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{'item': 'W129 2245749-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlW129 2245749-1 Spruch, W129 2245749-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer befand sich zum Stichtag 08.07.2019 im aktiven Dienststand (Verwendungsgruppe A2, Vermessungstechniker des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen).
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer befand sich zum Stichtag 08.07.2019 im aktiven Dienststand (Verwendungsgruppe A2, Vermessungstechniker des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen).
  3. Mit im Spruch genannten Bescheid des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 03.05.2021, Zl. 2020-0-093.775 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 36 Jahren, 2 Monaten und 1 Tag festgestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.05.1990 insgesamt 14 Jahre, 5 Monate und 28 Tage voranzustellen seien, darunter auch jene (insgesamt) 3 Jahre, 11 Monate und 20 Tage, die der Beschwerdeführer nach seinem
  4. Geburtstag ( XXXX ) bei einem privaten Arbeitgeber (DI XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) angestellt war, bei welchem er auch am 16.07.1975 seine Lehre als Vermessungshilfstechniker abgeschlossen hatte.
  5. Mit im Spruch genannten Bescheid des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 03.05.2021, Zl. 2020-0-093.775 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 36 Jahren, 2 Monaten und 1 Tag festgestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.05.1990 insgesamt 14 Jahre, 5 Monate und 28 Tage voranzustellen seien, darunter auch jene (insgesamt) 3 Jahre, 11 Monate und 20 Tage, die der Beschwerdeführer nach seinem
  6. Geburtstag ( römisch 40 ) bei einem privaten Arbeitgeber (DI römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) angestellt war, bei welchem er auch am 16.07.1975 seine Lehre als Vermessungshilfstechniker abgeschlossen hatte.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er den Bescheid nur insoweit anfechte, als damit nicht seinem ganzen Begehren Folge gegeben wurde. Er begehre zusätzlich auch die Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem 17.07.1975 und seinem
  8. Geburtstag ( XXXX ). Er habe in diesem Zeitraum eine einschlägige und vollanrechenbare Berufstätigkeit aufzuweisen. Besonders die gesammelten EDV-Kenntnisse seien dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in hohem Ausmaß zugutegekommen, da eine diesbezügliche Ausbildung im Bundesamt gar nicht vorgesehen gewesen sei.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er den Bescheid nur insoweit anfechte, als damit nicht seinem ganzen Begehren Folge gegeben wurde. Er begehre zusätzlich auch die Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem 17.07.1975 und seinem
  10. Geburtstag ( römisch 40 ). Er habe in diesem Zeitraum eine einschlägige und vollanrechenbare Berufstätigkeit aufzuweisen. Besonders die gesammelten EDV-Kenntnisse seien dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in hohem Ausmaß zugutegekommen, da eine diesbezügliche Ausbildung im Bundesamt gar nicht vorgesehen gewesen sei.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2021, Zl. 2021-0.523.807, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Ein tabellarischer Vergleich der Tätigkeiten zeige lediglich eine Übereinstimmung im Ausmaß von 63,55%. Auch ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001; VwGH 29.09.1993, Zl. 92/12/0107), dass eine Berufspraxis in der Privatwirtschaft schon während der daran mittelbar oder unmittelbar anschließenden Tätigkeit als Vertragsbediensteter (im gegenständlichen Fall: 23.06.1980 bis 30.04.1990) ihre besondere Bedeutung für den Verwendungserfolg des Beamten verliert.
  12. Am 10.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
  13. Mit Begleitschreiben vom 20.08.2021 übermittelte die belangte Behörde den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2021 wurde die Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung aufgrund einer Karenzierung abgenommen und am 02.11.2021 der Gerichtsabteilung W129 neu zugewiesen.
  14. Aufgrund eines mit Schriftsatz vom 15.11.2022 erhobenen Fristsetzungsantrages des Beschwerdeführers erging mit 18.11.2022 die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. Fr 2022/12/0053-2, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Diese Anordnung langte mit 21.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2023 in Anwesenheit der belangten Behörde und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, den Sachverhalt darzulegen.
  16. In weiterer Folge übermittelten sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde eine genaue Auflistung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seines privaten Dienstverhältnisses in Form einer am 17.09.1990 ausgestellten Bestätigung des privaten Arbeitgebers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  17. Feststellungen: Der XXXX geborene Beschwerdeführer befand sich zum Stichtag 08.07.2019 im aktiven Dienststand (Verwendungsgruppe A2, Vermessungstechniker des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen). Der römisch 40 geborene Beschwerdeführer befand sich zum Stichtag 08.07.2019 im aktiven Dienststand (Verwendungsgruppe A2, Vermessungstechniker des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen). Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 17.07.1972 bis 16.07.1975 eine Lehre als Vermessungshilfstechniker bei einem privaten Arbeitgeber (DI XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) abgeschlossen.Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 17.07.1972 bis 16.07.1975 eine Lehre als Vermessungshilfstechniker bei einem privaten Arbeitgeber (DI römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) abgeschlossen. Im Zeitraum 17.07.1975 bis XXXX (
  18. Geburtstag) und darüber hinaus bis 03.10.1976 sowie im Zeitraum 31.05.1977 bis 20.06.1980 war der Beschwerdeführer beim selben Arbeitgeber als Vermessungstechniker angestellt. Im Zeitraum 04.10.1976 bis 30.05.1977 absolvierte der Beschwerdeführer den Präsenzdienst.Im Zeitraum 17.07.1975 bis römisch 40 (
  19. Geburtstag) und darüber hinaus bis 03.10.1976 sowie im Zeitraum 31.05.1977 bis 20.06.1980 war der Beschwerdeführer beim selben Arbeitgeber als Vermessungstechniker angestellt. Im Zeitraum 04.10.1976 bis 30.05.1977 absolvierte der Beschwerdeführer den Präsenzdienst. Mit 23.06.1980 wurde der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter des Mittleren Dienstes in den Bundesdienst (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) aufgenommen. Am 26.06.1984 absolvierte der Beschwerdeführer die Beamtenaufstiegsprüfung, im Dezember 1988 die Fachprüfung für den gehobenen Dienst. Mit 01.05.1990 wurde der Beschwerdeführer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen (gehobener Dienst, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen). Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 23.04.1991, Zl. P3329/91, wurde der 04.11.1975 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei wurden (unter anderem) die Zeiten zwischen XXXX (
  20. Geburtstag) und 03.10.1976 bzw. 01.06.1977 bis 20.06.1980 beim privaten Arbeitgeber (DI XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) zur Gänze berücksichtigt.Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 23.04.1991, Zl. P3329/91, wurde der 04.11.1975 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei wurden (unter anderem) die Zeiten zwischen römisch 40 (
  21. Geburtstag) und 03.10.1976 bzw. 01.06.1977 bis 20.06.1980 beim privaten Arbeitgeber (DI römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) zur Gänze berücksichtigt. Zu den dem Beschwerdeführer beim genannten privaten Arbeitgeber übertragenen Arbeiten zählten insbesondere Vermessungen, Berechnungen und Ausarbeitungen im Katasterwesen, Aufnahme und Erstellung von Lage- und Höhenplänen, selbständige Bearbeitung von Grundeinlösungen bei Bundes- und Landesstraßen sowie die Programmierung von vermessungstechnischen Aufgaben. Im Vergleich der Tätigkeiten beim genannten privaten Arbeitgeber und im Rahmen der Arbeitsplatzbeschreibung liegt eine Übereinstimmung von (zumindest) 75% vor. Die Vortätigkeit beim genannten privaten Arbeitgeber war entscheidend für die bessere Verwendbarkeit des Beschwerdeführers nach seiner Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zur Vortätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zum Vergleich der Vortätigkeit des Beschwerdeführers mit den im Rahmen der Arbeitsplatzbeschreibung festgelegten Tätigkeiten des Beschwerdeführers geht zunächst vom Vergleichswert 63,55% aus, den die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ermittelt hat. Dieser Wert wurde seitens der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Bezug auf 2 Tätigkeitsbereiche um insgesamt 6,4 Prozentpunkte (prozentueller Anteil der beiden Tätigkeitsbereiche: jeweils 8 Prozent, Übereinstimmung nunmehr 50% statt 10%) auf – im Endergebnis – 69,9% erhöht. Der Beschwerdeführer forderte hingegen in Bezug auf diese beiden Tätigkeitsbereiche eine Erhöhung um 13,6 Prozentpunkte (Übereinstimmung von 95% statt 10%) ein und gab auch glaubhaft eine punktuelle Begründung (Mitwirkung bei der Trassenplanung einer Bundesstraße) zu Protokoll. Daraus ergibt sich ein (vorläufiger) Endwert von 77,15%. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch auch dieser Endwert noch nach oben zu korrigieren: Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem Dienstzeugnis seines früheren Arbeitgebers aus, dass er bereits Mitte der 70er-Jahre mit programmiertechnischen Aufgaben betraut war. Diese Erfahrungen kamen dem Beschwerdeführer gerade in den ersten Monaten und Jahren nach Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zugute, da gerade in dieser Zeit erhebliche (Vor-)Projektarbeiten zum Aufbau der digitalen Katastralmappe erfolgten und der Beschwerdeführer glaubhaft (und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt) angab, in diese Projektarbeiten eingebunden gewesen zu sein. Diese Tätigkeit findet sich nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung, jedoch in mehreren im Akt inliegenden Schriftstücken des Jahres 1989 zu den kommenden Aufgaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach allgemeiner Erfahrung von einem Anteil in Höhe von zumindest 5% im Rahmen der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers aus, sodass sich der zuvor berechnete Wert von 77,15% auf nunmehr 82,15% erhöht. Im Endergebnis überschreitet das Ausmaß der Übereinstimmung jedenfalls den in der Judikatur (dazu Näheres unter den rechtlichen Ausführungen) geforderten Wert von zumindest 75%. Diese Erwägungen entsprechen auch dem Akteninhalt dahingehend, dass dem Beschwerdeführer noch als Vertragsbediensteter des Mittleren Dienstes in pauschaler Weise lediglich genau 2 Jahre aus dem privaten Dienstverhältnis angerechnet wurden, nach Ernennung zum Beamten des gehobenen Dienstes jedoch die gesamte Vordienstzeit, wenngleich – aufgrund der damaligen Rechtslage – erst ab dem
  23. Geburtstag. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Kenntnis der Vortätigkeit des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass diese sehr wohl entscheidend war für die bessere Verwendbarkeit des Beschwerdeführers, die sich im Beweisverfahren unbestritten ergeben hat.
  24. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
  25. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 12 Gehaltsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:3.
  26. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 12, Gehaltsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenna) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oderc) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgabenaa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, undbb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten, 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;, 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn,
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder,
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben,
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und,
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie4. der Leistunga) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderb) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;, 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;, 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie, 4. der Leistung,
  6. a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder,
  7. b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die,
  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder,
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
  1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten,
  1. die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,,
  2. in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder,
  3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. 3.
  1. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR
  2. GP 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: 3.
  3. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: „Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:„Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG: Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert: Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert: - Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei – abgesehen vom Verwaltungspraktikum – um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten. - Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt. - Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt – also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. […]“ Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0002, ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  5. Februar 2018, Ra 2018/12/0001, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zur Auslegung des § 12 Abs. 3 GehG in der hier maßgeblichen Fassung bereits Stellung genommen. Zunächst wurde festgehalten, dass für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 12 Abs. 3 GehG zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen ist. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist. Bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine Einschlägigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlich Bediensteten können daher auch nur von einem Teilzeitraum der Vortätigkeit ausgehen.„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  6. Februar 2018, Ra 2018/12/0001, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zur Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der hier maßgeblichen Fassung bereits Stellung genommen. Zunächst wurde festgehalten, dass für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen ist. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist. Bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine Einschlägigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlich Bediensteten können daher auch nur von einem Teilzeitraum der Vortätigkeit ausgehen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliegt, ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten dadurch erworben wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aufgrund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeit besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt sowie ob und inwieweit die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war. Nach den Materialien ist dabei ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG liegt erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen mehr als 25 v.H. des regulären ‚Arbeitserfolges‘ ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist.Ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG liegt erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen mehr als 25 v.H. des regulären ‚Arbeitserfolges‘ ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist. Der ‚Arbeitserfolg‘ des Beamten gemäß § 12 Abs. 3 GehG ist dabei in einer ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer ‚fachlichen Erfahrung‘ beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Der Beamte muss aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit vermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche ‚fachliche‘ Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrungen vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Der Beamte muss durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten, vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweisen, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass er die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleich gelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen (vgl. zu Rn. 36 bis 40 ausführlich VwGH 19.2.2018, Ro 2018/12/0001).Der ‚Arbeitserfolg‘ des Beamten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG ist dabei in einer ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer ‚fachlichen Erfahrung‘ beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Der Beamte muss aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit vermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche ‚fachliche‘ Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrungen vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Der Beamte muss durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten, vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweisen, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass er die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleich gelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen vergleiche zu Rn. 36 bis 40 ausführlich VwGH 19.2.2018, Ro 2018/12/0001). […] Gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 GehG ist eine Berufstätigkeit einschlägig, soweit eine fachliche Erfahrung ermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Wenn beispielsweise im Rahmen der Grundausbildung auch Konfliktmanagement unterrichtet wird, schließt dies keinesfalls aus, dass durch eine berufliche Vortätigkeit im Bereich des Konfliktmanagements eine derartige Routine erworben wird, dass ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist. Es wäre daher auch in diesem Zusammenhang zu ermitteln gewesen, in welchem Anteil der Tätigkeiten eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit Konfliktmanagement durchzuführen ist und es wäre unter Berücksichtigung der Qualität des vom Mitbeteiligten durchgeführten Konfliktmanagements zu beurteilen gewesen, ob und in welchem Ausmaß in welchen Tätigkeitsbereichen hier ein höherer durch die Vortätigkeit verursachter Arbeitserfolg vorlag. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG ist eine Berufstätigkeit einschlägig, soweit eine fachliche Erfahrung ermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Wenn beispielsweise im Rahmen der Grundausbildung auch Konfliktmanagement unterrichtet wird, schließt dies keinesfalls aus, dass durch eine berufliche Vortätigkeit im Bereich des Konfliktmanagements eine derartige Routine erworben wird, dass ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist. Es wäre daher auch in diesem Zusammenhang zu ermitteln gewesen, in welchem Anteil der Tätigkeiten eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit Konfliktmanagement durchzuführen ist und es wäre unter Berücksichtigung der Qualität des vom Mitbeteiligten durchgeführten Konfliktmanagements zu beurteilen gewesen, ob und in welchem Ausmaß in welchen Tätigkeitsbereichen hier ein höherer durch die Vortätigkeit verursachter Arbeitserfolg vorlag. Bezüglich sämtlicher Tätigkeitsbereiche, für die das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Grund von Vortätigkeiten im Rahmen einer allenfalls nach § 12 Abs. 3 GehG anzurechnenden Zeit der Berufstätigkeit (hier beispielsweise: Konfliktmanagement, Spurensicherung, Dokumentation, Verhandlungstätigkeit, GIS-kartografische Darstellung tatortrelevanter Fakten, etc.) ein höherer Arbeitserfolg des Mitbeteiligten im Vergleich zu dem von einem sonst vergleichbaren Beamten ohne Vorerfahrung zu erwartenden Arbeitserfolg vorliegt, wäre entsprechend den obigen Ausführungen vorzugehen gewesen.Bezüglich sämtlicher Tätigkeitsbereiche, für die das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Grund von Vortätigkeiten im Rahmen einer allenfalls nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzurechnenden Zeit der Berufstätigkeit (hier beispielsweise: Konfliktmanagement, Spurensicherung, Dokumentation, Verhandlungstätigkeit, GIS-kartografische Darstellung tatortrelevanter Fakten, etc.) ein höherer Arbeitserfolg des Mitbeteiligten im Vergleich zu dem von einem sonst vergleichbaren Beamten ohne Vorerfahrung zu erwartenden Arbeitserfolg vorliegt, wäre entsprechend den obigen Ausführungen vorzugehen gewesen. Nach Ermittlung des jeweiligen höheren Arbeitserfolges in den Tätigkeitsbereichen eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b in den ersten sechs Monaten der Tätigkeit des Mitbeteiligten wäre abschließend zu prüfen gewesen, ob die zu beurteilende Vortätigkeit bei Summierung der nach den Anteilen an der Gesamtdienstzeit gewichteten höheren Arbeitserfolge in den einzelnen Bereichen der vom Mitbeteiligten am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu verrichtenden Tätigkeiten insgesamt einen ‚erheblich‘ höheren Arbeitserfolg im Sinne der dargestellten Rechtsprechung bewirkte, also der Anteil der Überschreitung bei Gesamtbetrachtung unter qualitativen und quantitativen Aspekten mehr als 25 von Hundert des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 2 GehG erzielt werden kann. Dass die Aufnahmeprüfung mit einer überdurchschnittlichen Punkteanzahl absolviert und die Dienstprüfung ausschließlich mit Auszeichnungen in allen Fächern abgelegt wurde, kann lediglich ein Indiz für die Ursächlichkeit der Vortätigkeiten für den höheren Arbeitserfolg in den überprüften Fachbereichen darstellen und ersetzt keinesfalls die Notwendigkeit der Durchführung sämtlicher Schritte zur Ermittlung des durch die Vortätigkeit verursachten erheblich höheren Arbeitserfolges im Sinne obiger Ausführungen.“Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG erzielt werden kann. Dass die Aufnahmeprüfung mit einer überdurchschnittlichen Punkteanzahl absolviert und die Dienstprüfung ausschließlich mit Auszeichnungen in allen Fächern abgelegt wurde, kann lediglich ein Indiz für die Ursächlichkeit der Vortätigkeiten für den höheren Arbeitserfolg in den überprüften Fachbereichen darstellen und ersetzt keinesfalls die Notwendigkeit der Durchführung sämtlicher Schritte zur Ermittlung des durch die Vortätigkeit verursachten erheblich höheren Arbeitserfolges im Sinne obiger Ausführungen.“ 3.
  7. Gemäß § 12 Abs. 3 GehG sind Zeiten der Ausübung einer „nützlichen Berufstätigkeit“ bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist nützlich, insoweit mit ihr eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
  8. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  9. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.3.
  10. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG sind Zeiten der Ausübung einer „nützlichen Berufstätigkeit“ bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist nützlich, insoweit mit ihr eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
  11. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  12. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der gemäß § 12 Abs. 3 GehG durchzuführenden Prüfung des Vorliegens einer „nützlichen Berufstätigkeit“ der Zeitraum des ersten halben Jahres ab Begründung des Dienstverhältnisses heranzuziehen, der im vorliegenden Verfahren zwischen 01.
  13. und 31.10.1990 gelegen istNach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG durchzuführenden Prüfung des Vorliegens einer „nützlichen Berufstätigkeit“ der Zeitraum des ersten halben Jahres ab Begründung des Dienstverhältnisses heranzuziehen, der im vorliegenden Verfahren zwischen 01.
  14. und 31.10.1990 gelegen ist Der Beschwerdeführer erlangte im Rahmen der von ihm absolvierten privaten Berufstätigkeit verschiedene Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Vermessungswesens. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist für das Bundesverwaltungsgericht gut nachvollziehbar, dass im Vergleich zu einem anderen, neu aufgenommenen Bediensteten im ersten halben Jahr der Verwendung eine fachliche Einarbeitung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz eines Vermessungstechnikers „überwiegend“ unterbleiben konnte und durch die vorherigen Berufstätigkeiten ein „erheblich höherer“ Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine (iSv eines über 25%-igen höheren Arbeitserfolges) vorgelegen ist. Dies gilt auch für seine Erfahrungen im Erstellen von EDV-Lösungen im vermessungstechnischen Bereich, da er diese Erfahrungen in unterschiedlichen Projekten beim Aufbau einer digitalen Katastralmappe einbringen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 12 Abs. 3 GehG, wonach eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein ausschließt, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. hiezu etwa VwGH 25.06.2008, 2005/12/0264). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass eine Berufspraxis in der Privatwirtschaft schon während der daran mittelbar oder unmittelbar anschließenden gleichartigen Tätigkeit als Vertragsbediensteter auf Grund der in diesem Zusammenhang gesammelten Berufserfahrung ihre besondere Bedeutung für den Verwendungserfolg als Beamter verliert (VwGH 29.09.1993, 92/12/0107). Dies kann aber nicht dazu führen, dass eine allenfalls relevante Berufserfahrung durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt werden würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG, wonach eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein ausschließt, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist vergleiche hiezu etwa VwGH 25.06.2008, 2005/12/0264). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass eine Berufspraxis in der Privatwirtschaft schon während der daran mittelbar oder unmittelbar anschließenden gleichartigen Tätigkeit als Vertragsbediensteter auf Grund der in diesem Zusammenhang gesammelten Berufserfahrung ihre besondere Bedeutung für den Verwendungserfolg als Beamter verliert (VwGH 29.09.1993, 92/12/0107). Dies kann aber nicht dazu führen, dass eine allenfalls relevante Berufserfahrung durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt werden würde. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter erfolgte zudem – größtenteils – auch nur im Mittleren Dienst, was sich darin niederschlug, dass in pauschaler Weise „nur“ Jahre aus seiner Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber berücksichtigt wurden, während nach erfolgter Ernennung zum Beamten des Gehobenen Dienstes nunmehr sämtliche Zeiten, sofern sie nach dem
  15. Geburtstag gelagert waren, angerechnet wurden. Die Dienstbehörde ging somit selbst davon aus, dass die Berufserfahrung vor dem Wechsel in den Öffentlichen Dienst eher für den Gehobenen Dienst, denn für den Mittleren Dienst verwertbar war. Der Beschwerde ist somit dahingehend Folge zu geben, dass nicht nur der Zeitraum der privaten Anstellung nach dem
  16. Geburtstag zu berücksichtigen ist, sondern auch jene 3 Monate und 16 Tage, die vor dem
  17. Geburtstag liegen. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers beträgt zum Stichtag 28.02.2015 somit insgesamt 36 Jahre, 5 Monate und 17 Tage. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2245749.1.00

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