RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlI413 2156455-4 SpruchI413 2156455-4/4E, I413 2156455-4/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 13.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 06.12.2006, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.) wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach mehrmaliger Einstellung des Verfahrens mit Erkenntnis des [nunmehr] Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, GZ I403 1308436-3/8E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das [nunmehr] Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, zurückverwiesen.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 13.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 06.12.2006, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach mehrmaliger Einstellung des Verfahrens mit Erkenntnis des [nunmehr] Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, GZ I403 1308436-3/8E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das [nunmehr] Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, zurückverwiesen.
- Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und zugleich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2016, GZ I411 2016383-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und zugleich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2016, GZ I411 2016383-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 19.04.2017, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mittels mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 12.06.2017, GZ I417 2156455-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 19.04.2017, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mittels mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 12.06.2017, GZ I417 2156455-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
- Einlangend mit 15.02.2021 erging die Mitteilung an die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz in Untersuchungshaft genommen worden sei. In weiterer Folge übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer die mit 24.02.2021 datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Zusammenhang mit einer geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, wobei ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zehn Tagen eingeräumt wurde. Eine solche Stellungnahme langte schließlich mit 17.05.2021 ein.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.03.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a
- Fall SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, daneben mit Beschluss die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2016, XXXX , bewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, daneben mit Beschluss die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.07.2016, römisch 40 , bewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
- Mit Bescheid vom 23.12.2021, Zl. 3654336060/210215708, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer umfassend befragt wurde, mit der Maßgabe einer Korrektur in Spruchpunkt I. und der Herabsetzung des Einreiseverbots in der Dauer von zehn auf acht Jahre als unbegründet ab.
- Mit Bescheid vom 23.12.2021, Zl. 3654336060/210215708, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer umfassend befragt wurde, mit der Maßgabe einer Korrektur in Spruchpunkt römisch eins. und der Herabsetzung des Einreiseverbots in der Dauer von zehn auf acht Jahre als unbegründet ab.
- Am 10.11.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zum Aufenthalt und den persönlichen und familiären Verhältnissen und zur Prüfung eines Sicherungsbedarf (Verhängung der Schubhaft oder Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung) einvernommen.
- Am 10.11.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, ordnete die belangte Behörde mit Mandatsbescheid, Zl XXXX , die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.
- Am 10.11.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, ordnete die belangte Behörde mit Mandatsbescheid, Zl römisch 40 , die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.
- Am 16.11.2022 stellte der Beschwerdeführer mit den Worten „Möchte Asyl“ einen Asylantrag und wurde am 17.11.2022 im Rahmen der Erstbefragung dazu befragt. Als Fluchtgrund führte er an: „Ich habe meine Heimat verlassen, da es aufgrund der verschiedenen Glauben Unruhe herrschte. Meine Eltern wurden aus dem Grund auch ermordet. Außerdem leben meine Kinder in Österreich und ich möchte nicht von ihnen getrennt leben. Dies sind meine Fluchtgründe. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Bei Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er ohne seine Kinder leben müsse.
- Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2022, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs 4 AsylG den faktischen Abschiebeschutz nicht zu.
- Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2022, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG den faktischen Abschiebeschutz nicht zu.
- Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass er Kinder, die italienische Staatsangehörige und in Österreich unionsrechtskonform aufhältig seien, habe, gegen ihn selbst kein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und gegen ihn auch keine Verfahren gemäß §§ 66, 67 FPG geführt würden. Seine Abschiebung sei aus Gründen des Art 8 EMRK und wegen des anzuwendenden Unionsrecht unzulässig. Vor Haftantritt hätte eine Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und Familienleben mit dieser und seinen Kindern gegeben. Es bestehe aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthalts ein überwiegendes Interesse am Verbleib und beantragte die Zuerkennung des faktischen Schutzes.
- Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass er Kinder, die italienische Staatsangehörige und in Österreich unionsrechtskonform aufhältig seien, habe, gegen ihn selbst kein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und gegen ihn auch keine Verfahren gemäß Paragraphen 66, 67, FPG geführt würden. Seine Abschiebung sei aus Gründen des Artikel 8, EMRK und wegen des anzuwendenden Unionsrecht unzulässig. Vor Haftantritt hätte eine Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und Familienleben mit dieser und seinen Kindern gegeben. Es bestehe aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthalts ein überwiegendes Interesse am Verbleib und beantragte die Zuerkennung des faktischen Schutzes.
- Die belangte Behörde legte die Vorstellung dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2022 vor. Das Bundesverwaltungsgericht leitete dieses Anbringen zuständigkeitshalber am 22.12.2022 an die belangte Behörde weiter, da gemäß § 57 Abs 3 AVG die belangte Behörde aufgrund der erhobenen Vorstellung für das weitere Verfahren zuständig ist.
- Die belangte Behörde legte die Vorstellung dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2022 vor. Das Bundesverwaltungsgericht leitete dieses Anbringen zuständigkeitshalber am 22.12.2022 an die belangte Behörde weiter, da gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG die belangte Behörde aufgrund der erhobenen Vorstellung für das weitere Verfahren zuständig ist.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 13.01.2023, Zl: XXXX , stellte die belangte Behörde gemäß § 12a Abs 4 AsylG 2005 fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z 1 und Z 2 Asyl nicht vorliegen und erkannte dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 AsylG nicht zu. Begründet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdführer seinen Folgeantrag innerhalb der 18-tägigen Frist gemäß § 12a Abs 3 AsylG 2005 vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt habe, weswegen ihm ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zukomme. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei berücksichtigt worden und sei die nunmehrige Behauptung, die aus den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründen resultiere, substanzlos. Die objektive Situation in seinem Herkunftsland habe sich nicht geändert und entspreche jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich Änderungen ergeben hätten, die in seinem Fall zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten. Dieser Bescheid wurde am 23.01.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 13.01.2023, Zl: römisch 40 , stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, Asyl nicht vorliegen und erkannte dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zu. Begründet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdführer seinen Folgeantrag innerhalb der 18-tägigen Frist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt habe, weswegen ihm ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zukomme. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei berücksichtigt worden und sei die nunmehrige Behauptung, die aus den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründen resultiere, substanzlos. Die objektive Situation in seinem Herkunftsland habe sich nicht geändert und entspreche jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich Änderungen ergeben hätten, die in seinem Fall zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten. Dieser Bescheid wurde am 23.01.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 05.02.2023 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und verwies auf seine psychische Erkrankung und die Kosten einer Behandlung dieses Leidens in Nigeria sowie die Gefahr einer Verschlechterung seines Leidens, weshalb eine Abschiebung gegen Art 2, 3 EMRK verstoße und dem Asylantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er hätte den Asylantrag nicht früher stellen können. Während seiner Zeit in Strafhaft sei er vor Abschiebung geschützt gewesen und hätte auch nicht vor der Polizei einen Asylantrag stellen können.
- Mit Schriftsatz vom 05.02.2023 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und verwies auf seine psychische Erkrankung und die Kosten einer Behandlung dieses Leidens in Nigeria sowie die Gefahr einer Verschlechterung seines Leidens, weshalb eine Abschiebung gegen Artikel 2, 3, EMRK verstoße und dem Asylantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er hätte den Asylantrag nicht früher stellen können. Während seiner Zeit in Strafhaft sei er vor Abschiebung geschützt gewesen und hätte auch nicht vor der Polizei einen Asylantrag stellen können.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias, Christ, gehört der Volksgruppe der Hausa an und spricht Englisch, Ibo und Hausa. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie, welche einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Therapeutisch wird er psychotrop mit den Medikamenten Olanzapin 10mg, Risperidon 2mg, Temesta 1mg und Trittico ret 150 mg behandelt. Er ist in der Lage, über medizinische Angelegenheiten selbständig zu entscheiden, es ist keine suizidale Einengung explodierbar. Gedächtnis und Denken stellen sich als unauffällig dar. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an, zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Seine Erwerbsfähigkeit und Arbeitswilligkeit sind gegeben.Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie, welche einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Therapeutisch wird er psychotrop mit den Medikamenten Olanzapin 10mg, Risperidon 2mg, Temesta 1mg und Trittico ret 150 mg behandelt. Er ist in der Lage, über medizinische Angelegenheiten selbständig zu entscheiden, es ist keine suizidale Einengung explodierbar. Gedächtnis und Denken stellen sich als unauffällig dar. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an, zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Seine Erwerbsfähigkeit und Arbeitswilligkeit sind gegeben. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit (zumindest) 13.03.2006 aufhältig, jedoch erst seit August 2013 – nicht durchgehend – melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er seit dem Jahr 2019 mit XXXX , einer nigerianischen Staatsangehörigen mit italienischem Aufenthaltstitel, verheiratet sei, wobei ausschließlich eine kirchliche Hochzeit erfolgt wäre. An derselben Meldeadresse wie XXXX ist XXXX , geboren am XXXX aufhältig, nicht jedoch eine Person mit dem Namen XXXX , geboren am 03.02.2020, welche auch ansonsten melderechtlich nicht aufscheint. XXXX ist nicht Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Bei XXXX und XXXX handelt es nicht um leibliche Kinder des Beschwerdeführers. Er leistet keinen Unterhalt an diese und lebt auch nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz mit diesen. Ansonsten leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit (zumindest) 13.03.2006 aufhältig, jedoch erst seit August 2013 – nicht durchgehend – melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er seit dem Jahr 2019 mit römisch 40 , einer nigerianischen Staatsangehörigen mit italienischem Aufenthaltstitel, verheiratet sei, wobei ausschließlich eine kirchliche Hochzeit erfolgt wäre. An derselben Meldeadresse wie römisch 40 ist römisch 40 , geboren am römisch 40 aufhältig, nicht jedoch eine Person mit dem Namen römisch 40 , geboren am 03.02.2020, welche auch ansonsten melderechtlich nicht aufscheint. römisch 40 ist nicht Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Bei römisch 40 und römisch 40 handelt es nicht um leibliche Kinder des Beschwerdeführers. Er leistet keinen Unterhalt an diese und lebt auch nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz mit diesen. Ansonsten leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Österreich ging der Beschwerdeführer bis dato noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht er auch keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er befindet sich nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt in Schubhaft und nicht selbsterhaltungsfähig. Zuvor sicherte er sich seinen Lebensunterhalt durch die Vornahme von Schwarzarbeit (Malerarbeiten und als Prediger, zuvor durch den Handel von Gebrauchtwagen), den Verkauf von Drogen sowie durch Gelder der Caritas. Er spricht Deutsch auf einem einfachen Niveau und verfügt über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, vor allem in der afrikanischen Community. Er ist auch kirchlich aktiv. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen auf, allesamt in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz: Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22.05.2006 des Landesgerichtes XXXX , XXXX , aufgrund des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens nach den §§ 27 Abs 1 und 2 Z 2
- Fall SMG und § 15 StGB zu einer siebenmonatigen Haftstrafe nach § 27 Abs 2 SMG verurteilt, wovon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Er wurde dabei für schuldig befunden, in Wien am 13.04.2006 gewerbsmäßig einer namentlich genannten, abgesondert verfolgten Person eine Kugel Heroin (0,6 g brutto) um EUR 20,00 überlassen zu haben und überlassen versucht zu haben, indem er zum unmittelbaren Verkauf eine Kugel Kokain (0,6 g brutto) sowie sechs Kugeln Heroin (insgesamt 3,9 g brutto) im Mund bereithielt. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass er die Tat zwar nach Vollendung des
- aber vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet, erschwerend kein Umstand.Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22.05.2006 des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , aufgrund des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens nach den Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2,
- Fall SMG und Paragraph 15, StGB zu einer siebenmonatigen Haftstrafe nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG verurteilt, wovon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Er wurde dabei für schuldig befunden, in Wien am 13.04.2006 gewerbsmäßig einer namentlich genannten, abgesondert verfolgten Person eine Kugel Heroin (0,6 g brutto) um EUR 20,00 überlassen zu haben und überlassen versucht zu haben, indem er zum unmittelbaren Verkauf eine Kugel Kokain (0,6 g brutto) sowie sechs Kugeln Heroin (insgesamt 3,9 g brutto) im Mund bereithielt. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass er die Tat zwar nach Vollendung des
- aber vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet, erschwerend kein Umstand. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in Wienden bestehenden Vorschriften zuwiderI. zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge durch andere beigetragen zu haben, und zwar vor dem 06.08.2007 zur strafbaren Handlung einer bereits verurteilten anderen Person, der vom 05.08.2007 auf den 06.08.2007 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift von den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, und zwar in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 977,6 Gramm Heroin brutto, indem er es in insgesamt 88 Bodypacks von Amsterdam über Deutschland nach Wien transportierte und zur strafbaren Handlung einer bereits verurteilten anderen Person, der ebenfalls vom 05.08.2007 auf den 06.08.2007 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift von den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, nämlich 989,6 Gramm Heroin, indem er es in insgesamt 89 Bodypacks von Amsterdam über Deutschland nach Wien transportierte, indem er den Versand dieser insgesamt 1.967,4 Gramm Heroin brutto in insgesamt 177 Bodypacks durch den in den Niederlanden aufhältigen, nicht näher ausgeforschten Lieferanten „Joe“ organisierte; II. Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, indem er im Zeitraum von Mitte Juni 2007 bis Anfang August 2007 insgesamt 15 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin einer abgesondert verfolgten Person verkaufte; III. Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu erwerben versucht zu haben, und zwar am 06.0.2008 ungefähr die Hälfte von den 1.967,4 Gramm Heroin brutto; IV. Suchtgift zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und besessen zu haben, und zwar im Zeitraum von Jänner 2007 bis 06.08.2007, nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und Kokain. Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu I. das Verbrechen nach § 28a Abs 1
- und
- Fall SMG als Beteiligter gemäß § 12
- Fall StGB; zu II. das Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 1.,
- und
- Fall, Abs 3 SMG; zu III. das versuchte Vergehen nach §§ 15 StGB, 28 Abs 1
- Fall SMG und zu IV. das Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1
- und
- Fall, Abs 2 SMG begangen, wofür er unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach §28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt wurde. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.05.2006, Zl XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Erschwerend wurde bei der Verurteilung das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die einschlägige Vorstrafe bewertet, mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Alter unter 21 Jahren. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.11.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in Wienden bestehenden Vorschriften zuwider, römisch eins. zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge durch andere beigetragen zu haben, und zwar vor dem 06.08.2007 zur strafbaren Handlung einer bereits verurteilten anderen Person, der vom 05.08.2007 auf den 06.08.2007 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift von den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, und zwar in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 977,6 Gramm Heroin brutto, indem er es in insgesamt 88 Bodypacks von Amsterdam über Deutschland nach Wien transportierte und zur strafbaren Handlung einer bereits verurteilten anderen Person, der ebenfalls vom 05.08.2007 auf den 06.08.2007 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift von den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, nämlich 989,6 Gramm Heroin, indem er es in insgesamt 89 Bodypacks von Amsterdam über Deutschland nach Wien transportierte, indem er den Versand dieser insgesamt 1.967,4 Gramm Heroin brutto in insgesamt 177 Bodypacks durch den in den Niederlanden aufhältigen, nicht näher ausgeforschten Lieferanten „Joe“ organisierte; , römisch zwei. Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, indem er im Zeitraum von Mitte Juni 2007 bis Anfang August 2007 insgesamt 15 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin einer abgesondert verfolgten Person verkaufte; , römisch drei. Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu erwerben versucht zu haben, und zwar am 06.0.2008 ungefähr die Hälfte von den 1.967,4 Gramm Heroin brutto; , römisch vier. Suchtgift zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und besessen zu haben, und zwar im Zeitraum von Jänner 2007 bis 06.08.2007, nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und Kokain. , Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu römisch eins. das Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall SMG als Beteiligter gemäß Paragraph 12,
- Fall StGB; zu römisch zwei. das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und
- Fall, Absatz 3, SMG; zu römisch drei. das versuchte Vergehen nach Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz eins,
- Fall SMG und zu römisch vier. das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG begangen, wofür er unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach §28a Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt wurde. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.05.2006, Zl römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Erschwerend wurde bei der Verurteilung das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die einschlägige Vorstrafe bewertet, mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Alter unter 21 Jahren. Am 06.04.2009 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Im Jahr 2010 erfolgte die dritte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, mit welcher er seitens des Landesgerichtes XXXX am 19.10.2010, XXXX , für schuldig befunden wurde, am 28.08.2010 in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift in Straßenqualität I. anderen überlassen zu haben und zwar
- einem verdeckten Ermittler der EGS SG II 2 Kugeln mit insgesamt 0,9 Gramm brutto Kokain und eine Kugel mit 0,5 Gramm brutto Heroin;
- zwei weiteren Personen 3 Kugeln mit noch einer festzustellenden Menge Kokain;II. fünf Säckchen mit insgesamt rund 1,1 Gramm brutto Kokain anderen zu überlassen versucht zu haben, indem er mit einem verdeckten Ermittler der EGS SG II zwei weiteren Personen in Verkaufshandlungen über das bei ihm befindliche Suchtgift trat bzw dieses Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit zur unmittelbaren Weitergabe an potentielle Suchtgiftabnehmer bereithielt. Hierdurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, Abs 5
- Fall SMG; § 15 StGB begangen, wofür er zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Daneben wurde die am 22.05.2006 vom Landesgericht XXXX , Zl XXXX , bedingt gewährte Strafnachsicht und die am 06.04.2009 vom Landesgericht XXXX , Zl XXXX , gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Mildernd wurden bei dieser Verurteilung das Geständnis sowie der teilweise Versuch, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB berücksichtigt. Im Jahr 2010 erfolgte die dritte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, mit welcher er seitens des Landesgerichtes römisch 40 am 19.10.2010, römisch 40 , für schuldig befunden wurde, am 28.08.2010 in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift in Straßenqualität , römisch eins. anderen überlassen zu haben und zwar
- einem verdeckten Ermittler der EGS SG römisch zwei 2 Kugeln mit insgesamt 0,9 Gramm brutto Kokain und eine Kugel mit 0,5 Gramm brutto Heroin;
- zwei weiteren Personen 3 Kugeln mit noch einer festzustellenden Menge Kokain;, römisch zwei. fünf Säckchen mit insgesamt rund 1,1 Gramm brutto Kokain anderen zu überlassen versucht zu haben, indem er mit einem verdeckten Ermittler der EGS SG römisch zwei zwei weiteren Personen in Verkaufshandlungen über das bei ihm befindliche Suchtgift trat bzw dieses Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit zur unmittelbaren Weitergabe an potentielle Suchtgiftabnehmer bereithielt. , Hierdurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Absatz 5,
- Fall SMG; Paragraph 15, StGB begangen, wofür er zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Daneben wurde die am 22.05.2006 vom Landesgericht römisch 40 , Zl römisch 40 , bedingt gewährte Strafnachsicht und die am 06.04.2009 vom Landesgericht römisch 40 , Zl römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Mildernd wurden bei dieser Verurteilung das Geständnis sowie der teilweise Versuch, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2014, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 08.04.2014 in Wien I. gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich sechs Kugeln Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, unbekannten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht zu haben, indem er diese an einem szenetypischen Drogenumschlagplatz zum unmittelbaren Verkauf bereithielt; II. zwei Polizeibeamte A. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung, zu hindern versucht zu haben, indem er einen der Polizeibeamten mit beiden Händen gegen den Brustkorb stieß, sich loszureißen versuchte und dem Polizeibeamten gezielte Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper zu versetzen versuchte, wodurch der Polizeibeamte zu Sturz kam; B. während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten durch das zu Punkt II. A. genannte Verhalten vorsätzlich am
- Körper verletzt zu haben, und zwar einen der Polizeibeamten, der eine Prellung mit Schwellung am Knie erlitt und
- zu verletzen versucht zu haben, und zwar den zweiten Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu I. das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs 1 Z 1
- Fall und Abs 3 StGB; zu II.A. das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsanwaltschaft nach § 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und zu II.B. die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83, Abs 1, 84 Abs 2 Z 4, 15 StGB begangen, wofür er unter Anwendung des Strafsatzes des § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die Voraussetzungen des § 39 StGB sowie das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet, mildernd hingegen, dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist. Beim geplanten Verkauf des Suchtgiftes kam es ihm nicht drauf an, aus dem Gewinn überwiegend weiteres Suchtgift für seinen ausschließlich persönlichen Gebrauch oder die Mittel zu dessen Beschaffung zu verschaffen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.05.2014, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 08.04.2014 in Wien , römisch eins. gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich sechs Kugeln Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, unbekannten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht zu haben, indem er diese an einem szenetypischen Drogenumschlagplatz zum unmittelbaren Verkauf bereithielt; , römisch zwei. zwei Polizeibeamte A. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung, zu hindern versucht zu haben, indem er einen der Polizeibeamten mit beiden Händen gegen den Brustkorb stieß, sich loszureißen versuchte und dem Polizeibeamten gezielte Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper zu versetzen versuchte, wodurch der Polizeibeamte zu Sturz kam; B. während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten durch das zu Punkt römisch zwei. A. genannte Verhalten vorsätzlich am
- Körper verletzt zu haben, und zwar einen der Polizeibeamten, der eine Prellung mit Schwellung am Knie erlitt und
- zu verletzen versucht zu haben, und zwar den zweiten Polizeibeamten. , Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu römisch eins. das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, StGB; zu römisch zwei.A. das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und zu römisch zwei.B. die Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83,, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, 15, StGB begangen, wofür er unter Anwendung des Strafsatzes des Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB sowie das Zusammentreffen von vier Vergehen gewertet, mildernd hingegen, dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist. Beim geplanten Verkauf des Suchtgiftes kam es ihm nicht drauf an, aus dem Gewinn überwiegend weiteres Suchtgift für seinen ausschließlich persönlichen Gebrauch oder die Mittel zu dessen Beschaffung zu verschaffen. Die fünfte Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte seitens des Landesgerichtes XXXX am 08.07.2016, Zl XXXX . Hierbei wurde er für schuldig befunden, in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) I. überlassen zu haben, und zwar A. am 15.06.2016 zwei Säckchen zu 0,1 Gramm brutto durch gewinnbringenden Verkauf an einen allgemein zugänglichen Ort, wobei die Tat für zumindest 10 Personen wahrnehmbar war, somit öffentlich; B. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten nach dem 08.12.2015 bis 15.06.2016 eine nicht mehr feststellbare Menge an eine nicht mehr feststellbare Anzahl an Abnehmern durch zumindest teilweise gewinnbringenden Verkauf überlassen und am 15.06.2016 ein Säckchen mit Kokain zu 0,1 Gramm brutto zu überlassen versucht zu haben. Aufgrund der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
- Fall, Abs 2a, Abs 3 SMG, 15 StGB wurde der Beschwerdeführer nach dem Strafsatz des § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Mildernd wurden die nur sehr kleine Menge sowie das Geständnis berücksichtigt, erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Die fünfte Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte seitens des Landesgerichtes römisch 40 am 08.07.2016, Zl römisch 40 . Hierbei wurde er für schuldig befunden, in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) , römisch eins. überlassen zu haben, und zwar A. am 15.06.2016 zwei Säckchen zu 0,1 Gramm brutto durch gewinnbringenden Verkauf an einen allgemein zugänglichen Ort, wobei die Tat für zumindest 10 Personen wahrnehmbar war, somit öffentlich; B. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten nach dem 08.12.2015 bis 15.06.2016 eine nicht mehr feststellbare Menge an eine nicht mehr feststellbare Anzahl an Abnehmern durch zumindest teilweise gewinnbringenden Verkauf überlassen und am 15.06.2016 ein Säckchen mit Kokain zu 0,1 Gramm brutto zu überlassen versucht zu haben. Aufgrund der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, 15 StGB wurde der Beschwerdeführer nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Mildernd wurden die nur sehr kleine Menge sowie das Geständnis berücksichtigt, erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Mit 12.07.2018 wurde ihm ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.03.2021, Zl XXXX , unter Anwendung des Strafsatzes des § 27 Abs 2a SMG zu einer fünfzehnmonatigen Haftstrafe verurteilt. Hierbei wurde er für schuldig befunden, am 12.02.2021 in Wien an einer öffentlichen Verkehrsfläche vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich vier Kugeln enthaltend gesamt 1,7 Gramm brutto Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain einer anderen Person gegen zumindest EUR 40, 00 Entgelt angeboten zu haben, wobei er die Tat an einem stark frequentierten Ort für zumindest mehr als zehn Personen wahrnehmbar, somit öffentlich, beging. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend das einschlägig getrübte Vorleben bewertet. Mit Beschluss wurde zugleich die ihm mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2016, Zl XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2021, Zl römisch 40 , unter Anwendung des Strafsatzes des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer fünfzehnmonatigen Haftstrafe verurteilt. Hierbei wurde er für schuldig befunden, am 12.02.2021 in Wien an einer öffentlichen Verkehrsfläche vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich vier Kugeln enthaltend gesamt 1,7 Gramm brutto Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain einer anderen Person gegen zumindest EUR 40, 00 Entgelt angeboten zu haben, wobei er die Tat an einem stark frequentierten Ort für zumindest mehr als zehn Personen wahrnehmbar, somit öffentlich, beging. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend das einschlägig getrübte Vorleben bewertet. Mit Beschluss wurde zugleich die ihm mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.07.2016, Zl römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Bis dato befand sich der Beschwerdeführer in Summe knapp sieben Jahre lang in Haftanstalten, durchgehend zuletzt seit 13.02.
- Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2006 nach Österreich ein und stellte am 13.03.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der er im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden sei. Seine Eltern seien Christen gewesen und wären von Moslems ermordet worden. Dieser Antrag wurde – nach mehrfacher Einstellung des Verfahrens – am 28.08.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerde gegen das mit Bescheid der belangten Behörde am 18.11.2014 erlassene Rückkehrentscheidung sowie das auf die Dauer von 10 Jahre befristete Einreiseverbot wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2016 rechtskräftig abgewiesen. Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer damit begründete, homosexuell zu sein und zudem an Depressionen und Herzbeschwerden zu leiden und außerdem drogensüchtig zu sein. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.04.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017 als unbegründet abgewiesen.Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer damit begründete, homosexuell zu sein und zudem an Depressionen und Herzbeschwerden zu leiden und außerdem drogensüchtig zu sein. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.04.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 23.12.2021 erteilte die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 24.02.2021 – dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, psychisch erkrankt zu sein und einer medizinischen Behandlung, die in Nigeria nicht gewährleistet sei, zu leiden sowie, dass er mit einer Lebensgefährtin und zwei Kindern im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familienleben verfüge. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 01.04.2022 als unbegründet ab, wobei die Dauer des Einreiseverbots auf acht Jahre herabgesetzt wurde. Nach seiner erneuten unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 25.09.2020 wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen und wurde über ihn mit Bescheid des BFA vom 26.09.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2020 als unbegründet abgewiesen. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 10.11.2022 zum Aufenthalt und den persönlichen und familiären Verhältnissen befragt und das Vorliegen eines Sicherheitsbedarfs geprüft. Mit Mandatsbescheid vom 10.11.2022 ordnete die belangte Behörde gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG 2005 iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, worauf der Beschwerdeführer am 16.11.2022 einen neuerlichen Asylantrag stellte, den er am 17.11.2022 im Rahmen der Erstbefragung damit begründete, seine Heimat verlassen zu haben, weil aufgrund der verschiedenen Glauben Unruhe herrsche und seine Eltern deswegen ermordet worden seine. Außerdem lebten seine Kinder in Österreich und er wolle nicht von diesen getrennt werden. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 10.11.2022 zum Aufenthalt und den persönlichen und familiären Verhältnissen befragt und das Vorliegen eines Sicherheitsbedarfs geprüft. Mit Mandatsbescheid vom 10.11.2022 ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, worauf der Beschwerdeführer am 16.11.2022 einen neuerlichen Asylantrag stellte, den er am 17.11.2022 im Rahmen der Erstbefragung damit begründete, seine Heimat verlassen zu haben, weil aufgrund der verschiedenen Glauben Unruhe herrsche und seine Eltern deswegen ermordet worden seine. Außerdem lebten seine Kinder in Österreich und er wolle nicht von diesen getrennt werden. Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde am 10.11.2020 um 14:35 Uhr, vor seiner Antragstellung am 16.11.2022 um 15:06 Uhr, ein Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung zur Unterfertigung ausgefolgt und durch eigenhändige Unterschriftenleistung des Beschwerdeführers bestätigt. Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2022 stellte die belangte Behörde gemäß § 12a Abs 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs 1 AVG fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde.Mit Mandatsbescheid vom 23.11.2022 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. Mit Schriftsatz vom 07.12.2022 übermittelte der willkürlich vertretene Beschwerdeführer eine Vorstellung gegen den oben angeführten Mandatsbescheid. Aufgrund der eingebrachten Vorstellung gegen den oben angeführten Mandatsbescheid entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2023, dass gemäß § 12a Abs 4 AsylG 2005 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z 1 und Z 2 Asyl nicht vorliegen. Unter einem wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 AsylG nicht zuerkannt.Aufgrund der eingebrachten Vorstellung gegen den oben angeführten Mandatsbescheid entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2023, dass gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, Asyl nicht vorliegen. Unter einem wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in Lebensgefahr sein, auch nicht in eine existenzgefährdende aussichtlose Situation gelangen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Dem Beschwerdeführe droht aufgrund seiner im Bundesgebiet begangenen Strafdelikte kein Strafverfahren in Nigeria, da als Grund für Abschiebungen gegenüber den nigerianischen Behörden stets „oberstay“ angegeben wird, was kein strafrechtliches Delikt in Nigeria ist. Die medizinische Versorgung ist in Nigeria gegeben. Es können in Nigeria auch psychische Erkrankungen behandelt werden. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in Lebensgefahr sein, auch nicht in eine existenzgefährdende aussichtlose Situation gelangen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Dem Beschwerdeführe droht aufgrund seiner im Bundesgebiet begangenen Strafdelikte kein Strafverfahren in Nigeria, da als Grund für Abschiebungen gegenüber den nigerianischen Behörden stets „oberstay“ angegeben wird, was kein strafrechtliches Delikt in Nigeria ist. Die medizinische Versorgung ist in Nigeria gegeben. Es können in Nigeria auch psychische Erkrankungen behandelt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit fußen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den jeweiligen Verfahren (I403 1308436-3/8E, I411 2016383-1/10E, I417 2156455-1/11E und I413 2156455-2/33E). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato nach wie vor noch keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, ist durch das psychiatrische Gutachten einer gerichtlich beeideten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.07.2021 belegt (I413 2156455-2/33E, S 32), bestellt wurde. Diesem Gutachten konnten die Feststellungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, über medizinische Angelegenheiten selbständig zu entscheiden I413 2156455-2/33E, S 32), keine suizidale Einengung explodierbar ist I413 2156455-2/33E, S 32) und sich Gedächtnis und Denken als unauffällig darstellen I413 2156455-2/33E, S 32). Daneben ergibt sich aus dem Gutachten auch die psychotrope Therapie des Beschwerdeführers I413 2156455-2/33E, S 32). Insgesamt befindet sich der Beschwerdeführer daher nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung. Die Krankheit, an der der Beschwerdeführer leidet, ist auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Medikamente bzw. Wirkstoffe sind auch in Nigeria verfügbar, wie die Abfragen bei einer nigerianischen Online-Apotheke erkennen lassen (https://drugstore.ng/pharmacies/7/stock/olanzapine-mylan-10mg-x-28; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/risdal-risperidone-2mg; https://drugstore.ng/pharmacies/7/stock/lorazepam-1mg-tab-x28 (Wirkstoff Lorazepam wie Temesta); https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/trazodone-150mg-mylan (Wirkstoff Trazodon wie Trittico; Zugriff am 10.02.2023). Entsprechend den Länderfeststellungen des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Nigeria bietet sich bezogen auf den Beschwerdeführer das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an, zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Dass der Beschwerdeführer seit (zumindest) 13.03.2006 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich bereits aus den jeweiligen Vorakten GZ I403 1308436-3, GZ I411 2016383-1 und GZ I417 2156455-1 und stellt sich das Jahr 2006 auch vor dem Hintergrund der am 22.05.2006 erfolgten Erstverurteilung, Zl XXXX , des Beschwerdeführers als plausibel dar. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers, aus welchem seine melderechtliche Erfassung seit (erst) August 2013 hervorgeht, wurde amtswegig eingeholt. Der Beschwerdeführer bringt am 10.11.2022 vor, seine Gattin und seine zwei Töchter würden als Familienangehörige in Österreich leben. Im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2021 brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, dass es sich bei XXXX um seine (kirchlich verehelichte) Gattin handeln, was er auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme wiedergab und ihre Wohnadresse nannte (Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, AS 119) und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren I413 215655-2 ausführte, mit ihr verheiratet zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2022, I413 2156455-2, S 4). Der Beschwerdeführer hat jedoch – obgleich ihm aufgetragen wurde, binnen zwei Wochen die kirchliche Bestätigung vorzulegen (Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, S 2, AS 121 des zu I413 2156455-2 vorgelegten Verwaltungsakts) – keinerlei Urkunden dargetan. Bemerkenswert ist zudem, dass er weder das genaue Datum seiner Hochzeit nennen konnte, noch das Geburtsdatum seiner Gemahlin (Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, S 3, AS 121 aaO). Daneben fällt auf, dass noch im psychiatrischen Gutachten vom 07.07.2021 auf einen Auszug aus einen Clearingbericht vom 15.01.2021 verwiesen wird, in welchem es heißt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 33-jährigen, alleinstehenden Mann handle und er bei einem Freund wohne (Meldeadresse) (AS 154 des zu I413 2156455-2 vorgelegten Verwaltungsakts). Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2021 seine Anschrift entsprechend Melderegisterauszug angegeben hat, nicht jene seiner vermeintlichen Ehegattin. Seine Ausführungen vor der belangten Behörde und in der Vorstellung, wonach er mit XXXX und seinen Töchtern in einem Haushalt lebe (Niederschrift des BFA vom 10.11.2022, S 6), gestalten sich daher als nicht glaubhaft. In Zusammenhang mit seinen vermeintlichen Töchtern ist das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegens auch nur eines Anhaltspunktes für die Vaterschaft des Beschwerdeführers zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer keine Töchter hat. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass XXXX gemeinsam mit XXXX gemeinsam in einem Haushalt gemeldet ist und dieser Umstand dem Beschwerdeführer bekannt ist. Dieser Umstand vermag aber weder eine Verehelichung mit XXXX zu bescheinigen, noch die Vaterschaft bezüglich XXXX . Zudem ist das vermeintlich am 03.02.2020 geborenen Kind weder unter Angabe des Namens und Geburtsdatums im zentralen Melderegister aufzufinden, noch aufgrund einer Recherche unter Nutzung der Wohnadresse der XXXX , bei welcher das Kind schließlich im gemeinsamen Haushalt leben würde, zu finden. Es konnte ausschließlich XXXX , geb. XXXX als dort aufhältig eruiert werden. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner vermeintlich eigenen Kinder – zumindest bei der melderechtlich erfassten XXXX aufgrund der Nachnamensgleichheit nicht gänzlich abwegig – keinerlei Urkunden in Vorlage gebracht, welche seine Vaterschaft belegen würde, obwohl er von der belangten Behörde schon am 22.12.2021 unter Setzung einer viertehntägigen Frist zum Nachweis seiner Vaterschaft aufgefordert worden ist. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Verehelichung mit XXXX und seine Vaterschaft zu den von ihm genannten Personen, unter denen eine in ihrer Existenz nicht nachweisbar ist, zu bescheinigen und schon gar nicht zu beweisen. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Töchter hat und auch nicht mit XXXX verehelicht ist. getroffen werden konnten. Dass der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt leistet, ergibt sich aus der Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, S 4, AS 122 des Verwaltungsakts zu I413 2156455-2) sowie aus dem Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2022, I413 2156455-2, S 5). Dass der Beschwerdeführer seit (zumindest) 13.03.2006 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich bereits aus den jeweiligen Vorakten GZ I403 1308436-3, GZ I411 2016383-1 und GZ I417 2156455-1 und stellt sich das Jahr 2006 auch vor dem Hintergrund der am 22.05.2006 erfolgten Erstverurteilung, Zl römisch 40 , des Beschwerdeführers als plausibel dar. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers, aus welchem seine melderechtliche Erfassung seit (erst) August 2013 hervorgeht, wurde amtswegig eingeholt. Der Beschwerdeführer bringt am 10.11.2022 vor, seine Gattin und seine zwei Töchter würden als Familienangehörige in Österreich leben. Im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2021 brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, dass es sich bei römisch 40 um seine (kirchlich verehelichte) Gattin handeln, was er auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme wiedergab und ihre Wohnadresse nannte (Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, AS 119) und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren I413 215655-2 ausführte, mit ihr verheiratet zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2022, I413 2156455-2, S 4). Der Beschwerdeführer hat jedoch – obgleich ihm aufgetragen wurde, binnen zwei Wochen die kirchliche Bestätigung vorzulegen (Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, S 2, AS 121 des zu I413 2156455-2 vorgelegten Verwaltungsakts) – keinerlei Urkunden dargetan. Bemerkenswert ist zudem, dass er weder das genaue Datum seiner Hochzeit nennen konnte, noch das Geburtsdatum seiner Gemahlin (Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, S 3, AS 121 aaO). Daneben fällt auf, dass noch im psychiatrischen Gutachten vom 07.07.2021 auf einen Auszug aus einen Clearingbericht vom 15.01.2021 verwiesen wird, in welchem es heißt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 33-jährigen, alleinstehenden Mann handle und er bei einem Freund wohne (Meldeadresse) (AS 154 des zu I413 2156455-2 vorgelegten Verwaltungsakts). Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2021 seine Anschrift entsprechend Melderegisterauszug angegeben hat, nicht jene seiner vermeintlichen Ehegattin. Seine Ausführungen vor der belangten Behörde und in der Vorstellung, wonach er mit römisch 40 und seinen Töchtern in einem Haushalt lebe (Niederschrift des BFA vom 10.11.2022, S 6), gestalten sich daher als nicht glaubhaft. In Zusammenhang mit seinen vermeintlichen Töchtern ist das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegens auch nur eines Anhaltspunktes für die Vaterschaft des Beschwerdeführers zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer keine Töchter hat. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 gemeinsam in einem Haushalt gemeldet ist und dieser Umstand dem Beschwerdeführer bekannt ist. Dieser Umstand vermag aber weder eine Verehelichung mit römisch 40 zu bescheinigen, noch die Vaterschaft bezüglich römisch 40 . Zudem ist das vermeintlich am 03.02.2020 geborenen Kind weder unter Angabe des Namens und Geburtsdatums im zentralen Melderegister aufzufinden, noch aufgrund einer Recherche unter Nutzung der Wohnadresse der römisch 40 , bei welcher das Kind schließlich im gemeinsamen Haushalt leben würde, zu finden. Es konnte ausschließlich römisch 40 , geb. römisch 40 als dort aufhältig eruiert werden. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner vermeintlich eigenen Kinder – zumindest bei der melderechtlich erfassten römisch 40 aufgrund der Nachnamensgleichheit nicht gänzlich abwegig – keinerlei Urkunden in Vorlage gebracht, welche seine Vaterschaft belegen würde, obwohl er von der belangten Behörde schon am 22.12.2021 unter Setzung einer viertehntägigen Frist zum Nachweis seiner Vaterschaft aufgefordert worden ist. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Verehelichung mit römisch 40 und seine Vaterschaft zu den von ihm genannten Personen, unter denen eine in ihrer Existenz nicht nachweisbar ist, zu bescheinigen und schon gar nicht zu beweisen. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Töchter hat und auch nicht mit römisch 40 verehelicht ist. getroffen werden konnten. Dass der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt leistet, ergibt sich aus der Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, S 4, AS 122 des Verwaltungsakts zu I413 2156455-2) sowie aus dem Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2022, I413 2156455-2, S 5). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato noch keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, ist durch einen Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person belegt, der Umstand zum Nichtbezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung durch einen Grundversorgungsauszug. Sein aktueller Aufenthalt geht aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. In Anbetracht dieser Umstände war in weiterer Folge die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, „gelegentlich schwarz als Maler gearbeitet“ und Geld von der Caritas erhalten zu haben (Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, S 5, AS 123 des Verwaltungsakts zu I413 2156455-2). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung konkretisierte er, er hätte Malerarbeiten für Kirchenmitglieder bzw generell für Leute durchgeführt und daneben auch Geld als Prediger erhalten (Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2022, I413 2156455-2, S 6). Daneben konnte den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2008, Zl XXXX , entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch Einkommen aus dem Handel mit Gebrauchtwagen (mtl ca. EUR 1.500,--) bzw entsprechend dem Urteil vom 09.05.2014, Zl XXXX , dass er durch gelegentliche Schwarzarbeiten ein monatliches Einkommen (mtl ca. EUR 650,--) lukrierte. Schließlich ergibt sich die Tätigkeit in Zusammenhang mit Gebrauchtwagenhandel auch aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er „zu seiner Arbeit für eine Firma, die gebrauchte Autos nach Nigeria verkauft, zurückgehen werde“ (Protokoll vom 18.03.2022, S 7). Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer schließlich auch durch den Verkauf von Drogen seinen Lebensunterhalt sicherte, ergibt sich bereits aus seinen zum Teil als gewerbsmäßig qualifizierten Suchtgiftdelikten (Urteil vom 22.05.2006 des Landesgerichtes XXXX , Zl XXXX ; Urteil vom 19.10.2010 des Landesgerichtes XXXX , Zl XXXX und Urteil vom 09.05.2014 des Landesgerichtes XXXX Zl XXXX ). Daneben führte der Beschwerdeführer auch selbst vor dem erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 im Verfahren I413 2156455-2 aus, er wäre finanziellen Schwierigkeiten mit der Vornahme von kriminellen Handlungen begegnet bzw hätte die Vornahme von Suchtgiftverkauf gar als notwendig erachtet (Protokoll vom 18.03.2022, S 7). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato noch keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, ist durch einen Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person belegt, der Umstand zum Nichtbezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung durch einen Grundversorgungsauszug. Sein aktueller Aufenthalt geht aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. In Anbetracht dieser Umstände war in weiterer Folge die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, „gelegentlich schwarz als Maler gearbeitet“ und Geld von der Caritas erhalten zu haben (Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, S 5, AS 123 des Verwaltungsakts zu I413 2156455-2). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung konkretisierte er, er hätte Malerarbeiten für Kirchenmitglieder bzw generell für Leute durchgeführt und daneben auch Geld als Prediger erhalten (Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2022, I413 2156455-2, S 6). Daneben konnte den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.11.2008, Zl römisch 40 , entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch Einkommen aus dem Handel mit Gebrauchtwagen (mtl ca. EUR 1.500,--) bzw entsprechend dem Urteil vom 09.05.2014, Zl römisch 40 , dass er durch gelegentliche Schwarzarbeiten ein monatliches Einkommen (mtl ca. EUR 650,--) lukrierte. Schließlich ergibt sich die Tätigkeit in Zusammenhang mit Gebrauchtwagenhandel auch aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er „zu seiner Arbeit für eine Firma, die gebrauchte Autos nach Nigeria verkauft, zurückgehen werde“ (Protokoll vom 18.03.2022, S 7). Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer schließlich auch durch den Verkauf von Drogen seinen Lebensunterhalt sicherte, ergibt sich bereits aus seinen zum Teil als gewerbsmäßig qualifizierten Suchtgiftdelikten (Urteil vom 22.05.2006 des Landesgerichtes römisch 40 , Zl römisch 40 ; Urteil vom 19.10.2010 des Landesgerichtes römisch 40 , Zl römisch 40 und Urteil vom 09.05.2014 des Landesgerichtes römisch 40 Zl römisch 40 ). Daneben führte der Beschwerdeführer auch selbst vor dem erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 im Verfahren I413 2156455-2 aus, er wäre finanziellen Schwierigkeiten mit der Vornahme von kriminellen Handlungen begegnet bzw hätte die Vornahme von Suchtgiftverkauf gar als notwendig erachtet (Protokoll vom 18.03.2022, S 7). Bereits die schriftliche Stellungnahme vom 17.05.2021 mit dem dort aufgezeigten Sprachschatz und der dabei verwendeten Grammatik lässt erkennen, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf keinem hohen Niveau bewegen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung war schließlich festzustellen, dass er Deutsch auf einem einfachen Niveau sprechen vermag, was auch mit seinen Ausführungen, wonach er „A1 habe“ (Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2022, I413 2156455-2, S 6) bzw er entsprechend seiner Stellungnahme vom 17.05.2021 einen A1 und A2 Deutschkurs gemacht habe, in Einklang steht. Dass er über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, stellt sich in Anbetracht seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet als nicht strittig dar. Vor der belangten Behörde schilderte er zudem, in der afrikanischen Community Kontakte zu haben (Niederschrift des BFA vom 22.12.2021, S 5, AS 123 des Verwaltungsakts zu I413 2156455-2). Aus seinen Schilderungen hinsichtlich seiner Malertätigkeiten bei Kirchenmitgliedern und seinem Predigen (Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2022, I413 2156455-2, S 6) konnte im Umkehrschluss die Feststellung getroffen werden, dass er auch kirchlich aktiv ist. Der Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers, aus welchen dessen sechs strafgerichtliche Verurteilung – allesamt in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz – hervorgehen, wurde amtswegig eingeholt. In weiterer Folge wurden auch sämtliche der darin gelisteten, im Gerichtsakt einliegenden, Strafurteile in Hinblick auf die mündliche Beschwerdeverhandlung eingeholt, auf welchen die darauf basierenden weiteren Feststellungen samt Milderungs- und Erschwernisgründe beruhen. Aus den Eintragungen im Strafregisterauszug bzw den jeweiligen Verurteilungen ergibt sich schließlich, dass sich der Beschwerdeführer in Summe bis dato knapp sieben Jahre lang in Haftanstalten befunden hat. Die Feststellungen zum Gang der ersten beiden Asylverfahren, des gegenständlichen Verfahrens sowie zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie zur Situation in Nigeria wurden auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten getroffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nachweislich vom Abschiebetermin informiert worden ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Informationsschrieben, das der Beschwerdeführer unterfertig hat (AS 49 f). Zur allgemeinen Lage in Nigeria wurden die im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderinformationen herangezogen. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt werden konnten. In der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen Länderinformationen nicht substantiiert entgegen, sondern brachte seine psychische Erkrankung und die – seiner Ansicht nach – unzumutbaren Bedingungen im Bereich des Gesundheitswesens in Nigera vor. Dass der Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung hat, ist für sich alleine kein Grund anzunehmen, eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat würde diesen aller Lebensgrundlagen berauben und ihn in eine ausweglose Situation bringen. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass das Gesundheitswesen in Nigeria nicht optimal ist. Dennoch besteht die Möglichkeit auch in Nigeria, eine psychische Erkrankung zu behandeln. Wenn es auch nach dem Länderinformationsblatt einen Ärztemangel im Bereich der Psychiatrie gibt, bedeutet dies nicht, dass eine psychische Erkrankung nicht behandelt werden könnte. Auch der Aberglaube über psychische Erkrankungen, der in der Bevölkerung verbreitet ist, bedeutet nicht, dass jede Person, die psychisch erkrankt ist, Opfer solcher Diskriminierungen bzw Nachstellungen wird. Diese Überlegung trifft auch für eine rückkehrende psychisch erkrankte Person zu. Dass Behandlungskosten zu tragen sind, vermag nicht einen Umstand darzulegen, der darauf hindeuten könnte, dass der Beschwerdeführer in Nigeria in eine ausweglose Situation bringen könnte. Die Krankheit, an der der Beschwerdeführer leidet, ist auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Medikamente bzw. Wirkstoffe sind auch in Nigeria verfügbar, wie die Abfragen bei einer nigerianischen Online-Apotheke erkennen lassen (https://drugstore.ng/pharmacies/7/stock/olanzapine-mylan-10mg-x-28; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/risdal-risperidone-2mg; https://drugstore.ng/pharmacies/7/stock/lorazepam-1mg-tab-x28 (Wirkstoff Lorazepam wie Temesta); https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/trazodone-150mg-mylan (Wirkstoff Trazodon wie Trittico; Zugriff am 10.02.2023). Entsprechend den Länderfeststellungen des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Nigeria bietet sich bezogen auf den Beschwerdeführer das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an, zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Daher erweisen sich die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken im Lichte des aktuellen Länderinformationsblatts für Nigeria als nicht stichhaltig. Auch sonst ergeben sich im Licht des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Nigeria keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Rechten nach Art 2, 3 EMRK verletzt werden könnte, der Todesstrafe ausgesetzt wäre oder seine körperliche Integrität durch einen bewaffneten zwischenstaatlichen oder innerstaatlichen Konflikt gefährdet wäre. Da die ständige Praxis der Fremdenbehörde es ist, bei Abschiebungen als Grund „oberstay“ anzugeben, besteht keine Gefahr, dass der sechsmal einschlägig verurteilte Beschwerdeführer wegen Suchtgiftdelikten in Nigeria abermals verurteilt werden könnte und eine Haftstrafe erleiden müsste. Als junger, grundsätzlich arbeitsfähiger Mann, der mit den Gebräuchen, der Sprache und der Kultur in Nigeria, wo er einen großen Teil seines Lebens verbracht hat, vertraut ist, ist es dem Beschwerdeführer auch möglich, bei Rückkehr nach Nigeria wieder eine Existenz zu gründen und sich den Lebensunterhalt zu sichern. Daher ergeben sich aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Nigeria keine Anhaltspunkte für ein Rückkehrhindernis des Beschwerdeführers und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Zur allgemeinen Lage in Nigeria wurden die im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderinformationen herangezogen. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt werden konnten. In der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen Länderinformationen nicht substantiiert entgegen, sondern brachte seine psychische Erkrankung und die – seiner Ansicht nach – unzumutbaren Bedingungen im Bereich des Gesundheitswesens in Nigera vor. Dass der Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung hat, ist für sich alleine kein Grund anzunehmen, eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat würde diesen aller Lebensgrundlagen berauben und ihn in eine ausweglose Situation bringen. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass das Gesundheitswesen in Nigeria nicht optimal ist. Dennoch besteht die Möglichkeit auch in Nigeria, eine psychische Erkrankung zu behandeln. Wenn es auch nach dem Länderinformationsblatt einen Ärztemangel im Bereich der Psychiatrie gibt, bedeutet dies nicht, dass eine psychische Erkrankung nicht behandelt werden könnte. Auch der Aberglaube über psychische Erkrankungen, der in der Bevölkerung verbreitet ist, bedeutet nicht, dass jede Person, die psychisch erkrankt ist, Opfer solcher Diskriminierungen bzw Nachstellungen wird. Diese Überlegung trifft auch für eine rückkehrende psychisch erkrankte Person zu. Dass Behandlungskosten zu tragen sind, vermag nicht einen Umstand darzulegen, der darauf hindeuten könnte, dass der Beschwerdeführer in Nigeria in eine ausweglose Situation bringen könnte. Die Krankheit, an der der Beschwerdeführer leidet, ist auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Medikamente bzw. Wirkstoffe sind auch in Nigeria verfügbar, wie die Abfragen bei einer nigerianischen Online-Apotheke erkennen lassen (https://drugstore.ng/pharmacies/7/stock/olanzapine-mylan-10mg-x-28; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/risdal-risperidone-2mg; https://drugstore.ng/pharmacies/7/stock/lorazepam-1mg-tab-x28 (Wirkstoff Lorazepam wie Temesta); https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/trazodone-150mg-mylan (Wirkstoff Trazodon wie Trittico; Zugriff am 10.02.2023). Entsprechend den Länderfeststellungen des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Nigeria bietet sich bezogen auf den Beschwerdeführer das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an, zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Daher erweisen sich die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken im Lichte des aktuellen Länderinformationsblatts für Nigeria als nicht stichhaltig. Auch sonst ergeben sich im Licht des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Nigeria keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Rechten nach Artikel 2, 3, EMRK verletzt werden könnte, der Todesstrafe ausgesetzt wäre oder seine körperliche Integrität durch einen bewaffneten zwischenstaatlichen oder innerstaatlichen Konflikt gefährdet wäre. Da die ständige Praxis der Fremdenbehörde es ist, bei Abschiebungen als Grund „oberstay“ anzugeben, besteht keine Gefahr, dass der sechsmal einschlägig verurteilte Beschwerdeführer wegen Suchtgiftdelikten in Nigeria abermals verurteilt werden könnte und eine Haftstrafe erleiden müsste. Als junger, grundsätzlich arbeitsfähiger Mann, der mit den Gebräuchen, der Sprache und der Kultur in Nigeria, wo er einen großen Teil seines Lebens verbracht hat, vertraut ist, ist es dem Beschwerdeführer auch möglich, bei Rückkehr nach Nigeria wieder eine Existenz zu gründen und sich den Lebensunterhalt zu sichern. Daher ergeben sich aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Nigeria keine Anhaltspunkte für ein Rückkehrhindernis des Beschwerdeführers und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 145/2017 lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017, lautet: „
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“ Zunächst ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde liegt, zumal das Verfahren aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 13.03.2006 bereits vor der Stellung des dritten Folgeantrages auf internationalen Schutzes am 16.11.2022 rechtskräftig abgeschlossen war.Zunächst ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde liegt, zumal das Verfahren aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 13.03.2006 bereits vor der Stellung des dritten Folgeantrages auf internationalen Schutzes am 16.11.2022 rechtskräftig abgeschlossen war. Zu Recht hat das Bundesamt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 16.11.2022, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 29.11.2022, gestellt hat, wobei dem Beschwerdeführer dieser Abschiebetermin am 10.11.2022 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bestanden hat.Zu Recht hat das Bundesamt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 16.11.2022, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 29.11.2022, gestellt hat, wobei dem Beschwerdeführer dieser Abschiebetermin am 10.11.2022 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bestanden hat. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR
- GP) zu § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden seiner Antragstellung vorangehen müssen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme erfolgen können. Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Abs. 3 nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeit stellen wird.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden seiner Antragstellung vorangehen müssen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme erfolgen können. Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Absatz 3, nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeit stellen wird. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 10.11.2020 um 14:35 Uhr, sohin vor seiner Antragstellung am 16.11.2022 um 15:06 Uhr, ein Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung zur Unterfertigung ausgefolgt und durch eigenhändige Unterschriftenleistung des Beschwerdeführers bestätigt. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung "nachweislich" über den Abschiebetermin im Sinne des Gesetzes informiert wurde, zumal es lediglich der im Akt dokumentierten Information bedarf, an die keine Formerfordernisse gestellt werden und deren Wirkung durch die bloße Unterschriftsverweigerung nicht vereitelt werden kann. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung keine Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer wurde sohin vor dem Antragszeitpunkt, 16.11.2022, im Sinne des Gesetzes "nachweislich" über den Abschiebetermin am 29.11.2022 informiert. Das Bundesamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.Das Bundesamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte. Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Er war nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum er den gegenständlichen Antrag nicht bereits früher, etwa im Rahmen seiner Strafhaft, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung, gestellt hat. Wenn die Beschwerde vorbringt, es sei nicht möglich in der Strafhaft einen Asylantrag zu stellen, erweist sich dieses Vorbringen als unzutreffend. Wenn weiter vorgebracht wird, dass die Strafhaft den Beschwerdeführer vor einer Abschiebung geschützt hätte, verkennt das Vorbringen den Zweck der Strafhaft, die über den Beschwerdeführer aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen verhängt worden ist und nicht, um diesen vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu schützen. Die Beschwerde verkennt auch, dass ein über zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht automatisch zu einem Aufenthaltsrecht führt. Dies insbesondere nicht, wenn einerseits kein ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt und auch – wie im Fall des Beschwerdeführers, der sechs Mal einschlägig mit dem Suchtmittelgesetz in Konflikt geraten ist und nach den Strafzumessungsgründen zu schließen, seine kriminelle Energie eher steigerte als verringerte – gewichtige Gründe vorliegen, den Beschwerdeführer zum Schutz der Bevölkerung in Österreich gegen weitere Angriffe des Beschwerdeführers im Bereich der Drogenkriminalität zu schützen. Die massive Gefährdung für die Öffentlichkeit und Sicherheit durch den Beschwerdeführer wiegt auch einen längeren Aufenthalt in Österreich auf. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben vermag der Beschwerdeführer ebenfalls angesichts der getroffenen Feststellungen ins Treffen zu führen, zumal das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung angesichts der massiven Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Öffentlichkeit und Sicherheit den wenig ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers, der ein Familienleben in Österreich nicht belegen kann, überwiegt. Auch die Lage in Nigeria vermag zu keinen anderen Schlüssen zu führen. Weder würde der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr seiner Lebensgrundlagen beraubt noch würde er in eine hilflose oder aussichtslose Lage geraten. Die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer ist stationär und ambulant, auch mit entsprechender Medikation möglich. Daher erweisen sich die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken im Lichte des aktuellen Länderinformationsblatts für Nigeria als nicht stichhaltig. Auch sonst ergeben sich im Licht des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Nigeria keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Rechten nach Art 2, 3 EMRK verletzt werden könnte, der Todesstrafe ausgesetzt wäre oder seine körperliche Integrität durch einen bewaffneten zwischenstaatlichen oder innerstaatlichen Konflikt gefährdet wäre.Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Er war nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum er den gegenständlichen Antrag nicht bereits früher, etwa im Rahmen seiner Strafhaft, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung, gestellt hat. Wenn die Beschwerde vorbringt, es sei nicht möglich in der Strafhaft einen Asylantrag zu stellen, erweist sich dieses Vorbringen als unzutreffend. Wenn weiter vorgebracht wird, dass die Strafhaft den Beschwerdeführer vor einer Abschiebung geschützt hätte, verkennt das Vorbringen den Zweck der Strafhaft, die über den Beschwerdeführer aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen verhängt worden ist und nicht, um diesen vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu schützen. Die Beschwerde verkennt auch, dass ein über zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht automatisch zu einem Aufenthaltsrecht führt. Dies insbesondere nicht, wenn einerseits kein ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt und auch – wie im Fall des Beschwerdeführers, der sechs Mal einschlägig mit dem Suchtmittelgesetz in Konflikt geraten ist und nach den Strafzumessungsgründen zu schließen, seine kriminelle Energie eher steigerte als verringerte – gewichtige Gründe vorliegen, den Beschwerdeführer zum Schutz der Bevölkerung in Österreich gegen weitere Angriffe des Beschwerdeführers im Bereich der Drogenkriminalität zu schützen. Die massive Gefährdung für die Öffentlichkeit und Sicherheit durch den Beschwerdeführer wiegt auch einen längeren Aufenthalt in Österreich auf. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben vermag der Beschwerdeführer ebenfalls angesichts der getroffenen Feststellungen ins Treffen zu führen, zumal das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung angesichts der massiven Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Öffentlichkeit und Sicherheit den wenig ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers, der ein Familienleben in Österreich nicht belegen kann, überwiegt. Auch die Lage in Nigeria vermag zu keinen anderen Schlüssen zu führen. Weder würde der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr seiner Lebensgrundlagen beraubt noch würde er in eine hilflose oder aussichtslose Lage geraten. Die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer ist stationär und ambulant, auch mit entsprechender Medikation möglich. Daher erweisen sich die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken im Lichte des aktuellen Länderinformationsblatts für Nigeria als nicht stichhaltig. Auch sonst ergeben sich im Licht des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Nigeria keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Rechten nach Artikel 2, 3, EMRK verletzt werden könnte, der Todesstrafe ausgesetzt wäre oder seine körperliche Integrität durch einen bewaffneten zwischenstaatlichen oder innerstaatlichen Konflikt gefährdet wäre. Zu bedenken ist überdies, dass familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG und der Frage, ob faktischer Abschiebeschutz gewährt werden hätte müssen, stehen.Zu bedenken ist überdies, dass familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG und der Frage, ob faktischer Abschiebeschutz gewährt werden hätte müssen, stehen. Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 AsylG für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war sohin nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war sohin nicht erfüllt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines Folgeantrages vom 16.11.2022 zuerkannt. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In casu ergaben sich das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung (Rückkehrentscheidung), die maßgeblichen Zeitpunkte hinsichtlich der Information über die geplante Abschiebung und bezüglich der Folgeantragstellung sowie der Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung angehalten wurde, aus der Aktenlage und blieben vom BF auch unbestritten. Der BF trat zudem den von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Länderberichten nicht substantiell entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.In casu ergaben sich das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung (Rückkehrentscheidung), die maßgeblichen Zeitpunkte hinsichtlich der Information über die geplante Abschiebung und bezüglich der Folgeantragstellung sowie der Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung angehalten wurde, aus der Aktenlage und blieben vom BF auch unbestritten. Der BF trat zudem den von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Länderberichten nicht substantiell entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2156455.4.00