4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.03.2021, Zl. 1274473201/210200239, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.03.2021, Zl. 1274473201/210200239, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden , (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) geregelt.
, Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) I.3.2. Zu A) römisch eins. 3.2.1.
G ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.3.2.1.
Paragraph 25, Absatz 2, AsylG ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt. 3.2.
G abzusehen.3.3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung berechtigterweise keinen Anlass gesehen hatte, von einer Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abzusehen. Vom Bundesverwaltungsgericht sind aber nunmehr die zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen für die etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu prüfen. Im gegenständlichen Fall kann aber eine Prüfung unterbleiben, ob durch eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erwarten wäre.Vom Bundesverwaltungsgericht sind aber nunmehr die zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen für die etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu prüfen. Im gegenständlichen Fall kann aber eine Prüfung unterbleiben, ob durch eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erwarten wäre. Die Rückkehrentscheidung ist nämlich alleine schon aufgrund der Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer EU-Bürgerin (Staatsangehörige von Tschechien), die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, für unzulässig zu erklären. § 54 Abs. 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um, die in diesem Zusammenhang näher zu betrachten ist:Paragraph 54, Absatz eins, NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um, die in diesem Zusammenhang näher zu betrachten ist: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL 2004/38/EG berufen kann, stellte der EuGH im Urteil vom 25.07.2008, Metock, C-127/08, fest, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen der RL 2004/38/EG berufen zu können. Vielmehr kann sich dieser Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, Sahin, C-551/07, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL 2004/38/EG berufen kann, dahingehend, dass die RL 2004/38/EG auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält. Der Beschwerdeführer ist mit einer tschechischen Staatsangehörigen, die in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und von ihrer Freizügigkeit iSd Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) Gebrauch gemacht hat, verheiratet. Er ist daher zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. § 52 Abs. 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“ ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen ein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“ ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen ein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt. Im vorliegenden Fall steht dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes zu, das nicht auf dem AsylG beruht, sodass im gegenständlichen Verfahren jedenfalls eine Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer betreffend nicht ausgesprochen werden darf bzw. in weiterer Konsequenz die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben war. 3.3.1.2. Vor diesem Hintergrund war auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben.3.3.1.2. Vor diesem Hintergrund war auch Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben. 3.3.1.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und waren die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheides ersatzlos zu beheben.3.3.1.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und waren die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. dieses Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.3.2. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: 3.3.2.1. Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII.) auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt. 3.3.2.1. Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben.) auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. I Nr. 202/2022).Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. römisch eins Nr. 202 aus 2022,). 3.3.2.2. Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist
7 B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).3.3.2.2. Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist
, Absatz 7, B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,). 3.3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen klar, dass eine Rückkehrentscheidung dann zu erlassen sei, wenn kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen (als dem AsylG) zukommt. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L507.2242097.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.