GVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
PflG) den angezeigten Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Spruchpunkt I.), verpflichtete die Erstbeschwerdeführerin dazu, im Schuljahr 2022/2023 dafür Sorge zu tragen, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen werde (Spruchpunkt II.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfällig erhobenen Beschwerde aus (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde
Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2 a, Schulpflichtgesetz (SchPflG) den angezeigten Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Spruchpunkt römisch eins.), verpflichtete die Erstbeschwerdeführerin dazu, im Schuljahr 2022 aus 2023, dafür Sorge zu tragen, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfällig erhobenen Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht keine Unterlagen beigefügt worden seien, welche geeignet gewesen seien, die ausreichende Sprachkompetenz des Zweitbeschwerdeführers nachzuweisen. Zum vorgeschriebenen MIKA-D-Test sei der Zweitbeschwerdeführer nicht angetreten. Daraus könne geschlossen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer über ungenügende Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) verfüge. Daher habe er im Schuljahr 2022/2023 eine Deutschförderklasse
OG) oder einen Deutschförderkurs
OG an einer öffentlichen bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu besuchen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht keine Unterlagen beigefügt worden seien, welche geeignet gewesen seien, die ausreichende Sprachkompetenz des Zweitbeschwerdeführers nachzuweisen. Zum vorgeschriebenen MIKA-D-Test sei der Zweitbeschwerdeführer nicht angetreten. Daraus könne geschlossen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer über ungenügende Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) verfüge. Daher habe er im Schuljahr 2022 aus 2023, eine Deutschförderklasse
Paragraph 8 h, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz (SchOG) oder einen Deutschförderkurs
Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG an einer öffentlichen bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu besuchen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Nach § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.3.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Nach § 11 Abs. 2a SchPflG gelten Abs. 1 und 2 nicht für Schüler, die eine Deutschförderklasse
2 oder einen Deutschförderkurs
OG zu besuchen haben. Diese Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.Nach Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG gelten Absatz eins und 2 nicht für Schüler, die eine Deutschförderklasse
Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs
Paragraph 8 h, Absatz 3, des SchOG zu besuchen haben. Diese Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Als ordentlicher Schüler ist
UG nach Maßgabe des § 5 leg. cit. aufzunehmen, wer die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag.Als ordentlicher Schüler ist
Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, SchUG nach Maßgabe des Paragraph 5, leg. cit. aufzunehmen, wer die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag.
UG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung
Abs. 2a (standardisiertes Testverfahren) ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.
Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung
Absatz 2 a, (standardisiertes Testverfahren) ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist. Nach § 18 Abs. 14 SchUG sind zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind.Nach Paragraph 18, Absatz 14, SchUG sind zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. 3.1.
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). Eine MIKA-D-Testung zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache ist jedoch nur durchzuführen, wenn zu ermitteln ist, ob ein Schüler die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag (siehe dazu Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 8h SchOG Anm. 5 [Stand 01.06.2021, rdb.at]).Eine MIKA-D-Testung zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache ist jedoch nur durchzuführen, wenn zu ermitteln ist, ob ein Schüler die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag (siehe dazu Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 8 h, SchOG Anmerkung 5 [Stand 01.06.2021, rdb.at]). 3.1.
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückzuverweisen. Da die belangte Behörde das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen somit auf Basis mangelhafter bzw. falscher Feststellungen geübt hat, ist ihre Ermessensentscheidung mit einem Fehler behaftet. Damit hat die belangte Behörde auch noch keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des angezeigten Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sprechen. Folglich ist der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückzuverweisen. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Angelegenheit zurückzuverweisen ist, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Angelegenheit zurückzuverweisen ist, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2262385.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.