Obsah (18)
§ 28§ 44§ 47§ 92Art. 133§ 126§ 117§ 302§ 43§ 118§ 93§ 6§ 135a§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 76RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlW116 2241345-1 Spruch, W116 2241345-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG insofern stattgegeben, als XXXX auch schuldig ist,Der Beschwerde der Disziplinaranwältin gegen den freisprechenden Teil und die Strafbemessung des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern stattgegeben, als römisch 40 auch schuldig ist, 1. entgegen der ihm bekannten erlassmäßigen Weisung, dass Abfragen der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig sind, am 26.06.2014, 19.07.2016 und am 06.04.2018 insgesamt drei Abfragen zu XXXX und am 26.06.2014 eine Abfrage zu XXXX im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung durchgeführt zu haben, ohne dass dafür eine dienstliche Veranlassung vorlag und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflicht
§ 44Abs.
1 BDG 1979 verletzt zu haben, und1. entgegen der ihm bekannten erlassmäßigen Weisung, dass Abfragen der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig sind, am 26.06.2014, 19.07.2016 und am 06.04.2018 insgesamt drei Abfragen zu römisch 40 und am 26.06.2014 eine Abfrage zu römisch 40 im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung durchgeführt zu haben, ohne dass dafür eine dienstliche Veranlassung vorlag und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflicht
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verletzt zu haben, und 2. am 30.10.2014 eine, am 29.09.2016 zwei und am 18.07.2017 vier Abfragen zu XXXX und am 15.07.2016 drei und am 18.11.2017 sechs Abfragen zu XXXX im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung durchgeführt und sich dabei nicht seines Amtes enthalten zu haben, obwohl wichtige Gründe vorlagen, die geeignet waren, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, und damit schuldhaft seine Dienstpflicht
§ 47BDG 1979 und § 76 Abs.
1 lit. c BAO verletzt zu haben.2. am 30.10.2014 eine, am 29.09.2016 zwei und am 18.07.2017 vier Abfragen zu römisch 40 und am 15.07.2016 drei und am 18.11.2017 sechs Abfragen zu römisch 40 im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung durchgeführt und sich dabei nicht seines Amtes enthalten zu haben, obwohl wichtige Gründe vorlagen, die geeignet waren, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, und damit schuldhaft seine Dienstpflicht
Paragraph 47, BDG 1979 und Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO verletzt zu haben. Gegen XXXX wird wegen der im gegenständlichen Disziplinarverfahren festgestellten Dienstpflichtverletzungen
§ 92Abs.
1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.000,- verhängt.Gegen römisch 40 wird wegen der im gegenständlichen Disziplinarverfahren festgestellten Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.000,- verhängt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in der Folge der Beschuldigte) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bunde und wird im Amt XXXX , Bereich Finanzpolizei am Standort XXXX verwendet. Er übt dort die Funktion des Teamexperten Spezial aus.
- Am 08.09.2020 leitete die Disziplinarkommission gegen den Beschuldigten gegenständliches Disziplinarverfahren ein. Am 01.10.2020 ging die Zuständigkeit für dieses Verfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde über.
- römisch 40 (in der Folge der Beschuldigte) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bunde und wird im Amt römisch 40 , Bereich Finanzpolizei am Standort römisch 40 verwendet. Er übt dort die Funktion des Teamexperten Spezial aus.,
- Am 08.09.2020 leitete die Disziplinarkommission gegen den Beschuldigten gegenständliches Disziplinarverfahren ein. Am 01.10.2020 ging die Zuständigkeit für dieses Verfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde über. 3 Mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.03.2021 wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, er habe bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet, indem er ohne dienstliche Veranlassung Datenzugriffe im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) tätigte, nämlich betreffend
- XXXX (Tochter des Beschuldigten) 43 konkret angeführte Abfragen zwischen 16.02.2017 und 15.07.2019,
- XXXX (Tochter des Beschuldigten) 21 konkret angeführte Abfragen zwischen 17.02.2014 und 04.11.2019,
- XXXX (Partnerin des Beschuldigten) 7 konkret angeführte Abfragen zwischen 30.10.2014 und 18.07.2017,
- XXXX (Expartner der Partnerin des Beschuldigten) 2 konkret angeführte Abfragen am 29.09.2016,
- XXXX (Sohn der Partnerin des Beschuldigten) 9 konkret angeführte Abfragen zwischen 15.07.2016 und 18.10.2018,
- XXXX (der Beschuldigte selbst) 127 konkret angeführte Abfragen zwischen 04.12.2014 und 31.01.2020,
- XXXX 2 konkret angeführte Abfragen am 22.10.2014,
- XXXX 7 konkret angeführte Abfragen zwischen 04.05.2016 und 08.03.2018,
- XXXX 39 konkret angeführte Abfragen zwischen 20.10.2015 und 19.10.2017,
- XXXX 1 konkret angeführte Abfrage am 11.12.2018,
- XXXX 14 konkret angeführte Abfragen zwischen 17.05.2016 und 12.02.2018,
- XXXX 13 konkret angeführte Abfragen zwischen 17.04.2014 und 25.04.2019,
- XXXX 1 konkret angeführte Abfrage am 19.12.2017,
- XXXX 1 konkret angeführte Abfrage am 25.04.2019,
- XXXX (Regionalleiter und stellvertretender Leiter der Finanzpolizei) 1 Abfrage am 25.04.2016,
- XXXX (Gattin des Regionalleiters) 1 Abfrage am 25.04.2016.3 Mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.03.2021 wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, er habe bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet, indem er ohne dienstliche Veranlassung Datenzugriffe im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) tätigte, nämlich betreffend,
- römisch 40 (Tochter des Beschuldigten) 43 konkret angeführte Abfragen zwischen 16.02.2017 und 15.07.2019,,
- römisch 40 (Tochter des Beschuldigten) 21 konkret angeführte Abfragen zwischen 17.02.2014 und 04.11.2019,,
- römisch 40 (Partnerin des Beschuldigten) 7 konkret angeführte Abfragen zwischen 30.10.2014 und 18.07.2017,,
- römisch 40 (Expartner der Partnerin des Beschuldigten) 2 konkret angeführte Abfragen am 29.09.2016,,
- römisch 40 (Sohn der Partnerin des Beschuldigten) 9 konkret angeführte Abfragen zwischen 15.07.2016 und 18.10.2018,,
- römisch 40 (der Beschuldigte selbst) 127 konkret angeführte Abfragen zwischen 04.12.2014 und 31.01.2020,,
- römisch 40 2 konkret angeführte Abfragen am 22.10.2014,,
- römisch 40 7 konkret angeführte Abfragen zwischen 04.05.2016 und 08.03.2018,,
- römisch 40 39 konkret angeführte Abfragen zwischen 20.10.2015 und 19.10.2017,,
- römisch 40 1 konkret angeführte Abfrage am 11.12.2018,,
- römisch 40 14 konkret angeführte Abfragen zwischen 17.05.2016 und 12.02.2018,,
- römisch 40 13 konkret angeführte Abfragen zwischen 17.04.2014 und 25.04.2019,,
- römisch 40 1 konkret angeführte Abfrage am 19.12.2017,,
- römisch 40 1 konkret angeführte Abfrage am 25.04.2019,,
- römisch 40 (Regionalleiter und stellvertretender Leiter der Finanzpolizei) 1 Abfrage am 25.04.2016,,
- römisch 40 (Gattin des Regionalleiters) 1 Abfrage am 25.04.
- Der Beschuldigte habe durch dieses Verhalten schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen, und zwar in allen Fällen
§ 44
BDG 1979 (die Verpflichtung Weisungen zu beachten) und mit Bezug auf die Personen XXXX sowie auf seine eigene Person in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit). Über den Beschuldigten wurde
§ 126Abs. 2 1979 i
Vm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- verhängt.Mit weiterem Spruchpunkt wurde ausgesprochen, dass der Beschuldigte
§ 117Abs.
2 BDG 1979 die Kosten des Disziplinarverfahrens (Reiseaufwand der Senatsmitglieder zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2021) zu ersetzen habe. Mit weiterem Spruchpunkt wurde der Beschuldigte vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen
§ 44
BDG 1979 mit Bezug auf Punkt 1) des Einleitungsbeschlusses der DK beim BMF vom 8. September 2020, GZ 01 098/4-DK20, hinsichtlich der Fälle-Auflistung zu XXXX und zu XXXX unter Bezug auf § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.Mit weiterem Spruchpunkt wurde der Beschuldigte vom Vorwurf, er habe mit Bezug auf XXXX befangen gehandelt und dadurch gegen seine Dienstpflichten
§ 47BDG 1979 verstoßen (wie im Einleitungsbeschluss der DK beim BMF vom 08.
September 2020, GZ 01 098/4-DK20, unter Punkt 2. dargestellt) unter Bezug auf § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.Mit weiterem Spruchpunkt wurde der Beschuldigte für die Verdachtsgründe mit Bezug auf den Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt
§ 302St
GB und somit vom Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten
§ 43Abs.
2 BDG 1979
§ 118Abs.
1 Z 1 BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde in der Begründung des Bescheides zum Schuldspruch ausgeführt, dass der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben habe, dass er den Begriff der Befangenheit kenne, er aber gedacht habe, er dürfe allgemeine Auskünfte, wie etwa wann der letzte Jahresausgleich gemacht worden sei, erteilen. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang auf Nachfrage ein Geständnis abgelegt und klargestellt, dass er nur seine Beweggründe darstellen wollte. Er sei von den beteiligten Personen - hauptsächlich seien es Familienmitglieder gewesen - gefragt worden. Er habe nie irgendjemanden abgefragt, von dem er nicht die Zustimmung erhalten habe und habe fremde Personen immer ans Infocenter verwiesen bzw. vorgeschlagen, dass sie einen Finanz Online-Code beantragen sollen. Er sei äußerst vorsichtig gewesen, natürlich habe er bei Familienmitgliedern, die ihn darum gebeten haben, wie Kinder, Mutter oder Bruder nachgeschaut, wann sie den letzten Jahresausgleich gemacht hätten. Es seien nur allgemeine Auskünfte gewesen, er habe sich dabei leider Gottes nicht sehr viel gedacht. Die sog. Einstiegsmaske in das AIS sei ihm bekannt. Melanie und Tamara T seien seine Töchter. Walpurga P sei seine Ex Lebensgefährtin, mit der er sich bis 2011 in einer Lebensgemeinschaft befunden habe. Sie habe dann Gerold H kennengelernt und diesen geheiratet. Thomas K sei ein Sohn von ihr. Astrid T sei ihm gänzlich unbekannt, ebenso Birgit T. Er könne sich an diese Abfragen nicht erinnern und wisse nicht, wie diese zustande gekommen seien. Er habe kein persönliches Verhältnis zu diesen Frauen, er kenne diese Leute nicht, und habe keinen Bezug zu ihnen. Christoph T sei sein Neffe. Gerald T sein Bruder, Josef T sein Vater, Jürgen T sein Neffe, Jutta T seine Mutter, Karl T ein Bekannter, Margit T seine Cousine, Sonja T sei die Frau von Karl T, Rigobert R sei sein Vorgesetzter und Astrid R dessen Gattin.Was die Datenzugriffe bei seinem Vorgesetzten und dessen Gattin Astrid betroffen habe, sei dieser im Auto unterwegs gewesen und habe ihn angerufen und gebeten, in die zuständige Abteilung zu gehen, um seine Steuernummer und die UID-Nummer seiner Frau zu erfragen. Diese habe damals ihre Arztpraxis gegründet. Er sei sofort in die zuständige Abteilung gegangen, habe dort aber niemanden angetroffen. Zwischenzeitlich habe sein Vorgesetzter wieder angerufen und gefragt, ob er schon etwas wisse, er benötige diese Auskünfte ganz dringend. Daher habe er dann selbst im AIS nachgeschaut, er habe den Weg abkürzen wollen. Die von der Finanzverwaltung zum Thema Abfragen herausgegebenen fünf Erlässe aus den Jahren 2000 bis letztlich 2017, die ausdrücklich die Nutzung des AIS ohne dienstliche Veranlassung verbieten, habe er gekannt und er räume ein, dass die von ihm getätigten Zugriffe absolute Fehler gewesen seien. Er habe auch die entsprechenden E- Learning Kurse absolviert und sei ihm bei seinem letzten Kurs vor ein oder zwei Jahren so richtig bewusstgeworden, dass er nicht auf Daten zugreifen dürfe. Auch dass die Einstiegsmaske im AIS, bei der jeder Bedienstete des Finanzressorts vor der Benützung der internen Datenbank darauf hingewiesen wird, dass diese nur im dienstlichen Interesse verwendet werden dürfe und dies eine Weisung darstelle, wisse er, er habe dies unterschätzt. Er hätte das nicht machen dürfen und er wisse es auch bzw. sei es ihm noch mehr bewusst geworden.Rechtlich wurde nach Zitat der einschlägigen Normen und der Erlässe des BMF, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom
- Oktober 2000, GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom
- Juni 2001, GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom
- Juni 2001, GZ. 16 1270/1-1/20/04 vom
- März 2004, GZ. 320700/0001-1/20/2004 vom
- November 2004, GZ. -320700/0004-1/1/2017 vom
- Juni 2017, worin wiederholt angeordnet bzw. in regelmäßig in Erinnerung gerufen wurde, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist und dass als dienstlich begründete Abfragen jene gelten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden, ausgeführt, dass der Beschuldigte die unter den Punkten 1 bis 16 dargestellten Abfragen im AIS veranlasst und auf seiner Bildschirmadresse aufgerufen habe. Dies folge aus den amtlichen Ermittlungen des BIA und sei durch den Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden. Abfragen im AIS dürfen nur im Zuge eines Amtsgeschäftes, aufgrund einer dienstlichen Veranlassung durchgeführt werden. Eine dienstliche Veranlassung liege vor, wenn Beamte aufgrund ihrer Zuständigkeit, abgeleitet von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde bzw. über Ersuchen einer anderen örtlich oder sachlich zuständigen Behörde bzw. im Auftrag des BMF, als Organ einer zu diesem Datenzugriff berechtigten Behörde tätig werden und aufgrund ihrer Funktion generell oder im Einzelfall beauftragt sind, auf jene Daten im AIS zuzugreifen, die sie mit ihrer Abfrage in der Datenbank aufrufen. Eine dienstliche Veranlassung sei für die im Spruch und den Punkten 1 bis 16 aufgelisteten Datenzugriffe nicht zu erkennen, da die Zugriffe auf Daten durchgeführt wurden, die den Beschuldigten selbst sowie seine Angehörigen, seinen Vorgesetzten oder dessen Gattin betreffen. In seiner Entscheidung vom 22.02.2006, ZI. 2005/09/0147, habe der VwGH ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob eine dienstliche Veranlassung vorliege, auf § 36 BDG 1979 Bezug zu nehmen sei. Nach dieser Bestimmung sei jede Beamtin/jeder Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Dienstliche Aufgaben seien alle bzw. im Umkehrschluss nur jene, mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben, die durch interne Vorschriften wie die Geschäftsverteilung bzw. die Arbeitsplatzbeschreibung dokumentiert seien. Eine Auskunftserteilung bei Steuerakten von Angehörigen oder Vorgesetzten, beim eigenen Steuerakt bzw. die Selbstkontrolle über das Vorhandensein persönlicher Daten im AIS könne schon aus dem Wortlaut des Gesetzes keine dienstliche Veranlassung begründen. § 76 Abs. 1 lit. a BAO lege zudem fest, dass sich Beamtinnen und Beamte der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben in Angelegenheit in denen sie selbst beteiligt sind, oder wenn es sich um Angelegenheiten eines ihrer Angehörigen handelt. Was unter dem Begriff „Angehörige" fällt, sei im § 25 BAO geregelt. Aus diesem Grund könnten sowohl die Abfragen der eigenen Daten aber auch jene der Familienmitglieder niemals ein Amtsgeschäft sein. Damit folge aus § 76 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 25 BAO unmittelbar, dass eine dienstliche Veranlassung bei den verfahrensgegenständlichen Abfragen aus den Gründen der Befangenheit ausgeschlossen sei. Da der Bedienstete ausschließlich in Erfüllung eines Amtsgeschäftes berechtigt bzw. verpflichtet sei, auf das AIS zuzugreifen, gehe auch die Argumentation im Schlusswort des Verteidigers ins Leere, dass der Beschuldigte in seinen eigenen Akt wohl hineinschauen habe dürfen, um sich zu informieren. Er hätte somit auf alle spruchrelevanten Daten unter Beachtung der steuerrechtlichen (§ 76 Abs. 1 BAO) und der dienstrechtlichen (§ 47 BDG 1979) gesetzlichen Regelungen zur Befangenheit nicht zugreifen dürfen. In den Fällen der Astrid T und der Birgit T könne nach dem vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit abschließender Sicherheit festgestellt werden, warum die dem DB gänzlich unbekannten Personen abgefragt wurden. Der Nachweis einer subjektiven Schuld habe im Disziplinarverfahren nicht erbracht werden können.Es sei erwiesen, dass die Datenzugriffe des Beschuldigten, soweit sie im Spruch unter Punkt 1 bis 16 angeführt seien, nicht dienstlich veranlasst waren. Unter Einbeziehung seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung sei zusammenfassend festzustellen, dass diese dargestellten Zugriffe auf Daten im AIS im privaten Interesse gelegen seien. Der Beschuldigte habe somit geltende Gesetze und dienstliche Erlässe (Weisungen) nicht beachtet und dadurch zweifelsfrei ein Verhalten der fortlaufenden Missachtung von unmissverständlich erteilten dienstlichen Weisungen gesetzt und gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Weisungen einzuhalten) sowie des § 47 BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen.Zu den Freisprüchen wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Punktes 1 des Einleitungsbeschlusses vom
- September 2020 der Beschuldigte vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen
§ 44
BDG 1979 mit Bezug auf die Fälle-Auflistung zu Astrid T und zu Birgit T unter Bezug auf § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freizusprechen und das Disziplinarverfahren einzustellen gewesen sei, weil der Nachweis einer subjektiven Schuld hinsichtlich dieser Fälle im Disziplinarverfahren nicht erbracht werden konnte. Hinsichtlich des Punktes 2 des Einleitungsbeschlusses sei der Beschuldigte vom Vorwurf, er habe mit Bezug auf Walpurga H, Gerold H, Thomas K, Astrid T und Birgit T befangen gehandelt und dadurch gegen seine Dienstpflichten
§ 47BDG 1979 verstoßen unter Bezug auf § 118.
Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 freizusprechen und das Disziplinarverfahren einzustellen, weil die genannten Personen keine Angehörigen des DB seien.Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des Einleitungsbeschlusses, wo der Verdacht gegen den Beschuldigten erhoben wurde mit Bezug auf den Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt
§ 302St
GB und somit auch der Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten
§ 43Abs.
2 BDG 1979, sei der Beschuldigte
§ 118Abs.
1 Z 1 BDG 1979 freizusprechen und das Disziplinarverfahren einzustellen gewesen, weil in Anlehnung an die Entscheidung der StA der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen habe.Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass dem Unrechtsgehalt der Tat (dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfragen unter teilweiser Nichtwahrnehmung der Befangenheit) durchaus Gewicht zuzumessen sei. Dabei sei in Erwägung zu ziehen, dass das BMF wiederholt darauf hingewiesen habe, dass durch Bedienstete konsequent jede dienstlich nicht veranlasste Datenverwendung zu unterlassen ist. Ein Verstoß gegen diese Weisungen ist geeignet das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Finanzverwaltung zu erschüttern. Eine gesetzeskonforme Verwaltung sei aber eine tragende Säule, die die Qualität des Rechtsstaats bestimme. Wie das BVwG in seiner Entscheidung GZ W208 2002916-1/3Z vom 15.04.2014 dargelegt habe, sei die Befolgung von Weisungen bzw. Anordnungen bzw. der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten der Beamten.Von den
§ 92Abs.
1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtete die BDB, die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des Beschuldigten als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe seien die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention
§ 93Abs.
1 BDG 1979 zu beachten. Die Festsetzung der Disziplinarstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der Beschuldigte weiterhin im Aktivstand der Finanzverwaltung tätig und zur Einhaltung von Erlässen, die Weisungen darstellen, weiterhin angehalten sei. Die Verhängung einer Geldbuße erscheine erforderlich, um zu garantieren, dass die Finanzverwaltung in Zukunft durch ein gleichartiges Verhalten des Beschuldigten keinen Schaden nehme.Ebenso sei die Disziplinarstrafe der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Ein gelinderes Mittel als jenes der Geldbuße könne schon allein deshalb nicht verhängt werden, weil einerseits Disziplinarverfahren in der Finanzverwaltung nicht geheim bleibe und andererseits die Autorität der Vorgesetzten untergraben werden würde, die darauf zu achten haben, dass Dienstvorschriften nicht nur bloße Empfehlungen seien, sondern als verbindliche Weisungen bzw. Anordnungen zu vollziehen sind. Mit einem Verweis wäre der geforderten Generalprävention nicht Genüge getan. Überdies solle die Sanktion auch den Kolleginnen und Kollegen vor Augen führen, dass die Verwendung der internen Datenbanken des Dienstgebers nur mit einem gültigen Dienstauftrag verwendet werden dürfen und Verstöße auch entsprechend sanktioniert werden.Mildernd werde das in der mündlichen Verhandlung abgegebene Geständnis, die ausgezeichnete Dienstbeurteilung sowie die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend werde die Fortsetzung der strafbaren Handlunge über einen längeren Zeitraum sowie die Vielzahl der Datenzugriffe gewertet. Dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzungen werde durchaus Gewicht zugemessen. Als schwerste Dienstpflichtverletzung werde die wiederholte Weisungsverletzung gewertet. Die weitere Dienstpflichtverletzung
§ 47Abs.
1 BDG 1979 werde als erschwerend gewertet. Der Monatsbezug Beschuldigten errechne sich aus dem Grundbezug von € 2.873,70, der Funktionszulage von € 607,00 und einer Verwendungszulage in Höhe von € 482,05 und ergebe in Summe € 3.962,75. Somit sei der Strafrahmen der Disziplinarstrafe der Geldbuße mit € 3.962,75 bestimmt. Die festgesetzte Geldbuße von € 300,- finde in diesem Rahmen Deckung und bewege sich am untersten Rand der Möglichkeit einer zu verhängenden Geldbuße
§ 92
BDG 1979.Der Beschuldigte habe durch dieses Verhalten schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen, und zwar in allen Fällen
Paragraph 44, BDG 1979 (die Verpflichtung Weisungen zu beachten) und mit Bezug auf die Personen römisch 40 sowie auf seine eigene Person in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit). Über den Beschuldigten wurde
Paragraph 126, Absatz 2, 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- verhängt., Mit weiterem Spruchpunkt wurde ausgesprochen, dass der Beschuldigte
Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 die Kosten des Disziplinarverfahrens (Reiseaufwand der Senatsmitglieder zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2021) zu ersetzen habe. , Mit weiterem Spruchpunkt wurde der Beschuldigte vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 44, BDG 1979 mit Bezug auf Punkt 1) des Einleitungsbeschlusses der DK beim BMF vom 8. September 2020, GZ 01 098/4-DK20, hinsichtlich der Fälle-Auflistung zu römisch 40 und zu römisch 40 unter Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt., Mit weiterem Spruchpunkt wurde der Beschuldigte vom Vorwurf, er habe mit Bezug auf römisch 40 befangen gehandelt und dadurch gegen seine Dienstpflichten
Paragraph 47, BDG 1979 verstoßen (wie im Einleitungsbeschluss der DK beim BMF vom
- September 2020, GZ 01 098/4-DK20, unter Punkt
- dargestellt) unter Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt., Mit weiterem Spruchpunkt wurde der Beschuldigte für die Verdachtsgründe mit Bezug auf den Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt
Paragraph 302, StGB und somit vom Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt., Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde in der Begründung des Bescheides zum Schuldspruch ausgeführt, dass der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben habe, dass er den Begriff der Befangenheit kenne, er aber gedacht habe, er dürfe allgemeine Auskünfte, wie etwa wann der letzte Jahresausgleich gemacht worden sei, erteilen. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang auf Nachfrage ein Geständnis abgelegt und klargestellt, dass er nur seine Beweggründe darstellen wollte. Er sei von den beteiligten Personen - hauptsächlich seien es Familienmitglieder gewesen - gefragt worden. Er habe nie irgendjemanden abgefragt, von dem er nicht die Zustimmung erhalten habe und habe fremde Personen immer ans Infocenter verwiesen bzw. vorgeschlagen, dass sie einen Finanz Online-Code beantragen sollen. Er sei äußerst vorsichtig gewesen, natürlich habe er bei Familienmitgliedern, die ihn darum gebeten haben, wie Kinder, Mutter oder Bruder nachgeschaut, wann sie den letzten Jahresausgleich gemacht hätten. Es seien nur allgemeine Auskünfte gewesen, er habe sich dabei leider Gottes nicht sehr viel gedacht. Die sog. Einstiegsmaske in das AIS sei ihm bekannt. Melanie und Tamara T seien seine Töchter. Walpurga P sei seine Ex Lebensgefährtin, mit der er sich bis 2011 in einer Lebensgemeinschaft befunden habe. Sie habe dann Gerold H kennengelernt und diesen geheiratet. Thomas K sei ein Sohn von ihr. Astrid T sei ihm gänzlich unbekannt, ebenso Birgit T. Er könne sich an diese Abfragen nicht erinnern und wisse nicht, wie diese zustande gekommen seien. Er habe kein persönliches Verhältnis zu diesen Frauen, er kenne diese Leute nicht, und habe keinen Bezug zu ihnen. Christoph T sei sein Neffe. Gerald T sein Bruder, Josef T sein Vater, Jürgen T sein Neffe, Jutta T seine Mutter, Karl T ein Bekannter, Margit T seine Cousine, Sonja T sei die Frau von Karl T, Rigobert R sei sein Vorgesetzter und Astrid R dessen Gattin., Was die Datenzugriffe bei seinem Vorgesetzten und dessen Gattin Astrid betroffen habe, sei dieser im Auto unterwegs gewesen und habe ihn angerufen und gebeten, in die zuständige Abteilung zu gehen, um seine Steuernummer und die UID-Nummer seiner Frau zu erfragen. Diese habe damals ihre Arztpraxis gegründet. Er sei sofort in die zuständige Abteilung gegangen, habe dort aber niemanden angetroffen. Zwischenzeitlich habe sein Vorgesetzter wieder angerufen und gefragt, ob er schon etwas wisse, er benötige diese Auskünfte ganz dringend. Daher habe er dann selbst im AIS nachgeschaut, er habe den Weg abkürzen wollen. Die von der Finanzverwaltung zum Thema Abfragen herausgegebenen fünf Erlässe aus den Jahren 2000 bis letztlich 2017, die ausdrücklich die Nutzung des AIS ohne dienstliche Veranlassung verbieten, habe er gekannt und er räume ein, dass die von ihm getätigten Zugriffe absolute Fehler gewesen seien. Er habe auch die entsprechenden E- Learning Kurse absolviert und sei ihm bei seinem letzten Kurs vor ein oder zwei Jahren so richtig bewusstgeworden, dass er nicht auf Daten zugreifen dürfe. Auch dass die Einstiegsmaske im AIS, bei der jeder Bedienstete des Finanzressorts vor der Benützung der internen Datenbank darauf hingewiesen wird, dass diese nur im dienstlichen Interesse verwendet werden dürfe und dies eine Weisung darstelle, wisse er, er habe dies unterschätzt. Er hätte das nicht machen dürfen und er wisse es auch bzw. sei es ihm noch mehr bewusst geworden., Rechtlich wurde nach Zitat der einschlägigen Normen und der Erlässe des BMF, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom
- Oktober 2000, GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom
- Juni 2001, GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom
- Juni 2001, GZ. 16 1270/1-1/20/04 vom
- März 2004, GZ. 320700/0001-1/20 aus 2004, vom
- November 2004, GZ. -320700/0004-1/1/2017 vom
- Juni 2017, worin wiederholt angeordnet bzw. in regelmäßig in Erinnerung gerufen wurde, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist und dass als dienstlich begründete Abfragen jene gelten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden, ausgeführt, dass der Beschuldigte die unter den Punkten 1 bis 16 dargestellten Abfragen im AIS veranlasst und auf seiner Bildschirmadresse aufgerufen habe. Dies folge aus den amtlichen Ermittlungen des BIA und sei durch den Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden. Abfragen im AIS dürfen nur im Zuge eines Amtsgeschäftes, aufgrund einer dienstlichen Veranlassung durchgeführt werden. Eine dienstliche Veranlassung liege vor, wenn Beamte aufgrund ihrer Zuständigkeit, abgeleitet von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde bzw. über Ersuchen einer anderen örtlich oder sachlich zuständigen Behörde bzw. im Auftrag des BMF, als Organ einer zu diesem Datenzugriff berechtigten Behörde tätig werden und aufgrund ihrer Funktion generell oder im Einzelfall beauftragt sind, auf jene Daten im AIS zuzugreifen, die sie mit ihrer Abfrage in der Datenbank aufrufen. , Eine dienstliche Veranlassung sei für die im Spruch und den Punkten 1 bis 16 aufgelisteten Datenzugriffe nicht zu erkennen, da die Zugriffe auf Daten durchgeführt wurden, die den Beschuldigten selbst sowie seine Angehörigen, seinen Vorgesetzten oder dessen Gattin betreffen. In seiner Entscheidung vom 22.02.2006, ZI. 2005/09/0147, habe der VwGH ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob eine dienstliche Veranlassung vorliege, auf Paragraph 36, BDG 1979 Bezug zu nehmen sei. Nach dieser Bestimmung sei jede Beamtin/jeder Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Dienstliche Aufgaben seien alle bzw. im Umkehrschluss nur jene, mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben, die durch interne Vorschriften wie die Geschäftsverteilung bzw. die Arbeitsplatzbeschreibung dokumentiert seien. Eine Auskunftserteilung bei Steuerakten von Angehörigen oder Vorgesetzten, beim eigenen Steuerakt bzw. die Selbstkontrolle über das Vorhandensein persönlicher Daten im AIS könne schon aus dem Wortlaut des Gesetzes keine dienstliche Veranlassung begründen. Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, BAO lege zudem fest, dass sich Beamtinnen und Beamte der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben in Angelegenheit in denen sie selbst beteiligt sind, oder wenn es sich um Angelegenheiten eines ihrer Angehörigen handelt. Was unter dem Begriff „Angehörige" fällt, sei im Paragraph 25, BAO geregelt. Aus diesem Grund könnten sowohl die Abfragen der eigenen Daten aber auch jene der Familienmitglieder niemals ein Amtsgeschäft sein. Damit folge aus Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, BAO in Verbindung mit Paragraph 25, BAO unmittelbar, dass eine dienstliche Veranlassung bei den verfahrensgegenständlichen Abfragen aus den Gründen der Befangenheit ausgeschlossen sei. , Da der Bedienstete ausschließlich in Erfüllung eines Amtsgeschäftes berechtigt bzw. verpflichtet sei, auf das AIS zuzugreifen, gehe auch die Argumentation im Schlusswort des Verteidigers ins Leere, dass der Beschuldigte in seinen eigenen Akt wohl hineinschauen habe dürfen, um sich zu informieren. Er hätte somit auf alle spruchrelevanten Daten unter Beachtung der steuerrechtlichen (Paragraph 76, Absatz eins, BAO) und der dienstrechtlichen (Paragraph 47, BDG 1979) gesetzlichen Regelungen zur Befangenheit nicht zugreifen dürfen. In den Fällen der Astrid T und der Birgit T könne nach dem vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit abschließender Sicherheit festgestellt werden, warum die dem DB gänzlich unbekannten Personen abgefragt wurden. Der Nachweis einer subjektiven Schuld habe im Disziplinarverfahren nicht erbracht werden können., Es sei erwiesen, dass die Datenzugriffe des Beschuldigten, soweit sie im Spruch unter Punkt 1 bis 16 angeführt seien, nicht dienstlich veranlasst waren. Unter Einbeziehung seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung sei zusammenfassend festzustellen, dass diese dargestellten Zugriffe auf Daten im AIS im privaten Interesse gelegen seien. Der Beschuldigte habe somit geltende Gesetze und dienstliche Erlässe (Weisungen) nicht beachtet und dadurch zweifelsfrei ein Verhalten der fortlaufenden Missachtung von unmissverständlich erteilten dienstlichen Weisungen gesetzt und gegen die Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Weisungen einzuhalten) sowie des Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen., Zu den Freisprüchen wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Punktes 1 des Einleitungsbeschlusses vom
- September 2020 der Beschuldigte vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 44, BDG 1979 mit Bezug auf die Fälle-Auflistung zu Astrid T und zu Birgit T unter Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freizusprechen und das Disziplinarverfahren einzustellen gewesen sei, weil der Nachweis einer subjektiven Schuld hinsichtlich dieser Fälle im Disziplinarverfahren nicht erbracht werden konnte. Hinsichtlich des Punktes 2 des Einleitungsbeschlusses sei der Beschuldigte vom Vorwurf, er habe mit Bezug auf Walpurga H, Gerold H, Thomas K, Astrid T und Birgit T befangen gehandelt und dadurch gegen seine Dienstpflichten
Paragraph 47, BDG 1979 verstoßen unter Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 freizusprechen und das Disziplinarverfahren einzustellen, weil die genannten Personen keine Angehörigen des DB seien., Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des Einleitungsbeschlusses, wo der Verdacht gegen den Beschuldigten erhoben wurde mit Bezug auf den Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt
Paragraph 302, StGB und somit auch der Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, sei der Beschuldigte
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 freizusprechen und das Disziplinarverfahren einzustellen gewesen, weil in Anlehnung an die Entscheidung der StA der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen habe., Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass dem Unrechtsgehalt der Tat (dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfragen unter teilweiser Nichtwahrnehmung der Befangenheit) durchaus Gewicht zuzumessen sei. Dabei sei in Erwägung zu ziehen, dass das BMF wiederholt darauf hingewiesen habe, dass durch Bedienstete konsequent jede dienstlich nicht veranlasste Datenverwendung zu unterlassen ist. Ein Verstoß gegen diese Weisungen ist geeignet das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Finanzverwaltung zu erschüttern. Eine gesetzeskonforme Verwaltung sei aber eine tragende Säule, die die Qualität des Rechtsstaats bestimme. Wie das BVwG in seiner Entscheidung GZ W208 2002916-1/3Z vom 15.04.2014 dargelegt habe, sei die Befolgung von Weisungen bzw. Anordnungen bzw. der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten der Beamten., Von den
Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtete die BDB, die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des Beschuldigten als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe seien die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention
Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu beachten. Die Festsetzung der Disziplinarstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der Beschuldigte weiterhin im Aktivstand der Finanzverwaltung tätig und zur Einhaltung von Erlässen, die Weisungen darstellen, weiterhin angehalten sei. Die Verhängung einer Geldbuße erscheine erforderlich, um zu garantieren, dass die Finanzverwaltung in Zukunft durch ein gleichartiges Verhalten des Beschuldigten keinen Schaden nehme., Ebenso sei die Disziplinarstrafe der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Ein gelinderes Mittel als jenes der Geldbuße könne schon allein deshalb nicht verhängt werden, weil einerseits Disziplinarverfahren in der Finanzverwaltung nicht geheim bleibe und andererseits die Autorität der Vorgesetzten untergraben werden würde, die darauf zu achten haben, dass Dienstvorschriften nicht nur bloße Empfehlungen seien, sondern als verbindliche Weisungen bzw. Anordnungen zu vollziehen sind. Mit einem Verweis wäre der geforderten Generalprävention nicht Genüge getan. Überdies solle die Sanktion auch den Kolleginnen und Kollegen vor Augen führen, dass die Verwendung der internen Datenbanken des Dienstgebers nur mit einem gültigen Dienstauftrag verwendet werden dürfen und Verstöße auch entsprechend sanktioniert werden., Mildernd werde das in der mündlichen Verhandlung abgegebene Geständnis, die ausgezeichnete Dienstbeurteilung sowie die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend werde die Fortsetzung der strafbaren Handlunge über einen längeren Zeitraum sowie die Vielzahl der Datenzugriffe gewertet. Dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzungen werde durchaus Gewicht zugemessen. Als schwerste Dienstpflichtverletzung werde die wiederholte Weisungsverletzung gewertet. Die weitere Dienstpflichtverletzung
Paragraph 47, Absatz eins, BDG 1979 werde als erschwerend gewertet. Der Monatsbezug Beschuldigten errechne sich aus dem Grundbezug von € 2.873,70, der Funktionszulage von € 607,00 und einer Verwendungszulage in Höhe von € 482,05 und ergebe in Summe € 3.962,75. Somit sei der Strafrahmen der Disziplinarstrafe der Geldbuße mit € 3.962,75 bestimmt. Die festgesetzte Geldbuße von € 300,- finde in diesem Rahmen Deckung und bewege sich am untersten Rand der Möglichkeit einer zu verhängenden Geldbuße
Paragraph 92, BDG
- Dagegen brachte die Disziplinaranwältin mit Schreiben vom 06.04.2021 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin ausschließlich die ersten beiden Freisprüche und die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurden. Die Beschwerde wird damit begründet, dass die Datenzugriffe im AIS auf die Personen Astrid T und Birgit T ebenfalls Weisungsverstöße
§ 44
BDG 1979 darstellen würden, weil auch für diese Datenzugriffe auf das AIS eine dienstliche Veranlassung vorliegen hätte müssen. Eine dienstliche Veranlassung für diese Abfragen habe der Beschuldigte nicht gehabt. In objektiver und subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte diese Abfragen zu verantworten, weil er damit gegen Dienstanweisungen verstoßen und diesen nicht entsprochen hat. Eine dienstliche Notwendigkeit für diese Abfragen sei nicht erkennbar. Wenn der Beschuldigte über Befragen dazu aussage, dass es sich bei Astrid T um eine „zufällige Namensgleichheit" handle, die ihm gänzlich unbekannt sei und er sich an die Abfragen im AIS zu den Personen Astrid und Birgit T nicht erinnern könne und auch nicht wisse, wie diese zustande gekommen seien, da auch keine Verwandtschaft oder irgendein persönliches Verhältnis vorliege, so scheine diese Aussage zwar glaubwürdig, lasse aber den vom erkennenden Senat gezogenen Schluss nicht zu, dass dieser Sachverhalt unter den Tatbestand des § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 falle. Man könne zwar hier von einem „error in persona" sprechen, bei dem der Beschuldigte einem Irrtum über die Identität einer Person unterlegen ist, doch ein solcher Umstand sei darauf zurückzuführen, dass man ihm von Seiten des Dienstgebers funktionsbedingt sämtliche Zugangskennungen für das AIS zugesprochen habe und er sich entschlossen habe, ohne Dienstauftrag im AIS auf Daten einer ihm bekannten Person zuzugreifen. Falle der Beschuldigte in einer solchen Situation einer Identitätsverwechslung zum Opfer und irre er sich bei der abzufragenden Person wegen einer Namensgleichheit, so handle er trotzdem vorsätzlich und somit schuldhaft. Man spreche hier von einem Motivirrtum, der allerdings nicht unter die herrschende Irrtumslehre fallen würde und demnach ohne Bedeutung sei. Ursächlich für die Abfragen sei der Umstand gewesen, dass der Disziplinarbeschuldigte auch bei diesen beiden Fällen das AIS im privaten Interesse und demnach missbräuchlich genutzt habe. Somit müsse man auch bei den gegenständlich in Rede stehenden Datenzugriffen im AIS den gesetzlichen Tatbestand des § 44 BDG 1979 als erfüllt ansehen, weil der Beschuldigte dabei zumindest bedingt vorsätzlich und demnach schuldhaft gehandelt habe.Hinsichtlich des weiteren Freispruchs entspreche es zwar der Richtigkeit, dass Walpurga H, Gerold H und Thomas K keine Angehörigen des Beschuldigten seien, jedoch zähle eine Ex-Lebensgefährtin, deren Ehegatte und ihr Sohn sehr wohl zu dem Personenkreis, bei dem ein Beamter seine Befangenheit gern. § 47 BDG 1979 wahrzunehmen habe. Der Beschwerdeführer habe zwar auf Befragen angegeben, dass es sich bei Walpurga H um seine ehemalige Lebensgefährtin handle, mit der er bis 2011 in einer Lebensgemeinschaft gelebt und die nach Beendigung der gemeinsamen Beziehung Gerold H kennengelernt und geheiratet habe. Zu Thomas K führte habe er wörtlich ausgeführt: „Das ist ein Sohn von Frau K, der hat damals auch bei mir gewohnt, wir waren eine Patchwork Familie". Für diese drei Personen würde im Hinblick auf die Wahrnehmung der Befangenheit sowohl die gesetzliche Bestimmung des § 76 Abs. 1 lit. c BAO als auch jene des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG zum Tragen kommen, weil sonstige wichtige Gründe vorlagen, die geeignet waren, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Laut herrschender Rechtsmeinung (Ritz, BAO- Kommentar zu § 76 BAO) würden unter § 76 Abs. 1 lit c BAO jedenfalls persönliche Beziehungen des Organwalters fallen. Unter Beachtung dieser Rechtsnormen und der Tatsache, dass der Beschuldigte über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg immer wieder Abfragen bei den in Rede stehenden beiden Personen tätigte, sei für ihn eine dienstliche Veranlassung aufgrund der Nahebeziehung absolut zu verneinen. Entgegen dem im Disziplinarerkenntnis hätte der Beschuldigte hier sehr wohl seine Befangenheit geltend zu machen gehabt. Indem er dies verabsäumt habe, habe er gegen seine Dienstpflicht gem. § 47 BDG 1979 verstoßen. Zur Strafbemessung werde im angefochtenen Erkenntnis durch die BDB zwar zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt sei, es sei dabei aber die Dimension der Dienstpflichtverletzungen und das Verschulden unzureichend gewürdigt worden. So sei die BDB davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, dennoch sei lediglich eine Geldbuße in der Höhe von € 300,00 festgesetzt worden, was im gegenständlichen Fall lediglich 7,57 % der höchstmöglichen Geldbuße entsprechen würde. Mit einem derart geringen Strafbetrag gehe jegliche spezialpräventive und generalpräventive Maßnahme des durchgeführten Disziplinarverfahrens ins Leere und werde keinesfalls, wie von der BDB in der Begründung ausgeführt, „auf sämtliche dargelegten Erwägungen der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen erkannt". Die mit € 300,00 festgesetzte Geldbuße stelle für den Beschuldigten keine spürbare Strafe dar und könne damit auch nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschuldigte in Zukunft auch ein Verhalten setze, das gesetzes- und erlasskonform sei. Auch seien damit die notwendigen generalpräventiven Erfordernisse nicht abgedeckt. Bedenke man, dass dem Beschuldigte zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 noch jegliche Schuldeinsicht für die begangenen Dienstpflichtverletzungen fehlte, indem er nicht schuldig bekannte, weil seines Glaubens die Abfragen im vorwiegend dienstlichen Interesse stattgefunden hätten, so sei das im weiteren Verhandlungsverlauf abgegebene Geständnis keinesfalls als reumütig und schuldeinsichtig zu werten. Es stelle lediglich ein Tatsachengeständnis dar, welches keinesfalls eine so nieder bemessene Geldbuße rechtfertigen könne. Außerdem würden die Disziplinarerkenntnis aufgezählten Erschwernisgründe (Fortsetzung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum, die Vielzahl der Datenzugriffe, die wiederholten Weisungsverletzungen und das Hinzutreten der Dienstpflichtverletzung gern. § 47 BDG 1979 zur Dienstpflichtverletzung nach § 44 BDG 1979) bei weitem die angeführten Milderungsgründe überwiegen. Bei der Strafzumessung sei auch der Umstand nicht gewertet worden, dass das BMF als Dienstgeber seinen Bediensteten mit der Übertragung von weitreichenden Rechten und entsprechenden Abfragemöglichkeiten in den internen Datenbänken ein sehr hohes Maß an Vertrauen entgegenbringe und im Gegenzug für einen solchen Vertrauensvorschuss sehr wohl erwarten dürfe, dass damit von den Betrauten sorgfältig und erlasskonform umgegangen wird. Vor allem auch im Hinblick darauf, dass Daten von Abgabepflichtigen ein zu schützendes Rechtsgut darstellen würden.4. Dagegen brachte die Disziplinaranwältin mit Schreiben vom 06.04.2021 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin ausschließlich die ersten beiden Freisprüche und die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurden. Die Beschwerde wird damit begründet, dass die Datenzugriffe im AIS auf die Personen Astrid T und Birgit T ebenfalls Weisungsverstöße
Paragraph 44, BDG 1979 darstellen würden, weil auch für diese Datenzugriffe auf das AIS eine dienstliche Veranlassung vorliegen hätte müssen. Eine dienstliche Veranlassung für diese Abfragen habe der Beschuldigte nicht gehabt. In objektiver und subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte diese Abfragen zu verantworten, weil er damit gegen Dienstanweisungen verstoßen und diesen nicht entsprochen hat. Eine dienstliche Notwendigkeit für diese Abfragen sei nicht erkennbar. Wenn der Beschuldigte über Befragen dazu aussage, dass es sich bei Astrid T um eine „zufällige Namensgleichheit" handle, die ihm gänzlich unbekannt sei und er sich an die Abfragen im AIS zu den Personen Astrid und Birgit T nicht erinnern könne und auch nicht wisse, wie diese zustande gekommen seien, da auch keine Verwandtschaft oder irgendein persönliches Verhältnis vorliege, so scheine diese Aussage zwar glaubwürdig, lasse aber den vom erkennenden Senat gezogenen Schluss nicht zu, dass dieser Sachverhalt unter den Tatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 falle. Man könne zwar hier von einem „error in persona" sprechen, bei dem der Beschuldigte einem Irrtum über die Identität einer Person unterlegen ist, doch ein solcher Umstand sei darauf zurückzuführen, dass man ihm von Seiten des Dienstgebers funktionsbedingt sämtliche Zugangskennungen für das AIS zugesprochen habe und er sich entschlossen habe, ohne Dienstauftrag im AIS auf Daten einer ihm bekannten Person zuzugreifen. Falle der Beschuldigte in einer solchen Situation einer Identitätsverwechslung zum Opfer und irre er sich bei der abzufragenden Person wegen einer Namensgleichheit, so handle er trotzdem vorsätzlich und somit schuldhaft. Man spreche hier von einem Motivirrtum, der allerdings nicht unter die herrschende Irrtumslehre fallen würde und demnach ohne Bedeutung sei. Ursächlich für die Abfragen sei der Umstand gewesen, dass der Disziplinarbeschuldigte auch bei diesen beiden Fällen das AIS im privaten Interesse und demnach missbräuchlich genutzt habe. Somit müsse man auch bei den gegenständlich in Rede stehenden Datenzugriffen im AIS den gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 44, BDG 1979 als erfüllt ansehen, weil der Beschuldigte dabei zumindest bedingt vorsätzlich und demnach schuldhaft gehandelt habe., Hinsichtlich des weiteren Freispruchs entspreche es zwar der Richtigkeit, dass Walpurga H, Gerold H und Thomas K keine Angehörigen des Beschuldigten seien, jedoch zähle eine Ex-Lebensgefährtin, deren Ehegatte und ihr Sohn sehr wohl zu dem Personenkreis, bei dem ein Beamter seine Befangenheit gern. Paragraph 47, BDG 1979 wahrzunehmen habe. Der Beschwerdeführer habe zwar auf Befragen angegeben, dass es sich bei Walpurga H um seine ehemalige Lebensgefährtin handle, mit der er bis 2011 in einer Lebensgemeinschaft gelebt und die nach Beendigung der gemeinsamen Beziehung Gerold H kennengelernt und geheiratet habe. Zu Thomas K führte habe er wörtlich ausgeführt: „Das ist ein Sohn von Frau K, der hat damals auch bei mir gewohnt, wir waren eine Patchwork Familie". Für diese drei Personen würde im Hinblick auf die Wahrnehmung der Befangenheit sowohl die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO als auch jene des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG zum Tragen kommen, weil sonstige wichtige Gründe vorlagen, die geeignet waren, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Laut herrschender Rechtsmeinung (Ritz, BAO- Kommentar zu Paragraph 76, BAO) würden unter Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO jedenfalls persönliche Beziehungen des Organwalters fallen. Unter Beachtung dieser Rechtsnormen und der Tatsache, dass der Beschuldigte über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg immer wieder Abfragen bei den in Rede stehenden beiden Personen tätigte, sei für ihn eine dienstliche Veranlassung aufgrund der Nahebeziehung absolut zu verneinen. Entgegen dem im Disziplinarerkenntnis hätte der Beschuldigte hier sehr wohl seine Befangenheit geltend zu machen gehabt. Indem er dies verabsäumt habe, habe er gegen seine Dienstpflicht gem. Paragraph 47, BDG 1979 verstoßen. , Zur Strafbemessung werde im angefochtenen Erkenntnis durch die BDB zwar zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt sei, es sei dabei aber die Dimension der Dienstpflichtverletzungen und das Verschulden unzureichend gewürdigt worden. So sei die BDB davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, dennoch sei lediglich eine Geldbuße in der Höhe von € 300,00 festgesetzt worden, was im gegenständlichen Fall lediglich 7,57 % der höchstmöglichen Geldbuße entsprechen würde. Mit einem derart geringen Strafbetrag gehe jegliche spezialpräventive und generalpräventive Maßnahme des durchgeführten Disziplinarverfahrens ins Leere und werde keinesfalls, wie von der BDB in der Begründung ausgeführt, „auf sämtliche dargelegten Erwägungen der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen erkannt". Die mit € 300,00 festgesetzte Geldbuße stelle für den Beschuldigten keine spürbare Strafe dar und könne damit auch nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschuldigte in Zukunft auch ein Verhalten setze, das gesetzes- und erlasskonform sei. Auch seien damit die notwendigen generalpräventiven Erfordernisse nicht abgedeckt. Bedenke man, dass dem Beschuldigte zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 noch jegliche Schuldeinsicht für die begangenen Dienstpflichtverletzungen fehlte, indem er nicht schuldig bekannte, weil seines Glaubens die Abfragen im vorwiegend dienstlichen Interesse stattgefunden hätten, so sei das im weiteren Verhandlungsverlauf abgegebene Geständnis keinesfalls als reumütig und schuldeinsichtig zu werten. Es stelle lediglich ein Tatsachengeständnis dar, welches keinesfalls eine so nieder bemessene Geldbuße rechtfertigen könne. Außerdem würden die Disziplinarerkenntnis aufgezählten Erschwernisgründe (Fortsetzung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum, die Vielzahl der Datenzugriffe, die wiederholten Weisungsverletzungen und das Hinzutreten der Dienstpflichtverletzung gern. Paragraph 47, BDG 1979 zur Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, BDG 1979) bei weitem die angeführten Milderungsgründe überwiegen. Bei der Strafzumessung sei auch der Umstand nicht gewertet worden, dass das BMF als Dienstgeber seinen Bediensteten mit der Übertragung von weitreichenden Rechten und entsprechenden Abfragemöglichkeiten in den internen Datenbänken ein sehr hohes Maß an Vertrauen entgegenbringe und im Gegenzug für einen solchen Vertrauensvorschuss sehr wohl erwarten dürfe, dass damit von den Betrauten sorgfältig und erlasskonform umgegangen wird. Vor allem auch im Hinblick darauf, dass Daten von Abgabepflichtigen ein zu schützendes Rechtsgut darstellen würden.
- Am 13.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschuldigte vor, dass er geschieden sei, volljährige Kinder und keine Unterhaltspflichten mehr habe. Er besitze ein Haus, ein relativ geringer Kredit sei noch offen. Er habe keine gröberen Schulden.Zum Freispruch betreffend die Abfragen zu Astrid T und zu Birgit T, brachte er vor, dass ihm die Damen gänzlich unbekannt seien. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Abfragen und die Frage, ob es dafür eine dienstliche Notwendigkeit gegeben habe, antworte er, dass er das nicht sagen könne. Er müsse in seinem Job bei der Finanzpolizei viele Risikoanalysen machen und ihm sei nicht erinnerlich, dass er diese beiden abgefragt habe. Er könne jedoch ausschließen, dass er irgendwie in den Daten der Damen herumschnüffeln habe wollen. Eine dienstliche Notwendigkeit könne er nicht angeben. Er werde wahrscheinlich schon tausende Abfragen in seinem Berufsleben durchgeführt haben. Die Disziplinaranwältin gab an, dass sie hier eine dienstliche Notwendigkeit ausschließen könne, denn wenn der Name der Abfrage mit dem eigenen Namen ident sei, dann müsse man sich sofort die Frage stellen, ob man befangen sei und ob es einen dienstlichen Auftrag dazu gebe. Sie glaube, dass an diesem Tag der Beschuldigte Abfragen zu seinem Familiennamen gemacht habe und dabei seien eben auch diese beiden Namen bei der Übersichtstabelle herausgesprungen und der Beschuldigte habe sie danach abgefragt. Wenn man sich die Abfragen Astrid T und Birgit T anschaue, dann seien die beiden Abfragen am gleichen Tag gemacht worden, nämlich am 26.06.
- Birgit T ist um 13:42:42 Uhr abgefragt worden und Astrid T um 13:42:54 Uhr. Danach befragt, welchen dienstlichen Hintergrund die Abfragen hätten haben können, gab der Beschuldigte an, wenn sie eine Risikoanalyse machen oder jemand vom Außendienst anrufen würde, dann frage dieser, ob er für ihn die konkreten Abfragen machen könne. Das passiere eigentlich fast täglich. Jetzt weniger, weil damals seien sie nicht so mit EDV ausgerüstet gewesen. Heute hätten sie im Außendienst einen Laptop mit, mit dem sie in das Datenerfassungssystem direkt einsteigen könnten. Damit komme es natürlich seltener vor, dass jemand im Außendienst anrufen müsse, um diese Daten von jemandem im Büro abfragen zu lassen. Auf die Frage, ob bei diesem Datensystem die Möglichkeit bestehe, dass bei Datenabfragen ein Grund dafür oder allenfalls sogar eine Geschäftszahl protokolliert werde, antwortete die Disziplinaranwältin, dass das nicht der Fall sei. Die Daten würden einfach abgefragt. Die Frage, ob in diesen Fällen ausschließlich deshalb auf eine nichtdienstliche Abfrage geschlossen werde, weil die Personen den gleichen Nachnamen wie der Beschuldigte hätten, wurde von der Disziplinaranwältin bejaht. Die Frage, ob man komplett ausschließen könne, dass es sich dabei um dienstliche Abfragen gehandelt habe, verneinte die Disziplinaranwältin.Der rechtliche Vertreter des Beschuldigten wies darauf hin, dass es bei diesen Abfragen schon einen Unterschied zu den anderen Abfragen geben würde, denn bei diesen sei eine Beziehung und ein Motiv hervorgekommen. Eine solche Verbindung bestehe hier nicht. Der Beschuldigte habe ja ehrlich zu allen Abfragen ausgesagt und er habe ebenso ehrlich angegeben, dass er Birgit T und Astrid T nicht kenne. Er könne nicht bestätigen, dass es eine dienstliche Notwendigkeit dafür gegeben habe, er könne es aber ebenso wenig ausschließen. Er erinnere sich einfach an diese Abfrage nicht, was lebensnah sei, weil diese bereits sehr lange zurückliegen würden. Zu den Abfragen betreffend Walpurga H (7 Abfragen zw. 30.10.2014 und 18.07.2017). gab der Beschuldigte an, dass dies seine vormalige Lebensgefährtin gewesen sei. Sie seien bis 2011 zusammen gewesen, also insgesamt ca. zwei, drei Jahre. Er sei aber nach wie vor mit ihr in Verbindung. Sie seien nicht im Streit auseinandergegangen und wenn sie sich sehen würden, dann würden sie reden. Sie habe danach wieder geheiratet. Der Grund für die Abfrage sei gewesen, dass sie ihn angerufen und gesagt habe, dass sie beim Finanzamt angerufen hätte, aber bei der Hotline nicht durchgekommen sei. Sie hätte eine Frage zu ihr, zu ihrem Mann und zu ihrem Sohn gehabt. Sie habe ihn ersucht, ob er ihr Auskünfte zu ihren und den Arbeitnehmerveranlagerungen ihres Sohnes und ihres Ehemannes geben könne. Er könne sich auch erinnern, dass es bei ihrem Mann um Auslandseinkünfte wegen einer Arbeit im Ausland gegangen sei. Er habe ihr noch geraten, dass sie einen Steuerberater konsultieren sollte. Er habe dann in den Daten nachgeschaut und ihr gesagt, dass das ein komplexes Thema sei. Auf die Frage, wie es zu den weiteren Abfragen zu diesen Personen gekommen sei, brachte der Beschuldigte vor, wenn man eine Abfrage im AES mache und man blättere zum Beispiel die Seite um, dann habe man die zweite Abfrage. Blättert man wieder um, habe man die nächste Seite und die nächste Abfrage. Auf Vorhalt, dass die Abfragen an unterschiedlichen Tagen stattgefunden hätten, antwortete der Beschuldigte, dass es aber jedes Mal eine Einwilligung der betroffenen Personen gegeben habe. Dies sei auch von den Zeugen im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens bestätigt worden. Auf Vorhalt, dass durch die vormals enge Verbindung zu diesen Personen ein Umstand vorzuliegen scheint, der an der vollen Unbefangenheit des Beschuldigten zweifeln lasse, führte der rechtliche Vertreter des Beschuldigten aus, dass er zu bedenken gebe, dass bei den Abfragen die Lebensgemeinschaft bereits mehrere Jahre nicht mehr bestanden habe und auch die Abfragezeiträume, damit meine er die Daten die abgefragt wurden, aus einer Zeit gewesen seien, in der die Lebensgemeinschaft ebenfalls nicht bestanden habe. Beim jetzigen Ehmann von der Frau Walpurga H, Gerhold K sehe er gar keinen Grund für eine Befangenheit. Auf die Frage, ob er den Ehemann kenne, gab der Beschuldigte an, dass dieser mittlerweile verstorben sei. Er habe gewusst, wer er sei und umgekehrt. Wenn sie sich getroffen hätten, dann hätten sie miteinander gesprochen. Sie seien nicht befreundet gewesen, aber hin und wieder hätten sie sich in einem Lokal getroffen. Sie seien zusammen auf einen Tisch gesessen und es habe ihn interessiert, was er beruflich machte. Es sei immer sehr interessant gewesen, was dieser zum Erzählen gehabt habe. Zur Strafbemessung führte die Disziplinaranwältin aus, dass ihr die verhängte Strafe zu gering erscheine, weil sie weder spezialpräventiv noch generalpräventiv wirke. Schon gar nicht halte eine solche Strafe die Kollegen effektiv davon ab, solche Abfrage zu machen. Sie hätten tausende Beamte mit Zugriff auf dieses Datensystem. Beamte würden wegen unzulässiger Datenabfragen erst dann erwischt, wenn das Kontrollsystem anspringe, weil es zum Beispiel eine anonyme Beschwerde oder ein Bewerbungsverfahren gebe. Das Risiko sei daher nicht sehr hoch, weshalb eine Strafe in dieser Höhe kaum abschrecken würde. In diesem Fall würde sie vor dem Hintergrund der Anzahl der Datenabfragen schon einen Betrag von etwa 2.000,- Euro als angemessen betrachten, zumal das Geständnis kein reumütiges sei. Der rechtliche Vertreter des Beschuldigten brachte vor, dass man das Gesamtpaket betrachten müsse. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass eine gewisse Menge der vorliegenden Abfragen alleine dadurch entstanden sei, dass sein Mandant in den Datensätzen geblättert habe. Wenn man sich hier die effektiv und getrennt geführten Abfragen ansehe, dann seien das schon deutlich weniger. Zum Beispiel verweise er auf die Anfragen betreffend Melanie T, diese Anfragen würden sich um 20 auf 23 Anfragen verringern, wenn man diese um das Blättern bereinige. Das sei auch bei anderen hier angeführten Personen zu sehen. Darüber hinaus habe es in diesem Erkenntnis auch Schuldsprüche gegeben, welche man durchaus anfechten hätte können. Er verweise hier auf die Abfragen betreffend seinen Chef und dessen Frau, welche er auf Aufforderung seines Vorgesetzten gemacht habe. Wie bereits hier in der Verhandlung angesprochen, hätte das durchaus auch zu einem Freispruch führen können. Sie hätten sich aber dazu entschlossen, das Erkenntnis als Gesamtpaket zu akzeptieren, weil sie die Strafe zwar als mild aber auch als durchaus gerecht erachten würden. Dies auch deshalb, weil in allen Fällen eine Zustimmung der abgefragten Personen bzw. sogar deren ausdrücklicher Wunsch dafür vorgelegen sei und auch kein Schaden entstanden sei. Zur Spezialprävention sei sowohl die Persönlichkeit des Beschuldigten, dieser sei nachweisbar kein Verbrecher, und auf das in dieser Angelegenheit gegen ihn geführte Strafverfahren zu verweisen. Dieses habe auch Geld und Nerven gekostet, weshalb mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass er solche Abfragen niemals mehr tätigen werde. Auch im generalpräventiver Hinsicht sehe er keinen Grund für die Notwendigkeit einer höheren Strafe. Der Beschuldigte wisse auch weshalb er hier sitzen würde und es sei nicht notwendig an ihm ein Exempel zu statuieren. Der Beschuldigte gab abschließend an, dass es ihm fürchterlich leidtue. Wenn er gewusst hätte, was auf ihn alles zukomme, dann hätte er das nicht gemacht. Es sei eine fürchterliche Zeit für ihn gewesen. Es habe ihm auch etwa 4.000 Euro an Anwaltskosten gekostet und er sei auch in seinem Ruf geschädigt worden. Sogar seine Mutter habe bei der Kripo aussagen müssen. Es habe ihm auch Nerven gekostet. Er ersuche um eine milde Strafe.
- Am 13.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschuldigte vor, dass er geschieden sei, volljährige Kinder und keine Unterhaltspflichten mehr habe. Er besitze ein Haus, ein relativ geringer Kredit sei noch offen. Er habe keine gröberen Schulden., Zum Freispruch betreffend die Abfragen zu Astrid T und zu Birgit T, brachte er vor, dass ihm die Damen gänzlich unbekannt seien. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Abfragen und die Frage, ob es dafür eine dienstliche Notwendigkeit gegeben habe, antworte er, dass er das nicht sagen könne. Er müsse in seinem Job bei der Finanzpolizei viele Risikoanalysen machen und ihm sei nicht erinnerlich, dass er diese beiden abgefragt habe. Er könne jedoch ausschließen, dass er irgendwie in den Daten der Damen herumschnüffeln habe wollen. Eine dienstliche Notwendigkeit könne er nicht angeben. Er werde wahrscheinlich schon tausende Abfragen in seinem Berufsleben durchgeführt haben. , Die Disziplinaranwältin gab an, dass sie hier eine dienstliche Notwendigkeit ausschließen könne, denn wenn der Name der Abfrage mit dem eigenen Namen ident sei, dann müsse man sich sofort die Frage stellen, ob man befangen sei und ob es einen dienstlichen Auftrag dazu gebe. Sie glaube, dass an diesem Tag der Beschuldigte Abfragen zu seinem Familiennamen gemacht habe und dabei seien eben auch diese beiden Namen bei der Übersichtstabelle herausgesprungen und der Beschuldigte habe sie danach abgefragt. Wenn man sich die Abfragen Astrid T und Birgit T anschaue, dann seien die beiden Abfragen am gleichen Tag gemacht worden, nämlich am 26.06.
- Birgit T ist um 13:42:42 Uhr abgefragt worden und Astrid T um 13:42:54 Uhr. Danach befragt, welchen dienstlichen Hintergrund die Abfragen hätten haben können, gab der Beschuldigte an, wenn sie eine Risikoanalyse machen oder jemand vom Außendienst anrufen würde, dann frage dieser, ob er für ihn die konkreten Abfragen machen könne. Das passiere eigentlich fast täglich. Jetzt weniger, weil damals seien sie nicht so mit EDV ausgerüstet gewesen. Heute hätten sie im Außendienst einen Laptop mit, mit dem sie in das Datenerfassungssystem direkt einsteigen könnten. Damit komme es natürlich seltener vor, dass jemand im Außendienst anrufen müsse, um diese Daten von jemandem im Büro abfragen zu lassen. , Auf die Frage, ob bei diesem Datensystem die Möglichkeit bestehe, dass bei Datenabfragen ein Grund dafür oder allenfalls sogar eine Geschäftszahl protokolliert werde, antwortete die Disziplinaranwältin, dass das nicht der Fall sei. Die Daten würden einfach abgefragt. Die Frage, ob in diesen Fällen ausschließlich deshalb auf eine nichtdienstliche Abfrage geschlossen werde, weil die Personen den gleichen Nachnamen wie der Beschuldigte hätten, wurde von der Disziplinaranwältin bejaht. Die Frage, ob man komplett ausschließen könne, dass es sich dabei um dienstliche Abfragen gehandelt habe, verneinte die Disziplinaranwältin., Der rechtliche Vertreter des Beschuldigten wies darauf hin, dass es bei diesen Abfragen schon einen Unterschied zu den anderen Abfragen geben würde, denn bei diesen sei eine Beziehung und ein Motiv hervorgekommen. Eine solche Verbindung bestehe hier nicht. Der Beschuldigte habe ja ehrlich zu allen Abfragen ausgesagt und er habe ebenso ehrlich angegeben, dass er Birgit T und Astrid T nicht kenne. Er könne nicht bestätigen, dass es eine dienstliche Notwendigkeit dafür gegeben habe, er könne es aber ebenso wenig ausschließen. Er erinnere sich einfach an diese Abfrage nicht, was lebensnah sei, weil diese bereits sehr lange zurückliegen würden. , Zu den Abfragen betreffend Walpurga H (7 Abfragen zw. 30.10.2014 und 18.07.2017). gab der Beschuldigte an, dass dies seine vormalige Lebensgefährtin gewesen sei. Sie seien bis 2011 zusammen gewesen, also insgesamt ca. zwei, drei Jahre. Er sei aber nach wie vor mit ihr in Verbindung. Sie seien nicht im Streit auseinandergegangen und wenn sie sich sehen würden, dann würden sie reden. Sie habe danach wieder geheiratet. Der Grund für die Abfrage sei gewesen, dass sie ihn angerufen und gesagt habe, dass sie beim Finanzamt angerufen hätte, aber bei der Hotline nicht durchgekommen sei. Sie hätte eine Frage zu ihr, zu ihrem Mann und zu ihrem Sohn gehabt. Sie habe ihn ersucht, ob er ihr Auskünfte zu ihren und den Arbeitnehmerveranlagerungen ihres Sohnes und ihres Ehemannes geben könne. Er könne sich auch erinnern, dass es bei ihrem Mann um Auslandseinkünfte wegen einer Arbeit im Ausland gegangen sei. Er habe ihr noch geraten, dass sie einen Steuerberater konsultieren sollte. Er habe dann in den Daten nachgeschaut und ihr gesagt, dass das ein komplexes Thema sei. , Auf die Frage, wie es zu den weiteren Abfragen zu diesen Personen gekommen sei, brachte der Beschuldigte vor, wenn man eine Abfrage im AES mache und man blättere zum Beispiel die Seite um, dann habe man die zweite Abfrage. Blättert man wieder um, habe man die nächste Seite und die nächste Abfrage. Auf Vorhalt, dass die Abfragen an unterschiedlichen Tagen stattgefunden hätten, antwortete der Beschuldigte, dass es aber jedes Mal eine Einwilligung der betroffenen Personen gegeben habe. Dies sei auch von den Zeugen im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens bestätigt worden. , Auf Vorhalt, dass durch die vormals enge Verbindung zu diesen Personen ein Umstand vorzuliegen scheint, der an der vollen Unbefangenheit des Beschuldigten zweifeln lasse, führte der rechtliche Vertreter des Beschuldigten aus, dass er zu bedenken gebe, dass bei den Abfragen die Lebensgemeinschaft bereits mehrere Jahre nicht mehr bestanden habe und auch die Abfragezeiträume, damit meine er die Daten die abgefragt wurden, aus einer Zeit gewesen seien, in der die Lebensgemeinschaft ebenfalls nicht bestanden habe. Beim jetzigen Ehmann von der Frau Walpurga H, Gerhold K sehe er gar keinen Grund für eine Befangenheit. , Auf die Frage, ob er den Ehemann kenne, gab der Beschuldigte an, dass dieser mittlerweile verstorben sei. Er habe gewusst, wer er sei und umgekehrt. Wenn sie sich getroffen hätten, dann hätten sie miteinander gesprochen. Sie seien nicht befreundet gewesen, aber hin und wieder hätten sie sich in einem Lokal getroffen. Sie seien zusammen auf einen Tisch gesessen und es habe ihn interessiert, was er beruflich machte. Es sei immer sehr interessant gewesen, was dieser zum Erzählen gehabt habe. , Zur Strafbemessung führte die Disziplinaranwältin aus, dass ihr die verhängte Strafe zu gering erscheine, weil sie weder spezialpräventiv noch generalpräventiv wirke. Schon gar nicht halte eine solche Strafe die Kollegen effektiv davon ab, solche Abfrage zu machen. Sie hätten tausende Beamte mit Zugriff auf dieses Datensystem. Beamte würden wegen unzulässiger Datenabfragen erst dann erwischt, wenn das Kontrollsystem anspringe, weil es zum Beispiel eine anonyme Beschwerde oder ein Bewerbungsverfahren gebe. Das Risiko sei daher nicht sehr hoch, weshalb eine Strafe in dieser Höhe kaum abschrecken würde. , In diesem Fall würde sie vor dem Hintergrund der Anzahl der Datenabfragen schon einen Betrag von etwa 2.000,- Euro als angemessen betrachten, zumal das Geständnis kein reumütiges sei. , Der rechtliche Vertreter des Beschuldigten brachte vor, dass man das Gesamtpaket betrachten müsse. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass eine gewisse Menge der vorliegenden Abfragen alleine dadurch entstanden sei, dass sein Mandant in den Datensätzen geblättert habe. Wenn man sich hier die effektiv und getrennt geführten Abfragen ansehe, dann seien das schon deutlich weniger. Zum Beispiel verweise er auf die Anfragen betreffend Melanie T, diese Anfragen würden sich um 20 auf 23 Anfragen verringern, wenn man diese um das Blättern bereinige. Das sei auch bei anderen hier angeführten Personen zu sehen. Darüber hinaus habe es in diesem Erkenntnis auch Schuldsprüche gegeben, welche man durchaus anfechten hätte können. Er verweise hier auf die Abfragen betreffend seinen Chef und dessen Frau, welche er auf Aufforderung seines Vorgesetzten gemacht habe. Wie bereits hier in der Verhandlung angesprochen, hätte das durchaus auch zu einem Freispruch führen können. Sie hätten sich aber dazu entschlossen, das Erkenntnis als Gesamtpaket zu akzeptieren, weil sie die Strafe zwar als mild aber auch als durchaus gerecht erachten würden. Dies auch deshalb, weil in allen Fällen eine Zustimmung der abgefragten Personen bzw. sogar deren ausdrücklicher Wunsch dafür vorgelegen sei und auch kein Schaden entstanden sei. Zur Spezialprävention sei sowohl die Persönlichkeit des Beschuldigten, dieser sei nachweisbar kein Verbrecher, und auf das in dieser Angelegenheit gegen ihn geführte Strafverfahren zu verweisen. Dieses habe auch Geld und Nerven gekostet, weshalb mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass er solche Abfragen niemals mehr tätigen werde. Auch im generalpräventiver Hinsicht sehe er keinen Grund für die Notwendigkeit einer höheren Strafe. Der Beschuldigte wisse auch weshalb er hier sitzen würde und es sei nicht notwendig an ihm ein Exempel zu statuieren. , Der Beschuldigte gab abschließend an, dass es ihm fürchterlich leidtue. Wenn er gewusst hätte, was auf ihn alles zukomme, dann hätte er das nicht gemacht. Es sei eine fürchterliche Zeit für ihn gewesen. Es habe ihm auch etwa 4.000 Euro an Anwaltskosten gekostet und er sei auch in seinem Ruf geschädigt worden. Sogar seine Mutter habe bei der Kripo aussagen müssen. Es habe ihm auch Nerven gekostet. Er ersuche um eine milde Strafe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Der Beschuldigte ist geschieden, seine Kinder sind volljährig und er hat keine Sorgepflichten. Er besitzt ein Haus, dass noch mit relativ geringen Kreditraten behaftet ist. Der Beschwerdeführer hat nach eigener Aussage keine gröberen Schulden.Zur Zulässigkeit von Abfragen von Daten im AIS hat das BMF mit Erlässen folgende, für die Bediensteten der Finanzverwaltung bindende Anordnungen getroffen:BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom
- Oktober 2000 (Auszug): „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben"BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom
- Juni 2001 (Auszug): „Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:1....
- Erlass O 299 vom 20.06.2001, BMF GZ. 66 1009/20-VI/6/01""Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Zugriffe auf das AIS"BMF GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom
- Juni 2001 (Auszug): „Betr. Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten - Ergänzung". Unter Pkt.
- wird ausgeführt (Auszug): „...Zur möglichsten Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung wird den Finanzbediensteten beim Aufruf ein Hinweis auf die Sensibilität der Daten, auf die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung sowie auf die Protokollierung des Zugriffes eingeblendet. Ein ähnlicher Hinweis wird generell in eine Einstiegsmaske im AIS -DB2- Systems eingebaut werden."BMF GZ. 16 1270/1-1/20/04 vom
- März 2004 (Auszug)1.
- Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Der Beschuldigte ist geschieden, seine Kinder sind volljährig und er hat keine Sorgepflichten. Er besitzt ein Haus, dass noch mit relativ geringen Kreditraten behaftet ist. Der Beschwerdeführer hat nach eigener Aussage keine gröberen Schulden., Zur Zulässigkeit von Abfragen von Daten im AIS hat das BMF mit Erlässen folgende, für die Bediensteten der Finanzverwaltung bindende Anordnungen getroffen:, BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom
- Oktober 2000 (Auszug): „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben", BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom
- Juni 2001 (Auszug): „Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:, 1....,
- Erlass O 299 vom 20.06.2001, BMF GZ. 66 1009/20-VI/6/01", "Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Zugriffe auf das AIS", BMF GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom
- Juni 2001 (Auszug): „Betr. Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten - Ergänzung". Unter Pkt.
- wird ausgeführt (Auszug): „...Zur möglichsten Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung wird den Finanzbediensteten beim Aufruf ein Hinweis auf die Sensibilität der Daten, auf die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung sowie auf die Protokollierung des Zugriffes eingeblendet. Ein ähnlicher Hinweis wird generell in eine Einstiegsmaske im AIS -DB2- Systems eingebaut werden.", BMF GZ. 16 1270/1-1/20/04 vom
- März 2004 (Auszug) „Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe...vom 30.10.2009, GZ 66 1009/30-VI/6/00, über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufenBMF GZ. - 320700/0001-1/20/2004 vom
- November 2004 (Auszug): „Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist. … Dem beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten...obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort."BMF GZ. -320700/0004-1/1/2017 vom
- Juni 2017 (Auszug): "Aktualisierung des Erlasses vom 16.November 2004 GZ. BMF-320700/0001-1/20/2004: Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist. Mit dem gegenständlichen Erlass werden die Durchführung der laufenden Kontrollen nach DSG 2000 und das Vorgehen bei Verdachtsfällen näher geregelt. Als dienstlich begründete Abfragen gelten jene, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden.... "„Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe...vom 30.10.2009, GZ 66 1009/30-VI/6/00, über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen, BMF GZ. - 320700/0001-1/20 aus 2004, vom
- November 2004 (Auszug): „Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist. … Dem beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten...obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort.", BMF GZ. -320700/0004-1/1/2017 vom
- Juni 2017 (Auszug): "Aktualisierung des Erlasses vom 16.November 2004 GZ. BMF-320700/0001-1/20/2004: Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist. Mit dem gegenständlichen Erlass werden die Durchführung der laufenden Kontrollen nach DSG 2000 und das Vorgehen bei Verdachtsfällen näher geregelt. Als dienstlich begründete Abfragen gelten jene, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden.... " 1.
- Der Beschuldigte hat im Zeitraum Februar 2014 bis Jänner 2020 ohne dienstliche Veranlassung die ihm im rechtskräftigen Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides zum Vorwurf gemachten und oben unter Punkt I.3 dargestellten 289 Abfragen im Abgabensystem der Finanzverwaltung (AIS) betreffend Personen aus seinem eigenen Verwandten- und Bekanntenkreis entgegen der aufrechten und ihm bekannten Weisung, dass das Abfragen der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist, durchgeführt und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten
§ 44abs.
1 BDG 1979 verstoßen. Zudem hat es der Beschuldigte bei den Abfragen zu Melanie T, Tamara T, Christoph T, Gerald T, Josef T, Jürgen T, Jutta T, Karl T, Margit T, Sonja T und seiner eigenen Person unterlassen sich seines Amtes zu enthalten, obwohl wichtige Gründe vorlagen, die geeignet waren seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, und damit schuldhaft gegen die Dienstpflicht § 47 BDG
- Der Schuldspruch blieb unbekämpft und ist damit Rechtskraft erwachsen.1.
- Der Beschuldigte hat im Zeitraum Februar 2014 bis Jänner 2020 ohne dienstliche Veranlassung die ihm im rechtskräftigen Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides zum Vorwurf gemachten und oben unter Punkt römisch eins.3 dargestellten 289 Abfragen im Abgabensystem der Finanzverwaltung (AIS) betreffend Personen aus seinem eigenen Verwandten- und Bekanntenkreis entgegen der aufrechten und ihm bekannten Weisung, dass das Abfragen der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist, durchgeführt und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten
Paragraph 44, abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Zudem hat es der Beschuldigte bei den Abfragen zu Melanie T, Tamara T, Christoph T, Gerald T, Josef T, Jürgen T, Jutta T, Karl T, Margit T, Sonja T und seiner eigenen Person unterlassen sich seines Amtes zu enthalten, obwohl wichtige Gründe vorlagen, die geeignet waren seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, und damit schuldhaft gegen die Dienstpflicht Paragraph 47, BDG
- Der Schuldspruch blieb unbekämpft und ist damit Rechtskraft erwachsen. 1.
- Darüber hinaus hat der Beschuldigte im AIS am 26.06.2014, 19.07.2016 und am 06.04.2018 insgesamt drei Abfragen zu Astrid T und am 26.06.2014 eine Abfrage zu Birgit T durchgeführt, ohne dass dafür eine dienstliche Veranlassung vorlag. Die beiden Damen tragen zwar den gleichen Nachnahmen wie der Beschuldigte, sind jedoch weder mit ihm verwandt, noch sind sie ihm persönlich bekannt. 1.
- Die im rechtskräftigen Schuldspruch unter den Punkten 3 bis 5 dargestellten Abfragen betreffen Walpurga H (7 konkret angeführte Abfragen zwischen 30.10.2014 und 18.07.2017), Gerold H (2 konkret angeführte Abfragen am 29.09.2016) und Thomas K (9 konkret angeführte Abfragen zwischen 15.07.2016 und 18.10.2018). Bei Walpurga H handelt es sich um die ehemalige Lebensgefährtin des Beschuldigten und bei Thoma K um deren Sohn. Der Beschuldigte war mit diesen beiden über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren eine Lebensgemeinschaft. 2011 trennten sie sich im Guten und hielten eine gewisse Verbindung aufrecht. In weiterer Folge heiratete Walpurga H den mittlerweile verstorbenen Gerold H. Dieser war dem Beschuldigten zwar bekannt und es kam zu gelegentlichen Zusammentreffen, eine engere Verbindung bestand zwischen den Beiden jedoch nicht. Die diese Personen betreffenden Abfragen im AIS machte der Beschuldigte zwar – wie oben bereits ausgeführt – ohne dienstliche Veranlassung, jedoch jeweils auf deren ausdrücklichen Wunsch. Obwohl ihm bei entsprechender Sorgfalt klar sein musste, dass aufgrund seiner mehrjährigen Lebensgemeinschaft und damit engen Beziehung zu Walpurga H und Thomas K jedenfalls hinsichtlich dieser beiden Personen Umstände vorlagen, die bei objektiver Betrachtung massive Zweifel an seiner vollen Unbefangenheit aufkommen ließen, hat es der Beschwerdeführer bei diesen Abfragen unterlassen, sich seines Amtes zu enthalten. 1.
- Der Beschuldigte ist bisher unbescholten. Bereits vor der Bundesdisziplinarbehörde hat er ein Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt. Er bereut seine Taten und aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er aus dem Verfahren gelernt hat und keine weiteren Dienstpflichtverletzungen mehr begehen wird.
- Beweiswürdigung:Die Feststellungen unter 1.
- zum Verfahrensgang und den betreffend Abfragen im AIS einschlägigen Erlässen des BMF ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind zudem unstrittig.Die Feststellungen zur familiären Situation und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen unter 1.
- betreffend die Tathandlungen, welche im gegenständlichen Verfahren bereits zu einem Schuldspruch geführt haben, und die dadurch verletzten Dienstpflichten ergeben sich aus dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis der BDB. Da gegen den Schuldspruch kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Die Feststellungen unter 1.
- betreffend die vom Beschuldigten zu Astrid T und Birgit T getätigten Abfragen (AIS) ergeben sich unzweifelhaft aus den im Akt aufliegenden Beweismitteln (dabei insbesondere Analyse der Datenzugriffe des Beschuldigten im AIS). Die Durchführung der Abfragen wurden vom Beschuldigten auch eingestanden. Die Feststellung, dass der Beschuldigte diese Abfragen ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt hat, ergibt sich aus folgenden, im Verfahren hervorgekommenen Umständen:Der Beschuldigte hat – wie oben festgestellt – über einen längeren Zeitraum zahlreiche AIS-Abfragen zu Verwandten, welche den denselben Nachnamen wie er tragen, ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt. Astrid T und Birgit T sind zwar mit dem Beschwerdeführer weder verwandt, noch sind sie ihm persönlich bekannt, sie führen jedoch ebenfalls denselben Nachnamen, wie der Beschwerdeführer. Zudem hat der Beschuldigte die ersten Abfragen zu den beiden Damen am gleichen Tag durchgeführt. Einen nachvollziehbaren dienstlichen Grund für diese Abfragen konnte der Beschwerdeführer selbst nicht nennen. Er könne aber auch nicht ausschließen, dass ein solcher bestanden haben könnte. Seiner Erklärung nach könnten die Abfragen mit einer zu machenden Risikoanalyse oder mit einer Anfrage aus dem Außendienst im Zusammenhang stehen. Er könne sich jedoch nicht erinnern, weil diese Abfragen schon mehrere Jahre her seien. Diese Rechtfertigung erscheint jedoch nicht glaubwürdig, weil zum einen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls zu erwarten wäre, dass einem Beamten ein derartig außergewöhnlicher Zufall, dass sich an ein und demselben Tag eine dienstliche Notwendigkeit für die Datenabfrage von zwei Personen ergibt, die ausgerechnet denselben Nachnamen wie er selbst führen, als nicht alltägliches Ereignis jedenfalls länger im Gedächtnis bleiben sollte. Dazu kommt, dass der Beschuldigte die Daten der Astrid T nicht nur 2014, sondern neuerlich 2016 und 2018 abgefragt hat. Vor diesem Hintergrund ist daher mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit davon auszugehen, dass der eigentliche Grund für diese Abfragen nicht in einer dienstlichen Notwendigkeit, sondern vielmehr im Nachnamen der davon betroffenen Personen zu finden ist. Die Feststellungen unter 1.
- betreffend die vom Beschuldigten durchgeführten Datenabfragen zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin Walpurga H, deren Sohn Thomas K und den späteren Ehemann der Walpurga H, Gerhold H, ergeben sich unzweifelhaft aus den im Akt aufliegenden Beweismitteln (dabei insbesondere Analyse der Datenzugriffe des Beschuldigten im AIS) und wurden vom Beschuldigten ebenfalls eingestanden. Die Feststellungen betreffend seine konkrete Beziehung zu diesen Personen, sowohl in der Vergangenheit als auch zur Zeit der Abfragen, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten. Die Feststellung, dass dem Beschuldigten bei entsprechender Sorgfalt klar sein musste, dass aufgrund seiner mehrjährigen Lebensgemeinschaft und damit engen Beziehung zu Walpurga H und Thomas K hinsichtlich dieser beiden Personen jedenfalls Umstände vorlagen, die bei objektiver Betrachtung massive Zweifel an seiner vollen Unbefangenheit aufkommen ließen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen 62 Jahre alten und entsprechend erfahrenen Beamten der Finanzverwaltung handelt, der als Teamexperte bei der Finanzpolizei beschäftigt ist und dem - auch nach eigenen Angaben - die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Befangenheit eines Beamten auch bekannt waren. Wenn sein rechtlicher Vertreter dagegen vorbringt, dass die Lebensgemeinschaft zur Zeit der einzelnen Abfragen bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bestanden hätte, so ist ihm zu entgegnen, dass dem Beschuldigten bei vernünftiger Würdigung dieser Umstände dennoch bewusste sein musste, dass bei objektiver Betrachtung auch eine bereits beendete Lebensgemeinschaft jedenfalls einen entsprechenden Grund darstellt, um an der vollen Unvoreingenommenheit eines Amtsträgers gegenüber den davon betroffenen Personen zu zweifeln. Und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde, dass es sich dabei nur um allgemeine Auskünfte gehandelt hätte, ist entgegenzuhalten, dass ihm hier nicht das Erteilen von allgemeinen Auskünften, sondern die Durchführung von Datenabfragen in Abgabeninformationssytem der Finanzverwaltung zum Vorwurf gemacht.Die Feststellungen zu 1.5., dass der Beschuldigte bisher unbescholten ist und vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass er seine Taten tatsächlich bereut und aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er aus dem Verfahren gelernt hat und keine weiteren Dienstpflichtverletzungen mehr begehen wird, ergibt sich aus dem Auftreten des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer dabei hinterlassen hat.
- Beweiswürdigung:, Die Feststellungen unter 1.
- zum Verfahrensgang und den betreffend Abfragen im AIS einschlägigen Erlässen des BMF ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind zudem unstrittig., Die Feststellungen zur familiären Situation und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung., Die Feststellungen unter 1.
- betreffend die Tathandlungen, welche im gegenständlichen Verfahren bereits zu einem Schuldspruch geführt haben, und die dadurch verletzten Dienstpflichten ergeben sich aus dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis der BDB. Da gegen den Schuldspruch kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. , Die Feststellungen unter 1.
- betreffend die vom Beschuldigten zu Astrid T und Birgit T getätigten Abfragen (AIS) ergeben sich unzweifelhaft aus den im Akt aufliegenden Beweismitteln (dabei insbesondere Analyse der Datenzugriffe des Beschuldigten im AIS). Die Durchführung der Abfragen wurden vom Beschuldigten auch eingestanden. Die Feststellung, dass der Beschuldigte diese Abfragen ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt hat, ergibt sich aus folgenden, im Verfahren hervorgekommenen Umständen:, Der Beschuldigte hat – wie oben festgestellt – über einen längeren Zeitraum zahlreiche AIS-Abfragen zu Verwandten, welche den denselben Nachnamen wie er tragen, ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt. Astrid T und Birgit T sind zwar mit dem Beschwerdeführer weder verwandt, noch sind sie ihm persönlich bekannt, sie führen jedoch ebenfalls denselben Nachnamen, wie der Beschwerdeführer. Zudem hat der Beschuldigte die ersten Abfragen zu den beiden Damen am gleichen Tag durchgeführt. Einen nachvollziehbaren dienstlichen Grund für diese Abfragen konnte der Beschwerdeführer selbst nicht nennen. Er könne aber auch nicht ausschließen, dass ein solcher bestanden haben könnte. Seiner Erklärung nach könnten die Abfragen mit einer zu machenden Risikoanalyse oder mit einer Anfrage aus dem Außendienst im Zusammenhang stehen. Er könne sich jedoch nicht erinnern, weil diese Abfragen schon mehrere Jahre her seien. Diese Rechtfertigung erscheint jedoch nicht glaubwürdig, weil zum einen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls zu erwarten wäre, dass einem Beamten ein derartig außergewöhnlicher Zufall, dass sich an ein und demselben Tag eine dienstliche Notwendigkeit für die Datenabfrage von zwei Personen ergibt, die ausgerechnet denselben Nachnamen wie er selbst führen, als nicht alltägliches Ereignis jedenfalls länger im Gedächtnis bleiben sollte. Dazu kommt, dass der Beschuldigte die Daten der Astrid T nicht nur 2014, sondern neuerlich 2016 und 2018 abgefragt hat. Vor diesem Hintergrund ist daher mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit davon auszugehen, dass der eigentliche Grund für diese Abfragen nicht in einer dienstlichen Notwendigkeit, sondern vielmehr im Nachnamen der davon betroffenen Personen zu finden ist. , Die Feststellungen unter 1.
- betreffend die vom Beschuldigten durchgeführten Datenabfragen zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin Walpurga H, deren Sohn Thomas K und den späteren Ehemann der Walpurga H, Gerhold H, ergeben sich unzweifelhaft aus den im Akt aufliegenden Beweismitteln (dabei insbesondere Analyse der Datenzugriffe des Beschuldigten im AIS) und wurden vom Beschuldigten ebenfalls eingestanden. Die Feststellungen betreffend seine konkrete Beziehung zu diesen Personen, sowohl in der Vergangenheit als auch zur Zeit der Abfragen, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten. Die Feststellung, dass dem Beschuldigten bei entsprechender Sorgfalt klar sein musste, dass aufgrund seiner mehrjährigen Lebensgemeinschaft und damit engen Beziehung zu Walpurga H und Thomas K hinsichtlich dieser beiden Personen jedenfalls Umstände vorlagen, die bei objektiver Betrachtung massive Zweifel an seiner vollen Unbefangenheit aufkommen ließen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen 62 Jahre alten und entsprechend erfahrenen Beamten der Finanzverwaltung handelt, der als Teamexperte bei der Finanzpolizei beschäftigt ist und dem - auch nach eigenen Angaben - die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Befangenheit eines Beamten auch bekannt waren. Wenn sein rechtlicher Vertreter dagegen vorbringt, dass die Lebensgemeinschaft zur Zeit der einzelnen Abfragen bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bestanden hätte, so ist ihm zu entgegnen, dass dem Beschuldigten bei vernünftiger Würdigung dieser Umstände dennoch bewusste sein musste, dass bei objektiver Betrachtung auch eine bereits beendete Lebensgemeinschaft jedenfalls einen entsprechenden Grund darstellt, um an der vollen Unvoreingenommenheit eines Amtsträgers gegenüber den davon betroffenen Personen zu zweifeln. Und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde, dass es sich dabei nur um allgemeine Auskünfte gehandelt hätte, ist entgegenzuhalten, dass ihm hier nicht das Erteilen von allgemeinen Auskünften, sondern die Durchführung von Datenabfragen in Abgabeninformationssytem der Finanzverwaltung zum Vorwurf gemacht., Die Feststellungen zu 1.5., dass der Beschuldigte bisher unbescholten ist und vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass er seine Taten tatsächlich bereut und aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er aus dem Verfahren gelernt hat und keine weiteren Dienstpflichtverletzungen mehr begehen wird, ergibt sich aus dem Auftreten des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer dabei hinterlassen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135aAbs.
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 29.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 29.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, lauten: Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Befangenheit §
- Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Paragraph 47, Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Dienstpflichtverletzungen §
- Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
- die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.§ 76 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020, lautet:
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind., Paragraph 76, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, lautet: Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden § 76.
(1)Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
- a)wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
- b)wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;
- c)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- d)im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.Paragraph 76,
(1)Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,,
- a)wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;,
- b)wenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder bestellt waren;,
- c)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;,
- d)im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in Litera a, genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen.§ 25 der BAO, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Absatz eins, Litera a, bezeichneten Fällen., Paragraph 25, der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet: § 25.
(1)Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
- der Ehegatte;
- die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
- die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
- die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
- Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
- der eingetragene Partner.Paragraph 25,
(1)Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind,
- der Ehegatte;,
- die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;,
- die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;,
- die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;,
- Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;,
- der eingetragene Partner.
(2)Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3)Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(3)Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. 3.2.
- Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen einzelne Punkte des freisprechenden Teiles des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnis und der Strafbemessung der Bundesdisziplinarbehörde richtet. Der Schuldspruch und die übrigen Spruchpunkte des beschwerdegegenständlichen Bescheides sind damit in Rechtskraft erwachsen.3.2.
- Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:, Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen einzelne Punkte des freisprechenden Teiles des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnis und der Strafbemessung der Bundesdisziplinarbehörde richtet. Der Schuldspruch und die übrigen Spruchpunkte des beschwerdegegenständlichen Bescheides sind damit in Rechtskraft erwachsen. Zu weiterem Schulspruch 1 betreffend die Abfragen zu Astrid und Birgit T:Wie oben festgestellt, hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte auch die insgesamt drei Abfragen zu Astrid T (am 26.06.2014, 19.07.2016 und am 06.04.2018) und die Abfrage zu Birgit T (am 26.06.2014) im AIS durchführte, ohne dass es dafür eine dienstliche Veranlassung gab. Auch mit diesen Abfragen hat der Beschwerdeführer gegen Erlässe des BMF, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom
- Oktober 2000, GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom
- Juni 2001, GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom
- Juni 2001, GZ. 16 1270/1-1/20/04 vom
- März 2004, GZ. 320700/0001-1/20/2004 vom
- November 2004, GZ. -320700/0004-1/1/2017 vom
- Juni 2017 verstoßen, worin wiederholt angeordnet bzw. in regelmäßig in Erinnerung gerufen wurde, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist und dass als dienstlich begründete Abfragen jene gelten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden. Bei diesen erlassmäßigen Anordnungen des BMF handelt es sich um eine generelle Weisung des zuständigen Vorgesetzten, welche für die Bediensteten der Finanzverwaltung verbindlich und damit zu befolgen sind. Dem Beschuldigten waren diese Erlässe grundsätzlich auch bekannt. Indem der Beschuldigte die hier angeführten AIS-Abfragen durchgeführt hat, ohne dass dafür ein dienstliches Interesse vorlag, hat er ein Verhalten gesetzt, dass zu diesen verbindlichen Anordnungen im Widerspruch stand.
§ 44. Abs.
1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Indem der Beschwerdeführer mit den hier dargestellten AIS-Abfragen entgegen der aufrechten Weisung eines zuständigen Vorgesetzten gehandelt hat, hat er seine Dienstpflicht nach § 44 abs. 1 BDG 1979 in objektiver Hinsicht verletzt. Da dem Beschuldigten der Inhalt dieser Weisung auch bekannt war und er zudem Astrid T nicht nur einmalig im Jahr 2014, sondern neuerlich in den Jahren 2016 und 2018 abgefragt hat, kann hier auch nicht von einem allfälligen Versehen gesprochen werden, sondern ist zumindest von bedingt vorsätzlichem Handeln und damit auch in subjektiver Hinsicht von einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung
§ 44Abs.
1 BDG 1979 auszugehen.Zu weiterem Schulspruch 1 betreffend die Abfragen zu Astrid und Birgit T:, Wie oben festgestellt, hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte auch die insgesamt drei Abfragen zu Astrid T (am 26.06.2014, 19.07.2016 und am 06.04.2018) und die Abfrage zu Birgit T (am 26.06.2014) im AIS durchführte, ohne dass es dafür eine dienstliche Veranlassung gab. Auch mit diesen Abfragen hat der Beschwerdeführer gegen Erlässe des BMF, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom
- Oktober 2000, GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom
- Juni 2001, GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom
- Juni 2001, GZ. 16 1270/1-1/20/04 vom
- März 2004, GZ. 320700/0001-1/20 aus 2004, vom
- November 2004, GZ. -320700/0004-1/1/2017 vom
- Juni 2017 verstoßen, worin wiederholt angeordnet bzw. in regelmäßig in Erinnerung gerufen wurde, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist und dass als dienstlich begründete Abfragen jene gelten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden. , Bei diesen erlassmäßigen Anordnungen des BMF handelt es sich um eine generelle Weisung des zuständigen Vorgesetzten, welche für die Bediensteten der Finanzverwaltung verbindlich und damit zu befolgen sind. Dem Beschuldigten waren diese Erlässe grundsätzlich auch bekannt. Indem der Beschuldigte die hier angeführten AIS-Abfragen durchgeführt hat, ohne dass dafür ein dienstliches Interesse vorlag, hat er ein Verhalten gesetzt, dass zu diesen verbindlichen Anordnungen im Widerspruch stand.
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Indem der Beschwerdeführer mit den hier dargestellten AIS-Abfragen entgegen der aufrechten Weisung eines zuständigen Vorgesetzten gehandelt hat, hat er seine Dienstpflicht nach Paragraph 44, abs. 1 BDG 1979 in objektiver Hinsicht verletzt. Da dem Beschuldigten der Inhalt dieser Weisung auch bekannt war und er zudem Astrid T nicht nur einmalig im Jahr 2014, sondern neuerlich in den Jahren 2016 und 2018 abgefragt hat, kann hier auch nicht von einem allfälligen Versehen gesprochen werden, sondern ist zumindest von bedingt vorsätzlichem Handeln und damit auch in subjektiver Hinsicht von einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 auszugehen. Zu weiterem Schulspruch 2 betreffend die Abfragen zu Walpurga H und Thomas K:Wie oben festgestellt hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte die oben dargestellten sieben AIS-Abfragen zu Walpurga H zwischen 30.10.2014 und 18.07.2017 und die neun AIS-Abfragen zu Thomas K zwischen 15.07.2016 und 18.10.2018 durchgeführt hat, obwohl aufgrund der bis 2011 bestandenen mehrjährigen Lebensgemeinschaft und der damit verbundenen engen Beziehung zu diesen Personen Umstände vorlagen, die bei objektiver Betrachtung massive Zweifel an seiner vollen Unbefangenheit aufkommen ließen. Auch wenn diese Personen nach der Legaldefinition des § 25 BAO nicht als Angehörige gelten und damit kein absoluter Befangenheitsgrund nach § 76 Abs. 1 lit. a BAO vorlag, so fällt dieser Sachverhalt aber jedenfalls unter den Befangenheitstatbestand des § 76 Abs. 1 lit. c BAO, welcher für Organe der Abgabenbehörden gleichlautend wie § 47 BDG 1979 für alle Beamte anordnet, dass sich diese der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei den gegenständlichen Abfragen von Finanzdaten aus dienstlich zur Verfügung gestellten Datenbanken - wie hier dem AIS - handelte der Beschuldigte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes als Angehöriger der Finanzpolizei und damit als Organ einer Abgabenbehörde. Indem er es trotz bestehender Anscheinsbefangenheit unterlassen hat, sich hier der Ausübung seines Amtes zu enthalten, hat der Beschuldigte objektiv gegen seine Dienstpflichten
§ 76Abs.
1 lit. c BAO und § 47 BDG 1979 verstoßen. Dass hier Gefahr in Verzug vorgelegen wäre, was den befangenen Beamten allenfalls zur Durchführung von unaufschiebbaren Amtshandlungen berechtigt hätte, ist weder im Verfahren hervorgekommen, noch wurde es vom Beschuldigten selbst behauptet. Der Be