G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 06.10.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Einer VIS-Abfrage zufolge war der BF in Besitz eines deutschen Visums der Kategorie C, gültig für den Zeitraum vom 20.07.2022 bis 05.10.2022 (Aktenseite 7f). Am 06.10.2022 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hiebei entscheidungswesentlich an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Er sei ledig und habe keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Staat. Seine Angehörigen seien sämtlich im Libanon aufhältig. Demgegenüber erklärte der BF weiter, Österreich sei sein Zielland gewesen, da hier „ein Teil seiner Familie wohne“. Am 26.08.2022 habe der BF den Libanon verlassen und sei direkt nach Österreich geflogen. Nach ein paar Tagen sei er dann in die Slowakei zu seinem „Freund“ gefahren, wo er nunmehr auch wohne. In der Slowakei habe der BF weder Behördenkontakt noch eine ED-Behandlung gehabt. Nunmehr wolle er jedoch zu seiner (namentlich genannten) Tante in Österreich. Außer in Österreich habe der BF nirgendwo um Asyl angesucht. Er wolle „ein normales Leben“ führen und studieren, was ihm im Libanon nicht möglich sei, da ihn dort die Hisbollah habe rekrutieren wollen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 11.10.2022 ein Aufnahmegesuch
4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland. Dies unter Hinweis auf das deutsche Visum C, den vom BF angegeben Reiseweg sowie dessen in Österreich aufhältiger Tante. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 11.10.2022 ein Aufnahmegesuch
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland. Dies unter Hinweis auf das deutsche Visum C, den vom BF angegeben Reiseweg sowie dessen in Österreich aufhältiger Tante. Mit Schreiben vom 07.11.2022 lehnte Deutschland die Übernahme des BF ab. Dies mit der Begründung, dass ein minderjähriger Bruder des BF ebenfalls ein deutsches Visum erhalten habe; im Gesuch Österreichs sei auf diesen nicht Bezug genommen worden. Es werde ersucht, die deutschen Behörden über dessen etwaigen Aufenthalt zu informieren sowie bekanntzugeben, ob der genannte Minderjährige in Österreich um Asyl angesucht habe. Nach Vorlage weiterer/fehlender Dokumente könne der Vorgang von Deutschland erneut geprüft werden (AS 49f). Am 08.11.2022 richtete das Bundesamt ein Remonstrationsschreiben an die deutsche Dublin-Behörde und gab bekannt, dass der BF in seiner Befragung erklärt habe, alleine gereist zu sein. Seinen Angaben zufolge seien alle seine Angehörigen im Libanon aufhältig. Anzumerken sei auch, dass hinsichtlich der vom BF angeführten Tante keine Informationen im System gefunden worden seien. Das Befragungsprotokoll wurde diesem Schreiben angeschlossen (AS 41). Die deutschen Behörden stimmten in der Folge der Übernahme des BF
4 Dublin III-VO mit Schreiben vom 08.11.2022 ausdrücklich zu (AS 55f).Die deutschen Behörden stimmten in der Folge der Übernahme des BF
Im Akt liegt eine Vollmacht des BF für RA Dr Gregor Klammer vom 03.10.2022 ein (AS 131). Am 01.12.2022 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Hierbei gab dieser zunächst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu erstatten. Nach einer Augenoperation benötige er aber noch Augentropfen. Der BF habe bisher die Wahrheit gesagt. Eine Tante des BF befinde sich in Österreich; deren Status sei ihm nicht bekannt. Mit der angeführten Verwandten bestehe kein gemeinsamer Haushalt und sei der BF von dieser auch weder finanziell noch sonst abhängig. Finanziell werde er von seinem Vater im Libanon unterstützt. Derzeit wohne der BF bei einem „Freund“; eine Abhängigkeit zu diesem bestehe nicht. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages und der Außerlandesbringung nach Deutschland erklärte der BF, nicht nach Deutschland gehen zu wollen. Er habe eine Tante in Österreich und würde es „vorziehen“ hier zu bleiben. Auch wolle er sein Studium hier beenden. Er wolle ein „normales Leben“ führen und „zufrieden sein“. In Deutschland sei der BF noch nie gewesen. In Österreich hingegen habe er sich bereits zwei Mal (2018 und 2019) aufgehalten. Er liebe Österreich. Über Befragen, warum er damals keinen Asylantrag gestellt habe, gab der BF an, damals „nicht in Gefahr“ gewesen zu sein. Nachgefragt erklärte der BF, dass sich die von ihm angesprochene „Gefahr“ auf die Elfenbeinküste beziehe. Der anwesende Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei stellte keine Fragen oder Anträge. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages
4 Dublin III-VO Deutschland zuständig sei.
F wurde in Spruchpunkt II. die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass
2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages
, Absatz 4, Dublin III-VO Deutschland zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst: 1. Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 15.5.2020 In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen. (BAMF 4.2020) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber
Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wird kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Es wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, an keinen schweren psychischen Störungen und sei nicht immungeschwächt. Der BF sei mit Hilfe eines deutschen Visums C, gültig vom 20.07.2022 bis 05.10.2022, in die Europäische Union eingereist. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 08.11.2022
4 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können. In Österreich sei eine (namentlich angeführte) Tante des BF aufhältig. Mit dieser Verwandten bestünde jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch würden finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen. Bei der Beziehung des BF zu seiner Tante sei nicht vom Vorliegen eines iSv Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, weshalb auch die Außerlandesbringung des BF nach Deutschland keine Verletzung des in Art 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Beziehung gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Es lägen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Im Verfahren hätten auch keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit denen der BF im gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Allfällige sich aus dem Aufenthalt des BF in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten, seien zu einer Zeit entstanden, als dem BF sein unsicherer Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung zu Kontakten bestehe, wenn auch in eingeschränkter Form, von Deutschland aus. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich sei nicht zu erkennen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands zur Übernahme des BF könne nicht erkannt werden, dass diesem dort der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde; eine Schutzverweigerung Deutschlands sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Es wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, an keinen schweren psychischen Störungen und sei nicht immungeschwächt. Der BF sei mit Hilfe eines deutschen Visums C, gültig vom 20.07.2022 bis 05.10.2022, in die Europäische Union eingereist. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 08.11.2022
, Absatz 4, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können. In Österreich sei eine (namentlich angeführte) Tante des BF aufhältig. Mit dieser Verwandten bestünde jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch würden finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen. Bei der Beziehung des BF zu seiner Tante sei nicht vom Vorliegen eines iSv Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, weshalb auch die Außerlandesbringung des BF nach Deutschland keine Verletzung des in Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Beziehung gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Es lägen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Im Verfahren hätten auch keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit denen der BF im gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein iSd Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Allfällige sich aus dem Aufenthalt des BF in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten, seien zu einer Zeit entstanden, als dem BF sein unsicherer Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung zu Kontakten bestehe, wenn auch in eingeschränkter Form, von Deutschland aus. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich sei nicht zu erkennen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands zur Übernahme des BF könne nicht erkannt werden, dass diesem dort der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde; eine Schutzverweigerung Deutschlands sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 27.12.2022 fristgerecht eingebrachte, von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF verfasste, Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF bereits am 26.08.2022 in Wien angekommen sei und sich in Österreich eine Tante des Genannten aufhalte. Eine Abschiebung des BF nach Deutschland könne nicht gesetzeskonform sein. Die Behörde habe ein willkürliches Verhalten gesetzt, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, wodurch das Verfahren mangelhaft sei. Zur angeführten Tante habe die Behörde den BF nicht näher befragt; va seien Ermittlungen unterblieben, wie intensiv das Verhältnis des BF und seiner Tante sei. Die Genannten hätten ein sehr enges Verhältnis; eine Außerlandesbringung des BF würde in dessen durch Art 8 EMRK geschütztes Recht eingreifen. Die Behörde habe es auch unterlassen, den Aufenthaltstitel der Tante zu ermitteln. Die zugrunde gelegten Länderfeststellungen würden nicht ausreichend auf die tatsächliche Lage von Asylwerbern in Deutschland Rücksicht nehmen. Es wären auch individuelle Zusicherungen Deutschlands den BF betreffend einzuholen gewesen. Eine Abschiebung des BF würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art 3 und Art 8 EMRK geschützten Rechte des BF darstellen. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde aufgrund des substantiierten, glaubhaften Vorbringens einen Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO erkennen müssen. Die humanitäre Klausel des Art 17 Dublin III-VO wäre zur Anwendung zu bringen gewesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt, zumal die Behörde beabsichtigt habe, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (vgl Rechtsmittelbelehrung, S 26 des Bescheides); im Spruch des Bescheides sei nicht ersichtlich, ob der Beschwerde tatsächlich die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 27.12.2022 fristgerecht eingebrachte, von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF verfasste, Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF bereits am 26.08.2022 in Wien angekommen sei und sich in Österreich eine Tante des Genannten aufhalte. Eine Abschiebung des BF nach Deutschland könne nicht gesetzeskonform sein. Die Behörde habe ein willkürliches Verhalten gesetzt, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, wodurch das Verfahren mangelhaft sei. Zur angeführten Tante habe die Behörde den BF nicht näher befragt; va seien Ermittlungen unterblieben, wie intensiv das Verhältnis des BF und seiner Tante sei. Die Genannten hätten ein sehr enges Verhältnis; eine Außerlandesbringung des BF würde in dessen durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht eingreifen. Die Behörde habe es auch unterlassen, den Aufenthaltstitel der Tante zu ermitteln. Die zugrunde gelegten Länderfeststellungen würden nicht ausreichend auf die tatsächliche Lage von Asylwerbern in Deutschland Rücksicht nehmen. Es wären auch individuelle Zusicherungen Deutschlands den BF betreffend einzuholen gewesen. Eine Abschiebung des BF würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des BF darstellen. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde aufgrund des substantiierten, glaubhaften Vorbringens einen Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO erkennen müssen. Die humanitäre Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO wäre zur Anwendung zu bringen gewesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt, zumal die Behörde beabsichtigt habe, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen vergleiche Rechtsmittelbelehrung, S 26 des Bescheides); im Spruch des Bescheides sei nicht ersichtlich, ob der Beschwerde tatsächlich die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Mit Schriftsatz vom 24.01.2023 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen Fristsetzungsantrag
Abs 1 Z 2 B-VG, da im Dublin-Verfahren das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in der gesetzlich normierten Frist von einer Woche entschieden habe. Mit Schriftsatz vom 24.01.2023 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen Fristsetzungsantrag
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, da im Dublin-Verfahren das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in der gesetzlich normierten Frist von einer Woche entschieden habe. Am 25.01.2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 4 Dublin III-VO vom 11.10.2022 lehnten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 07.11.2022 unter Hinweis auf einen angeblichen minderjährigen Bruder des BF zunächst ab. Nach einer Remonstration seitens Österreichs stimmte Deutschland am 08.11.2022 der Übernahme des BF
4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 55).Das Aufnahmegesuch Österreichs
, Absatz 4, Dublin III-VO vom 11.10.2022 lehnten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 07.11.2022 unter Hinweis auf einen angeblichen minderjährigen Bruder des BF zunächst ab. Nach einer Remonstration seitens Österreichs stimmte Deutschland am 08.11.2022 der Übernahme des BF
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe (gelaufen wäre), einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Er nahm eigenen Angaben zufolge nach einer Augenoperation Augentropfen ein. Nähere Ausführungen hiezu wurden nicht erstattet. An der Transportfähigkeit des BF bestanden keine Zweifel. Der BF ist nicht immungeschwächt und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. In Deutschland ist der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ausreichend gewährleistet, sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet(
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen deutschen Visums war. Die deutsche Dublin-Behörde hat der Übernahme des BF nach der angeführten Bestimmung letztlich auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland liegen keine Anhaltspunkte vor; gegenständlich war anhand der Kriterien der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat unzweifelhaft bestimmbar (nämlich nach Art 12 Abs 4 Deutschland, da der Beschwerdeführer aufgrund des deutschen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und bei Antragstellung in Österreich das Visum weniger als 6 Monate abgelaufen war; vgl auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K17 und 18 zu Art 12). Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen hat. Der BF wurden innerhalb offener Überstellungsfrist nach Deutschland überstellt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen deutschen Visums war. Die deutsche Dublin-Behörde hat der Übernahme des BF nach der angeführten Bestimmung letztlich auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland liegen keine Anhaltspunkte vor; gegenständlich war anhand der Kriterien der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat unzweifelhaft bestimmbar (nämlich nach Artikel 12, Absatz 4, Deutschland, da der Beschwerdeführer aufgrund des deutschen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und bei Antragstellung in Österreich das Visum weniger als 6 Monate abgelaufen war; vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K17 und 18 zu Artikel 12,). Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen hat. Der BF wurden innerhalb offener Überstellungsfrist nach Deutschland überstellt. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels relevanter familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK“).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels relevanter familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK“). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihren persönliche Situation – in ihren Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihren persönliche Situation – in ihren Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher, bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher, bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage berücksichtigt und auch Berichte von UNHCR in eine umfassende Abwägung einfließen lassen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Deutschland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerde nicht substantiiert aufzuzeigen vermochte, dass mittlerweile eine iSd Art 3 EMRK relevante Verschlechterung der Situation von Dublin-Rückkehrern eingetreten wäre; im entsprechenden Beschwerdevorbringen fehlt es jedenfalls auch an der vom VwGH geforderten Relevanzdarstellung (angeblicher veralteter) Länderfeststellungen. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage berücksichtigt und auch Berichte von UNHCR in eine umfassende Abwägung einfließen lassen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Deutschland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerde nicht substantiiert aufzuzeigen vermochte, dass mittlerweile eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Verschlechterung der Situation von Dublin-Rückkehrern eingetreten wäre; im entsprechenden Beschwerdevorbringen fehlt es jedenfalls auch an der vom VwGH geforderten Relevanzdarstellung (angeblicher veralteter) Länderfeststellungen. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebeschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Deutschland nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen systemischer Mängel im Bereich der (u.a. auch medizinischen) Versorgung von Asylwerbern auszugehen. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, vermögen die Anwendung der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Nach den Länderfeststellungen gibt es keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer etwa Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Auch hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung und Versorgung des BF nach Rückkehr hegt das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel. Die Einholung einer entsprechenden Einzelfallzusicherung war, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, gegenständlich nicht erforderlich. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in Deutschland nicht quasi sich selbst überlassen bleibt (geblieben ist) und in eine ausweglose Situation geraten wird (ist) Während des Asylverfahrens in Deutschland haben nämlich alle Asylwerber Anspruch auf adäquate Unterbringung und Versorgung sowie auf die Führung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens. So hat Deutschland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden und demnach ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens – je nach dem tatsächlichen Stand ihres Asylverfahrens – eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Nach einer negativen Entscheidung verliert man, so wie in Österreich auch, den Anspruch auf eine Grundversorgung. Darin ist kein Mangel im deutschen Asylwesen zu erblicken. Das Beschwerdevorbringen enthält in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen; es wurde nicht konkret dargelegt, dass das deutsche Asylwesen (etwa der Rückschiebeschutz) dysfunktional wären. Das deutsche Asylsystem zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zu erschüttern. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu erwähnen, dass der BF zuvor nie in Deutschland aufhältig war und sich ad personam auch nie hinsichtlich etwaiger Mängel im deutschen Asylwesen geäußert hat. Er hat im Hinblick auf eine mögliche Außerlandesbringung nach Deutschland lediglich erklärt, es „vorzuziehen“, nicht nach Deutschland überstellt zu werden, sondern in Österreich zu bleiben, um hier „gut zu leben“ und zu studieren. In Hinblick darauf ist jedoch festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates jenen Mitgliedstaat auszusuchen, in dem er sich die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwartet oder wo sich Verwandte aufhalten. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist es, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur das Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Deutschland nicht „gut leben“ und studieren könnte. Das Beschwerdevorbringen enthält in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen; es wurde nicht konkret dargelegt, dass das deutsche Asylwesen (etwa der Rückschiebeschutz) dysfunktional wären. Das deutsche Asylsystem zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu erschüttern. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu erwähnen, dass der BF zuvor nie in Deutschland aufhältig war und sich ad personam auch nie hinsichtlich etwaiger Mängel im deutschen Asylwesen geäußert hat. Er hat im Hinblick auf eine mögliche Außerlandesbringung nach Deutschland lediglich erklärt, es „vorzuziehen“, nicht nach Deutschland überstellt zu werden, sondern in Österreich zu bleiben, um hier „gut zu leben“ und zu studieren. In Hinblick darauf ist jedoch festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates jenen Mitgliedstaat auszusuchen, in dem er sich die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwartet oder wo sich Verwandte aufhalten. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist es, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur das Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Deutschland nicht „gut leben“ und studieren könnte. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Deutschland das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Es ist nicht zu befürchten, dass der BF nach einer Überstellung nach Deutschland von einer ungeprüften Kettenabschiebung in seine Heimat betroffen (gewesen) sein könnte. Das deutsche Bundesamt prüft bei jedem Asylantrag, ob eine der vier Schutzformen (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot) vorliegt; wenn ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wird, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den das Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Deutschland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Deutschland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Deutschland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Deutschland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahmewesen. Während seiner Befragung hat der BF weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland jemals konkret geltend gemacht. Erstmals in der Beschwerde wurde – unsubstanziiert – in den Raum gestellt, dass dem BF in Deutschland eine Verletzung der in Art 3 EMRK geschützten Rechte drohen könnte. Nähere Ausführungen hiezu wurden nicht erstattet. Insgesamt ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der BF nach einer Rückkehr nach Deutschland nicht in eine ausweglose Situation geraten ist und quasi sich selbst überlassen geblieben wäre. Eine Art. 3 EMRK-Verletzung bei Rückkehr nach Deutschland kann vom Gericht nicht erkannt werden. Während seiner Befragung hat der BF weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Deutschland jemals konkret geltend gemacht. Erstmals in der Beschwerde wurde – unsubstanziiert – in den Raum gestellt, dass dem BF in Deutschland eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte drohen könnte. Nähere Ausführungen hiezu wurden nicht erstattet. Insgesamt ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der BF nach einer Rückkehr nach Deutschland nicht in eine ausweglose Situation geraten ist und quasi sich selbst überlassen geblieben wäre. Eine Artikel 3, EMRK-Verletzung bei Rückkehr nach Deutschland kann vom Gericht nicht erkannt werden. In Deutschland sind Asylwerber Übergriffen welcher Art und von welcher Seite auch immer, nicht schutzlos ausgesetzt. Es ist zweifellos von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der deutschen Sicherheitsbehörden auszugehen. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die öffentliche Sicherheit in Deutschland nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Die Sicherheitsbehörden in Deutschland sind bestens ausgebildet und ausgerüstet und zweifellos in der Lage, ihren Aufgaben bestmöglich nachzukommen. Einen außergewöhnlichen humanitären Bedarf, welcher einen Selbsteintritt Österreichs erforderlich machen könnte, kann das Gericht fallgegenständlich auch nicht erkennen. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Deutschland. Eine Epidemie im Mitgliedstaat ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in einem Mitgliedstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Risiko, am Erreger SARS CoV-2 zu erkranken, weltweit, dh sowohl im Mitgliedstaat als auch in Österreich, gleichermaßen erhöht. Dazu kommt noch, dass das individuelle Risiko des BF an SARS CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig ist. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der BF in Deutschland mit dem Erreger SARS-Cov-2 infiziert – was aber auch im Falle des Verbleibs in Österreich gilt – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK droht dem BF aufgrund der COVID-19-Pandemie im Mitgliedstaat daher nicht. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Deutschland. Eine Epidemie im Mitgliedstaat ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in einem Mitgliedstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Risiko, am Erreger SARS CoV-2 zu erkranken, weltweit, dh sowohl im Mitgliedstaat als auch in Österreich, gleichermaßen erhöht. Dazu kommt noch, dass das individuelle Risiko des BF an SARS CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig ist. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der BF in Deutschland mit dem Erreger SARS-Cov-2 infiziert – was aber auch im Falle des Verbleibs in Österreich gilt – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK droht dem BF aufgrund der COVID-19-Pandemie im Mitgliedstaat daher nicht. Das Vorbringen des BF ist jedenfalls nicht geeignet, dessen Überstellung nach Deutschland als iSd Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen und eine Selbsteintritt zu indizieren, wie dies in der Beschwerde releviert wurde. Das Vorbringen des BF ist jedenfalls nicht geeignet, dessen Überstellung nach Deutschland als iSd Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen zu lassen und eine Selbsteintritt zu indizieren, wie dies in der Beschwerde releviert wurde. Insgesamt gesehen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Medizinische Behandlung von Asylwerbern in Deutschland: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche „außergewöhnlichen Umstände“ konnte der BF, wie bereits dargelegt, gegenständlich zweifellos nicht darlegen. Nach eigenen Angaben nahm er nach einer (nicht näher konkretisierte
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.