Obsah (9)
Art. 133§ 57§ 3§ 28§ 8Art. 2Art. 3§ 58§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlI403 2260017-1 SpruchI403 2260017-1/8E, I403 2260017-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde am 10.07.2021 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert, nachdem er sich mit einer gefälschten französischen Identitätskarte ausweisen wollte. Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer nach Österreich überstellt, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.09.2022 Beschwerde erhoben und insbesondere auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers in der Demokratische Republik Kongo verwiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.09.2022 Beschwerde erhoben und insbesondere auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers in der Demokratische Republik Kongo verwiesen. Bescheid und Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2022 vorgelegt. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde die gegenständliche Rechtssache am 15.12.2022 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Am 06.02.2023 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 28jährigen Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, der in XXXX (Großraum Kinshasa) aufgewachsen ist. Seine Mutter, eine Schwester und drei Brüder leben ebenso wie seine 2017 geborene Tochter, von deren Mutter er seit etwa vier Jahren getrennt ist, in XXXX . Sein Vater ist verstorben. Der Beschwerdeführer spricht Lingala und Französisch und besuchte 12 Jahre die Schule. Er erzielte vor seiner Ausreise durch den Verkauf von XXXX ein ausreichendes Einkommen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 28jährigen Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, der in römisch 40 (Großraum Kinshasa) aufgewachsen ist. Seine Mutter, eine Schwester und drei Brüder leben ebenso wie seine 2017 geborene Tochter, von deren Mutter er seit etwa vier Jahren getrennt ist, in römisch 40 . Sein Vater ist verstorben. Der Beschwerdeführer spricht Lingala und Französisch und besuchte 12 Jahre die Schule. Er erzielte vor seiner Ausreise durch den Verkauf von römisch 40 ein ausreichendes Einkommen. Der Beschwerdeführer verließ die Demokratische Republik Kongo im April oder Mai 2019 und flog von der Zentralafrikanischen Republik in die Türkei, von wo aus er sich nach Griechenland begab, wo er sich in der Folge etwa zwei Jahre aufhielt. Danach wollte er nach Frankreich reisen, wo Freunde und entfernte Verwandte leben; er wurde allerdings am 10.07.2021 bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Verwendung einer gefälschten französischen Identitätskarte angehalten und nach Österreich rücküberstellt, wo er am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer mit einer politischen Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur „Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie“ (PPRD). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr keine Verfolgung. Es ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr alleine aufgrund seiner Einreise von einem europäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hat. Der Beschwerdeführer kann wieder zu seiner Familie zurückkehren und ist davon auszugehen, dass er aufgrund dieses Netzwerkes auch keine Startschwierigkeiten ökonomischer Natur haben wird. Der Beschwerdeführer leidet an einem erhöhten Blutdruck, ist ansonsten aber gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich eine protestantische Kirche, in der er Bekanntschaften geschlossen hat. Er hat einen Deutschkurs A1.
- und einen Deutschkurs A1.
- besucht, aber noch keine Prüfung abgelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten; Freunde und entfernte Verwandte leben in Frankreich. Feststellungen zur Situation in der DR Kongo auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 29.06.2022): Politische Lage Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019). In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019). Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 33 Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021). Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt,
den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.). Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022). Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vergleiche ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vergleiche FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019). In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019). Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 33 Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021). Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt,
den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.). Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepubliknode/innenpolitik/203252, Zugriff 23.6.2022 - ANPI - Agence Nationale pour la Promotion des Investissements (o.D.): Régime politique du pays, https://www.investindrc.cd/fr/Regime-politique-du-pays, Zugriff 23.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, KasaiCentral und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 33 Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UNInformationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012
(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen , die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, KasaiCentral und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 33 Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UNInformationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012
(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.
- Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen , die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepubliknode/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 29.6.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022). Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Sicherheitsbehörden Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022). Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021). Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - GS - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021). Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in ihrem
- Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und NordKivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021). Die Verfassung enthält in ihrem
- Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und NordKivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Demokratische Republik Kongo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070244.html, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Haftbedingungen Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 15.1.2021). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 15.1.2021). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen; Vergewaltigungen unter Häftlingen sind an der Tagesordnung (FH 28.2.2022). Die UNJHRO berichtete, dass sich die Bedingungen in den Haftanstalten im Laufe des Jahres 2021 verschlechtert haben, insbesondere in den westlichen Provinzen, wo die Zunahme der Gefangenenpopulation und mangelnde Instandhaltung zum Verfall beigetragen haben. Die UNJHRO verzeichnete bis Juni 2021 insgesamt 154 Todesfälle in Haft, das sind 42 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum. Unterernährung, schlechte Hygiene, fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung und Misshandlungen waren die Hauptursachen für diese Todesfälle. Ein Menschenrechtsaktivist führte den Rückgang der Todesfälle auf die verbesserte Ernährung zurück (USDOS 12.4.2022). Üblicherweise erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden (USDOS 12.4.2022). Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 15.1.2021). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 15.1.2021). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen; Vergewaltigungen unter Häftlingen sind an der Tagesordnung (FH 28.2.2022). Die UNJHRO berichtete, dass sich die Bedingungen in den Haftanstalten im Laufe des Jahres 2021 verschlechtert haben, insbesondere in den westlichen Provinzen, wo die Zunahme der Gefangenenpopulation und mangelnde Instandhaltung zum Verfall beigetragen haben. Die UNJHRO verzeichnete bis Juni 2021 insgesamt 154 Todesfälle in Haft, das sind 42 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum. Unterernährung, schlechte Hygiene, fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung und Misshandlungen waren die Hauptursachen für diese Todesfälle. Ein Menschenrechtsaktivist führte den Rückgang der Todesfälle auf die verbesserte Ernährung zurück (USDOS 12.4.2022). Üblicherweise erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19- Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://btiproject.org/en/reports/country-report/COD, Zugriff 21.6.2022 - IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaftrecht-steuern.html, Zugriff 21.6.2022 Medizinische Versorgung Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021). Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022). In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-FieberAusbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepubliknode/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - TBG - The Borgen Project (20.1.2021): Examining the Healthcare System in the Congo, https://borgenproject.org/healthcare-in-the-congo/, Zugriff 22.6.2022 Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 22.6.2022
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden bzw. zur Verwendung eines gefälschten französischen Ausweises ergeben sich aus der im Akt einliegenden Beschuldigtenvernehmung der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.07.
- Die Feststellungen zur Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden bzw. zur Verwendung eines gefälschten französischen Ausweises ergeben sich aus der im Akt einliegenden Beschuldigtenvernehmung der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 10.07.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in der Demokratischen Republik Kongo, seiner Ausreise, sowie seiner Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Familie ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung am 11.07.2021, der Befragung durch das BFA am 29.03.2022 und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.
- Der Besuch von Deutschkursen ergibt sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen. Dass der Beschwerdeführer an Bluthochdruck leidet, ergibt sich aus dem ebenfalls in der Verhandlung vorgelegten Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.01.
- Soweit der Beschwerdeführer angibt, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, ist dies nicht glaubhaft, begründet er es doch damit, dass er nicht wolle, dass jemand wisse, wo er sich befinde, damit es nicht den Behörden weiterkommuniziert werde. Dies erscheint allerdings nicht plausibel: Erstens ist, wie weiter unten festgestellt wird, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst an eine Verfolgung durch die kongolesischen Behörden glaubt; zweitens ist nicht glaubhaft, dass man die eigene Familie nicht kontaktiert, da man befürchtet, dass diese den Aufenthaltsort verrät; schließlich stünde es dem Beschwerdeführer doch frei, seinen Aufenthaltsort nicht zu nennen bzw. ist ihm zweifelsohne bewusst, dass die kongolesischen Behörden in Österreich keine Befugnisse haben. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in Kontakt mit seiner Familie in der Demokratischen Republik Kongo steht. 2.
- Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers Hinsichtlich des Fluchtgrundes ergaben sich durch einen Abgleich der Angaben in der Erstbefragung am 11.07.2021, bei der Befragung durch das BFA am 29.03.2022 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2023 allerdings eklatante Widersprüche, so dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist und von keiner Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo ausgegangen werden kann. 2.2.
- Zum Vorbringen rund um die Beziehung mit der XXXX des XXXX 2.2.
- Zum Vorbringen rund um die Beziehung mit der römisch 40 des römisch 40 Zunächst gab der Beschwerdeführer an, dass er ab Oktober 2018 eine Beziehung mit der XXXX des XXXX von Kinshasa, XXXX , gehabt und deswegen Probleme mit diesem bekommen habe. Dass XXXX der XXXX der kongolesischen Hauptstadt ist, ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Medienberichten und kann der Beschwerdeführer auf diesem Weg ebenso wie die erkennende Richterin Kenntnis von diesem Namen erlangt haben. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 29.03.2022 wiederholte der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Fluchtgrund, im Einklang mit seinen Angaben bei der Erstbefragung, dass er ab Oktober 2018 eine Beziehung mit der XXXX des XXXX geführt habe. Dieser sei damit nicht einverstanden gewesen und habe ihn töten wollen. Tatsächlich sei er aber nicht getötet, sondern am XXXX von Handlangern des XXXX festgenommen und in ein Militärgefängnis gebracht worden, wo man ihn geschlagen und einen Monat festgehalten habe, bis er ihm Rahmen eines Gefängnisausbruchs habe fliehen können. Danach habe er die Beziehung mit der XXXX des XXXX beendet, wodurch für diesen die Sache erledigt gewesen sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es nicht glaubhaft, dass ein mächtiger Mann des kongolesischen Sicherheitsapparates zunächst diesen dazu verwendet, um den Freund seiner XXXX von der Bildfläche verschwinden zu lassen, um die Angelegenheit dann, nachdem dieser aus dem Gefängnis ausgebrochen ist, ruhen zu lassen. Bereits dies erscheint vollkommen unplausibel. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, dass er ab Oktober 2018 eine Beziehung mit der römisch 40 des römisch 40 von Kinshasa, römisch 40 , gehabt und deswegen Probleme mit diesem bekommen habe. Dass römisch 40 der römisch 40 der kongolesischen Hauptstadt ist, ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Medienberichten und kann der Beschwerdeführer auf diesem Weg ebenso wie die erkennende Richterin Kenntnis von diesem Namen erlangt haben. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 29.03.2022 wiederholte der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Fluchtgrund, im Einklang mit seinen Angaben bei der Erstbefragung, dass er ab Oktober 2018 eine Beziehung mit der römisch 40 des römisch 40 geführt habe. Dieser sei damit nicht einverstanden gewesen und habe ihn töten wollen. Tatsächlich sei er aber nicht getötet, sondern am römisch 40 von Handlangern des römisch 40 festgenommen und in ein Militärgefängnis gebracht worden, wo man ihn geschlagen und einen Monat festgehalten habe, bis er ihm Rahmen eines Gefängnisausbruchs habe fliehen können. Danach habe er die Beziehung mit der römisch 40 des römisch 40 beendet, wodurch für diesen die Sache erledigt gewesen sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es nicht glaubhaft, dass ein mächtiger Mann des kongolesischen Sicherheitsapparates zunächst diesen dazu verwendet, um den Freund seiner römisch 40 von der Bildfläche verschwinden zu lassen, um die Angelegenheit dann, nachdem dieser aus dem Gefängnis ausgebrochen ist, ruhen zu lassen. Bereits dies erscheint vollkommen unplausibel. Dem Beschwerdeführer gelang es auch in der mündlichen Verhandlung nicht, die Umstände und Folgen der Beziehung zur XXXX des XXXX von Kinshasa glaubhaft zu schildern, war er doch insbesondere nicht in der Lage zu schildern, wie der Gefängnisausbruch von statten ging. Die anderen hätten die Tür aufgestoßen, wie, habe er nicht mitbekommen. Er sei erst von den Mitgefangenen geweckt worden, als sie ihn gefragt hätten, ob er mit ihnen fliehen wolle. Es seien auch keine Wachposten draußen gestanden. Diese Schilderung des Ausbruchs aus einem Militärgefängnis kann aus Sicht der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden. Ebenso unplausibel ist es, dass der Beschwerdeführer dann einfach nach Hause zurückgekehrt sei und dort normal weitergelegt habe. Er gab in der Verhandlung an, dass er nach seinem Ausbruch aus dem Gefängnis keine Angst mehr vor dem XXXX gehabt habe, weil ihm klargeworden sei, dass seine Verhaftung willkürlich und illegal gewesen sei. Aus Sicht der Richterin würde eine derartige Erkenntnis normalerweise nicht dazu beitragen, dass man sich sicher fühlt. Dem Beschwerdeführer gelang es auch in der mündlichen Verhandlung nicht, die Umstände und Folgen der Beziehung zur römisch 40 des römisch 40 von Kinshasa glaubhaft zu schildern, war er doch insbesondere nicht in der Lage zu schildern, wie der Gefängnisausbruch von statten ging. Die anderen hätten die Tür aufgestoßen, wie, habe er nicht mitbekommen. Er sei erst von den Mitgefangenen geweckt worden, als sie ihn gefragt hätten, ob er mit ihnen fliehen wolle. Es seien auch keine Wachposten draußen gestanden. Diese Schilderung des Ausbruchs aus einem Militärgefängnis kann aus Sicht der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden. Ebenso unplausibel ist es, dass der Beschwerdeführer dann einfach nach Hause zurückgekehrt sei und dort normal weitergelegt habe. Er gab in der Verhandlung an, dass er nach seinem Ausbruch aus dem Gefängnis keine Angst mehr vor dem römisch 40 gehabt habe, weil ihm klargeworden sei, dass seine Verhaftung willkürlich und illegal gewesen sei. Aus Sicht der Richterin würde eine derartige Erkenntnis normalerweise nicht dazu beitragen, dass man sich sicher fühlt. Letztlich gab der Beschwerdeführer aber ohnehin sowohl vor der belangten Behörde wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass er vom XXXX wegen der früheren Beziehung zu seiner XXXX nichts mehr zu befürchten habe. Als Rückkehrbefürchtung gab er (im Gegensatz zur Erstbefragung) gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr an, dass er von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo verfolgt werde. Letztlich gab der Beschwerdeführer aber ohnehin sowohl vor der belangten Behörde wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass er vom römisch 40 wegen der früheren Beziehung zu seiner römisch 40 nichts mehr zu befürchten habe. Als Rückkehrbefürchtung gab er (im Gegensatz zur Erstbefragung) gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr an, dass er von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo verfolgt werde. 2.2.
- Zum Vorbringen einer politischen Verfolgung In der Erstbefragung am 11.07.2021 schilderte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund noch folgendermaßen: „Ich habe den Kongo wegen einer Todesdrohung verlassen. Diese Drohung wurde vom XXXX ausgesprochen. Das begann im November
- Die Drohung erhielt ich wegen der XXXX des XXXX . Die XXXX des XXXX verkauft XXXX und wir haben das bei ihr gekauft. Als ich dort XXXX kaufte, verliebte sich die XXXX des XXXX in mich. Wir hatten eine Beziehung, aber ihr Vater wollte das nicht und hat alles versucht mich loszuwerden.“ Im weiteren Verlauf des Verfahrens sollte der Beschwerdeführer dann, wie bereits erwähnt, allerdings vorbringen, dass ihm aus dieser Angelegenheit heraus keine Verfolgung mehr drohe, sondern dass der XXXX nur mehr insofern eine Gefahr für ihn darstelle, als dass dieser als verlängerter Arm der Regierung von dieser damit beauftragt worden sei, ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei PPRD festzunehmen. In der mündlichen Verhandlung danach gefragt, warum er seinen eigentlichen Fluchtgrund, die Verfolgung aus politischen Gründen, bei der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihm gesagt worden sei, er könne dies später erzählen. Nun dient die Erstbefragung nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe und ist es durchaus denkbar, dass die Sicherheitsbeamten einen Asylwerber bei einer länger anmutenden, chronologischen Schilderung seiner Fluchtgründe vorzeitig unterbrechen, allerdings erklärt dies nicht, warum der Beschwerdeführer seine Rückkehrbefürchtung in der Erstbefragung noch dahingehend beschrieb, dass der „ XXXX “ ihn umbringen würde – während er in den späteren Befragungen doch meinte, dass der XXXX keine persönliche Rache mehr an ihm verüben, sondern ihn im Auftrag der Regierung festnehmen wolle. Der Umstand, dass er die politische Verfolgung in der Erstbefragung und die später vorgebrachte Befürchtung, er könnte festgenommen werden, mit keinem Wort erwähnte, sondern nur von der Rache des Vaters sprach und davon, dass dieser ihn umbringen werde, ist daher in diesem Fall – auch unter Berücksichtigung der Funktion der Erstbefragung – als Indiz zu werten, dass die politische Verfolgung eine spätere Steigerung seines Vorbringens darstellt.In der Erstbefragung am 11.07.2021 schilderte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund noch folgendermaßen: „Ich habe den Kongo wegen einer Todesdrohung verlassen. Diese Drohung wurde vom römisch 40 ausgesprochen. Das begann im November
- Die Drohung erhielt ich wegen der römisch 40 des römisch 40 . Die römisch 40 des römisch 40 verkauft römisch 40 und wir haben das bei ihr gekauft. Als ich dort römisch 40 kaufte, verliebte sich die römisch 40 des römisch 40 in mich. Wir hatten eine Beziehung, aber ihr Vater wollte das nicht und hat alles versucht mich loszuwerden.“ Im weiteren Verlauf des Verfahrens sollte der Beschwerdeführer dann, wie bereits erwähnt, allerdings vorbringen, dass ihm aus dieser Angelegenheit heraus keine Verfolgung mehr drohe, sondern dass der römisch 40 nur mehr insofern eine Gefahr für ihn darstelle, als dass dieser als verlängerter Arm der Regierung von dieser damit beauftragt worden sei, ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei PPRD festzunehmen. In der mündlichen Verhandlung danach gefragt, warum er seinen eigentlichen Fluchtgrund, die Verfolgung aus politischen Gründen, bei der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihm gesagt worden sei, er könne dies später erzählen. Nun dient die Erstbefragung nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe und ist es durchaus denkbar, dass die Sicherheitsbeamten einen Asylwerber bei einer länger anmutenden, chronologischen Schilderung seiner Fluchtgründe vorzeitig unterbrechen, allerdings erklärt dies nicht, warum der Beschwerdeführer seine Rückkehrbefürchtung in der Erstbefragung noch dahingehend beschrieb, dass der „ römisch 40 “ ihn umbringen würde – während er in den späteren Befragungen doch meinte, dass der römisch 40 keine persönliche Rache mehr an ihm verüben, sondern ihn im Auftrag der Regierung festnehmen wolle. Der Umstand, dass er die politische Verfolgung in der Erstbefragung und die später vorgebrachte Befürchtung, er könnte festgenommen werden, mit keinem Wort erwähnte, sondern nur von der Rache des Vaters sprach und davon, dass dieser ihn umbringen werde, ist daher in diesem Fall – auch unter Berücksichtigung der Funktion der Erstbefragung – als Indiz zu werten, dass die politische Verfolgung eine spätere Steigerung seines Vorbringens darstellt. Konkret brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur bzw. seiner Aktivitäten für die Partei PPRD verfolgt zu werden. Faktum ist, dass bei den Wahlen am
- Dezember 2018 in der Demokratischen Republik Kongo zum ersten Mal in der Geschichte des Landes der amtierende Präsident, Joseph Kabila, nicht mehr antrat und sein Kandidat Emmanuel Shadary verlor. Das offizielle Ergebnis laut Wahlkommission machte Tshisekedi mit 38,6 % der Stimmen zum Gewinner der Präsidentschaftswahl, gefolgt von den Oppositionskandidaten Martin Fayulu (Bündnis Lamuka) mit 34,8 % und Emmanuel Shadary (unabhängig, unterstützt von Präsident Kabila) mit 23,8 %. Unabhängig von der Frage, inwieweit diese Wahlen demokratisch, frei oder fair waren, wurde damit faktisch das System Kabila abgewählt und im Januar 2019 Félix Tshisekedi, Vorsitzender der Union für Demokratie und sozialen Fortschrift (UDPS), als neuer Präsident vereidigt (Frankfurter Hefte, Demokratische Republik Kongo: Ein System wird abgewählt?, Ausgabe 11/2019, abrufbar unter: https://www.frankfurter-hefte.de/artikel/demokratische-republik-kongo-ein-system-wird-abgewaehlt-2840/; Zugriff am 09.02.2023). Faktum ist, dass bei den Wahlen am
- Dezember 2018 in der Demokratischen Republik Kongo zum ersten Mal in der Geschichte des Landes der amtierende Präsident, Joseph Kabila, nicht mehr antrat und sein Kandidat Emmanuel Shadary verlor. Das offizielle Ergebnis laut Wahlkommission machte Tshisekedi mit 38,6 % der Stimmen zum Gewinner der Präsidentschaftswahl, gefolgt von den Oppositionskandidaten Martin Fayulu (Bündnis Lamuka) mit 34,8 % und Emmanuel Shadary (unabhängig, unterstützt von Präsident Kabila) mit 23,8 %. Unabhängig von der Frage, inwieweit diese Wahlen demokratisch, frei oder fair waren, wurde damit faktisch das System Kabila abgewählt und im Januar 2019 Félix Tshisekedi, Vorsitzender der Union für Demokratie und sozialen Fortschrift (UDPS), als neuer Präsident vereidigt (Frankfurter Hefte, Demokratische Republik Kongo: Ein System wird abgewählt?, Ausgabe 11 aus 2019,, abrufbar unter: https://www.frankfurter-hefte.de/artikel/demokratische-republik-kongo-ein-system-wird-abgewaehlt-2840/; Zugriff am 09.02.2023). Im gleichzeitig gewählten Parlament sicherte sich allerdings die Partei von Joseph Kabila, die Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie (PPRD), eine deutliche Mehrheit der Sitze. Tshisekedi war zur Bildung einer Regierungskoalition mit dem politischen Gegner gezwungen (Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Politische Situation in der DR Kongo, abrufbar unter: https://www.bmz.de/de/laender/demokratische-republik-kongo/politische-situation-11192; Zugriff am 09.02.2023). Kabila und die Partei rechnen sich Chancen für die Präsidentschaftswahlen 2023 aus (vgl etwa https://www.theafricareport.com/232605/drc-can-joseph-kabila-and-the-pprd-regain-power/; Zugriff am 09.02.2023).Im gleichzeitig gewählten Parlament sicherte sich allerdings die Partei von Joseph Kabila, die Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie (PPRD), eine deutliche Mehrheit der Sitze. Tshisekedi war zur Bildung einer Regierungskoalition mit dem politischen Gegner gezwungen (Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Politische Situation in der DR Kongo, abrufbar unter: https://www.bmz.de/de/laender/demokratische-republik-kongo/politische-situation-11192; Zugriff am 09.02.2023). Kabila und die Partei rechnen sich Chancen für die Präsidentschaftswahlen 2023 aus vergleiche etwa https://www.theafricareport.com/232605/drc-can-joseph-kabila-and-the-pprd-regain-power/; Zugriff am 09.02.2023). Auch wenn daher Kabila und seine Partei nicht mehr uneingeschränkte Macht über den Regierungs- und Sicherheitsapparat der DR Kongo haben und Tshisekedi sich im Laufe der letzten Jahre von Kabila emanzipierte und im Dezember 2020 eine neue Regierung installierte (vgl dazu den in der Beschwerde zitierten Bericht Freedom House, Freedom in the World 2022 – Democratic Republic of Congo, 24.02.2022, abrufbar unter https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022; Zugriff am 09.02.2023), steht doch fest, dass der Einfluss von Kabila und seinem Umfeld, konkret der PPRD, noch immer groß ist; in keiner der öffentlich zugänglichen Berichte und auch nicht im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und ebensowenig in den in der Beschwerde zitierten Berichten ist irgendwo die Rede davon, dass die Mitglieder oder Anhänger der PPRD verfolgt würden. Alleine aus diesem Grund ist der vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft.Auch wenn daher Kabila und seine Partei nicht mehr uneingeschränkte Macht über den Regierungs- und Sicherheitsapparat der DR Kongo haben und Tshisekedi sich im Laufe der letzten Jahre von Kabila emanzipierte und im Dezember 2020 eine neue Regierung installierte vergleiche dazu den in der Beschwerde zitierten Bericht Freedom House, Freedom in the World 2022 – Democratic Republic of Congo, 24.02.2022, abrufbar unter https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022; Zugriff am 09.02.2023), steht doch fest, dass der Einfluss von Kabila und seinem Umfeld, konkret der PPRD, noch immer groß ist; in keiner der öffentlich zugänglichen Berichte und auch nicht im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und ebensowenig in den in der Beschwerde zitierten Berichten ist irgendwo die Rede davon, dass die Mitglieder oder Anhänger der PPRD verfolgt würden. Alleine aus diesem Grund ist der vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft. In der niederschriftlichen Einvernahme blieb der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm drohenden Verfolgung auch sehr vage: „Ich war bei der PPRD, jetzt ist die UDPS an der Macht und die verfolgen uns.“ Allerdings muss zugestanden werden, dass die belangte Behörde auch keinen Versuch unternahm, den Beschwerdeführer näher zu der von ihm in den Raum gestellten politischen Verfolgung zu befragen, so dass ihm die Oberflächlichkeit seines Vorbringens nicht unbedingt vorgehalten werden kann. In der Beschwerde konkretisierte der Beschwerdeführer die behauptete politische Verfolgung dann folgendermaßen: „Im April 2019 erhielt der BF einen Anruf aus dem Rathaus, bei welchem er informiert wurde, dass auch er von den Behörden gesucht werde. Am 25.04.2019 kam es schließlich zu einer Hausdurchsuchung, bei der der BF nicht anwesend war. Er hatte jedoch von einem Freund erfahren, dass die Polizei nach ihm gesucht hatte. Da der BF nicht anwesend war, wurde sein Bruder von der Polizei mitgenommen. Seither besteht kein Kontakt zu diesem. Der BF weiß nicht, was mit seinem Bruder passiert ist. Wenige Tage später im Mai 2019 verließ der BF die DR Kongo, da er sich aus politischen Gründen nicht mehr sicher fühlte und mit dem Tod bedroht wurde.“ Allerdings fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst wieder bei sehr allgemeinen Aussagen blieb und nur allgemein davon sprach, dass Mitglieder der PPRD verfolgt würden. Erst nach weiterem Nachfragen meinte er schließlich, dass ein Freund ihm am 28.04.2019 geraten habe, das Land zu verlassen, nachdem er sein Foto bei den Sicherheitsbehörden gesehen habe. Er habe dann nicht zuhause geschlafen; am 29.04.2019 frühmorgens habe seine Mutter ihn telefonisch darüber informiert, dass das Militär bei ihnen sei und nach ihm suche. Dann sei die Verbindung unterbrochen worden und er habe nicht mehr mit seiner Familie gesprochen. Dass angeblich sein Bruder mitgenommen worden sei, wie in der Beschwerde dargelegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht erwähnt, was gegen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens spricht. Auch, dass in weiterer Folge ein Unbekannte ihm den Flug von der Zentralafrikanischen Republik in die Türkei bezahlt habe, erscheint nicht plausibel. Nur der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung ein anderes Datum nannte, als in der Beschwerde. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht, auch aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, zum Ergebnis, dass die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Hausdurchsuchung im Elternhaus des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine politische Verfolgung droht. Eine exilpolitische Betätigung verneinte der Beschwerdeführer in der Verhandlung explizit. 2.2.
- Zum Vorbringen von Sanktionen gegenüber zurückkehrenden Asylantragstellern In der Beschwerde wurde behauptet, dass eine Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern in die Demokratische Republik Kongo oft mit Sanktionen verbunden sei, da ihnen durch die kongolesischen Behörden aufgrund des Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde; um dies zu belegen, wurde unter anderem ein Auszug aus dem UK Home Office, Country Policy and Information Note Democratic Republic of Congo: Unsuccessful asylum seekers, January 2020, abrufbar unter: https://www.justice.gov/eoir/page/file/1235171/download; Zugriff am 09.02.2023) zitiert; allerdings wurde nicht erwähnt, dass der spezifischen Textstelle vorangestellt wurde, dass es sich um einen Artikel handelte, der allgemein Probleme von rückkehrenden Asylwerbern behandelte. Allerdings verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im soeben zitierten Bericht des UK Home Office und auch im – ebenfalls in der Beschwerde zitierten – EASO Bericht (EASO, COI Query, Democratic Republic of Congo, Information on the treatment of returnees arriving in Kinshasa by the immigration authorities or other state agencies (2018-2019)) auf Repressionen gegenüber manchen rückkehrenden Asylwerbern (darunter die Forderung nach Schmiergeld oder die Inhaftierung zwischen 2 und 55 Tagen) hingewiesen wird. In der Beschwerde wird auch auf einen Bericht von Catherine Ramos, einer Mitarbeiterin einer britischen NGO, verwiesen, die von Repressionen bei einer Rückkehr berichtet. Laut dem belgischen Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons ist sie aber die einzige Quelle, die von Problemen berichtet (vgl. https://www.cgrs.be/en/country-information/treatment-national-authorities-their-citizens-returning-congo; Zugriff am 09.02.2023). Tatsächlich findet sich in einem EASO-Bericht allerdings eine weitere Quelle, und zwar ein Bericht der Organisation „Forced Migration Review (FMR)“ aus 2017 (ebenfalls in der Beschwerde zitiert), die davon berichtet, dass das Stellen eines Asylantrages als Verrat angesehen werden könnte und die meisten Rückkehrer mit Repressionen zu rechnen hätten. In der Beschwerde wurde behauptet, dass eine Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern in die Demokratische Republik Kongo oft mit Sanktionen verbunden sei, da ihnen durch die kongolesischen Behörden aufgrund des Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde; um dies zu belegen, wurde unter anderem ein Auszug aus dem UK Home Office, Country Policy and Information Note Democratic Republic of Congo: Unsuccessful asylum seekers, January 2020, abrufbar unter: https://www.justice.gov/eoir/page/file/1235171/download; Zugriff am 09.02.2023) zitiert; allerdings wurde nicht erwähnt, dass der spezifischen Textstelle vorangestellt wurde, dass es sich um einen Artikel handelte, der allgemein Probleme von rückkehrenden Asylwerbern behandelte. Allerdings verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im soeben zitierten Bericht des UK Home Office und auch im – ebenfalls in der Beschwerde zitierten – EASO Bericht (EASO, COI Query, Democratic Republic of Congo, Information on the treatment of returnees arriving in Kinshasa by the immigration authorities or other state agencies (2018-2019)) auf Repressionen gegenüber manchen rückkehrenden Asylwerbern (darunter die Forderung nach Schmiergeld oder die Inhaftierung zwischen 2 und 55 Tagen) hingewiesen wird. In der Beschwerde wird auch auf einen Bericht von Catherine Ramos, einer Mitarbeiterin einer britischen NGO, verwiesen, die von Repressionen bei einer Rückkehr berichtet. Laut dem belgischen Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons ist sie aber die einzige Quelle, die von Problemen berichtet vergleiche https://www.cgrs.be/en/country-information/treatment-national-authorities-their-citizens-returning-congo; Zugriff am 09.02.2023). Tatsächlich findet sich in einem EASO-Bericht allerdings eine weitere Quelle, und zwar ein Bericht der Organisation „Forced Migration Review (FMR)“ aus 2017 (ebenfalls in der Beschwerde zitiert), die davon berichtet, dass das Stellen eines Asylantrages als Verrat angesehen werden könnte und die meisten Rückkehrer mit Repressionen zu rechnen hätten. Auf der anderen Seite hat die belgische Regierung, welche 11 Abschiebeflüge seit 2015 in die DR Kongo durchführte, bei ihrem Monitoring keine Probleme für die zurückkehrenden abgewiesenen Asylwerber bemerkt (vgl UKH Home Office, 43) und erklärte auch das Auswärtige Amt 2021, dass keine Erkenntnisse vorliegen, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (vgl. das unter Punkt 1 zitierte Länderinformationsblatt). Auf der anderen Seite hat die belgische Regierung, welche 11 Abschiebeflüge seit 2015 in die DR Kongo durchführte, bei ihrem Monitoring keine Probleme für die zurückkehrenden abgewiesenen Asylwerber bemerkt vergleiche UKH Home Office, 43) und erklärte auch das Auswärtige Amt 2021, dass keine Erkenntnisse vorliegen, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe vergleiche das unter Punkt 1 zitierte Länderinformationsblatt). Zusammengefasst ist die Quellenlage nicht eindeutig und können in Einzelfällen Repressionen nicht ausgeschlossen werden. Es ist aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder in die Demokratische Republik Kongo abgeschobene Asylwerber mit Repressionen zu rechnen hat, sodass Abschiebungen prinzipiell nicht möglich wären; zudem steht es dem Beschwerdeführer auch frei, eine freiwillige Rückkehr anzustreben und durch seine Mitwirkung am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung zu vermeiden, dass die kongolesischen Behörden überhaupt Kenntnis davon erlangen, dass er in Europa einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Seinem Fluchtvorbringen einer politischen Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei des früheren Präsidenten Kabila war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen. Dass in die Demokratische Republik abgeschobenen Asylwerbern alleine aufgrund des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, aus welcher eine staatliche Verfolgung resultiert, konnte nicht festgestellt werden, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Personen mit unangenehmen Befragungen durch die kongolesischen Behörden rechnen müssen. Durch eine Zusammenarbeit mit den österreichischen Behörden im Rahmen der Abschiebung kann das entsprechende Risiko aber von Seiten des Beschwerdeführers minimiert werden, etwa wenn eine unbegleitete Abschiebung aufgrund seiner Rückkehrbereitschaft möglich ist. Eine sonstige Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Dem Beschwerdeführer droht in der Demokratischen Republik Kongo keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 2 oder 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem nicht ausreichend. Es liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Von den Unruhen im Osten des Landes ist der aus der Hauptstadt stammende Beschwerdeführer nicht betroffen. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Demokratischen Republik Kongo und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre.Dem Beschwerdeführer droht in der Demokratischen Republik Kongo keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 2, oder 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem nicht ausreichend. Es liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Von den Unruhen im Osten des Landes ist der aus der Hauptstadt stammende Beschwerdeführer nicht betroffen. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Demokratischen Republik Kongo und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Er ist volljährig, gesund (abgesehen von einem erhöhten Bluthochdruck) und erwerbsfähig, zudem verfügt er über eine umfassende Schulausbildung sowie familiäre Unterstützung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in in der Demokratischen Republik Kongo durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in der Demokratischen Republik Kongo möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Er ist volljährig, gesund (abgesehen von einem erhöhten Bluthochdruck) und erwerbsfähig, zudem verfügt er über eine umfassende Schulausbildung sowie familiäre Unterstützung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in in der Demokratischen Republik Kongo durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in der Demokratischen Republik Kongo möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, wofür zunächst auf die Aufenthaltsdauer einzugehen ist. Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von lediglich etwa eineinhalb Jahren nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Nun hat der Beschwerdeführer zwar Deutschkurse besucht und ist er Mitglied einer Protestantischen Kirche, doch zeigt dies im Sinne der soeben zitierten Judikatur noch keine außergewöhnliche Integration auf.Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Nun hat der Beschwerdeführer zwar Deutschkurse besucht und ist er Mitglied einer Protestantischen Kirche, doch zeigt dies im Sinne der soeben zitierten Judikatur noch keine außergewöhnliche Integration auf. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen