4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im August 2018 erneut den Vater ihrer Kinder geheiratet habe und mit diesem sowie ihren Kindern in einem Haushalt lebe. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei nicht am Arbeitsmarkt integriert. Sonstige verfahrensrelevante private Bindungen habe sie nicht bekannt gegeben. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe und dem Erschleichen eines Aufenthaltsrechts sei das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten als ihre privaten Interessen. Es lägen keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vor, welche eine Ausreise unmöglich bzw. unzumutbar machen würden und werde ihr das Familienleben durch die Entscheidung nicht verwehrt.
4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.3.1.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
1 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt. § 30 Abs. 1 NAG normiert, dass sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen dürfen.Paragraph 30, Absatz eins, NAG normiert, dass sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen dürfen. 3.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
1 NAG zukam.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass P. die Beschwerdeführerin bereits ein paar Monate nach der Eheschließung betrogen hat, wodurch kein tatsächliches Eheleben mehr bestand. Der Beschwerdeführerin wurde ihrer Aufenthaltsberechtigung antragsgemäß aber noch 2-mal für je 1 Jahr verlängert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst Ende 2014 von der Beziehung ihres ehemaligen Ehemanns mit einer anderen Frau erfuhr. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführerin als Inhaberin des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht
Paragraph 27, Absatz eins, NAG zukam. Nach dieser Bestimmung ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vorliegen, kein Erteilungshindernis
RV 330 BlgNR 24. GP 46) eröffnen einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Die Eigenständigkeit des Niederlassungsrechts für Familienangehörige hat zur Folge, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht ankommt. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist also die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr gewahrt, hat der sich in Österreich aufhaltende Angehörige einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem bisher gewährten Aufenthaltszweck, wenn die in § 27 NAG 2005 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Vwgh 28.07.2021, Ra 2019/22/0025).Nach dieser Bestimmung ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vorliegen, kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt. Die Vorschriften des Paragraph 27, NAG 2005 (ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 46) eröffnen einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Die Eigenständigkeit des Niederlassungsrechts für Familienangehörige hat zur Folge, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht ankommt. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist also die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr gewahrt, hat der sich in Österreich aufhaltende Angehörige einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem bisher gewährten Aufenthaltszweck, wenn die in Paragraph 27, NAG 2005 genannten Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche Vwgh 28.07.2021, Ra 2019/22/0025). Da der Beschwerdeführerin der ihr zukommende Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“, der
2 NAG die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teils des NAG (darunter fällt auch die Bestimmung des § 11 NAG) erfordert, verlängert wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – anstelle der Verlängerung des ihr damals zukommenden Aufenthaltstitels als „Familienangehörige“ –
1 NAG ein dem Aufenthaltszweck entsprechender Aufenthaltstitel hätte erteilt werden können; etwaige dem entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich. Zwar musste der Beschwerdeführerin spätestens bei der zweiten Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2015 das Fehlen eines tatsächlichen Ehelebens zu ihrem damaligen Ehemann bewusst gewesen sein. Die durch die Berufung auf die zum damaligen Zeitpunkt formell noch bestehende Ehe zu einem österreichischen Staatsbürger hervorgerufene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist angesichts der der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt offenstehenden Möglichkeit,
NAG einen Aufenthaltstitel zu erhalten, jedoch als vergleichsweise gering anzusehen.Da der Beschwerdeführerin der ihr zukommende Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“, der
Paragraph 47, Absatz 2, NAG die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teils des NAG (darunter fällt auch die Bestimmung des Paragraph 11, NAG) erfordert, verlängert wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – anstelle der Verlängerung des ihr damals zukommenden Aufenthaltstitels als „Familienangehörige“ –
Paragraph 27, Absatz eins, NAG ein dem Aufenthaltszweck entsprechender Aufenthaltstitel hätte erteilt werden können; etwaige dem entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich. Zwar musste der Beschwerdeführerin spätestens bei der zweiten Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2015 das Fehlen eines tatsächlichen Ehelebens zu ihrem damaligen Ehemann bewusst gewesen sein. Die durch die Berufung auf die zum damaligen Zeitpunkt formell noch bestehende Ehe zu einem österreichischen Staatsbürger hervorgerufene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist angesichts der der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt offenstehenden Möglichkeit,
Paragraph 27, NAG einen Aufenthaltstitel zu erhalten, jedoch als vergleichsweise gering anzusehen. Den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin sind im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK die privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich gegenüber zu stellen:Den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin sind im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK die privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich gegenüber zu stellen: Die Beschwerdeführerin hält sich seit ungefähr 10 Jahren in Österreich auf und lebt gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt. Auch wenn ihre beiden volljährigen Kinder in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen und damit kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zwischen ihnen vorliegt, ist die Beziehung zu diesen im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu beachten. Im Gegensatz dazu ist der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin (gerade noch) minderjährig und aufgrund seines Gesundheitszustandes (Grad der Behinderung von 70%) bei der Bestreitung des täglichen Lebens auf eine Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Auch wenn eine Fortsetzung der Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern in deren gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien, wo auch der Kindesvater und derzeitige Ehemann der Beschwerdeführerin lebt, grundsätzlich möglich ist und der Kontakt zu den volljährigen Kindern über moderne Kommunikationsmittel und wechselseitige Besuche aufrecht erhalten werden könnte, kann nicht alleine aus diesem Umstand davon ausgegangen werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zulässig ist. Im Übrigen ist (noch) das Kindeswohl des jüngsten Sohnes zu berücksichtigen, der wegen seiner 70%-igen Behinderung von seiner Mutter abhängig ist und im Fall einer gemeinsamen Rückkehr mit der Beschwerdeführerin nach Serbien aus seinem gewohnten sozialen Umfeld gerissen würde.Die Beschwerdeführerin hält sich seit ungefähr 10 Jahren in Österreich auf und lebt gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt. Auch wenn ihre beiden volljährigen Kinder in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen und damit kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK zwischen ihnen vorliegt, ist die Beziehung zu diesen im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu beachten. Im Gegensatz dazu ist der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin (gerade noch) minderjährig und aufgrund seines Gesundheitszustandes (Grad der Behinderung von 70%) bei der Bestreitung des täglichen Lebens auf eine Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Auch wenn eine Fortsetzung der Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern in deren gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien, wo auch der Kindesvater und derzeitige Ehemann der Beschwerdeführerin lebt, grundsätzlich möglich ist und der Kontakt zu den volljährigen Kindern über moderne Kommunikationsmittel und wechselseitige Besuche aufrecht erhalten werden könnte, kann nicht alleine aus diesem Umstand davon ausgegangen werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zulässig ist. Im Übrigen ist (noch) das Kindeswohl des jüngsten Sohnes zu berücksichtigen, der wegen seiner 70%-igen Behinderung von seiner Mutter abhängig ist und im Fall einer gemeinsamen Rückkehr mit der Beschwerdeführerin nach Serbien aus seinem gewohnten sozialen Umfeld gerissen würde. Abgesehen davon ist die Mutter der Beschwerdeführerin seit 10-15 Jahren in Österreich aufenthaltsberechtigt. Außerdem hat die Beschwerdeführerin einen Halbbruder im Bundesgebiet und kann ein A2-Deutschzertifikat vorweisen. Auch wenn sie lediglich mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern einer erwerbsmäßigen Beschäftigung in Österreich nachging und sie zwischenzeitlich Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezog, kann fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass die (aktuell in einem Beschäftigungsverhältnis stehende) Beschwerdeführerin überhaupt nicht am heimischen Arbeitsmarkt integriert ist. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt in Anbetracht sämtlicher Umstände in der vorliegenden Konstellation kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen. Berücksichtigt man den Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Überwiegens der privaten Interessen der Beschwerdeführerin iSd § 9 Abs. 1 u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Hinreichende Anhaltspunkte, welche die Erlassung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin als gerechtfertigt erscheinen ließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt, zumal entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin den P. lediglich zu dem Zweck heiratete, um sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Die im konkreten Fall lediglich in einem geringen Ausmaß beeinträchtigten öffentlichen Interessen vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen.Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt in Anbetracht sämtlicher Umstände in der vorliegenden Konstellation kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen. Berücksichtigt man den Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Überwiegens der privaten Interessen der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 9, Absatz eins, u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Hinreichende Anhaltspunkte, welche die Erlassung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin als gerechtfertigt erscheinen ließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt, zumal entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin den P. lediglich zu dem Zweck heiratete, um sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Die im konkreten Fall lediglich in einem geringen Ausmaß beeinträchtigten öffentlichen Interessen vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. 3.6. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3 1. Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.3.6. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3, 1. Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2252732.1.00
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