RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlL531 2263201-1 Spruch, L531 2263201-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt wird, gem. § 52 Abs 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist, gem. § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt u. gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird, gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist, gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt u. gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei (bP) in Bezug auf ihre persönliche Sicherheitslage in der Türkei eine Rückkehrgefährdung vor. Mit Schreiben vom 28.11.2022 wurde eine Kopie des „Mitgliedsformulars“ der bP bei der HDP samt Übersetzung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.01.2023, zu welcher der Dolmetscher nicht erschienen ist, wurde von der Rechtsvertretung bekannt gegeben, dass ein ordnungsgemäßer Antrag auf internationalen Schutz eingebracht werde. Die Rechtslage (vgl. zB VwGH vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367) wurde erörtert.In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.01.2023, zu welcher der Dolmetscher nicht erschienen ist, wurde von der Rechtsvertretung bekannt gegeben, dass ein ordnungsgemäßer Antrag auf internationalen Schutz eingebracht werde. Die Rechtslage vergleiche zB VwGH vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367) wurde erörtert. Am 27.01.2023 wurde vom Bundesamt die Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz, welchen die bP am 17.01.2023 bei der LPD Niederösterreich gestellt hat, übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Siehe I. (Verfahrensgang) des gegenständlichen Erkenntnisses. Siehe römisch eins. (Verfahrensgang) des gegenständlichen Erkenntnisses. 2. Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesamt hat gegenständlich wie oben angeführt entschieden. Die bP erhob in der Beschwerde ein Gefährdungsvorbringen im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat. In seinem Erkenntnis vom
- August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (vgl. zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).In seinem Erkenntnis vom
- August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt vergleiche zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Nach der Verhandlung vor dem BVwG stellte die bP am 17.01.2023 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH
- März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH
- März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Im Einklang mit der Judikatur des VwGH war somit infolge der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verfahrensgegenständlicher Bescheid bzw. die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gem. § 28 Abs 1 u. Abs 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Im Einklang mit der Judikatur des VwGH war somit infolge der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verfahrensgegenständlicher Bescheid bzw. die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gem. Paragraph 28, Absatz eins, u. Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2263201.1.00