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{'item': 'W227 2266174-1'}

Obsah (8)§ 11§ 1§ 2§ 3§ 5§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlW227 2266174-1 Spruch, W227 2266174-1/2EW227 2266505-1/2EW227 2266174-1/2E, W227 2266505-1/2E IM NAMEN DER REPUBL

§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) als verspätet zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. November 2022 ordnete die belangte Behörde an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  3. September 2022 wies die belangte Behörde diese Anzeige

Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. November 2022 ordnete die belangte Behörde an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022 aus 2023, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend führte die belangte Behörde (jeweils) im Wesentlichen aus: Das Unterrichtsjahr 2021/2022 habe in Niederösterreich bereits am
  2. Juli 2022 geendet. Die Anzeige sei jedoch am
  3. August 2022 – und damit nach Ende des Unterrichtsjahres – bei der belangten Behörde eingelangt. Aufgrund der Verspätung der Anzeige, habe die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen.Das Unterrichtsjahr 2021 aus 2022, habe in Niederösterreich bereits am
  4. Juli 2022 geendet. Die Anzeige sei jedoch am
  5. August 2022 – und damit nach Ende des Unterrichtsjahres – bei der belangten Behörde eingelangt. Aufgrund der Verspätung der Anzeige, habe die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen.
  6. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegenden Beschwerden, in welchen sie zusammengefasst (jeweils) vorbringt: Ihr sei die Änderung der Frist für die Anzeige zum häuslichen Unterricht nicht bekannt gewesen, weshalb sie diese versäumt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zeitgerecht in der „Online-Schule“ angemeldet worden. Der Kostenbeitrag habe bereits für das gesamte Schuljahr im Voraus bezahlt werden müssen. Ein (nunmehriger) Wechsel der Schule sei im Sinne des Kindeswohles „nicht machbar“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Die Anzeige der Teilnahme der am XXXX geborenen und damit schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 gegenüber der belangten Behörde erfolgte (erst) am
  8. August
  9. Die Anzeige der Teilnahme der am römisch 40 geborenen und damit schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, gegenüber der belangten Behörde erfolgte (erst) am
  10. August
  11. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 erster Satz Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

§ 11Abs. 6 erster Satz Sch

PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

§ 5Abs.

2 NÖ Schulzeitgesetz endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.

§ 2Abs.

2 NÖ Schulzeitgesetz beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni oder spätestens auf den 4. Juli fällt.

Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Schulzeitgesetz endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.

Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Schulzeitgesetz beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den

  1. Juni oder spätestens auf den
  2. Juli fällt. 3.1.
  3. Mit
  4. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Unter anderem wurde im ersten Satz des § 11 Abs. 3 SchPflG die Wortfolge „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt. Da lediglich der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht geändert wurde, ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden. 3.1.
  5. Mit
  6. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Unter anderem wurde im ersten Satz des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Wortfolge „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt. Da lediglich der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht geändert wurde, ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe jüngst VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe jüngst VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.). Bei der Frist des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [
  7. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  8. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). § 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044). Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044). Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  9. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  10. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061). Weiters sieht § 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Abs. 4 nicht erbracht wird (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Absatz 4, nicht erbracht wird vergleiche VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). 3.1.3. Für die vorliegenden Fälle bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, jeweils m.w.N.). Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, jeweils m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist daher die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat und daher (in weiterer Folge) zu Recht den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 angeordnet hat. Verfahrensgegenstand ist daher die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat und daher (in weiterer Folge) zu Recht den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, angeordnet hat. Weiters ist festzuhalten, dass für die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 Schulpflicht besteht.Weiters ist festzuhalten, dass für die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, Schulpflicht besteht. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht der zuständigen Schulbehörde (nun) jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (und nicht mehr vor Beginn des Schuljahres) anzuzeigen. Die Erstbeschwerdeführerin ist jedoch irrtümlich von der alten Rechtslage ausgegangen.Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht der zuständigen Schulbehörde (nun) jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (und nicht mehr vor Beginn des Schuljahres) anzuzeigen. Die Erstbeschwerdeführerin ist jedoch irrtümlich von der alten Rechtslage ausgegangen. Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022 bei der belangten Behörde eingelangt wäre.Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2021 aus 2022, bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Das Unterrichtsjahr 2021/2022 endete im Bundesland Niederösterreich

§ 2Abs.

2 NÖ Schulzeitgesetz mit Ablauf des Freitags, 1. Juli 2022.Das Unterrichtsjahr 2021 aus 2022, endete im Bundesland Niederösterreich

Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Schulzeitgesetz mit Ablauf des Freitags,

  1. Juli
  2. Die Anzeige erfolgte unstrittig jedoch erst am
  3. August 2022 und damit nach Ende des Unterrichtsjahres 2021/
  4. Sie ist somit im Sinn des § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet. Die Anzeige erfolgte unstrittig jedoch erst am
  5. August 2022 und damit nach Ende des Unterrichtsjahres 2021 aus 2022,. Sie ist somit im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG verspätet. Die belangte Behörde hat daher die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 – mit Bescheid vom
  6. September 2022 – zutreffend als verspätet zurückgewiesen und in weiterer Folge daher – mit Bescheid vom
  7. November 2022 – zu Recht angeordnet, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Auch wenn die belangte Behörde die Zurückweisung der Anzeige und die Anordnung des Schulbesuchs auch in einem Bescheid hätte aussprechen können.Die belangte Behörde hat daher die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, – mit Bescheid vom
  8. September 2022 – zutreffend als verspätet zurückgewiesen und in weiterer Folge daher – mit Bescheid vom
  9. November 2022 – zu Recht angeordnet, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022 aus 2023, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Auch wenn die belangte Behörde die Zurückweisung der Anzeige und die Anordnung des Schulbesuchs auch in einem Bescheid hätte aussprechen können. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits – was die Novellierung des § 11 Abs. 3 SchPflG betrifft – der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass (in weiterer Folge) ein Schulbesuch anzuordnen ist.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits – was die Novellierung des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG betrifft – der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass (in weiterer Folge) ein Schulbesuch anzuordnen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2266174.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.