Obsah (12)
§ 8Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 175f§ 7a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW132 2237262-1 Spruch, W132 2237262-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 8, § 12 und § 13 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.06.2021, fortgesetzt am 08.11.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende sowie Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter über die Beschwerde der römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 40 , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses für Oberösterreich beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung und die Abweisung des Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Dienstnehmerin römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 ,
Paragraph 8,, Paragraph 12 und Paragraph 13, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.06.2021, fortgesetzt am 08.11.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. I. Die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung wird erteilt.römisch eins. Die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung wird erteilt. II. Die nachträgliche Zustimmung zur per 02.10.2019 zum 20.10.2019 ausgesprochenen Kündigung wird erteilt.römisch zwei. Die nachträgliche Zustimmung zur per 02.10.2019 zum 20.10.2019 ausgesprochenen Kündigung wird erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Die XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) hat am 30.10.2019 beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur per 02.10.2019 zum 20.10.2019 ausgesprochenen Kündigung des XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) gestellt.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Die römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) hat am 30.10.2019 beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur per 02.10.2019 zum 20.10.2019 ausgesprochenen Kündigung des römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) gestellt. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die mitbeteiligte Partei die dienstvertraglich übertragenen Aufgaben nicht mehr verrichten könne und kein Ersatzarbeitsplatz ohne Gefährdung der Gesundheit der mitbeteiligten Partei bestehe. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.
- Die mitbeteiligte Partei hat dazu im Wege der Arbeitsassistenz Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass das Dienstverhältnis bereits fast 30 Jahre andauere und er sich seit 08.07.2019 laufend im Krankenstand befinde. Er nehme seit etwa zwei Jahren psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung in Anspruch. Seither sei die Beschwerdeführerin mit ihm unzufrieden. Er habe die Beschwerdeführerin über den Begünstigtenstatus informiert, sobald ihm das möglich gewesen sei.Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.,
- Die mitbeteiligte Partei hat dazu im Wege der Arbeitsassistenz Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass das Dienstverhältnis bereits fast 30 Jahre andauere und er sich seit 08.07.2019 laufend im Krankenstand befinde. Er nehme seit etwa zwei Jahren psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung in Anspruch. Seither sei die Beschwerdeführerin mit ihm unzufrieden. Er habe die Beschwerdeführerin über den Begünstigtenstatus informiert, sobald ihm das möglich gewesen sei. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
- In der Folge hat die Beschwerdeführerin eine Liste der medizinisch bedingten Abwesenheiten der mitbeteiligten Partei in den letzten vier Jahren vorgelegt.Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.,
- In der Folge hat die Beschwerdeführerin eine Liste der medizinisch bedingten Abwesenheiten der mitbeteiligten Partei in den letzten vier Jahren vorgelegt. Diese Liste wurde der Arbeitsassistenz zur Kenntnis gebracht.
- Am 03.12.2019 hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass Vergleichsgespräche gescheitert sind und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Leistungskalkül veranlasst wurde.
- Ab 22.01.2020 hat die mitbeteiligte Partei für sechs Wochen einen Rehabilitationsaufenthalt absolviert.Diese Liste wurde der Arbeitsassistenz zur Kenntnis gebracht.,
- Am 03.12.2019 hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass Vergleichsgespräche gescheitert sind und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Leistungskalkül veranlasst wurde.,
- Ab 22.01.2020 hat die mitbeteiligte Partei für sechs Wochen einen Rehabilitationsaufenthalt absolviert. Die Beschwerdeführerin hat ein Organigramm und Arbeitsplatzbeschreibungen des Unternehmens vorgelegt.
- Zur Überprüfung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 10.03.2020, eingeholt.Die Beschwerdeführerin hat ein Organigramm und Arbeitsplatzbeschreibungen des Unternehmens vorgelegt.,
- Zur Überprüfung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 10.03.2020, eingeholt. Dieses Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.6.
- Die mitbeteiligte Partei hat Einwendungen erhoben, das erhobene Leistungskalkül entspreche nicht seinen tatsächlichen Einschränkungen6.
- Die Beschwerdeführerin hat sich dahingehend geäußert, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der ermittelten Hebe- und Trageleistung nicht mehr für den Beruf als Kraftfahrer geeignet sei. Aufgrund der aufgelisteten Medikamente liege nahe, dass der Grenzwert lt. StVO für das Lenken von Lastkraftwagen durch die Einnahme der verordneten Medikamente jedenfalls überschritten werde. Beantragt werde die Einholung einer Entscheidung im Sinne des § 14 Abs. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, ob der mitbeteiligten Partei bei Beibehaltung der ärztlicherseits verordneten Medikation das Lenken eines LKW im Straßenverkehr gestattet sei oder nicht.Dieses Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht., 6.
- Die mitbeteiligte Partei hat Einwendungen erhoben, das erhobene Leistungskalkül entspreche nicht seinen tatsächlichen Einschränkungen, 6.
- Die Beschwerdeführerin hat sich dahingehend geäußert, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der ermittelten Hebe- und Trageleistung nicht mehr für den Beruf als Kraftfahrer geeignet sei. Aufgrund der aufgelisteten Medikamente liege nahe, dass der Grenzwert lt. StVO für das Lenken von Lastkraftwagen durch die Einnahme der verordneten Medikamente jedenfalls überschritten werde. Beantragt werde die Einholung einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, ob der mitbeteiligten Partei bei Beibehaltung der ärztlicherseits verordneten Medikation das Lenken eines LKW im Straßenverkehr gestattet sei oder nicht. Diese Stellungnahme wurde der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht, welche entgegnete, dass Hydal nicht mehr und Opiate nur im Bedarfsfall einzunehmen. Die Entgegnung der mitbeteiligten Partei wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, welche schriftlich erwiderte, dass die Angaben der mitbeteiligten Partei nicht plausibel seien, sondern schriftlich zu belegen wären.6.
- In der Folge hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei den Schriftsatz der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und den Auftrag erteilt, eine Liste der Medikamentenverschreibungen vorzulegen.6.
- Die belangte Behörde hat ergänzend ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der mitbeteiligten Partei am 13.05.2020, eingeholt.Die Entgegnung der mitbeteiligten Partei wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, welche schriftlich erwiderte, dass die Angaben der mitbeteiligten Partei nicht plausibel seien, sondern schriftlich zu belegen wären., 6.
- In der Folge hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei den Schriftsatz der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und den Auftrag erteilt, eine Liste der Medikamentenverschreibungen vorzulegen., 6.
- Die belangte Behörde hat ergänzend ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der mitbeteiligten Partei am 13.05.2020, eingeholt. Dieses Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.
- Am 23.06.2020 hat die belangte Behörde eine weitere mündliche Verhandlung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der mitbeteiligten Partei aufgetragen wurde einen Lebenslauf und eine Aufstellung der Einkommenssituation vorzulegen sowie, dass an den orthopädischen Sachverständigen ergänzende Fragen herangetragen werden.
- Am 11.08.2020 hat die belangte Behörde erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt und einen Arbeitskollegen der mitbeteiligten Partei als Zeugen einvernommen.
- Auf Ersuchen der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin Dienstverträge bzw. Dienstzettel der mitbeteiligten Partei und der beiden anderen aktuell im Sägewerk beschäftigten Kollegen vorgelegt und angegeben, dass sie außer der mitbeteiligten Partei keine weiteren begünstigt behinderte Mitarbeiter beschäftige.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde weder die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung, noch die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt. Begründend wurde im wesentlich ausgeführt, dass die Tätigkeit des Radladerfahrens grundsätzlich mit dem Leistungskalkül der mitbeteiligten Partei vereinbar und es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die mitbeteiligte Partei im Rahmen seines Leistungskalküls einzusetzen. Es bestünde die Option, vorhandene Arbeiten neu zu organisieren, indem die mitbeteiligte Partei im Zeitraum von 06.00 bis 14.00 Uhr mit dem Radlader fahre und danach ein anderer Dienstnehmer seine Tätigkeit übernehme. Die vorgebrachten disziplinären Verfehlungen, würden nicht das Ausmaß einer beharrlichen Pflichtverletzung erreichen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine der Beschwerdeführerin zumutbare Organisationsänderung unter Einhaltung des Leistungskalküls der mitbeteiligten Partei nicht möglich sei. Auch bestünden Zweifel an der Fahrtüchtigkeit der mitbeteiligten Partei, weil diese bereits in der Vergangenheit die Beschwerdeführerin nicht informiert habe, wenn sie wegen der Depressionen oder wegen Schmerzen Opiate eingenommen habe. Dies müsste in der Folge täglich geprüft bzw. hinterfragt werden. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ein kleines Familienunternehmen betreibe.
- In der am 24.06.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung hat die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand verbessere und keine Medikamente mehr eingenommen würden, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Die mitbeteiligte Partei erwarte sich eine maßgebende Besserung durch die verordnete ambulante Rehabilitation. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sich die mitbeteiligte Partei seit 15.07.2019 durchgehend im Krankenstand befunden habe und auch davor immer wieder Krankenstände angefallen seien. Erörtert wurden die Umstände, inwiefern die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung von der Begünstigteneigenschaft Kenntnis hatte. Die Verhandlung wurde vertagt, zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit der mitbeteiligten Partei.
- Zur Vorbereitung der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen, welchen insbesondere der Verlauf der Rehabilitation und die aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen entnommen werden können.13.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der mitbeteiligten Partei am 07.07.2022, eingeholt.Dieses Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.,
- Am 23.06.2020 hat die belangte Behörde eine weitere mündliche Verhandlung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der mitbeteiligten Partei aufgetragen wurde einen Lebenslauf und eine Aufstellung der Einkommenssituation vorzulegen sowie, dass an den orthopädischen Sachverständigen ergänzende Fragen herangetragen werden.,
- Am 11.08.2020 hat die belangte Behörde erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt und einen Arbeitskollegen der mitbeteiligten Partei als Zeugen einvernommen.,
- Auf Ersuchen der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin Dienstverträge bzw. Dienstzettel der mitbeteiligten Partei und der beiden anderen aktuell im Sägewerk beschäftigten Kollegen vorgelegt und angegeben, dass sie außer der mitbeteiligten Partei keine weiteren begünstigt behinderte Mitarbeiter beschäftige.,
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde weder die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung, noch die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt. Begründend wurde im wesentlich ausgeführt, dass die Tätigkeit des Radladerfahrens grundsätzlich mit dem Leistungskalkül der mitbeteiligten Partei vereinbar und es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die mitbeteiligte Partei im Rahmen seines Leistungskalküls einzusetzen. Es bestünde die Option, vorhandene Arbeiten neu zu organisieren, indem die mitbeteiligte Partei im Zeitraum von 06.00 bis 14.00 Uhr mit dem Radlader fahre und danach ein anderer Dienstnehmer seine Tätigkeit übernehme. Die vorgebrachten disziplinären Verfehlungen, würden nicht das Ausmaß einer beharrlichen Pflichtverletzung erreichen.,
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine der Beschwerdeführerin zumutbare Organisationsänderung unter Einhaltung des Leistungskalküls der mitbeteiligten Partei nicht möglich sei. Auch bestünden Zweifel an der Fahrtüchtigkeit der mitbeteiligten Partei, weil diese bereits in der Vergangenheit die Beschwerdeführerin nicht informiert habe, wenn sie wegen der Depressionen oder wegen Schmerzen Opiate eingenommen habe. Dies müsste in der Folge täglich geprüft bzw. hinterfragt werden. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ein kleines Familienunternehmen betreibe.,
- In der am 24.06.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung hat die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand verbessere und keine Medikamente mehr eingenommen würden, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Die mitbeteiligte Partei erwarte sich eine maßgebende Besserung durch die verordnete ambulante Rehabilitation. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sich die mitbeteiligte Partei seit 15.07.2019 durchgehend im Krankenstand befunden habe und auch davor immer wieder Krankenstände angefallen seien. Erörtert wurden die Umstände, inwiefern die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung von der Begünstigteneigenschaft Kenntnis hatte. Die Verhandlung wurde vertagt, zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit der mitbeteiligten Partei.,
- Zur Vorbereitung der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen, welchen insbesondere der Verlauf der Rehabilitation und die aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen entnommen werden können., 13.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der mitbeteiligten Partei am 07.07.2022, eingeholt. Dieses Sachverständigengutachten, samt seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegter medizinischer Unterlagen, wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.13.
- Die Beschwerdeführerin hat dazu eingewendet, dass die Beurteilung der Sachverständigen im Widerspruch zur fachärztlichen Beurteilung des behandelnden Psychiaters stünde. Offen sei auch die Frage der Fahrtauglichkeit geblieben.Dieses Sachverständigengutachten, samt seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegter medizinischer Unterlagen, wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen., 13.
- Die Beschwerdeführerin hat dazu eingewendet, dass die Beurteilung der Sachverständigen im Widerspruch zur fachärztlichen Beurteilung des behandelnden Psychiaters stünde. Offen sei auch die Frage der Fahrtauglichkeit geblieben. Zudem seien aufgrund Änderungen im Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin der Arbeitsplatz der mitbeteiligten Partei sowie ein eventueller Ersatzarbeitsplatz weggefallen. Diese Stellungnahme wurde der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu Stellung genommen werden kann.
- In der am 08.11.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde das Sachverständigengutachten DDris. XXXX ausführlich erörtert. Die mitbeteiligte Partei hat weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat Unterlagen zur Änderung des Geschäftsfeldes vorgelegt.Diese Stellungnahme wurde der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu Stellung genommen werden kann.,
- In der am 08.11.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde das Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 ausführlich erörtert. Die mitbeteiligte Partei hat weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat Unterlagen zur Änderung des Geschäftsfeldes vorgelegt. Zur Frage der Häufigkeit bzw. Dauer von Krankenständen wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen binnen Frist Unterlagen vorzulegen. Diesem Auftrag ist die mitbeteiligte Partei nicht nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:1.
- Die mitbeteiligte Partei ist am XXXX geboren und gehört aufgrund des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 09.10.2019 aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 27.08.2019 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iS des § 2 Abs. 1 BEinstG zu.
- Feststellungen:, 1.
- Die mitbeteiligte Partei ist am römisch 40 geboren und gehört aufgrund des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 09.10.2019 aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 27.08.2019 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iS des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG zu. Es liegen bei der mitbeteiligten Partei Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates und der körperlichen Belastbarkeit sowie psychiatrische Leidenszustände vor. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 1999, Lumboischialgie beidseits, chronisches Cervikalsyndrom mit Schmerzsyndrom Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke Zustand nach Karpaltunnelsyndrom Operation links Senkspreizfuß beidseits COPD II COPD römisch zwei Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig Chronisch rezidivierende Depression1.
- Mit Schreiben vom 02.10.2019 hat die Beschwerdeführerin die Kündigung der mitbeteiligten zum 20.10.2019 ausgesprochenen. Chronisch rezidivierende Depression, 1.
- Mit Schreiben vom 02.10.2019 hat die Beschwerdeführerin die Kündigung der mitbeteiligten zum 20.10.2019 ausgesprochenen. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.10.2019, zugestellt am 16.10.2010, über die Begünstigteneigenschaft der mitbeteiligten Partei sowie, dass daher eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses rechtsunwirksam ist, informiert. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Begünstigteneigenschaft der mitbeteiligten Partei. Der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 30.10.2019 auf.1.
- Die Beschwerdeführerin führt ein Transportunternehmen mit 16 Kraftfahrern und zwei Bürokräften.Der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 30.10.2019 auf., 1.
- Die Beschwerdeführerin führt ein Transportunternehmen mit 16 Kraftfahrern und zwei Bürokräften. Die mitbeteiligte Partei ist seit 07.05.2019 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er hat verschiedene Tätigkeiten ausgeführt. Er war als Fahrer zuständig für Klärschlammentsorgung, Rindenabfuhr in der Papierfabrik XXXX , Baustellenbelieferung mit offenen Sattelzügen und zuletzt als Radladerfahrer und LKW — Fahrer in der Papierfabrik XXXX zuständig für die Verladung und Entsorgung von Sägenebenprodukten.Die mitbeteiligte Partei ist seit 07.05.2019 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er hat verschiedene Tätigkeiten ausgeführt. Er war als Fahrer zuständig für Klärschlammentsorgung, Rindenabfuhr in der Papierfabrik römisch 40 , Baustellenbelieferung mit offenen Sattelzügen und zuletzt als Radladerfahrer und LKW — Fahrer in der Papierfabrik römisch 40 zuständig für die Verladung und Entsorgung von Sägenebenprodukten. Die mitbeteiligte Partei könnte mittlerweile bei der Beschwerdeführerin lediglich als Radladerfahrer beschäftigt werden. Andere Tätigkeiten bei der Beschwerdeführerin wären der mitbeteiligten Partei einerseits aufgrund seiner Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat nicht mehr, andererseits mangels erforderlicher Qualifikation nicht zumutbar.1.
- Die mitbeteiligte Partei kann aufgrund der Nebenwirkungen der psychiatrischen Medikation nicht als Radladerfahrer eingesetzt werden.Die mitbeteiligte Partei könnte mittlerweile bei der Beschwerdeführerin lediglich als Radladerfahrer beschäftigt werden. Andere Tätigkeiten bei der Beschwerdeführerin wären der mitbeteiligten Partei einerseits aufgrund seiner Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat nicht mehr, andererseits mangels erforderlicher Qualifikation nicht zumutbar., 1.
- Die mitbeteiligte Partei kann aufgrund der Nebenwirkungen der psychiatrischen Medikation nicht als Radladerfahrer eingesetzt werden. Er nimmt zur Beruhigung bei Bedarf auch tagsüber das Medikament Atarax ein und ist hinsichtlich der Auswirkungen von Atarax auf die Fahrtauglichkeit auch nicht einsichtig. Das Medikament Atarax hat dämpfende Wirkung und beeinträchtigt Reaktionsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit. Eine Substitution durch ein Medikament ohne dämpfende Wirkung ist nicht möglich.1.
- Eine maßgebende Besserung des Gesamtbildes des Leidenszustandes der mitbeteiligten Partei ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.1.
- Die mitbeteiligte Partei ist verheiratet, seine Gattin ist nicht berufstätig und bezieht Pflegegeld. Er hat drei erwachsene Kinder.Das Medikament Atarax hat dämpfende Wirkung und beeinträchtigt Reaktionsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit. Eine Substitution durch ein Medikament ohne dämpfende Wirkung ist nicht möglich., 1.
- Eine maßgebende Besserung des Gesamtbildes des Leidenszustandes der mitbeteiligten Partei ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten., 1.
- Die mitbeteiligte Partei ist verheiratet, seine Gattin ist nicht berufstätig und bezieht Pflegegeld. Er hat drei erwachsene Kinder. Die mitbeteiligte Partei bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat keine Schulden. Die im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung in Höhe von zwölf Monatsentgelten hat die mitbeteiligte Partei dazu verwendet, seine Schulden zu begleichen. Für Miete wendet er EUR 650,00, für Lebensmittel EUR 500,00, auf. Es ist aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes und der längeren Zeit der Arbeitslosigkeit nicht sehr wahrscheinlich, dass die mitbeteiligte Partei im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes in angemessener Zeit wieder Arbeit findet. Der durch den Arbeitsplatzverlust für die mitbeteiligte Partei entstehende Nachteil, kann durch den Bezug von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen, zumindest gemildert werden.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- und 1.6.) Der Verfahrensgang sowie der zu diesen Punkten festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Das Datum der Kündigung, der Information an die Beschwerdeführerin über die Begünstigteneigenschaft der mitbeteiligten Partei und das Datum der Antragstellung auf nachträgliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ergeben sich zweifelsfrei aus den Aktenunterlagen und wurde auch nicht bestritten. Die mitbeteiligte Partei hat auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung keine Kenntnis von der Begünstigteneigenschaft hatte. Er hat selbst angegeben keine Veranlassung gesehen zu haben die Beschwerdeführerin zu informieren, dass er einen Feststellungsantrag gestellt hat, weil er nicht ahnte, dass eine Kündigung beabsichtigt ist. Zu 1.3.) Die Feststellungen zu diesem Punkt sind unbestritten. Die mitbeteiligte Partei hat selbst angegeben „Ich möchte ergänzen, dass ich nicht schwer heben kann bzw. darf und für mich nur der Arbeitsplatz Radlader in Frage kommt.“ (VHS/2, S 7) Zu 1.4.) Zu eventuell durch die Einnahme von Medikamenten eingeschränkter Fahrtauglichkeit der mitbeteiligten Partei hat diese angegeben Atarax einzunehmen, wenn er etwas zur Beruhigung benötige. Er nehme dieses Medikament etwa jeden zweiten Tag auch tagsüber ein, manchmal auch täglich. Gefragt, ob man sich an dieses Medikament so gewöhnen kann, dass es die Fahrtauglichkeit nicht beeinträchtigt, hat die Sachverständige ausgeführt, dass, wenn Atarax seine beruhigende Wirkung entfaltet, dies auch schlapp mache und es zu diesen Nebenwirkungen komme. Dass die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Auswirkungen von Atarax auf seine Fahrtauglichkeit einen sorglosen, nicht einsichtigen Eindruck macht, ergibt sich aus dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck des Senats. So hat die mitbeteiligte Partei in der Beschwerdeverhandlung u.a. auf den entsprechenden Vorhalt (VR an AN: „Ist Ihnen bewusst, dass Sie gar nicht so einen Radlader fahren dürften?“) angegeben: „Ich kann einen Radlader fahren, ich mache das seit 31 Jahren und unfallfrei. In dieser Zeit habe ich auch Duloxetin genommen.“ (VHS/2, S 10) Nachgefragt (VR an AN: Laut Befund von Dr. XXXX vom 01.09.2021 haben Sie damals schon Atarax genommen, allerdings nur 25mg. Aktuell hat er Ihnen 100mg täglich verschrieben. Daraus lässt sich schließen, dass sich diesbezüglich eine Änderung zu früher ergeben hat, nämlich, dass Sie nunmehr nicht mehr einen Radlader fahren dürfen, wegen der Nebenwirkungen des Atarax. Ist Ihnen das bewusst?) hat die mitbeteiligte Partei geantwortet: „Ich weiß das nicht. Der Arzt hat zu mir gesagt, dass ich zwar fahren darf, aber aufpassen muss, wenn ich Müdigkeit verspüre.“Dass die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Auswirkungen von Atarax auf seine Fahrtauglichkeit einen sorglosen, nicht einsichtigen Eindruck macht, ergibt sich aus dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck des Senats. So hat die mitbeteiligte Partei in der Beschwerdeverhandlung u.a. auf den entsprechenden Vorhalt (VR an AN: „Ist Ihnen bewusst, dass Sie gar nicht so einen Radlader fahren dürften?“) angegeben: „Ich kann einen Radlader fahren, ich mache das seit 31 Jahren und unfallfrei. In dieser Zeit habe ich auch Duloxetin genommen.“ (VHS/2, S 10) Nachgefragt (VR an AN: Laut Befund von Dr. römisch 40 vom 01.09.2021 haben Sie damals schon Atarax genommen, allerdings nur 25mg. Aktuell hat er Ihnen 100mg täglich verschrieben. Daraus lässt sich schließen, dass sich diesbezüglich eine Änderung zu früher ergeben hat, nämlich, dass Sie nunmehr nicht mehr einen Radlader fahren dürfen, wegen der Nebenwirkungen des Atarax. Ist Ihnen das bewusst?) hat die mitbeteiligte Partei geantwortet: „Ich weiß das nicht. Der Arzt hat zu mir gesagt, dass ich zwar fahren darf, aber aufpassen muss, wenn ich Müdigkeit verspüre.“ Dass Atarax eine dämpfende Wirkung hat und nicht durch ein Medikament ersetzt werden kann, welches nicht die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt, hat DDr. XXXX nachvollziehbar und plausibel begründet, dass es Medikamente die eine Unruhe dämpfen, aber nicht gleichzeitig allgemein dämpfen, nicht geben kann (VHS/2 S 10).Dass Atarax eine dämpfende Wirkung hat und nicht durch ein Medikament ersetzt werden kann, welches nicht die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt, hat DDr. römisch 40 nachvollziehbar und plausibel begründet, dass es Medikamente die eine Unruhe dämpfen, aber nicht gleichzeitig allgemein dämpfen, nicht geben kann (VHS/2 S 10). Zu 1.5.) DDr. XXXX führt im Sachverständigengutachten fachärztlich überzeugend aus, dass durch die Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich des Stütz-und Bewegungsapparates eine Besserung des Gesundheitszustandes der mitbeteiligten Partei eingetreten sei. Im klinischen Befund habe sie funktionell geringradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass die zahlreichen Maßnahmen zu einer Besserung geführt haben. Bei vorliegenden Abnützungserscheinungen sei unter Einhaltung einer konsequenten konservativen Therapie einschließlich Gewichtsreduktion eine Besserung durchaus möglich.Zu 1.5.) DDr. römisch 40 führt im Sachverständigengutachten fachärztlich überzeugend aus, dass durch die Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich des Stütz-und Bewegungsapparates eine Besserung des Gesundheitszustandes der mitbeteiligten Partei eingetreten sei. Im klinischen Befund habe sie funktionell geringradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass die zahlreichen Maßnahmen zu einer Besserung geführt haben. Bei vorliegenden Abnützungserscheinungen sei unter Einhaltung einer konsequenten konservativen Therapie einschließlich Gewichtsreduktion eine Besserung durchaus möglich. Allerdings geht die Sachverständige entgegen der vorgelegten aktuellen fachärztlichen Beurteilungen (Dris. XXXX und Dris. XXXX ) von keiner maßgebenden Einschränkung aufgrund psychiatrischer Leiden, sowie vom Bestehen diesbezüglicher Therapieoptionen aus. Sie bezieht sich dabei auf den von Dr. XXXX im März 2020 und den von ihr im Juli 2022 erhobenen klinischen Status aus. Die mitbeteiligte Partei hat jedoch selbst angegeben, dass es trotz Rehabilitation zu keiner Besserung gekommen sei, weshalb neuerlich ein Pensionsantrag gestellt worden sei. DDr. XXXX hat zu diesen Widersprüchen befragt ausgeführt, den psychopathologischen Status aus allgemeinmedizinischer Sicht erhoben zu haben. Es sei ihr möglich als Allgemeinmedizinerin mit psychiatrischen Grundkenntnissen, hier eine Aussage zu treffen. Für eine gutachterliche Aussage sei es erforderlich, dass die Befunde einen ausführlichen Status beinhalten. Dies sei der Befund Dris. XXXX vom 10.03.2020, welcher eine lediglich leichtgradige depressive Episode festgestellt habe. Die weiteren Befunde würden gleichbleibende Dauerdiagnosen mit mittelgradiger depressiven Episode enthalten. Aktuell, am 07.07.2022, habe sie einen psychiatrischen Status erhoben und keinen sicheren Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode finden können. Der gesamte Verlauf dieser psychiatrischen Erkrankung sei geprägt von fachärztlichen Untersuchungen in allerding größeren Zeitintervallen, nämlich drei Monate. Die aus dem Akt ersichtlichen psychiatrischen Medikamente würden Psychopharmaka in unterschiedlichen Wirkungsgruppen und Dosierungen enthalten. Eine psychiatrische Erkrankung, wie die Depression, sei behandelbar.Allerdings geht die Sachverständige entgegen der vorgelegten aktuellen fachärztlichen Beurteilungen (Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 ) von keiner maßgebenden Einschränkung aufgrund psychiatrischer Leiden, sowie vom Bestehen diesbezüglicher Therapieoptionen aus. Sie bezieht sich dabei auf den von Dr. römisch 40 im März 2020 und den von ihr im Juli 2022 erhobenen klinischen Status aus. Die mitbeteiligte Partei hat jedoch selbst angegeben, dass es trotz Rehabilitation zu keiner Besserung gekommen sei, weshalb neuerlich ein Pensionsantrag gestellt worden sei. DDr. römisch 40 hat zu diesen Widersprüchen befragt ausgeführt, den psychopathologischen Status aus allgemeinmedizinischer Sicht erhoben zu haben. Es sei ihr möglich als Allgemeinmedizinerin mit psychiatrischen Grundkenntnissen, hier eine Aussage zu treffen. Für eine gutachterliche Aussage sei es erforderlich, dass die Befunde einen ausführlichen Status beinhalten. Dies sei der Befund Dris. römisch 40 vom 10.03.2020, welcher eine lediglich leichtgradige depressive Episode festgestellt habe. Die weiteren Befunde würden gleichbleibende Dauerdiagnosen mit mittelgradiger depressiven Episode enthalten. Aktuell, am 07.07.2022, habe sie einen psychiatrischen Status erhoben und keinen sicheren Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode finden können. Der gesamte Verlauf dieser psychiatrischen Erkrankung sei geprägt von fachärztlichen Untersuchungen in allerding größeren Zeitintervallen, nämlich drei Monate. Die aus dem Akt ersichtlichen psychiatrischen Medikamente würden Psychopharmaka in unterschiedlichen Wirkungsgruppen und Dosierungen enthalten. Eine psychiatrische Erkrankung, wie die Depression, sei behandelbar. Dazu hat die mitbeteiligte Partei unter Vorlage aktueller Befunde angegeben, dass sich der Zustand nicht gebessert habe. In den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten medizinischen Unterlagen wird unter anderem Folgendes beschrieben: Arbeitsunfähigkeitsmeldung Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 04.11.2022 für ein Monat mit entsprechendem Auszug aus der Karteikarte, welche wie in den Voruntersuchungen eine mittelgradige depressive Episode attestiert. Therapievorschlag: Duloxetin 120 mg (die höchste Dosierung vom Duloxetin). Als Sedativum und Hypnotikum Atarax bis 100 mg täglich. Arbeitsunfähigkeitsmeldung Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 04.11.2022 für ein Monat mit entsprechendem Auszug aus der Karteikarte, welche wie in den Voruntersuchungen eine mittelgradige depressive Episode attestiert. Therapievorschlag: Duloxetin 120 mg (die höchste Dosierung vom Duloxetin). Als Sedativum und Hypnotikum Atarax bis 100 mg täglich. Idente Diagnose auch im Karteikartenauszug 06.10.2022, 23.08.2022, 30.06.2022, 05.05.2022, 17.02.2022, 03.02.2022, 02.12.2021, 01.09.
- Dris XXXX , Facharzt für Neurologie Dris römisch 40 , Facharzt für Neurologie Karteikartenauszüge vom 14.12.2021 und 14.03.2022: chronische Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren, rezidivierende depressive Episoden Stellungnahme im Befund vom 08.06.2022: „Von meiner Seite keine Therapiemöglichkeit, die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht gegeben. Kontrolle in 3 Monaten“ Zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung befragt gab die mitbeteiligte Partei an, dass Probleme in Form von schlecht schlafen, Aggressivität und Müdigkeit bestünden. Er halte es schlecht aus mit vielen Leuten zu sein. Ab und zu verspüre er auch Angst. Gefragt ob er sich in der Lage fühle zu arbeiten, hat er geantwortet, dass es jetzt schwierig sei, er könne es probieren, habe aber viele psychische Probleme. Zudem leide er seit vorigem Jahr auch an Diabetes. Er habe immer Probleme mit der Wirbelsäule und brauche Physiotherapie. Er könne nicht schwer heben, es komme nur der Arbeitsplatz „Radlader“ in Frage. Sowohl aus den subjektiven Angaben der mitbeteiligten Partei als auch der Beurteilung DDris. XXXX iVm den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergibt sich, dass in absehbarer Zeit keine maßgebende Besserung des Gesamtbildes des Leidenszustandes der mitbeteiligten Partei zu erwarten ist.Sowohl aus den subjektiven Angaben der mitbeteiligten Partei als auch der Beurteilung DDris. römisch 40 in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergibt sich, dass in absehbarer Zeit keine maßgebende Besserung des Gesamtbildes des Leidenszustandes der mitbeteiligten Partei zu erwarten ist. Die von den behandelnden Ärzten abweichende Beurteilung des Schweregrades der Depression seitens DDr. XXXX , vermag die Beurteilung, dass in absehbarer Zeit keine Besserung hinsichtlich der Bedarfsmedikation und sohin des Gesamtbildes des Leidenszustandes der mitbeteiligten Partei zu erwarten ist, nicht zu entkräften.Die von den behandelnden Ärzten abweichende Beurteilung des Schweregrades der Depression seitens DDr. römisch 40 , vermag die Beurteilung, dass in absehbarer Zeit keine Besserung hinsichtlich der Bedarfsmedikation und sohin des Gesamtbildes des Leidenszustandes der mitbeteiligten Partei zu erwarten ist, nicht zu entkräften. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten geht die Sachverständige zwar davon aus, dass Therapieoptionen hinsichtlich des psychiatrischen Leidensbildes bestehen. Allerdings gibt DDr. XXXX nachvollziehbar an, dass nicht vorhersehbar sei, wie lange es dauern würde, mit einer neuen Therapie Erfolg derart zu erzielen, dass dann keine dämpfende Medikation mehr erforderlich wäre. Psychische Erkrankungen hätten sehr unterschiedliche Verläufe und könne jedenfalls nicht binnen weniger Wochen ein Erfolg erzielt werden. Ziel müsse sein, die Depression so zu behandeln, dass Medikamente wie Atarax nach einer Stabilisierungsphase nicht mehr benötigt würden.Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten geht die Sachverständige zwar davon aus, dass Therapieoptionen hinsichtlich des psychiatrischen Leidensbildes bestehen. Allerdings gibt DDr. römisch 40 nachvollziehbar an, dass nicht vorhersehbar sei, wie lange es dauern würde, mit einer neuen Therapie Erfolg derart zu erzielen, dass dann keine dämpfende Medikation mehr erforderlich wäre. Psychische Erkrankungen hätten sehr unterschiedliche Verläufe und könne jedenfalls nicht binnen weniger Wochen ein Erfolg erzielt werden. Ziel müsse sein, die Depression so zu behandeln, dass Medikamente wie Atarax nach einer Stabilisierungsphase nicht mehr benötigt würden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 8, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles
§ 175fdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles
Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden. (Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (§ 8 Abs. 3 BEinstG)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
- a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. (§ 8 Abs. 4 BEinstG)(Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG) Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen. (§ 8 Abs. 4a BEinstG)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen. (Paragraph 8, Absatz 4 a, BEinstG) Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen. (§ 6 Abs. 1 BEinstG)Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen. (Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG) Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann. (§ 6 Abs. 1a BEinstG)Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann. (Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
§ 7aAbs.
1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtAuf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
- bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
- bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
- bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit. (§ 7b Abs. 1 BEinstG)(Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG angehörenden Person oder die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. (VwGH vom 22.4.1997, Zl. 95/08/0039 ua.). Durch die Novellierung mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1999 sollte sich nach der Absicht des Gesetzgebers daran nichts ändern (vgl. den AB 1543 BlgNR
- GP).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 2, BEinstG angehörenden Person oder die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. (VwGH vom 22.4.1997, Zl. 95/08/0039 ua.). Durch die Novellierung mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, sollte sich nach der Absicht des Gesetzgebers daran nichts ändern vergleiche den Ausschussbericht 1543 BlgNR
- GP). Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 eingefügte Bestimmung des § 8 Abs. 4 BEinstG zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur genannten Novelle (RV 1518 BlgNR
- GP) die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2005/11/0105, mwN).Die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, eingefügte Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur genannten Novelle Regierungsvorlage 1518 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2005/11/0105, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass erst dann, wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre, zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (VwGH vom
- Februar 2008, Zl. 2006/11/0018; vom
- Februar 2004, Zl. 2002/11/0056). Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel (vgl. Pkt. 3.3.1 des Erkenntnisses vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0106) nicht zumutbar ist, sind nur dann erfüllt, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist. Dies trifft somit bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu, wenn nicht weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auftreten (vgl. VwGH 19.12.2011, 2011/11/0144)Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel vergleiche Pkt. 3.3.1 des Erkenntnisses vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0106) nicht zumutbar ist, sind nur dann erfüllt, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist. Dies trifft somit bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu, wenn nicht weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auftreten vergleiche VwGH 19.12.2011, 2011/11/0144) Der erkennende Senat geht, wie unter Punkt II.
- ausgeführt, davon aus, dass die mitbeteiligte Partei bei der Beschwerdeführerin lediglich als Radladerfahrer beschäftigt werden kann. Aufgrund der Nebenwirkungen der psychiatrischen Medikation kann die mitbeteiligte Partei jedoch nicht als Radladerfahrer eingesetzt werden und ist eine maßgebende Besserung des Gesamtbildes des Leidenszustandes der mitbeteiligten Partei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.Der erkennende Senat geht, wie unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, davon aus, dass die mitbeteiligte Partei bei der Beschwerdeführerin lediglich als Radladerfahrer beschäftigt werden kann. Aufgrund der Nebenwirkungen der psychiatrischen Medikation kann die mitbeteiligte Partei jedoch nicht als Radladerfahrer eingesetzt werden und ist eine maßgebende Besserung des Gesamtbildes des Leidenszustandes der mitbeteiligten Partei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Daher tritt im Vergleich zum wirtschaftlichen Nachteil, den die Beschwerdeführerin erleiden würde in den Hintergrund, dass es aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes und der längeren Zeit der Arbeitslosigkeit nicht sehr wahrscheinlich ist, dass die mitbeteiligte Partei, im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes in angemessener Zeit wieder Arbeit findet. Es ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar eine weitere Stabilisierung bzw. Besserung des Gesundheitszustandes der mitbeteiligten Partei nach Ausschöpfung von Therapieoptionen abzuwarten. Es entstünde der Beschwerdeführerin insofern ein Schaden, als sie trotz des Fehlens entsprechender Leistungen der mitbeteiligten Partei, weiterhin die Dienstgeberpflichten träfen. Auch kann der durch den Arbeitsplatzverlust für die mitbeteiligte Partei entstehende Nachteil, durch den Bezug von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zumindest gemildert werden. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Beendigung des Dienstverhältnisses wiegen daher schwerer als die besondere Schutzbedürftigkeit der mitbeteiligten Partei. Verfahrensgegenständlich ist sohin maßgebend, ob der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bekannt war oder bekannt sein musste, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung keine Kenntnis von der Begünstigteneigenschaft der mitbeteiligten Partei hatte, ist ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, nicht gegeben. Aus dem Umstand, dass die mitbeteiligte Partei vermehrt Krankenstände aufwies, musste die Beschwerdeführerin nicht zwingend auf ein anhängiges Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten schließen und mit dem eventuellen Vorliegen eines Kündigungsschutzes rechnen. Da die Ermessensabwägung zu Lasten der mitbeteiligten Partei erfolgt, und auch kein Ausnahmefall der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Andererseits hat der erkennende Senat sein Ermessen im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 8 BEinstG ergangenen Judikatur ausgeübt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Andererseits hat der erkennende Senat sein Ermessen im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 8, BEinstG ergangenen Judikatur ausgeübt. Dabei kann die vorzunehmende Interessenabwägung naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit in der Regel auch keine erhebliche Rechtsfrage dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W132.2237262.1.00