Obsah (12)
§ 10Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlG305 2256705-1 Spruch, G305 2256705-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 10Abs. 1 Al
VG im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 verloren.“ römisch 40 , geb. römisch 40 , hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 verloren.“ Jedoch wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen, dass im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.Jedoch wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen, dass im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF),
§ 10Al
VG im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin eine ihr vom AMS Klagenfurt zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen hätte bzw. dort eine Arbeitsaufnahme mit einem möglichen Arbeitsbeginn am XXXX .2022 vereitelt hätte.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF),
Paragraph 10, AlVG im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin eine ihr vom AMS Klagenfurt zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen hätte bzw. dort eine Arbeitsaufnahme mit einem möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 .2022 vereitelt hätte.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die über ihr eAMS-Konto am XXXX .2022 innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde; darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie nie eine Arbeit abgelehnt hätte und ihr die Familie XXXX nie das Angebot gemacht habe, ab XXXX zu arbeiten. Als sie Frau XXXX sagte, dass sie auch ohne Kurs arbeiten kommen werde, habe ihr diese mitgeteilt, dass sie die BF nicht ohne Kurs nehmen werde und dass sie zu wenig Praxis habe und zu unsicher sei. So könne man sie nicht auf die Kunden loslassen. Frau XXXX habe auch zugegeben, dass es ihr Fehler gewesen sei, da sie ihr den Vorschlag mit XXXX nie gemacht hätte.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die über ihr eAMS-Konto am römisch 40 .2022 innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde; darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie nie eine Arbeit abgelehnt hätte und ihr die Familie römisch 40 nie das Angebot gemacht habe, ab römisch 40 zu arbeiten. Als sie Frau römisch 40 sagte, dass sie auch ohne Kurs arbeiten kommen werde, habe ihr diese mitgeteilt, dass sie die BF nicht ohne Kurs nehmen werde und dass sie zu wenig Praxis habe und zu unsicher sei. So könne man sie nicht auf die Kunden loslassen. Frau römisch 40 habe auch zugegeben, dass es ihr Fehler gewesen sei, da sie ihr den Vorschlag mit römisch 40 nie gemacht hätte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Gegen die ihr am XXXX .2022 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF über ihr eAMS-Konto am XXXX .2022 einen Vorlageantrag ein, worin sie der belangten Behörde ein Gedächtnisprotokoll über einen Tonbandmitschnitt eines mit XXXX geführten Gesprächs zur Kenntnis brachte.
- Gegen die ihr am römisch 40 .2022 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF über ihr eAMS-Konto am römisch 40 .2022 einen Vorlageantrag ein, worin sie der belangten Behörde ein Gedächtnisprotokoll über einen Tonbandmitschnitt eines mit römisch 40 geführten Gesprächs zur Kenntnis brachte.
- Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , und den dagegen erhobenen (fristgerechten) Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , und den dagegen erhobenen (fristgerechten) Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 14.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin als Partei sowie XXXX und ein informierter Vertreter der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.
- Am 14.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin als Partei sowie römisch 40 und ein informierter Vertreter der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.
- Am 06.02.2023 wurde die Verhandlung vom 14.11.2022 fortgesetzt und XXXX als Zeugin einvernommen.
- Am 06.02.2023 wurde die Verhandlung vom 14.11.2022 fortgesetzt und römisch 40 als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX in XXXX (Österreich) geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (sie ist seit dem XXXX .2019 bis laufend in XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet). 1.
- Die am römisch 40 in römisch 40 (Österreich) geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (sie ist seit dem römisch 40 .2019 bis laufend in römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet). Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2011 hat sie eine XXXX begonnen und diese zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 beendet. Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist bis dato nicht erfolgt und steht daher noch aus [PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 4 Mitte]. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2011 hat sie eine römisch 40 begonnen und diese zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 beendet. Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist bis dato nicht erfolgt und steht daher noch aus [PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 4 Mitte]. Die Beschwerdeführerin spricht neben Deutsch Kroatisch, Serbisch, Bosnisch und Englisch und verfügt über eine einschlägige Berufserfahrung in ihrem erlernten Beruf. 1.
- Ausgehend vom XXXX .2019 bis laufend scheinen bei ihr folgende vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse auf:1.
- Ausgehend vom römisch 40 .2019 bis laufend scheinen bei ihr folgende vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse auf: XXXX XXXX .2019 bis XXXX .2021 Arbeiterin römisch 40 römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 Arbeiterin XXXX XXXX .2021 bis XXXX .2022 Arbeiterin römisch 40 römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 Arbeiterin XXXX XXXX .2022 bis laufend Arbeiterin römisch 40 römisch 40 .2022 bis laufend Arbeiterin 1.
- Vor ihrer beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit ( XXXX .2022 bis XXXX .2022) stand sie vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber XXXX (in der Folge so oder: vormaliger Dienstgeber), der am Standort XXXX gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX , einen XXXX unter der Bezeichnung XXXX betreibt. 1.
- Vor ihrer beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit ( römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022) stand sie vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber römisch 40 (in der Folge so oder: vormaliger Dienstgeber), der am Standort römisch 40 gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 , einen römisch 40 unter der Bezeichnung römisch 40 betreibt. Der vormalige Dienstgeber der BF ist im Besitz des Meisterbriefs, während seine Ehegattin, die die XXXX innehat, im Besitz des Gesellenbriefs ist.Der vormalige Dienstgeber der BF ist im Besitz des Meisterbriefs, während seine Ehegattin, die die römisch 40 innehat, im Besitz des Gesellenbriefs ist. Der vormalige Dienstgeber der BF vertritt den XXXX nach außen [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 11 Mitte; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 3 unten] und erfolgt die Einstellung der Mitarbeiterinnen durch ihn und seine Ehegattin gemeinsam, dies nach durchgeführter Vorauswahl durch die Ehegattin [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 11 unten].Der vormalige Dienstgeber der BF vertritt den römisch 40 nach außen [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 11 Mitte; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 3 unten] und erfolgt die Einstellung der Mitarbeiterinnen durch ihn und seine Ehegattin gemeinsam, dies nach durchgeführter Vorauswahl durch die Ehegattin [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 11 unten]. 1.
- Während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist die Beschwerdeführerin von sich aus auf ihren vormaligen Dienstgeber und dessen Ehegattin zugetreten, um diese zu bitten, die noch ausständige Lehrabschlussprüfung nachholen zu dürfen. Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung wäre ein dreiwöchiger Vorbereitungskurs erforderlich gewesen, während dessen die BF im XXXX ihres vormaligen Dienstgebers als Arbeitskraft nicht zur Verfügung gestanden hätte [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 4 oben].Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung wäre ein dreiwöchiger Vorbereitungskurs erforderlich gewesen, während dessen die BF im römisch 40 ihres vormaligen Dienstgebers als Arbeitskraft nicht zur Verfügung gestanden hätte [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 4 oben]. So kam sie mit ihrem vormaligen Dienstgeber überein, das Dienstverhältnis mit XXXX .2022 einvernehmlich zu beenden [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 8 unten und S. 9 oben]. So kam sie mit ihrem vormaligen Dienstgeber überein, das Dienstverhältnis mit römisch 40 .2022 einvernehmlich zu beenden [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 8 unten und S. 9 oben]. 1.
- Zuvor schloss sie mit ihrem vormaligen Dienstgeber am XXXX .2022 eine Wiedereinstellungsvereinbarung folgenden Inhalts:1.
- Zuvor schloss sie mit ihrem vormaligen Dienstgeber am römisch 40 .2022 eine Wiedereinstellungsvereinbarung folgenden Inhalts: „Zwischen der Firma .: XXXX Firma .: römisch 40 (hier im Folgenden Arbeitgeber genannt) und Frau XXXX Frau römisch 40 (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) wird folgende WIEDEREINSTELLUNGSVEREINBARUNG getroffen:
- Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis endet am XXXX .2022 durch einvernehmliche Auflösung.
- Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis endet am römisch 40 .2022 durch einvernehmliche Auflösung. - Urlaub wird in der Zeit von XXXX .2022 bis XXXX .2022 verbraucht.- Urlaub wird in der Zeit von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 verbraucht.
- Die aus der einvernehmlichen Auflösung resultierenden Endabrechnungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen.
- Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird der Wiedereintritt XXXX 2022 vereinbart. Die Anrechnung von Vordienstzeiten richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen.
- Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird der Wiedereintritt römisch 40 2022 vereinbart. Die Anrechnung von Vordienstzeiten richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen. XXXX am XXXX .2022“ römisch 40 am römisch 40 .2022“ Die Wiedereinstellungsvereinbarung trägt die Unterschrift ihres vormaligen Dienstgebers und jene der BF und erfuhr dieses Vertragswerk in der Folge keine Abänderung [PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte; XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 9 Mitte und S. 11 oben].Die Wiedereinstellungsvereinbarung trägt die Unterschrift ihres vormaligen Dienstgebers und jene der BF und erfuhr dieses Vertragswerk in der Folge keine Abänderung [PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte; römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 9 Mitte und S. 11 oben]. Zwischen den Vertragsparteien wurde (mündlich) konkretisiert, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem vormaligen Dienstgeber nach erfolgter Beendigung ihres Vorbereitungskurses auf die Lehrabschlussprüfung am XXXX .2022 wiederaufgenommen werden soll [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift am 06.02.2023, S. 4 oben und S. 7 oben; XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift am 14.11.2022, S. 9 Mitte und S. 11 oben; PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte]. Zwischen den Vertragsparteien wurde (mündlich) konkretisiert, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem vormaligen Dienstgeber nach erfolgter Beendigung ihres Vorbereitungskurses auf die Lehrabschlussprüfung am römisch 40 .2022 wiederaufgenommen werden soll [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2022; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift am 06.02.2023, S. 4 oben und S. 7 oben; römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift am 14.11.2022, S. 9 Mitte und S. 11 oben; PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte]. 1.
- Ein von der Wiedereinstellungsvereinbarung abweichender Arbeitsbeginn mit XXXX .2022 wurde nicht vereinbart [PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 unten; XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 11 oben; PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 6 oben].1.
- Ein von der Wiedereinstellungsvereinbarung abweichender Arbeitsbeginn mit römisch 40 .2022 wurde nicht vereinbart [PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 unten; römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 11 oben; PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 6 oben]. 1.
- Allerdings gelang es der Beschwerdeführerin nicht, den dreiwöchigen Vorbereitungskurs fristgerecht bis zum vereinbarten Beschäftigungsbeginn am XXXX .2022 zu absolvieren.1.
- Allerdings gelang es der Beschwerdeführerin nicht, den dreiwöchigen Vorbereitungskurs fristgerecht bis zum vereinbarten Beschäftigungsbeginn am römisch 40 .2022 zu absolvieren. 1.
- Vom XXXX .2022 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2022 stand die Beschwerdeführerin mit der Ehegattin ihres vormaligen Dienstgebers, aber auch mit diesem in Kontakt, der Telefonkontakte, WhatsApp-Kontakte und eine Besprechung in einem Kaffeehaus am Betriebsstandort ihres vormaligen Dienstgebers um Ende XXXX 2022 umfasste [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 9 unten und S. 10 unten; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 Mitte; PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte. PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 6 Mitte]. 1.
- Vom römisch 40 .2022 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 2022 stand die Beschwerdeführerin mit der Ehegattin ihres vormaligen Dienstgebers, aber auch mit diesem in Kontakt, der Telefonkontakte, WhatsApp-Kontakte und eine Besprechung in einem Kaffeehaus am Betriebsstandort ihres vormaligen Dienstgebers um Ende römisch 40 2022 umfasste [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 9 unten und S. 10 unten; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 Mitte; PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte. PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 6 Mitte]. Umgekehrt stand auch die Ehegattin des vormaligen Dienstgebersin Kontakt mit der Beschwerdeführerin [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 unten].Umgekehrt stand auch die Ehegattin des vormaligen Dienstgebersin Kontakt mit der Beschwerdeführerin [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 unten]. Anlässlich einer stattgehabten Nachfrage der Ehegattin des vormaligen Dienstgebers gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der Vorbereitungskurs auf die LAP erst am XXXX .2022 beginnen werde und sie dafür drei Wochen Urlaub benötige, wobei die Kurse in Intervallen stattfinden würden, und dass sie ab dem XXXX .2022 eine Woche bei der Dienstgeberin arbeiten und in der darauffolgenden Woche für eine Woche den Vorbereitungskurs besuchen werde. Danach werde sie wieder eine Woche arbeiten und in der Folgewoche für eine weitere Woche den Vorbereitungskurs besuchen. Diese Abfolge hätte sich bis Anfang XXXX 2022 erstreckt [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 unten; siehe dazu auch die Angaben der Zeugin bestätigenden Angaben der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte].Anlässlich einer stattgehabten Nachfrage der Ehegattin des vormaligen Dienstgebers gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der Vorbereitungskurs auf die LAP erst am römisch 40 .2022 beginnen werde und sie dafür drei Wochen Urlaub benötige, wobei die Kurse in Intervallen stattfinden würden, und dass sie ab dem römisch 40 .2022 eine Woche bei der Dienstgeberin arbeiten und in der darauffolgenden Woche für eine Woche den Vorbereitungskurs besuchen werde. Danach werde sie wieder eine Woche arbeiten und in der Folgewoche für eine weitere Woche den Vorbereitungskurs besuchen. Diese Abfolge hätte sich bis Anfang römisch 40 2022 erstreckt [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 unten; siehe dazu auch die Angaben der Zeugin bestätigenden Angaben der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte]. Als die Beschwerdeführerin dann noch bekannt gab, dass sie bereits in den ersten beiden XXXX Urlaub gebucht hätte, gab ihr die Ehegattin des vormaligen Dienstgebers wörtlich bekannt, dass sich der Betrieb des Dienstgebers diese Urlaubswünsche „nicht leisten kann und wir eine andere Lösung finden müssen“ [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 verso; siehe dazu auch die Angaben der Zeugin bestätigenden Angaben der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 unten]. Als die Beschwerdeführerin dann noch bekannt gab, dass sie bereits in den ersten beiden römisch 40 Urlaub gebucht hätte, gab ihr die Ehegattin des vormaligen Dienstgebers wörtlich bekannt, dass sich der Betrieb des Dienstgebers diese Urlaubswünsche „nicht leisten kann und wir eine andere Lösung finden müssen“ [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 verso; siehe dazu auch die Angaben der Zeugin bestätigenden Angaben der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 unten]. Der BF war jedoch bekannt, dass es im Geschäftsbetrieb des vormaligen Dienstgebers in den Monaten XXXX und XXXX wegen des zu dieser Zeit vorherrschenden Hauptgeschäfts für niemanden Urlaub gibt [Isolde Kolbitsch als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 oben]. Dennoch hatte sie, ohne dies zuvor mit ihrem vormaligen Dienstgeber besprochen zu haben, einen zweiwöchigen Urlaub im XXXX 2022 gebucht.Der BF war jedoch bekannt, dass es im Geschäftsbetrieb des vormaligen Dienstgebers in den Monaten römisch 40 und römisch 40 wegen des zu dieser Zeit vorherrschenden Hauptgeschäfts für niemanden Urlaub gibt [Isolde Kolbitsch als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 oben]. Dennoch hatte sie, ohne dies zuvor mit ihrem vormaligen Dienstgeber besprochen zu haben, einen zweiwöchigen Urlaub im römisch 40 2022 gebucht. 1.
- Da die BF ihren Vorbereitungskurs zur Lehrabschlussprüfung bis zur vereinbarten Wiedereinstellung am XXXX .2022 nicht absolviert hatte und sie angegeben hatte, dass sie den dreiwöchigen Kurs ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses absolvieren wolle und sie darüber hinaus in den ersten XXXX des Jahres 2022 bereits Urlaub gebucht hatte, unterblieb nach den Angaben der als Zeugin einvernommenen Ehegattin des vormaligen Dienstgebers eine Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin zum vereinbarten Zeitpunkt [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 6].1.
- Da die BF ihren Vorbereitungskurs zur Lehrabschlussprüfung bis zur vereinbarten Wiedereinstellung am römisch 40 .2022 nicht absolviert hatte und sie angegeben hatte, dass sie den dreiwöchigen Kurs ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses absolvieren wolle und sie darüber hinaus in den ersten römisch 40 des Jahres 2022 bereits Urlaub gebucht hatte, unterblieb nach den Angaben der als Zeugin einvernommenen Ehegattin des vormaligen Dienstgebers eine Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin zum vereinbarten Zeitpunkt [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 6]. 1.
- Am XXXX .2022 begab sich die BF nicht in den Betrieb ihres vormaligen Arbeitgebers, um die Arbeit wiederaufzunehmen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 11 oben].1.
- Am römisch 40 .2022 begab sich die BF nicht in den Betrieb ihres vormaligen Arbeitgebers, um die Arbeit wiederaufzunehmen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 11 oben]. 1.
- Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu ihrem vormaligen Dienstgeber am XXXX .2022 brachte die BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ein und stand sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufnahme des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX am XXXX .2022 im Bezug des Arbeitslosengeldes [Normalansicht Bezugsverlauf des AMS XXXX ].1.
- Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu ihrem vormaligen Dienstgeber am römisch 40 .2022 brachte die BF bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ein und stand sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufnahme des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 am römisch 40 .2022 im Bezug des Arbeitslosengeldes [Normalansicht Bezugsverlauf des AMS römisch 40 ]. 1.
- Seit dem XXXX .2022 bis laufend befindet sie sich wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber XXXX .1.
- Seit dem römisch 40 .2022 bis laufend befindet sie sich wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF und deren Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 und anlässlich ihrer ergänzenden Einvernahme in der Verhandlung vom 06.02.
- Die Feststellungen, dass die BF während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses von sich aus auf ihren vormaligen Dienstgeber und dessen Ehegattin zugetreten ist, um sie zu bitten, die noch ausständige Lehrabschlussprüfung nachholen zu dürfen und dass dafür ein dreiwöchiger Vorbereitungskurs erforderlich gewesen wäre, gründen auf den glaubhaften Angaben der als Zeugin in der Verhandlung am 06.02.2023 einvernommenen Ehegattin des vormaligen Dienstgebers der Beschwerdeführerin. Die Konstatierung, dass das Dienstverhältnis zwischen der BF und deren vormaligen Dienstgeber am XXXX .2022 einvernehmlich beendet wurde, damit sie den Kurs besuchen kann, gründet auf den Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 einvernommenen vormaligen Dienstgebers der BF. Die Konstatierung, dass das Dienstverhältnis zwischen der BF und deren vormaligen Dienstgeber am römisch 40 .2022 einvernehmlich beendet wurde, damit sie den Kurs besuchen kann, gründet auf den Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 einvernommenen vormaligen Dienstgebers der BF. Die Feststellung, dass die BF mit ihrem vormaligen Dienstgeber am XXXX .2022 eine Wiedereinstellungsvereinbarung schloss und der in diesem Zusammenhang festgestellte Vereinbarungsinhalt gründen auf der als „Wiedereinstellungsvereinbarung“ bezeichneten Urkunde, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2023 zur Vorlage brachte.Die Feststellung, dass die BF mit ihrem vormaligen Dienstgeber am römisch 40 .2022 eine Wiedereinstellungsvereinbarung schloss und der in diesem Zusammenhang festgestellte Vereinbarungsinhalt gründen auf der als „Wiedereinstellungsvereinbarung“ bezeichneten Urkunde, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2023 zur Vorlage brachte. Auf den Angaben der Vertragsparteien (vormaliger Dienstgeber und BF) beruht weiter die Feststellung, dass zwischen den Vertragsparteien (mündlich) konkretisiert wurde, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem vormaligen Dienstgeber nach der Beendigung ihres Vorbereitungskurses auf die Lehrabschlussprüfung am XXXX .2022 wiederaufgenommen werden soll. Das ist insofern bemerkenswert, als sich der als „Wiedereinstellungsvereinbarung“ bezeichneten Urkunde ein Wiederbeginn des Beschäftigungsverhältnisses beim vormaligen Dienstgeber mit XXXX .2022 nicht entnehmen lässt. In der Urkunde ist in deren Punkt 3.) lediglich die Rede davon, dass ein „Wiedereintritt XXXX 2022 vereinbart“ wurde. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 und am 06.02.2023 gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der als Zeuge einvernommene Dienstgeber und die als Zeugin einvernommene Ehegattin übereinstimmend an, dass als Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Beschäftigung der XXXX .2022 vereinbart gewesen sei. Auf Grund dieser Übereinstimmung, die von niemandem in Zweifel gezogen wurde, ist daher von einem Wiedereinstellungszeitpunkt XXXX .2022 auszugehen.Auf den Angaben der Vertragsparteien (vormaliger Dienstgeber und BF) beruht weiter die Feststellung, dass zwischen den Vertragsparteien (mündlich) konkretisiert wurde, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem vormaligen Dienstgeber nach der Beendigung ihres Vorbereitungskurses auf die Lehrabschlussprüfung am römisch 40 .2022 wiederaufgenommen werden soll. Das ist insofern bemerkenswert, als sich der als „Wiedereinstellungsvereinbarung“ bezeichneten Urkunde ein Wiederbeginn des Beschäftigungsverhältnisses beim vormaligen Dienstgeber mit römisch 40 .2022 nicht entnehmen lässt. In der Urkunde ist in deren Punkt 3.) lediglich die Rede davon, dass ein „Wiedereintritt römisch 40 2022 vereinbart“ wurde. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 und am 06.02.2023 gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der als Zeuge einvernommene Dienstgeber und die als Zeugin einvernommene Ehegattin übereinstimmend an, dass als Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Beschäftigung der römisch 40 .2022 vereinbart gewesen sei. Auf Grund dieser Übereinstimmung, die von niemandem in Zweifel gezogen wurde, ist daher von einem Wiedereinstellungszeitpunkt römisch 40 .2022 auszugehen. Wenn die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid davon ausgegangen ist, dass zwischen der BF und deren vormaligen Dienstgeber ein Wiedereintritt mit XXXX .2022 qua abweichend vereinbart worden wäre, ist dem entgegen zu halten, dass weder die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 14.11.2022 und am 06.02.2023, noch die stattgehabte Zeugeneinvernahme ihres vormaligen Dienstgebers konkrete Anhaltspunkte für ein Abgehen vom Wiedereintrittszeitpunkt am XXXX .2022 erbracht hätten. Wenn die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid davon ausgegangen ist, dass zwischen der BF und deren vormaligen Dienstgeber ein Wiedereintritt mit römisch 40 .2022 qua abweichend vereinbart worden wäre, ist dem entgegen zu halten, dass weder die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 14.11.2022 und am 06.02.2023, noch die stattgehabte Zeugeneinvernahme ihres vormaligen Dienstgebers konkrete Anhaltspunkte für ein Abgehen vom Wiedereintrittszeitpunkt am römisch 40 .2022 erbracht hätten. Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme hat der vormalige Dienstgeber der BF angegeben, dass eine Wiedereinstellung der BF (erst) für den XXXX 2022 geplant gewesen wäre [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 9 Mitte]. Dieser Zeuge hat auch angegeben, dass es hinsichtlich des XXXX .2022 kein konkretes Gespräch zwischen ihm und der BF gegeben hätte [Ebda., S. 9 unten]. Damit konfrontiert, dass eine Wiederbeschäftigung der BF während Ostern bzw. ab dem XXXX .2022 geplant gewesen sei, gab dieser Zeuge an, dass eine (Wieder-)beschäftigung der BF während Ostern dem „Wunschdenken“ seiner Ehegattin entsprochen hätte [Ebda., S. 11 oben]. Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme hat der vormalige Dienstgeber der BF angegeben, dass eine Wiedereinstellung der BF (erst) für den römisch 40 2022 geplant gewesen wäre [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 9 Mitte]. Dieser Zeuge hat auch angegeben, dass es hinsichtlich des römisch 40 .2022 kein konkretes Gespräch zwischen ihm und der BF gegeben hätte [Ebda., S. 9 unten]. Damit konfrontiert, dass eine Wiederbeschäftigung der BF während Ostern bzw. ab dem römisch 40 .2022 geplant gewesen sei, gab dieser Zeuge an, dass eine (Wieder-)beschäftigung der BF während Ostern dem „Wunschdenken“ seiner Ehegattin entsprochen hätte [Ebda., S. 11 oben]. In diesem Zusammenhang ist einerseits zu bedenken, dass die Vertragsparteien, sohin der Zeuge XXXX und die BF, eine Wiedereinstellungsvereinbarung mit einem Beschäftigungsbeginn ab XXXX 2022 abgeschlossen hatten und ein Abgehen von dieser Vereinbarung nur bei Herstellung beiderseitigen Einvernehmens zwischen den genannten Vertragsparteien möglich gewesen wäre. Die Ehegattin des vormaligen Dienstgebers der BF war dagegen keine Partei der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung, weshalb diese, selbst wenn sie es gewollt hätte, eine anderslautende Vereinbarung mit einem Wiederbeschäftigungsbeginn zum XXXX .2022 nicht herbeiführen hätte können. Eine Vereinbarung über einen Wiederbeschäftigungsbeginn mit XXXX .2022 wurde vom Zeugen XXXX ausdrücklich ausgeschlossen.In diesem Zusammenhang ist einerseits zu bedenken, dass die Vertragsparteien, sohin der Zeuge römisch 40 und die BF, eine Wiedereinstellungsvereinbarung mit einem Beschäftigungsbeginn ab römisch 40 2022 abgeschlossen hatten und ein Abgehen von dieser Vereinbarung nur bei Herstellung beiderseitigen Einvernehmens zwischen den genannten Vertragsparteien möglich gewesen wäre. Die Ehegattin des vormaligen Dienstgebers der BF war dagegen keine Partei der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung, weshalb diese, selbst wenn sie es gewollt hätte, eine anderslautende Vereinbarung mit einem Wiederbeschäftigungsbeginn zum römisch 40 .2022 nicht herbeiführen hätte können. Eine Vereinbarung über einen Wiederbeschäftigungsbeginn mit römisch 40 .2022 wurde vom Zeugen römisch 40 ausdrücklich ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Wiedereinstellungsvereinbarung vom XXXX .2022 die in Verbindung mit der von den Vertragsparteien für den XXXX .2022 vorgenommene Konkretisierung eine Wiederbeschäftigung erst ab diesem Zeitpunkt vorsah, auf einen Wiederbeschäftigungsbeginn ab dem XXXX .2022 abgeändert worden wäre, kamen in der gesamten Verhandlung nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Wiedereinstellungsvereinbarung vom römisch 40 .2022 die in Verbindung mit der von den Vertragsparteien für den römisch 40 .2022 vorgenommene Konkretisierung eine Wiederbeschäftigung erst ab diesem Zeitpunkt vorsah, auf einen Wiederbeschäftigungsbeginn ab dem römisch 40 .2022 abgeändert worden wäre, kamen in der gesamten Verhandlung nicht vor. Selbst eine kritische Durchleuchtung der als Beweismittel vorgelegten WhatsApp-Nachrichten zwischen der BF und der Ehegattin des vormaligen Dienstgebers ergaben keine brauchbaren Anhaltspunkte in diese Richtung. Zudem sind der als Zeuge einvernommene vormalige Dienstgeber und die BF in ihrer PV, was den Wiederbeschäftigungszeitpunkt mit XXXX .2022 betrifft, in sich konsistent geblieben [sic PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 5 unten; Ebda., S. 6 oben; PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte; Ebda., S. 10 oben]. Zudem sind der als Zeuge einvernommene vormalige Dienstgeber und die BF in ihrer PV, was den Wiederbeschäftigungszeitpunkt mit römisch 40 .2022 betrifft, in sich konsistent geblieben [sic PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2022, S. 5 unten; Ebda., S. 6 oben; PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte; Ebda., S. 10 oben]. Letztere hat eine solche Vereinbarung sowohl in der Beschwerde als auch im Rahmen ihrer stattgehabten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht stets in Abrede gestellt. Anzumerken ist auch, dass die als Zeugin einvernommene Ehegattin des vormaligen Dienstgebers der BF angegeben hat, dass die Wiedereinstellungsvereinbarung mit XXXX .2022 datiert war [ XXXX in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 4 oben und S. 7 oben]. Eine abweichende Vereinbarung bezüglich des zwischen den Vertragsparteien mit XXXX .2022 vereinbarten Wiedereinstellungszeitpunktes auf den XXXX .2022 vermochte diese Zeugin nicht darzutun. Viel zu vage sind ihre diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 geblieben. Anzumerken ist auch, dass die als Zeugin einvernommene Ehegattin des vormaligen Dienstgebers der BF angegeben hat, dass die Wiedereinstellungsvereinbarung mit römisch 40 .2022 datiert war [ römisch 40 in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 4 oben und S. 7 oben]. Eine abweichende Vereinbarung bezüglich des zwischen den Vertragsparteien mit römisch 40 .2022 vereinbarten Wiedereinstellungszeitpunktes auf den römisch 40 .2022 vermochte diese Zeugin nicht darzutun. Viel zu vage sind ihre diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 geblieben. Dagegen haben sowohl der vormalige Dienstgeber der BF als auch letztere selbst eine solche abweichende Vereinbarung explizit ausgeschlossen. Als der als Zeuge einvernommene Dienstgeber damit konfrontiert wurde, dass seine Ehegattin eine Wiederbeschäftigung der BF mit XXXX .2022 geplant haben soll, tat er das mit der Bemerkung ab, dass dies nur ein „Wunschdenken“ seiner Ehegattin gewesen sei. Als der als Zeuge einvernommene Dienstgeber damit konfrontiert wurde, dass seine Ehegattin eine Wiederbeschäftigung der BF mit römisch 40 .2022 geplant haben soll, tat er das mit der Bemerkung ab, dass dies nur ein „Wunschdenken“ seiner Ehegattin gewesen sei. Im Lichte dessen kann von einer abweichenden Vereinbarung (Wiedereinstellung ab dem XXXX .2022) nicht ausgegangen werden.Im Lichte dessen kann von einer abweichenden Vereinbarung (Wiedereinstellung ab dem römisch 40 .2022) nicht ausgegangen werden. Die weiter getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über Nachfragen durch die Ehegattin des vormaligen Dienstgebers dieser bekannt gegeben hätte, dass der Vorbereitungskurs auf die LAP erst am XXXX .2022 beginnen werde und sie dafür drei Wochen Urlaub benötige, wobei die Kurse in Intervallen stattfinden würden und sie ab dem XXXX .2022 eine Woche bei der Dienstgeberin arbeiten würde und in der darauffolgenden Woche für eine Woche den Vorbereitungskurs besuchen wollte und sie danach wieder eine Woche arbeiten und in der Folgewoche für eine weitere Woche den Vorbereitungskurs besuchen würde und sich diese Abfolge bis Anfang XXXX 2022 erstreckt hätte, gründen auf den Angaben der Zeugin XXXX anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht. [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 unten; siehe dazu auch die Angaben der Zeugin bestätigenden Angaben der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte].Die weiter getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über Nachfragen durch die Ehegattin des vormaligen Dienstgebers dieser bekannt gegeben hätte, dass der Vorbereitungskurs auf die LAP erst am römisch 40 .2022 beginnen werde und sie dafür drei Wochen Urlaub benötige, wobei die Kurse in Intervallen stattfinden würden und sie ab dem römisch 40 .2022 eine Woche bei der Dienstgeberin arbeiten würde und in der darauffolgenden Woche für eine Woche den Vorbereitungskurs besuchen wollte und sie danach wieder eine Woche arbeiten und in der Folgewoche für eine weitere Woche den Vorbereitungskurs besuchen würde und sich diese Abfolge bis Anfang römisch 40 2022 erstreckt hätte, gründen auf den Angaben der Zeugin römisch 40 anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht. [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 5 unten; siehe dazu auch die Angaben der Zeugin bestätigenden Angaben der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 9 Mitte]. Die Konstatierung, dass die Ehegattin des vormaligen Dienstgebers der Beschwerdeführerin bekannt gegeben hätte, als diese ihr gesagt hatte, dass sie in den ersten beiden XXXX bereits Urlaub gebucht hatte, dass sich der Betrieb des Dienstgebers diese Urlaubswünsche „nicht leisten kann und wir eine andere Lösung finden müssen“, gründen auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen XXXX und auf den damit übereinstimmenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 06.02.
- Auf denselben Quellen beruht auch die Konstatierung, dass der BF bekannt war, dass es im Geschäftsbetrieb des vormaligen Dienstgebers in den Monaten XXXX und XXXX wegen des zu dieser Zeit vorherrschenden Hauptgeschäfts für niemanden Urlaub gibt. Die zuletzt gemachte Bekanntgabe wurde von der BF nicht in Zweifel gezogen.Die Konstatierung, dass die Ehegattin des vormaligen Dienstgebers der Beschwerdeführerin bekannt gegeben hätte, als diese ihr gesagt hatte, dass sie in den ersten beiden römisch 40 bereits Urlaub gebucht hatte, dass sich der Betrieb des Dienstgebers diese Urlaubswünsche „nicht leisten kann und wir eine andere Lösung finden müssen“, gründen auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen römisch 40 und auf den damit übereinstimmenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 06.02.
- Auf denselben Quellen beruht auch die Konstatierung, dass der BF bekannt war, dass es im Geschäftsbetrieb des vormaligen Dienstgebers in den Monaten römisch 40 und römisch 40 wegen des zu dieser Zeit vorherrschenden Hauptgeschäfts für niemanden Urlaub gibt. Die zuletzt gemachte Bekanntgabe wurde von der BF nicht in Zweifel gezogen. Die Konstatierung, dass eine Wiederbeschäftigung der BF ab dem XXXX .2022 unterblieb, da sie ihren Vorbereitungskurs zur Lehrabschlussprüfung bis zur vereinbarten Wiedereinstellung am XXXX .2022 nicht absolviert hatte und sie überdies angegeben hatte, dass sie den dreiwöchigen Kurs ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses absolvieren wolle und sie darüber hinaus in den ersten XXXX des Jahres 2022 bereits Urlaub gebucht hatte, gründen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der als Zeugin einvernommenen XXXX .Die Konstatierung, dass eine Wiederbeschäftigung der BF ab dem römisch 40 .2022 unterblieb, da sie ihren Vorbereitungskurs zur Lehrabschlussprüfung bis zur vereinbarten Wiedereinstellung am römisch 40 .2022 nicht absolviert hatte und sie überdies angegeben hatte, dass sie den dreiwöchigen Kurs ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses absolvieren wolle und sie darüber hinaus in den ersten römisch 40 des Jahres 2022 bereits Urlaub gebucht hatte, gründen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der als Zeugin einvernommenen römisch 40 . Die Feststellung, dass sich die BF am XXXX .2022 nicht in den Betrieb ihres vormaligen Arbeitgebers begab, um die Arbeit wiederaufzunehmen, gründen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.
- Die Feststellung, dass sich die BF am römisch 40 .2022 nicht in den Betrieb ihres vormaligen Arbeitgebers begab, um die Arbeit wiederaufzunehmen, gründen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2021 gründet im Wesentlichen darauf, dass die BF eine ihr vom AMS- XXXX zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen bzw Gründe für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung nicht angegeben und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme mit einem möglichen Arbeitsbeginn am XXXX .2022 vereitelt hätte.3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2021 gründet im Wesentlichen darauf, dass die BF eine ihr vom AMS- römisch 40 zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen bzw Gründe für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung nicht angegeben und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme mit einem möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 .2022 vereitelt hätte. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
- Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7Abs. 1 Al
VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
§ 8Abs. 1 erster Satz Al
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
- ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
- ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin ab dem XXXX .2021 beim Dienstgeber XXXX als XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis stand und dieses mit Wirkung XXXX .2022 über ihren Wunsch in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde, um die noch ausstehende Lehrabschlussprüfung samt Vorbereitungskurs bis XXXX 2022 nachholen zu können. Anlassbezogen ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin ab dem römisch 40 .2021 beim Dienstgeber römisch 40 als römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis stand und dieses mit Wirkung römisch 40 .2022 über ihren Wunsch in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde, um die noch ausstehende Lehrabschlussprüfung samt Vorbereitungskurs bis römisch 40 2022 nachholen zu können. Aus diesem Grund schloss sie mit ihrem vormaligen Dienstgeber eine zum XXXX .2022 datierte Wiedereinstellungsvereinbarung, die eine Wiederbeschäftigung „ab XXXX 2022“ vorsah. Aus diesem Grund schloss sie mit ihrem vormaligen Dienstgeber eine zum römisch 40 .2022 datierte Wiedereinstellungsvereinbarung, die eine Wiederbeschäftigung „ab römisch 40 2022“ vorsah. Zwischen den Vertragsparteien wurde (mündlich) konkretisiert, dass das Beschäftigungsverhältnis nach der Beendigung des Vorbereitungskurses in Hinblick auf die Lehrabschlussprüfung am XXXX .2022 wiederaufgenommen werden sollte.Zwischen den Vertragsparteien wurde (mündlich) konkretisiert, dass das Beschäftigungsverhältnis nach der Beendigung des Vorbereitungskurses in Hinblick auf die Lehrabschlussprüfung am römisch 40 .2022 wiederaufgenommen werden sollte. Eine abweichende Vereinbarung bezüglich des Wiederbeschäftigungszeitpunktes, der eine Wiederbeschäftigung der BF ab dem XXXX .2022 vorgesehen hätte, konnte anlassbezogen nicht erwiesen werde. Die BF hat eine solche abweichende Vereinbarung in der Beschwerde und auch in der stattgehabten Einvernahme als Partei stets in Abrede gestellt.Eine abweichende Vereinbarung bezüglich des Wiederbeschäftigungszeitpunktes, der eine Wiederbeschäftigung der BF ab dem römisch 40 .2022 vorgesehen hätte, konnte anlassbezogen nicht erwiesen werde. Die BF hat eine solche abweichende Vereinbarung in der Beschwerde und auch in der stattgehabten Einvernahme als Partei stets in Abrede gestellt. In Anbetracht des Beweisergebnisses erweist sich die im Ausgangsbescheid enthaltene Begründung, dass ihr die Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit Arbeitsbeginn am XXXX .04.2022 vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden wäre, als mit dem Ermittlungsergebnis nicht vereinbar. In Anbetracht des Beweisergebnisses erweist sich die im Ausgangsbescheid enthaltene Begründung, dass ihr die Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 mit Arbeitsbeginn am römisch 40 .04.2022 vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden wäre, als mit dem Ermittlungsergebnis nicht vereinbar. Tatsächlich wurde ein Wiedereinstellungsbeginn mit XXXX .2022 nicht vereinbart. Tatsächlich wurde ein Wiedereinstellungsbeginn mit römisch 40 .2022 nicht vereinbart. Dem Wesen der hier zwischen den Verfahrensparteien am XXXX .2022 geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung, dass das bis XXXX .2022 zwischen der BF und deren vormaligen Dienstgeber bestandene Arbeitsverhältnis am XXXX .2022 durch einvernehmliche Auflösung enden und mit XXXX 2022 ein Wiedereintritt der Beschwerdeführerin in den Betrieb ihres vormaligen Arbeitgebers erfolgen sollte [Wiedereinstellungsvereinbarung vom XXXX .2022], beruht darin, dass es sich dabei um ein synallagmatisches Rechtsgeschäft handelt, auf dessen Grundlage beide Vertragsparteien eine zweiseitige Verpflichtung eingegangen sind. Dem Wesen der hier zwischen den Verfahrensparteien am römisch 40 .2022 geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung, dass das bis römisch 40 .2022 zwischen der BF und deren vormaligen Dienstgeber bestandene Arbeitsverhältnis am römisch 40 .2022 durch einvernehmliche Auflösung enden und mit römisch 40 2022 ein Wiedereintritt der Beschwerdeführerin in den Betrieb ihres vormaligen Arbeitgebers erfolgen sollte [Wiedereinstellungsvereinbarung vom römisch 40 .2022], beruht darin, dass es sich dabei um ein synallagmatisches Rechtsgeschäft handelt, auf dessen Grundlage beide Vertragsparteien eine zweiseitige Verpflichtung eingegangen sind. Es darf nicht übersehen werden, dass die hier abgeschlossene Wiedereinstellungsvereinbarung, die hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Wiederbeschäftigung der BF mit „ XXXX 2022“ unbestimmt geblieben ist, mündlich insofern eine Konkretisierung erfahren hat, als die Vertragsparteien dahingehend übereingekommen sind, dass die BF im Betrieb ihres vormaligen Dienstgebers am XXXX .2022 wieder beginnt. Es darf nicht übersehen werden, dass die hier abgeschlossene Wiedereinstellungsvereinbarung, die hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Wiederbeschäftigung der BF mit „ römisch 40 2022“ unbestimmt geblieben ist, mündlich insofern eine Konkretisierung erfahren hat, als die Vertragsparteien dahingehend übereingekommen sind, dass die BF im Betrieb ihres vormaligen Dienstgebers am römisch 40 .2022 wieder beginnt. Demnach hat sich die BF dazu verpflichtet, ihre Beschäftigung im Betrieb des vormaligen Dienstgebers mit XXXX .2022 wiederaufzunehmen, während sich ihr vormaliger Dienstgeber dazu verpflichtete, die BF mit diesem Zeitpunkt wiederaufzunehmen und zu beschäftigen.Demnach hat sich die BF dazu verpflichtet, ihre Beschäftigung im Betrieb des vormaligen Dienstgebers mit römisch 40 .2022 wiederaufzunehmen, während sich ihr vormaliger Dienstgeber dazu verpflichtete, die BF mit diesem Zeitpunkt wiederaufzunehmen und zu beschäftigen. Das Wesen einer Wiedereinstellungsvereinbarung besteht auch darin, dass die bisherige Arbeitgeberin nach § 10 Abs. 5 AlVG bei Entfall eines Schadenersatzanspruchs verpflichtet wird, die bei der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unerfüllt gebliebenen Ansprüche nachzuzahlen, wenn die Arbeitnehmerin in einer neuen Beschäftigung verbleibt. Demnach können (je nach der Art der Beendigung) aus einem beendeten Arbeitsverhältnis je nach Art der Beendigung Ansprüche wie Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatz, anteilige Sonderzahlungen oder sonstige Entgeltansprüche entstehen. Diese Ansprüche werden nach Julcher ex lege mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Wiederantritts fällig gestellt, wobei die Regelung des § 23 Abs. 4 AngG zur Abfertigung unberührt bleiben soll (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 84f zu § 9 AlVG]. Die Sicherung der arbeitsrechtlichen Ansprüche setzt jedoch voraus, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin „zeitgerecht vom Nichtantritt des Dienstes in Kenntnis setzt“ [Ebda, Rz. 86 zu § 9 AlVG].Das Wesen einer Wiedereinstellungsvereinbarung besteht auch darin, dass die bisherige Arbeitgeberin nach Paragraph 10, Absatz 5, AlVG bei Entfall eines Schadenersatzanspruchs verpflichtet wird, die bei der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unerfüllt gebliebenen Ansprüche nachzuzahlen, wenn die Arbeitnehmerin in einer neuen Beschäftigung verbleibt. Demnach können (je nach der Art der Beendigung) aus einem beendeten Arbeitsverhältnis je nach Art der Beendigung Ansprüche wie Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatz, anteilige Sonderzahlungen oder sonstige Entgeltansprüche entstehen. Diese Ansprüche werden nach Julcher ex lege mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Wiederantritts fällig gestellt, wobei die Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, AngG zur Abfertigung unberührt bleiben soll (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 84f zu Paragraph 9, AlVG]. Die Sicherung der arbeitsrechtlichen Ansprüche setzt jedoch voraus, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin „zeitgerecht vom Nichtantritt des Dienstes in Kenntnis setzt“ [Ebda, Rz. 86 zu Paragraph 9, AlVG]. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.2000, Zl. 96/08/0262, unter anderen ausgesprochen, dass die „bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte“ keine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG begründe, sodass in diesen Fällen der besondere Zweck der Norm (§ 9 Abs. 5 AlVG) – die Vermeidung einer Überwälzung des Risikos saisonaler Schwankungen auf das AMS - nicht zum Tragen kommen könne (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 87 zu § 9 AlVG).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.2000, Zl. 96/08/0262, unter anderen ausgesprochen, dass die „bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte“ keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG begründe, sodass in diesen Fällen der besondere Zweck der Norm (Paragraph 9, Absatz 5, AlVG) – die Vermeidung einer Überwälzung des Risikos saisonaler Schwankungen auf das AMS - nicht zum Tragen kommen könne vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 87 zu Paragraph 9, AlVG). Anlassbezogen steht fest, dass die BF die Beschäftigung bei ihrem Dienstgeber entgegen der getroffenen Vereinbarung am XXXX .2022 nicht angetreten hat und weiter im Stande der Arbeitslosigkeit geblieben ist, bis sie am XXXX .2022 beim Dienstgeber XXXX eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Anlassbezogen steht fest, dass die BF die Beschäftigung bei ihrem Dienstgeber entgegen der getroffenen Vereinbarung am römisch 40 .2022 nicht angetreten hat und weiter im Stande der Arbeitslosigkeit geblieben ist, bis sie am römisch 40 .2022 beim Dienstgeber römisch 40 eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Zwar hat sie in ihrer ergänzenden Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 angegeben, dass sie am XXXX .2022 noch einmal Kontakt mit der „Familie XXXX “ aufgenommen habe und dieser ihre Arbeitsbereitschaft ab dem XXXX .2022, wie vereinbart, per E-Mail signalisiert haben will, doch habe sie „nie eine Antwort bekommen“ [PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 10 unten]. Zwar hat sie in ihrer ergänzenden Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 angegeben, dass sie am römisch 40 .2022 noch einmal Kontakt mit der „Familie römisch 40 “ aufgenommen habe und dieser ihre Arbeitsbereitschaft ab dem römisch 40 .2022, wie vereinbart, per E-Mail signalisiert haben will, doch habe sie „nie eine Antwort bekommen“ [PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 10 unten]. Dass sie sich in der Folge zum vereinbarten Wiederbeschäftigungsbeginn ( XXXX .2022) nicht zum XXXX ihres vormaligen Dienstgebers begab, um ihre Arbeitsbereitschaft mit ihrer persönlichen Anwesenheit zu bekunden und dass sie am XXXX .2022 „persönlich nicht bei der Familie XXXX war, um dort zu arbeiten“ [PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 11 oben], gereicht der Beschwerdeführerin zum Vorwurf, zumal in diesem Verhalten eine aus der Wiedereinstellungsvereinbarung resultierende Pflichtverletzung zu erblicken ist, die schon für sich eine Sanktion im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG rechtfertigt.Dass sie sich in der Folge zum vereinbarten Wiederbeschäftigungsbeginn ( römisch 40 .2022) nicht zum römisch 40 ihres vormaligen Dienstgebers begab, um ihre Arbeitsbereitschaft mit ihrer persönlichen Anwesenheit zu bekunden und dass sie am römisch 40 .2022 „persönlich nicht bei der Familie römisch 40 war, um dort zu arbeiten“ [PV der BF in VH-Niederschrift vom 06.02.2023, S. 11 oben], gereicht der Beschwerdeführerin zum Vorwurf, zumal in diesem Verhalten eine aus der Wiedereinstellungsvereinbarung resultierende Pflichtverletzung zu erblicken ist, die schon für sich eine Sanktion im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG rechtfertigt. Schließlich verpflichtete sich die BF dazu, am XXXX .2022 die Beschäftigung bei ihrem vormaligen Dienstgeber wiederaufzunehmen, wodurch die Arbeitslosigkeit beendet worden wäre. Schließlich verpflichtete sich die BF dazu, am römisch 40 .2022 die Beschäftigung bei ihrem vormaligen Dienstgeber wiederaufzunehmen, wodurch die Arbeitslosigkeit beendet worden wäre. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang noch weiter, ist doch eine arbeitslose Person zur Nutzung aller sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten und zu eigenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung verpflichtet, will sie als arbeitswillig gelten. LeistungsbezieherInnen haben sich so zu verhalten, dass sie ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug (der Arbeitslosenversicherung) ausscheiden (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0047 und vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0054). Eine solche Möglichkeit, mit XXXX .2022 aus der Arbeitslosigkeit auszuscheiden, hätte die BF auf Grund der mit ihrem vormaligen Dienstgeber geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung zweifelsohne gehabt, doch hat sie diese Gelegenheit nicht genützt, sodass sie weiterhin im Stande der Arbeitslosigkeit geblieben ist. Eine solche Möglichkeit, mit römisch 40 .2022 aus der Arbeitslosigkeit auszuscheiden, hätte die BF auf Grund der mit ihrem vormaligen Dienstgeber geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung zweifelsohne gehabt, doch hat sie diese Gelegenheit nicht genützt, sodass sie weiterhin im Stande der Arbeitslosigkeit geblieben ist. Selbst bei Wahrunterstellung der von der BF mit XXXX .2022 behaupteten E-Mailurgenz beim vormaligen Dienstgeber, kann sie sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit Erfolg darauf berufen, deshalb die Arbeit zum Wiedereinstellungsbeginn nicht angetreten zu haben, weil sich der Dienstgeber nicht bei ihr gemeldet hat. Einem solchen Argument muss schon wegen der Obliegenheitsverletzung aus der Wiedereinstellungsvereinbarung der Erfolg versagt bleiben. Selbst bei Wahrunterstellung der von der BF mit römisch 40 .2022 behaupteten E-Mailurgenz beim vormaligen Dienstgeber, kann sie sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit Erfolg darauf berufen, deshalb die Arbeit zum Wiedereinstellungsbeginn nicht angetreten zu haben, weil sich der Dienstgeber nicht bei ihr gemeldet hat. Einem solchen Argument muss schon wegen der Obliegenheitsverletzung aus der Wiedereinstellungsvereinbarung der Erfolg versagt bleiben. Die BF ist auch dann nicht exkulpiert, wenn der vormalige Dienstgeber die Freude an einer Wiederbeschäftigung ab dem XXXX .2022 verloren hat, geht doch dies auf ein weiteres Verhalten zurück, das geeignet ist, das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zu vereiteln. Mit ihren Urlaubswünschen unmittelbar nach Wiederbeginn des Dienstverhältnisses und in der ersten und zweiten XXXX , wo wissentlich niemandem Urlaub gewährt wird und in diese Zeit die Hauptauslastung des vom vormaligen Dienstgebers der BF geführten XXXX fällt, hat die BF erkennbar die Freude ihres vormaligen Dienstgebers an einer Wiederbeschäftigung zumindest getrübt. Die BF ist auch dann nicht exkulpiert, wenn der vormalige Dienstgeber die Freude an einer Wiederbeschäftigung ab dem römisch 40 .2022 verloren hat, geht doch dies auf ein weiteres Verhalten zurück, das geeignet ist, das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zu vereiteln. Mit ihren Urlaubswünschen unmittelbar nach Wiederbeginn des Dienstverhältnisses und in der ersten und zweiten römisch 40 , wo wissentlich niemandem Urlaub gewährt wird und in diese Zeit die Hauptauslastung des vom vormaligen Dienstgebers der BF geführten römisch 40 fällt, hat die BF erkennbar die Freude ihres vormaligen Dienstgebers an einer Wiederbeschäftigung zumindest getrübt. Ungeachtet dessen wäre sie auf Grund der Wiedereinstellungsvereinbarung verpflichtet gewesen, zum Wiedereinstellungszeitpunkt im Betrieb des vormaligen Dienstgebers zu erscheinen, um mit der Arbeit zu beginnen. Die Beschwerdeführerin hat es daher zu verantworten, dass durch ihr - zumindest auf „dolus eventualis“ beruhenden - Verhalten eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung beim vormaligen Dienstgeber nicht zustande gekommen ist und rechtfertigt dies einen Verlust der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen ab dem XXXX .2022 (sic § 10 Abs. 1 AlVG). Die Beschwerdeführerin hat es daher zu verantworten, dass durch ihr - zumindest auf „dolus eventualis“ beruhenden - Verhalten eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung beim vormaligen Dienstgeber nicht zustande gekommen ist und rechtfertigt dies einen Verlust der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen ab dem römisch 40 .2022 (sic Paragraph 10, Absatz eins, AlVG). Einer Verhängung der Sanktion ab dem XXXX .2022 fehlt aus den oben angeführten Gründen die Grundlage. Es war daher der Beginn des sechswöchigen Sanktionszeitraums auf den XXXX .2022 anzusetzen und der Sanktionszeitraum daher insgesamt zu korrigieren.Einer Verhängung der Sanktion ab dem römisch 40 .2022 fehlt aus den oben angeführten Gründen die Grundlage. Es war daher der Beginn des sechswöchigen Sanktionszeitraums auf den römisch 40 .2022 anzusetzen und der Sanktionszeitraum daher insgesamt zu korrigieren. 3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall vorweisen. Sie hat am XXXX .2022 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX als XXXX angenommen. Die Annahme dieser Beschäftigung ist deutlich außerhalb des Sanktionszeitraumes ( XXXX .2022 bis XXXX .2022) und noch innerhalb des laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgt, weshalb eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen
§ 10Al
VG gerechtfertigt erscheint.Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall vorweisen. Sie hat am römisch 40 .2022 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 als römisch 40 angenommen. Die Annahme dieser Beschäftigung ist deutlich außerhalb des Sanktionszeitraumes ( römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022) und noch innerhalb des laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgt, weshalb eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG gerechtfertigt erscheint. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2256705.1.00