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{'item': 'G306 2257461-1'}

Obsah (17)Art. 133§§ 127§ 229§ 67§ 70§ 18§ 8§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 54§ 31Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlG306 2257461-1 Spruch, G306 2257461-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.02.2021, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.02.2021, wurde der BF anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet worden sei. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
  2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wurde der BF des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 (i

Vm. Abs. 1 Z 1), 130 Abs. 3 (iVm Abs. 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB, sowie dem Vergehen der Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wurde der BF des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), 15 StGB, sowie dem Vergehen der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

  1. Am 03.06.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF und seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) vor dem BFA statt.
  2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem damaligen Vertreter des BF, RA Dr. Michael VELIK, (im Folgenden: RV1), zugestellt am 10.06.2022, wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem damaligen Vertreter des BF, RA Dr. Michael VELIK, (im Folgenden: RV1), zugestellt am 10.06.2022, wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit per E-Mail am 29.06.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV1 Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 21.07.2022 vorgelegt, und langten am 25.07.2022 ein.
  3. Mit Verfügung des BVwG, GZ.: G306 2257461-1/4Z, vom 17.11.2022, wurde der BF aufgrund seiner zu erwartenden Abwesenheit bei der für den 06.12.2022 anberaumten Verhandlung aufgrund geplanter Abschiebung desselben am 30.11.2022, zur Beantwortung konkreter Fragen bis spätestens 25.11.2022 aufgefordert.
  4. Die für den 06.12.2022 anberaumte Verhandlung beim BVwG wurde letztlich am 18.11.2022 wieder abberaumt.
  5. Am XXXX .2022 wurde der BF aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
  6. Am römisch 40 .2022 wurde der BF aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
  7. Mit jeweils auf elektronischem Wege am 23.11.2022 und 05.12.2022 beim BVwG eingebrachten Schriftsätzen, gab der BF nach erfolgtem Wechsel seines Rechtsvertreters, durch seinen damals neuen Rechtsvertreter, RA Mag. Raoul WARNUNG, eine Stellungnahme ab und regte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.
  8. Mit auf elektronischem Wege am 06.12.2022 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz, wurde ein erneuter Wechsel der Vertretungsvollmacht sowie der nunmehr neue Rechtsvertreter, RA Dr. Helmut BLUM, bekanntgegeben. Unter einem wurde eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  9. Mit am 20.01.2023 auf elektronischem Weg beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz, wurde über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses in Bezug auf RA Dr. Helmut Blum informiert.
  10. Am 24.01.2023 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die LG des BF, XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, als Zeugin einvernommen wurde.
  11. Am 24.01.2023 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die LG des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, als Zeugin einvernommen wurde. Der BF sowie die belangte Behörde wurden korrekt geladen, blieben der Verhandlung jedoch unentschuldigt fern, sodass die Verhandlung in deren Abwesenheit stattfand. Der LG des BF wurde die Möglichkeit eingeräumt dem BVwG eine Zustelladresse des BF binnen 14 Tagen bekanntzugeben. Eine diesbezügliche Information langte beim BVwG bis dato nicht ein.
  12. In Ermangelung der Kenntnis des konkreten Aufenthaltsortes bzw. einer Abgabestelle des BF, welche auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Verhandlungsniederschrift diesem

§ 8i

Vm. § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 24.01.2023 zugestellt. 14. In Ermangelung der Kenntnis des konkreten Aufenthaltsortes bzw. einer Abgabestelle des BF, welche auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Verhandlungsniederschrift diesem

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 24.01.2023 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist niederländischer und serbischer Staatsangehöriger, ledig, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist serbisch und ist er dem Deutschen sowie dem Niederländischen hinreichend mächtig. Der BF ist in Serbien geboren, wo er auch die Schule besuchte, und hat in den Niederlanden eine Gastgewerbeschule absolviert. Seit 2016 hält sich der BF – abgesehen von regelmäßigen Besuchsfahrten nach Serbien – durchgehend in Österreich auf. Zuvor war der BF im Jahr 2009 im Bundesgebiet regelmäßig aufhältig und wurde er von XXXX .2021 bis XXXX .2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Seit 2016 hält sich der BF – abgesehen von regelmäßigen Besuchsfahrten nach Serbien – durchgehend in Österreich auf. Zuvor war der BF im Jahr 2009 im Bundesgebiet regelmäßig aufhältig und wurde er von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Der BF lebte von 2016 bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2022 mit seiner LG, XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, sowie mit den in Österreich geborenen gemeinsamen minderjährigen Kindern, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA.: Serbien, im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Die Kinder des BF, insbesondere seine Tochter, weisen eine enge Bindung zum BF auf und möchte die LG mit dem BF ein Familienleben in Österreich führen. Die LG des BF hat zudem einen Sohn aus einer vorangegangenen Beziehung, XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, welcher in Österreich zur Welt kam und ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebt. Der BF lebte von 2016 bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2022 mit seiner LG, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, sowie mit den in Österreich geborenen gemeinsamen minderjährigen Kindern, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA.: Serbien, im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Die Kinder des BF, insbesondere seine Tochter, weisen eine enge Bindung zum BF auf und möchte die LG mit dem BF ein Familienleben in Österreich führen. Die LG des BF hat zudem einen Sohn aus einer vorangegangenen Beziehung, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, welcher in Österreich zur Welt kam und ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebt. Die LG des BF ist aktuell erneut vom BF schwanger und ist der rechnerische Geburtstermin der XXXX . Die LG hält sich jedenfalls seit 19.02.2003 durchgehend in Österreich auf, ist im Besitz eines bis 02.04.2023 gültigen befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ und bezieht aktuell Mindestsicherung. Zuvor war sie im Besitz eines Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ welcher ihr erstmals am 15.09.2009 ausgestellt wurde. Auch die Kinder der LG des BF sind jeweils im Besitz gültiger Aufenthaltstitel.Die LG des BF ist aktuell erneut vom BF schwanger und ist der rechnerische Geburtstermin der römisch 40 . Die LG hält sich jedenfalls seit 19.02.2003 durchgehend in Österreich auf, ist im Besitz eines bis 02.04.2023 gültigen befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ und bezieht aktuell Mindestsicherung. Zuvor war sie im Besitz eines Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ welcher ihr erstmals am 15.09.2009 ausgestellt wurde. Auch die Kinder der LG des BF sind jeweils im Besitz gültiger Aufenthaltstitel. Der BF hält sich seit seiner Abschiebung in den Niederlanden auf, wobei sein konkreter Aufenthaltsort nicht bekannt ist, und ging er in Österreich in den Zeiträumen 09.11.2015 bis 13.11.2015, 30.11.2015 bis 24.03.2016, 24.01.2017 bis 10.03.2017, 28.11.2018 bis 29.03.2019, 22.01.2019 bis 28.02.2019, 10.07.2019 bis 11.09.2019, 16.09.2019 bis 18.10.2019, 23.12.2019 bis 20.03.2020, 30.04.2020, 17.08.2020 bis 04.11.2020, 16.11.2020 bis 08.02.2021 und 02.06.2020 bis 10.09.2020 überwiegend geringfügigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Am 28.11.2017 beantragte der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, und wurde dieser Antrag am 21.09.2018 abgewiesen. Im Herkunftsstaat halten sich die Mutter sowie eine minderjährige Tochter des BF auf und leben in Österreich Onkeln und Cousins des BF. Der BF weist weder Ersparnisse oder Vermögenswerte noch Schulden auf. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 (i

Vm. Abs. 1 Z 1), 130 Abs. 3 (iVm Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden er habe XXXX Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden er habe römisch 40 I. Fremde bewegliche Sachen in EUR 5.000,- übersteigendem Wert nachgenannten Personen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, römisch eins. Fremde bewegliche Sachen in EUR 5.000,- übersteigendem Wert nachgenannten Personen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, a. Im Zeitraum von zumindest XXXX .2020 bis XXXX .2021 gewerbsmäßig (§70 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in insgesamt über 20 Angriffen Wertgegenstände und Bargeld in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert durch Eindringen in deren Wohnstätten mit einem widerrechtliche erlangten Schlüssel, indem sie die vor der Wohnung angebrachten Schlüsselsafes mittels Code öffneten oder jene bei Unkenntnis des Codes zur Erlangung der darin befindlichen Wohnungsschlüssel mit Werkzeug von der Mauer stemmten und mit einer Säge aufschnitten und sodass mit den für Pflege- und Notfalldienste bestimmten Schlüsseln die Wohnungen aufsperrten, wo sie hinsichtlich Durchsuchung der Wohnungen und Bewachung der großteils schlafenden Bewohner arbeitsteilig vorgingen, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht.;a. Im Zeitraum von zumindest römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 gewerbsmäßig (§70 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in insgesamt über 20 Angriffen Wertgegenstände und Bargeld in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert durch Eindringen in deren Wohnstätten mit einem widerrechtliche erlangten Schlüssel, indem sie die vor der Wohnung angebrachten Schlüsselsafes mittels Code öffneten oder jene bei Unkenntnis des Codes zur Erlangung der darin befindlichen Wohnungsschlüssel mit Werkzeug von der Mauer stemmten und mit einer Säge aufschnitten und sodass mit den für Pflege- und Notfalldienste bestimmten Schlüsseln die Wohnungen aufsperrten, wo sie hinsichtlich Durchsuchung der Wohnungen und Bewachung der großteils schlafenden Bewohner arbeitsteilig vorgingen, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht.; II. Im Zuge der zuvor genannten Straftaten erlangte Urkunden (zwei Sozialversicherungskarten und einen Führerschein), über die er nicht verfügen dürfte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in insgesamt drei Angriffen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.römisch zwei. Im Zuge der zuvor genannten Straftaten erlangte Urkunden (zwei Sozialversicherungskarten und einen Führerschein), über die er nicht verfügen dürfte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in insgesamt drei Angriffen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und die Diebesbeute teilweise sichergestellt werden konnte, sowie die Verletzung des besonderen Beschleunigungsverbotes in Haftsachen, als erschwerend die Faktenvielzahl, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie die Ausnützung der Hilflosigkeit der Opfer gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Darüber hinaus weist der BF zwischen 04.10.2018 und 01.03.2021 insgesamt 63 Verwaltungsstrafen, überwiegend wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, auf. Zudem wurde der BF mit Straferkenntnis der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2018, mit einer Geldstrafe von insgesamt EUR 1.885,30 belangt. Der BF wurde wegen folgender allesamt am XXXX .2017 in XXXX begangener Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden: Zudem wurde der BF mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2018, mit einer Geldstrafe von insgesamt EUR 1.885,30 belangt. Der BF wurde wegen folgender allesamt am römisch 40 .2017 in römisch 40 begangener Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden:

  1. Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein,
  2. Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,50 mg/l betragen hat,
  3. Befahrens eines Straßenzuges trotz deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „FAHRVERBOT“, und
  4. Unterlassens der notwendigen Sicherung eines noch nicht das
  5. Lebensjahr vollendet habendes und kleiner als 150 cm seiendes Kindes durch Beförderung desselben am Schoß der Mutter. Der BF wurde am XXXX .2018 wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls in Tatgemeinschaft mit seiner LG zur Anzeige gebracht und wurde gegen die genannten Personen in weiterer Folge Anklage erhoben. Eine Verurteilung des BF ist jedoch nicht evident.Der BF wurde am römisch 40 .2018 wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls in Tatgemeinschaft mit seiner LG zur Anzeige gebracht und wurde gegen die genannten Personen in weiterer Folge Anklage erhoben. Eine Verurteilung des BF ist jedoch nicht evident.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  8. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Feststellungen zur angeführten Identität des BF (Name und Geburtsdatum) sowie dessen Staatbürgerschaften beruhen auf den konkreten Angaben des BF welche sich mit den Eintragungen in den öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister und Sozialversicherungsdatenbank) decken. Ferner findet sich im Akte je eine Ablichtung des serbischen und niederländischen Reisepasses des BF, wurden besagte Feststellungen auch vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen und wurden diese vom BF in der gegenständlichen Beschwerde letztlich bestätigt. Durch Einsichtnahme in das Zentralen Melderegister konnte die beinahe durchgehende Wohnsitzmeldung des BF in Österreich beginnend im Jahre 2017 sowie dessen Anhaltung in Justizanstalten festgestellt werden und erschließen sich der aktuell seit 2016 beinahe durchgehende sowie der im Jahr 2009 vorangegangene Aufenthalt des BF in Österreich aus einer Zusammenschau der Meldezeiten des BF in Österreich, dessen konsistenten Angaben vor der belangten Behörde und in der gegenständlichen Beschwerde sowie den diesen Sachverhalt bestätigenden Angaben seiner LG in der mündlichen Verhandlung. Ferner kann dem besagten Melderegister der durchgehende Aufenthalt der LG des BF in Österreich sowie der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner LG, den gemeinsamen Kindern sowie des Sohnes der LG, im Bundesgebiet entnommen werden und bestätigte die LG des BF in der mündlichen Verhandlung das Bestehen einer Lebensgemeinschaft seit dem Jahr 2016 sowie die Vaterschaft des BF in Bezug auf die oben genannten gemeinsamen minderjährigen Kinder. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass dem BF bis dato keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, die LG des BF im Besitz eines bis 02.04.2023 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ ist und zuvor im Besitz eines Daueraufenthaltstitels war und die Kinder der LG des BF ebenfalls Aufenthaltstitel besitzen. Darüber hinaus lassen sich die Personalien der LG und der gemeinsamen Kinder des BF sowie des Sohnes der LG durch Abfrage öffentlicher Register feststellen. Die im Zentralen Melderegister ausgewiesenen regelmäßigen kurzeitigen Wohnsitzmeldelücken des BF untermauern dessen Vorbringen regelmäßig zu Besuchszwecken nach Serbien gereist zu sein. Die aktuelle Schwangerschaft der LG des BF, die Vaterschaft des BF sowie der errechnete Geburtstermin, beruhen auf den konkreten Angaben der LG des BF in der mündlichen Verhandlung welche diese durch die Vorlage einer Kopie ihres Mutter-Kind-Passes bestätigen konnte. (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) Dem konkreten Vorbringen der LG des BF folgen zudem die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer engen Verbindung zwischen dem BF und seinen Kindern sowie der Wille der LG des BF das Familienleben mit dem BF in Österreich fortzuführen. So gab diese an, dass insbesondere die Tochter des BF an diesem sehr „hänge“ und es am besten wäre, wenn der BF zu ihnen, der LG und den gemeinsamen Kindern, zurückkehre, zumal seine Familie hier lebe und es besser für die Kinder und die LG selbst wäre. Der aktuelle unbekannte Aufenthaltsort des BF ergibt sich aus dem Umstand, dass weder sein letzter Rechtsvertreter noch seine LG oder der BF selbst einen solchen bekanntgegeben haben und der BF seit 30.11.2023 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr verfügt. Die Erwerbstätigkeiten des BF sowie der aktuelle Bezug von Mindestsicherung durch seine LG konnten aus aktuellen Sozialversicherungsauszügen entnommen werden und wurde der Mindestsicherungsbezug der LG durch diese in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den Taten, sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX . Dem besagten Urteil kann zudem entnommen werden, dass der BF weder über Vermögen noch Schulden verfügt. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den Taten, sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 . Dem besagten Urteil kann zudem entnommen werden, dass der BF weder über Vermögen noch Schulden verfügt. Die Anzeige gegen den BF und seine LG wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls beruht auf einem Abschluss-Bericht der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2018, und ergibt sich die Anklageerhebung gegen selbige aus einer Verständigung der StA. XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .
  10. Dem Strafregister lässt sich jedoch keine Verurteilung des BF wegen besagter Straftat entnehmen und wird eine solche vom BF zudem bestritten. Die Anzeige gegen den BF und seine LG wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls beruht auf einem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2018, und ergibt sich die Anklageerhebung gegen selbige aus einer Verständigung der StA. römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .
  11. Dem Strafregister lässt sich jedoch keine Verurteilung des BF wegen besagter Straftat entnehmen und wird eine solche vom BF zudem bestritten. Die verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF beruhen auf einer Ausfertigung der oben zitierten Strafverfügung der LPD XXXX , sowie einem von der JA XXXX ausgestellten Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung vom 15.12.2021, welchem entnommen werden kann, dass der BF aufgrund der oben genannten Verwaltungsübertretungen – überwiegend gegen das Wiener Parkometergesetz – Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen hat. Die verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF beruhen auf einer Ausfertigung der oben zitierten Strafverfügung der LPD römisch 40 , sowie einem von der JA römisch 40 ausgestellten Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung vom 15.12.2021, welchem entnommen werden kann, dass der BF aufgrund der oben genannten Verwaltungsübertretungen – überwiegend gegen das Wiener Parkometergesetz – Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Einvernahme des BF vor dem BFA in Deutsch erfolgt ist und der BF wiederholt vorbrachte dem Deutschen mächtig zu sein, besteht kein Zweifel an den hinreichenden Deutschkenntnissen des BF. Die Kenntnisse der serbischen und niederländischen Sprache wiederum erweisen sich insofern als plausibel, da der BF selbst vorbrachte, in Serbien die Schule besucht und in den Niederlanden eine Berufsausbildung absolviert zu haben. Darüber hinaus – wie vom BF behauptet und von seiner LG bestätigt – hält sich der BF aktuell in den Niederlanden auf und besuchte er regelmäßig seine Angehörigen in Serbien, sodass letztlich alle Umstände dafürsprechen, dass der BF der in Rede stehenden Sprachen, zumindest in ihren Grundzügen mächtig ist. Die Feststellung der Gesundheit des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines dem entgegenstehenden Sachverhalts seitens des BF. Ferner trat der BF den dementsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen und eschließt sich die Arbeitsfähigkeit des BF wiederum aus dem Umstand des festgestellten Gesundheitszustandes des BF sowie der vom BF vorgebrachten und von seiner LG in der mündlichen Verhandlung bestätigten beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Falle seiner Rückkehrerlaubnis nach Österreich. Die erfolgte Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet ist im Zentralen Fremdenregister dokumentiert und folgen die familiären Bezugspunkte des BF in Österreich und in Serbien den Angaben des BF vor dem BFA und der gegenständlichen Beschwerde, welche teils von der LG des BF bestätigt wurden. Abschließend ist festzuhalten, dass die als Zeugin einvernommene LG des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck zu vermitteln vermochte. Diese war in der Lage die ihr gestellten Fragen ohne Zögern konkret zu beantworten und ließ sich feststellen, dass sich die einzelnen Angaben, sofern sie dieselben Sachverhalte zum Gegenstand hatten, sich mit dem Vorbingen des BF deckten. Insofern ließen sich keine Anhaltspunkte feststellen, die nahelegen könnten, dass die besagte Person die Unwahrheit gesagt hätte.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  13. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):3.
  14. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. 3.
  15. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.2.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.2.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger der Niederlande ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger der Niederlande ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.2.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.“

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.2.

  1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: 3.2.3.
  2. Der BF hielt sich beginnend im Jahr 2016 bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2022, abgesehen von regelmäßigen Besuchsfahrten nach Serbien durgehend in Österreich auf, wo er mit seiner LG, den beiden gemeinsamen Kindern sowie dem Sohn seiner LG im selben Haushalt lebte. Der BF ging auch wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, war jedoch den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwerbslos und damit auch nicht durchgehend sozialversichert. In Ermangelung der durchgehenden Erfüllung der

§ 51Abs.

1 NAG geforderten Voraussetzungen seitens des BF, erweist sich dessen Aufenthalt in Österreich als nicht durchgehend legitimiert. 3.2.3.1. Der BF hielt sich beginnend im Jahr 2016 bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2022, abgesehen von regelmäßigen Besuchsfahrten nach Serbien durgehend in Österreich auf, wo er mit seiner LG, den beiden gemeinsamen Kindern sowie dem Sohn seiner LG im selben Haushalt lebte. Der BF ging auch wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, war jedoch den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwerbslos und damit auch nicht durchgehend sozialversichert. In Ermangelung der durchgehenden Erfüllung der

Paragraph 51, Absatz eins, NAG geforderten Voraussetzungen seitens des BF, erweist sich dessen Aufenthalt in Österreich als nicht durchgehend legitimiert. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist aufgrund des Nichtvorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und damit einhergehender Nichterfüllung der Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Daueraufenthalt iSd. § 53a NAG, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 66Abs. 1 erster Satzteil FPG i

Vm. § 55 NAG bzw. § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist aufgrund des Nichtvorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und damit einhergehender Nichterfüllung der Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Daueraufenthalt iSd. Paragraph 53 a, NAG, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 66, Absatz eins, erster Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 55, NAG bzw. Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. , „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  2. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.2.3.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.2.3.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ „Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019). (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322)Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322) Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299) Auch bei fehlender Obsorge muss sich das VwG eingehend mit der Frage auseinandersetzen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Fremden auf die Beziehung zu seinem Kind und auf dessen Wohl hat (Hinweis VfGH 12. Oktober 2016, E 1349/2016). (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199)Auch bei fehlender Obsorge muss sich das VwG eingehend mit der Frage auseinandersetzen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Fremden auf die Beziehung zu seinem Kind und auf dessen Wohl hat (Hinweis VfGH 12. Oktober 2016, E 1349 aus 2016,). vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199) „Dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt schon angesichts der (im konkreten Fall zugestandenen) regelmäßigen Kontakte mit dem minderjährigen Kind nur eine untergeordnete Rolle.“ (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0158) „Dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt schon angesichts der (im konkreten Fall zugestandenen) regelmäßigen Kontakte mit dem minderjährigen Kind nur eine untergeordnete Rolle.“ vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0158) 3.2.3.3. Der BF wurde unbestritten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Straftaten des BF erweisen sich jedenfalls als schwerwiegend, zumal der BF einerseits gewerbsmäßig agierte und andererseits als Mitglied einer kriminellen Organisation unter Mitwirkung weiterer Mitglieder, sohin organisiert, vorging. Hinzu kommt, dass der BF unter teils gewaltsamer Umgehung von Sperreinrichtungen in Privaträume seiner Opfer eindrang und deren Zustand der schlafbedingten Hilflosigkeit zur eigenen Bereicherung ausnutzte und diese bestahl. Ferner hat der BF Urkunden, die er im Zuge seiner Einbruchsdiebstähle erlangt hat unterdrückt und weist er zudem eine Vielzahl an Verwaltungsübertretungen in Österreich auf. Das vom BF insgesamt gezeigte Verhalten lässt auf eine fehlende Rechtsverbundenheit beim BF schließen. Das Verhalten des BF ist nicht nur von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen geprägt, sondern weist zudem eine Steigerung im Hinblick auf deren Unrechtsgehalt auf. Die Intensität des rechtwidrigen Verhaltens des BF hat sich über die Jahre hinweg derart gesteigert, dass der BF letztlich gegen Strafrecht verstoßen hat und seine Opfer an deren Vermögen aber auch im Hinblick auf die Unverletzlichkeit ihrer Wohnung geschädigt hat. Das vom BF gezeigte Verhalten ist jedenfalls als öffentliche Interessen schwerwiegend gefährdend anzusehen. So hat auch der VwGH wiederholt festgehalten, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) eine große Bedeutung zuzukommen habe. Dies hat auch auf wiederholte verwaltungsstrafrechtliche Tatbegehungen oder insbesondere im Falle des Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung und/oder unter Einfluss von Alkohol zu gelten. (vgl. VwGH20.12.2016, Ra 2016/21/0328)Das vom BF gezeigte Verhalten ist jedenfalls als öffentliche Interessen schwerwiegend gefährdend anzusehen. So hat auch der VwGH wiederholt festgehalten, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) eine große Bedeutung zuzukommen habe. Dies hat auch auf wiederholte verwaltungsstrafrechtliche Tatbegehungen oder insbesondere im Falle des Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung und/oder unter Einfluss von Alkohol zu gelten. vergleiche VwGH20.12.2016, Ra 2016/21/0328) Zwar scheint es realistisch, dass beim BF aufgrund seiner erstmaligen strafhaft- und abschiebebedingten Trennung von seiner Familie ein Umdenken hinsichtlich seines bisherigen Verhaltens angestoßen wurde. Dennoch lässt sich allein aufgrund des seit der Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe anhaltenden Wohlverhaltens vor dem Hintergrund seines bisher gezeigten Verhaltens nicht ohne weiteres eine positive Zukunftsprognose für den BF erstellen. Gegenständlich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der BF sich seit 2016 durchgehend in Österreich aufgehalten hat, er wiederholt Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, er sich vor dem Strafgericht vollumfänglich geständig zeigte und über kernfamiliäre Bezugspunkte in Österreich, in Form von einer LG, zwei minderjährigen Kindern und eines noch ungeborenen Kindes, verfügt. Letztlich bestätigte die LG des BF die enge Bindung zwischen dem BF und seinen Kindern, insbesondere dessen minderjährigen Tochter, sowie den Willen der LG ihr Familienleben mit dem BF in Österreich fortzusetzen. Der familiäre-, soziale- und wirtschaftliche Lebensmittelpunkt des BF lag in den letzten 6 Jahren durchgehend in Österreich. Da die LG und deren in Österreich geborenen Kinder aufgrund aufrechter Aufenthaltstitel zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, der Sohn und die gemeinsamen Kinder der LG des BF im gemeinsamen Haushalt in Österreich wohnen und die LG des BF zudem sich seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann es diesen nicht zugemutet werden den BF nach Serbien oder in die Niederlande zu folgen bzw. zu begleiten. Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF würde es somit unweigerlich zu einer langjährigen Trennung zwischen dem BF und seinen Kindern kommen, was wiederum zu einer weiteren Beeinträchtigung des Verhältnisses des BF zu diesen bedeuten und letztlich auch negative Auswirkungen auf diese verursachen würde. Angesichts der jeweiligen Lebensalter der Kinder des BF kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kontakt über moderne Kommunikationsmittel den regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen dem BF und seinen, allesamt unter 6 Jahre alten Kindern, hinreichend ersetzen kann. (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288) Angesichts der jeweiligen Lebensalter der Kinder des BF kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kontakt über moderne Kommunikationsmittel den regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen dem BF und seinen, allesamt unter 6 Jahre alten Kindern, hinreichend ersetzen kann. vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288) Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass das vom BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hat und an der Verhinderung von Straftaten insbesondere im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikten ein großes öffentliches Interesse besteht. Dennoch ist im konkreten Fall zum Schluss zu kommen, dass sich die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe), nach erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen unter Berücksichtigung von Art 8 EMRK und insbesondere dem Kindeswohl, wonach Kinder das grundsätzliche Recht auf einen verlässlichen Kontakt zu ihren Eltern haben, gerade noch als nicht zulässig erweist. Der BF stellt nach wie vor, trotz aktuellem Auslandsaufenthalt und verbüßter Freiheitsstrafe, schon allein aufgrund deren Lebensalter eine wesentliche Bezugsperson für seine Kinder dar. Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass das vom BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hat und an der Verhinderung von Straftaten insbesondere im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikten ein großes öffentliches Interesse besteht. Dennoch ist im konkreten Fall zum Schluss zu kommen, dass sich die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe), nach erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK und insbesondere dem Kindeswohl, wonach Kinder das grundsätzliche Recht auf einen verlässlichen Kontakt zu ihren Eltern haben, gerade noch als nicht zulässig erweist. Der BF stellt nach wie vor, trotz aktuellem Auslandsaufenthalt und verbüßter Freiheitsstrafe, schon allein aufgrund deren Lebensalter eine wesentliche Bezugsperson für seine Kinder dar. Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. § 70 Abs. 3 FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. Paragraph 70, Absatz 3, FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2257461.1.00

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