GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 10,00, gesamt daher EUR 400,00, bzw. im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 06.02.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2019, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 10,00, gesamt daher EUR 400,00, bzw. im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 06.02.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2020, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2020, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahls
GB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 9,00, gesamt daher EUR 540,00, bzw. im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet (vgl. Strafregisterauszug vom 06.02.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2020, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 9,00, gesamt daher EUR 540,00, bzw. im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet vergleiche Strafregisterauszug vom 06.02.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2021, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2021, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahls
GB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00, gesamt daher EUR 480,00, bzw. im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet (vgl. Strafregisterauszug vom 06.02.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2021, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00, gesamt daher EUR 480,00, bzw. im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet vergleiche Strafregisterauszug vom 06.02.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft ab XXXX 2022, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde einerseits die Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer darüber hinaus die Weisung erteilt, eine Alkoholentzugstherapie zu absolvieren sowie deren Antritt binnen eines Monats sowie deren Verlauf alle zwei Monate unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 13 ff; Strafregisterauszug vom 06.02.2023). 5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, StGB sowie des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch
Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft ab römisch 40 2022, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde einerseits die Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer darüber hinaus die Weisung erteilt, eine Alkoholentzugstherapie zu absolvieren sowie deren Antritt binnen eines Monats sowie deren Verlauf alle zwei Monate unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 13 ff; Strafregisterauszug vom 06.02.2023). 6. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entlassen und sogleich aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom XXXX 2022 (vgl. AS 4
2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. AS 46 ff). 7. Trotz des Wunsches und des Antrages des Beschwerdeführers auf freiwillige Ausreise wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2023
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 46 ff). Trotz der Beschwerde gegen die Verhängung sowie die anhaltende Anhaltung in Schubhaft vom XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer – ohne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Beschwerde abzuwarten – am XXXX 2023 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Spanien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 06.02.2023; aktenkundige Schubhaftbeschwerde, AS 124 ff; Abschiebebericht vom 20.01.2023, AS 139).Trotz der Beschwerde gegen die Verhängung sowie die anhaltende Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer – ohne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Beschwerde abzuwarten – am römisch 40 2023 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Spanien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 06.02.2023; aktenkundige Schubhaftbeschwerde, AS 124 ff; Abschiebebericht vom 20.01.2023, AS 139). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2023, W289 XXXX , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2023 als auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 für rechtswidrig erklärt. Weiters wurde der Bundesminister für Inneres verpflichtet, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W289 XXXX am XXXX 2023 und aktenkundiger Ausdruck des Erkenntnisses). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2023, W289 römisch 40 , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2023 als auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 für rechtswidrig erklärt. Weiters wurde der Bundesminister für Inneres verpflichtet, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W289 römisch 40 am römisch 40 2023 und aktenkundiger Ausdruck des Erkenntnisses). Begründend wurde einerseits ausgeführt, dass das Bundesamt verhalten gewesen wäre, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sowie die Flugbuchung für eine Außerlandesbringung zum absehbaren Ende der Strafhaft hin zügig zu organisieren, zumal die Identität des Beschwerdeführers festgestanden und er auch über ein gültiges Reisedokument verfügt habe, es sich um einen Unionsbürger und einen Flug innerhalb der europäischen Union gehandelt habe. Die Verhängung der Schubhaft habe sich schon aus diesem Grund als unverhältnismäßig erwiesen, da das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere (bzw. überhaupt unterbleiben könne), nicht entsprochen habe. Auch habe das Bundesamt abgesehen vom Parteiengehör vom 11.10.2022 jede weitere Ermittlungstätigkeit unterlassen und auch keine Einvernahme innerhalb des verbliebenen Haftzeitraumes zur beabsichtigten Erlassung des Schubhaftbescheides durchgeführt, zumal dieser nicht in Form eines Mandatsbescheides erlassen worden sei. Das Bundesamt habe sich weiters nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, Österreich freiwillig zu verlassen und habe die Möglichkeit gelinderer Mittel nur äußerst rudimentär geprüft.Begründend wurde einerseits ausgeführt, dass das Bundesamt verhalten gewesen wäre, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sowie die Flugbuchung für eine Außerlandesbringung zum absehbaren Ende der Strafhaft hin zügig zu organisieren, zumal die Identität des Beschwerdeführers festgestanden und er auch über ein gültiges Reisedokument verfügt habe, es sich um einen Unionsbürger und einen Flug innerhalb der europäischen Union gehandelt habe. Die Verhängung der Schubhaft habe sich schon aus diesem Grund als unverhältnismäßig erwiesen, da das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere (bzw. überhaupt unterbleiben könne), nicht entsprochen habe. Auch habe das Bundesamt abgesehen vom Parteiengehör vom 11.10.2022 jede weitere Ermittlungstätigkeit unterlassen und auch keine Einvernahme innerhalb des verbliebenen Haftzeitraumes zur beabsichtigten Erlassung des Schubhaftbescheides durchgeführt, zumal dieser nicht in Form eines Mandatsbescheides erlassen worden sei. Das Bundesamt habe sich weiters nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, Österreich freiwillig zu verlassen und habe die Möglichkeit gelinderer Mittel nur äußerst rudimentär geprüft. 8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamts ebenfalls vom XXXX 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer
1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamts ebenfalls vom römisch 40 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei ledig, gesund und der spanischen Sprache mächtig. Er sei derzeit ohne Beschäftigung. Seit 05.08.2019 habe er vereinzelte Wohnsitzmeldungen in Österreich aufgewiesen, jedoch seien diese lückenhaft und nicht durchgängig. Zeitweise sei er auch in diversen Obdachloseneinrichtungen aufhältig gewesen. Er habe keine Anmeldebescheinigung beantragt und sei in Österreich immer nur kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen. Seit 17.12.2021 sei er beschäftigungslos und beziehe laut Gerichtsurteil aufgrund seines Alkoholismus Krankengeld. Es bestünden in Österreich weder verfahrensrelevante familiäre, soziale oder berufliche Bindungen. Es sei hier nur seine Freundin, eine italienische Staatsbürgerin, aufhältig. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Spanien. Er sei von einem inländischen Gericht wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, wobei es sich bereits um die vierte Verurteilung in Österreich handle. Er sei nicht mehr behördlich gemeldet und gehe auch seit geraumer Zeit keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet mehr nach. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht lediglich zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt beeinträchtige Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich am Schutz fremden Eigentums, der körperlichen Integrität sowie der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Das Verhalten sei vom Beschwerdeführer erst kürzlich gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verhältnisse zu regeln, zumal er keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich habe. Der gegenständliche Bescheid sowie die ebenfalls mit 02.01.2023 datierte Verfahrensanordnung
1 BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 02.01.2023 zugestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die ebenfalls mit 02.01.2023 datierte Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 02.01.2023 zugestellt.
Es sei der maßgebliche Sachverhalt weder von Amts wegen ermittelt worden, noch sei der Beschwerdeführer dazu angeleitet worden, für die Entscheidung erhebliche Angaben zu machen. Die Behörde habe den Beschwerdeführer insbesondere auch während der niederschriftlichen Einvernahme nicht dazu angeleitet, entsprechende Angaben zu seinen Lebensumständen und zur begonnenen Entzugstherapie zu machen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens lägen dem angefochtenen Bescheid auf mangelhafte Feststellungen zugrunde. Es seien keine Feststellungen zur Alkoholkrankheit getroffen worden, obwohl der Bezug von Krankengeld aus diesem Grund von der Behörde festgestellt worden sei. Auch habe sich das Bundesamt nicht mit den legalen Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt und festgestellt, er hätte sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht lediglich zur Begehung von Straftaten missbraucht. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot sei auch deshalb rechtswidrig, weil keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erkennbar sei. Abgesehen von der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei konkrete Feststellungen zu den Straftaten, die den übrigen Verurteilungen zugrunde liegen würden. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt und habe seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet unberücksichtigt gelassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Auch die Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes erweise sich als mangelhaft und hätte diese insbesondere ihre Manduduktionspflicht
Paragraph 13 a, AVG gegenüber dem unvertretenen Beschwerdeführer nicht erfüllt. Es sei der maßgebliche Sachverhalt weder von Amts wegen ermittelt worden, noch sei der Beschwerdeführer dazu angeleitet worden, für die Entscheidung erhebliche Angaben zu machen. Die Behörde habe den Beschwerdeführer insbesondere auch während der niederschriftlichen Einvernahme nicht dazu angeleitet, entsprechende Angaben zu seinen Lebensumständen und zur begonnenen Entzugstherapie zu machen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens lägen dem angefochtenen Bescheid auf mangelhafte Feststellungen zugrunde. Es seien keine Feststellungen zur Alkoholkrankheit getroffen worden, obwohl der Bezug von Krankengeld aus diesem Grund von der Behörde festgestellt worden sei. Auch habe sich das Bundesamt nicht mit den legalen Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt und festgestellt, er hätte sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht lediglich zur Begehung von Straftaten missbraucht. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot sei auch deshalb rechtswidrig, weil keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erkennbar sei. Abgesehen von der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei konkrete Feststellungen zu den Straftaten, die den übrigen Verurteilungen zugrunde liegen würden. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt und habe seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet unberücksichtigt gelassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Auch die Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.2. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus: Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass das Bundesamt, wie sich aus dem Verfahrensgang ablesen lässt, nur äußerst mangelhafte Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand und seinem Aufenthalt getroffen und sich mit den in Summe nicht unerheblichen Zeiten sozialversicherter Erwerbstätigkeit nicht näher auseinandergesetzt hat. Das Bundesamt hat auch die ersten drei der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteile nicht eingeholt und sich zu keinem Zeitpunkt mit dem, diesen zugrundliegenden, konkreten Verhalten des Beschwerdeführers beschäftigt. Das Verfahren des Bundesamtes weist zudem schwere verfahrensrechtliche Fehler auf. Um Wiederholungen zu vermeiden wird im Einzelnen auf den Verfahrensgang verwiesen. Das Bundesamt hat es gegenständlich nicht nur unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend festzustellen und zu begründen, sondern hat zudem auch aktenwidrige Feststellungen getroffen: So ergibt sich aus den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers, dass er von Juli 2019 bis Dezember 2020 fast durchgehend, mit kurzen Unterbrechungen, sozialversichert erwerbstätig gewesen ist. Im Zeitraum von Februar 2021 bis Anfang Mai 2021 bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in Form der Mindestsicherung, dann im Mai 2021 kurz Arbeitslosengeld und noch einmal wenige Tage Mindestsicherung bis 03.06.2021, bevor er wieder am 10.07.2021 eine kurzzeitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Am 11.09.2021 hat er wieder eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen und bezog im Rahmen dieser Beschäftigung sodann von 17.12.2021 bis zu seiner Festnahme am 02.10.2022 durchgehend dienstnehmerkontobezogenes Krankengeld. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor seiner Festnahme am 02.10.2022 monatelang ohne Beschäftigung gewesen wäre. Er war vielmehr nur bei aufrechtem Dienstverhältnis im Krankenstand und hat dementsprechend Krankengeld bezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht durchgehend mit Wohnsitzen in Österreich gemeldet gewesen ist und dementsprechend sicherlich einige Meldepflichtverletzungen vorliegen, hat sich der Beschwerdeführer zumindest seit Juli 2019 basierend auf seinen Sozialversicherungszeiten jedenfalls ohne wesentlichen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten und ging überwiegend den dargelegten Erwerbstätigkeiten nach. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in Österreich keine beruflichen Bindungen hätte und nur zur Begehung strafbarer Handlungen unter Ausnützung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in das Bundesgebiet gereist sei, erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls als aktenwidrig. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass das Bundesamt die positive Feststellung trifft, der Beschwerdeführer wäre aufgrund der vorliegenden Haftfähigkeit gesund, wo es doch selbst im angefochtenen Bescheid zugleich festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden Alkoholsucht fast ein ganzes Jahr lang von 17.12.2021 bis 02.10.2022 Krankengeld bezogen hat. Der Beschwerdeführer war somit offenbar aus gesundheitlichen Gründen vor seiner Festnahme am 02.10.2022 gar nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch hat das Landesgericht für Strafsachen XXXX im Rahmen der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers die Weisung erteilt, dass er sich nach Entlassung aus dem unbedingten Strafteil einer Alkoholentzugstherapie unterziehen muss und weiters die Bewährungshilfe angeordnet. Schon daraus lässt sich ableiten, dass zumindest die letzten strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit seiner Alkoholsucht standen und hätte das Bundesamt diesbezüglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen gehabt und sich erkundigen müssen, ob der Beschwerdeführer – wie er schließlich auch in der Beschwerde vorbrachte – vielleicht schon während der Haft eine entsprechende Therapie begonnen hat und wie es aktuell um seinen diesbezüglichen Zustand – etwa durch Einholung eines Therapieberichtes – bestellt ist. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass das Bundesamt die positive Feststellung trifft, der Beschwerdeführer wäre aufgrund der vorliegenden Haftfähigkeit gesund, wo es doch selbst im angefochtenen Bescheid zugleich festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden Alkoholsucht fast ein ganzes Jahr lang von 17.12.2021 bis 02.10.2022 Krankengeld bezogen hat. Der Beschwerdeführer war somit offenbar aus gesundheitlichen Gründen vor seiner Festnahme am 02.10.2022 gar nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch hat das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 im Rahmen der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers die Weisung erteilt, dass er sich nach Entlassung aus dem unbedingten Strafteil einer Alkoholentzugstherapie unterziehen muss und weiters die Bewährungshilfe angeordnet. Schon daraus lässt sich ableiten, dass zumindest die letzten strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit seiner Alkoholsucht standen und hätte das Bundesamt diesbezüglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen gehabt und sich erkundigen müssen, ob der Beschwerdeführer – wie er schließlich auch in der Beschwerde vorbrachte – vielleicht schon während der Haft eine entsprechende Therapie begonnen hat und wie es aktuell um seinen diesbezüglichen Zustand – etwa durch Einholung eines Therapieberichtes – bestellt ist. Die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Bindungen ist nur äußerst oberflächlich erfolgt und hat das Bundesamt seine Angaben auch völlig außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer brachte schon in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, er habe eine in Österreich lebende italienische Lebensgefährtin. Seitens des Bundesamtes wurde weder nach den Personalien der Lebensgefährtin gefragt, die eine allfällige Prüfung ermöglich hätten, noch wurde der Beschwerdeführer zur Dauer und Intensität seiner Beziehung, zu einem allfälligen Zusammenleben sowie vorliegenden unionsrechtlichen (Dauer-)Aufenthaltsrecht der Lebensgefährtin – auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von ihr womöglich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hätte ableiten können – befragt. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer seit zumindest Juli 2019 ohne erkennbare oder maßgebliche Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten und auch gearbeitet hat, hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer auch zu privaten Bindungen zu Arbeitskollegen und Freunden, allfällig in Österreich absolvierten Ausbildungen und sonstigen Bezügen zu fragen gehabt, was aber völlig unterlassen wurde. Die positiven Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über „keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich“ verfüge und er keine persönlichen Verhältnisse zu regeln hätte, sind daher nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt beschränkt sich weiters – abgesehen von der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers – auf die Wiedergabe des Strafregisterauszuges des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner drei Vorverurteilungen jeweils zu Geldstrafen und hat weder die entsprechenden Strafurteile eingeholt und zum Akt genommen, noch sich mit den diesen Verurteilungen jeweils konkret zugrundeliegenden Straftaten auseinandergesetzt und lediglich pauschal festgehalten, dass vom Beschwerdeführer wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Diese rechtliche Beurteilung und eine Durchführung der gesetzlich geforderten Gefährdungsprognose konnte jedoch mangels entsprechender Feststellungen überhaupt nicht vorgenommen werden und erweist sich die Einschätzung deshalb als nicht nachvollziehbar. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Die Wiedergabe der Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedenfalls nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen (vgl. etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133).Die Wiedergabe der Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedenfalls nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen vergleiche etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133). Weiters muss gegenständlich festgehalten werden, dass – basierend auf den gegen den Beschwerdeführer konkret verhängten Strafen – auch fraglich scheint, ob der Beschwerdeführer überhaupt den entsprechenden Gefährdungsmaßstab, den die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
1 FPG voraussetzt, erfüllt hätte. Das Bundesamt verkennt nämlich, dass das der von § 67 Abs. 1 FPG geforderte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) dem Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige entspricht und damit jedenfalls einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) voraussetzt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 17). Weiters muss gegenständlich festgehalten werden, dass – basierend auf den gegen den Beschwerdeführer konkret verhängten Strafen – auch fraglich scheint, ob der Beschwerdeführer überhaupt den entsprechenden Gefährdungsmaßstab, den die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG voraussetzt, erfüllt hätte. Das Bundesamt verkennt nämlich, dass das der von Paragraph 67, Absatz eins, FPG geforderte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) dem Gefährdungsmaßstab des , Paragraph 52, Absatz 6, FPG für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige entspricht und damit jedenfalls einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) voraussetzt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 17). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zwar – mangels eingeholter Strafurteile ausgehend von den Daten seines Strafregisterauszuges – vier Mal wegen der gleichen schädlichen Neigung verurteilt, jedoch davon drei Mal nur zu Geldstrafen und einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der unbedingte Strafteil nur drei Monate betrug. Der Beschwerdeführer hätte damit gerade so die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG für drittstaatsangehörige Fremde erfüllt, aber höchstwahrscheinlich nicht den Maßstab des § 52 Abs. 6 FPG bzw. des § 67 Abs. 1 FPG. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zwar – mangels eingeholter Strafurteile ausgehend von den Daten seines Strafregisterauszuges – vier Mal wegen der gleichen schädlichen Neigung verurteilt, jedoch davon drei Mal nur zu Geldstrafen und einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der unbedingte Strafteil nur drei Monate betrug. Der Beschwerdeführer hätte damit gerade so die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG für drittstaatsangehörige Fremde erfüllt, aber höchstwahrscheinlich nicht den Maßstab des , Paragraph 52, Absatz 6, FPG bzw. des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. In solchen Fällen ist für eine Entscheidung des Gerichtes der persönliche Eindruck unerlässlich. Diese Möglichkeit wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die vorzeitige Abschiebung des Beschwerdeführers – die Frist für eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gar nicht abgewartet – aber genommen. Die Befragung des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der Behörde erweiset sich als von gravierenden Mängeln gezeichnet. So etwa wurde dem Beschwerdeführer keinerlei Gehör zu seinen Verurteilungen gewährt, denn dann hätte er – wie schließlich in der Beschwerde vorgebracht – womöglich angegeben können, dass diese auf seine Alkoholsucht bzw. Entzugserscheinungen zurückzuführen gewesen seien und er sich aktuell in Therapie befinde oder sich sonst dafür rechtfertigen können. Auch hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer nach Resozialisierungsversuchen und Zukunftsplänen zu fragen gehabt, um eine entsprechende Gefährdungsprognose vornehmen zu können. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann nicht einmal festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer schriftliches Parteiengehör gewährt wurde. Unterstrichen wird die Ansicht der erkennenden Richterin auch durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Schubhaft-Erkenntnis vom 26.01.2023 betreffend die vom Beschwerdeführer erhobene Schubhaftbeschwerde, durch welche sich die Behörde ebenfalls nicht veranlasst sah, mit der Abschiebung bis zu einem Richterspruch binnen Wochenfrist zuzuwarten. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft (und damit auch seine Anhaltung) wurde schließlich auch für rechtswidrig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das Bundesamt abgesehen vom schriftlichen Parteiengehör vom 11.10.2022 (zu welchem sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch keine Zustell- oder Übernahmebestätigung ergibt) jede weitere Ermittlungstätigkeit unterlassen und auch keine Einvernahme innerhalb des verbliebenen Haftzeitraumes zur beabsichtigten Erlassung des Schubhaftbescheides durchgeführt habe, zumal dieser nicht in Form eines Mandatsbescheides erlassen worden sei. Das Bundesamt habe sich weiters nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer (dessen Identität und sein Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft feststand, der über ein gültiges Reisedokument verfügte und Unionsbürger ist) bereit gewesen sei, Österreich freiwillig zu verlassen und habe die Möglichkeit gelinderer Mittel nur äußerst rudimentär geprüft. Wenngleich das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und damit unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder bedingte Haftentlassungen zu beurteilen ist, so hat das Bundesamt dabei aber dennoch – wie aus der ständigen Judikatur des VwGH ersichtlich ist – Milderungs- und Erschwerungsgründe bzw. auch teilbedingte Strafnachsichten oder bedingte Entlassungen bei der anzustellenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigten. Ein – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid offenbar angedachtes – völliges Ausblenden der entsprechenden Erwägungen der Strafgerichte bei der anzustellenden Gefährdungsprognose findet in der höchstgerichtlichen Judikatur hingegen keine Deckung (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12 mwN).Wenngleich das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und damit unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder bedingte Haftentlassungen zu beurteilen ist, so hat das Bundesamt dabei aber dennoch – wie aus der ständigen Judikatur des VwGH ersichtlich ist – Milderungs- und Erschwerungsgründe bzw. auch teilbedingte Strafnachsichten oder bedingte Entlassungen bei der anzustellenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigten. Ein – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid offenbar angedachtes – völliges Ausblenden der entsprechenden Erwägungen der Strafgerichte bei der anzustellenden Gefährdungsprognose findet in der höchstgerichtlichen Judikatur hingegen keine Deckung vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12 mwN). Vor diesem Hintergrund, insbesondere den qualifiziert aktenwidrigen (positiven) Feststellungen und weitgehend spekulativen Annahmen im gegenständlichen Fall, sowie in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesamt nur eines von vier relevanten Strafurteilen eingeholt hat und sich mit den konkreten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, durfte das Bundesamt jedenfalls nicht vom Vorliegen eines derartigen Sachverhalts ausgehen, der die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ohne entsprechende persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers oder andere weitere Ermittlungen gerechtfertigt hätte, zumal eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren bei nicht feststehender Zustellung des Schreibens zum Parteiengehör nicht ersichtlich ist und schon aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes ein entsprechend längerer Aufenthalt des Beschwerdeführers mit mehreren sozialversicherten Erwerbstätigkeiten und das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hervorgeht. Es lag im gegenständlichen Fall somit kein Sachverhalt vor, der die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu tragen vermochte, sodass das Bundesamt – etwa eine entsprechende gründliche Einvernahme des Beschwerdeführers und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, insbesondere aber auch zur Aufklärung des Gesundheitszustandes, den offensichtlich daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seines konkreten Privat- und Familienlebens – ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen. Eine entsprechende Gefährdungsprognose sowie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwägung iSd. § 9 BFA-VG ist basierend auf dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich bzw. möglich gewesen, da keinerlei konkrete Informationen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustandes und den konkreten Straftaten aus dem Akteninhalt hervorgehen. Eine entsprechende Gefährdungsprognose sowie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG ist basierend auf dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich bzw. möglich gewesen, da keinerlei konkrete Informationen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustandes und den konkreten Straftaten aus dem Akteninhalt hervorgehen. Das Bundesamt hat somit schon jene Ermittlungen unterlassen, aufgrund deren sie einen konkreten – von Ermittlungsergebnissen getragenen – Sachverhalt hätte feststellen können, der in der Folge allenfalls zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen hätte können. Insbesondere zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie seinen privaten und familiären Bindungen trifft das Bundesamt Feststellungen, die nicht ansatzweise im Verwaltungsakt Deckung finden und damit aktenwidrig sind. Vielmehr hätte das Bundesamt in diesem Fall – um die entsprechend notwendigen Feststellungen treffen zu können – weitere Ermittlungen wie etwa die Einholung der anderen Strafurteile, einer Therapiebestätigung aus der Alkoholentzugstherapie in der Haft sowie die niederschriftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durchführen müssen, was das Bundesamt aber unterlassen hat. Das Bundesamt hat es auch unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen Taten zu hören und dazu Stellung zu nehmen und auf dieser Basis eine fundierte Gefährdungsprognose zu erstellen und eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob durch das konkrete strafbare Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt der entsprechende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG, der nach der höchstgerichtlichen Judikatur höher anzusetzen ist als jener des § 53 Abs. 3 FPG und im Wesentlichen jenem des § 52 Abs. 6 FPG entspricht, als erfüllt anzusehen ist. Das Bundesamt hat es auch unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen Taten zu hören und dazu Stellung zu nehmen und auf dieser Basis eine fundierte Gefährdungsprognose zu erstellen und eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob durch das konkrete strafbare Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt der entsprechende Gefährdungsmaßstab des , Paragraph 67, Absatz eins, FPG, der nach der höchstgerichtlichen Judikatur höher anzusetzen ist als jener des Paragraph 53, Absatz 3, FPG und im Wesentlichen jenem des Paragraph 52, Absatz 6, FPG entspricht, als erfüllt anzusehen ist. Ausgehend von der soeben dargelegten Rechtsansicht des Bundesamtes, welche überwiegend auf aktenwidrigen oder gänzlich fehlenden Feststellungen und einer Beweiswürdigung basiert, die keine Aussagekraft hat, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt qualifiziert mangelhaft bzw. gar nicht ermittelt. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten – wie soeben dargelegt – auch nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall wird die Behörde konkret zu erheben haben, wie lange sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, ob er nun tatsächlich gesund und ohne Sorgepflichten ist und familiäre Bindungen in Spanien hat, ob in der Alkoholentzugstherapie inzwischen Fortschritte zu verzeichnen sind, ob und mit wem er eine Lebensgemeinschaft in Österreich führt/geführt hat und wie konkret diese Beziehung ausgestaltet ist, wie sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner knapp zweijährigen Berufstätigkeit sonst gestaltet hat, insbesondere ob er sich sonst um Integration bemüht hat, indem er sich etwa gemeinnützig, ehrenamtlich oder in Vereinen engagiert hat, entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat und/oder über einen entsprechenden Freundes-/Bekanntenkreis in Österreich verfügte. Dem Beschwerdeführer ist auch Gelegenheit zu geben, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, die dann einer Würdigung zu unterziehen sind. Auch das Vorbringen in Bezug auf die Weiterbildung in der beschäftigungslosen Zeit durch einen Kurs zum Käse-Somelier ist einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen und im Falle der Wahrunterstellung auch entsprechend zu würdigen. Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auseinanderzusetzen und eine, den Maßstäben des § 67 Abs. 1 FPG entsprechende Gefährdungsprognose, durchzuführen haben (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 17).Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auseinanderzusetzen und eine, den Maßstäben des Paragraph 67, Absatz eins, FPG entsprechende Gefährdungsprognose, durchzuführen haben vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 17). Insgesamt wird sich zumindest eine neuerliche und entsprechend gründliche Einvernahme des Beschwerdeführers, allenfalls auch seiner Lebensgefährtin als nötig erweisen. Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Die belangte Behörde wird bei Abspruch über ein allfälliges Aufenthaltsverbot und damit in Zusammenhang stehenden nachfolgende Spruchpunkte auch darauf zu achten haben, dass die diesbezüglichen Aussagen in einer ordnungsgemäßen Einvernahme erfolgen und vom Gericht auch verwertet werden können. Sie wird ihre Entscheidung auch nachvollziehbar zu begründen haben. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt. Ferner ist zu beachten, dass es sich hier um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren handelt und gerade in einem solchen Fall erwartet werden kann, dass der Sachverhalt von der Behörde so weit aufbereitet wird, dass dem Gericht eine Entscheidung ohne Führung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde nahezu zur Gänze nachgeholt werden müssten, ermöglicht wird, zumal die belangte Behörde den Beschwerdeführer noch während offener Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und sogar während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verhängung der Schubhaft aus dem Bundesgebiet abgeschoben hat, obwohl die Verhängung und die Anhaltung in Schubhaft vom Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt wurde, und somit dem Bundesverwaltungsgericht durch vorzeitige – und im Ergebnis rechtswidrige – Außerlandesbringung die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens noch erheblich erschwert hat. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Nur sicherheitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Schriftsätze nunmehr ebenfalls Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sind. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren hingewiesen. 3.3. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2266627.1.00
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