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{'item': 'W123 2253935-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW123 2253935-1 Spruch, W123 2253935-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. 1281371707-211017386, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. 1281371707-211017386, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er ein Lebensmittelgeschäft betrieben und damit seine Kinder versorgt habe. Er habe in seinem Geschäft auch Zigaretten verkauft, das habe ihm aber die Terrorgruppe Al Shabaab verboten. Diese habe diverse Sachen bei ihm lagern und seine 13-jährige Tochter zwangsverheiraten wollen. Aus Angst sei er um sein Leben in die Türkei geflohen und habe seine Familie nach Äthiopien geschickt. Weitere Gründe für die Antragstellung habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von Al Shabaab umgebracht zu werden. 3. Am 12.12.2021 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar sind. VP: Ich hatte ein kleines Lebensmittelgeschäft. Bei uns hat die Al Shabaab (AS) die volle Kontrolle. Die Mitglieder der AS verlangten von uns allen Abgaben, die wir dementsprechend entrichtet haben. Sie verlangten keinen fixen Betrag, sondern immer nach ihrer Vorstellung. Ich war nicht der Einzige, der Zwangsabgaben zahlen musste. Die anderen mussten dies ebenfalls zahlen. Irgendwann wurde mir verboten, Zigaretten zu verkaufen. Da man sich nicht weigern kann und den Aufforderungen der AS folgen muss, habe ich aufgehört, Zigaretten zu verkaufen. Mit der Zeit kamen Mitglieder der AS zu mir und sagten, dass sie Gegenstände bei mir aufbewahren, abholen und wieder zurückbringen werden. Ich sagte zu den Mitgliedern, dass ich der Vater von 8 Kindern sei und keine Probleme haben möchte. Ich weigerte mich, solche Gegenstände bei mir im Geschäft aufzubewahren. Plötzlich kamen ein Anführer der AS und die Mitglieder zusammen in mein Geschäft. Sie sagten mir, dass ich der Aufforderung, nämlich das ich Gegenstände aufbewahren soll, folge Leisten soll. Außerdem verlangten die Mitglieder von mir, dass ich meine eigene Tochter, die älteste, mit dem Emir verheiraten soll. Ich antwortete und sagte, dass meine Tochter ein Kind sei. Daraufhin sagten sie mir, dass ich nun die Zeit hätte, darüber nachzudenken und sie zu einem späteren Zeitpunkt vorbeikommen werden. Sie möchten bis dahin eine Entscheidung. Sie sagten nur, dass wenn ich es ablehnen werde, sie selbst die Entscheidung treffen werden und alles in die Wege leiten werden. Ich habe als Vater und Mann, die Entscheidung getroffen und habe meine Frau und meine Kinder nach XXXX geschickt. Von dort gelangten sie weiter nach Äthiopien. Ich persönlich kam zurück und ich bekam SMS Nachrichten, in denen ich gefragt wurde, wie es mit meiner Entscheidung steht. Ich ignorierte die SMS und dachte, dass die AS es dabei belassen wird.Außerdem verlangten die Mitglieder von mir, dass ich meine eigene Tochter, die älteste, mit dem Emir verheiraten soll. Ich antwortete und sagte, dass meine Tochter ein Kind sei. Daraufhin sagten sie mir, dass ich nun die Zeit hätte, darüber nachzudenken und sie zu einem späteren Zeitpunkt vorbeikommen werden. Sie möchten bis dahin eine Entscheidung. Sie sagten nur, dass wenn ich es ablehnen werde, sie selbst die Entscheidung treffen werden und alles in die Wege leiten werden. Ich habe als Vater und Mann, die Entscheidung getroffen und habe meine Frau und meine Kinder nach römisch 40 geschickt. Von dort gelangten sie weiter nach Äthiopien. Ich persönlich kam zurück und ich bekam SMS Nachrichten, in denen ich gefragt wurde, wie es mit meiner Entscheidung steht. Ich ignorierte die SMS und dachte, dass die AS es dabei belassen wird. Eines Abends, war ich mit meinem Schwager im Geschäft. Ich habe das Geschäft zugesperrt und ging mit einem Freund weg. Ich war bei meinem Freund zuhause und habe mit ihm gemeinsam abendgegessen. Am späten Abend, ging ich von dort zu mir nachhause. Plötzlich sah ich, dass die Tür zu meinem Haus aufgebrochen war und dass mein Haus durchsucht wurde. Es war alles durcheinandergeworfen. Zunächst dachte ich mir, dass Diebe ins Haus eingebrochen haben. Es fehlte jedoch nichts, es war alles da. Plötzlich bekam ich einen Anruf auf meinem Handy. Ich wurde von Geschäftsnachbarn angerufen. Sie erzählten mir, dass mein Schwager, der im Geschäft war, getötet wurde und seine Leiche im Geschäft liegt. Ich rief meinem Freund an, bei dem ich am frühen Abend war und erzählte ihm davon. Er sagte mir, dass ich auf ihn zuhause warten soll. Er ist zu mir gekommen. Er brachte mich in das Haus seiner Großmutter. Ich habe ihm die Schlüssel des Geschäfts gegeben und ihn gebeten, dass er ins Geschäft gehen soll. Er ist dort hingegangen, die Leiche wurde beerdigt und er brachte mir das Geld vom Geschäft. Die Mitglieder der AS haben erfahren, dass sie die falsche Person getötet haben und sagte mir, dass sie mich töten werden und nicht aufhören werden. Als ich diese SMS Nachricht gelesen habe, wusste ich, dass sie mich töten werden. Daraufhin beschloss ich, zu flüchten. Ich reiste mit seiner Großmutter und der Schwester meines Freundes als Familie und Mietete einen Taxibus. Wir fuhren von XXXX über XXXX , nach XXXX und von dort mit dem Flugzeug nach Mogadischu.Ich reiste mit seiner Großmutter und der Schwester meines Freundes als Familie und Mietete einen Taxibus. Wir fuhren von römisch 40 über römisch 40 , nach römisch 40 und von dort mit dem Flugzeug nach Mogadischu. LA: Wann wurde Ihr Schwager getötet? VP: Anfang 2020. LA: Wann wurden Sie von der AS dazu aufgefordert, Ihre Tochter mit dem Emir zu verheiraten? VP: Anfang 2020. Nachdem sie mir verboten haben, Zigaretten zu verkaufen. LA: Wie viel Zeit verging, nachdem Sie aufgefordert wurden, Ihre Tochter zu verheiraten, bis Ihr Schwager getötet wurden? VP: Das Ganze ist innerhalb von 1 ½ Monaten passiert. LA: Wo hat Ihr Schwager gelebt? VP: In der Stadt XXXX . Befragt, er hat immer im Geschäft geschlafen. Er hatte keine eigene Wohnung. Dort wurde er getötet.VP: In der Stadt römisch 40 . Befragt, er hat immer im Geschäft geschlafen. Er hatte keine eigene Wohnung. Dort wurde er getötet. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe alle meine Gründe genannt. Ich habe nur Angst vor der AS, die mich mit dem Umbringen bedroht haben. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten, Bekannten oder Freunden, die sich in Somalia aufhalten? VP: Nein, ich habe keinen Kontakt. Seit der Ausreise habe ich keinen Kontakt mehr. LA: Wie viele Tage vergingen nach dem Tod Ihres Schwagers, bis Sie XXXX verlassen haben?LA: Wie viele Tage vergingen nach dem Tod Ihres Schwagers, bis Sie römisch 40 verlassen haben? VP: Fast 20 Tage. LA: Waren Sie auf der Beerdigung Ihres Schwagers? VP: Nein, ich war ja das Ziel der AS. LA: Können Sie sich vorstellen, dass Sie in Mogadischu leben? VP: Diese Leute haben überall Mitarbeiter. Egal wo man in Somalia ist, man wird gefunden und getötet. LA: Könnten Sie in Mogadischu leben, wenn Sie nicht von der AS bedroht werden würden? VP: Nein. In XXXX schon, wenn ich nicht von der AS bedroht werden würde.VP: Nein. In römisch 40 schon, wenn ich nicht von der AS bedroht werden würde. LA: Warum könnten Sie nicht in Mogadischu leben? VP: Ich habe dort keine Bezugspersonen. Ich habe dort keine Verwandten und keine Unterstützung. LA: Wo leben Ihre Verwandten? VP: In Hiran und Shabelle, sie leben am Land. LA: Welche Gegenstände hätten Sie für die AS aufbewahren sollen? VP: Gegenstände, mit denen Sie Menschen schaden wollten. Es war Munition und Sprengstoff. LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich werde getötet. LA: Wie würden Sie getötet werden? VP: Sie suchen mich. Sie wollen mich töten. LA: Warum sollten Sie von der AS getötet werden? VP: Ich habe verweigert, meine Tochter herzugeben. Ich habe auch verweigert, diese Gegenstände aufzubewahren. Ich bin auch vor Ihnen geflüchtet und habe ihren Aufforderungen nicht Folge geleistet. […]“ 4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.04.2022, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und habe nähere Nachfragen zu dem in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund unterlassen. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab verfolgt und bedroht werde. Dieses würde auch die Praxis der Zwangsehen von Mädchen und jungen Frauen durch die Al Shabaab bestätigen. Außerdem habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Behörde, sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Aufgrund des fehlenden Abgleichs mit den einschlägigen Länderberichten habe die Behörde keine Aussage über die Plausibilität des Vorbringens treffen können. Wäre die Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer die aufgekommenen Unklarheiten beseitigen können. Dem Beschwerdeführer hätte daher der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.5. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.04.2022, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und habe nähere Nachfragen zu dem in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund unterlassen. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab verfolgt und bedroht werde. Dieses würde auch die Praxis der Zwangsehen von Mädchen und jungen Frauen durch die Al Shabaab bestätigen. Außerdem habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Behörde, sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Aufgrund des fehlenden Abgleichs mit den einschlägigen Länderberichten habe die Behörde keine Aussage über die Plausibilität des Vorbringens treffen können. Wäre die Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer die aufgekommenen Unklarheiten beseitigen können. Dem Beschwerdeführer hätte daher der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. 6. Am 26.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia befragt wurde. 7. Mit Schriftsatz vom 09.02.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies darauf hin, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter Kontrolle der Al Shabaab sei. Die Länderberichte würden belegen, mit welchen Gefahren es verbunden sei, sich den Al Shabaab zu widersetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er spricht Somali, wurde in der somalischen Hauptstadt Mogadischu geboren und ist im Dorf XXXX in der Region Gedo aufgewachsen. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Hawiye an.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er spricht Somali, wurde in der somalischen Hauptstadt Mogadischu geboren und ist im Dorf römisch 40 in der Region Gedo aufgewachsen. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Hawiye an. 1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab bedroht worden sei oder im Fall der Rückkehr einer individuellen Gefährdung durch die Al Shabaab unterliege. 1.2. Zum Herkunftsstaat: 1.2.1. Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.07.2022 (Version 4) 5. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 […] 5.1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba; 2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba; 3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; 4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; 5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; 6. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). […] 5.1.7. Al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). […] 20. Relevante Bevölkerungsgruppen 20.5. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen Letzte Änderung: 27.07.2022 Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt: ● Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle (BS 2022, S. 34; vgl. FIS 7.8.2020, S. 8); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7); Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle (BS 2022, S. 34; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 8); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7); ● mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7);  mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); ● Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● Wirtschaftstreibende (BS 2022, S. 7), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57); ● Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7);  Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); ● Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022); Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022); ● Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 8);  religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 8); ● Journalisten (BS 2022, S. 34) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 12.4.2022, S. 48); ● Telekommunikationsarbeiter (USDOS 12.4.2022, S. 48); ● mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vgl. BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f);  mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vergleiche BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f); ● Deserteure (FIS 7.8.2020, S. 8); ● als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2022, S. 19); ● (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS (AA 28.6.2022, S. 16); den IS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020). Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 19.7.2022). Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Z.B. wurde im Feber 2022 in Buulo Fulay (Bay) ein Mann hingerichtet, dem Spionage für die äthiopischen Streitkräfte und die Kräfte des SWS vorgeworfen wurde (BAMF 7.2.2022). Alleine im Zeitraum Mai-Juli 2021 wurden von al Shabaab 19 Zivilisten öffentlich hingerichtet – 18 davon wegen vorgeblicher Spionage und eine Person wegen Mordes (UNSC 10.8.2021, Abs. 42).Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Z.B. wurde im Feber 2022 in Buulo Fulay (Bay) ein Mann hingerichtet, dem Spionage für die äthiopischen Streitkräfte und die Kräfte des SWS vorgeworfen wurde (BAMF 7.2.2022). Alleine im Zeitraum Mai-Juli 2021 wurden von al Shabaab 19 Zivilisten öffentlich hingerichtet – 18 davon wegen vorgeblicher Spionage und eine Person wegen Mordes (UNSC 10.8.2021, Absatz 42,). Al Shabaab bedroht Menschen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Zivilisten können bestraft oder auch getötet werden, wenn sie für die Regierung oder die Armee arbeiten (NLMBZ 1.12.2021, S. 20). Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt (BFA 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan 15.2.2021a). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab solche Personen hingegen nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (BFA 8.2017, S. 40ff). So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (AMISOM 2.7.2021). Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen:

  1. a)die Kollaboration ist offensichtlich;
  2. b)der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu;
  3. c)eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen;
  4. d)wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017, S. 40ff). Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 19.7.2022). Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und AMISOM [nunmehr ATMIS] (LIFOS 3.7.2019, S. 23). Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (BMLV 21.7.2022). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 19.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S. 25; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24). So greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27).Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 19.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S. 25; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24). So greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BMLV 22.7.2022). Nach Angaben eines Journalisten wiederum kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind (BMLV 22.7.2022). Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017, S. 35f). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 19.7.2022). Der sogenannte Islamische Staat (IS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des IS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, Polizisten und Angehörige von al Shabaab. In Mogadischu wendet sich der IS gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v.a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten (BMLV 19.7.2022). […] 20.5.1. Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern") Letzte Änderung: 27.07.2022 Anders als der somalische Staat "besteuert" al Shabaab alles und jeden in Somalia (SRF 27.12.2021) - insbesondere in den eigenen Gebieten (HI 10.2020; vgl. BBC 18.1.2021). Doch auch in umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt (HI 10.2020). Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden "Steuern" an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020; vgl. SRF 27.12.2021) bzw. wurden Schattenverwaltungen aufgebaut (BS 2022, S. 6). Nach Angaben einer Quelle besteuert al Shabaab maßgeblich Im- und Export, jeden größeren Gewerbetreibenden in Mogadischu. Kleinere Marktstände sind al Shabaab hingegen weniger wichtig (BMLV 7.7.2022).Anders als der somalische Staat "besteuert" al Shabaab alles und jeden in Somalia (SRF 27.12.2021) - insbesondere in den eigenen Gebieten (HI 10.2020; vergleiche BBC 18.1.2021). Doch auch in umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt (HI 10.2020). Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden "Steuern" an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020; vergleiche SRF 27.12.2021) bzw. wurden Schattenverwaltungen aufgebaut (BS 2022, S. 6). Nach Angaben einer Quelle besteuert al Shabaab maßgeblich Im- und Export, jeden größeren Gewerbetreibenden in Mogadischu. Kleinere Marktstände sind al Shabaab hingegen weniger wichtig (BMLV 7.7.2022). "Steuern" werden eingehoben auf:
  5. a)Agrarwirtschaft (dalag beeraha): auf Höfe, agrarische Produkte und Land;
  6. b)Fahrzeuge (gadiid): Transitgebühren hängen von der Art des Fahrzeuges und von der Länge der Reise ab. Fahrzeuge müssen jedenfalls bei al Shabaab registriert sein;
  7. c)Güter (badeeco): Wegzoll für alle Güter, die Höhe hängt von Art und Quantität ab. Zudem werden z. B. an Häfen Import- und Exportgebühren eingefordert;
  8. d)Vieh (xoolo): auf den Verkauf von Vieh, v. a. Rinder, Kamele, Ziegen. Die Haupteinnahmequelle der Gruppe ist die Besteuerung des Transits von Fahrzeugen und Gütern (UNSC 6.10.2021). Doch selbst Bundesbedienstete führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab, darunter hochrangige Angehörige der Armee (HI 10.2020) und sogar Bundesminister (Khalif 10.7.2020). Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöse Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020). Daneben hebt al Shabaab auch den Zakat ein. Dieser ist eine Spendensammlung und stellt eine der fünf Säulen des Islam dar. Es handelt sich um eine religiöse Verpflichtung, einen Prozentsatz seines Besitzes an die Armen abzugeben. Al Shabaab hebt den Zakat zweimal jährlich auf die Agrarwirtschaft und einmal jährlich auf Viehwirtschaft und Wirtschaftstreibende ein. Außerdem erhält al Shabaab mit dem Infaq noch zusätzliche, freiwillige Beiträge zur Unterstützung von Kämpfern. Schlussendlich nimmt al Shabaab nach Entführungen Lösegelder in Empfang (UNSC 6.10.2021). Al Shabaab hebt insgesamt soviel an "Steuern" ein wie die Bundesregierung - oder sogar noch mehr. Dabei agiert die Gruppe wie ein verbrecherisches Syndikat bzw. wie eine mafiöse Organisation (HIPS 4.2021, S. 5; vgl. FIS 7.8.2020, S. 18; HI 10.2020). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu machen. Dabei dient die Religion nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar – davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeldforderungen belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende zahlen Schutzgeld, denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen. Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere "Steuern". Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche "Steuer". Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen nichts abführen. Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Bewässerungsanlagen durch Bauern (HI 10.2020) oder der Immobilienmarkt (HI 10.2020). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Schutzgeld, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Al Shabaab hebt insgesamt soviel an "Steuern" ein wie die Bundesregierung - oder sogar noch mehr. Dabei agiert die Gruppe wie ein verbrecherisches Syndikat bzw. wie eine mafiöse Organisation (HIPS 4.2021, S. 5; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 18; HI 10.2020). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu machen. Dabei dient die Religion nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar – davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeldforderungen belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende zahlen Schutzgeld, denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen. Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere "Steuern". Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche "Steuer". Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen nichts abführen. Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Bewässerungsanlagen durch Bauern (HI 10.2020) oder der Immobilienmarkt (HI 10.2020). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Schutzgeld, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Kommt es zu einem Anschlag auf ein Hotel, dann steht für al Shabaab eine Strafaktion für ausständige "Steuerzahlungen" im Vordergrund. Allfällig anwesende Regierungsvertreter oder Staatsbedienstete sind hierbei nur nebenrangige Ziele (BMLV 19.7.2022). Jene, die sich weigern, an al Shabaab Abgaben abzuführen, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Manche Personen müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020). Keine "Steuern" zu zahlen, ist für Wirtschaftstreibende keine Option. Letztere sehen das Schutzgeldsystem zwar als unfair und illegal; angesichts von Morden an Zahlungsverweigerern bezahlen sie dann aber doch die geforderten Summen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57). Auch der sog. Islamische Staat fordert „Steuern“ – v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung einer „Steuer“ widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen (USDOS 12.4.2022, S. 18). Auch in Mogadischu fordern Personen, die sich als Mitglieder des IS ausgeben, Steuern ein (UNSC 8.2.2022, Abs. 27).Auch der sog. Islamische Staat fordert „Steuern“ – v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung einer „Steuer“ widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen (USDOS 12.4.2022, S. 18). Auch in Mogadischu fordern Personen, die sich als Mitglieder des IS ausgeben, Steuern ein (UNSC 8.2.2022, Absatz 27,). […] 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, Clanzugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Unplausibilität und der Widersprüchlichkeit seines Fluchtvorbringens keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Somalia glaubhaft machen. 2.2.2. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung – im Gegensatz zu seinen Schilderungen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht – den angeblichen Mord an seinem Schwager durch Angehörige der Al Shabaab mit keinem Wort anführte. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein für sein Fluchtvorbringen derart wesentlichen Detail wie die Tötung seines Schwagers, obwohl eigentlich seine eigene Ermordung beabsichtigt gewesen sei (vgl. AS 55, S 13 in OZ 4), zumindest ansatzweise vorbringt und nicht gänzlich unerwähnt lässt. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die geschilderte Tötung des Schwagers anstelle des Beschwerdeführers – wie weiter unten näher ausgeführt wird (s. Pkt. 2.2.26.) – vollkommen unglaubhaft erscheint. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer genannten Gründen für seine Ausreise.2.2.2. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung – im Gegensatz zu seinen Schilderungen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht – den angeblichen Mord an seinem Schwager durch Angehörige der Al Shabaab mit keinem Wort anführte. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben vergleiche etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein für sein Fluchtvorbringen derart wesentlichen Detail wie die Tötung seines Schwagers, obwohl eigentlich seine eigene Ermordung beabsichtigt gewesen sei vergleiche AS 55, S 13 in OZ 4), zumindest ansatzweise vorbringt und nicht gänzlich unerwähnt lässt. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die geschilderte Tötung des Schwagers anstelle des Beschwerdeführers – wie weiter unten näher ausgeführt wird (s. Pkt. 2.2.26.) – vollkommen unglaubhaft erscheint. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer genannten Gründen für seine Ausreise. 2.2.3. Aber auch abgesehen von dieser erheblichen Steigerung des Vorbringens vermochte der Beschwerdeführer aufgrund seiner massiv widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben, den von ihm vorgetragenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen. Vor allem traten in den Darstellungen des Beschwerdeführers erhebliche zeitliche Ungereimtheiten auf: Der Beschwerdeführer habe nach seiner im Verfahren gleichbleibenden Angabe das erste Mal Anfang 2020 eine Aufforderung der Al Shabaab erhalten (vgl. AS 55, S 6 in OZ 4), Somalia habe er jedoch erst im Mai 2020 verlassen (vgl. AS 51, S 5 in OZ 4). Insbesondere in Anbetracht seiner weiteren Schilderungen erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht wesentlich früher aus seiner Heimat ausreiste und einen derart langen Zeitraum weiter in seinem Herkunftsstaat leben konnte. Der Beschwerdeführer habe bereits 1 Woche, nachdem die Al Shabaab das erste Mal die Forderung aufgestellt habe, dass seine Tochter verheiratet werden solle, seine Frau und Kinder nach Äthiopien geschickt (vgl. S 8 in OZ 4). Da der Beschwerdeführer aber selbst angab, dass er zum damaligen Zeitpunkt große Angst vor der Al Shabaab gehabt habe und in Gefahr gewesen sei (vgl. S 10 in OZ 4), erschließt sich jedoch nicht, weshalb er seine Familie nur bis zur Grenze begleitet habe und selbst in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei (vgl. S 9 in OZ 4). Dies konnte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des erkennenden Richters nicht nachvollziehbar erklären (vgl. S 10 in OZ 4, arg. „R: Warum sind Sie dann nicht mit Ihrer Familie in Äthiopien geblieben? BF: Ich wollte zuerst meine Familie retten und dann bin ich in meinen Heimatort zurückgekehrt, weil ich mein Geschäft weiterführen wollte, obwohl ich Angst hatte. R: D. h. zu diesem Zeitpunkt waren Sie noch nicht in großer Gefahr? BF: Doch, ich war in Gefahr und ich habe gewusst, dass die Al Shabaab etwas Schlimmes antun können und zwar jederzeit.“). Der Beschwerdeführer habe nach seiner im Verfahren gleichbleibenden Angabe das erste Mal Anfang 2020 eine Aufforderung der Al Shabaab erhalten vergleiche AS 55, S 6 in OZ 4), Somalia habe er jedoch erst im Mai 2020 verlassen vergleiche AS 51, S 5 in OZ 4). Insbesondere in Anbetracht seiner weiteren Schilderungen erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht wesentlich früher aus seiner Heimat ausreiste und einen derart langen Zeitraum weiter in seinem Herkunftsstaat leben konnte. Der Beschwerdeführer habe bereits 1 Woche, nachdem die Al Shabaab das erste Mal die Forderung aufgestellt habe, dass seine Tochter verheiratet werden solle, seine Frau und Kinder nach Äthiopien geschickt vergleiche S 8 in OZ 4). Da der Beschwerdeführer aber selbst angab, dass er zum damaligen Zeitpunkt große Angst vor der Al Shabaab gehabt habe und in Gefahr gewesen sei vergleiche S 10 in OZ 4), erschließt sich jedoch nicht, weshalb er seine Familie nur bis zur Grenze begleitet habe und selbst in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei vergleiche S 9 in OZ 4). Dies konnte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des erkennenden Richters nicht nachvollziehbar erklären vergleiche S 10 in OZ 4, arg. „R: Warum sind Sie dann nicht mit Ihrer Familie in Äthiopien geblieben? BF: Ich wollte zuerst meine Familie retten und dann bin ich in meinen Heimatort zurückgekehrt, weil ich mein Geschäft weiterführen wollte, obwohl ich Angst hatte. R: D. h. zu diesem Zeitpunkt waren Sie noch nicht in großer Gefahr? BF: Doch, ich war in Gefahr und ich habe gewusst, dass die Al Shabaab etwas Schlimmes antun können und zwar jederzeit.“). Zudem war der Beschwerdeführer auch ausgehend von seinen Behauptungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach ihm die Al Shabaab mittels SMS deren Tötungsabsicht bekannt gegeben und er deshalb große Angst gehabt habe, nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, weshalb er dennoch nicht alles unternommen habe, um zumindest nach dieser Morddrohung Somalia zu verlassen (vgl. S 11 in OZ 4, arg. „R: Wenn Sie sagen, dass die Al Shabaab eine Entscheidung getroffen hat und das bedeutet hat, dass Sie getötet werden sollen, warum haben Sie dann nicht bereits ab diesem Zeitpunkt alles unternommen, um Somalia zu verlassen? BF: Diese Zeit habe ich mich nicht entschieden, Somalia zu verlassen, obwohl ich große Angst hatte. Aber als ich gesehen habe, dass mein Schwager meinetwegen getötet worden ist, und die Al Shabaab dachten, dass sie mich töten, aber anstatt mir haben sie meinen Schwager getötet, habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen. R: Die Frage war, warum nicht bereits nach dieser klaren SMS-Morddrohung? BF: Erste SMS habe ich mich nicht entschieden, das Land zu verlassen. R: Aber warum nicht? Das will ich wissen. BF: Weil mein Vermögen dort war.“).Zudem war der Beschwerdeführer auch ausgehend von seinen Behauptungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach ihm die Al Shabaab mittels SMS deren Tötungsabsicht bekannt gegeben und er deshalb große Angst gehabt habe, nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, weshalb er dennoch nicht alles unternommen habe, um zumindest nach dieser Morddrohung Somalia zu verlassen vergleiche S 11 in OZ 4, arg. „R: Wenn Sie sagen, dass die Al Shabaab eine Entscheidung getroffen hat und das bedeutet hat, dass Sie getötet werden sollen, warum haben Sie dann nicht bereits ab diesem Zeitpunkt alles unternommen, um Somalia zu verlassen? BF: Diese Zeit habe ich mich nicht entschieden, Somalia zu verlassen, obwohl ich große Angst hatte. Aber als ich gesehen habe, dass mein Schwager meinetwegen getötet worden ist, und die Al Shabaab dachten, dass sie mich töten, aber anstatt mir haben sie meinen Schwager getötet, habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen. R: Die Frage war, warum nicht bereits nach dieser klaren SMS-Morddrohung? BF: Erste SMS habe ich mich nicht entschieden, das Land zu verlassen. R: Aber warum nicht? Das will ich wissen. BF: Weil mein Vermögen dort war.“). Außerdem erscheint äußerst unrealistisch, dass der Beschwerdeführer nach der Tötung seines Schwagers noch 20 Tage in seinem Heimatdorf habe leben können, ohne dass es in dieser Zeit zu weiteren Vorfällen gekommen sei (vgl. S 14 in OZ 4). Auch wenn man entsprechend seiner Darstellung davon ausgeht, dass er sich bei der Großmutter seines Freundes versteckt habe, wäre angesichts seiner Schilderung dazu, dass die Al Shabaab auch von der Ausreise seiner Familie erfahren habe (vgl. S 10 in OZ 4), zu erwarten gewesen, dass die Al Shabaab in der Lage gewesen wäre, den Beschwerdeführer in seinem Versteck zu finden, zumal die Großmutter des Freundes nicht weit von seinem Zuhause entfernt gewohnt habe. Diesbezüglich ist auch auf die unstrittigen Länderinformationen zu verweisen, wonach Al Shabaab generell über die Kapazitäten verfügt, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer noch 1 Monat vor seiner Ausreise in Mogadischu gelebt (vgl. S 14 in OZ 4). Auch wenn er in diesem Zeitraum das Hause nicht verlassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich seinem Vorbringen keinerlei Übergriffe auf ihn nach dem Verlassen seines Heimatdorfs entnehmen lassen. Zudem ist hervorzuheben, dass sich die Al Shabaab nach der 2. SMS an den Beschwerdeführer nicht mehr bei diesem gemeldet habe (vgl. S 14f in OZ 4). Wäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich einer dermaßen großen Bedrohung durch die Al Shabaab, wie von ihm dargestellt, ausgesetzt gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass Al Shabaab die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Ankündigung umzusetzen, oder ihm zumindest eine weitere Drohung per SMS übermittelt hätte.Außerdem erscheint äußerst unrealistisch, dass der Beschwerdeführer nach der Tötung seines Schwagers noch 20 Tage in seinem Heimatdorf habe leben können, ohne dass es in dieser Zeit zu weiteren Vorfällen gekommen sei vergleiche S 14 in OZ 4). Auch wenn man entsprechend seiner Darstellung davon ausgeht, dass er sich bei der Großmutter seines Freundes versteckt habe, wäre angesichts seiner Schilderung dazu, dass die Al Shabaab auch von der Ausreise seiner Familie erfahren habe vergleiche S 10 in OZ 4), zu erwarten gewesen, dass die Al Shabaab in der Lage gewesen wäre, den Beschwerdeführer in seinem Versteck zu finden, zumal die Großmutter des Freundes nicht weit von seinem Zuhause entfernt gewohnt habe. Diesbezüglich ist auch auf die unstrittigen Länderinformationen zu verweisen, wonach Al Shabaab generell über die Kapazitäten verfügt, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer noch 1 Monat vor seiner Ausreise in Mogadischu gelebt vergleiche S 14 in OZ 4). Auch wenn er in diesem Zeitraum das Hause nicht verlassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich seinem Vorbringen keinerlei Übergriffe auf ihn nach dem Verlassen seines Heimatdorfs entnehmen lassen. Zudem ist hervorzuheben, dass sich die Al Shabaab nach der 2. SMS an den Beschwerdeführer nicht mehr bei diesem gemeldet habe vergleiche S 14f in OZ 4). Wäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich einer dermaßen großen Bedrohung durch die Al Shabaab, wie von ihm dargestellt, ausgesetzt gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass Al Shabaab die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Ankündigung umzusetzen, oder ihm zumindest eine weitere Drohung per SMS übermittelt hätte. 2.2.4. Ferner behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Ausreise seiner Frau und seiner Kinder nach Äthiopien, dass dies 20 Tage vor seinem eigenen Verlassen des Heimatlands gewesen sei (vgl. S 8 in OZ 4). Dies steht aber schon insofern in einem erheblichen Widerspruch seinen späteren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie seiner Erzählung in der behördlichen Einvernahme als er sich demgemäß, wie bereits oben ausgeführt, alleine 1 Monat vor seiner Ausreise aus Somalia in Mogadischu aufgehalten habe (vgl. S 14 in OZ 4, AS 53). Abgesehen davon sei – 1 Woche nachdem er seine Familie zur äthiopischen Grenze begleitet habe – sein Schwager getötet worden und habe er sich anschließend in seinem Heimatdorf für 20 Tage versteckt, bevor er sich nach Mogadischu begab. Diese Darstellung lässt sich jedoch in keinster Weise mit seiner Angabe vereinbaren, dass der Beschwerdeführer nur 20 Tage vor seiner Ausreise seine Familie außer Landes gebracht habe.2.2.4. Ferner behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Ausreise seiner Frau und seiner Kinder nach Äthiopien, dass dies 20 Tage vor seinem eigenen Verlassen des Heimatlands gewesen sei vergleiche S 8 in OZ 4). Dies steht aber schon insofern in einem erheblichen Widerspruch seinen späteren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie seiner Erzählung in der behördlichen Einvernahme als er sich demgemäß, wie bereits oben ausgeführt, alleine 1 Monat vor seiner Ausreise aus Somalia in Mogadischu aufgehalten habe vergleiche S 14 in OZ 4, AS 53). Abgesehen davon sei – 1 Woche nachdem er seine Familie zur äthiopischen Grenze begleitet habe – sein Schwager getötet worden und habe er sich anschließend in seinem Heimatdorf für 20 Tage versteckt, bevor er sich nach Mogadischu begab. Diese Darstellung lässt sich jedoch in keinster Weise mit seiner Angabe vereinbaren, dass der Beschwerdeführer nur 20 Tage vor seiner Ausreise seine Familie außer Landes gebracht habe. Zudem entspricht die Aussage des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme, wonach zwischen Aufforderung der Al Shabaab, seine Tochter zu verheiraten, und dem Mord an seinem Schwager 1,5 Monate vergangen seien (vgl. AS 55), nicht seinen sonstigen zeitlichen Angaben. Insbesondere schilderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Familie bereits 1 Woche nach dem Besuch der Al Shabaab nach Äthiopien geschickt habe (vgl. S 8f in OZ 4) und sein Schwager bereits 1 Woche, nachdem er infolge seiner Rückkehr von der äthiopischen Grenze die erste SMS der Al Shabaab erhalten habe, umgebracht worden sei (vgl. S 10 in OZ 4). Der Zeitraum zwischen der erstmaligen Bekanntgabe der beabsichtigten Zwangsverheiratung und der Tötung des Schwagers wäre demnach jedoch wesentlich kürzer als 1,5 Monate gewesen.Zudem entspricht die Aussage des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme, wonach zwischen Aufforderung der Al Shabaab, seine Tochter zu verheiraten, und dem Mord an seinem Schwager 1,5 Monate vergangen seien vergleiche AS 55), nicht seinen sonstigen zeitlichen Angaben. Insbesondere schilderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Familie bereits 1 Woche nach dem Besuch der Al Shabaab nach Äthiopien geschickt habe vergleiche S 8f in OZ 4) und sein Schwager bereits 1 Woche, nachdem er infolge seiner Rückkehr von der äthiopischen Grenze die erste SMS der Al Shabaab erhalten habe, umgebracht worden sei vergleiche S 10 in OZ 4). Der Zeitraum zwischen der erstmaligen Bekanntgabe der beabsichtigten Zwangsverheiratung und der Tötung des Schwagers wäre demnach jedoch wesentlich kürzer als 1,5 Monate gewesen. 2.2.5. Der Beschwerdeführer verstrickte sich außerdem bezüglich der SMS, die er von Al Shabaab erhalten habe, in gravierende Widersprüche. In der behördlichen Einvernahme gab er bloß an, dass er nach der Rückkehr von der äthiopischen Grenze SMS-Nachrichten erhalten habe, in denen er gefragt worden sei, wie es mit seiner Entscheidung stehe (vgl. AS 55). Demgegenüber meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Al Shabaab ihm in ihrer ersten SMS geschrieben hätte: „Wir wissen, dass du deine Familie woanders untergebracht hast und dass ich die Befehle von der Al Shabaab nicht befolgt habe und dass die Al Shabaab eine Entscheidung getroffen hat.“ (vgl. S 10 in OZ 4). Auf diesbezügliche Nachfrage meinte der Beschwerdeführer weiters, dass die Al Shabaab damit meine, die Entscheidung getroffen zu haben, ihn umzubringen (vgl. S 10 in OZ 4). Außerdem schilderte er, dass er große Angst gehabt habe (vgl. S 11 in OZ 4). Im Gegensatz dazu habe er nach seiner Darstellung vor der belangten Behörde gedacht, die Al Shabaab werde es „dabei belassen“ (vgl. AS 55); eine etwaige Befürchtung aufgrund der SMS nannte er hingegen nicht. Zudem besteht eine erhebliche Diskrepanz der Schilderungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung dahingehend, wann er die zweite SMS der Al-Shabaab erhalten habe. Während er zunächst schilderte, dass ihm die Nachricht in der Früh nach der Ermordung seines Schwagers geschickt worden sei (S 12 in OZ 4), meinte er später, dass „ein paar Tage“ dazwischen vergangen seien (vgl. S 13 in OZ 4).2.2.5. Der Beschwerdeführer verstrickte sich außerdem bezüglich der SMS, die er von Al Shabaab erhalten habe, in gravierende Widersprüche. In der behördlichen Einvernahme gab er bloß an, dass er nach der Rückkehr von der äthiopischen Grenze SMS-Nachrichten erhalten habe, in denen er gefragt worden sei, wie es mit seiner Entscheidung stehe vergleiche AS 55). Demgegenüber meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Al Shabaab ihm in ihrer ersten SMS geschrieben hätte: „Wir wissen, dass du deine Familie woanders untergebracht hast und dass ich die Befehle von der Al Shabaab nicht befolgt habe und dass die Al Shabaab eine Entscheidung getroffen hat.“ vergleiche S 10 in OZ 4). Auf diesbezügliche Nachfrage meinte der Beschwerdeführer weiters, dass die Al Shabaab damit meine, die Entscheidung getroffen zu haben, ihn umzubringen vergleiche S 10 in OZ 4). Außerdem schilderte er, dass er große Angst gehabt habe vergleiche S 11 in OZ 4). Im Gegensatz dazu habe er nach seiner Darstellung vor der belangten Behörde gedacht, die Al Shabaab werde es „dabei belassen“ vergleiche AS 55); eine etwaige Befürchtung aufgrund der SMS nannte er hingegen nicht. Zudem besteht eine erhebliche Diskrepanz der Schilderungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung dahingehend, wann er die zweite SMS der Al-Shabaab erhalten habe. Während er zunächst schilderte, dass ihm die Nachricht in der Früh nach der Ermordung seines Schwagers geschickt worden sei (S 12 in OZ 4), meinte er später, dass „ein paar Tage“ dazwischen vergangen seien vergleiche S 13 in OZ 4). 2.2.6. Außerdem erscheint es vollkommen unwahrscheinlich, dass die Al Shabaab anstelle des Beschwerdeführers seinen Schwager umgebracht hätte. Der Beschwerdeführer schilderte unter anderem, dass sein Schwager ihn bereits seit mehreren Jahren mit ihm untertags im Geschäft gearbeitet habe und in der Nacht dort geschlafen habe; der Beschwerdeführer demgegenüber habe immer bei sich zuhause geschlafen (vgl. S 12 in OZ 4). Auch sei der Al Shabaab die Tochter des Beschwerdeführers bekannt gewesen, weil sie ihn immer im Geschäft besucht habe (vgl. S 8 in OZ 4), und habe der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Abgaben an die Al Shabaab leisten müssen sowie aufgrund deren Aufforderung, keine Zigaretten mehr verkaufen dürfen (vgl. AS 53). Vor diesem Hintergrund wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Al Shabaab schon vor den Vorfällen, die zu seiner Ausreise geführt hätten, bekannt gewesen sei. Zudem sei insbesondere der Schwager auch im Geschäft gewesen, als die Al Shabaab dem Beschwerdeführer die Forderungen gestellt haben (vgl. S 13 in OZ 4). Angesichts dessen erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer und seinen Schwager verwechselt haben sollte. Aber selbst für den Fall, dass die Al Shabaab tatsächlich die falsche Person erwischt hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb diese den Beschwerdeführer nicht in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu umgebracht habe, sondern ihn lediglich mit einer weiteren SMS drohte, zumal der Beschwerdeführer (wie bereits oben ausgeführt, s. Pkt. 2.2.3.) danach noch 20 Tage im Heimatdorf lebte.2.2.6. Außerdem erscheint es vollkommen unwahrscheinlich, dass die Al Shabaab anstelle des Beschwerdeführers seinen Schwager umgebracht hätte. Der Beschwerdeführer schilderte unter anderem, dass sein Schwager ihn bereits seit mehreren Jahren mit ihm untertags im Geschäft gearbeitet habe und in der Nacht dort geschlafen habe; der Beschwerdeführer demgegenüber habe immer bei sich zuhause geschlafen vergleiche S 12 in OZ 4). Auch sei der Al Shabaab die Tochter des Beschwerdeführers bekannt gewesen, weil sie ihn immer im Geschäft besucht habe vergleiche S 8 in OZ 4), und habe der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Abgaben an die Al Shabaab leisten müssen sowie aufgrund deren Aufforderung, keine Zigaretten mehr verkaufen dürfen vergleiche AS 53). Vor diesem Hintergrund wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Al Shabaab schon vor den Vorfällen, die zu seiner Ausreise geführt hätten, bekannt gewesen sei. Zudem sei insbesondere der Schwager auch im Geschäft gewesen, als die Al Shabaab dem Beschwerdeführer die Forderungen gestellt haben vergleiche S 13 in OZ 4). Angesichts dessen erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer und seinen Schwager verwechselt haben sollte. Aber selbst für den Fall, dass die Al Shabaab tatsächlich die falsche Person erwischt hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb diese den Beschwerdeführer nicht in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu umgebracht habe, sondern ihn lediglich mit einer weiteren SMS drohte, zumal der Beschwerdeführer (wie bereits oben ausgeführt, s. Pkt. 2.2.3.) danach noch 20 Tage im Heimatdorf lebte. 2.2.7. Im Übrigen sind angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seine Familie an der Grenze verabschiedet habe, keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt habe (vgl. S 4 und S 16 in OZ 4), seine Behauptungen in der mündlichen Verhandlung zu deren Aufenthalt in Äthiopien nicht nachvollziehbar. So behauptete er zunächst auf die Frage, wo seine Familie dort habe wohnen sollen, dass sie bei seiner Schwiegermutter gewesen sei. Ausgehend davon ist allerdings nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer zwar einerseits gewusst habe, dass die Schwiegermutter seine Familie nicht habe aufnehmen können, er aber andererseits nicht angeben konnte, wo seine Familie dann in Äthiopien gelebt habe (vgl. S 9 in OZ 4). Aber auch wenn man davon ausginge, dass dem Beschwerdeführer bereits vor der Verabschiedung seiner Familie bekannt gewesen sei, dass seine Schwiegermutter diese nicht aufnehmen könne, so erschließt sich nicht, weshalb er ursprünglich angegeben habe, dass sie bei seiner Schwiegermutter leben sollte.2.2.7. Im Übrigen sind angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seine Familie an der Grenze verabschiedet habe, keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt habe vergleiche S 4 und S 16 in OZ 4), seine Behauptungen in der mündlichen Verhandlung zu deren Aufenthalt in Äthiopien nicht nachvollziehbar. So behauptete er zunächst auf die Frage, wo seine Familie dort habe wohnen sollen, dass sie bei seiner Schwiegermutter gewesen sei. Ausgehend davon ist allerdings nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer zwar einerseits gewusst habe, dass die Schwiegermutter seine Familie nicht habe aufnehmen können, er aber andererseits nicht angeben konnte, wo seine Familie dann in Äthiopien gelebt habe vergleiche S 9 in OZ 4). Aber auch wenn man davon ausginge, dass dem Beschwerdeführer bereits vor der Verabschiedung seiner Familie bekannt gewesen sei, dass seine Schwiegermutter diese nicht aufnehmen könne, so erschließt sich nicht, weshalb er ursprünglich angegeben habe, dass sie bei seiner Schwiegermutter leben sollte. 2.2.8. Vor diesem Hintergrund gelang es dem Beschwerdeführer damit im Ergebnis nicht eine Gefährdung durch Mitglieder der al Shabaab im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. , 2.3. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 27.07.2022 (Version 4) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht zu den herangezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, wobei er diesen nicht substantiiert entgegentrat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeli

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