RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlW163 2263729-1 Spruch, W163 2263729-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 04.10.2022 nach rechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 AsylG.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 04.10.2022 nach rechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG.
- In der am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift ist durch Ankreuzen der jeweiligen vorgegebenen Textpassagen festgehalten worden, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe habe und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deshalb stelle, weil ihrem Ehemann in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei und sie denselben Schutz beantrage.
- Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurden keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 23.08.2024 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 23.08.2024 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, die BF sei mit einem in Österreich subsidiär schutzberechtigten afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und sei zur Aufrechterhaltung ihres Ehelebens legal ins Bundesgebiet eingereist. Sie habe keinerlei eigene Fluchtgründe vorgebracht und den Schutztitel als subsidiär Schutzberechtigte lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrem Ehemann erhalten. Ihr würden bei einer Rückkehr keine lebensbedrohlichen Umstände drohen. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 10.08.2022, Version 8, herangezogen.
- Gegen Spruchpunkt I. des am 11.11.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob die BF mit Schriftsatz vom 29.11.2022 rechtzeitig Beschwerde und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Sie brachte vor, die belangte Behörde habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren geführt, zumal sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Hätte das BFA eine Einvernahme durchgeführt, hätte die BF vorbringen können, dass sie mit vierzehn Jahren nach Pakistan geflohen sei und dort ihr Leben weit entfernt vom afghanischen traditionellen Frauenbild gestaltet habe. Sie sei eine emanzipierte junge Frau, die in Pakistan bereits zehn Jahre ohne ihren Ehemann gelebt und selbstständig ihre Entscheidungen getroffen habe. Seit ihrer Ankunft in Österreich habe sie sich bereits für einen Deutschkurs angemeldet, wolle in Zukunft erwerbstätig sein und mit ihrem Ehemann weiterhin eine gleichberechtigte Ehe führen. All dies führe dazu, dass sie in Afghanistan als verwestlichte Rückkehrerin wahrgenommen werden und ihr eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts infolge ihrer westlichen Orientierung aber auch aufgrund der Schutzunfähigkeit bzw. der Schutzunwilligkeit afghanischer Behörden drohen würde. Abgesehen davon, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe, habe sie auch mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, da sie sich unzureichend mit der Situation von Frauen in Afghanistan auseinandergesetzt habe. Aufgrund des westlich orientierten Lebensstils der BF drohe ihr bei einer Rückkehr eine Verfolgung iSd GFK aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der (westlich orientierten) Frauen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des am 11.11.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob die BF mit Schriftsatz vom 29.11.2022 rechtzeitig Beschwerde und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Sie brachte vor, die belangte Behörde habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren geführt, zumal sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Hätte das BFA eine Einvernahme durchgeführt, hätte die BF vorbringen können, dass sie mit vierzehn Jahren nach Pakistan geflohen sei und dort ihr Leben weit entfernt vom afghanischen traditionellen Frauenbild gestaltet habe. Sie sei eine emanzipierte junge Frau, die in Pakistan bereits zehn Jahre ohne ihren Ehemann gelebt und selbstständig ihre Entscheidungen getroffen habe. Seit ihrer Ankunft in Österreich habe sie sich bereits für einen Deutschkurs angemeldet, wolle in Zukunft erwerbstätig sein und mit ihrem Ehemann weiterhin eine gleichberechtigte Ehe führen. All dies führe dazu, dass sie in Afghanistan als verwestlichte Rückkehrerin wahrgenommen werden und ihr eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts infolge ihrer westlichen Orientierung aber auch aufgrund der Schutzunfähigkeit bzw. der Schutzunwilligkeit afghanischer Behörden drohen würde. Abgesehen davon, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe, habe sie auch mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, da sie sich unzureichend mit der Situation von Frauen in Afghanistan auseinandergesetzt habe. Aufgrund des westlich orientierten Lebensstils der BF drohe ihr bei einer Rückkehr eine Verfolgung iSd GFK aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der (westlich orientierten) Frauen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.12.2022 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 2.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dieser durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt werden kann, sofern dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Abs. 3 zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dieser durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt werden kann, sofern dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Absatz 3, zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 11). Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 2.
- Solche gravierenden Ermittlungslücken sind dem Bundesamt gegenständlich unterlaufen: 2.3.
- Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung der BF ausschließlich auf die kurzen, formularhaften Angaben der BF in der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in dem sie mittels Ankreuzen einer standardisierten Antwort angab, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, den selben Status wie ihr in Österreich subsidiär schutzberechtigter Ehegatte zu beantragen und auf eine weitere Einvernahme zu verzichten. Davon ausgehend unterließ die belangte Behörde weitere Erhebungen zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Sachverhalt und sah insbesondere davon ab, die BF einzuvernehmen und zu allfälligen Fluchtgründen zu befragen. Ebenso unterließ es die Behörde, sich im Detail mit der Lage von (westliche orientierten) Frauen in Afghanistan auseinanderzusetzen, zumal sie auf die diesbezüglich in den Länderfeststellungen enthaltenen Informationen in keiner Weise einging. Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]". Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen, Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua.). Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]". Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind vergleiche VfGH 27.06.2012, U 98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen, Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, U 1919 aus 2013, ua.). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG zwar weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 uva). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG zwar weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 uva). Vor diesem Hintergrund kann auch ein bloß formelhafter Verzicht der rechtsunkundigen BF auf eine weitere Einvernahme in der niederschriftlichen Erstbefragung das BFA nicht von seiner in § 19 Abs. 2 AsylG normierten Verpflichtung entbinden, die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers auf der Grundlage einer Einvernahme durch die Behörde selbst vorzunehmen. Das BFA hätte somit auch dann, wenn eigene Fluchtgründe im Zuge der Antragstellung noch nicht genannt worden sind, das allfällige Vorliegen solcher Gründe im Wege einer Einvernahme zu prüfen gehabt. Dies trifft umso mehr zu, als es seit der Machtübernahme der Taliban notorisch zu einer maßgeblichen Verschlechterung der Lage für Frauen in Afghanistan gekommen ist. Mangels Durchführung einer Einvernahme vor dem BFA wurde der BF nicht mehr die Gelegenheit zu einem diesbezüglichen Vorbringen gegeben. Vor diesem Hintergrund kann auch ein bloß formelhafter Verzicht der rechtsunkundigen BF auf eine weitere Einvernahme in der niederschriftlichen Erstbefragung das BFA nicht von seiner in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG normierten Verpflichtung entbinden, die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers auf der Grundlage einer Einvernahme durch die Behörde selbst vorzunehmen. Das BFA hätte somit auch dann, wenn eigene Fluchtgründe im Zuge der Antragstellung noch nicht genannt worden sind, das allfällige Vorliegen solcher Gründe im Wege einer Einvernahme zu prüfen gehabt. Dies trifft umso mehr zu, als es seit der Machtübernahme der Taliban notorisch zu einer maßgeblichen Verschlechterung der Lage für Frauen in Afghanistan gekommen ist. Mangels Durchführung einer Einvernahme vor dem BFA wurde der BF nicht mehr die Gelegenheit zu einem diesbezüglichen Vorbringen gegeben. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz infolge eines Einreiseverfahrens nach § 35 AsylG in einem Familienverfahren stellte und sich dabei auf den ihrem Ehegatten zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten bezog. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen unabhängig von der konkreten Formulierung in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet ist. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 mit Hinweis auf E vom 21.10.2010, 2007/01/0164). Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz infolge eines Einreiseverfahrens nach Paragraph 35, AsylG in einem Familienverfahren stellte und sich dabei auf den ihrem Ehegatten zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten bezog. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen unabhängig von der konkreten Formulierung in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet ist. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 mit Hinweis auf E vom 21.10.2010, 2007/01/0164). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Im vorliegenden Fall tätigte das BFA daher nicht einmal ansatzweise Ermittlungen hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sondern hat die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Ergebnis zur Gänze an das BVwG delegiert. Insbesondere hat sich das BFA nicht mit der Möglichkeit einer westlichen Orientierung der BF auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob zu der allgemeinen Diskriminierungslage für Frauen in Afghanistan im Fall der BF – insbesondere unter Berücksichtigung der Machtübernahme der Taliban im gesamten afghanischen Staatsgebiet – eine individuelle asylrelevante Verfolgungs- und Bedrohungslage hinzutritt. Bei Vorliegen einer westlich orientierten Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt, muss - auf der Grundlage aktueller Länderberichte - eine Auseinandersetzung damit stattfinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nicht-staatlichen Reaktionen die Asylwerberin aufgrund ihres gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Asylwerberin - im Falle von Privatverfolgung - staatlicher Schutz gewährt werden würde (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2018/20/0434 mwN.). Auch sonstige mögliche individuelle Verfolgungsbefürchtungen wurden nicht ermittelt.Im vorliegenden Fall tätigte das BFA daher nicht einmal ansatzweise Ermittlungen hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sondern hat die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Ergebnis zur Gänze an das BVwG delegiert. Insbesondere hat sich das BFA nicht mit der Möglichkeit einer westlichen Orientierung der BF auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob zu der allgemeinen Diskriminierungslage für Frauen in Afghanistan im Fall der BF – insbesondere unter Berücksichtigung der Machtübernahme der Taliban im gesamten afghanischen Staatsgebiet – eine individuelle asylrelevante Verfolgungs- und Bedrohungslage hinzutritt. Bei Vorliegen einer westlich orientierten Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt, muss - auf der Grundlage aktueller Länderberichte - eine Auseinandersetzung damit stattfinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nicht-staatlichen Reaktionen die Asylwerberin aufgrund ihres gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Asylwerberin - im Falle von Privatverfolgung - staatlicher Schutz gewährt werden würde vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2018/20/0434 mwN.). Auch sonstige mögliche individuelle Verfolgungsbefürchtungen wurden nicht ermittelt. Der angefochtene Bescheid leidet somit im Ergebnis unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die BF gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das BVwG zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der BF hinsichtlich der Frage der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhalts diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetztes liegen, v.a. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde für die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren die BF einzuvernehmen und sich mit ihrem Vorbringen zu allfälligen Fluchtgründen im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. 2.3.
- Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in Spruchpunkt I. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.2.3.
- Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 2.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2263729.1.00