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{'item': 'W227 2262385-1'}

Obsah (12)§ 28§ 11§ 8h§ 1§ 2§ 3§ 5§ 4Art. 130§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlW227 2262385-1 Spruch, W227 2262385-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 4 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am
  2. Juni 2022 (Datum des Einlangens) zeigte die Direktorin der XXXX in XXXX , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnehmen werde.
  3. Am
  4. Juni 2022 (Datum des Einlangens) zeigte die Direktorin der römisch 40 in römisch 40 , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnehmen werde. Dieser Anzeige war ein Zeugnis der XXXX aus dem Schuljahr 2021/2022 beigelegt.Dieser Anzeige war ein Zeugnis der römisch 40 aus dem Schuljahr 2021 aus 2022, beigelegt.
  5. Mit Schreiben vom
  6. September 2022 forderte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer auf, sich am
  7. Oktober 2022 einer Überprüfung seiner Deutschkenntnisse (MIKA-D-Testung) zu unterziehen. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern am
  8. September 2022 zugestellt.
  9. Am
  10. Oktober 2022 informierte die Prüferin des MIKA-D-Tests die belangte Behörde darüber, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht zum Test erschienen sei.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

§ 11Abs. 3 i.V.m. Abs. 2a Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) den angezeigten Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Spruchpunkt I.), verpflichtete die Erstbeschwerdeführerin dazu, im Schuljahr 2022/2023 dafür Sorge zu tragen, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen werde (Spruchpunkt II.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfällig erhobenen Beschwerde aus (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2 a, Schulpflichtgesetz (SchPflG) den angezeigten Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Spruchpunkt römisch eins.), verpflichtete die Erstbeschwerdeführerin dazu, im Schuljahr 2022 aus 2023, dafür Sorge zu tragen, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfällig erhobenen Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht keine Unterlagen beigefügt worden seien, welche geeignet gewesen seien, die ausreichende Sprachkompetenz des Zweitbeschwerdeführers nachzuweisen. Zum vorgeschriebenen MIKA-D-Test sei der Zweitbeschwerdeführer nicht angetreten. Daraus könne geschlossen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer über ungenügende Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) verfüge. Daher habe er im Schuljahr 2022/2023 eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs. 2 Schulorganisationsgesetz (Sch

OG) oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 3 Sch

OG an einer öffentlichen bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu besuchen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht keine Unterlagen beigefügt worden seien, welche geeignet gewesen seien, die ausreichende Sprachkompetenz des Zweitbeschwerdeführers nachzuweisen. Zum vorgeschriebenen MIKA-D-Test sei der Zweitbeschwerdeführer nicht angetreten. Daraus könne geschlossen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer über ungenügende Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) verfüge. Daher habe er im Schuljahr 2022 aus 2023, eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz (SchOG) oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG an einer öffentlichen bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu besuchen.

  1. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbringt: Der Zweitbeschwerdeführer habe im vergangenen Schuljahr die XXXX besucht. Seine Muttersprache sei Deutsch und er verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse. Der Zweitbeschwerdeführer leide unter dem Asperger Syndrom und habe sich mittlerweile gut in die neue Schule integriert. Der Zweitbeschwerdeführer habe im vergangenen Schuljahr die römisch 40 besucht. Seine Muttersprache sei Deutsch und er verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse. Der Zweitbeschwerdeführer leide unter dem Asperger Syndrom und habe sich mittlerweile gut in die neue Schule integriert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer ist schulpflichtig. Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer ist schulpflichtig. Am
  3. Juni 2022 (Datum des Einlangens) zeigte die Direktorin der XXXX in XXXX bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnehmen werde.Am
  4. Juni 2022 (Datum des Einlangens) zeigte die Direktorin der römisch 40 in römisch 40 bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnehmen werde. Der Zweitbeschwerdeführer hat das Schuljahr 2021/2022 im Unterrichtsgegenstand „German Language & Literature“ an der XXXX , einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, mit „Final Grade 5“ („Produces generally high-quality work. Communicates secure understanding of most concepts an contexts. Demonstrates critical an creative thinking, sometimes with sophistication. Uses knowledge and skills in familiar classroom and realworld situations and, with support, some unfamiliar real-world situations“) von 7, abgeschlossen.Der Zweitbeschwerdeführer hat das Schuljahr 2021 aus 2022, im Unterrichtsgegenstand „German Language & Literature“ an der römisch 40 , einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, mit „Final Grade 5“ („Produces generally high-quality work. Communicates secure understanding of most concepts an contexts. Demonstrates critical an creative thinking, sometimes with sophistication. Uses knowledge and skills in familiar classroom and realworld situations and, with support, some unfamiliar real-world situations“) von 7, abgeschlossen. Zur Prüfung der Gleichwertigkeit der angezeigten Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht unterließ die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit.
  5. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus Folgendem: Dass der Zweitbeschwerdeführer das Schuljahr 2021/2022 im Unterrichtsgegenstand „German Language & Literature“ erfolgreich absolviert hat, ergibt sich aus dem (gleichzeitig mit der Anzeige) vorgelegten Zeugnis der XXXX .Dass der Zweitbeschwerdeführer das Schuljahr 2021 aus 2022, im Unterrichtsgegenstand „German Language & Literature“ erfolgreich absolviert hat, ergibt sich aus dem (gleichzeitig mit der Anzeige) vorgelegten Zeugnis der römisch 40 . Dass der XXXX das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesministeriums für Bildung Wissenschaft und Forschung vom
  6. Februar 2023 (siehe OZl. 2).Dass der römisch 40 das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesministeriums für Bildung Wissenschaft und Forschung vom
  7. Februar 2023 (siehe OZl. 2).
  8. Rechtliche Beurteilung 3.
  9. Zur Zurückverweisung [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Nach § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.3.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Nach § 11 Abs. 2a SchPflG gelten Abs. 1 und 2 nicht für Schüler, die eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 3 des Sch

OG zu besuchen haben. Diese Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.Nach Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG gelten Absatz eins und 2 nicht für Schüler, die eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, des SchOG zu besuchen haben. Diese Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

§ 11Abs. 3 erster Satz Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Als ordentlicher Schüler ist

§ 3Abs. 1 lit. a Sch

UG nach Maßgabe des § 5 leg. cit. aufzunehmen, wer die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag.Als ordentlicher Schüler ist

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, SchUG nach Maßgabe des Paragraph 5, leg. cit. aufzunehmen, wer die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag.

§ 4Abs. 2 lit. a Sch

UG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung

Abs. 2a (standardisiertes Testverfahren) ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung

Absatz 2 a, (standardisiertes Testverfahren) ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist. Nach § 18 Abs. 14 SchUG sind zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind.Nach Paragraph 18, Absatz 14, SchUG sind zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. 3.1.

  1. Mit Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097).3.1.
  3. Mit Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097).

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). Eine MIKA-D-Testung zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache ist jedoch nur durchzuführen, wenn zu ermitteln ist, ob ein Schüler die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag (siehe dazu Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 8h SchOG Anm. 5 [Stand 01.06.2021, rdb.at]).Eine MIKA-D-Testung zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache ist jedoch nur durchzuführen, wenn zu ermitteln ist, ob ein Schüler die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag (siehe dazu Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 8 h, SchOG Anmerkung 5 [Stand 01.06.2021, rdb.at]). 3.1.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Wie oben festgestellt, ergibt sich aus dem der Anzeige vom
  2. Juni 2022 beigelegten Zeugnis der XXXX aus dem Schuljahr 2021/2022, dass der Zweitbeschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um dem Unterricht in deutscher Sprache zu folgen – und sogar die
  3. Schulstufe positiv zu absolvieren. Die belangte Behörde stellte somit aktenwidrig fest, dass die Beschwerdeführer keine geeigneten Unterlagen vorgelegt hätten, um die ausreichende Sprachkompetenz des Zweitbeschwerdeführers nachzuweisen. Wie oben festgestellt, ergibt sich aus dem der Anzeige vom
  4. Juni 2022 beigelegten Zeugnis der römisch 40 aus dem Schuljahr 2021 aus 2022,, dass der Zweitbeschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um dem Unterricht in deutscher Sprache zu folgen – und sogar die
  5. Schulstufe positiv zu absolvieren. Die belangte Behörde stellte somit aktenwidrig fest, dass die Beschwerdeführer keine geeigneten Unterlagen vorgelegt hätten, um die ausreichende Sprachkompetenz des Zweitbeschwerdeführers nachzuweisen. Es ist somit weder zweifelhaft, ob der Zweitbeschwerdeführer dem Unterricht in deutscher Sprache zu folgen vermag, noch besuchte er im Schuljahr 2021/2022 eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs. Die Anordnung einer MIKA-D-Testung durch die belangte Behörde erfolgte somit ohne eine erkennbare rechtliche Grundlage.Es ist somit weder zweifelhaft, ob der Zweitbeschwerdeführer dem Unterricht in deutscher Sprache zu folgen vermag, noch besuchte er im Schuljahr 2021 aus 2022, eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs. Die Anordnung einer MIKA-D-Testung durch die belangte Behörde erfolgte somit ohne eine erkennbare rechtliche Grundlage. Da die belangte Behörde das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen somit auf Basis mangelhafter bzw. falscher Feststellungen geübt hat, ist ihre Ermessensentscheidung mit einem Fehler behaftet. Damit hat die belangte Behörde auch noch keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des angezeigten Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sprechen. Folglich ist der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 4 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückzuverweisen. Da die belangte Behörde das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen somit auf Basis mangelhafter bzw. falscher Feststellungen geübt hat, ist ihre Ermessensentscheidung mit einem Fehler behaftet. Damit hat die belangte Behörde auch noch keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des angezeigten Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sprechen. Folglich ist der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückzuverweisen. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Angelegenheit zurückzuverweisen ist, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Angelegenheit zurückzuverweisen ist, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2262385.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.