PflG) als verspätet zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Findet das Reflexionsgespräch
Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat
PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.Findet das Reflexionsgespräch
Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat
Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.
2 NÖ Schulzeitgesetz endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.
2 NÖ Schulzeitgesetz beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni oder spätestens auf den 4. Juli fällt.
Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Schulzeitgesetz endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.
Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Schulzeitgesetz beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den
Abs. 4 nicht erbracht wird (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges
Absatz 4, nicht erbracht wird vergleiche VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). 3.1.3. Für die vorliegenden Fälle bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, jeweils m.w.N.). Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, jeweils m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist daher die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat und daher (in weiterer Folge) zu Recht den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 angeordnet hat. Verfahrensgegenstand ist daher die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat und daher (in weiterer Folge) zu Recht den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, angeordnet hat. Weiters ist festzuhalten, dass für die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 Schulpflicht besteht.Weiters ist festzuhalten, dass für die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, Schulpflicht besteht. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht der zuständigen Schulbehörde (nun) jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (und nicht mehr vor Beginn des Schuljahres) anzuzeigen. Die Erstbeschwerdeführerin ist jedoch irrtümlich von der alten Rechtslage ausgegangen.Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht der zuständigen Schulbehörde (nun) jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (und nicht mehr vor Beginn des Schuljahres) anzuzeigen. Die Erstbeschwerdeführerin ist jedoch irrtümlich von der alten Rechtslage ausgegangen. Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022 bei der belangten Behörde eingelangt wäre.Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2021 aus 2022, bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Das Unterrichtsjahr 2021/2022 endete im Bundesland Niederösterreich
2 NÖ Schulzeitgesetz mit Ablauf des Freitags, 1. Juli 2022.Das Unterrichtsjahr 2021 aus 2022, endete im Bundesland Niederösterreich
Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Schulzeitgesetz mit Ablauf des Freitags,
GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits – was die Novellierung des § 11 Abs. 3 SchPflG betrifft – der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass (in weiterer Folge) ein Schulbesuch anzuordnen ist.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits – was die Novellierung des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG betrifft – der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass (in weiterer Folge) ein Schulbesuch anzuordnen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2266174.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.