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{'item': 'W228 2264890-2'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 410§ 6§ 12§ 194§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlW228 2264890-2 Spruch, W228 2264890-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 17.11.2022 wurde

§ 410ASVG i

Vm § 194 GSVG im Spruchpunkt

  1. festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zum 21.03.2022 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung inklusive Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, Kostenanteilen, Verzugszinsen und Nebengebühren in einer Gesamthöhe von € 1.390,51 zu zahlen. Im Spruchpunkt
  2. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus verpflichtet ist, die ab 01.03.2022 anfallenden Verzugszinsen in Höhe 3,38% aus einem Kapital von € 802,44 zu zahlen.Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 17.11.2022 wurde

Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG im Spruchpunkt

  1. festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) zum 21.03.2022 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung inklusive Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, Kostenanteilen, Verzugszinsen und Nebengebühren in einer Gesamthöhe von € 1.390,51 zu zahlen. Im Spruchpunkt
  2. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus verpflichtet ist, die ab 01.03.2022 anfallenden Verzugszinsen in Höhe 3,38% aus einem Kapital von € 802,44 zu zahlen. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 22.11.2022 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 20.12.2022 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde am 02.01.2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde am 03.01.2023 zuständigkeitshalber

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde am 03.01.2023 zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 18.01.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verspätungsvorhalt gemacht. Es langte keine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bescheid der SVS vom 17.11.2022 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.11.2022 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 20.12.
  2. Die Beschwerde wurde direkt an das Bundesverwaltungsgericht und nicht - wie es

§ 12Vw

GVG und

Rechtsmittelbelehrung richtigerweise erfolgen hätte sollen - an die belangte Behörde gesandt und langte am 02.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Weiterleitung an die belangte Behörde erfolgte am 03.01.2023 elektronisch sowie postalisch. Die Beschwerde ist daher verspätet.Die Beschwerde wurde direkt an das Bundesverwaltungsgericht und nicht - wie es

Paragraph 12, VwGVG und

Rechtsmittelbelehrung richtigerweise erfolgen hätte sollen - an die belangte Behörde gesandt und langte am 02.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Weiterleitung an die belangte Behörde erfolgte am 03.01.2023 elektronisch sowie postalisch. Die Beschwerde ist daher verspätet.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten. Die Zustellung des Bescheides vom 17.11.2022 am 22.11.2022 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der SVS vom 17.11.2022 am 22.11.2022 zugestellt.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am 22.11.2022 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 20.12.2022.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am 22.11.2022 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 20.12.2022. Die Beschwerde langte am 02.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Weiterleitung an die belangte Behörde erfolgte am 03.01.2023. Die Weiterleitung an die zuständige Stelle

§ 6AVG erfolgt auf Gefahr des Einschreiters.

Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der zuständigen Stelle übergibt (vgl. VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, da die Beschwerde auch beim Bundesverwaltungsgericht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt ist.Die Weiterleitung an die zuständige Stelle

Paragraph 6, AVG erfolgt auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist vergleiche VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der zuständigen Stelle übergibt vergleiche VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, da die Beschwerde auch beim Bundesverwaltungsgericht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt ist. Da die Beschwerde am 02.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und die Weiterleitung an die belangte Behörde am 03.01.2023 erfolgte, ist diese verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2264890.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.