Obsah (10)
§ 76§ 22a§ 35Art 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlI411 2266221-1 SpruchI411 2266221-1/15E, I411 2266221-1/15E schriftliche Ausfertigung des am 02.02.2023 mündlich
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Die beschwerdeführende Partei hat
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, 4, 5 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe vonEUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Die beschwerdeführende Partei hat
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4, 5, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von, EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 03.11.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die für den 10.11.2022 geplante niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl musste aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers storniert werden. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im November 2022 reiste der Beschwerdeführer nach Italien. Mit 13.12.2022 erwuchs der Bescheid, mit dem das Bundesamt den am 03.11.2022 gestellten Asylantrag vollinhaltlich abwies und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erließ, in Rechtskraft.
- Am 20.01.2023 reiste der Beschwerdeführer mit einem Regionalzug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle stellten Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass der Beschwerdeführer sich lediglich mit einer österreichischen Verfahrenskarte für ein Asylverfahren ausweisen konnte, auf der eine Gebietsbeschränkung für eine Bezirkshauptmannschaft eingetragen ist. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den Grund für seine Reise und seinen Aufenthaltsort in Italien nicht angeben zu wollen und in Österreich weder Verwandte noch Freunde zu haben.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 20.01.2023 ordnete das Bundesamt sodann über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
- Am 26.01.2023 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf Asyl, den er damit begründete, dass er in Österreich bleiben möge und daher neuerlich einen Asylantrag stelle.
- Gegen den Bescheid vom 20.01.2023 richtet sich die erhobene Beschwerde vom 27.01.
- Die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung würden nicht vorliegen und in eventu würde ein gelinderes Mittel ausreichen. Die Behörde habe sich nicht mit der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung und den potentiellen Wohnmöglichkeiten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Begründung des Bundesamts hinsichtlich der Fluchtgefahr sei nicht nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen juristischen Laien, der nicht gewusst habe, dass er sich mit seiner Reise nach Italien dem Asylverfahren entziehe. Dies habe er keinesfalls wollen. Die Tatsache, dass er nunmehr einen Folgeantrag auf Asyl gestellt habe, zeige, dass er in Österreich bleiben wolle. Ihm sei von der Rechtsvertretung noch einmal verdeutlicht worden, das Verfahren abzuwarten. Mittelosigkeit und fehlende soziale Integration seien noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Das Bundesamt habe sich auch mit der voraussichtlichen Dauer der Schubhaft nicht auseinandergesetzt. Die Anmerkung, dass das Heimreisezertifikat innerhalb der Schubhafthöchstdauer ausgestellt werde, sei eine nicht belegbare Vermutung. Der Beschwerdeführer sei willens, mit den Behörden zu kooperieren und würde nach Entlassung aus der Schubhaft greifbar sein. Darüber hinaus würden gelindere Mittel in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer würde gelinderen Mitteln Folge leisten.
- Mit Schreiben vom 31.01.2023 gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab und bekräftigte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft.
- Am 02.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers mit seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters des Bundesamtes die mündliche Verhandlung durch und verkündete das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen. In der Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aufs Wesentliche zusammengefasst aus, nicht zurück nach Indien, sondern hierbleiben und Asyl haben zu wollen. In Italien habe er einen Freund besuchen wollen. In Wien würden zwei Freunde von ihm leben, mit denen er telefonisch in Kontakt stehe. Die Adressen seiner Freunde kenne er nicht. Auf Vorhalt, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und zur Einvernahme vor dem Bundesamt nicht erschienen ist, antwortete er, keinen Brief erhalten zu haben. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wolle er alle Gesetze befolgen, sich anmelden, ins Flüchtlingsheim gehen, wie es ihm vorgeschrieben werde. Der Vertreter des Bundesamts gab in der Verhandlung bekannt, dass das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer am Laufen sei. Es bestehe schon ein Vorführtermin bei der indischen Behörde und der Charter sei auch schon terminlich geplant. Es solle im Februar stattfinden und sie hätten von der indischen Botschaft schon die Zusage zur Vorführung erhalten. Er stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise verlässlich oder vertrauenswürdig sei. Er sage sogar in der Verhandlung nicht die Wahrheit, zum Beispiel dementiere er die Übernahme der Ladung zur Einvernahme, welche nachweislich am 06.11.2022 übernommen wurde. Genauso sei er über seine Rechte und Pflichten als Asylwerber belehrt worden.
- Am 06.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 03.11.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im November 2022 nach Italien. Eine für den 10.11.2022 geplante niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl musste aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers storniert werden. Er war für die Behörden nicht greifbar und hat das Bundesamt auch sonst nicht über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt. Mit 13.12.2022 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft, mit dem das Bundesamt den am 03.11.2022 gestellten Asylantrag vollinhaltlich abwies und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erließ. Am 20.01.2023 reiste der Beschwerdeführer zuletzt mit einem Regionalzug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Bei einer durchgeführten fremdenrechtlichen Kontrolle stellten Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass der Beschwerdeführer sich lediglich mit einer österreichischen Verfahrenskarte für ein Asylverfahren ausweisen konnte, auf der eine Gebietsbeschränkung für eine Bezirkshauptmannschaft eingetragen ist. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme wollte der Beschwerdeführer den Grund für seine Reise nach Italien nicht angeben. Seit 20.01.2023 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft und seit 25.01.2023 ist ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats anhängig. Von der indischen Botschaft in Österreich liegt bereits eine Zusage zur Vorführung des Beschwerdeführers zwecks Feststellung seiner Identität vor. Die indische Vertretungsbehörde stellt regelmäßig Heimreisezertifikate aus und derzeit werden regelmäßig Abschiebungen nach Indien durchgeführt. Am 26.01.2023 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf Asyl, den er damit begründete, dass er in Österreich bleiben möge und daher neuerlich einen Asylantrag stelle. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Mit zwei in Wien lebenden Personen pflegt er einen telefonischen Kontakt, ein darüber hinausgehender Kontakt besteht nicht. Bislang ging er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hatte er zu keinem Zeitpunkt einen eigenen sowie festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Österreich. Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung und aus den im Akt befindlichen Unterlagen der Landespolizeidirektion XXXX und des Bundesamtes, insbesondere aus dem Bericht der LPD XXXX vom 20.01.2023, der Stellungnahme des Bundesamts vom 31.01.2023 und dem angefochtenen Bescheid. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung und aus den im Akt befindlichen Unterlagen der Landespolizeidirektion römisch 40 und des Bundesamtes, insbesondere aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom 20.01.2023, der Stellungnahme des Bundesamts vom 31.01.2023 und dem angefochtenen Bescheid. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Soweit Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer und zur generellen Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Indien und zur Bereitschaft der indischen Vertretung in Österreich, Heimreisezertifikate auszustellen, getroffen wurden, gehen diese auf die Aussagen des Vertreters des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung und auf die Stellungnahme des Bundesamts zurück. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Schubhaft: 3.1.
- Rechtslage Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die vorliegend zu beurteilende Schubhaft wurde auf §76 Abs 2 Z 2 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Die vorliegend zu beurteilende Schubhaft wurde auf §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und die indische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integrativ verfestigt. Weder bestehen familiäre Bindungen noch hat er eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat auch keine gesicherte Wohnmöglichkeit im Inland. Er reiste nicht rechtmäßig ein und hat zwei unbegründete Asylanträge gestellt. Weiters hat er sich dem ersten Asylverfahren bereits wenige Tage nach seiner Erstbefragung durch Untertauchen entzogen. Er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und missachtete somit die für Asylwerber geltende Mitwirkungspflicht, den Aufenthaltsort und die Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben (§ 15 Abs 1 Z 4 AsylG). In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2023 wollte er zudem seinen Grund für den Aufenthalt in Italien nicht bekannt geben und hinterließ somit keinen persönlich vertrauenswürdigen Eindruck. In der Verhandlung führte er den Besuch eines Freundes als Grund für die Reise an. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dem Bundesamt diese Information zunächst vorenthielt.Das Bundesamt ist auch zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integrativ verfestigt. Weder bestehen familiäre Bindungen noch hat er eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat auch keine gesicherte Wohnmöglichkeit im Inland. Er reiste nicht rechtmäßig ein und hat zwei unbegründete Asylanträge gestellt. Weiters hat er sich dem ersten Asylverfahren bereits wenige Tage nach seiner Erstbefragung durch Untertauchen entzogen. Er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und missachtete somit die für Asylwerber geltende Mitwirkungspflicht, den Aufenthaltsort und die Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG). In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2023 wollte er zudem seinen Grund für den Aufenthalt in Italien nicht bekannt geben und hinterließ somit keinen persönlich vertrauenswürdigen Eindruck. In der Verhandlung führte er den Besuch eines Freundes als Grund für die Reise an. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dem Bundesamt diese Information zunächst vorenthielt. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, nicht gewusst habe, sich mit seiner Reise nach Italien dem Asylverfahren zu entziehen, erscheint nicht glaubhaft, da Asylwerber gleich zu Beginn des Asylverfahrens in einer verständlichen Sprache über ihre Mitwirkungspflichten und vor allem über ihre Meldepflichten und die geltende Wohnsitzbeschränkung (§ 15c AsylG) belehrt werden.Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, nicht gewusst habe, sich mit seiner Reise nach Italien dem Asylverfahren zu entziehen, erscheint nicht glaubhaft, da Asylwerber gleich zu Beginn des Asylverfahrens in einer verständlichen Sprache über ihre Mitwirkungspflichten und vor allem über ihre Meldepflichten und die geltende Wohnsitzbeschränkung (Paragraph 15 c, AsylG) belehrt werden. Die persönliche Glaub und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch durch seine Aussage in der Verhandlung, er sei von der für den 10.11.2022 geplanten niederschriftlichen Einvernahmen ferngeblieben, weil er keinen Brief (gemeint: Ladung) erhalten habe, beeinträchtigt. Wie der Vertreter des Bundesamtes in der Verhandlung festhielt, wurde ihm nämlich eine Ladung nachweislich am 06.11.2022 übergeben. Abgesehen davon wiedersprach sich der Beschwerdeführer insoweit als er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt aussagte, keine Freunde im Bundesgebiet zu haben, wogegen er in der Verhandlung davon sprach, zwei Freunde in Wien zu haben, mit denen er telefonisch in Kontakt stehe. Ferner erfolgte die zeitverzögerte Stellung des Folgeantrags auf Asyl in der Schubhaft kurz nach der Einleitung des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats wohl offenkundig in der Absicht, um eine Abschiebung nach Indien zu verhindern oder zu verzögern. Daher ist das Bundesamt insgesamt zu Recht davon auszugehen, dass in Anbetracht der bevorstehenden Abschiebung und der bestehenden Fluchtgefahr sich gelindere Mittel wegen des hohen Sicherungsbedarfs nicht wirksam anwenden lassen und der Beschwerdeführer seine Freilassung nur dazu nützen würde, sich durch Untertauchen der Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer zeigte bereits kurz nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich, nicht bereit zu sein, die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Es liegt bei ihm keine Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und die Durchsetzung der Abschiebung unmittelbar bevorsteht und dies dem Beschwerdeführer, der nicht zurück nach Indien möchte, bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist im Stadium kurz vor der Effektuierung der Abschiebung ein hoher Sicherungsbedarf gegeben. Ferner erweist sich die Schubhaft bei einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht integriert und das Bundesamt ist seiner Verpflichtung nachgekommen, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken. Es ist von einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikats und einer zeitnahen Abschiebung ausgehen, da der Vertreter des Bundesamts in der Verhandlung bestätigt hat, dass die indische Botschaft bereits einem Vorführtermin im Februar 2023 zugesagt hat und auch die Flugverbindungen nach Indien einwandfrei funktionieren. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Die Schubhaft stellt eine ultima ratio dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.
- Zur Kostenentscheidung:
§ 22a
Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35Abs 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist das Bundesamt obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40 + Schriftsatzaufwand EUR 368,80 + Verhandlungsaufwand EUR 461,--). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.2266221.1.00