4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.,
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. , Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) Der Beschwerdeführer stellte im Schriftsatz vom 08.09.2022 neben dem Primärantrag auf befristete Befreiung von der Leistung von Milizübungen bis zum 31.12.2022 den Eventualantrag auf Befreiung von der Leistung der Milizübung vom 21.11.2022 bis 26.11.2021.Mit im Spruch genannten Bescheid sprach die Behörde über den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Milizübung vom 21.11.2022 bis zum 26.11.2022 ab, ohne davor über den Antrag auf Befreiung von Milizübungen bis 31.12.2022 rechtskräftig entschieden zu haben. Eventualanträge sind im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561). Die Behörde hat demnach zuerst über den Primärantrag und erst dann über den Eventualantrag in der begehrten Reihenfolge zu entscheiden. Eine Erledigung des nachgereihten Eventualantrages ist erst dann zulässig, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 20.02.1990, 89/01/0114; 12.12.1997, 96/19/3388; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [RZ 4]). Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde demnach zuerst über den Primärantrag – nämlich den Antrag auf Befreiung bis zum 31.12.2022 – absprechen müssen. Erst, wenn dieser Primärantrag in Rechtskraft erwachsen ist, ist – wie oben ausgeführt – ihr nach der Rechtsprechung des VwGH eine Entscheidung über den Eventualantrag möglich. Selbst unter der Annahme, dass der Spruch des Bescheides entgegen seinem eindeutigen Wortlaut in Zusammenschau mit der Begründung so auszulegen wäre, dass die Behörde damit über beide Anträge gleichzeitig absprechen wollte, bestand jedenfalls noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Primärantrag, weshalb der belangten Behörde die Entscheidung über den Eventualantrag mangels Zuständigkeit verwehrt war.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Hat – wie im gegenständlichen Fall – eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140) belasten. Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom erkennenden Gericht
GVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ohne auf das Vorbringen zum Antrag auf Befreiung einzugehen.Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH (sieh zB. VwGH 24.02.1998, 97/11/0325) zu verweisen, wonach die Einberufung eines Wehrpflichtigen auch während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bzw. während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Ansehung eines ein solches Verwaltungsverfahren beendenden negativen Bescheides rechtlich zulässig und eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich ist.Zu A) , Der Beschwerdeführer stellte im Schriftsatz vom 08.09.2022 neben dem Primärantrag auf befristete Befreiung von der Leistung von Milizübungen bis zum 31.12.2022 den Eventualantrag auf Befreiung von der Leistung der Milizübung vom 21.11.2022 bis 26.11.2021., Mit im Spruch genannten Bescheid sprach die Behörde über den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Milizübung vom 21.11.2022 bis zum 26.11.2022 ab, ohne davor über den Antrag auf Befreiung von Milizübungen bis 31.12.2022 rechtskräftig entschieden zu haben. , Eventualanträge sind im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561). , Die Behörde hat demnach zuerst über den Primärantrag und erst dann über den Eventualantrag in der begehrten Reihenfolge zu entscheiden. Eine Erledigung des nachgereihten Eventualantrages ist erst dann zulässig, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 20.02.1990, 89/01/0114; 12.12.1997, 96/19/3388; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [RZ 4]). , Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde demnach zuerst über den Primärantrag – nämlich den Antrag auf Befreiung bis zum 31.12.2022 – absprechen müssen. Erst, wenn dieser Primärantrag in Rechtskraft erwachsen ist, ist – wie oben ausgeführt – ihr nach der Rechtsprechung des VwGH eine Entscheidung über den Eventualantrag möglich. Selbst unter der Annahme, dass der Spruch des Bescheides entgegen seinem eindeutigen Wortlaut in Zusammenschau mit der Begründung so auszulegen wäre, dass die Behörde damit über beide Anträge gleichzeitig absprechen wollte, bestand jedenfalls noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Primärantrag, weshalb der belangten Behörde die Entscheidung über den Eventualantrag mangels Zuständigkeit verwehrt war. ,
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. , Hat – wie im gegenständlichen Fall – eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140) belasten. Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom erkennenden Gericht
Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ohne auf das Vorbringen zum Antrag auf Befreiung einzugehen., Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH (sieh zB. VwGH 24.02.1998, 97/11/0325) zu verweisen, wonach die Einberufung eines Wehrpflichtigen auch während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bzw. während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Ansehung eines ein solches Verwaltungsverfahren beendenden negativen Bescheides rechtlich zulässig und eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2261340.1.00
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