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{'item': 'I405 2248952-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlI405 2248952-1 SpruchI405 2248952-1/8E, I405 2248952-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KONGO, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.10.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KONGO, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.10.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2023, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein kongolesischer Staatsangehöriger, reiste im April 2018 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 22.09.2021 wurde der BF informiert, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen. Er verfüge seit 28.09.2020 über eine behördliche Meldung in Österreich, sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog übermittelt und ihm zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Eine Stellungnahme des BF langte weder in der dafür vorgesehenen Frist, noch danach bei der belangten Behörde ein.
  3. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 22.09.2021 wurde der BF informiert, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen. Er verfüge seit 28.09.2020 über eine behördliche Meldung in Österreich, sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog übermittelt und ihm zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Eine Stellungnahme des BF langte weder in der dafür vorgesehenen Frist, noch danach bei der belangten Behörde ein.
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.10.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
  5. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
  6. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.11.2021 Beschwerde in vollem Umfang. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF über einen französischen Aufenthaltstitel verfüge und demnach berechtigt sei, sich innerhalb von 180 Tagen für 90 Tage visumsfrei in Österreich aufzuhalten. Da seine Ehefrau und deren gemeinsamer Sohn in Wien leben würden, würde sich der BF unter Einhaltung dieser Regelung immer wieder, jedoch nie länger als die erlaubten Zeiträume, in Österreich aufhalten. Es handle sich beim BF daher nicht um einen sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Fremden und werde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
  7. Mit Schreiben vom 25.11.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.12.2021, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.12.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W186 abgenommen und der Gerichtsabteilung I405 neu zugewiesen.
  9. Am 01.02.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des BF, dessen Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin sowie seiner Ehegattin als Zeugin statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der BF ist Staatsbürger der Republik Kongo. Seine Identität steht fest. Der BF ging im Jahr 2017 als Student nach Frankreich und erhielt dort eine Aufenthaltskarte, welche mehrfach verlängert wurde. Seit XXXX 2023 verfügt der BF über einen französischen Aufenthaltstitel „Carte de séjour pluriannuelle“, gültig bis XXXX 2027.Der BF ging im Jahr 2017 als Student nach Frankreich und erhielt dort eine Aufenthaltskarte, welche mehrfach verlängert wurde. Seit römisch 40 2023 verfügt der BF über einen französischen Aufenthaltstitel „Carte de séjour pluriannuelle“, gültig bis römisch 40
  11. Im Februar 2018 lernte der BF die österreichische Staatsangehörige M. S. in Paris kennen. Im April 2018 reiste der BF erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, um M. S. zu besuchen. Seitdem hält er sich immer wieder in Österreich auf. Ein den Zeitraum von 90 Tagen überschreitender Aufenthalt in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Am XXXX 2019 wurde der gemeinsame Sohn von M. S. und dem BF geboren. Am XXXX 2021 heirateten M. S. und der BF. Die Ehegattin und der minderjährige Sohn des BF leben dauerhaft in Österreich.Am römisch 40 2019 wurde der gemeinsame Sohn von M. S. und dem BF geboren. Am römisch 40 2021 heirateten M. S. und der BF. Die Ehegattin und der minderjährige Sohn des BF leben dauerhaft in Österreich. Der BF scheint von 25.09.2018 bis 24.06.2019 sowie erneut von 28.09.2020 bis 27.12.2021 mit Nebenwohnsitz im Zentralen Melderegister auf. Der BF ist im Besitz eines kongolesischen biometrischen Reisepasses, ausgestellt am 10.07.2018, gültig bis 09.07.
  12. Der BF ist arbeitsfähig, gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  13. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.02.
  14. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.02.
  15. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und des gültigen Reisedokumentes des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen nicht in Zweifel gezogenen Angaben und des von ihm im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Reisedokumentes, an dessen Echtheit ebenfalls kein Zweifel besteht. Dass der BF seit XXXX 2023 über einen französischen Aufenthaltstitel „Carte de séjour pluriannuelle“, welcher bis XXXX 2027 gültig ist, verfügt, konnte aufgrund der Vorlage desselben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden. Dass er sich auch in den Jahren davor rechtmäßig mit einer Aufenthaltskarte (zunächst für Studenten) in Frankreich aufhielt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung und der mit der Beschwerde vorgelegten vorigen Aufenthaltskarte, gültig bis 20.02.2020, sowie der Bestätigung über deren Verlängerung bis 24.01.2022.Dass der BF seit römisch 40 2023 über einen französischen Aufenthaltstitel „Carte de séjour pluriannuelle“, welcher bis römisch 40 2027 gültig ist, verfügt, konnte aufgrund der Vorlage desselben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden. Dass er sich auch in den Jahren davor rechtmäßig mit einer Aufenthaltskarte (zunächst für Studenten) in Frankreich aufhielt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung und der mit der Beschwerde vorgelegten vorigen Aufenthaltskarte, gültig bis 20.02.2020, sowie der Bestätigung über deren Verlängerung bis 24.01.
  16. Dass M. S. österreichische Staatsbürgerin ist, lässt sich einem ZMR-Auszug zu ihrer Person entnehmen. Die Feststellungen zum Kennenlernen und zur Beziehung des BF und M. S. ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der M. S. vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der zum Akt erliegenden Ehefähigkeitsmitteilung vom 25.06.
  17. Dass diese einen gemeinsamen Sohn haben, ergibt sich aus dessen Geburtsurkunde, welche mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Die Feststellung zu seiner erstmaligen Einreise in Österreich im April 2018 ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seinen weiteren Aufenthalten in Österreich konnten ebenso aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF und seiner Ehegattin getroffen werden. So gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugend an, sich nie länger als eineinhalb Monate am Stück und jedenfalls nie länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten zu haben. Dies konnte seine Ehegattin in ihrer Einvernahme bestätigen. Sie gaben übereinstimmend an, dass der längste Aufenthalt des BF ca. eineinhalb Monate zu Beginn der COVID-19-Pandemie während des ersten Lockdowns, aufgrund dessen der BF eine Zeit lang nicht ausreisen konnte, andauerte. Für eine Überschreitung der gesetzlich erlaubten Zeitspanne des Verbleibes im Bundesgebiet lassen sich der Aktenlage keine Hinweise entnehmen. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist konnte aufgrund des Akteninhalts, dem sich nichts Gegenteiliges entnehmen ließ, festgestellt werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  19. Rechtslage § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 lautet:

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn …
  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ § 10 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)…Paragraph 10,
(1)
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.“
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: „Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)
(5)
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)
(8)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)-
(11)“ § 31 Abs. 1 FPG lautet: Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet: „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  13. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
  14. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
  15. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
  16. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder
  17. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“ Art 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 (Visumpflichtverordnung; vgl. § 2 Abs. 4 Z 20 FPG) lautet: Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 (Visumpflichtverordnung; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) lautet: „Art 3
(1)Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.„Art 3
(1)Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang römisch eins aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. … Art 4
(1)Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Artikel 4,
(1)Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. …“ Kongo findet sich in Anhang I dieser Verordnung.Kongo findet sich in Anhang römisch eins dieser Verordnung. Art 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  1. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom
  2. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen) lautet:Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  3. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom
  4. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen) lautet: „Art 21
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.“ Art 5 Abs. 1 SDÜ lautet:Artikel 5, Absatz eins, SDÜ lautet: „
(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a)Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.
  2. b)Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
  3. c)Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  4. d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  5. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2),
(3)…“ 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Kongo Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Kongo Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet sind in § 31 FPG normiert, der in seinem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Teil des Abs. 1 Z 3 bestimmt, dass sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet sind in Paragraph 31, FPG normiert, der in seinem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Teil des Absatz eins, Ziffer 3, bestimmt, dass sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Kongolesische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokuments sind, können sich gemäß Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen.Kongolesische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokuments sind, können sich gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen. Der BF verfügt/e über einen gültigen Reisepass sowie einen französischen Aufenthaltstitel und war daher zur visumfreien Einreise und einem Aufenthalt für einen Zeitraum, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befugt. Wie die Beweiswürdigung ergab, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Einreisebedingungen während seines Aufenthaltes im Jahr 2020 überschritten hätte. Vielmehr wurde festgestellt, dass er sich legal mittels eines französischen Aufenthaltstitels sowie eines gültigen Reisepasses in Österreich innerhalb der von Art 21 Abs. 1 SDÜ vorgegebenen Zeiträume aufhielt.Wie die Beweiswürdigung ergab, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Einreisebedingungen während seines Aufenthaltes im Jahr 2020 überschritten hätte. Vielmehr wurde festgestellt, dass er sich legal mittels eines französischen Aufenthaltstitels sowie eines gültigen Reisepasses in Österreich innerhalb der von Artikel 21, Absatz eins, SDÜ vorgegebenen Zeiträume aufhielt. Abgesehen von dem BF erteilten Aufenthaltstitel von Frankreich und eines gültigen Reisedokuments gehören zu den Einreisevoraussetzungen ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein. Dafür, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgeht (Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ) bzw. er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sei, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch für die sonstigen Fälle des Art. 5 Abs. 1 SDÜ liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb die Voraussetzungen für einen Aufenthalt gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ im Fall des BF erfüllt sind.Dafür, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgeht (Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ) bzw. er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sei, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch für die sonstigen Fälle des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb die Voraussetzungen für einen Aufenthalt gemäß Artikel 21, Absatz eins, SDÜ im Fall des BF erfüllt sind. Auch dafür, dass der BF einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgeht (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG) ergaben sich keinerlei Hinweise.Auch dafür, dass der BF einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgeht (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) ergaben sich keinerlei Hinweise. Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde daher in Unkenntnis des gültigen französischen Aufenthaltstitels des BF zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet aus. Unbeschadet der Frage, dass zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides kein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF festgestellt werden konnte, ist festzuhalten, dass selbst wenn der BF einen 90 Tage überschreitenden Aufenthalt innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufweisen sollte, womit sein Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren wäre, wäre er zunächst gem. § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern, sich unverzüglich nach Frankreich zu begeben und dies auch nachzuweisen. Erst wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein sollte, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG durch das BFA zu führen.Unbeschadet der Frage, dass zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides kein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF festgestellt werden konnte, ist festzuhalten, dass selbst wenn der BF einen 90 Tage überschreitenden Aufenthalt innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufweisen sollte, womit sein Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren wäre, wäre er zunächst gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern, sich unverzüglich nach Frankreich zu begeben und dies auch nachzuweisen. Erst wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein sollte, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch das BFA zu führen. Die Prüfung, ob dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. ein „Aufenthaltstitels besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, erfolgte mangels unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF zu Unrecht, hat gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen doch nur dann zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ein unrechtmäßiger – 90 Tage innerhalb von 180 Tagen überschreitender – Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum im Jahr 2020 konnte nicht festgestellt werden. Daher war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.Die Prüfung, ob dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. ein „Aufenthaltstitels besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, erfolgte mangels unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF zu Unrecht, hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen doch nur dann zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ein unrechtmäßiger – 90 Tage innerhalb von 180 Tagen überschreitender – Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum im Jahr 2020 konnte nicht festgestellt werden. Daher war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Bei den Aussprüchen, mit denen (…) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. ein „Aufenthaltstitel besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchs ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).Bei den Aussprüchen, mit denen (…) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. ein „Aufenthaltstitel besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchs ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN). Aufgrund der Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 haben die darauf folgenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides bezüglich Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG (Spruchpunkt II.), Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kongo (Spruchpunkt III.), und ausgesprochener 14-tägiger Frist für die freiwillige Ausreise des BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) ihre Grundlage verloren.Aufgrund der Aufhebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 haben die darauf folgenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides bezüglich Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kongo (Spruchpunkt römisch drei.), und ausgesprochener 14-tägiger Frist für die freiwillige Ausreise des BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) ihre Grundlage verloren. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2248952.1.00

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