RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW128 2259755-1 Spruch, W128 2259755-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/22 das 6-semestrige Kolleg für Berufstätige für Elektrotechnik an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX
- Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/22 das 6-semestrige Kolleg für Berufstätige für Elektrotechnik an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt römisch 40
- Mit Entscheidung der Modulkonferenz vom 30.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester in allen Modulen, in denen er nicht befreit worden sei, nicht beurteilt worden sei. Er sei vom Wintersemester in das Sommersemester aufgestiegen, habe aber im Sommersemester keine Kolloquiumsprüfungen für die Module aus dem Wintersemester abgelegt. Im Sommersemester sei er in allen Gegenständen, in denen er aufgestiegen ist, mit „Nicht genügend“ oder nicht beurteilt worden. Damit sei seine Ausbildung beendet.
- Mit Schreiben vom 07.07.2022 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung der Modulkonferenz. Im Wesentlichen brachte er vor, dass die Abwesenheiten und Versäumnisse im Wintersemester und Sommersemester des Schuljahres 2021/22 vom Abteilungsvorstand verursacht worden seien. Dieser habe ihn vom Unterricht ausgeschlossen. Sein gültiges medizinisches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht sei ignoriert worden. Den Abteilungsvorstand habe er mit einer FFP2 Maske gesehen, obwohl es längst bewiesen sei, dass diese nicht gegen Viren schütze. Der Unterricht in der Abendschule sei „unterirdisch“ gewesen. Zumindest im Kolleg sei einem fast nichts erklärt worden, hauptsächlich sei Unterrichtsmaterial mit komplexen Aufgaben in PDF-Form bereitgestellt worden. Die Noten seien generell aufgerundet worden, sonst seien 90% der Studierenden mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Als Folge von Diskriminierungen und Gesetzwidrigkeiten der Bildungseinrichtungen sei es ihm nicht möglich gewesen die zwei Semester positiv zu absolvieren.
- Mit Bescheid vom 10.08.2022 wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgesprochen, dass seine Studierendeneigenschaft, sowie der Schulbesuch am XXXX beendet sei.
- Mit Bescheid vom 10.08.2022 wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgesprochen, dass seine Studierendeneigenschaft, sowie der Schulbesuch am römisch 40 beendet sei. Zusammenfassend wurde darin begründet, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr den Modulverband 1NCET besucht habe. Dabei sei er in sämtlichen Pflichtgegenständen nicht beurteilt worden. Gegen die Entscheidung der Modulkonferenz vom 14.12.2022 habe der Beschwerdeführer Widerspruch eingebracht. Dieser sei durch die belangte Behörde als verspätet zurückgewiesen worden. Die Beurteilungen im ersten Halbjahr des Modulverbandes 1NCET seien daher in Rechtskraft erwachsen. Eine inhaltliche Überprüfung sei deshalb nicht mehr gestattet. Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/22 habe er den Modulverband 2NCET besucht. In den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“, „Energiesysteme“ und „Fachspezifische Informationstechnik“ sei die Beurteilung mit „Nicht genügend“ erfolgt. In den Pflichtgegenständen „Grundlagen der Elektrotechnik“, „Computerunterstützte Projektentwicklung“ und „Werkstättenlaboratorium“ sei der Beschwerdeführer nicht beurteilt worden. Die Feststellungen der belangten Behörde seien ua durch die verfahrensgegenständlichen Stellungnahmen der Lehrkräfte und dem Gutachten getroffen worden, welches zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Beschwerdeführer das gesetzliche Mindeststundenausmaß von zehn Wochenstunden in diesem und im vorangegangenen Halbjahr nicht erbracht habe. Zur Maskenbefreiungspflicht wurde näher ausgeführt, dass das BMBWF in Abstimmung mit der Ärztekammer dahingehend informiert habe, dass Schulleitungen sofern begründete Zweifel an Maskenbefreiungsattesten bestehen, die Vorlage eines (weiteren) unbedenklichen Attests verlangen können. Es müsse jedenfalls für den Beschwerdeführer nachvollziehbar gewesen sein, dass begründete Zweifel an der rechtmäßigen Ausstellung seines Attests bestanden haben, da über den ausstellenden Arzt ein Berufsverbot verhängt worden sei.
- In der Beschwerde vom 07.09.2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z. 4 SchUG-BKV die Faktenlage ignoriere, warum er die Module nicht absolvieren habe können.
- In der Beschwerde vom 07.09.2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Entscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, SchUG-BKV die Faktenlage ignoriere, warum er die Module nicht absolvieren habe können. Er sei der Schule verwiesen worden. Als Begründung sei behauptet worden, dass sein medizinisches Attest nicht gültig sei. Sein Attest erfülle jedoch alle formalen Kriterien. Er verwies dazu auf ein Urteil des LVwG Linz, dass Maskenatteste ihre Gültigkeit auch dann nicht verlieren, wenn zwischenzeitlich dem ausstellenden Arzt seine Approbation entzogen worden sei. Als er mit der BBRZ in Kooperation gestanden sei, habe er während dieser achtwöchigen Zeit keine FFP2 Masken tragen müssen, da dort sein Attest anerkannt worden sei. Beim XXXX würde das Gesetz ignoriert und verantwortlich dafür seien der Abteilungsvorstand, der Direktor und weitere Personen in der Bildungsdirektion für Oberösterreich. Beim römisch 40 würde das Gesetz ignoriert und verantwortlich dafür seien der Abteilungsvorstand, der Direktor und weitere Personen in der Bildungsdirektion für Oberösterreich. Durch die Testung bei der XXXX sei es ihm, aufgrund gesundheitlicher Probleme und körperlichen Einschränkungen, möglich ein Stipendium in Höhe der Mindestsicherung zu beziehen. Der Beschwerdeführer sei motiviert gewesen eine neue Ausbildung zu beginnen. Er sei jedoch dieser Möglichkeit, durch willkürliche und nicht verfassungskonforme sowie menschenrechtswidrige Maßnahmen und Entscheidungen, beraubt worden.Durch die Testung bei der römisch 40 sei es ihm, aufgrund gesundheitlicher Probleme und körperlichen Einschränkungen, möglich ein Stipendium in Höhe der Mindestsicherung zu beziehen. Der Beschwerdeführer sei motiviert gewesen eine neue Ausbildung zu beginnen. Er sei jedoch dieser Möglichkeit, durch willkürliche und nicht verfassungskonforme sowie menschenrechtswidrige Maßnahmen und Entscheidungen, beraubt worden. Was die Feststellungen im bekämpften Bescheid zum Pflichtgegenstand „Mathematik“ betreffe, so habe die bloße Anwesenheit und Mitarbeit den anderen Kollegen die Note „Sehr gut“ gebracht. Die zwei Projektarbeiten seien nicht verpflichtet gewesen. Ihm sei die Note „Nicht genügend“ gegeben worden, obwohl seine Abwesenheit begründet gewesen sei. In „EFI“ sei die Durchschnittsnote ein Genügend gewesen. Es sei sehr schlecht unterrichtet worden, als Unterrichtsmaterial habe man PDF Dateien hochgeladen. In „Computerunterstützte Projektentwicklung“ sei keine Kooperation mit dem Abteilungsvorstand möglich gewesen.
- Am 19.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer besuchte die XXXX Als Studierender hat er dort im Schuljahr 2021/22 im ersten Halbjahr den Modulverband 1NCET besucht. Er wurde in allen Modulen, in denen er nicht befreit wurde, nicht beurteilt.Der Beschwerdeführer besuchte die römisch 40 Als Studierender hat er dort im Schuljahr 2021/22 im ersten Halbjahr den Modulverband 1NCET besucht. Er wurde in allen Modulen, in denen er nicht befreit wurde, nicht beurteilt. Der Beschwerdeführer stieg in das Sommersemester auf, in welchem er keine Kolloquiumsprüfungen über die Module aus dem Wintersemester abgelegt hat. Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/22 hat der Beschwerdeführer den Modulverband 2NCET besucht. In den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“, Energiesysteme“, „Fachspezifische Informationstechnik“ erfolgte eine Beurteilung mit „Nicht genügend“. In den Pflichtgegenständen „Grundlagen der Elektrotechnik“, „Computerunterstützte Projektentwicklung“ und „Werkstättenlaboratorium“ wurde er nicht beurteilt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage vollständig festgestellt werden. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr des Schuljahres 2021/22 in allen Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Semesterzeugnis, den Stellungnahmen der Lehrkräfte in den jeweiligen Pflichtgegenständen und dem von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des pädagogischen Amtssachverständigen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/22 in den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“, Energiesysteme“, „Fachspezifische Informationstechnik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und in den Pflichtgegenständen „Grundlagen der Elektrotechnik“, Computerunterstützte Projektentwicklung“ und Werkstättenlaboratorium“ mit „Nicht beurteilt“ beurteilt wurde, ergibt sich aus dem Semesterzeugnis des Modulverbandes 2 NCET, den Stellungnahmen der jeweiligen Lehrkräfte zu diesen Pflichtgegenständen und ebenso aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten. Der amtssachverständige Schulqualitätsmanager bezieht in sein Gutachten die - in dem Verfahrensakt enthaltenen - Stellungnahmen der Lehrkräfte in den betroffenen Pflichtgegenständen mit ein. Die Leistungsbeurteilungen durch die Lehrkräfte in den jeweiligen Pflichtgegenständen wurden verständlich und nachvollziehbar dokumentiert. Im Besonderen ist dabei auf folgendes strittiges Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen: Im Pflichtgegenstand „Computerunterstützte Projektentwicklung“ wurde der Beschwerdeführer im Wintersemester wegen „Fehlstundenüberschreitung“ nicht beurteilt. Im Sommersemester wurde bei der Beurteilung mit „Nicht genügend“ neben den Fehlstunden berücksichtigt, dass keine Mitarbeitsleistung erbrachte wurde und auch keine Projektabgabe erfolgte. Der Beschwerdeführer bestritt dies auch nicht, sondern führte seine nicht erbrachte Leistung auf den Ausschluss vom Unterricht - aufgrund eines von der belangten Behörde nicht anerkannten Maskenbefreiungsattests - zurück. Unbeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit, ob die belangte Behörde ärztliche Atteste überprüfen lassen kann, bestand, wie aus den plausiblen Ausführungen der Lehrpersonen hervorgeht, für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit online an den Einheiten teilzunehmen. Aus dem Gutachten geht auch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer alleine im Sommersemester von 14 Unterrichtseinheiten 8 Einheiten versäumte. Zum Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ äußerte sich der Beschwerdeführer zur Leistungsbeurteilung im Wintersemester nicht. Was das darauffolgende Sommersemester betrifft, führt er seine negative Leistung auf seine begründete Abwesenheit zurück. Die fehlende Mitarbeit und vor allem die Nichtabgabe von Projektarbeiten (unabhängig davon ob diese freiwillig erfolgten oder nicht) ist ausreichend dokumentiert und ist die negative Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand daher nachvollziehbar. Im Pflichtgegenstand „Fachspezifische Informationstechnik“ und „Energiesysteme“ war der Beschwerdeführer im Wintersemester bei keinem der beiden Testtermine anwesend, was er ebenso nicht bestreitet. Im Sommersemester ist bei den Leistungsfeststellungen in „Energiesysteme“ und „Fachspezifische Informationstechnik“ durch das Gutachten untermauert, erkennbar, dass durch das fehlende Wissen im Wintersemester wesentliche Inhalte nicht verstanden wurden. Der Beschwerdeführer hat auch dies nicht bestritten. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der strengen Benotung und schlechter Didaktik, aufgrund des Hochladens von zu lernenden PDF-Material mit komplexer Aufgabenstellung, betrifft, waren die Ausführungen von DI XXXX , Lehrkraft für den Gegenstand „Grundlagen der Elektrotechnik“, glaubwürdig, dass er entweder live mittels Computer und Beamer oder an der Tafel unterrichtet. Der Beschwerdeführer bestritt dabei auch nicht, dass er von insg. 13 Unterrichtseinheiten in nur 4 Einheiten anwesend war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der strengen Benotung und schlechter Didaktik, aufgrund des Hochladens von zu lernenden PDF-Material mit komplexer Aufgabenstellung, betrifft, waren die Ausführungen von DI römisch 40 , Lehrkraft für den Gegenstand „Grundlagen der Elektrotechnik“, glaubwürdig, dass er entweder live mittels Computer und Beamer oder an der Tafel unterrichtet. Der Beschwerdeführer bestritt dabei auch nicht, dass er von insg. 13 Unterrichtseinheiten in nur 4 Einheiten anwesend war. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten, schlüssigen und nachvollzihebaren Gutachten nicht auf selber fachlicher Höhe entgegengetreten. Ferner brachte der Beschwerdeführer eher vage, unbestimmte und allgemeine Behauptungen in der Beschwerde vor, welche primär durch sein nicht anerkanntes Attest (Befreiung von der Maskenpflicht), motiviert waren. Zusammenfassend sah er sein Recht auf Bildung durch eine autokratische Führung des XXXX und der Bildungsdirektion ÖO, missachtet. Ferner brachte der Beschwerdeführer eher vage, unbestimmte und allgemeine Behauptungen in der Beschwerde vor, welche primär durch sein nicht anerkanntes Attest (Befreiung von der Maskenpflicht), motiviert waren. Zusammenfassend sah er sein Recht auf Bildung durch eine autokratische Führung des römisch 40 und der Bildungsdirektion ÖO, missachtet. Die Feststellungen, das der Beschwerdeführer im Sommersemester keine Kollquiumsprüfungen für die Pflichtgegenstände aus dem Wintersemester abgelegt hat, ergibt sich aus der Entscheidung der Modulkonferenz vom 30.06.2022, welches der Beschwerdeführer auch nicht bestritt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, i.d.g.F., lauten (auszugsweise):Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, i.d.g.F., lauten (auszugsweise): „Modulbeurteilung § 21.
(1)Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen.Paragraph 21,
(1)Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen.
(2)Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen.
(2)Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (Paragraph 19,) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen.
(3)Auf Wunsch des Studierenden ist in jedem Modul eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3)Auf Wunsch des Studierenden ist in jedem Modul eine Leistungsfeststellung (Paragraph 19,) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist. Kolloquien § 23.
(1)Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.Paragraph 23,
(1)Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
(2)Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3)Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.
(5)Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.
(6)Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
(6)Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.
(7)Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.
(8)Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 2) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
(8)Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Absatz 2,) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
(9)Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen. Erfolgreicher Abschluss § 27
(1)Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß § 13 Abs. 4 oder einer Anrechnung gemäß § 30) positiv beurteilt wurde. Alle übrigen Ausbildungen sind mit dem erfolgreichen Abschluss der abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen. Paragraph 27,
(1)Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, oder einer Anrechnung gemäß Paragraph 30,) positiv beurteilt wurde. Alle übrigen Ausbildungen sind mit dem erfolgreichen Abschluss der abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
(2)Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Moduls ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Modul geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Modul nicht zu beurteilen. Wiederholen § 28.
(1)Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.Paragraph 28,
(1)Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.
(2)In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Abs. 1 besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.
(2)In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Absatz eins, besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums. Beendigung des Schulbesuches § 32
(1)Z 4 Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet: mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist oder in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß § 36 Abs. 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde,“Paragraph 32,
(1)Ziffer 4, Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet: mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist oder in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erforderliche Nachweis erbracht wurde,“ 3.2.
- Die maßgebliche Judikatur des VwGH lautet: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2009/04/0267, und vom
- Mai 2013, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2009/04/0267, und vom
- Mai 2013, mwN). Grundlage der Leistungsbeurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095). Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist kraft Gesetzes ein von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe, sei es im ganzen Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben, unabhängiger (vgl. VwGH vom 09.03.1981, 3420/80).Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist kraft Gesetzes ein von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe, sei es im ganzen Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben, unabhängiger vergleiche VwGH vom 09.03.1981, 3420/80). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009). 3.2.
- Für den Beschwerdeführer bedeutet dies folgendes: Wie die belangte Behörde bereits im bekämpften Bescheid feststellte, ist das Verfahren über das Schuljahr 2021/2022 im ersten Halbjahr, in dem der Beschwerdeführer den Modulverband 1NCET besuchte und dabei in sämtlichen Pflichtgegenständen jeweils mit „Nicht beurteilt“ beurteilt wurde, bereits abgeschlossen und in Rechtskraft erwachsen. Dieses ist jedoch gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 SchuG-BKV im Hinblick auf das zu erbringende Mindestausmaß miteinzubeziehen. Wie die belangte Behörde bereits im bekämpften Bescheid feststellte, ist das Verfahren über das Schuljahr 2021 aus 2022, im ersten Halbjahr, in dem der Beschwerdeführer den Modulverband 1NCET besuchte und dabei in sämtlichen Pflichtgegenständen jeweils mit „Nicht beurteilt“ beurteilt wurde, bereits abgeschlossen und in Rechtskraft erwachsen. Dieses ist jedoch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, SchuG-BKV im Hinblick auf das zu erbringende Mindestausmaß miteinzubeziehen. Was die Benotung bzw. die „Nichtbeurteilung“ der Pflichtgegenstände des darauffolgenden Sommersemesters des Schuljahres 2021/22, Modulverband 2NCET, des Beschwerdeführers betrifft, so war das Gutachten des Schulqualitätsmanagers ausreichend schlüssig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar. Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“, Energiesysteme“, „Fachspezifische Informationstechnik“ mit „Nicht genügend“ und in den Pflichtgegenständen „Grundlagen der Elektrotechnik“, Computerunterstützte Projektentwicklung“ und Werkstättenlaboratorium“ mit „Nicht beurteilt“ erfolgte daher wie festzustellen war zu Recht. Mängel bei der Unterrichtsarbeit, so sie überhaupt vorliegen, sind dabei ebenso unerheblich, wie ein Vergleich mit Mitstudierenden. Der Beschwerdeführer hat das im § 32 Abs. 1 Z 4 SchuG-BKV normierte Mindeststundenausmaß von 10 Wochenstunden im Wintersemester und im anschließenden Sommersemester des Schuljahres 2021/2022 nicht erbracht. Die Entscheidung der belangten Behörde, dass der Schulbesuch des Beschwerdeführers beendet ist, erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat das im Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, SchuG-BKV normierte Mindeststundenausmaß von 10 Wochenstunden im Wintersemester und im anschließenden Sommersemester des Schuljahres 2021 aus 2022, nicht erbracht. Die Entscheidung der belangten Behörde, dass der Schulbesuch des Beschwerdeführers beendet ist, erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die belangte Behörde rechtswidrig handelte, da sie ihm aufforderte eine neues (unbedenkliches) Attest zur Maskenbefreiung vorzulegen, ist hier nur angemerkt, dass nach Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde berechtigt ist, bei Bedenken der rechtmäßigen Ausstellung eines ärztlichen Attestes, dieses zu überprüfen (VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277). Eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine solche Entscheidung ist aber bei dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht einzubringen. 3.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Rechtslage klar und eindeutig ist. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).3.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Rechtslage klar und eindeutig ist. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2259755.1.00