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{'item': 'W136 2263326-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW136 2263326-1 Spruch, W136 2263326-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brig

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer, von 31 näher angeführten Anlastungen, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, vollumfänglich spruchgemäß nach § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BDG 1979 freigesprochen.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde römisch 40 , im Folgenden Beschwerdeführer, von 31 näher angeführten Anlastungen, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, vollumfänglich spruchgemäß nach Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 BDG 1979 freigesprochen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde gegen den Freispruch zu Punkt 1.) a, c, d und g. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergäbe, dass der Freispruch in diesen Punkten gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 erfolgt sei. Mit der Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 sei die Feststellung verbunden, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens aus den dort genannten Gründen nicht opportun sei. Eine derartige Feststellung beschwere den Beamten, weshalb der Antrag gestellt werde, den bekämpften Bescheid insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer in den angeführten Punkten gemäß § 118 Abs. 1 Z 1, in eventu § 118 Abs.
  4. Z 2 BDG freigesprochen wird.
  5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde gegen den Freispruch zu Punkt 1.) a, c, d und g. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergäbe, dass der Freispruch in diesen Punkten gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 erfolgt sei. Mit der Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 sei die Feststellung verbunden, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens aus den dort genannten Gründen nicht opportun sei. Eine derartige Feststellung beschwere den Beamten, weshalb der Antrag gestellt werde, den bekämpften Bescheid insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer in den angeführten Punkten gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins,, in eventu Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2, BDG freigesprochen wird.
  6. Mit Note vom 23.11.2022, eingelangt am 18.11.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid freigesprochen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen.Der oben unter Punkt römisch eins dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid freigesprochen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Eine Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. VwGH B
  9. Dezember 2017, GRS 1 Ra 2017/18/0284). Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Eine Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche VwGH B
  10. Dezember 2017, GRS 1 Ra 2017/18/0284). Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist mit dem Spruch der bekämpften Entscheidung – anders als im Falle einer Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 (vgl VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/09/0099) - keineswegs die Feststellung verbunden, dass der Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, sondern wurde er vom Vorwurf, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, ausdrücklich freigesprochen. Daran vermag sich auch nichts zu ändern, wenn die belangte Behörde den Freispruch „gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 118 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BDG 1979“ für alle Spruchpunkte ausspricht, ohne im Einzelnen im Spruch der Entscheidung darzulegen, zu welchem der
  11. im Spruch dargestellten Punkt sie jeweils welche Ziffer des § 118 Abs. 1 leg. cit. als erfüllt ansieht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde den Spruch der bekämpften Entscheidung auch allein auf § 126 Abs. 2 BDG 1979 hätte stützen können und es des weiteren Passus „iVm …..“ nicht bedurft hätte. Der Beschwerdeführer hat bei einem Freispruch im Disziplinarverfahren – anders als bei einem Schuldspruch – keinen Anspruch darauf, aus einem bestimmten im Spruch näher ausgeführten Grund freigesprochen zu werde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist mit dem Spruch der bekämpften Entscheidung – anders als im Falle einer Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vergleiche VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/09/0099) - keineswegs die Feststellung verbunden, dass der Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, sondern wurde er vom Vorwurf, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, ausdrücklich freigesprochen. Daran vermag sich auch nichts zu ändern, wenn die belangte Behörde den Freispruch „gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 BDG 1979“ für alle Spruchpunkte ausspricht, ohne im Einzelnen im Spruch der Entscheidung darzulegen, zu welchem der
  12. im Spruch dargestellten Punkt sie jeweils welche Ziffer des Paragraph 118, Absatz eins, leg. cit. als erfüllt ansieht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde den Spruch der bekämpften Entscheidung auch allein auf Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 hätte stützen können und es des weiteren Passus „iVm …..“ nicht bedurft hätte. Der Beschwerdeführer hat bei einem Freispruch im Disziplinarverfahren – anders als bei einem Schuldspruch – keinen Anspruch darauf, aus einem bestimmten im Spruch näher ausgeführten Grund freigesprochen zu werde. Wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides zu den vom Beschwerdeführer bekämpften freisprechenden Punkten ergibt, ging die belangte Behörde – entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers bestimmte Äußerungen nicht getätigt zu haben - davon aus, dass er diese tatsächlich geäußert hat, sieht jedoch durch diese Äußerung die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten, weshalb sie ihn von diesen Anlastungen in der Begründung des bekämpften Bescheides „gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979“ freigesprochen hat. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass bloße Begründungselemente eines Bescheides nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass ihnen über den Spruch des Bescheides hinaus die rechtliche Erheblichkeit fehlt (vgl. VwGH vom 30.05.2006, Zl. 2003/12/0102, vom 9.8.2021, Ro 2020/04/0012).Wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides zu den vom Beschwerdeführer bekämpften freisprechenden Punkten ergibt, ging die belangte Behörde – entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers bestimmte Äußerungen nicht getätigt zu haben - davon aus, dass er diese tatsächlich geäußert hat, sieht jedoch durch diese Äußerung die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten, weshalb sie ihn von diesen Anlastungen in der Begründung des bekämpften Bescheides „gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979“ freigesprochen hat. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass bloße Begründungselemente eines Bescheides nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass ihnen über den Spruch des Bescheides hinaus die rechtliche Erheblichkeit fehlt vergleiche VwGH vom 30.05.2006, Zl. 2003/12/0102, vom 9.8.2021, Ro 2020/04/0012). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2263326.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.