07.201801) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 24.07.2018 RK 28.07.2018 § 83

(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 28.11.2015 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. XXXX RK 28.07.2018zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 28.07.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom 28.05.2021LG F.STRAFS. römisch 40 vom 28.05.2021 zu LG F.STRAFS. XXXX RK 28.07.2018zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 28.07.2018 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS. XXXX vom 12.09.2022LG F.STRAFS. römisch 40 vom 12.09.2022 02) LG F.STRAFS. XXXX vom 28.05.2021 RK 01.06.202102) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 28.05.2021 RK 01.06.2021 § 146 StGBParagraph 146, StGB § 83
(2)StGBParagraph 83,
(2)StGB § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 16.12.2019 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. XXXX RK 01.06.2021zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 01.06.2021 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom 12.09.2022LG F.STRAFS. römisch 40 vom 12.09.2022 03) LG F.STRAFS. XXXX vom 12.09.2022 RK 16.09.202203) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 12.09.2022 RK 16.09.2022 §§ 83
(1), 84
(2)StGBParagraphen 83,
(1), 84
(2)StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB § 15 StGB § 105
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB § 15 StGB § 83
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB § 15 StGB §§ 83
(1), 84
(2)StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 10.06.2022 Freiheitsstrafe 21 Monate Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.07.2018, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, am 28.11.2015Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, am 28.11.2015 A) E. K. vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihm ein Glas ins Gesicht schlug, wodurch dieser einen offenen Nasenbeinbruch und zahlreiche Schnittwunden im Gesicht erlitt; B) durch die zu Punkt A) geschilderte Handlung eine fremde Sache, nämlich ein Glas des Lokals „J.“ beschädigt zu haben. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Strafbemessung fiel erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen ins Gewicht. Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF, sein Geständnis sowie die Provokation zu Punkt A) berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.05.2021, Zl. XXXX wurde der BF für schuldig befunden, er hatMit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.05.2021, Zl. römisch 40 wurde der BF für schuldig befunden, er hat I. folgende Personen am Körper verletzt, und zwarrömisch eins. folgende Personen am Körper verletzt, und zwar a. am 03.12.2016 XXXX , indem er ihm zumindest einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser eine Prellung sowie eine Abschürfung über dem rechten Jochbein erlitt;a. am 03.12.2016 römisch 40 , indem er ihm zumindest einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser eine Prellung sowie eine Abschürfung über dem rechten Jochbein erlitt; b. am 19.08.2019 XXXX durch Versetzen eines Faustschlages gegen dessen Gesicht, wobei die Tat den Verlust eines Zahnes und eine Rissquetschwunde an der Lippe zur Folge hatte;b. am 19.08.2019 römisch 40 durch Versetzen eines Faustschlages gegen dessen Gesicht, wobei die Tat den Verlust eines Zahnes und eine Rissquetschwunde an der Lippe zur Folge hatte; II. am 01.06.2019 XXXX am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Kratzer an der linken Wange erlitt;römisch zwei. am 01.06.2019 römisch 40 am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Kratzer an der linken Wange erlitt; III. am 16.12.2019 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die Kellnerin des Cafes XXXX , XXXX , durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zu einer Handlung verleitet, die diese am Vermögen schädigte, indem er alkoholische Getränke im Wert von insgesamt EUR 14,00 bestellte, diese jedoch nicht bezahlte.römisch drei. am 16.12.2019 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die Kellnerin des Cafes römisch 40 , römisch 40 , durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zu einer Handlung verleitet, die diese am Vermögen schädigte, indem er alkoholische Getränke im Wert von insgesamt EUR 14,00 bestellte, diese jedoch nicht bezahlte. Der BF hat dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 2 StGB sowie das Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Der BF hat dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz 2, StGB sowie das Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung fiel erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht. Mildernd wurde sein Geständnis berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.09.2022, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, er hatMit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, er hat I. XXXX römisch eins. römisch 40 A) durch Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der telefonischen Verständigung des diensthabenden Securities, zu nötigen versucht, indem er ihn würgte und dabei sinngemäß rief „nix rufe, nix rufe!“; B) durch die zu Punkt I.A) genannte Tathandlung am Körper zu verletzten versucht;B) durch die zu Punkt römisch eins.A) genannte Tathandlung am Körper zu verletzten versucht; II. eine fremde Sache, nämlich das Mobiltelefon des XXXX der Marke Iphone 8, beschädigt, indem er es dem Genannten aus der Hand riss und zu Boden warf, wodurch das Display beschädigt wurde; römisch zwei. eine fremde Sache, nämlich das Mobiltelefon des römisch 40 der Marke Iphone 8, beschädigt, indem er es dem Genannten aus der Hand riss und zu Boden warf, wodurch das Display beschädigt wurde; III. die nachstehenden aufgrund der zu Punkt I. bis III. angeführten Tathandlungen einschreitenden Polizeibeamtenrömisch drei. die nachstehenden aufgrund der zu Punkt römisch eins. bis römisch drei. angeführten Tathandlungen einschreitenden Polizeibeamten A) mit Gewalt an den nachstehenden Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar
  1. Rvl XXXX an seiner Festnahme und Durchsuchung, indem er ihm zwei Faustschläge abwechselnd mit der linken und der rechten Faust in das Gesicht zu versetzen versuchte, während seiner Fixierung am Boden wild um sich trat und Rvl XXXX einen Fußtritt gegen das rechte Bein versetzte und dem Genannten einen weiteren Fußtritt gegen das rechte Bein im Zuge seiner Durchsuchung versetzte;
  2. Rvl römisch 40 an seiner Festnahme und Durchsuchung, indem er ihm zwei Faustschläge abwechselnd mit der linken und der rechten Faust in das Gesicht zu versetzen versuchte, während seiner Fixierung am Boden wild um sich trat und Rvl römisch 40 einen Fußtritt gegen das rechte Bein versetzte und dem Genannten einen weiteren Fußtritt gegen das rechte Bein im Zuge seiner Durchsuchung versetzte;
  3. Rvl XXXX , Insp. XXXX , Rvl XXXX , Insp. XXXX , Rvl. XXXX , Rvl XXXX , Rvl XXXX und Asp. XXXX an seiner Verbringung in den Arrestbereich, indem er zunächst versuchte, den einschreitenden Polizeibeamten Fußtritte zu versetzen, Rvl XXXX in weiterer Folge einen Faustschlag gegen die Brust versetzte und einen weiteren Faustschlag zu versetzen versuchte, Rvl XXXX einen gezielten Tritt gegen das rechte Knie versetzte, Insp. XXXX zwei gezielte Tritte gegen das rechte Schienbein und das rechte Knie versetzte, die Hand des Rvl XXXX unter seinem Körper einklemmte und weiterhin versuchte Rvl XXXX und Insp. XXXX Tritte und Faustschläge zu versetzen,
  4. Rvl römisch 40 , Insp. römisch 40 , Rvl römisch 40 , Insp. römisch 40 , Rvl. römisch 40 , Rvl römisch 40 , Rvl römisch 40 und Asp. römisch 40 an seiner Verbringung in den Arrestbereich, indem er zunächst versuchte, den einschreitenden Polizeibeamten Fußtritte zu versetzen, Rvl römisch 40 in weiterer Folge einen Faustschlag gegen die Brust versetzte und einen weiteren Faustschlag zu versetzen versuchte, Rvl römisch 40 einen gezielten Tritt gegen das rechte Knie versetzte, Insp. römisch 40 zwei gezielte Tritte gegen das rechte Schienbein und das rechte Knie versetzte, die Hand des Rvl römisch 40 unter seinem Körper einklemmte und weiterhin versuchte Rvl römisch 40 und Insp. römisch 40 Tritte und Faustschläge zu versetzen, B) während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben, am Körper
  5. verletzt, und zwar a. Rvl XXXX während der zu Punkt III. A)
  6. genannten Amtshandlungen durch die dort genannten Tathandlungen, wodurch der Genannte leichte Abschürfungen und Rötungen und eine Schwellung an der Innenseite seines rechten Knies erlitt;a. Rvl römisch 40 während der zu Punkt römisch drei. A)
  7. genannten Amtshandlungen durch die dort genannten Tathandlungen, wodurch der Genannte leichte Abschürfungen und Rötungen und eine Schwellung an der Innenseite seines rechten Knies erlitt; b. Rvl XXXX und Insp. XXXX während der zu Punkt III. A)
  8. genannten Amtshandlung durch die dort genannten Tathandlungen, wodurch Rvl XXXX eine Prellung des rechten Knies und der rechten Hand mit Zerrung des XXXX und Insp. XXXX eine Prellung des rechten Beins erlitt;b. Rvl römisch 40 und Insp. römisch 40 während der zu Punkt römisch drei. A)
  9. genannten Amtshandlung durch die dort genannten Tathandlungen, wodurch Rvl römisch 40 eine Prellung des rechten Knies und der rechten Hand mit Zerrung des römisch 40 und Insp. römisch 40 eine Prellung des rechten Beins erlitt;
  10. zu verletzen versucht, und zwar Insp. XXXX , Rvl XXXX , Rvl XXXX , Rvl XXXX und Asp XXXX während der zu Punkt III. A)
  11. genannten Amtshandlung durch die dort genannten Tathandlungen.
  12. zu verletzen versucht, und zwar Insp. römisch 40 , Rvl römisch 40 , Rvl römisch 40 , Rvl römisch 40 und Asp römisch 40 während der zu Punkt römisch drei. A)
  13. genannten Amtshandlung durch die dort genannten Tathandlungen. Der BF hat dadurch das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1,
  14. Fall, die Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB begangen und wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.Der BF hat dadurch das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, eins, Fall, die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB begangen und wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung fielen erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht. Mildernd wurden die Berauschung (Alkoholismus) sowie der teilweise Versuch berücksichtigt. Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebene Handlungsweise gesetzt hat. Ferner weist der BF Vorverurteilungen in Rumänien und Ungarn auf. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
  15. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des BF wurde aufgrund der im Akt einliegenden Kopie eines rumänischen Reisepasses (AS 43, 80) von der belangten Behörde als erwiesen angenommen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift nicht widersprochen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich ebenso auf seine Angaben im Zuge des Verfahrens und sind schließlich auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf etwaige Erkrankungen des BF hervorgekommen. Es war daher von keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kann dahingehend keine Änderung herbeiführen und hat der BF nicht behauptet, an einer in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, als medizinische Indikatoren für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe aufgelisteten, schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich ebenso auf seine Angaben im Zuge des Verfahrens und sind schließlich auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf etwaige Erkrankungen des BF hervorgekommen. Es war daher von keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kann dahingehend keine Änderung herbeiführen und hat der BF nicht behauptet, an einer in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, als medizinische Indikatoren für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe aufgelisteten, schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zu seinen Meldungen im Bundesgebiet sind durch einen aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Dass der BF das Bundesgebiet nach seiner Einreise mehrmals verlassen hat, ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Aussagen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S 4 Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2023). Die Feststellung, dass sich der BF vom 19.07.2012 bis Ende 2016 und sodann wieder ab dem 24.08.2018 in Österreich aufgehalten hat, basiert auf folgenden Erwägungen: Wie dies zweifelsfrei dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist, war der BF zunächst vom 19.07.2012 bis zum 03.09.2016 und in weiterer Folge erst wieder ab dem 14.10.2020 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF bis zum 31.12.2016 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, sodann scheint eine weitere Meldung ab dem 22.06.2019 auf. Dem im Akt erliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.05.2021 ist wiederum zu entnehmen, dass der BF zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten (03.12.2016, 01.06.2019, 19.08.2019, 16.12.2019) strafbare Handlungen setzte und ergibt sich aus der Aktenlage zudem, dass der BF sowohl am 24.08.2018 als auch am 27.02.2019 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien im Bundesgebiet aufgegriffen wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der BF zumindest bis Dezember 2016 sowie in weiterer Folge erneut jedenfalls wieder ab dem 24.08.2018 in Österreich aufgehalten hat. Insofern der BF in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vermeinte auch in dem dazwischenliegenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein, wobei er in Wien bei der Caritas als obdachlos gemeldet gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister eine solche Meldung nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung, dass sich der BF vom 19.07.2012 bis Ende 2016 und sodann wieder ab dem 24.08.2018 in Österreich aufgehalten hat, basiert auf folgenden Erwägungen: Wie dies zweifelsfrei dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist, war der BF zunächst vom 19.07.2012 bis zum 03.09.2016 und in weiterer Folge erst wieder ab dem 14.10.2020 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF bis zum 31.12.2016 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, sodann scheint eine weitere Meldung ab dem 22.06.2019 auf. Dem im Akt erliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.05.2021 ist wiederum zu entnehmen, dass der BF zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten (03.12.2016, 01.06.2019, 19.08.2019, 16.12.2019) strafbare Handlungen setzte und ergibt sich aus der Aktenlage zudem, dass der BF sowohl am 24.08.2018 als auch am 27.02.2019 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien im Bundesgebiet aufgegriffen wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der BF zumindest bis Dezember 2016 sowie in weiterer Folge erneut jedenfalls wieder ab dem 24.08.2018 in Österreich aufgehalten hat. Insofern der BF in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vermeinte auch in dem dazwischenliegenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein, wobei er in Wien bei der Caritas als obdachlos gemeldet gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister eine solche Meldung nicht zu entnehmen ist. Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zu den familiären Verhältnissen des BF sowie zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung in Rumänien basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter. Auch die Feststellungen zur Arbeitserfahrung des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben und ergeben sich zudem aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass der BF während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung verfügte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Schreiben der Magistratsabteilung 35, Amt der Wiener Landesregierung vom 09.02.2022 sowie aus einer Abfrage im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, aus welcher ersichtlich ist, dass ein diesbezüglicher Antrag des BF am 01.08.2016 abgewiesen wurde. Die Feststellung zur in Rumänien aufhältigen, volljährigen Tochter des BF ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter. Angesichts der Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, welche sich mit jenen seiner ehemaligen Freundin vor der belangten Behörde in Einklang bringen lassen, sowie aufgrund der im Akt erliegenden Kopie einer Geburtsurkunde vom 03.10.2013, konnte zudem zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF eine minderjährige Tochter hat, die im Bundesgebiet lebt und österreichische Staatsbürgerin ist und basieren darauf auch die Feststellungen zur Obsorge sowie zu etwaigen Unterhaltsleistungen des BF. Dass der BF mit seiner minderjährigen Tochter derzeit lediglich telefonischen Kontakt pflegt, hat der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angeführt (S 7 Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2023). Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen. Dass der BF über keine zertifizierten Deutschkenntnisse verfügt, er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und er über keine maßgeblichen sozialen Kontakte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Nachweise vorgelegt hat und lässt sich dies überdies mit seinen dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht in Einklang bringen. Zudem konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck über die lediglich rudimentären Deutschkenntnisse des BF machen. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen bezüglich den dieser strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang, zum Strafantritt mit 11.06.2022 sowie den Erwägungen des Gerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus den im Akt in Kopie aufliegenden Urteilen. Dass der BF darüber hinaus Vorverurteilungen in Rumänien und Ungarn aufweist, hat er vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht selbst zugestanden (Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2023, S 5; Einvernahmeprotokoll BFA vom 29.09.2022, S 7f).
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  17. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  18. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  19. Rechtslage: Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  21. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.
  22. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Da der BF weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat, noch die Voraussetzung eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung.Da der BF weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat, noch die Voraussetzung eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt und ist diesen Erwägungen nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus folgenden Gründen beizutreten: Der BF – der bereits in Ungarn und Rumänien strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - hat im Bundesgebiet mehrfach strafbare Handlungen gesetzt, die sein die Rechtsordnung Österreich missachtendes Verhalten dokumentieren. So wurde er insgesamt drei Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt, wobei das erkennende Gericht keineswegs unberücksichtigt lässt, dass die ersten beiden Verurteilungen mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fanden. Die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.07.2018 bedingt verhängte Strafe wurde allerdings infolge der erneuten Verurteilung des BF mit Urteil vom 12.09.2022, Zl. XXXX widerrufen, sowie die im Hinblick auf die zweite Verurteilung des BF verhängte Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Anhand des strafrechtlich relevanten Handels des BF zeigt sich ein breites Spektrum an verübten Delikten, welche im Gewalt- und Eigentumsbereich angesiedelt sind und mündete dieses schlussendlich in der Inhaftierung des BF. Der BF – der bereits in Ungarn und Rumänien strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - hat im Bundesgebiet mehrfach strafbare Handlungen gesetzt, die sein die Rechtsordnung Österreich missachtendes Verhalten dokumentieren. So wurde er insgesamt drei Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt, wobei das erkennende Gericht keineswegs unberücksichtigt lässt, dass die ersten beiden Verurteilungen mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fanden. Die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 24.07.2018 bedingt verhängte Strafe wurde allerdings infolge der erneuten Verurteilung des BF mit Urteil vom 12.09.2022, Zl. römisch 40 widerrufen, sowie die im Hinblick auf die zweite Verurteilung des BF verhängte Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Anhand des strafrechtlich relevanten Handels des BF zeigt sich ein breites Spektrum an verübten Delikten, welche im Gewalt- und Eigentumsbereich angesiedelt sind und mündete dieses schlussendlich in der Inhaftierung des BF. Der BF ist trotz einschlägiger Vorstrafen und während offener Probezeiten kontinuierlich straffällig geworden. Der Aufenthalt des BF stellt aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Weiters wurde der BF im März 2020 per Bescheid aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm im August 2021 nach seiner zweiten Verurteilung in Österreich mitgeteilt, dass behördlicherseits beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Lediglich aufgrund seines kooperativen Verhaltens und seiner familiären Verhältnisse im Bundesgebiet wurde seitens der Behörde die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht weitergeführt und lediglich eine „Ermahnung“ im September 2021 ausgesprochen. Dieser „Schuss vor den Bug“ blieb jedoch ungehört und gipfelte letztlich in seiner dritten strafrechtlichen Verurteilung am 12.09.
  23. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt äußerte der BF sich wie folgt (Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2023, S 9f):Der BF ist trotz einschlägiger Vorstrafen und während offener Probezeiten kontinuierlich straffällig geworden. Der Aufenthalt des BF stellt aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Weiters wurde der BF im März 2020 per Bescheid aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm im August 2021 nach seiner zweiten Verurteilung in Österreich mitgeteilt, dass behördlicherseits beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Lediglich aufgrund seines kooperativen Verhaltens und seiner familiären Verhältnisse im Bundesgebiet wurde seitens der Behörde die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht weitergeführt und lediglich eine „Ermahnung“ im September 2021 ausgesprochen. Dieser „Schuss vor den Bug“ blieb jedoch ungehört und gipfelte letztlich in seiner dritten strafrechtlichen Verurteilung am 12.09.
  24. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt äußerte der BF sich wie folgt (Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2023, S 9f): „RI: Sie wurden knapp zwei Jahre nach Ihrer ersten Verurteilung in Österreich mit rechtkräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2020 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Laut Akt haben Sie Österreich zwar verlassen, sind nach wenigen Stunden aber wieder zurückgehrt. Können Sie das bestätigen? BF überlegt: Es war vor einem Jahr meines Wissens. Nein, das war nicht vor einem Jahr. Ich bin hier seit acht Monaten. Das war
  25. Ich musste damals belegen, dass ich das Staatsgebiet verlassen habe. Ich musste Fotos machen, den Ort nennen, die Zugkarte behalten. Ich musste nur Österreich verlassen, egal wie lang. Ich musste nur außerhalb von Österreich sein. Ich habe Österreich verlassen und danach habe ich alle Unterlagen als Beweis dem Pfarrer Doktor Andreas gegeben. Alle Dokumente liegen bei ihm. RI: Unmittelbar nach Ihrer zweiten Verurteilung wurde Ihnen von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Aufgrund Ihrer Stellungnahme, dass Sie in Österreich eine Arbeit gefunden haben und eine minderjährige Tochter haben, beließ es die belangte Behörde bei einer „Ermahnung“, möchten Sie sich dazu äußern? BF: Das höre ich das erste Mal. RI: Dann können Sie sich offenbar nicht mehr daran erinnern. Sie haben angegeben, dass Sie immer kooperativ sind, eine Arbeit haben und eine minderjährige Tochter im Bundesgebiet haben. Nur deshalb ist es bei einer Ermahnung geblieben, sonst hätten Sie wohl schon früher Probleme mit dem BFA gehabt. BF: Nein, das stimmt schon es tut mir leid. Ich stehe jetzt etwas unter Stress. Ich kooperiere immer. RI: Insofern musste Ihnen doch klar sein, dass Ihnen bei einer dritten Verurteilung, insbesondere bei einer durchaus drastischen wie der gegenständlichen, wieder Ungemach von der belangten Behörde in Form eines Aufenthaltsverbots drohen würde. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Ich habe an das gar nicht gedacht.“ In Zusammenhang mit der jüngsten Verurteilung vom 12.09.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1,
  26. Fall, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, weswegen er sich derzeit in Strafhaft befindet. Durch dieses Fehlverhalten hat der BF wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.In Zusammenhang mit der jüngsten Verurteilung vom 12.09.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, eins, Fall, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, weswegen er sich derzeit in Strafhaft befindet. Durch dieses Fehlverhalten hat der BF wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den BF festzuhalten, dass seitens des Strafgerichtes die vier einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen erschwerend gewertet wurden, wohingegen mildernd die Berauschung (Alkoholismus) sowie der teilweise Versuch berücksichtigt wurden. Die wiederholte Tatbegehung aufgrund derselben schädlichen Neigung bringt unweigerlich das fehlende Unrechtsbewusstsein des BF zum Ausdruck und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht. Vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den BF festzuhalten, dass seitens des Strafgerichtes die vier einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen erschwerend gewertet wurden, wohingegen mildernd die Berauschung (Alkoholismus) sowie der teilweise Versuch berücksichtigt wurden. Die wiederholte Tatbegehung aufgrund derselben schädlichen Neigung bringt unweigerlich das fehlende Unrechtsbewusstsein des BF zum Ausdruck und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht. Darüber hinaus ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Zumal sich der BF gegenwärtig in Strafhaft befindet, ist die Zeit zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Aus seinem bisherigen Fehlverhalten, insbesondere aufgrund der wiederholten Straffälligkeiten kann ein Wegfall der Gefährlichkeit des BF nicht abgeleitet werden. Die Zeit zwischen seinen Verurteilungen in Freiheit nützte er gerade nicht, um einen positiven Gesinnungswandel glaubhaft zu machen und konnten ihn schließlich auch die offenen Probezeiten sowie der Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter im Bundesgebiet nicht von der Begehung neuerlich gravierender Straftaten abhalten, obwohl es ihm zumindest nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2018 freigestanden wäre, von einem weiteren Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Darüber hinaus ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Zumal sich der BF gegenwärtig in Strafhaft befindet, ist die Zeit zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Aus seinem bisherigen Fehlverhalten, insbesondere aufgrund der wiederholten Straffälligkeiten kann ein Wegfall der Gefährlichkeit des BF nicht abgeleitet werden. Die Zeit zwischen seinen Verurteilungen in Freiheit nützte er gerade nicht, um einen positiven Gesinnungswandel glaubhaft zu machen und konnten ihn schließlich auch die offenen Probezeiten sowie der Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter im Bundesgebiet nicht von der Begehung neuerlich gravierender Straftaten abhalten, obwohl es ihm zumindest nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2018 freigestanden wäre, von einem weiteren Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der BF jeweils erhebliche Gewaltverbrechen ausgeübt hat und offenbar ein Alkoholproblem hat, was er zum Teil in der Beschwerdeverhandlung selbst zugestanden hat, ist eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen – insbesondere, weil der BF bis dato keine Alkoholentwöhnungstherapie durchgeführt hat (Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2023, S 5f): „RI: Sie wurden in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Wurden Sie davor bereits einmal von einem Gericht verurteilt? Wenn ja, was lag dieser Verurteilung zugrunde? BF: Einmal in Rumänien ca. vor 25 Jahren, das war eine Schlägerei. Es wurde bei einem kleineren Gericht verhandelt. Wir haben uns geeinigt und ich habe so etwas wie eine Geldstrafe bekommen. RI: Wie ist es damals dazu gekommen? War Alkohol im Spiel? BF: Ja. RI: Wie würden Sie grundsätzlich Ihre Beziehung zum Alkohol beschreiben? BF: Ich habe eigentlich nicht mit dem Alkohol, sondern mit den anderen Menschen ein Problem, wenn ich alkoholisiert bin, dann umgeben mich Menschen, die auch alkoholisiert sind und mich provozieren. Auch ich bin nicht perfekt. Ich mache Fehler wie alle anderen. RI: Haben Sie eine Strategie, wie Sie das in Zukunft besser machen wollen? BF: Ich habe eine Therapie in der JA Josefstadt beantragt. Mein Ersuchen wurde abgelehnt. Ich denke diese zwei Jahre Freiheitsstrafe ist eine Therapie. […] RI: Ist eine Alkoholentwöhnungstherapie je ein Thema gewesen? BF: Vor zwei Jahren wäre das ein Thema gewesen, aber das war eine Therapie mit Tabletten und die wollte ich nicht. Ich nehme nie Medikamente, nur, wenn ich mal Zahnschmerzen habe, aber das habe ich nie gemacht. Ich will das selber versuchen, um den Alkohol zu entwöhnen.“ Hinzukommt, dass der BF mehrfach gegen das Meldegesetz verstoßen hat. So hielt er sich wie festgestellt zumindest bis Ende 2016 sowie ferner ab dem 24.08.2018 im Bundesgebiet auf. Melderechtlich erfasst war er hingegen lediglich vom 19.07.2012 bis zum 03.09.2016 sowie in weiterer Folge erst wieder ab dem 14.10.
  27. In einer Zusammenschau dieser Umstände kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Falle des BF sohin erfüllt.In einer Zusammenschau dieser Umstände kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Falle des BF sohin erfüllt. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, weshalb nunmehr anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden muss, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen, weshalb nunmehr anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden muss, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Wie festgestellt konnten im hier zu beurteilenden Beschwerdefall keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden. Der BF, der sich derzeit in Haft befindet, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat bislang keine Kurse besucht und auch keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben. Seine bisher ausgeübten Berufstätigkeiten waren zudem überwiegend lediglich von kurzer Dauer, auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF vom 04.01.2021 bis zu seiner Inhaftierung in einem Pfarramt geringfügig als XXXX beschäftigt war. Von einer umfassenden Integration am Arbeitsmarkt kann daher nicht gesprochen werden. Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Wie festgestellt konnten im hier zu beurteilenden Beschwerdefall keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden. Der BF, der sich derzeit in Haft befindet, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat bislang keine Kurse besucht und auch keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben. Seine bisher ausgeübten Berufstätigkeiten waren zudem überwiegend lediglich von kurzer Dauer, auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF vom 04.01.2021 bis zu seiner Inhaftierung in einem Pfarramt geringfügig als römisch 40 beschäftigt war. Von einer umfassenden Integration am Arbeitsmarkt kann daher nicht gesprochen werden. Durch den Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter verfügt der BF jedoch zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter verfügt der BF jedoch zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN). Die mit Vereinbarung vom
  28. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34). Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  29. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  30. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN). Die Tochter des BF lebt bei ihrer Mutter, der ehemaligen Freundin des BF, die auch die alleinige Obsorge innehat. Der BF pflegte vor seiner Inhaftierung regelmäßig persönlichen Kontakt mit dieser, nunmehr besteht lediglich telefonischer Kontakt, was nach Angaben der Mutter vor der belangten Behörde bisher kein Problem darstellte. Was den Unterhalt des Kindes anbelangt, so ist festzuhalten, dass der BF – abgesehen von gelegentlichen finanziellen Zuwendungen – keinen Unterhalt leistet, eine finanzielle Abhängigkeit oder ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis der Tochter vom BF ist sohin nicht gegeben. Die Pflege und Erziehung der Tochter ist jedenfalls durch deren Mutter gesichert, wie dies auch bisher der Fall war und ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie dies nicht weiterhin alleine bewerkstelligen wird können. Ferner ist die Frage zu klären, ob ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter auch außerhalb Österreichs fortgesetzt werden kann, ob demnach Besuche – respektive auch längere Aufenthalte – oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zu dieser faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Gegenständlich ist festzuhalten, dass die ehemalige Freundin des BF vor der belangten Behörde selbst angeführt hat „Solange wir telefonisch in Kontakt bleiben können und uns auch außerhalb Österreichs sehen können, ist das schon okay so, da der Kontakt nicht verloren geht. (…)“ (Einvernahmeprotokoll BFA vom 14.10.2022, S 4) und hat sie damit ihre Bereitschaft kundgetan Besuche außerhalb Österreichs zu ermöglichen. Die Tochter des BF befindet sich zudem in einem Alter, in welchem ihr telefonischer Kontakt bzw. Video-Telefonie sowie Reisen in Österreichs Nachbarstaaten, um den BF dort persönlich zu treffen, gemeinsam mit ihrer Mutter zugemutet werden können und stünde es dem gesunden und erwerbsfähigen BF darüber hinaus auch offen, sich im grenznahen Bereich bzw. in Deutschland, wo auch seine Geschwister leben, niederzulassen. Schließlich erscheint eine Trennung auch aufgrund des Umstandes, dass der BF zumindest seit dem 03.09.2016 mit seiner Tochter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, zumutbar. Insoweit die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich das Recht des BF auf ein Familienleben mit seiner Tochter einschränkt, liegt dies darüber hinaus angesichts der vom BF begangenen strafbaren Handlungen sowie angesichts dessen, dass ihn auch der Aufenthalt seiner Tochter im Bundesgebiet nicht daran gehindert hat mehrfach straffällig und durch eine etwaige Inhaftierung von seiner Tochter getrennt zu werden, in seiner eigenen Verantwortung, sodass das Familienleben auch dahingehend relativierend zu beurteilen war. Den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF ist daher jedenfalls verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Das Aufenthaltsverbot wurde daher dem Grunde nach zu Recht verhängt. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren betrifft, so erscheint diese jedoch bei Berücksichtigung und Abwägung aller maßgeblichen Umstände als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von fünf Jahren herabzusetzen. Nicht verkannt wird dabei das Gesamtverhalten des BF, das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild sowie die Schwere und der Unrechtsgehalt seines Verhaltens bzw. der vom BF begangenen Straftaten, jedoch darf im Hinblick auf seine erste Verurteilung der Milderungsgrund der Provokation sowie des Umstandes, dass sich der BF geständig zeigte – wie dies im Übrigen auch in Bezug auf seine zweite Verurteilung der Fall war – nicht außer Acht gelassen werden sowie ferner, dass letztlich in beiden Fällen mit der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden wurde. Was die jüngste Verurteilung des BF betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass die Berauschung (Alkoholismus) sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet wurden. Darüber hinaus verfügt der BF im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen in Form seiner minderjährigen Tochter. Die belangte Behörde schöpfte mit dem verhängten achtjährigen Aufenthaltsverbot das Höchstmaß beinahe aus, damit würde sie jedoch für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht bzw. es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes erweist sich aufgrund der vorangeführten Überlegungen sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks des BF in der Beschwerdeverhandlung als nicht angemessen und erforderlich, um beim BF ein Umdenken zu bewirken und der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen, sodass das Aufenthaltsverbot spruchgemäß auf fünf Jahre zu reduzieren war. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist wegen des Gewichts seines deliktischen Handelns sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre herabgesetzt wird. 3.
  31. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  32. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nach seiner Entlassung sofort wieder – vor allem im betrunkenen Zustand – strafbare Handlungen begeht. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.
  33. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  34. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Vom BF geht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich und dringend geboten ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2264758.1.00

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