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{'item': 'W235 2260732-1'}

Obsah (12)§§ 7Art. 133§ 57§ 61Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlW235 2260732-1 Spruch, W235 2260732-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab

§§ 7Abs. 2, 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 7, Absatz 2, 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste spätestens am XXXX .03.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet im Zuge einer Personenkontrolle im Restaurant „ XXXX “ in einem Wiener Gemeindebezirk bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer italienischen Identitätskarte für Asylwerber (Nr. XXXX ) aus. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er in Österreich nicht.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste spätestens am römisch 40 .03.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 .08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet im Zuge einer Personenkontrolle im Restaurant „ römisch 40 “ in einem Wiener Gemeindebezirk bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer italienischen Identitätskarte für Asylwerber (Nr. römisch 40 ) aus. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er in Österreich nicht.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG wurde unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 03.10.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.
  2. Mit E-Mail vom 30.12.2022 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag nach § 57 AsylG gestellt habe und keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung dieses Aufenthaltstitels bestünden. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer einer strafbaren Handlung (Ausbeutung) handle und daher würden die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung vorliegen. Der Beschwerdeführer sei am 28.12.2022 aus der Schubhaft entlassen worden.
  3. Mit E-Mail vom 30.12.2022 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag nach Paragraph 57, AsylG gestellt habe und keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung dieses Aufenthaltstitels bestünden. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer einer strafbaren Handlung (Ausbeutung) handle und daher würden die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung vorliegen. Der Beschwerdeführer sei am 28.12.2022 aus der Schubhaft entlassen worden.
  4. Am 03.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Zurückziehung der Beschwerde“ bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers, eingebracht im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung, ein, dem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen habe, seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2022, Zl. 1322216506-222735527, zurückzuziehen (vgl. OZ 7).
  5. Am 03.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Zurückziehung der Beschwerde“ bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers, eingebracht im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung, ein, dem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen habe, seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2022, Zl. 1322216506-222735527, zurückzuziehen vergleiche OZ 7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 1.

  1. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss (vgl. ErläutRV 2009 BglNr
  2. GP in „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Seite 166). 1.
  3. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss vergleiche ErläutRV 2009 BglNr
  4. Gesetzgebungsperiode in „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Seite 166). Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (vgl. VfSlg 19.081/2010), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens (vgl. hierzu „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anm. 8 zu § 31 VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. hierzu ebenfalls „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Seite 151).Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben vergleiche VfSlg 19.081 aus 2010,), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens vergleiche hierzu „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anmerkung 8 zu Paragraph 31, VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt vergleiche hierzu ebenfalls „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, Seite 151).
  5. Zu A) 2.
  6. Eine Beschwerde ist

§ 7Abs. 2 Vw

GVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 2.1. Eine Beschwerde ist

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 2.

  1. Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. „Hengstschläger/Leeb: AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“, Rz 73 zu § 63 AVG mit Hinweis auf VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2005/07/0177). 2.
  2. Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich vergleiche „Hengstschläger/Leeb: AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“, Rz 73 zu Paragraph 63, AVG mit Hinweis auf VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2005/07/0177). Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2009/17/0254). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH vom 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075). Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen vergleiche VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2009/17/0254). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln vergleiche VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde vergleiche VwGH vom 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH vom 11.07.2003, Zl. 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (vgl. dazu VwGH vom 17.04.2009, Zl. 2007/03/0040). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht vergleiche VwGH vom 11.07.2003, Zl. 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden vergleiche dazu VwGH vom 17.04.2009, Zl. 2007/03/0040). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (vgl. VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwSlg 12.555 A/1987). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam vergleiche VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich vergleiche VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche VwSlg 12.555 A/1987). 2.
  3. Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung die Beschwerde zurückgezogen. Diese Handlungsweise des Beschwerdeführers ist insoweit nachvollziehbar, da ihm ohnehin aufgrund seines Antrags vom 22.12.2022 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt wurde. Diese Handlungsweise des Beschwerdeführers ist insoweit nachvollziehbar, da ihm ohnehin aufgrund seines Antrags vom 22.12.2022 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt wurde. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt– insbesondere aus der Zurückziehung der Beschwerde - somit zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer eine rechtsgültige Beschwerdezurückziehung abgeben und somit das Beschwerdeverfahren beenden wollte. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit ist der im Spruch genannte Bescheid rechtskräftig geworden und das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2260732.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.