RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2023 GeschäftszahlW284 2194029-2 Spruch, W284 2194029-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 03.12.2015 erstbefragt und am 23.08.2017 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) unterzogen. 1.
- Dieser erste Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018 vollinhaltlich abgewiesen, indem dieser sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, Zl. W107 2194029-1/15E, wurde die fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Erkenntnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.07.2020 zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision des Verfahrens mit Beschluss vom 18.12.2020 zurück.
- Verfahren über den zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz: 2.
- Der Beschwerdeführer reiste nicht nach Afghanistan aus, sondern stellte am 29.04.2021 einen weiteren, den gegenständlich abzuhandelnden Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er bei Antragstellung damit, dass er seit März 2020 Atheist sei. Er habe auch die damalige Verlobung zu seiner Frau aufgelöst und seither Probleme mit der Familie. Am 12.10.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2.
- Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass er im Frühjahr 2020 an einen „Wendepunkt“ gelangt sei und seine arrangierte Verlobung – trotz Widerstands von Seiten beider Familien – aufgelöst habe. Da der familiäre Konflikt sich unter anderem auch auf seine Freundschaften, sowie Bekanntschaften ausgewirkt und er auch in diesem Zusammenhang Drohungen und Ausgrenzung erfahren habe, seien die Zweifel des Beschwerdeführers am islamischen Glauben bzw. an Religionen im Allgemeinen gewachsen. Seit März 2020 bekenne er sich zum Atheismus und im März 2021 sei der offizielle Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erfolgt. Für den Beschwerdeführer sei es unvorstellbar, wieder in einer von strengen religiösen Werten dominierten Gesellschaft zu leben. Beantragt wurde die Einvernahme von Frau XXXX und Frau XXXX als Beweis für seine Apostasie und westliche Lebensführung.2.
- Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass er im Frühjahr 2020 an einen „Wendepunkt“ gelangt sei und seine arrangierte Verlobung – trotz Widerstands von Seiten beider Familien – aufgelöst habe. Da der familiäre Konflikt sich unter anderem auch auf seine Freundschaften, sowie Bekanntschaften ausgewirkt und er auch in diesem Zusammenhang Drohungen und Ausgrenzung erfahren habe, seien die Zweifel des Beschwerdeführers am islamischen Glauben bzw. an Religionen im Allgemeinen gewachsen. Seit März 2020 bekenne er sich zum Atheismus und im März 2021 sei der offizielle Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erfolgt. Für den Beschwerdeführer sei es unvorstellbar, wieder in einer von strengen religiösen Werten dominierten Gesellschaft zu leben. Beantragt wurde die Einvernahme von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 als Beweis für seine Apostasie und westliche Lebensführung. 2.
- Am 16.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe umfassend zu schildern und wurde die beantragte Zeugin, Frau XXXX , zur Abkehr vom islamischen Glauben des Beschwerdeführers einvernommen.2.
- Am 16.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe umfassend zu schildern und wurde die beantragte Zeugin, Frau römisch 40 , zur Abkehr vom islamischen Glauben des Beschwerdeführers einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der 2000 geborene und demnach 22-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist im Iran geboren und aufgewachsen, wo er mit seiner Familie lebte und die Schule besuchte. Im Alter von neunzehn Jahren kehrten der Beschwerdeführer und seine Familie nach Afghanistan, Kabul, zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 verblieb. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Dari und Deutsch. Er ist gesund. Der kinderlose Beschwerdeführer löste im Frühjahr 2020 die Verlobung mit seiner in Kabul lebenden Verlobten auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nun mit XXXX , einer in Österreich asylberechtigten, afghanischen Staatsangehörigen, verlobt. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nun mit römisch 40 , einer in Österreich asylberechtigten, afghanischen Staatsangehörigen, verlobt. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Den ersten Asylantrag stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im November
- Dieser Asylantrag wurde mit in Rechtskraft erwachsenem hg. Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2020 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Eine dagegen erhobene Erkenntnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.07.2020 zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer erhobene Revision mit Beschluss vom 18.12.2020 zurück. Der Beschwerdeführer kehrte nicht nach Afghanistan zurück, sondern stellte am 29.04.2021 in Österreich den zweiten und gegenständlichen Asylantrag. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr weder aufgrund von Apostasie noch aufgrund der Auflösung seiner Verlobung Verfolgung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite Verfolgung zur fürchten hätte. Der Beschwerdeführer tritt weder religions- noch spezifisch islamfeindlich auf. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Religionsfreiheit Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021; vgl. USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021; vergleiche USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vergleiche NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 6.1.2022)In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 6.1.2022) Apostasie, Blasphemie, Konversion Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher (USDOS 2.6.2022). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Presseberichte nach der Machtübernahme der Taliban ließen befürchten, dass die Gruppe christliche Konvertiten als Abtrünnige betrachten würde. Diese Berichte in Verbindung mit Erklärungen einiger Taliban-Führer, die sich ab August 2021 das Recht vorbehielten, harte Strafen für Verstöße gegen die strenge Auslegung der Scharia durch die Gruppe zu verhängen, führten dazu, dass sich einige christliche Konvertiten noch stärker versteckten, so die NGO International Christian Concern (USDOS 2.6.2022; vgl. ICC o.D.).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Presseberichte nach der Machtübernahme der Taliban ließen befürchten, dass die Gruppe christliche Konvertiten als Abtrünnige betrachten würde. Diese Berichte in Verbindung mit Erklärungen einiger Taliban-Führer, die sich ab August 2021 das Recht vorbehielten, harte Strafen für Verstöße gegen die strenge Auslegung der Scharia durch die Gruppe zu verhängen, führten dazu, dass sich einige christliche Konvertiten noch stärker versteckten, so die NGO International Christian Concern (USDOS 2.6.2022; vergleiche ICC o.D.). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 2.6.2022). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 7.4.2021). Christliche Konvertiten in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 7.4.2021). Christliche Konvertiten in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) (USCIRF 4.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Ethnische Gruppen In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022).Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vergleiche Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022). Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021). Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGASC 28.1.2022). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.; vgl. EASO 1.2022). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.; vergleiche EASO 1.2022). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c, EASO 1.2022), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 2.6.2022).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c, EASO 1.2022), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 2.6.2022). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hatte sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 12.4.2022).Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hatte sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 12.4.2022). Seit sich der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) als neuer Akteur im Afghanistan-Konflikt etabliert hat, wurde die Hazara-Bevölkerung Afghanistans zu einem der Hauptziele des ISKP. Trotz Bemühungen des afghanischen Staates, die Sicherheit der Hazaras zu verbessern, gelang es dem ISKP immer wieder, Anschläge auf sie zu verüben. Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat daran nichts geändert (BAMF 5.2022) und Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (BAMF 5.2022; vgl. AAN 17.1.2022, AA 21.10.2021). Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter des ISKP mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.4.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 2.6.2022; vgl. AAN 17.1.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. NYT 9.5.2021).Seit sich der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) als neuer Akteur im Afghanistan-Konflikt etabliert hat, wurde die Hazara-Bevölkerung Afghanistans zu einem der Hauptziele des ISKP. Trotz Bemühungen des afghanischen Staates, die Sicherheit der Hazaras zu verbessern, gelang es dem ISKP immer wieder, Anschläge auf sie zu verüben. Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat daran nichts geändert (BAMF 5.2022) und Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (BAMF 5.2022; vergleiche AAN 17.1.2022, AA 21.10.2021). Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter des ISKP mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.4.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 2.6.2022; vergleiche AAN 17.1.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vergleiche NYT 9.5.2021). Einem Bericht des Afghanistan Analyst Network (AAN) vom
- Januar 2022 zufolge gingen die Angriffe auf die Hazaras nach der Machtübernahme zunächst kurzzeitig zurück, um dann ab September 2021 wieder zuzunehmen. Es wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu einigen Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar (AAN 17.1.2022). Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.10.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021). Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021, FH 28.2.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vergleiche DIS 12.2021, FH 28.2.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021). Im Dezember 2021 führten hochrangige Taliban-Vertreter eine Reihe von Gesprächen mit schiitischen Hazara-Führern. Am 26.12.2021 veranstaltete der stellvertretende Interimspremierminister Maulavi Mohammed Abdul Kabir ein Treffen von schiitischen Führern aus dem ganzen Land und der stellvertretende Interims-Außenminister Sher Mohammad Abbas Stanekzai sprach am 29.12.2021 auf einer Sitzung des schiitischen Ulema-Rates in Kabul. Bei diesen Treffen bekundeten die Taliban-Vertreter ihre Entschlossenheit, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen und eine konfessionelle Spaltung zu vermeiden (USDOS 12.4.2022). Auch im Jahr 2022 kam es weiterhin zu Angriffen. Beispielsweise wurden am 24.1.2022 bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. BAMF 5.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 19.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 21.4.2022 kam es zu einem weiteren Angriff in Kabul und auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif, bei dem 30 Menschen getötet und 80 verletzt wurden (8am 21.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 28.4.2022 kamen bei zwei Bombenexplosionen in Mazar-e Sharif neun Menschen ums Leben und 13 wurden verletzt. Die Opfer waren vor allem Hazara und der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KP 29.4.2022; vgl. BAMF 5.2022).Auch im Jahr 2022 kam es weiterhin zu Angriffen. Beispielsweise wurden am 24.1.2022 bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt (8am 24.1.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 19.4.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Am 21.4.2022 kam es zu einem weiteren Angriff in Kabul und auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif, bei dem 30 Menschen getötet und 80 verletzt wurden (8am 21.4.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Am 28.4.2022 kamen bei zwei Bombenexplosionen in Mazar-e Sharif neun Menschen ums Leben und 13 wurden verletzt. Die Opfer waren vor allem Hazara und der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KP 29.4.2022; vergleiche BAMF 5.2022).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Verfahren über seinen ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nach wie vor nicht fest und liegt weiterhin bloß Verfahrensidentität vor. Dass er im Bundesgebiet verlobt ist und mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebt, lässt sich den aktuellen Auszügen aus dem ZMR des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin (Stand: 19.01.2023) entnehmen und deckt sich dies mit seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren (Verhandlungsniederschrift S. 10). Die Feststellungen über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus den hierzu eingesehenen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht ausreiste, gestand er selbst ein (AS 27). Der Beschwerdeführer stützt sich zur Geltendmachung seines gegenständlichen Antrages darauf, dass er sich gegen die arrangierte Ehe in Afghanistan entschieden und er diese aufgelöst habe, was ungefähr zeitgleich mit Abschluss seines ersten Asylverfahrens passiert sei. Da seine Familie schlecht reagiert und ihm gesagt habe, der negative Verfahrensabschluss sei die „Strafe Gottes“ für sein Verhalten (vgl. etwa VNS S. 5), habe er umso mehr seinen Gott und die Religion angezweifelt, bis er schließlich im Jahr 2021 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei.Der Beschwerdeführer stützt sich zur Geltendmachung seines gegenständlichen Antrages darauf, dass er sich gegen die arrangierte Ehe in Afghanistan entschieden und er diese aufgelöst habe, was ungefähr zeitgleich mit Abschluss seines ersten Asylverfahrens passiert sei. Da seine Familie schlecht reagiert und ihm gesagt habe, der negative Verfahrensabschluss sei die „Strafe Gottes“ für sein Verhalten vergleiche etwa VNS S. 5), habe er umso mehr seinen Gott und die Religion angezweifelt, bis er schließlich im Jahr 2021 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtgrund, wonach er aufgrund seiner Abkehr vom Islam Verfolgung zu fürchten hätte, hat sich jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht bewahrheitet: Der Beschwerdeführer stellte erst am 30.03.2021 den Antrag auf Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (AS 35) und äußerte seine Konfessionslosigkeit erstmals bei seiner Erstbefragung im Rahmen seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 29.04.
- Aber allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft offiziell austrat, führt nicht per se zur Annahme, dass er als überzeugter Apostat zu qualifizieren wäre. Abgesehen davon, dass es sich bei einem solchen Austritt grundsätzlich um einen reinen Formalakt handelt, fällt im gegenständlichen Fall der zeitliche Ablauf seines Austritts, nämlich kurz nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens, auf. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, dass er sich über Jahre in Österreich immer mehr vom Islam abgewandt haben will (so etwa VNS S. 6 und 7), er aber erst nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens und erst nach über sechsjährigem Aufenthalt in Österreich aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten ist. Der Beschwerdeführer stammt aus einer streng religiösen schiitischen Familie, war im Heimatland gläubig, hat die Gebetsvorschriften bzw. die Gebetsgebräuche eingehalten und wurde als Moslem sozialisiert (VNS S. 5). Auch im Bundesgebiet praktizierte er seinen Glauben (VNS S. 6 und 7) und bezeichnete sich zumindest bis November 2019 noch selbst als schiitischer Moslem (VNS S. 6 im ersten Verfahren). Der Beschwerdeführer gab also durchaus bei seinen Befragungen, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, und zwar noch viele Jahre nach seiner Einreise nach Österreich an, schiitischer Moslem zu sein, was er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum gegenständlichen Verfahren auch bestätigte (VNS S. 4). Es ist zudem niemandem in Afghanistan bekannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich angegeben hat, nicht mehr zu beten, zu fasten, die Moschee zu besuchen oder konfessionslos bzw. Atheist zu sein. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass seine Familie von seinem Abfall vom Islam nichts wisse. Sie hätten nicht gefragt und er habe auch nicht darüber geredet (VNS S. 8), woraus zu schließen ist, dass dieses Thema für den Beschwerdeführer eine persönliche Angelegenheit ist. Konkret danach gefragt, ob er vorhabe nochmal mit seinen Eltern über seinen Abfall vom Islam zu reden, oder ihnen diesen mitzuteilen, erwiderte er, dass der Kontakt seit dem Auflösen seiner ersten Verlobung abgebrochen sei, seine Familie jedoch wahrscheinlich davon wüsste (VNS S. 10). Wie seine Eltern davon erfahren hätten sollen, ließ er offen. Auch in Österreich propagiert der Beschwerdeführer seine vermeintliche Konfessionslosigkeit nicht. Dies bestätigte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, indem zu Protokoll gab, dass er 2017 in ein Studentenwohnheim gezogen sei, wo er neue Freunde gefunden und seine früheren Kontakte mit den afghanischen Freunden langsam aufgegeben habe. Aus diesem Grund sei er ab 2018 nur noch „selten“ in die Moschee gegangen. Konkret gefragt, was „selten“ bedeuten würde, erwiderte er: „Wenn ich gerade mit meinen Freunden unterwegs war und zugleich ein islamisches Fest oder Muharram-Zeit war und sie schlugen vor, in die Moschee zu gehen, bin ich mitgegangen.“ (VNS S. 7). Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer sein schwindendes Interesse an der Religion seiner Community nicht offenbart hat oder der von ihm behauptete Bruch mit dem Islam nicht wie beschrieben stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht auch an, dass in den sozialen Medien keine islamkritischen Posts öffentlich ersichtlich sind, weil er so etwas nicht veröffentliche (VNS S. 10). Allfällige Veränderungen seine Glaubenshaltung betreffend, zeigt er sohin nicht nach außen gerichtet. Insbesondere gilt es hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach eben nicht atheistisch, spezifisch religionsfeindlich oder gegen den Islam auftritt. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan offen gegen den Islam und/oder atheistisch auftreten wird. Dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr also Verfolgung zu fürchten hätte, konnte er aufgrund seiner eigenen Angaben nicht glaubhaft machen, da für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist, inwiefern sein Abfall vom Glauben nach außen hin wahrnehmbar ist. Da sich der Beschwerdeführer jedoch in Österreich, also in einem Land, wo Meinungs- und Religionsfreiheit herrscht, zu keinem Zeitpunkt öffentlich (oder auch nur vor seinen muslimischen Freunden gegenüber) gegen den Islam aussprach und damit eine islamkritische Haltung und seinen behaupteten Glaubensabfall nie eindeutig nach außen sichtbar machte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet in Afghanistan öffentlich gegen den Islam Stellung beziehen werde, mag er auch etwa, wie behauptet, Schweinefleisch oder Alkohol konsumieren (VNS S. 10). Aus diesem Grund war nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan ein unterstellter Abfall vom Islam oder die Gefahr physischer oder psychischer Gewalt drohen würde. Auffallend war auch, dass der Beschwerdeführer sich nicht einmal an das letzte Mal erinnern kann, als er die Moschee besucht hat (VNS S. 7), was wiederum bedeutet, dass dieser sich nicht bei ihm eingeprägt und keine besondere Bedeutung hatte, obwohl er gleichzeitig vorbringt, einen inneren Kampf geführt zu haben, der letzten Endes zur Abkehr vom Islam geführt haben soll. Dies ist verwunderlich, weil er gleichzeitig ein Leben beschreibt, in dem er religiös aufgewachsen ist und diese Religion auch intensiv ausgeübt hat, dann aber dieser Religion den Rücken gekehrt hat, ohne konkrete Beweggründe hierfür nennen zu können. Es kann im gegenständlichen Fall zudem nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sich tiefgreifend mit religionskritischen Ansichten auseinandersetzte, wie er selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte. Die Frage, ob er entsprechende Literatur gelesen und studiert habe, sodass er den Willen gefasst habe, sich vom islamischen Glauben abzuwenden, verneinte der Beschwerdeführer (VNS S. 8 und 9). Auch nach näherer Befragung der beantragten Zeugin (Z), die den Beschwerdeführer bereits seit Herbst 2015 kennt (VNS S. 12) und daher seine Entwicklung verfolgte, konnte eine nach außen erkennbare Ablehnung des Islams schlichtweg nicht erkannt werden. Dem Beschwerdeführer wird auch von Seiten des erkennenden Gerichtes zugestanden, dass er sich religiös und politisch in einer inneren Opposition zu seinem Glauben befinden mag. Glaubhaft war, dass er etwa mit seinen Mitmenschen Diskussionen über Religionen und Weltanschauungen führt. Es konnte aber nicht darlegen werden, dass der Beschwerdeführer aktiv und somit für Dritte wahrnehmbar jemals gegen den Islam aufgetreten ist oder auftritt, oder, dass er sich offen zu seinem Glaubensabfall bekennen würde und dadurch eine Gefährdung bei seiner Rückkehr gegeben wäre. Zwar behauptete die Z, dass der Beschwerdeführer sehr wohl seine Ansichten auf sozialen Netzwerken preisgebe (VNS. S 15), jedoch steht dies im klaren Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. VNS S. 10), weshalb die Ausführungen der Zeugin diesbezüglich ins Leere gehen.Auch nach näherer Befragung der beantragten Zeugin (Z), die den Beschwerdeführer bereits seit Herbst 2015 kennt (VNS S. 12) und daher seine Entwicklung verfolgte, konnte eine nach außen erkennbare Ablehnung des Islams schlichtweg nicht erkannt werden. Dem Beschwerdeführer wird auch von Seiten des erkennenden Gerichtes zugestanden, dass er sich religiös und politisch in einer inneren Opposition zu seinem Glauben befinden mag. Glaubhaft war, dass er etwa mit seinen Mitmenschen Diskussionen über Religionen und Weltanschauungen führt. Es konnte aber nicht darlegen werden, dass der Beschwerdeführer aktiv und somit für Dritte wahrnehmbar jemals gegen den Islam aufgetreten ist oder auftritt, oder, dass er sich offen zu seinem Glaubensabfall bekennen würde und dadurch eine Gefährdung bei seiner Rückkehr gegeben wäre. Zwar behauptete die Z, dass der Beschwerdeführer sehr wohl seine Ansichten auf sozialen Netzwerken preisgebe (VNS. S 15), jedoch steht dies im klaren Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche VNS S. 10), weshalb die Ausführungen der Zeugin diesbezüglich ins Leere gehen. Zudem gilt es hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch jetzt wiederum eine muslimische Verlobte hat, die muslimisch erzogen wurde, betet und sich jedenfalls als Muslimin identifiziert, weshalb auch dahingehend kein nach außen hin erkennbarer Bruch des Beschwerdeführers mit der islamischen Religion erkennbar ist, der eine asylrelevante Verfolgung hervorrufen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht mehr ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (ua. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; VwGH 24.04.2003, 2000/20/0231). Im gegenständlichen Fall hat sich die erkennende Richterin ein umfassendes Bild durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der befragten Zeugin machen können und wird die Beziehung zur Lebensgefährtin (bzw. die Ausgestaltung dieser) nicht in Zweifel gezogen. Es konnte fallgegenständlich ein religionsfeindliches oder spezifisch islamfeindliches Auftreten des Beschwerdeführers bzw. ein Abfall vom islamischen Glauben, der dem Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise eine Rückkehr in seinen Heimatstaat unmöglich machen würde, nicht festgestellt werden und durfte von einer Befragung der Lebensgefährtin wegen Entscheidungsreife und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verfahrensökonomie Abstand zu nehmen. In einer Gesamtschau gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein Glaubensabfall im Sinne einer ernsthaften, ehrlichen inneren Abwendung vom islamischen Glauben eingetreten ist und/oder dass der Atheismus bzw. die Konfessionslosigkeit wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Wie dargelegt, ist nicht zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Abfall vom Islam in Afghanistan nach außen tragen und/oder auffällig islamkritisch leben oder sich äußern würde. Es war daher auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verhaltensweisen verinnerlicht hat, die in Afghanistan als Glaubensabfall gewertet würden. 2.
- Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, anzuwenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, anzuwenden. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Da der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund – auch im Folgeverfahren – nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Die Verwirklichung des Tatbestandes der Apostasie setzt den Vollzug eines ernsthaften, inneren und stabilen Glaubenswechsels voraus, der durch die Vorlage eines Taufscheins alleine nicht hinreichend dargelegt werden kann (AsylGH E1 410.317-2/2010/4E vom 10.12.2010). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war nicht davon auszugehen, dass der behauptete Atheismus ein Teil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist, oder, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan das Bedürfnis verspüren würde, sich öffentlich dazu zu bekennen bzw. diesen öffentlich auszuleben oder gar zu propagieren. Ebenso war nicht zu erkennen, dass die afghanischen Behörden oder seine eigene Familie vom Glaubensabfall in Österreich Kenntnis erlangt hätten. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2194029.2.00