RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlL519 2261889-1 Spruch, , L519 2261887-1/14E L519 2261891-1/7E L519 2261889-1/5E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.1.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX und
- mj. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Türkei, gegen die Bescheide des BFA vom 27.9.2022, Zlen XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.1.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 und
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Türkei, gegen die Bescheide des BFA vom 27.9.2022, Zlen römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2) und römisch 40 (BF3) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.1.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß der §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden gemäß der Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.1.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.1.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2261889.1.00