RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlI422 2265143-1 SpruchI422 2265143-1/2E, I422 2265143-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge Beschwerdeführer) erwarb eine Liegenschaft und stellte mit elektronischer Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14.02.2020 beim Bezirksgericht XXXX unter anderem einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts zu seinen Gunsten ob der Liegenschaft KG XXXX . Diesem Ansuchen kam das Bezirksgericht XXXX nach, bewilligte mit Beschluss vom 14.02.2020 den Grundbuchsantrag und vollzog am 18.02.2020 das Grundbuchsgesuch. römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer) erwarb eine Liegenschaft und stellte mit elektronischer Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14.02.2020 beim Bezirksgericht römisch 40 unter anderem einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts zu seinen Gunsten ob der Liegenschaft KG römisch 40 . Diesem Ansuchen kam das Bezirksgericht römisch 40 nach, bewilligte mit Beschluss vom 14.02.2020 den Grundbuchsantrag und vollzog am 18.02.2020 das Grundbuchsgesuch. Mit Schreiben vom 07.09.2022 wurde der Beschwerdeführer über die fehlenden Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung nach § 26a GGG – so sei die Inanspruchnahme einer Ermäßigung der Eintragungsgebühr in der elektronischen Eingabe vom 14.02.2020 nicht gestellt worden – informiert und ihm der ausständige Restbetrag in der Höhe von EUR 3.072,- mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.Mit Schreiben vom 07.09.2022 wurde der Beschwerdeführer über die fehlenden Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG – so sei die Inanspruchnahme einer Ermäßigung der Eintragungsgebühr in der elektronischen Eingabe vom 14.02.2020 nicht gestellt worden – informiert und ihm der ausständige Restbetrag in der Höhe von EUR 3.072,- mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte der zuständigen Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX mit E-Mail vom 29.09.2022 mit, dass der vorgeschriebene Betrag nicht der Verkehrswertermittlung nach der gesetzlichen Grundstückswertverordnung entspreche und lediglich ein Restbetrag in der Höhe von EUR 1.834,- aushafte und wurde dieser Betrag zur Zahlungsanweisung gebracht.Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte der zuständigen Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 mit E-Mail vom 29.09.2022 mit, dass der vorgeschriebene Betrag nicht der Verkehrswertermittlung nach der gesetzlichen Grundstückswertverordnung entspreche und lediglich ein Restbetrag in der Höhe von EUR 1.834,- aushafte und wurde dieser Betrag zur Zahlungsanweisung gebracht. Mit Schreiben vom 11.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Bemessung des Grundstückswertes erläutert und der noch aushaftende Betrag in Höhe von EUR 1.238,- zur Zahlung vorgeschrieben. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer mangels Zahlung mittels Mandatsbescheid vom 18.10.2022 ein Zahlungsauftrag über EUR 3.366,- zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr und abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von EUR 2.128,- - sohin ein aushaftender Betrag in der Höhe von EUR 1.246,- erlassen. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 21.10.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung, beantragte die Stattgabe der Vorstellung, die Bestimmung der selbstberechneten und bereits abgeführten Gebühr in eben dieser Höhe bzw. die Absehung von der Vorschreibung weiterer Gebühren bzw. die Rücküberweisung der „zu viel abgeführten Beträge (nämlich alle die über die Selbstberechnung hinausgehenden [Beträge])“. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) gab der Vorstellung mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2022 nicht statt und erklärte es den Beschwerdeführer zur Einzahlung der aus dem Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX noch aushaftenden restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG von EUR 1.238,- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,- für schuldig (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wurde der Antrag auf Rückzahlung der am 30.09.2022 geleisteten Zahlung in der Höhe von EUR 1.834,- abgewiesen (Spruchpunkt 2.) Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Grundstückswert ein eigens für das GrEStG definierter Wert sei, der im Wesentlichen dem Verkehrswert entsprechen soll und in der Regel im Rahmen zwischen 50 bis 80 % des tatsächlichen Verkehrswertes liege. Der Grundstückswert könne als ein vom gemeinen Wert abgeleiteter (geringerer) Wert angesehen werden, der jedoch weder dem gemeinen Wert noch dem Wert des im Grundbuch einzutragenden Rechts entspricht, weshalb auch ein geringerer gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden könne. Die Bemessung der Grundbucheintragungsgebühr sei in den Bestimmungen der §§ 26, 26a GGG autonom festgelegt und von der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer unabhängig. Somit könne die Ermittlung des gemeinen Werts unter Heranziehung des Grundstückswertes des Pauschalwertmodells nicht vorgenommen werden. Des Weiteren sei die Beantragung der Ermäßigung nach § 26a GGG nicht im Rahmen der elektronischen Eingabe erfolgt und reiche der Hinweis auf eine Selbstberechnungserklärung nicht aus um als Eingabe im Sinne des § 26a GGG gewertete zu werden bzw. entbinde der § 10a GGV den Antragssteller auch nicht, die Ermäßigung eingangs der Eingabe anzuführen. Dem Rückzahlungsbegehren sei nicht Folge zu geben gewesen, nachdem sich die Bemessungsrundlage für die Eintragungsgebühren gemäß TP 9 b 1 GGG nicht nach dem dreifachen Einheitswert, sondern nach dem Verkehrswert der übernommenen Anteile richte.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge belangte Behörde) gab der Vorstellung mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2022 nicht statt und erklärte es den Beschwerdeführer zur Einzahlung der aus dem Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 noch aushaftenden restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von EUR 1.238,- und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,- für schuldig (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wurde der Antrag auf Rückzahlung der am 30.09.2022 geleisteten Zahlung in der Höhe von EUR 1.834,- abgewiesen (Spruchpunkt 2.) Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Grundstückswert ein eigens für das GrEStG definierter Wert sei, der im Wesentlichen dem Verkehrswert entsprechen soll und in der Regel im Rahmen zwischen 50 bis 80 % des tatsächlichen Verkehrswertes liege. Der Grundstückswert könne als ein vom gemeinen Wert abgeleiteter (geringerer) Wert angesehen werden, der jedoch weder dem gemeinen Wert noch dem Wert des im Grundbuch einzutragenden Rechts entspricht, weshalb auch ein geringerer gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden könne. Die Bemessung der Grundbucheintragungsgebühr sei in den Bestimmungen der Paragraphen 26, 26 a, GGG autonom festgelegt und von der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer unabhängig. Somit könne die Ermittlung des gemeinen Werts unter Heranziehung des Grundstückswertes des Pauschalwertmodells nicht vorgenommen werden. Des Weiteren sei die Beantragung der Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG nicht im Rahmen der elektronischen Eingabe erfolgt und reiche der Hinweis auf eine Selbstberechnungserklärung nicht aus um als Eingabe im Sinne des Paragraph 26 a, GGG gewertete zu werden bzw. entbinde der Paragraph 10 a, GGV den Antragssteller auch nicht, die Ermäßigung eingangs der Eingabe anzuführen. Dem Rückzahlungsbegehren sei nicht Folge zu geben gewesen, nachdem sich die Bemessungsrundlage für die Eintragungsgebühren gemäß TP 9 b 1 GGG nicht nach dem dreifachen Einheitswert, sondern nach dem Verkehrswert der übernommenen Anteile richte. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.12.2022 fristgerecht Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung – insbesondere in Bezug auf die Neubemessung der Eintragungsgebühren – und mit Verfahrensmängel. So sei die vorgenommene Neubemessung der Eintragungsgebühren ohne verfahrensrechtliche Grundlage und unter Verstoß der in § 12 GEStG vorgegebenen einzigen Ermächtigung erfolgt, zumal § 26a Abs. 4a GGG unmissverständlich als Spezialnorm für jene Fälle gilt, in denen sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung ergeben. Ohne Verkennung der Rechtslage hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass sich keine Unrichtigkeit in der Selbstberechnungserklärung vorliegen und unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 4a GGG somit auch keine Grundlage für eine Neubemessung gegeben war. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer den begünstigten Erwerbsfall unter Bekanntgabe der Rechtsnorm des § 26a GGG in der Selbstberechnungserklärung erfasst. Die dabei generierte Vorgangsnummer sei auch im Grundbuchsgesuch erfasst und die vom Beschwerdeführer eingegebenen Daten von der Finanz an die Justiz übermittelt worden, wodurch die zuständige Kostenbeamtin Zugriff auf die eingegebenen Daten habe. Somit sei auch für die zuständige Kostenbeamtin die fristgerechte Inanspruchnahme der ermäßigten Bemessungsgrundlage zur Eintragungsgebühr ersichtlich gewesen.Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.12.2022 fristgerecht Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung – insbesondere in Bezug auf die Neubemessung der Eintragungsgebühren – und mit Verfahrensmängel. So sei die vorgenommene Neubemessung der Eintragungsgebühren ohne verfahrensrechtliche Grundlage und unter Verstoß der in Paragraph 12, GEStG vorgegebenen einzigen Ermächtigung erfolgt, zumal Paragraph 26 a, Absatz 4 a, GGG unmissverständlich als Spezialnorm für jene Fälle gilt, in denen sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung ergeben. Ohne Verkennung der Rechtslage hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass sich keine Unrichtigkeit in der Selbstberechnungserklärung vorliegen und unter Berücksichtigung des Paragraph 26, Absatz 4 a, GGG somit auch keine Grundlage für eine Neubemessung gegeben war. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer den begünstigten Erwerbsfall unter Bekanntgabe der Rechtsnorm des Paragraph 26 a, GGG in der Selbstberechnungserklärung erfasst. Die dabei generierte Vorgangsnummer sei auch im Grundbuchsgesuch erfasst und die vom Beschwerdeführer eingegebenen Daten von der Finanz an die Justiz übermittelt worden, wodurch die zuständige Kostenbeamtin Zugriff auf die eingegebenen Daten habe. Somit sei auch für die zuständige Kostenbeamtin die fristgerechte Inanspruchnahme der ermäßigten Bemessungsgrundlage zur Eintragungsgebühr ersichtlich gewesen. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Kaufvertrag vom 07.01.2020 veräußerte und übergab XXXX (in Folge XXXX ) das Grundstück 1363/8 im unverbürgten Ausmaß von 510 m² ob der Liegenschaft KG XXXX , EZ 624 an den Beschwerdeführer. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von EUR 306.000,- festgesetzt und vereinbart. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Bruder von XXXX .1.
- Mit Kaufvertrag vom 07.01.2020 veräußerte und übergab römisch 40 (in Folge römisch 40 ) das Grundstück 1363/8 im unverbürgten Ausmaß von 510 m² ob der Liegenschaft KG römisch 40 , EZ 624 an den Beschwerdeführer. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von EUR 306.000,- festgesetzt und vereinbart. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Bruder von römisch 40 . 1.
- Mit elektronischer Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX die Eröffnung der neuen EZ XXXX in der KG XXXX . Zudem stellte er den Antrag auf Einverleibung des von ihm erworbenen Grundstücks und dem daraus resultierenden Eigentumsrecht in der Liegenschaft KG XXXX , EZ XXXX . Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen und mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.02.2020 der Grundbuchsantrag bewilligt und die grundbücherliche Eintragung vorgenommen.1.
- Mit elektronischer Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht römisch 40 die Eröffnung der neuen EZ römisch 40 in der KG römisch 40 . Zudem stellte er den Antrag auf Einverleibung des von ihm erworbenen Grundstücks und dem daraus resultierenden Eigentumsrecht in der Liegenschaft KG römisch 40 , EZ römisch 40 . Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen und mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.02.2020 der Grundbuchsantrag bewilligt und die grundbücherliche Eintragung vorgenommen. 1.
- In der elektronischen Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14.02.2020 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG in Anspruch genommen wird. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im Antrag somit nicht beantragt.1.
- In der elektronischen Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14.02.2020 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in Anspruch genommen wird. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im Antrag somit nicht beantragt. 1.
- Der Vertragserrichter und zugleich Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr vorgenommen und im Grundbuchsantrag die Vorgangsnummer der Selbstberechnung bekanntgegeben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, den Vertragsparteien, deren Verwandtschaftsverhältnis sowie dem vereinbarten Kaufpreis ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der dort einliegenden Kopie des Kaufvertrags und der Geburtsurkunden von XXXX und des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.2.
- Die Feststellungen zur Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, den Vertragsparteien, deren Verwandtschaftsverhältnis sowie dem vereinbarten Kaufpreis ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der dort einliegenden Kopie des Kaufvertrags und der Geburtsurkunden von römisch 40 und des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen und der Einverleibung des Eigentumsrechts ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft lassen sich aus dem ERV-Antrag vom 14.02.2020 entnehmen. Aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.02.2020 zu TZ XXXX folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch.2.
- Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen und der Einverleibung des Eigentumsrechts ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft lassen sich aus dem ERV-Antrag vom 14.02.2020 entnehmen. Aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.02.2020 zu TZ römisch 40 folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
- Die Negativfeststellungen zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr leiten sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 14.02.2020 ab. So ergibt sich aus dem ERV-Antrag keine Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im ERV-Antrag vom 14.02.2020 wird unter der Rubrik „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt und erfolgen in den Rubriken „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ keinerlei Angaben. 2.
- Die Feststellung, dass die Eintragungsgebühr von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers selbst berechnet wurde, begründet sich aus dem im ERV-Antrag vom 14.02.2020 unter der Rubrik „Eintragungsgebühren:“ aufscheinenden Vermerk „Gebührenart: Selbstberechnung“.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126; 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126; 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu Paragraph eins, GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu Paragraph 56, WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 Litera c und e zu Paragraph 13, GBG). In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, was die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr ist und ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG berufen kann.In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, was die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr ist und ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 26 a, GGG berufen kann. 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 14.02.2020), BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 14.02.2020), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, lauteten: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.“ „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs. 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 3.
- Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 01.05.2022 entstanden, weshalb in Bezug die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt der Eintragungsgebühr im Feber 2020 geltende Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG heranzuziehen war. In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 01.05.2022 entstanden, weshalb in Bezug die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt der Eintragungsgebühr im Feber 2020 geltende Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG heranzuziehen war. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 26a Abs. 2 GGG erschließt und sich auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die in § 26a Abs. 2 GGG geforderte Voraussetzung nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).Wie sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG erschließt und sich auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die in Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG geforderte Voraussetzung nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Im vorliegenden Fall wurde den gesetzlichen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht entsprochen und lässt es die klare gesetzliche Bestimmung nicht zu, dass die im Rahmen der Selbstberechnung beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird.Im vorliegenden Fall wurde den gesetzlichen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht entsprochen und lässt es die klare gesetzliche Bestimmung nicht zu, dass die im Rahmen der Selbstberechnung beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In seinem Erkenntnis vom 26.05.2021, zu Ra 2021/16/0023 wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In seinem Erkenntnis vom 26.05.2021, zu Ra 2021/16/0023 wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“ Mangels ordnungsgemäßer Beantragung der Inanspruchnahme der Eintragungsgebühr gehen die Beschwerdeeinwendungen, wonach eine Neubemessung der Eintragungsgebühren ohne verfahrensrechtliche Grundlage erfolgt sei und die Inanspruchnahme der Begünstigung in der Selbstberechnungserklärung ordnungsgemäß beantragt worden sei ins Leere. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 306.000,- angesetzt und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr berechnet. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig. Folglich erfolgte auch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Rückzahlung seiner am 30.09.2022 geleisteten Zahlungen durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht.Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 306.000,- angesetzt und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr berechnet. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig. Folglich erfolgte auch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Rückzahlung seiner am 30.09.2022 geleisteten Zahlungen durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung die beantragte Einvernahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und der Augenschein im Bezirksgericht XXXX nicht erforderlich war.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung die beantragte Einvernahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und der Augenschein im Bezirksgericht römisch 40 nicht erforderlich war. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich aber – wie aus der zitierten Rechtsprechung in Punkt 3. A) ersichtlich, nicht der Fall ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich aber – wie aus der zitierten Rechtsprechung in Punkt 3. A) ersichtlich, nicht der Fall ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2265143.1.00