RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlI422 2266599-1 SpruchI422 2266599-1/2E, I422 2266599-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 03.06.2019 mit dem hierfür vorgesehenen Formular beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt gemäß § 88 Abs. 2 FPG. Dem Antragsformular angeschlossen war eine schriftliche Antragsbegründung, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin in Libyen geboren und bis zu ihrem Abfall vom Islam und ihrer Konversion zum Hinduismus am 16.03.2016 libysche Staatsbürgerin gewesen sei. Sie halte sich rechtmäßig auf Grundlage einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" im Bundesgebiet auf. Der ihr zuletzt am 28.01.2009 in Tripolis ausgestellte libysche Reisepass sei am 26.01.2018 abgelaufen und werde ihr dieser nunmehr seitens der libyschen Botschaft in Wien – nachdem er zuvor in den Jahren 2012 und 2016 noch zweimal verlängert worden sei - weder verlängert, noch ihr ein neuer Reisepass ausgestellt. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache auf der Botschaft habe man ihr mitgeteilt, sie solle nach Libyen fliegen und dort vor Ort einen neuen Reisepass beantragen, was in Anbetracht ihres Abfalls vom Islam jedoch einem Todesurteil gleichkäme. Im libyschen Staatsbürgerschaftsrecht sei zudem ausdrücklich der Verlust der Staatsbürgerschaft vorgesehen, sofern man seine islamische Konfession aufgebe. Der Antragsbegründung war ein Konvolut von Unterlagen beigefügt, darunter auch der zwischenzeitlich abgelaufene libysche Reisepass der Beschwerdeführerin mit zwei Verlängerungen durch die libysche Botschaft in Wien, ihre "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", ihre Heiratsurkunde, sowie ein Zertifikat bezüglich ihrer Konversion zum Hinduismus.Die Beschwerdeführerin stellte am 03.06.2019 mit dem hierfür vorgesehenen Formular beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Dem Antragsformular angeschlossen war eine schriftliche Antragsbegründung, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin in Libyen geboren und bis zu ihrem Abfall vom Islam und ihrer Konversion zum Hinduismus am 16.03.2016 libysche Staatsbürgerin gewesen sei. Sie halte sich rechtmäßig auf Grundlage einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" im Bundesgebiet auf. Der ihr zuletzt am 28.01.2009 in Tripolis ausgestellte libysche Reisepass sei am 26.01.2018 abgelaufen und werde ihr dieser nunmehr seitens der libyschen Botschaft in Wien – nachdem er zuvor in den Jahren 2012 und 2016 noch zweimal verlängert worden sei - weder verlängert, noch ihr ein neuer Reisepass ausgestellt. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache auf der Botschaft habe man ihr mitgeteilt, sie solle nach Libyen fliegen und dort vor Ort einen neuen Reisepass beantragen, was in Anbetracht ihres Abfalls vom Islam jedoch einem Todesurteil gleichkäme. Im libyschen Staatsbürgerschaftsrecht sei zudem ausdrücklich der Verlust der Staatsbürgerschaft vorgesehen, sofern man seine islamische Konfession aufgebe. Der Antragsbegründung war ein Konvolut von Unterlagen beigefügt, darunter auch der zwischenzeitlich abgelaufene libysche Reisepass der Beschwerdeführerin mit zwei Verlängerungen durch die libysche Botschaft in Wien, ihre "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", ihre Heiratsurkunde, sowie ein Zertifikat bezüglich ihrer Konversion zum Hinduismus. Mit Schriftsatz vom 03.07.2019 ("Nachreichung") übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde abermals ihre Heiratsurkunde sowie das Zertifikat bezüglich ihrer Konversion zum Hinduismus, nunmehr jedoch mit jeweils beglaubigten Übersetzungen, zudem u.a. eine Vertretungs- und Zustellvollmacht zugunsten ihres Ehemannes. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 10.12.2019 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG abzuweisen, da sie nach der Aktenlage einen libyschen Reisepass besitze, welcher zudem seitens der libyschen Botschaft in Wien zweimal verlängert worden sei. Somit sei auch von ihrer libyschen Staatsangehörigkeit auszugehen und ihrem Antragsvorbringen daher die Grundlage entzogen. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 10.12.2019 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abzuweisen, da sie nach der Aktenlage einen libyschen Reisepass besitze, welcher zudem seitens der libyschen Botschaft in Wien zweimal verlängert worden sei. Somit sei auch von ihrer libyschen Staatsangehörigkeit auszugehen und ihrem Antragsvorbringen daher die Grundlage entzogen. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 17.12.2019 ("Stellungnahme") brachte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das ihr vorab übermittelte Parteiengehör vom 10.12.2019 eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Hierbei wiederholte sie im Wesentlichen ihr Antragsvorbringen, wonach durch ihre Konversion zum Hinduismus am 16.03.2016 auch ihre libysche Staatsangehörigkeit verlustig gegangen sei. Ebenso wurden dem Schriftsatz im Wesentlichen dieselben Beilagen angeschlossen, welcher bereits ihrer Antragsbegründung beigefügt worden waren. Mit Schriftsatz vom 24.11.2020 ("Nachreichung") gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, dass mittlerweile ein Scheidungsverfahren zwischen ihr und ihrem Ehemann anhängig gemacht sowie die Haushaltsgemeinschaft aufgelöst worden sei, sodass auch die ihm zuvor erteilte Vertretungs- und Zustellvollmacht widerrufen werde. Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 ("Nachreichung") brachte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Kenntnis, dass ihr zwischenzeitlich seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU", gültig bis zum 15.02.2027, erteilt worden sei, welcher dem Schreiben (u.a.) in Kopie angeschlossen war. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei insbesondere in Anbetracht ihres auch in Österreich zweimalig verlängerten libyschen Reisepasses libysche Staatsangehörige und nicht – wie von ihr im Verfahren behauptet – staatenlos. Auch sei sie jederzeit dazu in der Lage, sich einen neuen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei insbesondere in Anbetracht ihres auch in Österreich zweimalig verlängerten libyschen Reisepasses libysche Staatsangehörige und nicht – wie von ihr im Verfahren behauptet – staatenlos. Auch sei sie jederzeit dazu in der Lage, sich einen neuen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 31.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hierbei wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen abermals ihr Antragsvorbringen, wonach durch ihre Konversion zum Hinduismus am 16.03.2016 auch ihre libysche Staatsangehörigkeit verlustig gegangen sei. Ebenso waren der Beschwerde weitgehend dieselben Beilagen angeschlossen, welche bereits der Antragsbegründung sowie vorangegangenen schriftlichen Stellungnahmen beigefügt worden waren. Überdies betonte die Beschwerdeführerin, dass sie nunmehr über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich verfüge. Bei einem Bezirksgericht seien zudem nach wie vor das Scheidungsverfahren mit ihrem indischen Ehemann sowie das Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren bezüglich der gemeinsamen Tochter anhängig und berechtige ein vorläufiges Kontaktrecht den Ehemann, die gemeinsame Tochter für einen Tag und eine Nacht pro Woche zu betreuen. Wenngleich der indische Reisepass des Ehemannes beim Bezirksgericht hinterlegt sei und sich der indische Reisepass der Tochter bei der Beschwerdeführerin befinde, lebe sie in großer Sorge, dass ihr Ehemann mit der Tochter ins Ausland reisen könnte, diese nach Indien mitnehme und nicht mehr nach Österreich zurückbringe. Nicht in das Ausland reisen zu können, belaste die Beschwerdeführerin sehr und sei eine Reise nach Libyen für sie lebensgefährlich, da der Abfall vom Islam dort ein strafrechtliches Delikt darstelle. Ebenso gehe von ihrem in Libyen lebenden Vater, welcher als pensionierter XXXX eine Machtposition innehabe, eine große Gefahr für sie aus.Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 31.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hierbei wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen abermals ihr Antragsvorbringen, wonach durch ihre Konversion zum Hinduismus am 16.03.2016 auch ihre libysche Staatsangehörigkeit verlustig gegangen sei. Ebenso waren der Beschwerde weitgehend dieselben Beilagen angeschlossen, welche bereits der Antragsbegründung sowie vorangegangenen schriftlichen Stellungnahmen beigefügt worden waren. Überdies betonte die Beschwerdeführerin, dass sie nunmehr über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich verfüge. Bei einem Bezirksgericht seien zudem nach wie vor das Scheidungsverfahren mit ihrem indischen Ehemann sowie das Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren bezüglich der gemeinsamen Tochter anhängig und berechtige ein vorläufiges Kontaktrecht den Ehemann, die gemeinsame Tochter für einen Tag und eine Nacht pro Woche zu betreuen. Wenngleich der indische Reisepass des Ehemannes beim Bezirksgericht hinterlegt sei und sich der indische Reisepass der Tochter bei der Beschwerdeführerin befinde, lebe sie in großer Sorge, dass ihr Ehemann mit der Tochter ins Ausland reisen könnte, diese nach Indien mitnehme und nicht mehr nach Österreich zurückbringe. Nicht in das Ausland reisen zu können, belaste die Beschwerdeführerin sehr und sei eine Reise nach Libyen für sie lebensgefährlich, da der Abfall vom Islam dort ein strafrechtliches Delikt darstelle. Ebenso gehe von ihrem in Libyen lebenden Vater, welcher als pensionierter römisch 40 eine Machtposition innehabe, eine große Gefahr für sie aus. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2023 vorgelegt und langten am 06.02.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Libyen. Ihre Identität steht fest. Ihr wurde zuletzt am 28.01.2009 seitens der zuständigen Passbehörde in Tripolis ein libyscher Reisepass ausgestellt. Dieser Reisepass wurde ihr in der Folge seitens der libyschen Botschaft in Wien noch zwei weitere Male – konkret vom 18.09.2012 bis zum 26.01.2017 und vom 22.03.2016 bis zum 26.01.2018 – verlängert. Die Beschwerdeführerin hält sich rechtmäßig auf Grundlage eines ihr auf Antrag seitens des Landeshauptmannes von XXXX am 31.05.2022 erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", gültig bis zum 31.05.2027, im Bundesgebiet auf.Die Beschwerdeführerin hält sich rechtmäßig auf Grundlage eines ihr auf Antrag seitens des Landeshauptmannes von römisch 40 am 31.05.2022 erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", gültig bis zum 31.05.2027, im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin heiratete am 16.03.2016 in Indien einen indischen Staatsangehörigen und konvertierte damit einhergehend am selben Tag vom Islam zum Hinduismus. Mittlerweile wurde die Scheidung eingereicht und ist das Scheidungsverfahren nach wie vor beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängig.Die Beschwerdeführerin heiratete am 16.03.2016 in Indien einen indischen Staatsangehörigen und konvertierte damit einhergehend am selben Tag vom Islam zum Hinduismus. Mittlerweile wurde die Scheidung eingereicht und ist das Scheidungsverfahren nach wie vor beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängig.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich mehrfach in Kopie im Akt befindlichen – libyschen Reisepasses Nr. XXXX fest. Aus den sich im Akt befindlichen Kopien sind zudem Ausstellungsort und -datum sowie die zweifache Verlängerung seitens der libyschen Botschaft in Wien ersichtlich.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich mehrfach in Kopie im Akt befindlichen – libyschen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Aus den sich im Akt befindlichen Kopien sind zudem Ausstellungsort und -datum sowie die zweifache Verlängerung seitens der libyschen Botschaft in Wien ersichtlich. Die libysche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls aus ihrem vor den österreichischen Behörden vorgelegten libyschen Reisepass in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie im Verfahren auch nicht den Verlust ihrer Staatsbürgerschaft glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen vermochte. Eine diesbezügliche formelle Bescheinigung brachte sie nicht in Vorlage und erschöpfte sich ihr im gegebenen Zusammenhang erstattets Vorbringen im Wesentlichen auf einen wiederholten Verweis auf das libysche Staatsbürgerschaftsrecht ("Nationality Law No. 17 of 1954"), wonach sie aufgrund ihres Abfalls vom Islam zugleich auch ihre libysche Staatsangehörigkeit verloren habe. Hierzu ist jedoch eingangs zu betonen, dass aus der in ihren Eingaben mehrfach zitierten Gesetzesbestimmung in einer derartigen Sachverhaltskonstellation gar nicht von einem zwingenden, sondern lediglich von einem möglichen Entzug der Staatsbürgschaft gesprochen wird („Libyan nationality MAY be revoked from the Libyan whether its nationality is original or by testing or naturalization in one of the following cases: (…) H) He who renounces Islam (…)“). Darüber hinaus ist insbesondere hervorzuheben, dass der libysche Reisepass der Beschwerdeführerin zuletzt seitens der libyschen Botschaft in Wien am 22.03.2016, und somit bereits etwa eine Woche nach ihrer Konversion vom Islam zum Hinduismus am 16.03.2016, noch einmal verlängert worden war. Weshalb oder inwieweit sich ihre Rechtsposition gegenüber den libyschen Behörden seitdem geändert haben sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, zumal nicht nachzuvollziehen ist, wie diese nunmehr nachträglich von der Konversion der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt haben sollten, sofern sie ihr in Indien ausgestelltes Konversions-Zertifikat den libyschen Behörden nicht aus eigenem vorgelegt hat, wofür sich im Akt ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte finden. Vielmehr lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr im Rahmen einer persönlichen Vorsprache seitens der libyschen Botschaft mitgeteilt worden sei, dass sie nach Libyen reisen müsse, um sich dort einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, eindeutig entnehmen, dass die Botschaft offenkundig nach wie vor von ihrer libyschen Staatsangehörigkeit ausgeht, ansonsten wäre nicht schlüssig, weshalb diese die Beschwerdeführerin auffordern sollte, nach Libyen zu reisen, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sofern die Beschwerdeführerin zudem ihrerseits eine – nicht verfahrensgegenständliche – Rückkehrgefährdung geltend machte, indem sie vorbrachte, sie könne nicht nach Libyen reisen um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen, da sie dort aufgrund ihres Abfalls vom Islam und ihrer Heirat mit einem Hindu bedroht wäre, brachte sie implizit zum Ausdruck, selbst davon auszugehen, nach wie vor in Besitz der libyschen Staatsangehörigkeit zu sein, da die Ausstellung eines libyschen Reisepasses seitens der zuständigen Passbehörde in ihrem Herkunftsstaat ansonsten augenscheinlich bereits von vornherein nicht in Betracht käme. Der der Beschwerdeführerin seitens des Landeshauptmannes von XXXX ausgestellte Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" mit einer Gültigkeit bis zum 31.05.2027 ist durch sich im Akt befindliche Kopien desselbigen in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister belegt.Der der Beschwerdeführerin seitens des Landeshauptmannes von römisch 40 ausgestellte Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" mit einer Gültigkeit bis zum 31.05.2027 ist durch sich im Akt befindliche Kopien desselbigen in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister belegt. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem indischen Staatsangehörigen und ihre damit einhergehende Konversion vom Islam zum Hinduismus fußt auf einer ihrerseits samt beglaubigter Übersetzung in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde samt eines Konversions-Zertifikats, beides ausgestellt am 16.03.2016 durch Behörden in der nord-indischen Stadt Ghaziabad. Dass mittlerweile die Scheidung eingereicht wurde und das Scheidungsverfahren nach wie vor beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit einem Konvolut an von ihr in Vorlage gebrachten und sich im Verwaltungsakt befindlichen Gerichtsbeschlüssen.Die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem indischen Staatsangehörigen und ihre damit einhergehende Konversion vom Islam zum Hinduismus fußt auf einer ihrerseits samt beglaubigter Übersetzung in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde samt eines Konversions-Zertifikats, beides ausgestellt am 16.03.2016 durch Behörden in der nord-indischen Stadt Ghaziabad. Dass mittlerweile die Scheidung eingereicht wurde und das Scheidungsverfahren nach wie vor beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit einem Konvolut an von ihr in Vorlage gebrachten und sich im Verwaltungsakt befindlichen Gerichtsbeschlüssen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses: 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 Abs. 1 und 2 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.“ 3.1.
- Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Libyen weder staatenlos ist, noch ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, scheidet die von ihr gegenständlich beantragte Erteilung eines Fremdenpasses auf Grundlage des § 88 Abs. 2 FPG bereits a priori aus.Da die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Libyen weder staatenlos ist, noch ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, scheidet die von ihr gegenständlich beantragte Erteilung eines Fremdenpasses auf Grundlage des Paragraph 88, Absatz 2, FPG bereits a priori aus. Die Beschwerde erweist sich daher, sofern sie sich gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 FPG richtet, als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher, sofern sie sich gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG richtet, als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Sollte die Beschwerdeführerin – wie dies ihren Angaben im Verfahren in Bezug auf ihre Kontakte mit der libyschen Botschaft in Wien wohl implizit entnommen werden kann - die Auffassung vertreten, dass sie nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, steht es ihr frei, allenfalls die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu beantragen, wofür sie allerdings in einem etwaigen Folgeverfahren darzulegen hätte, dass dies im Hinblick auf ihre Person auch im Interesse der Republik gelegen wäre. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601, mwN).Sollte die Beschwerdeführerin – wie dies ihren Angaben im Verfahren in Bezug auf ihre Kontakte mit der libyschen Botschaft in Wien wohl implizit entnommen werden kann - die Auffassung vertreten, dass sie nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, steht es ihr frei, allenfalls die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beantragen, wofür sie allerdings in einem etwaigen Folgeverfahren darzulegen hätte, dass dies im Hinblick auf ihre Person auch im Interesse der Republik gelegen wäre. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601, mwN).
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen, wobei sich das Beschwerdevorbringen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - als unsubstantiiert erwies. Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen, wobei sich das Beschwerdevorbringen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - als unsubstantiiert erwies. Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2266599.1.00