RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW164 2254123-1 Spruch, W164 2254123-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.01.2021, Zl. VSNR XXXX , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF mangels Arbeitslosigkeit ab dem 22.11.2021 eingestellt werde.Mit Bescheid vom 24.01.2021, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF mangels Arbeitslosigkeit ab dem 22.11.2021 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe nach Beendigung einer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH & Co KG (im Folgenden K-GmbH & Co KG) innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber, der XXXX GmbH (im Folgenden K-GmbH) aufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe nach Beendigung einer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH & Co KG (im Folgenden K-GmbH & Co KG) innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber, der römisch 40 GmbH (im Folgenden K-GmbH) aufgenommen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte sinngemäß aus, dass es sich gegenständlich um zwei unterschiedliche Unternehmen und daher nicht um denselben Dienstgeber handeln würde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2022 zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Stellungnahme führte das AMS aus, dass der BF im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens aufgefordert worden sei, den Dienstvertrag bzw. Dienstzettel der Beschäftigung bei der K- GmbH & Co KG ab 01.10.2021 sowie den Dienstvertrag bzw. Dienstzettel der Beschäftigung bei der K-GmbH ab 22.11.2021 und ferner die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bei der K- GmbH vorzulegen. Der BF habe in Folge zwei befristete Dienstverträge für Beschäftigungen als Taxilenker übermittelt. Der Dienstvertrag der K- GmbH & Co KG betreffe den Zeitraum 01.10.2021 bis 21.11.2021 und ein weiterer Dienstvertrag für die K- GmbH betreffe den Zeitraum 22.11.2021 bis 28.02.
- Beide Dienstverträge seien mit 05.04.2022 datiert. Die beiden Dienstverträge würden sich aufgrund ihrer Befristung nicht mit den Anmeldungen bei der Sozialversicherung decken, wonach beide Dienstverhältnisse einvernehmlich geendet hätten. Eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Firma K-GmbH habe der BF nicht übermittelt. Da zum Zeitpunkt des angeblichen Wechsels des Dienstgebers ab 22.11.2021 offenbar keine Unterlagen erstellt worden seien, welche einen solchen Übergang dokumentieren würden und sowohl Herr XXXX (Anm: Geschäftsführer der K-GmbH, im folgenden K) als auch der BF übereinstimmend angegeben hätten, dass die Anmeldung ab 22.11.2021 aus wirtschaftlichen Gründen nur geringfügig möglich gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass die Abmeldung der Beschäftigung bei der K- GmbH & Co KG mit 21.11.2021 und die Anmeldung bei der K- GmbH ab 22.11.2021 nur pro forma erfolgt seien, dass tatsächlich jedoch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bei der K- GmbH & Co KG weiter bestanden habe.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2022 zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Stellungnahme führte das AMS aus, dass der BF im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens aufgefordert worden sei, den Dienstvertrag bzw. Dienstzettel der Beschäftigung bei der K- GmbH & Co KG ab 01.10.2021 sowie den Dienstvertrag bzw. Dienstzettel der Beschäftigung bei der K-GmbH ab 22.11.2021 und ferner die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bei der K- GmbH vorzulegen. Der BF habe in Folge zwei befristete Dienstverträge für Beschäftigungen als Taxilenker übermittelt. Der Dienstvertrag der K- GmbH & Co KG betreffe den Zeitraum 01.10.2021 bis 21.11.2021 und ein weiterer Dienstvertrag für die K- GmbH betreffe den Zeitraum 22.11.2021 bis 28.02.
- Beide Dienstverträge seien mit 05.04.2022 datiert. Die beiden Dienstverträge würden sich aufgrund ihrer Befristung nicht mit den Anmeldungen bei der Sozialversicherung decken, wonach beide Dienstverhältnisse einvernehmlich geendet hätten. Eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Firma K-GmbH habe der BF nicht übermittelt. Da zum Zeitpunkt des angeblichen Wechsels des Dienstgebers ab 22.11.2021 offenbar keine Unterlagen erstellt worden seien, welche einen solchen Übergang dokumentieren würden und sowohl Herr römisch 40 Anmerkung, Geschäftsführer der K-GmbH, im folgenden K) als auch der BF übereinstimmend angegeben hätten, dass die Anmeldung ab 22.11.2021 aus wirtschaftlichen Gründen nur geringfügig möglich gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass die Abmeldung der Beschäftigung bei der K- GmbH & Co KG mit 21.11.2021 und die Anmeldung bei der K- GmbH ab 22.11.2021 nur pro forma erfolgt seien, dass tatsächlich jedoch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bei der K- GmbH & Co KG weiter bestanden habe. Das AMS beantragte ferner, die Einstellung mit 01.10.2021 auszusprechen, da der BF von 01.10.2021 bis 21.11.2021 vollversichert beschäftigt gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stand von 01.10.2021 bis 21.11.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber K-GmbH & Co KG und von 22.11.2021 bis 28.02.2022 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber K-GmbH. Bei der K-GmbH & Co KG handelt es sich um ein Taxiunternehmen in Form einer Kommanditgesellschaft. Die Geschäftsanschrift lautet XXXX Wien. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin scheint seit 17.11.2020 die K-GmbH auf. Als Kommanditist scheint Herr K auf.Bei der K-GmbH & Co KG handelt es sich um ein Taxiunternehmen in Form einer Kommanditgesellschaft. Die Geschäftsanschrift lautet römisch 40 Wien. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin scheint seit 17.11.2020 die K-GmbH auf. Als Kommanditist scheint Herr K auf. Bei der K-GmbH handelt es sich um ein Taxiunternehmen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Geschäftsanschrift lautet XXXX Wien. Als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter scheint seit der Neueintragung vom 29.10.2020 Herr K auf.Bei der K-GmbH handelt es sich um ein Taxiunternehmen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Geschäftsanschrift lautet römisch 40 Wien. Als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter scheint seit der Neueintragung vom 29.10.2020 Herr K auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und ins Firmenbuch. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gegenstand des Verfahrens: Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH
- März 2012, 2012/11/0013).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH
- März 2012, 2012/11/0013). Im vorliegenden Verfahren spricht der angefochtene Bescheid über die Einstellung des Arbeitslosengelds wegen Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit ab 22.11.2021 unter Anwendung des § 12 Abs 1 Z h AlVG ab. Der Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit begrenzt. Die Frage der Arbeitslosigkeit des BF aufgrund von 01.10.2021 bis 21.11.2021 ausgeübten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bildet nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie müsste zum Gegenstand eines eigenen erstinstanzlichen Verfahrens gemacht werden.Im vorliegenden Verfahren spricht der angefochtene Bescheid über die Einstellung des Arbeitslosengelds wegen Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit ab 22.11.2021 unter Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Z h AlVG ab. Der Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit begrenzt. Die Frage der Arbeitslosigkeit des BF aufgrund von 01.10.2021 bis 21.11.2021 ausgeübten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bildet nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie müsste zum Gegenstand eines eigenen erstinstanzlichen Verfahrens gemacht werden. Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)(...) Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)–
(2a)(…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht; b –
- g)…
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)–
(8)(…) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)(…) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zweck des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0073).Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 20.04.2005, 2004/08/0073). Zufolge § 916 ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.Zufolge Paragraph 916, ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Umgehungsgeschäfte unterliegen der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist, weil der Zweck der Rechtsnorm ansonsten vereitelt würde (vgl. OGH 2 Ob 58/20y vom 06.08.2020).Umgehungsgeschäfte unterliegen der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist, weil der Zweck der Rechtsnorm ansonsten vereitelt würde vergleiche OGH 2 Ob 58/20y vom 06.08.2020). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF unter den Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 lit h AlVG fällt, und daher ab 22.11.21 als nicht arbeitslos zu beurteilen ist:Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF unter den Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG fällt, und daher ab 22.11.21 als nicht arbeitslos zu beurteilen ist: Der BF stand von 01.10.2021 bis 21.11.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber K-GmbH & Co KG und ab 22.11.2021 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber K- GmbH. Herr K ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der K-GmbH. Die K- GmbH & Co KG besteht aus den Gesellschaftern K und der K-GmbH. Der Unternehmensgegenstand beider Unternehmen ist ident, ebenso die Geschäftsanschrift. Es handelt sich sohin um eine sogenannte „Einmann-GmbH & Co KG“, wobei der einzige Kommanditist gleichzeitig einziger Gesellschafter der GmbH ist (vgl. OGH 8 Ob 565/87). Herr K ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der K-GmbH. Die K- GmbH & Co KG besteht aus den Gesellschaftern K und der K-GmbH. Der Unternehmensgegenstand beider Unternehmen ist ident, ebenso die Geschäftsanschrift. Es handelt sich sohin um eine sogenannte „Einmann-GmbH & Co KG“, wobei der einzige Kommanditist gleichzeitig einziger Gesellschafter der GmbH ist vergleiche OGH 8 Ob 565/87). Zwar weisen sowohl die K-GmbH als auch die K-GmbH & Co KG eigene Rechtspersönlichkeiten auf, sie sind aber in einer Weise verflochten, sodass der festgestellte Wechsel von einem Dienstgeber zum anderen als Umgehung der Anwendung des § 12 Abs 3 lit h AlVG beurteilt werden muss: Im vorliegenden Fall wurde das vollversicherte Dienstverhältnis zum Schein bei der K-GmbH & Co KG beendet und bei der K-GmbH als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt. Die festgestellte Vorgangsweise wäre geeignet, den Normzweck des § 12 Abs 3 lit h zu unterlaufen. § 12 Abs 3 lit h AlVG ist auf den vorliegenden Fall daher anzuwenden. Gegenständlich liegt somit für die Dauer des Bestehens der ab 22.11.2021 bei der K-GmbH ausgeübten geringfügigen Beschäftigung keine Arbeitslosigkeit vor. Die angefochtene Entscheidung erfolgte zu Recht.Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Zwar weisen sowohl die K-GmbH als auch die K-GmbH & Co KG eigene Rechtspersönlichkeiten auf, sie sind aber in einer Weise verflochten, sodass der festgestellte Wechsel von einem Dienstgeber zum anderen als Umgehung der Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG beurteilt werden muss: Im vorliegenden Fall wurde das vollversicherte Dienstverhältnis zum Schein bei der K-GmbH & Co KG beendet und bei der K-GmbH als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt. Die festgestellte Vorgangsweise wäre geeignet, den Normzweck des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, zu unterlaufen. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist auf den vorliegenden Fall daher anzuwenden. Gegenständlich liegt somit für die Dauer des Bestehens der ab 22.11.2021 bei der K-GmbH ausgeübten geringfügigen Beschäftigung keine Arbeitslosigkeit vor. Die angefochtene Entscheidung erfolgte zu Recht., Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2254123.1.00