GVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 7, Absatz 4, 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
G.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 17.09.2021 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 3. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 4. Der Bescheid wurde am 22.11.2021 durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt
G rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 21.12.2021 in Rechtskraft.4. Der Bescheid wurde am 22.11.2021 durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 21.12.2021 in Rechtskraft.
GVG und wies die Beschwerde des BF vom 26.09.2022 als verspätet zurück. 8. Am 20.10.2022 erließ das BFA eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG und wies die Beschwerde des BF vom 26.09.2022 als verspätet zurück.
GVG an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Er verwies hinsichtlich der Begründung des Vorlageantrags vollinhaltlich auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 10. Mit Schreiben vom 28.10.2022 stellte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig einen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Er verwies hinsichtlich der Begründung des Vorlageantrags vollinhaltlich auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A) 2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet und zur Bestätigung der vom BFA getroffenen Beschwerdevorentscheidung 2.1. Zur Verspätung der vom BF am 26.09.2022 erhobenen Beschwerde
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Diese Frist beginnt
GVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei eines Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Diese Frist beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei eines Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
G hat eine Partei, die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Abs. 2 leg cit. ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
G ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise, zu beurkunden.
Abs. 4 leg cit. gilt das so zugestellte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Absatz 2, leg cit. ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise, zu beurkunden.
Absatz 4, leg cit. gilt das so zugestellte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar, zumal er sich nicht mehr in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung aufhielt und keine neue Abgabestelle bekanntgab, weshalb die Behörde nach wiederholter Einsichtnahme ins Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie mehrmaliger Einholung eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister den angefochtenen Bescheid zu Recht durch Hinterlegung im Akt zustellte. Die Hinterlegung wurde am 22.11.2021 beurkundet, weshalb der Bescheid entsprechend der oben zitierten Bestimmungen an diesem Tag rechtskräftig zugestellt wurde. Allfällige Gründe, die gegen die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht. Da von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen war, war dem Antrag des BF in der Beschwerde vom 26.09.2022 auf Zustellung des Bescheids, wie bereits von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, nicht zu entsprechen. Sein Vorbringen im Vorlageantrag vom 28.10.2022, die Beschwerde sei nicht als verspätet anzusehen, da die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei, ist gegenständlich nicht stichhaltig. Da der im Spruch angefochtene Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde und der BF nicht innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ein Rechtsmittel erhob, ist der Bescheid, unabhängig davon, ob den BF ein Verschulden trifft oder nicht, in Rechtskraft erwachsen. Ob hinsichtlich der Versäumung einer Frist gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 71 Abs. 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG zu bewilligen ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Sein Vorbringen im Vorlageantrag vom 28.10.2022, die Beschwerde sei nicht als verspätet anzusehen, da die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei, ist gegenständlich nicht stichhaltig. Da der im Spruch angefochtene Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde und der BF nicht innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ein Rechtsmittel erhob, ist der Bescheid, unabhängig davon, ob den BF ein Verschulden trifft oder nicht, in Rechtskraft erwachsen. Ob hinsichtlich der Versäumung einer Frist gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu bewilligen ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Da der BF in der ihm zur Verfügung stehenden vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhob, erwuchs der im Spruch angefochtene Bescheid am 21.12.2021 in Rechtskraft. Es war somit festzustellen, dass die am 16.09.2022 erhobene Beschwerde verspätet eingebracht wurde. 2.2. Zur Beschwerdevorentscheidung durch das BFA 2.2.1.
GVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, mittels Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine solche Beschwerdevorentscheidung kann jede Partei
GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. 2.2.1.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, mittels Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine solche Beschwerdevorentscheidung kann jede Partei
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der BF erhob am 26.09.2022 Beschwerde gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, weshalb es der belangten Behörde freistand, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Diese erging am 20.10.2022, also innerhalb der nach § 14 Abs. 1 VwGVG vorgesehen Frist, weshalb sie auch zulässig war. Da der vom BF gestellte Vorlageantrag am 28.10.2022, also binnen acht Tagen nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, rechtzeitig erfolgte, wurde die Beschwerde dem BVwG
GVG vorgelegt. Der BF erhob am 26.09.2022 Beschwerde gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, weshalb es der belangten Behörde freistand, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Diese erging am 20.10.2022, also innerhalb der nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vorgesehen Frist, weshalb sie auch zulässig war. Da der vom BF gestellte Vorlageantrag am 28.10.2022, also binnen acht Tagen nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, rechtzeitig erfolgte, wurde die Beschwerde dem BVwG
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgelegt. 2.2.2.
GVG ist die Beschwerde vom BVwG, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt die Entscheidung
GVG mit Beschluss. 2.2.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist die Beschwerde vom BVwG, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Wie bereits ausführlich erörtert erhob der BF gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid verspätet Beschwerde, zumal dieser rechtswirksam zugestellt wurde und bereits am 21.12.2021 in Rechtskraft erwuchs. Ein Vorhalt dieser Verspätung konnte gegenständlich unterbleiben, zumal der BF aufgrund der Beschwerdevorentscheidung jedenfalls Kenntnis über die relevanten Tatsachen und er im Rahmen der Stellung des Vorlageantrags auch Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057).Wie bereits ausführlich erörtert erhob der BF gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid verspätet Beschwerde, zumal dieser rechtswirksam zugestellt wurde und bereits am 21.12.2021 in Rechtskraft erwuchs. Ein Vorhalt dieser Verspätung konnte gegenständlich unterbleiben, zumal der BF aufgrund der Beschwerdevorentscheidung jedenfalls Kenntnis über die relevanten Tatsachen und er im Rahmen der Stellung des Vorlageantrags auch Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057). Die in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ergangene Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig wegen Verspätung erfolgte demnach zu Recht. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheids festgestellt wird (vgl VwGH 17.12. 2015, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheids festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12. 2015, Ro 2015/08/0026). 2.2.3. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass einer zurückweisenden Entscheidung wegen der verspäteten Beschwerdeerhebung auch der vom BF in der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG nicht entgegensteht. 2.2.3. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass einer zurückweisenden Entscheidung wegen der verspäteten Beschwerdeerhebung auch der vom BF in der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht entgegensteht. Das Verfahren über den vom BF gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenständlich noch anhängig, da sowohl eine bewilligende als auch eine abweisende Entscheidung durch die Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu ergehen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 146f, Stand 01.01.2020 rdb.at; VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082).Das Verfahren über den vom BF gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenständlich noch anhängig, da sowohl eine bewilligende als auch eine abweisende Entscheidung durch die Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu ergehen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 146f, Stand 01.01.2020 rdb.at; VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Behörde über die Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden kann, solange über den Antrag noch keine stattgebende Entscheidung getroffen wurde (vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0215; VwGH 28.09.2011, 2011/04/0164). Die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisungsentscheidung ist nämlich nach der zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Sachlage zu beurteilen, weshalb die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen rechtlichen Grund darstellt, welcher der Zurückweisung des außerhalb der gesetzlichen Frist erhobenen Rechtsmittels entgegensteht (vgl. VwGH 21.03.2005, 2003/17/0242; VwGH 06.04.2005, 2003/09/0044). Der Zurückweisungsbescheid ist dann rechtmäßig, wenn, abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag
6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, im Zeitpunkt seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht rechtskräftig bewilligt ist (VwGH 21.01.1998, 97/03/0352; VwGH 20.10.1999, 99/08/0143; VwGH 17.12.2010, 2007/18/0954; VwGH 11.07.2012, 2009/08/0131). Die Behörde ist daher nicht gehalten, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch keine positive Entscheidung getroffen wurde, weil die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung den Bescheid, mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen wurde, ohnehin
GH 26.05.1998, 98/07/0052; VwGH 21.03.2005, 2003/17/0242; VwGH 30.06.2006, 2006/04/0101). Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall der Versäumung der Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht zum Tragen, zumal sich die soeben zitierte in ständiger Rechtsprechung zum AVG erkannte Auslegung auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt, da sich die für die dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 153 ff, Stand 01.01.2020, rdb.at).Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Behörde über die Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden kann, solange über den Antrag noch keine stattgebende Entscheidung getroffen wurde vergleiche VwGH 20.02.1992, 91/09/0215; VwGH 28.09.2011, 2011/04/0164). Die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisungsentscheidung ist nämlich nach der zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Sachlage zu beurteilen, weshalb die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen rechtlichen Grund darstellt, welcher der Zurückweisung des außerhalb der gesetzlichen Frist erhobenen Rechtsmittels entgegensteht vergleiche VwGH 21.03.2005, 2003/17/0242; VwGH 06.04.2005, 2003/09/0044). Der Zurückweisungsbescheid ist dann rechtmäßig, wenn, abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag
Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, im Zeitpunkt seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht rechtskräftig bewilligt ist (VwGH 21.01.1998, 97/03/0352; VwGH 20.10.1999, 99/08/0143; VwGH 17.12.2010, 2007/18/0954; VwGH 11.07.2012, 2009/08/0131). Die Behörde ist daher nicht gehalten, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch keine positive Entscheidung getroffen wurde, weil die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung den Bescheid, mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen wurde, ohnehin
Paragraph 72, Absatz eins, AVG rückwirkend außer Kraft setzt vergleiche VwGH 26.05.1998, 98/07/0052; VwGH 21.03.2005, 2003/17/0242; VwGH 30.06.2006, 2006/04/0101). Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall der Versäumung der Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht zum Tragen, zumal sich die soeben zitierte in ständiger Rechtsprechung zum AVG erkannte Auslegung auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt, da sich die für die dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im Paragraph 33, VwGVG wiederfinden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 153 ff, Stand 01.01.2020, rdb.at). Anhand dieser Ausführungen kann die Frage der Rechtzeitigkeit der vom BF erhobenen Beschwerde vom 26.09.2022 unabhängig vom anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Sollte die Wiedereinsetzung später bewilligt werden, tritt die Zurückweisungsentscheidung, somit der gegenständliche Beschluss, der an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohnehin von Gesetzes wegen außer Kraft. 2.2.4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde vom 26.09.2022 wegen Verspätung mit Beschwerdevorentscheidung durch das BFA zu Recht und steht dem auch nicht der vom BF gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen, zumal diesem nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt und er (noch) nicht bewilligt wurde, weshalb die Beschwerde gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war. 3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt, nämlich die Frage der Rechtzeitigkeit der vom BF eingebrachten Beschwerde, nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal der BF kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattete, dass den Eintritt der Rechtskraft des im Spruch angefochtenen Bescheides etwa aufgrund von Zustellmängeln oder einer rechtzeitig erfolgten Beschwerdeerhebung in Zweifel stellen würde. Er brachte zwar vor, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden treffe, dies ist jedoch Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens hinsichtlich seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Vorbringen in der Beschwerde ist zusammengefasst somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal der BF kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattete, dass den Eintritt der Rechtskraft des im Spruch angefochtenen Bescheides etwa aufgrund von Zustellmängeln oder einer rechtzeitig erfolgten Beschwerdeerhebung in Zweifel stellen würde. Er brachte zwar vor, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden treffe, dies ist jedoch Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens hinsichtlich seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Vorbringen in der Beschwerde ist zusammengefasst somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben konnte.Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2261937.1.00
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