RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlL531 2210172-4 Spruch, L531 2210172-4/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei (idF auch bP) vom 12.10.2015 wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 rechtskräftig negativ entschieden und besteht seither eine Rückkehrverpflichtung. Ein Einreiseverbot wurde nicht erlassen. Die bP wurde bislang insgesamt 3x in Österreich wegen Straftaten verurteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei in der Fassung auch bP) vom 12.10.2015 wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 rechtskräftig negativ entschieden und besteht seither eine Rückkehrverpflichtung. Ein Einreiseverbot wurde nicht erlassen. Die bP wurde bislang insgesamt 3x in Österreich wegen Straftaten verurteilt. Am 03.09.2021 stellte die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde (idF bB) persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG, welcher in weiterer Folge auf einen Antrag gemäß § 55 AsylG abgeändert wurde. Am 03.09.2021 stellte die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde in der Fassung bB) persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG, welcher in weiterer Folge auf einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abgeändert wurde. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 14.10.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Zudem wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen.Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 14.10.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Zudem wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Rechtssache wurde mit 03.01.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen. Nach Einsicht in das IZR und ZMR durch das BVwG wurde an die bB am 27.01.2023 eine Anfrage gestellt. Es wurde ersucht, mitzuteilen wie der Stand des Verfahrens zum Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 20.01.2023 ist, sowie sämtliche Unterlagen hierzu vorzulegen. Zudem wurde um Auskunft ersucht, ob der bB ein gültiger Aufenthaltsort bekannt ist, da die bP lt. ZMR (seit 08.08.2022) nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet ist. Mitgeteilt wurde, dass die bP bei ihrer schwangeren Verlobten in Österreich Unterkunft nehmen würde. Zudem wurde mit Mail vom 31.01.2023 zur Anfrage mitgeteilt, dass sich die bP im „Dublinverfahren“ sowie „SiM“ befinde. Aus dem IZR geht hervor, dass der bP mit 02.02.2023 eine Verfahrenskarte grün gemäß § 50 AsylG ausgestellt wurde und das Verfahren zum internationalen Schutz „laufend“ ist.Nach Einsicht in das IZR und ZMR durch das BVwG wurde an die bB am 27.01.2023 eine Anfrage gestellt. Es wurde ersucht, mitzuteilen wie der Stand des Verfahrens zum Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 20.01.2023 ist, sowie sämtliche Unterlagen hierzu vorzulegen. Zudem wurde um Auskunft ersucht, ob der bB ein gültiger Aufenthaltsort bekannt ist, da die bP lt. ZMR (seit 08.08.2022) nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet ist. Mitgeteilt wurde, dass die bP bei ihrer schwangeren Verlobten in Österreich Unterkunft nehmen würde. Zudem wurde mit Mail vom 31.01.2023 zur Anfrage mitgeteilt, dass sich die bP im „Dublinverfahren“ sowie „SiM“ befinde. Aus dem IZR geht hervor, dass der bP mit 02.02.2023 eine Verfahrenskarte grün gemäß Paragraph 50, AsylG ausgestellt wurde und das Verfahren zum internationalen Schutz „laufend“ ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren (Einsichtnahme in die zentralen Datenbanken sowie Anfrage an die bB) Beweis erhoben. 1. Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesamt hat gegenständlich wie oben angeführt entschieden. Die bP erhob fristgerecht Beschwerde. Die bP stellte am 20.01.2023 neuerlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen noch erstinstanzlich zu entscheiden ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Die im Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 angestellten Erwägungen gelten auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138 unter Verweis auf VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0078). In seiner Entscheidung vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0328 hält der VwGH ganz konkret fest: Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung nämlich mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen. Diese Überlegungen lassen sich auf eine Konstellation übertragen, in der ein Antrag auf internationalen Schutz während eines Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gestellt wird. Da die Anordnung zur Außerlandesbringung - ebenso wie bei anderen Fällen der negativen Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz die Rückehrentscheidung - gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 mit der nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisenden, eine Zuständigkeit Österreichs zur Antragsprüfung verneinenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" ist und ihre Voraussetzung die vorrangig im (Zulassungs-)Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu klärende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Antrags ist, gilt auch hier, dass die Erlassung der aufenhaltsbeendenden Maßnahme vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch eine behauptete Unzulässigkeit der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Art. 3 MRK zu prüfen wäre, nicht zulässig ist. Ein anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung wäre einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Anordnung zur Außerlandesbringung wäre vom VwG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Dass § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 das Außerkrafttreten der Anordnung zur Außerlandesbringung vorsieht, "wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AyslG 2005 zugelassen wird", steht dem nicht entgegen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung nämlich mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen. Diese Überlegungen lassen sich auf eine Konstellation übertragen, in der ein Antrag auf internationalen Schutz während eines Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gestellt wird. Da die Anordnung zur Außerlandesbringung - ebenso wie bei anderen Fällen der negativen Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz die Rückehrentscheidung - gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 mit der nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückweisenden, eine Zuständigkeit Österreichs zur Antragsprüfung verneinenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" ist und ihre Voraussetzung die vorrangig im (Zulassungs-)Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu klärende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Antrags ist, gilt auch hier, dass die Erlassung der aufenhaltsbeendenden Maßnahme vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch eine behauptete Unzulässigkeit der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Artikel 3, MRK zu prüfen wäre, nicht zulässig ist. Ein anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung wäre einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Anordnung zur Außerlandesbringung wäre vom VwG ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Dass Paragraph 61, Absatz 4, FrPolG 2005 das Außerkrafttreten der Anordnung zur Außerlandesbringung vorsieht, "wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AyslG 2005 zugelassen wird", steht dem nicht entgegen. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH
- März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom
- März 2015 ausgeführt hat - nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG (VwGH vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH
- März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom
- März 2015 ausgeführt hat - nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und 3 (oder Absatz 4,) VwGVG, sei es nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 oder Absatz 3, Satz 1 VwGVG (VwGH vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Im Einklang mit der Judikatur des VwGH war somit nach erfolgter Stellung des Antrages auf internationalen Schutz der verfahrensgegenständliche Bescheid bzw. waren die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gem. § 28 Abs 1 u. Abs 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Im Einklang mit der Judikatur des VwGH war somit nach erfolgter Stellung des Antrages auf internationalen Schutz der verfahrensgegenständliche Bescheid bzw. waren die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gem. Paragraph 28, Absatz eins, u. Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des Bundesamtes zu beheben war. Dem Antrag der bP wurde damit letztlich stattgeben und das Bundesamt hat selbst keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des Bundesamtes zu beheben war. Dem Antrag der bP wurde damit letztlich stattgeben und das Bundesamt hat selbst keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2210172.4.00