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{'item': 'W167 2224870-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlW167 2224870-1 Spruch, W167 2224870-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag.a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruch fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 GSVG, sowie im Zeitraum von XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 3 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1). Weiters führte die belangte Behörde die endgültigen monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen, unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung, für die Kalenderjahre XXXX mit jeweils EUR 0,00 an (Spruchpunkt 2). Als vorläufige monatliche Vorschreibe-Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre XXXX wurde jeweils EUR 0,00 angegeben (Spruchpunkt 3).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruch fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, GSVG, sowie im Zeitraum von römisch 40 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1). Weiters führte die belangte Behörde die endgültigen monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen, unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung, für die Kalenderjahre römisch 40 mit jeweils EUR 0,00 an (Spruchpunkt 2). Als vorläufige monatliche Vorschreibe-Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre römisch 40 wurde jeweils EUR 0,00 angegeben (Spruchpunkt 3).
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In seiner Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer die Feststellungen und monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen für den Zeitraum XXXX . Die Beschwerde richtet sich allerdings gegen die Feststellungen und (vorläufigen) monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen für den Zeitraum XXXX . Der Beschwerdeführer gibt an, dies verstoße gegen das Gesetz und das subjektive Recht des Beschwerdeführers, nicht in die Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen zu sein.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In seiner Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer die Feststellungen und monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen für den Zeitraum römisch 40 . Die Beschwerde richtet sich allerdings gegen die Feststellungen und (vorläufigen) monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen für den Zeitraum römisch 40 . Der Beschwerdeführer gibt an, dies verstoße gegen das Gesetz und das subjektive Recht des Beschwerdeführers, nicht in die Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen zu sein.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Von XXXX unterlag der Beschwerdeführer gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, da er eine andere Erwerbstätigkeit ausübte bzw. eine Ruhegenussleistung bezog, welche eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründeten und darüber hinaus kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bestand.Von römisch 40 unterlag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, da er eine andere Erwerbstätigkeit ausübte bzw. eine Ruhegenussleistung bezog, welche eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründeten und darüber hinaus kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bestand. Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung, der in den beschwerdegegenständlichen Jahren XXXX die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage erreichte.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung, der in den beschwerdegegenständlichen Jahren römisch 40 die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage erreichte. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, dies wurde von der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit Ablauf des XXXX zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren XXXX eine Versorgungsleistung als Rechtsanwalt.Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, dies wurde von der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit Ablauf des römisch 40 zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren römisch 40 eine Versorgungsleistung als Rechtsanwalt. Der Beschwerdeführer gab an, nicht in die private Krankenversicherung der Rechtsanwaltschaft einbezogen worden zu sein.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug und dem angefochtenen Bescheid, welcher betreffend den Zeitraum XXXX nicht in Beschwerde gezogen und daher diesbezüglich rechtskräftig wurde. Die Feststellungen im Bescheid wurden auch in der Beschwerde betreffend den Zeitraum vom XXXX nicht relativiert. Die Beschwerde moniert lediglich eine andere rechtliche Beurteilung. Der rechtskundige Beschwerdeführer verzichtete zudem in der Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis darauf, dass eine reine Rechtsfrage vorliege. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug und dem angefochtenen Bescheid, welcher betreffend den Zeitraum römisch 40 nicht in Beschwerde gezogen und daher diesbezüglich rechtskräftig wurde. Die Feststellungen im Bescheid wurden auch in der Beschwerde betreffend den Zeitraum vom römisch 40 nicht relativiert. Die Beschwerde moniert lediglich eine andere rechtliche Beurteilung. Der rechtskundige Beschwerdeführer verzichtete zudem in der Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis darauf, dass eine reine Rechtsfrage vorliege.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Maßgebliche Rechtsgrundlagen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5 § 14b. […]Paragraph 14 b, […]

(3)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(3)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung. 3.
  1. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Angefochten wurden in der Beschwerde die Spruchpunkte lediglich hinsichtlich des Zeitraums vom XXXX . Angefochten wurden in der Beschwerde die Spruchpunkte lediglich hinsichtlich des Zeitraums vom römisch 40 . , 3.2.
  2. Zu Spruchpunkt 1 betreffend den Zeitraum vom XXXX 3.2.
  3. Zu Spruchpunkt 1 betreffend den Zeitraum vom römisch 40 Der Beschwerdeführer führt aus, dass der angefochtene Teil des Bescheides gegen das Gesetz und gegen sein subjektives Recht verstoße, nicht in die Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen zu werden. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 3 GSVG bestehe unter drei Voraussetzungen: Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG bestehe unter drei Voraussetzungen:
  4. Ausgenommengewesensein nach § 5 auf Grund eines Antrags ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung;
  5. Ausgenommengewesensein nach Paragraph 5, auf Grund eines Antrags ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung;
  6. Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits-, Todesversorgungsleistung aufgrund ihrer früheren beruflichen Tätigkeit;
  7. zusätzlicher Bezug einer Pensionsleistung (Ruhegenussleistung), die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass bei Abgabe der Erklärung nach § 14a ff GSVG für ihn keine Ausnahme im Sinn des § 5 GSVG bestand und dass er vielmehr u.a. nach dem GSVG krankenversichert gewesen sei (Ausnahme von der Ausnahme). Die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Pensionisten nach § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der von der belangten Behörde gedachte Inhalt der zitierten Gesetzesstelle voraus setzt, dass nach dem Wort „und“ das Wort „nicht“, das nach dem vorausgegangen Beistrich Textinhalt war, und vor der Anführung des Bezugs einer Pensionsleistung (nach § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG) wiederholt hätte werden müssen. Da dies nicht der Fall sei, ergäbe sich zwingend der durch die Z 3 verlangte Voraussetzung als Zusatz < Bezug einer Pensionsleistung (Ruhegenussleistung), die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet >. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass bei Abgabe der Erklärung nach Paragraph 14 a, ff GSVG für ihn keine Ausnahme im Sinn des Paragraph 5, GSVG bestand und dass er vielmehr u.a. nach dem GSVG krankenversichert gewesen sei (Ausnahme von der Ausnahme). Die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Pensionisten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der von der belangten Behörde gedachte Inhalt der zitierten Gesetzesstelle voraus setzt, dass nach dem Wort „und“ das Wort „nicht“, das nach dem vorausgegangen Beistrich Textinhalt war, und vor der Anführung des Bezugs einer Pensionsleistung (nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) wiederholt hätte werden müssen. Da dies nicht der Fall sei, ergäbe sich zwingend der durch die Ziffer 3, verlangte Voraussetzung als Zusatz < Bezug einer Pensionsleistung (Ruhegenussleistung), die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet >. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt: § 14b Abs. 3 GSVG sieht drei kumulative Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vor:Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG sieht drei kumulative Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vor:
  8. Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren,
  9. Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren,
  10. die auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen
  11. die zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Die erste Voraussetzung ist – auch unter Beachtung der Überschrift „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5“– dahingehend zu verstehen, dass sie allgemein jene Personengruppe umschreibt, welche grundsätzlich gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, zumal die zweite Voraussetzung konkret auf die individuelle Situation der jeweiligen Person Bezug nimmt und als weitere Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung fordert, dass diese Person aufgrund des Versorgungsleistungsbezugs aufgrund der freiberuflichen Erwerbstätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt. Die dritte Voraussetzung bezieht sich ebenfalls auf die individuelle Situation, nämlich, dass eine zusätzliche Pensions(Ruhegenuss)leistung bezogen wird, welche die Krankenversicherung der Pensionist/innen begründet.Die erste Voraussetzung ist – auch unter Beachtung der Überschrift „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5 –, dahingehend zu verstehen, dass sie allgemein jene Personengruppe umschreibt, welche grundsätzlich gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, zumal die zweite Voraussetzung konkret auf die individuelle Situation der jeweiligen Person Bezug nimmt und als weitere Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung fordert, dass diese Person aufgrund des Versorgungsleistungsbezugs aufgrund der freiberuflichen Erwerbstätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt. Die dritte Voraussetzung bezieht sich ebenfalls auf die individuelle Situation, nämlich, dass eine zusätzliche Pensions(Ruhegenuss)leistung bezogen wird, welche die Krankenversicherung der Pensionist/innen begründet. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (
  12. Novelle zum GSVG) hatte diese auch zum Ziel, „jene Fallkonstellationen zu regeln, bei denen eine freiberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die – oder deren darauf begründete Versorgungsleistung – nicht im Rahmen einer eigenen Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer abgedeckt ist, mit anderen Erwerbseinkommen oder mit einer auf anderen Erwerbseinkommen beruhenden Pension zusammentrifft. Um Lücken zu schließen und um den Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu vervollständigen, ist es erforderlich, entsprechende Pflichtversicherungstatbestände festzulegen.“ (1910 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP S. 6).Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (
  13. Novelle zum GSVG) hatte diese auch zum Ziel, „jene Fallkonstellationen zu regeln, bei denen eine freiberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die – oder deren darauf begründete Versorgungsleistung – nicht im Rahmen einer eigenen Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer abgedeckt ist, mit anderen Erwerbseinkommen oder mit einer auf anderen Erwerbseinkommen beruhenden Pension zusammentrifft. Um Lücken zu schließen und um den Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu vervollständigen, ist es erforderlich, entsprechende Pflichtversicherungstatbestände festzulegen.“ (1910 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode S. 6). Die Erläuterungen betonen auch die im Beschwerdefall relevanten Voraussetzungen für die Pflichtversicherung, nämlich dass das Pensionseinkommen nicht durch die Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfasst ist und neben einem Altersversorgungsbezug eine die Krankenversicherungspflicht begründende Pension bezogen wird („[…] Diese Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar: […]
  14. Neben einem Alters(Todes)versorgungsbezug wird eine, die Krankenversicherungspflicht begründende Pension bezogen (§ 14b Abs. 3 GSVG) […]“, 1910 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP S. 8).Die Erläuterungen betonen auch die im Beschwerdefall relevanten Voraussetzungen für die Pflichtversicherung, nämlich dass das Pensionseinkommen nicht durch die Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfasst ist und neben einem Altersversorgungsbezug eine die Krankenversicherungspflicht begründende Pension bezogen wird („[…] Diese Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar: […]
  15. Neben einem Alters(Todes)versorgungsbezug wird eine, die Krankenversicherungspflicht begründende Pension bezogen (Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG) […]“, 1910 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode S. 8). Die Rechtsanwaltskammer hat einen Antrag gemäß § 5 GSVG gestellt. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem XXXX eine Altersversorgungsleistung aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Rechtswalt, unterliegt aber nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltschaft. Weiters bezieht der Beschwerdeführer einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung welche die Krankenversicherung in der B-KUVG begründet. Im Beschwerdefall erfüllt der Beschwerdeführer daher den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 14b Abs. 3 GSVG. Daran ändert auch die rechtskräftig festgestellte Versicherung gemäß § 14b Abs. 1 GSVG während der Zeit der aktiven Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt nichts.Die Rechtsanwaltskammer hat einen Antrag gemäß Paragraph 5, GSVG gestellt. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem römisch 40 eine Altersversorgungsleistung aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Rechtswalt, unterliegt aber nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltschaft. Weiters bezieht der Beschwerdeführer einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung welche die Krankenversicherung in der B-KUVG begründet. Im Beschwerdefall erfüllt der Beschwerdeführer daher den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG. Daran ändert auch die rechtskräftig festgestellte Versicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, GSVG während der Zeit der aktiven Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt nichts. Durch die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG ist nicht der zusätzliche Ruhegenuss des Beschwerdeführers versichert, sondern die nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommene Versorgungsleistung. Der zusätzliche krankenversicherungspflichtige Ruhegenuss unterliegt im Beschwerdefall dem B-KUVG. Es kommt daher zu einer Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung. Vergleiche dazu die Ausführungen von Glowacka in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG11
(2022)§ 14b Rz 1.Durch die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG ist nicht der zusätzliche Ruhegenuss des Beschwerdeführers versichert, sondern die nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommene Versorgungsleistung. Der zusätzliche krankenversicherungspflichtige Ruhegenuss unterliegt im Beschwerdefall dem B-KUVG. Es kommt daher zu einer Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung. Vergleiche dazu die Ausführungen von Glowacka in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG11
(2022)Paragraph 14 b, Rz
  1. Somit treffen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 3 GSVG auf den Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu und die belangte Behörde hat daher zu Recht seine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festgestellt.Somit treffen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG auf den Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu und die belangte Behörde hat daher zu Recht seine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festgestellt. 3.3.
  2. Zu Spruchpunkt 2 betreffend die endgültigen monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen für XXXX 3.3.
  3. Zu Spruchpunkt 2 betreffend die endgültigen monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen für römisch 40 Wie im Bescheid ausgeführt erreicht der Beschwerdeführer bereits mit seinem Ruhegenuss die Höchstbeitragsgrundlage, was bei der Berechnung der endgültigen monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen berücksichtigt wurde. Daher wurden diese zu Recht mit EUR 0,00 festgesetzt. 3.3.
  4. Zu Spruchpunkt 3 betreffend die vorläufigen monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre XXXX 3.3.
  5. Zu Spruchpunkt 3 betreffend die vorläufigen monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre römisch 40 Im Hinblick auf das Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage bereits mit dem Ruhegenuss wurden auch die vorläufigen monatlichen Vorschreibe-Beitragsgrundlagen zu Recht mit EUR 0,00 festgesetzt. 3.3.
  6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 18b Abs. 3 GSVG trifft eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Paragraph 18 b, Absatz 3, GSVG trifft eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2224870.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.