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{'item': 'W123 2252732-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 60§ 11§ 9Art. 8§ 27§ 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW123 2252732-1 Spruch, W123 2252732-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund ihrer am 22.12.2012 mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit 31.05.2013 bis 31.05.2014 erteilt. Ihren drei (zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen) Kindern aus einer vorangegangenen Ehe wurden ebenfalls Aufenthaltsberechtigungen ausgestellt. In weiterer Folge wurde der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin als „Familienangehörige“ antragsgemäß bis 02.06.2016 Jahr verlängert.
  2. Nach der am 07.01.2016 erfolgten Ehescheidung wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr gestellten Zweckänderungsantrags eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit Gültigkeit von 03.06.2016 bis 03.06.2019 erteilt und diese bis 04.06.2022 verlängert. Ein Verfahren über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin ist derzeit anhängig.
  3. Ein auf Ersuchen der Niederlassungsbehörde erstatteter Erhebungsbericht einer Landespolizeidirektion vom 28.09.2021 kam zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem österreichischen Staatsbürger XXXX nicht auszuschließen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin nicht zu den Befragungen erschienen sei und im Zuge der Wohnsitzerhebungen nicht habe angetroffen werden können, weshalb dieser mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Verdachtsmomenten nicht habe konfrontiert werden können.
  4. Ein auf Ersuchen der Niederlassungsbehörde erstatteter Erhebungsbericht einer Landespolizeidirektion vom 28.09.2021 kam zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 nicht auszuschließen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin nicht zu den Befragungen erschienen sei und im Zuge der Wohnsitzerhebungen nicht habe angetroffen werden können, weshalb dieser mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Verdachtsmomenten nicht habe konfrontiert werden können.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.10.2021 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihr ermöglicht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der polizeilichen Erhebungen zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei der Eheschließung um einen „Freundschaftsdienst“ des österreichischen Staatsbürgers gehandelt habe, um der Beschwerdeführerin, ihrem Gatten und ihren Kindern schlussendlich zu einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verhelfen.
  6. In der von der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme vom 13.01.2022 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die in dem Bericht der Landespolizeidirektion aufgelisteten Umstände bloß Indizien seien und sich das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründen ließe. Es sei nachvollziehbar und zum Teil auf ihre Nervosität zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zu der mehr als 8 Jahre zurückliegenden Eheschließung habe machen können. Der angenommene Freundschaftsdienst stelle bloß eine subjektive Wahrnehmung des erhebenden Beamten dar und genüge die Ansicht, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe nicht auszuschließen sei, nicht für den zu treffenden vollen Beweis. Außerdem sei die nicht erfolgte Befragung des Ex-Gatten nachzuholen. Die Beschwerdeführerin betone, tatsächlich ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit diesem geführt zu haben.
  7. In der von der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme vom 13.01.2022 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die in dem Bericht der Landespolizeidirektion aufgelisteten Umstände bloß Indizien seien und sich das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründen ließe. Es sei nachvollziehbar und zum Teil auf ihre Nervosität zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zu der mehr als 8 Jahre zurückliegenden Eheschließung habe machen können. Der angenommene Freundschaftsdienst stelle bloß eine subjektive Wahrnehmung des erhebenden Beamten dar und genüge die Ansicht, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe nicht auszuschließen sei, nicht für den zu treffenden vollen Beweis. Außerdem sei die nicht erfolgte Befragung des Ex-Gatten nachzuholen. Die Beschwerdeführerin betone, tatsächlich ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK mit diesem geführt zu haben.
  8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im August 2018 erneut den Vater ihrer Kinder geheiratet habe und mit diesem sowie ihren Kindern in einem Haushalt lebe. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei nicht am Arbeitsmarkt integriert. Sonstige verfahrensrelevante private Bindungen habe sie nicht bekannt gegeben. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe und dem Erschleichen eines Aufenthaltsrechts sei das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten als ihre privaten Interessen. Es lägen keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vor, welche eine Ausreise unmöglich bzw. unzumutbar machen würden und werde ihr das Familienleben durch die Entscheidung nicht verwehrt.

  1. Mit Schriftsatz vom 04.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass dem Bescheid keine beweiswürdigenden Überlegungen zu entnehmen seien, sondern halte die Behörde lediglich fest, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Mangels Offenlegung der Überlegungen der Behörde sei eine erfolgsversprechende Rechtsverfolgung nicht möglich. Es wurde auf die Ausführung in der Stellungnahme verwiesen. Außerdem sei bei Einleitung des fremdenrechtlichen Verfahrens bereits mehr als 5 Jahre seit dem Eingehen der Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger vergangen. Vor der fremdenrechtlichen Novellierung habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass eine alleine aus dem Eingehen einer Scheinehe resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten sei, wenn die Eheschließung bereits mehr als 5 Jahre zurückgelegen sei. Die damalige Rechtslage sei mit der nunmehr geltenden vergleichbar, weshalb die dogmatische Begründung für das Abgehen von dieser Judikatur weggefallen sei. Selbst bei Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wäre aufgrund der erfolgreichen Integration und des beinahe 10-jährigen Aufenthalts von der Erlassung eines Einreiseverbots abzusehen oder gegebenenfalls angemessen zu reduzieren.
  2. Die für den 08.11.2022 anberaumte mündliche Verhandlung wurde vertagt, weil die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht erscheinen konnte. Dabei stellte deren Rechtsvertretung auf Nachfrage klar, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten Bescheid und nicht nur das Einreiseverbot richtet.
  3. Am 28.11.2022 und am 31.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu ihrer in Österreich geschlossenen Ehe sowie ihrem Privat- und Familienleben befragt und ihr ehemaliger Ehegatte als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht fest. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat drei Kinder. Das jüngste Kind wird am 22.02.2023 18 Jahre alt, die anderen beiden Kinder sind bereits volljährig (19 und 22 Jahre). Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom Vater ihrer Kinder scheiden ließ, heiratete sie am 22.12.2012 in Österreich den österreichischen Staatsbürger XXXX geb. XXXX (in der Folge: P.). Die Ehe wurde aus Liebe geschlossen und nicht alleine zu dem Zweck, der Beschwerdeführerin (und ihren Kindern) einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom Vater ihrer Kinder scheiden ließ, heiratete sie am 22.12.2012 in Österreich den österreichischen Staatsbürger römisch 40 geb. römisch 40 (in der Folge: P.). Die Ehe wurde aus Liebe geschlossen und nicht alleine zu dem Zweck, der Beschwerdeführerin (und ihren Kindern) einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin und P. lernten sich im Jahr 2011 in Serbien kennen und führten zunächst eine Fernbeziehung, bis die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 mit ihren (damals minderjährigen) Kindern nach Österreich zog und hier mit P. ein Familienleben führte. Bereits im Jahr 2013 begann P. die Beschwerdeführerin heimlich mit einer anderen Frau, mit der er zwei Kinder hat, zu betrügen. Er begann sich schon wenige Monate nach der Eheschließung von der Beschwerdeführerin zu distanzieren und verbrachte die meiste Zeit mit seiner neuen Freundin. Ende 2014 hat die Beschwerdeführerin davon erfahren, weshalb die Ehe am 07.01.2016 geschieden wurde. Die Beschwerdeführerin heiratete am 25.08.2018 wieder den Vater ihrer Kinder, der am 09.09.2020 einen Aufenthaltstitel im Wege der Familienzusammenführung beantragte. 1.
  7. Der Beschwerdeführerin wurde unter Berufung auf die Eheschließung mit dem österreichischen Staatsbürger P. erstmals ein Aufenthaltstitel in Österreich mit dem Zweck „Familienangehöriger“, gültig von 31.05.2013 bis 31.05.2014, erteilt und dieser daraufhin antragsgemäß zunächst bis 01.06.2015 und in weiterer Folge bis 02.06.2016 verlängert. Nach der Scheidung stellte die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag, weshalb ihr eine „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ mit einer Gültigkeit von 03.06.2016 bis 03.06.2019 ausgestellt und auf ihren Antrag bis zum 04.06.2022 verlängert wurde. Am 10.05.2022 stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen weiteren Verlängerungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde. Den (damals minderjährigen) Kindern der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls Aufenthaltsberechtigungen erteilt. 1.
  8. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern, die in Österreich die Schule besuchten, in einem Haushalt. Ihre beiden volljährigen Kinder sind nicht von der Beschwerdeführerin abhängig. Beim jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 70% festgestellt. Er besucht seit 05.10.2021 eine Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur und ist aufgrund seines Gesundheitszustands bei der Bestreitung des täglichen Lebens auf eine Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Er nimmt regelmäßig an Therapien teil. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist seit circa 15-20 Jahren in Österreich aufenthaltsberechtigt. Außerdem wohnt ein Halbbruder der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Dort lebt ihr Ehemann, der die Beschwerdeführerin und deren gemeinsame Kinder immer wieder für etwa 90 Tage besuchen kommt. Im Haus ihres Ehegatten hat die Beschwerdeführerin eine Wohnmöglichkeit in Serbien. Ihr Vater, zu dem sie schon seit ihrer Kindheit keinen Kontakt mehr hat, sowie Halbschwestern vs. sind ebenso in Serbien aufhältig. Ferner leben in ihrem Herkunftsstaat ein Onkel, eine Tante sowie Cousinen und Cousins der Beschwerdeführerin, die sie zuletzt bei einem Urlaub in Serbien im März 2022 besuchte. 1.
  10. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über ein A2-Deutschzertifikat. Sie kann einige Fragen auf Deutsch verstehen. Die Beschwerdeführerin war in Folgenden Zeiträumen bei verschiedenen Arbeitgebern als „Arbeiterin“ zur Sozialversicherung gemeldet: 10.07.2013-31.12.2015, 01.01.2016-13.01.2016, 19.03.2016-19.07.2016, 01.08.2018-29.11.2019, 01.04.2020-30.10.2020, 01.06.2022-15.07.2022, 05.09.2022-25.10.2022, 05.12.2022-laufend. Von 16.05.2017 bis 31.07.2017, 02.12.2019 bis 07.02.2020, von 01.03.2021 bis 03.08.2021, von 22.11.2021 bis 14.01.2022, von 15.04.2022 bis 31.05.2022 und seit 17.08.2022 ist die Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet. Zwischenzeitlich bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (konkret: 05.10.2016 - 22.07.2017, 22.09.2021 - 18.01.2022, 20.01.2022 - 26.01.2022, 31.01.2022 - 16.03.2022, 19.03.2022 - 22.03.2022, 16.07.2022 - 04.09.2022, 26.10.2022 - 06.11.2022) und Arbeitslosengeld (konkret: 15.01.2015 - 18.03.2016, 21.07.2016 - 04.10.2016, 17.12.2019 - 14.02.2020, 07.03.2020 - 31.03.2020, 31.10.2020 - 04.11.2020, 30.12.2020 - 27.06.2021, 29.07.2021 - 23.08.2021, 16.09.2021 - 21.09.2021).
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend zum vorliegenden Akt wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der ihr erteilten Aufenthaltstitel fest. 2.
  13. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich und in Serbien beruhen auf ihren Angaben in der Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Etwaige Hinweise, die geeignet wären, die Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des als Zeugen befragten P. war festzustellen, dass deren Heirat aus Liebe und nicht alleine zu dem Zweck erfolgte, der Beschwerdeführerin einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keinesfalls, dass gewisse Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allfälligen Aufenthaltsehe bestehen. Der Bericht der Landespolizeidirektion kam jedoch bloß zu dem Ergebnis, dass der dahingehende Verdacht nicht auszuschließen sei. Weitere diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 13.01.2022 geforderte Einvernahme ihres ehemaligen Ehegatten P. (der durch die Polizeibeamten nicht befragt werden konnte) hat die belangte Behörde allerdings nicht unternommen. Vielmehr ging sie ohne weitere Erhebungen auf Grundlage des von der Landespolizeidirektion verfassten Berichts davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigung in Österreich erschlichen habe, obwohl diese in der Stellungnahme dezidiert vorbrachte, tatsächlich ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit ihrem Ex-Gatten geführt zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die im vorliegenden Fall auf eine Aufenthaltsehe hindeutenden Verdachtsmomente jedoch nicht erhärtet werden, sondern ergab die durchgeführte Einvernahme der Beschwerdeführerin und des P. als Zeugen eindeutig, dass die Eheschließung nicht alleine aus der Absicht erfolgte, der Beschwerdeführerin einen legalen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen. Dies erhellt sich insbesondere anhand ihrer im Wesentlichen gleichlautenden Antworten zum Verlauf ihrer Beziehung sowie betreffend deren Familien, Arbeit und Hobbies. In Anbetracht ihrer diesbezüglichen Angaben kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass die Schließung einer Aufenthaltsehe bezweckt war.Insbesondere aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des als Zeugen befragten P. war festzustellen, dass deren Heirat aus Liebe und nicht alleine zu dem Zweck erfolgte, der Beschwerdeführerin einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keinesfalls, dass gewisse Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allfälligen Aufenthaltsehe bestehen. Der Bericht der Landespolizeidirektion kam jedoch bloß zu dem Ergebnis, dass der dahingehende Verdacht nicht auszuschließen sei. Weitere diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 13.01.2022 geforderte Einvernahme ihres ehemaligen Ehegatten P. (der durch die Polizeibeamten nicht befragt werden konnte) hat die belangte Behörde allerdings nicht unternommen. Vielmehr ging sie ohne weitere Erhebungen auf Grundlage des von der Landespolizeidirektion verfassten Berichts davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigung in Österreich erschlichen habe, obwohl diese in der Stellungnahme dezidiert vorbrachte, tatsächlich ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK mit ihrem Ex-Gatten geführt zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die im vorliegenden Fall auf eine Aufenthaltsehe hindeutenden Verdachtsmomente jedoch nicht erhärtet werden, sondern ergab die durchgeführte Einvernahme der Beschwerdeführerin und des P. als Zeugen eindeutig, dass die Eheschließung nicht alleine aus der Absicht erfolgte, der Beschwerdeführerin einen legalen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen. Dies erhellt sich insbesondere anhand ihrer im Wesentlichen gleichlautenden Antworten zum Verlauf ihrer Beziehung sowie betreffend deren Familien, Arbeit und Hobbies. In Anbetracht ihrer diesbezüglichen Angaben kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass die Schließung einer Aufenthaltsehe bezweckt war. 2.
  14. Die Feststellungen betreffend die der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltstitel basieren auf einer Einsicht in das Fremdenregister. Die festgestellten Meldungen zur Sozialversicherungen gründen sich auf das AJ-WEB-Auskunftsverfahren. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin war dem Strafregister zu entnehmen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 52Abs.

4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.3.1.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

§ 11Abs.

1 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt. § 30 Abs. 1 NAG normiert, dass sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen dürfen.Paragraph 30, Absatz eins, NAG normiert, dass sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen dürfen. 3.

  1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.
  2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,

  1. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
  2. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  3. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
  4. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). 3.
  5. Die Beschwerdeführerin befindet sich durch den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet. Demnach zog die belangte Behörde zutreffend die Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung heran. Davon ausgehend wurde im angefochtenen Bescheid argumentiert, dass die Beschwerdeführerin und der österreichische Staatsbürger P. nie einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führten und sich die Beschwerdeführerin daher ihr „Erstaufenthaltsrecht“ in Österreich erschlichen hat.3.
  6. Die Beschwerdeführerin befindet sich durch den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet. Demnach zog die belangte Behörde zutreffend die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung heran. Davon ausgehend wurde im angefochtenen Bescheid argumentiert, dass die Beschwerdeführerin und der österreichische Staatsbürger P. nie einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führten und sich die Beschwerdeführerin daher ihr „Erstaufenthaltsrecht“ in Österreich erschlichen hat. Wie den Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat die im Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung jedoch eindeutig ergeben, dass zwischen der Beschwerdeführerin und P. keine Aufenthaltsehe intendiert war, sondern eine Liebesheirat vorlag. Gegenständlich kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer zur Erlangung des ihr erstmals in Österreich erteilten Aufenthaltstitels als „Familienangehörige“ in rechtswidriger Weise auf die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger berief. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass P. die Beschwerdeführerin bereits ein paar Monate nach der Eheschließung betrogen hat, wodurch kein tatsächliches Eheleben mehr bestand. Der Beschwerdeführerin wurde ihrer Aufenthaltsberechtigung antragsgemäß aber noch 2-mal für je 1 Jahr verlängert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst Ende 2014 von der Beziehung ihres ehemaligen Ehemanns mit einer anderen Frau erfuhr. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführerin als Inhaberin des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 8 NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht

§ 27Abs.

1 NAG zukam.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass P. die Beschwerdeführerin bereits ein paar Monate nach der Eheschließung betrogen hat, wodurch kein tatsächliches Eheleben mehr bestand. Der Beschwerdeführerin wurde ihrer Aufenthaltsberechtigung antragsgemäß aber noch 2-mal für je 1 Jahr verlängert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst Ende 2014 von der Beziehung ihres ehemaligen Ehemanns mit einer anderen Frau erfuhr. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführerin als Inhaberin des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht

Paragraph 27, Absatz eins, NAG zukam. Nach dieser Bestimmung ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vorliegen, kein Erteilungshindernis

§ 11Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt. Die Vorschriften des § 27 NAG 2005 (Erläut

RV 330 BlgNR 24. GP 46) eröffnen einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Die Eigenständigkeit des Niederlassungsrechts für Familienangehörige hat zur Folge, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht ankommt. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist also die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr gewahrt, hat der sich in Österreich aufhaltende Angehörige einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem bisher gewährten Aufenthaltszweck, wenn die in § 27 NAG 2005 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Vwgh 28.07.2021, Ra 2019/22/0025).Nach dieser Bestimmung ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vorliegen, kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt. Die Vorschriften des Paragraph 27, NAG 2005 (ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 46) eröffnen einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Die Eigenständigkeit des Niederlassungsrechts für Familienangehörige hat zur Folge, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht ankommt. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist also die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr gewahrt, hat der sich in Österreich aufhaltende Angehörige einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem bisher gewährten Aufenthaltszweck, wenn die in Paragraph 27, NAG 2005 genannten Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche Vwgh 28.07.2021, Ra 2019/22/0025). Da der Beschwerdeführerin der ihr zukommende Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“, der

§ 47Abs.

2 NAG die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teils des NAG (darunter fällt auch die Bestimmung des § 11 NAG) erfordert, verlängert wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – anstelle der Verlängerung des ihr damals zukommenden Aufenthaltstitels als „Familienangehörige“ –

§ 27Abs.

1 NAG ein dem Aufenthaltszweck entsprechender Aufenthaltstitel hätte erteilt werden können; etwaige dem entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich. Zwar musste der Beschwerdeführerin spätestens bei der zweiten Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2015 das Fehlen eines tatsächlichen Ehelebens zu ihrem damaligen Ehemann bewusst gewesen sein. Die durch die Berufung auf die zum damaligen Zeitpunkt formell noch bestehende Ehe zu einem österreichischen Staatsbürger hervorgerufene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist angesichts der der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt offenstehenden Möglichkeit,

§ 27

NAG einen Aufenthaltstitel zu erhalten, jedoch als vergleichsweise gering anzusehen.Da der Beschwerdeführerin der ihr zukommende Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“, der

Paragraph 47, Absatz 2, NAG die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teils des NAG (darunter fällt auch die Bestimmung des Paragraph 11, NAG) erfordert, verlängert wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – anstelle der Verlängerung des ihr damals zukommenden Aufenthaltstitels als „Familienangehörige“ –

Paragraph 27, Absatz eins, NAG ein dem Aufenthaltszweck entsprechender Aufenthaltstitel hätte erteilt werden können; etwaige dem entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich. Zwar musste der Beschwerdeführerin spätestens bei der zweiten Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2015 das Fehlen eines tatsächlichen Ehelebens zu ihrem damaligen Ehemann bewusst gewesen sein. Die durch die Berufung auf die zum damaligen Zeitpunkt formell noch bestehende Ehe zu einem österreichischen Staatsbürger hervorgerufene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist angesichts der der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt offenstehenden Möglichkeit,

Paragraph 27, NAG einen Aufenthaltstitel zu erhalten, jedoch als vergleichsweise gering anzusehen. Den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin sind im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK die privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich gegenüber zu stellen:Den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin sind im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK die privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich gegenüber zu stellen: Die Beschwerdeführerin hält sich seit ungefähr 10 Jahren in Österreich auf und lebt gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt. Auch wenn ihre beiden volljährigen Kinder in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen und damit kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zwischen ihnen vorliegt, ist die Beziehung zu diesen im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu beachten. Im Gegensatz dazu ist der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin (gerade noch) minderjährig und aufgrund seines Gesundheitszustandes (Grad der Behinderung von 70%) bei der Bestreitung des täglichen Lebens auf eine Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Auch wenn eine Fortsetzung der Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern in deren gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien, wo auch der Kindesvater und derzeitige Ehemann der Beschwerdeführerin lebt, grundsätzlich möglich ist und der Kontakt zu den volljährigen Kindern über moderne Kommunikationsmittel und wechselseitige Besuche aufrecht erhalten werden könnte, kann nicht alleine aus diesem Umstand davon ausgegangen werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zulässig ist. Im Übrigen ist (noch) das Kindeswohl des jüngsten Sohnes zu berücksichtigen, der wegen seiner 70%-igen Behinderung von seiner Mutter abhängig ist und im Fall einer gemeinsamen Rückkehr mit der Beschwerdeführerin nach Serbien aus seinem gewohnten sozialen Umfeld gerissen würde.Die Beschwerdeführerin hält sich seit ungefähr 10 Jahren in Österreich auf und lebt gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt. Auch wenn ihre beiden volljährigen Kinder in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen und damit kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK zwischen ihnen vorliegt, ist die Beziehung zu diesen im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu beachten. Im Gegensatz dazu ist der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin (gerade noch) minderjährig und aufgrund seines Gesundheitszustandes (Grad der Behinderung von 70%) bei der Bestreitung des täglichen Lebens auf eine Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Auch wenn eine Fortsetzung der Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern in deren gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien, wo auch der Kindesvater und derzeitige Ehemann der Beschwerdeführerin lebt, grundsätzlich möglich ist und der Kontakt zu den volljährigen Kindern über moderne Kommunikationsmittel und wechselseitige Besuche aufrecht erhalten werden könnte, kann nicht alleine aus diesem Umstand davon ausgegangen werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zulässig ist. Im Übrigen ist (noch) das Kindeswohl des jüngsten Sohnes zu berücksichtigen, der wegen seiner 70%-igen Behinderung von seiner Mutter abhängig ist und im Fall einer gemeinsamen Rückkehr mit der Beschwerdeführerin nach Serbien aus seinem gewohnten sozialen Umfeld gerissen würde. Abgesehen davon ist die Mutter der Beschwerdeführerin seit 10-15 Jahren in Österreich aufenthaltsberechtigt. Außerdem hat die Beschwerdeführerin einen Halbbruder im Bundesgebiet und kann ein A2-Deutschzertifikat vorweisen. Auch wenn sie lediglich mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern einer erwerbsmäßigen Beschäftigung in Österreich nachging und sie zwischenzeitlich Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezog, kann fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass die (aktuell in einem Beschäftigungsverhältnis stehende) Beschwerdeführerin überhaupt nicht am heimischen Arbeitsmarkt integriert ist. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt in Anbetracht sämtlicher Umstände in der vorliegenden Konstellation kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen. Berücksichtigt man den Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Überwiegens der privaten Interessen der Beschwerdeführerin iSd § 9 Abs. 1 u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Hinreichende Anhaltspunkte, welche die Erlassung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin als gerechtfertigt erscheinen ließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt, zumal entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin den P. lediglich zu dem Zweck heiratete, um sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Die im konkreten Fall lediglich in einem geringen Ausmaß beeinträchtigten öffentlichen Interessen vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen.Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt in Anbetracht sämtlicher Umstände in der vorliegenden Konstellation kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen. Berücksichtigt man den Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Überwiegens der privaten Interessen der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 9, Absatz eins, u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Hinreichende Anhaltspunkte, welche die Erlassung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin als gerechtfertigt erscheinen ließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt, zumal entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin den P. lediglich zu dem Zweck heiratete, um sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Die im konkreten Fall lediglich in einem geringen Ausmaß beeinträchtigten öffentlichen Interessen vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. 3.6. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3 1. Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.3.6. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3, 1. Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2252732.1.00

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