Obsah (12)
§ 44§ 51§§ 38Art. 133§ 2§ 284§ 7§ 1§ 52§ 6§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW170 2258051-1 Spruch, W170 2258051-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 44Abs.
1 BDG begangen, da er vorsätzlich seine dienstlichen Aufgaben nicht im Sinne der oben dargestellte Weisung seines Vorgesetzten, des Kommandanten der Luftraumüberwachung, besorgt hat.Er hat dadurch vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen, da er vorsätzlich seine dienstlichen Aufgaben nicht im Sinne der oben dargestellte Weisung seines Vorgesetzten, des Kommandanten der Luftraumüberwachung, besorgt hat. Deshalb wird über ObstdG XXXX
§ 51Z 3 HDG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200 verhängt.Deshalb wird über Obstd
G römisch 40
Paragraph 51, Ziffer 3, HDG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200 verhängt. In Bezug auf die darüber hinausgehenden Vorwürfe wird ObstdG XXXX (1.) hinsichtlich Spruchpunkt
- des bekämpften Disziplinarerkenntnisses für den Zeitraum vom 08.09.2020 bis zum 01.10.2020 freigesprochen und (2.) hinsichtlich des gesamten Spruchpunkt
- des bekämpften Disziplinarerkenntnisses im Zweifel freigesprochen.In Bezug auf die darüber hinausgehenden Vorwürfe wird ObstdG römisch 40 (1.) hinsichtlich Spruchpunkt
- des bekämpften Disziplinarerkenntnisses für den Zeitraum vom 08.09.2020 bis zum 01.10.2020 freigesprochen und (2.) hinsichtlich des gesamten Spruchpunkt
- des bekämpften Disziplinarerkenntnisses im Zweifel freigesprochen. Die Beschwerde gegen den Kostenausspruch der Bundesdisziplinarbehörde wird
§§ 38Abs. 2 HDG, 28 Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Kostenausspruch der Bundesdisziplinarbehörde wird
Paragraphen 38, Absatz 2, HDG, 28 Absatz 2, VwGVG abgewiesen. II.
§ 38Abs. 1 HDG hat Obstd
G XXXX einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen.römisch zwei.
Paragraph 38, Absatz eins, HDG hat ObstdG römisch 40 einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) vom 10.01.2022, 2021-0.424.434, von der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) gegen ObstdG XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) vom 10.01.2022, 2021-0.424.434, von der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) gegen ObstdG römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautete, soweit in diesem Verfahren relevant, wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): „Gegen [den Beschwerdeführer] wird wegen des Verdachtes, er habe
- die Aufgaben des Arbeitsplatzes als Chef des Stabes und Kommandant Betriebsstab der Luftraumüberwachung (ChdStb & Kdt BetrStb/LRÜ) im gesamten Jahr 2020 bis zu seinem Krankenstand ab 09.11.2020 trotz mündlicher und schriftlicher Weisungen des Kdt KRÜ vom 08.09.2020, 30.09.2020 und 16.10.2020 nicht wahrgenommen, […]
- die schriftliche Weisung vom 08.09.2020 sich für Personalvertretungstätigkeiten bzw. sonstige Abwesenheiten beim Kdt LRÜ, bei dessen Nichterreichbarkeit beim stvKdt, ab- bzw. zurückzumelden, nicht befolgt“ und dadurch näher ausgeführte Dienstpflichtverletzungen begangen. Der Einleitungsbeschluss wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 12.01.2022, dem Disziplinaranwalt spätestens am 11.01.2022 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde gegen diesen nicht ergriffen. Der Dienststellenausschuss der Schwarzenbergkaserne erteilte mit Schreiben vom 04.11.2020, S90233/926-DA SCHWARZENBERG Kas/2020
(1), der Fachausschuss beim Kommando Streitkräfte für die Bereiche LuU, LRÜ, MSL und FlFlATS mit Schreiben vom 10.11.2020, 2328 – 1411/20
(2)und der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung mit Schreiben vom 20.11.2020, Zl. 3748-1411/2-01/2020, die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 29.04.2022, Zl. 2020-0.128.459, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 05.05.2022 und dem Disziplinaranwalt am 29.04.2022 zugestellt. Der Schuldspruch dieses Disziplinarerkenntnisses lautet (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): „[Der Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat, 1. trotz mündlicher und schriftlicher Weisung vom 08. September 2020 des Kommandanten der Luftraumüberwachung (Kdt LRÜ) die Tätigkeit als Kommandant Betriebsstab (BetrStb) der LRÜ wahrzunehmen und daher mindestens zweimal pro Monat einen Tag im BetrStb in der EZ/B in St. JOHANN im Pongau die Funktion
Arbeitsplatzbeschreibung auszuüben, dies unterlassen und
- die schriftliche Weisung vom
- September 2020 sich für Personalvertretungstätigkeiten bzw. sonstige Abwesenheiten beim Kdt LRÜ, bei dessen Nichterreichbarkeit beim stvKdt, ab- bzw. zurückzumelden nicht befolgt. Dadurch hat er gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach‚ der Beamte seinen Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat‘, vorsätzlich verstoßen und Pflichtverletzungen
§ 2Abs.
1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.“Dadurch hat er gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach‚ der Beamte seinen Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat‘, vorsätzlich verstoßen und Pflichtverletzungen
Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. römisch eins Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, begangen.“ Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Vorwürfe wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200 verhängt und dieser zur Leistung eines Kostenbeitrags verpflichtet. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde hinsichtlich der schuldig sprechenden Teile des Schuldausspruches und hinsichtlich des Strafausspruches mit Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers, der am 02.06.2022 zur Post gegeben wurde, Beschwerde erhoben. Der Disziplinaranwalt erhob keine Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 19.07.2022, Zl. 2022-0.128.459, (ohne Modifikation des Spruches) abgewiesen, die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 21.07.2022 und dem Disziplinaranwalt am 22.07.2022 zugestellt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers, der am 04.08.2022, 09.51 Uhr zur Post gegeben wurde, ein Vorlageantrag erhoben. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Verwaltungsakt wurden am 09.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, dieses hat am 26.01.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und am Ende der Beweisaufnahme das Ermittlungsverfahren geschlossen; im Einvernehmen mit den Parteien wurde auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist beamteter Offizier, nämlich Oberst des Generalstabes, im Dienststand des Bundesheeres in der Verwendungsgruppe M1, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe
- Er ist seit 01.01.2023 in der Gehaltsstufe 13 eingereiht und hat im April 2022 (Datum der mündlichen Verhandlung vor der Behörde) € 5.116,13 brutto ins Verdienen gebracht; ohne Kürzung des Monatsbezugs (wegen Krankenstandes) hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einen Grundbezug von € 4.874,30, eine Funktionszulage von € 1.124,70 und eine Truppendienstzulage von € 119 erhalten. Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten sei, Belobigungen hat er zuletzt vor etwa 20 Jahren erhalten. Der Beschwerdeführer ist ledig, er hat keine Kinder, besitzt eine Eigentumswohnung im Wert von etwa € 250.000, hat keine Schulden und muss keine Alimente leisten. Der Beschwerdeführer war von 09.01.2020 bis 13.02.2021 im Fachausschuss beim Kommando Streitkräfte für die Bereiche LuU, LRÜ, MSL und FlFlATS, von 10.08.2020 bis 21.09.2020 vertretungsweise im Dienststellenausschuss der Schwarzenbergkaserne und von 24.08.2020 bis zum 09.10.2020 vertretungsweise im Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung als Personalvertreter tätig. Er war als Personalvertreter nicht vom Dienst freigestellt. 1.
- Zum Lebenssachverhalt hinsichtlich der Nichtbeachtung der im Spruch des Disziplinarerkenntnisses erwähnten Weisungen: 1.3.
- Der Beschwerdeführer war schon vor dem 28.08.2020 Chef des Stabes des Kommandos Luftraumüberwachung, er hat diese Funktion immer noch inne, befindet sich aber seit 09.11.2020 durchgehend im Krankenstand. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer schon vor dem 28.08.2020 Kommandant des Betriebsstabes EZ/B in St. Johann im Pongau; er nahm diese Kommandofunktion vor allem dadurch wahr, dass er seinen Stellvertreter zur eigenverantwortlichen Führung des Kommandos ermächtigte bzw. diesen damit betraute. Am 28.08.2020 übernahm Bgdr XXXX (in Folge: Zeuge 1) die Funktion des Kommandanten der Luftraumüberwachung, in dieser Funktion war er jedenfalls von 28.08.2020 bis 09.11.2020 der Vorgesetzte des Beschwerdeführers.Am 28.08.2020 übernahm Bgdr römisch 40 (in Folge: Zeuge 1) die Funktion des Kommandanten der Luftraumüberwachung, in dieser Funktion war er jedenfalls von 28.08.2020 bis 09.11.2020 der Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Kommandanten war schon vor dieser Kommandoübernahme angespannt. 1.3.
- Es kann im Zweifel nicht festgestellt werden, dass der Zeuge 1 dem Beschwerdeführer vor dem 08.09.2020 mündlich die Weisung erteilt hat, der Beschwerdeführer habe zweimal pro Monat seinen Dienst als Kommandant des Betriebsstabes EZ/B vorort in St. Johann im Pongau zu verrichten. 1.3.
- Am 08.09.2020 verfasste der Zeuge 1 eine schriftliche Weisung (Gz.: P776494/97-KdoLRÜ/2020
(1)) an den Beschwerdeführer. Diese lautete – soweit relevant – wie folgt: „
- ChdStb&Kdt BetrStb wird beauftragt, sich für DA/FA/ZA-Tätigkeiten bzw. sonstige Abwesenheiten beim Kdt LRÜ (gem. ADV § 4), bei Nichterreichbarkeit beim StvKdt LRÜ & Ltr Contr&Insp, an- bzw. zurückzumelden (gem. ADV § 9).„
- ChdStb&Kdt BetrStb wird beauftragt, sich für DA/FA/ZA-Tätigkeiten bzw. sonstige Abwesenheiten beim Kdt LRÜ (gem. ADV Paragraph 4,), bei Nichterreichbarkeit beim StvKdt LRÜ & Ltr Contr&Insp, an- bzw. zurückzumelden (gem. ADV Paragraph 9,).
- ChdStb&Kdt BetrStb wird beauftragt, die Tätigkeit Kdt BetrStb wahrzunehmen und daher mindestens 2 x pro Monat 1 Tag im BetrStb, ST.JOHANN/PG (EZ/B) die Funktion
Arbeitsplatzbeschreibung auszuüben. […]“ Diese Weisung wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls per ELAK übermittelt, der entsprechende Akt ging am 08.09.2020, 12:31 Uhr, im Postkorb des Beschwerdeführers ein und wurde von diesem am 14.09.2020, 12:48 Uhr erstmals geöffnet. 1.3.
- Sobald der Beschwerdeführer, der sich von 08.09.2020 bis 11.09.2020 in Wien bzw. in Zeltweg befand, um seinen Personalvertretungsangelegenheiten nachzugehen, sich wieder in der Schwarzenbergkaserne befand, also am 14.09.2020 (der 12.09.2020 und 13.09.2020 waren ein Wochenende), hat er dem Zeugen 1 mündlich mitgeteilt, dass er Punkt
- der Weisung vom 08.09.2020 nicht erfüllen könne, weil er zu diesem Zeitpunkt drei Personalvertretungs-Mandate innegehabt habe und die Wahrnehmung dieser Aufgeben den dienstlichen Aufgaben vorgehen würden; der Beschwerdeführer gab weiters an, die Weisung erst erfüllen zu können, wenn er nur noch das Mandat im Fachausschuss beim Kommando Streitkräfte für die Bereiche LuU, LRÜ, MSL und FlFlATS innehabe. Gegen Punkt
- der Weisung vom 08.09.2020 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen 1 keine rechtlichen Bedenken zum Ausdruck. 1.3.
- Am 30.09.2020 verfasste der Zeuge 1 eine weitere schriftliche Weisung (Gz.: P776494/97-KdoLRÜ/2020
(2)) an den Beschwerdeführer. Diese lautete – soweit relevant – wie folgt: „[…]
- Zur Präzisierung des Auftrages Nr. 01, Punkt 2 vom 08.09.2020 wird festgehalten: a. Bei der zumindest 2 x pro Monat durchgeführten Tätigkeit beim BetrStb in ST. JOHANN/PG. ist mit allen Zentralenleitern (Ausnahme Ltr MCC) der Kontakt zu suchen und die Tätigkeiten gem. Arbeitsplatzbeschreibung durchzuführen. b. Ltr-Besprechungen sind grundsätzlich so zu planen, dass Sie diese selbst leiten können. […]“ Diese Weisung wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls per ELAK übermittelt, der entsprechende Akt ging am 01.10.2020, 09:32 Uhr, im Postkorb des Beschwerdeführers ein und wurde von diesem am 01.10.2020, 10:26 Uhr, erstmals geöffnet. Gegen diese Weisung erfolgte keine Remonstration mehr. 1.3.
- Der Beschwerdeführer war nach dem 08.09.2020 bzw. 14.09.2020 bis zum 06.11.2020, seinem letzten Arbeitstag vor seinem immer noch andauernden Krankenstand nur einmal, nämlich am 14.10.2020, in der EZ/B in St. Johann im Pongau. Er hat an diesem Tag keine Leiterbesprechung angesetzt und selbst geleitet. 1.3.
- Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls ● zwischen dem 08.09.2020 und dem 14.09.2020 am 14.09.2020 ● zwischen dem 15.09.2020 und dem 01.10.2020 am 18.09.2020, am 25.09.2020 sowie am 01.10.2020 und ● zwischen 02.10.2020 bis 06.11.2020 (letzter Arbeitstag vor dem Krankenstand) am 02.10.2020, am 08.10.2020, am 09.10.2020, jeden Tag vom 12.10.2020 bis zum 16.10.2020 sowie jeden Tag vom 02.11.2020 bis zum 06.11.2020 möglich gewesen, den Tag im Betriebsstab EZ/B in St. Johann im Pongau zu verbringen, ohne unaufschiebbare Geschäfte als Personalvertreter zu versäumen. Vom 21.09.2020 bis zum 23.09.2020 befand sich der Beschwerdeführer in Wien, um eine von 28.09.2020 bis 30.09.2020 angesetzte Bundesleitersitzung der Gewerkschaft fraktionell vorzubereiten, diese Bundesleitersitzung der Gewerkschaft hat vom 28.09.2020 bis zum 30.09.2020 stattgefunden und hat der Beschwerdeführer an dieser teilgenommen; es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer für diese Bundesleitersitzung Sonderurteil gewährt wurde oder nicht. Am 24.09.2020 war der Beschwerdeführer bei der VTC des Kdt SK ab 14.00 Uhr anwesend. Vom 19.10.2020 bis zum 30.10.2020 befand sich der Beschwerdeführer im vom Zeugen 1 genehmigten Erholungsurlaub. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat sich am 14.09.2020 beim Zeugen 1 als seinem Kommandanten für eine Tätigkeit als Personalvertreter am 15.
- und 16.09.2020 schriftlich abgemeldet. Im Zweifel kann nicht festgestellt werden, dass und vor allem wann sich der Beschwerdeführer beim Zeugen 1 als seinem Kommandanten für eine Abwesenheit wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter zwischen 08.09.2020 und 06.11.2020 nicht abgemeldet hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweiswürdigung zu 1.
- („Zum bisherigen Verfahren“): Die Feststellungen ergeben sich hinsichtlich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 26.01.2023 vorgehalten wurde und der nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, gegen die seitens der Parteien eine Protokollrüge nicht erstattet wurde. Die Feststellungen zu den unter 1.
- angeführten Zustimmungen zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers durch die oben genannten Personalvertretungsorgane ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Schreiben der Personalvertretungsorgane ab AS 13 ff. Anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen hinsichtlich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auf die im Lichte des Verfahrensgegenstandes Notwendigen beschränkt hat. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.
- („Zur Person des Beschwerdeführers“): Auch diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 26.01.2023 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde sowie – hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in der Verhandlung am 26.01.
- Weder aus der Disziplinaranzeige noch aus den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind Hinweise zu erkennen, dass die Feststellungen unter 1.
- nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Diese sind daher zu treffen. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den oben genannten Personalvertretungsorganen ist auf die Aktenlage und die mit dieser übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.
- („Zum Lebenssachverhalt hinsichtlich der Nichtbeachtung der im Spruch des Disziplinarerkenntnisses erwähnten Weisungen“): 2.3.
- Die Feststellungen unter 1.3.
- hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers und des Dienstantritts des Kommandanten (Zeuge 1) ergeben sich aus der Aktenlage und den Vorbringen des Beschwerdeführers und des Zeugen 1 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; die entsprechenden Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht blieben unwidersprochen, es ist kein Grund zu sehen, warum die diesbezüglichen Feststellungen unter 1.3.
- nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Hinsichtlich der Führung des Betriebsstabes durch den Beschwerdeführer ist auch auf die Aussage des Obst XXXX (in Folge: Zeuge 3) zu verweisen, die mit den Angaben des Beschwerdeführers, soweit das entscheidungsrelevant ist, im Wesentlichen übereinstimmen. Hinsichtlich der Führung des Betriebsstabes durch den Beschwerdeführer ist auch auf die Aussage des Obst römisch 40 (in Folge: Zeuge 3) zu verweisen, die mit den Angaben des Beschwerdeführers, soweit das entscheidungsrelevant ist, im Wesentlichen übereinstimmen. Dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Zeugen 1 (
- Absatz der Feststellungen zu 1.3.1.) schon vor dieser Kommandoübernahme angespannt war, ergibt sich im Wesentlichen aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens (siehe etwa das vor der Behörde vorgelegte E-Mail des Beschwerdeführers an XXXX [AS 263], Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom 12.07.2021, S. 4 [AS 67]) und den Aussagen des Zeugen Obst XXXX (in Folge: Zeuge 2) vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe etwa Verhandlungsprotokoll, S. 13). Dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Zeugen 1 (
- Absatz der Feststellungen zu 1.3.1.) schon vor dieser Kommandoübernahme angespannt war, ergibt sich im Wesentlichen aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens (siehe etwa das vor der Behörde vorgelegte E-Mail des Beschwerdeführers an römisch 40 [AS 263], Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom 12.07.2021, S. 4 [AS 67]) und den Aussagen des Zeugen Obst römisch 40 (in Folge: Zeuge 2) vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe etwa Verhandlungsprotokoll, S. 13). 2.3.
- Die Feststellung zu 1.3.
- gründet sich auf folgende Überlegungen: Der Zeuge 1 hat vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angegeben, dass er dem Beschwerdeführer die unter 1.3.
- beschrieben mündliche Weisung erteilt habe (siehe Verhandlungsschrift, S. 10 f: „[…] Über Befragen R gibt Z1 an, dass er vor der Verschriftlichung des Befehls vom 08.09.2020 P mündlich, wenn auch zu verschiedenen Gelegenheiten, angewiesen habe, die im Befehl genannten Punkte zu erfüllen. Dies sei jedenfalls vor dem 08.09.2020 gewesen. Es sei zu einer Verschriftlichung gekommen, da P nicht so gehandelt habe, wie Z1 sich das vorgestellt habe. Etwa habe eine Nachfrage ergeben, dass P keine Leiterbesprechungen in der EZ/B angesetzt habe, an denen er hätte teilnehmen können. Über Befragen R gibt Z1 an, dass P, als Z1 ihm mündlich angewiesen habe, zweimal im Monat im Betriebsstab anwesend zu sein, dies zur Kenntnis genommen habe. […]“) während der Beschwerdeführer dies ausdrücklich bestritten hat (Verhandlungsschrift, S. 19: „Über Befragen R gibt P an, dass er von Z1 vor dem 08.09.2020 nicht die mündliche Weisung erhalten habe, zweimal im Monat in der EZ/B anwesend zu sein.“). Das Bundesverwaltungsgericht bedenkt bei seinen folgenden Überlegungen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeugen 1 einerseits ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und andererseits straffrei die Unwahrheit sagen darf. Im Zweifel ist hier den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen, dies aus folgenden Gründen: In der vom Zeugen 1 als Dienstvorgesetzter unterschriebenen Disziplinaranzeige wird die schriftliche Weisung damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend vor Ort um seine Aufgaben als Kommandant des Betriebsstabes gekümmert habe (Disziplinaranzeige, Seite 4), der schriftlichen Weisung vorangehende mündliche Weisungen werden nicht erwähnt; selbiges gilt auch für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer durch den Zeugen 1 als Disziplinarvorgesetzten mit Schreiben vom 13.04.2021, P776494/98-KdoLRÜ/2020
(1). Zwar hat der Zeuge 1 bereits vor der Behörde angegeben, dass er, nachdem Aufträge mündlich erteilt worden und nicht rasch umgesetzt worden seien, er sich gezwungen gesehen habe „gewisse Dinge schriftlich anzuordnen“ („siehe“ Aufnahme der Verhandlung vor der Behörde, ab 3:20:55). In weiterer Folge weist der Zeuge 1 darauf hin, dass der Beschwerdeführer eben trotz mündlicher Aufforderung ein Diensthandy nicht ausgefasst habe bzw. dies erst getan habe, nachdem der Zeuge 1 ihm dies schriftlich angewiesen habe. Auch habe der Zeuge 1 („siehe“ Aufnahme der Verhandlung vor der Behörde, ab 3:22:55) den Beschwerdeführer „mehrfach mündlich dazu bewegen wollen“, seinen Dienst als Kommandant des Betriebsstabes EZ/B auch vor Ort wahrzunehmen, da dies nicht gefruchtet habe, habe er dem Beschwerdeführer die Weisung schriftlich erteilt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist letztere Ausführung nicht nachvollziehbar; der Zeuge 1 war ab 28.08.2020 Kommandant der Luftraumüberwachung, der Beschwerdeführer war an diesem Tag in seiner Dienststelle anwesend. Der 29.08.2020 und der 30.08.2020 waren Wochenende, der Beschwerdeführer selbst sei nach den Angaben des Zeugen 1 (Verhandlungsschrift, S. 10) am 31.08.2020 und am 01.09.2020 unterwegs gewesen, um in Wien an einer Zentralausschusssitzung teilzunehmen bzw. deren Vorbereitung teilzunehmen, wegen dieser Sitzung, die nach den glaubwürdigen, von seinen Aufzeichnungen in seinem Kalender unterstützten, Angaben des Beschwerdeführers auch noch am 02.09.2020 stattgefunden habe, sei der Beschwerdeführer erst wieder am 03.09.2020 und am 04.09.2020 in seiner Dienststelle gewesen. Der 05.09.2020 und der 06.09.2020 waren wiederum Wochenende, am 07.09.2020 war der Beschwerdeführer wieder an seiner Dienststelle. Das bedeutet, dass der Zeuge 1 dem Beschwerdeführer nur am 28.08., 03.09., 04.
- und 07.09.2020 die mündlichen Weisungen hätte geben können. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass relativ bald nach der mündlichen Weisungserteilung überprüfbar ist, dass der Beschwerdeführer sich etwa noch immer kein Diensthandy ausgefasst hat, aber ob er der Weisung, zwei Mal im Monat im Betriebsstab EZ/B vor Ort seinen Aufgaben nachzukommen, nachkommt, war für den Zeugen 1 am 08.09.2020 noch nicht absehbar. Daher muss das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass es einen anderen Grund gab, diese Weisung schriftlich zu erteilen, vermutlich nämlich der Unwille des Beschwerdeführers dieser Aufgabe nachzugehen, der sich aber nicht in seiner Weigerung, sondern in seinem Vorverhalten und der dem Zeugen 1 tradierten Erfahrung des früheren Kommandanten manifestiert hat. Da der Zeuge 1 darüber hinaus die mündliche Weisung an den Beschwerdeführer, zwei Mal im Monat im Betriebsstab EZ/B vor Ort seinen Aufgaben nachzukommen, zeitlich nicht näher einordnen kann und diesbezüglich auch keine Zeugen genannt wurden oder Aufzeichnungen vorliegen, die die Erteilung der Weisung oder auch nur den Bericht des Zeugen 1, eine solche Weisung gegeben zu haben, bestätigen können (siehe etwa die Ausführungen des Zeugen 2 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Verhandlungsschrift, S. 13: „Über Befragen R gibt Z2 an, dass Z1 mit der Dienstleistung des P nach Ausführungen des Z1 gegenüber Z2 nicht zufrieden gewesen sei und es deshalb zur schriftlichen Weisung gekommen sei. Über Vorhalt R, dass diese Weisung relativ bald nach Dienstantritt Z1 erfolgt sei, gibt Z2 an, dass P von Anfang an oft nicht da gewesen sei. Man habe nicht gewusst, wo er sei, zu welchem Zweck er unterwegs sei, ob es eine Einberufung gegeben habe. Z2 halte es auch für möglich, dass die Vorgeschichte zwischen P und Z1 eine Rolle spielen würde. […] Über Befragen R gibt Z2 an, dass er nicht mehr wisse, ob Z1 sich mit ihm vor der Verschriftlichung des Befehls vom 08.09.2020 beraten habe.), kann nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass eine entsprechende Weisung ergangen ist und ist die Feststellung zu 1.3.
- zu treffen. 2.3.
- Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus der schon mit der Disziplinaranzeige übermittelten Weisung (AS 21) sowie aus dem im Akt einliegenden, den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen Ausdrucken des betreffenden Aktenlaufs aus dem ELAK (AS 195). 2.3.
- Die Feststellung zu 1.3.
- ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll, S. 7: „[…] Hinsichtlich Punkt
- habe er Z1 an dem Tag, an dem er sich wieder in der Schwarzenbergkaserne befunden habe mündlich mitgeteilt, dass er diese Weisung nicht erfüllen könne, weil er drei PV-Mandate innehabe und diese vorgehen würden; die Weisung könne erst erfüllt werden, wenn P nur noch das Mandat FA Luft innehabe. […]“ und des Zeugen 1 (Verhandlungsprotokoll, S. 11: „[…] Nachdem P den schriftlichen Befehl erhalten habe, sei er bei Z1 vorstellig geworden und habe mündlich ausgeführt, dass er aufgrund seiner PV-Tätigkeit es zeitlich nur schwierig schaffen werde, dem Befehl nachzukommen. Er habe gegenüber Z1 gesagt, dass die PV-Tätigkeit vorgehe. Z1 habe darauf hingewiesen, dass der Befehl trotzdem durchzuführen sei. […]“). 2.3.
- Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus der schon mit der Disziplinaranzeige übermittelten Weisung (AS 23 f) sowie aus dem im Akt einliegenden, den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen Ausdrucken des betreffenden Aktenlaufs aus dem ELAK (AS 195). Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 30.09.2020 nicht remonstriert hat, ist darauf hinzuweisen, dass dies während des gesamten Verfahrens – im Gegensatz zur Remonstration gegen die Weisung vom 08.09.2020 – nicht behauptet wurde. 2.3.
- Die Feststellungen zu 1.3.
- sind unstrittig, hier entsprechen die Angaben des Beschwerdeführers (siehe etwa Verhandlungsschrift, S. 8) mit denen des Zeugen 1 als Vorgesetzten (siehe Disziplinaranzeige, S. 4). 2.3.
- Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere aus den Ausführungen in der Beschwerde vom 02.06.2020, S. 4 ff, und den Angaben in der Einvernahme des Beschwerdeführers zu diesen Tagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsschrift, S. 8 f). 2.3.
- Der Zeuge 1 hat im Wesentlichen behauptet, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der Weisung vom 08.09.2020 nicht ab- bzw. zurückgemeldet habe, wenn dieser in Angelegenheiten der Personalvertretung unterwegs gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat diese Aussage bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht bedenkt bei seinen folgenden Überlegungen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeugen 1 einerseits ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und andererseits straffrei die Unwahrheit sagen darf. Allerdings ist im Zweifel trotzdem nicht feststellbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht ab- und zurückgemeldet hat, wenn dieser in Angelegenheiten der Personalvertretung unterwegs gewesen sei bzw. ist nicht feststellbar, bei welcher Gelegenheit sich der Beschwerdeführer, wenn dieser in Angelegenheiten der Personalvertretung unterwegs gewesen sei, nicht ab- und zurückgemeldet hat. Dies aus folgenden Überlegungen: In der vom Zeugen 1 als Dienstvorgesetzter unterschriebenen Disziplinaranzeige wird angeführt, dass der Beschwerdeführer laufend Dienstreisen mit dem Grund „Agenden Personalvertretung“ durchführe, teilweise ohne Ab- und Rückmeldung. Nähere Ausführungen trifft die Disziplinaranzeige zu diesem Vorwurf nicht, es ergeben sich somit aus der Disziplinaranzeige keine Hinweise, wann sich der Beschwerdeführer nicht ab- oder zurückgemeldet hat, die Disziplinaranzeige behauptet aber nicht, dass dies bei jeder Abwesenheit in Angelegenheiten der Personalvertretung der Fall gewesen sei (arg: „teilweise ohne Ab- und Rückmeldung). In der Verhandlung vor der Behörde gibt der Zeuge 1 weiters an, dass ihm „in weiterer Folge immer wieder Termine bekanntgegeben worden [sind], wo der [Beschwerdeführer] nicht anwesend sein wird“ („siehe“ Aufnahme der Verhandlung vor der Behörde, ab 3:29:50). Weiters gab der Zeuge 1 in der Verhandlung vor der Behörde an, dass er vom Beschwerdeführer eine schriftliche Abmeldung habe, nämlich für den 15.
- und 16.09.2020, weitere habe er nicht „gefunden“ („siehe“ Aufnahme der Verhandlung vor der Behörde, ab 3:31:18). Trotz suggestiver Frage des Verhandlungsleiters („Er hat sich nur das eine Mal schriftlich abgemeldet, ansonsten wussten Sie nicht, wo der Chef des Stabes ist?“ [„siehe“ Aufnahme der Verhandlung vor der Behörde, ab 3:31:30]) und Nachfrage, ob sich der Beschwerdeführer vielleicht mündlich abgemeldet hat, gab der Zeuge 1 an, dass ihm das nicht mehr erinnerlich sei („siehe“ Aufnahme der Verhandlung vor der Behörde, ab 3:31:48), dann ergänzt der Zeuge, dass er sich Aufzeichnungen gemacht habe, er habe aber nichts mehr (offenbar bezogen auf eine Ab- oder Zurückmeldung) gefunden; dieser Aufzeichnungen wurden nach der Aktenlage aber nicht vorgelegt. Unmittelbar darauf sagt der Zeuge allerdings: „Er hat immer nur gesagt, ich mach‘ jetzt PV-Tätigkeit“ („siehe“ Aufnahme der Verhandlung vor der Behörde, ab 3:32:20). Dieses in die Zukunft gerichtete Zitat einer Aussage des Beschwerdeführers („Ich mache jetzt PV-Tätigkeit“) deutet allerdings darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab und zu beim Zeugen 1 abgemeldet habe. Auch die nachfolgende Aussage des Zeugen 1 „Sonst hätte ich es notiert“ auf die Frage, ob er es ausschließen könne, dass sich der Beschwerdeführer abgemeldet habe („siehe“ Aufnahme der Verhandlung vor der Behörde, ab 3:33:20), lässt im Lichte der vorherigen, diesbezüglich widersprechenden Aussagen des Zeugen 1 kein anderes Bild entstehen, da eben keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden. Dem Zeugen 1 war aber – dies ergibt sich der Lebenserfahrung nach auf Grund der wenige Tage nach der Kommandoübernahme ergangenen schriftlichen Weisung – klar, dass der Beschwerdeführer „schwierig zu führen“ sei bzw. sein werde und ist daher davon auszugehen, dass dieser Notizen angelegt und veraktet hätte, etwa in Form eines die Abwesenheit des Beschwerdeführers vermerkten Aktenvermerks, in dem auch gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht ab- und/oder zurückgemeldet habe, zu vermerken gewesen wäre. Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher fest, dass sich der Beschwerdeführer zumindest hin und wieder für die Erledigung von Angelegenheiten der Personalvertretung beim Zeugen 1 abgemeldet hat, dies auch im Lichte der Aussagen des Zeugen 2 in der Verhandlung vor der Behörde, dass er bis Anfang September
(2020), also während der Zeuge 2 im „Interregnum“ der bestellten Kommandanten als Stellvertreter diese Funktion ausgefüllt hat, immer gewusst habe, wo der Beschwerdeführer sei („siehe“ Aufnahme der Verhandlung vor der Behörde, ab 3:14:15). Dies hat er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Verhandlungsschrift, S. 13), wobei der Zeuge 2 hier seine Aussage relativiert und die Kenntnis über die Abwesenheit des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Masterarbeit betreut habe, was aber nichts daran ändert, dass er über die Abwesenheiten des Beschwerdeführers in Kenntnis war. Zu bemerken bleibt, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer im Lichte der am 14.09.2020 geöffneten Weisung vom 08.09.2020 für seinen nächsten Termin als Personalvertreter schriftlich – also nachweislich – beim Zeugen 1 abgemeldet hat, da er hier wohl bereits erkannt hat, dass ihm eine disziplinäre Verfolgung droht, davor und danach aber mündlich, wie dies ja auch in § 9 Abs. 2 ADV vorgesehen ist.Zu bemerken bleibt, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer im Lichte der am 14.09.2020 geöffneten Weisung vom 08.09.2020 für seinen nächsten Termin als Personalvertreter schriftlich – also nachweislich – beim Zeugen 1 abgemeldet hat, da er hier wohl bereits erkannt hat, dass ihm eine disziplinäre Verfolgung droht, davor und danach aber mündlich, wie dies ja auch in Paragraph 9, Absatz 2, ADV vorgesehen ist. Daher steht nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit fest, dass und vor allem bei welcher Gelegenheit, also wann, der Beschwerdeführer sich beim Zeugen 1 als Kommandant nicht an- oder zurückgemeldet hat, wenn dieser in Angelegenheiten der Personalvertretung unterwegs gewesen war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist: Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein. 3.
- Zur Frage der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen: Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im Einleitungsbeschluss der Behörde vom 10.01.2022, 2021-0.424.434, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er – soweit jetzt noch relevant – einerseits die Aufgaben des Arbeitsplatzes als Chef des Stabes und Kommandant Betriebsstab der Luftraumüberwachung (ChdStb & Kdt BetrStb/LRÜ) im gesamten Jahr 2020 bis zu seinem Krankenstand ab 09.11.2020 trotz mündlicher und schriftlicher Weisungen des Kdt KRÜ vom 08.09.2020, 30.09.2020 und 16.10.2020 nicht wahrgenommen habe und andererseits die schriftliche Weisung vom 08.09.2020, sich für Personalvertretungstätigkeiten bzw. sonstige Abwesenheiten beim Kdt LRÜ, bei dessen Nichterreichbarkeit beim stvKdt, ab- bzw. zurückzumelden, nicht befolgt habe. Die Umschreibung der Tat im Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses – dieser begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) – lautet: „[Der Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat
- trotz mündlicher und schriftlicher Weisung vom
- September 2020 des Kommandanten der Luftraumüberwachung (Kdt LRÜ) die Tätigkeit als Kommandant Betriebsstab (BetrStb) der LRÜ wahrzunehmen und daher mindestens zweimal pro Monat einen Tag im BetrStb in der EZ/B in St. JOHANN im Pongau die Funktion
Arbeitsplatzbeschreibung auszuüben, dies unterlassen und
- die schriftliche Weisung vom
- September 2020 sich für Personalvertretungstätigkeiten bzw. sonstige Abwesenheiten beim Kdt LRÜ, bei dessen Nichterreichbarkeit beim stvKdt, ab- bzw. zurückzumelden nicht befolgt.“ Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht nicht nur verpflichtet, den Prüfrahmen im Sinne des Spruches der Behörde einzuhalten, sondern es hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen und dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093). Daher wäre insbesondere der Schuldspruch neu zu fassen, sodass dieser im Rahmen des Einleitungsbeschlusses verbleibt, wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich schuldig ist bzw. wäre; trotzdem bleibt vorerst die Frage, ob die Einleitung hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe die Aufgaben des Arbeitsplatzes als Chef des Stabes und Kommandant Betriebsstab der Luftraumüberwachung (ChdStb & Kdt BetrStb/LRÜ) im gesamten Jahr 2020 bis zu seinem Krankenstand ab 09.11.2020 trotz mündlicher und schriftlicher Weisungen des Kdt KRÜ vom 08.09.2020, 30.09.2020 und 16.10.2020 nicht wahrgenommen, hinreichend konkret ist, im Spruch und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses weist die Behörde aber auch auf die die Dienstpflichten des Beschwerdeführers konkretisierenden Weisungen hin (siehe Seite 24 des Bescheides). Daher befindet sich der erste Schuldspruch dieses Erkenntnisses gerade noch im Vorwurf des Einleitungsbeschlusses. Der zweite Schuldspruch im bekämpften Disziplinarerkenntnis wurde hingegen wortgleich übernommen, jedenfalls auf Grund des kurzen Zeitraums, nämlich vom 08.09.2020 bis zum 06.11.2020 – dass der Beschwerdeführer nach diesem Zeitraum die gegenständliche Dienstpflichtverletzung nicht mehr begangen haben kann, da er im Krankenstand war und ist, liegt auf der Hand – ist dieser jedenfalls auch hinreichend konkret. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war daher jeweils die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 10.01.2022 ein – in Bezug auf den ersten Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses gerade noch – ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG –
§ 284Abs.
115 BDG 1979 ist § 94 BDG 1979 in der am 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden – kommt daher nicht in Betracht.Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war daher jeweils die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 10.01.2022 ein – in Bezug auf den ersten Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses gerade noch – ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG –
Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 ist Paragraph 94, BDG 1979 in der am 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden – kommt daher nicht in Betracht. Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 94 Abs. 1a BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses im Jänner 2021 sind jedenfalls noch keine drei Jahre vergangen, Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG liegt daher jedenfalls nicht vor.Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses im Jänner 2021 sind jedenfalls noch keine drei Jahre vergangen, Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG liegt daher jedenfalls nicht vor. 3.3. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen: Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
- a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
- b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
- c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
- a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
- b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
- c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). 3.4. Zum Schuld- und Freispruch hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpfen Disziplinarerkenntnisses: Im Wesentlichen wird dem Beschwerdeführer im Schuldspruch 1. des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 29.04.2022, Zl. 2020-0.128.459 – die Beschwerde gegen dieses wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2022, 2022-0.128.459, nur abgewiesen ohne den Spruch zu ändern – vorgeworfen, es trotz mündlicher und schriftlicher Weisung vom 08. September 2020 des Kommandanten der Luftraumüberwachung (Kdt LRÜ), unterlassen zu haben, die Tätigkeit als Kommandant Betriebsstab (BetrStb) der LRÜ wahrzunehmen und daher mindestens zweimal pro Monat einen Tag im BetrStb in der EZ/B in St. JOHANN im Pongau die Funktion
Arbeitsplatzbeschreibung auszuüben; auf das persönliche Leiten der Leiterbesprechungen kommt es auf Grund der Begrenzungsfunktion des Spruchs des Disziplinarerkenntnisses im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) an. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Zweifel das Bestehen einer entsprechenden mündlichen Weisung nicht festgestellt werden konnte. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Weisung vom 08.09.2020, P776494/97-KdoLRÜ/2020
(1), vom Kommandanten der Luftraumüberwachung, seinem Vorgesetzten – soweit relevant – aufgetragen, die Tätigkeit Kdt BetrStb wahrzunehmen und daher mindestens 2 x pro Monat 1 Tag im BetrStb, ST.JOHANN/PG (EZ/B) die Funktion
Arbeitsplatzbeschreibung auszuüben. Der Beschwerdeführer hat die Weisung am 14.09.2020 entgegengenommen, und dem genannten Vorgesetzten mündlich mitgeteilt, dass er diese Weisung nicht erfüllen könne, weil er zu diesem Zeitpunkt drei Personalvertretungs-Mandate innegehabt habe und die Wahrnehmung dieser Aufgeben den dienstlichen Aufgaben vorgehen würden; der Beschwerdeführer gab weiters an, die Weisung erst erfüllen zu können, wenn P nur noch das Mandat im Fachausschuss beim Kommando Streitkräfte für die Bereiche LuU, LRÜ, MSL und FlFlATS innehabe
§ 44Abs.
3 BDG hat der Beamte, hält er eine Weisung eines Vorgesetzten für rechtswidrig, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer gültigen Remonstration auszugehen, wenn der Beamte seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (VwGH 26.06.1997, 95/09/0230; VwGH 04.09.2003, 2000/09/0126; VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003).
Paragraph 44, Absatz 3, BDG hat der Beamte, hält er eine Weisung eines Vorgesetzten für rechtswidrig, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer gültigen Remonstration auszugehen, wenn der Beamte seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (VwGH 26.06.1997, 95/09/0230; VwGH 04.09.2003, 2000/09/0126; VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003).
§ 7Abs.
5 ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Z 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.
Paragraph 7, Absatz 5, ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Das bedeutet, dass, wenn auf das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und seinem Kommandanten § 44 BDG 1979 anzuwenden wäre, der Einwand des Beschwerdeführers – er hat rechtliche Bedenken gegen die Weisung erkennen lassen und mehr als nur angedeutet, womit er seinen Standpunkt, die Weisung sei gesetzwidrig, vertritt – eine Remonstration darstellt und daher die Befolgung der Weisung bis zur schriftlichen Wiederholung (und Konkretisierung) – die mündliche Aussage, der Befehl wäre dennoch auszuführen reicht hier nicht – nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört hätte während, wenn § 7 ADV auf das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und seinem Kommandanten anzuwenden wäre, der Beschwerdeführer den Befehl trotz Remonstration ohne Verzug zu vollziehen gehabt hätte, da hier seinem Einwand jedenfalls nicht entsprochen worden wäre.Das bedeutet, dass, wenn auf das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und seinem Kommandanten Paragraph 44, BDG 1979 anzuwenden wäre, der Einwand des Beschwerdeführers – er hat rechtliche Bedenken gegen die Weisung erkennen lassen und mehr als nur angedeutet, womit er seinen Standpunkt, die Weisung sei gesetzwidrig, vertritt – eine Remonstration darstellt und daher die Befolgung der Weisung bis zur schriftlichen Wiederholung (und Konkretisierung) – die mündliche Aussage, der Befehl wäre dennoch auszuführen reicht hier nicht – nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört hätte während, wenn Paragraph 7, ADV auf das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und seinem Kommandanten anzuwenden wäre, der Beschwerdeführer den Befehl trotz Remonstration ohne Verzug zu vollziehen gehabt hätte, da hier seinem Einwand jedenfalls nicht entsprochen worden wäre.
§ 1Abs.
1 BDG 1979 ist dieses auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
§ 1Abs. 2 BDG 1979 ist dieses auf die im Art. I RSt
DG angeführten Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden,
§ 1Abs. 3 BDG 1979 ist dieses auf die im Art. IIa RSt
DG angeführten Staatsanwälte nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird. Für (beamtete) Soldaten findet sich eine solche Ausnahmebestimmung nicht, daher ist das BDG 1979 und somit auch § 44 BDG 1979 auch auf Soldaten anzuwenden, wenn diese – wie der Beschwerdeführer – in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979 ist dieses auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
Paragraph eins, Absatz 2, BDG 1979 ist dieses auf die im Artikel römisch eins, RStDG angeführten Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden,
Paragraph eins, Absatz 3, BDG 1979 ist dieses auf die im Artikel römisch zwei a, RStDG angeführten Staatsanwälte nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird. Für (beamtete) Soldaten findet sich eine solche Ausnahmebestimmung nicht, daher ist das BDG 1979 und somit auch Paragraph 44, BDG 1979 auch auf Soldaten anzuwenden, wenn diese – wie der Beschwerdeführer – in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. § 7 ADV könnte daher § 44 BDG 1979 nur vorgehen, wenn dieses lex specialis wäre.Paragraph 7, ADV könnte daher Paragraph 44, BDG 1979 nur vorgehen, wenn dieses lex specialis wäre. Die ADV gelten
§ 1
ADV für alle Soldaten, für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. Schon alleine der letzte Satz von § 1 ADV lässt in Bezug auf Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines (hier: öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisses angehören, eine Subsidiarität der ADV gegenüber „dienstrechtlichen Vorschriften“ erkennen, sodass § 7 ADV jedenfalls hinter § 44 BDG 1979 zurücktreten muss, soweit der Normunterworfene sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindet. Die ADV gelten
Paragraph eins, ADV für alle Soldaten, für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. Schon alleine der letzte Satz von Paragraph eins, ADV lässt in Bezug auf Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines (hier: öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisses angehören, eine Subsidiarität der ADV gegenüber „dienstrechtlichen Vorschriften“ erkennen, sodass Paragraph 7, ADV jedenfalls hinter Paragraph 44, BDG 1979 zurücktreten muss, soweit der Normunterworfene sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindet. Explizite Rechtsprechung ist hiezu allerdings nicht aufzufinden, weshalb die Revision auch zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass § 44 BDG 1979 anzuwenden ist, mit dem der Vorgesetzte die Dienstpflichten des Beschwerdeführers – soweit hier relevant – für die Wahrnehmung seiner Funktion als Kommandant des Betriebsstabes EZ/B konkretisiert hat.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass Paragraph 44, BDG 1979 anzuwenden ist, mit dem der Vorgesetzte die Dienstpflichten des Beschwerdeführers – soweit hier relevant – für die Wahrnehmung seiner Funktion als Kommandant des Betriebsstabes EZ/B konkretisiert hat. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab 14.09.2020, nach dem Öffnen der Weisung, diese zu befolgen gehabt hätte; allerdings hat er – wie oben ausgeführt – gegen diese Weisung remonstriert und wurde die Weisung erst mit Weisung vom 30.09.2020, P776494/97-KdoLRÜ/2020
(2), geöffnet vom Beschwerdeführer am 01.10.2020, 10:26 Uhr, wiederholt und präzisiert. Gegen diese Weisung wurde keine Remonstration mehr erhoben. Mit der Weisung hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflichten des Beschwerdeführers konkretisiert und priorisiert, die Weisung vom 30.09.2020 ging einerseits allen anderen, zuvor ergangenen Weisungen vor und verpflichtete den Beschwerdeführer andererseits, seine Anwesenheit als Kommandant der Stabskompanie EZ/B in St. Johann im Pongau allen anderen Dienstverpflichtungen vorzuziehen; eine Prüfung der Sinnhaftigkeit der Weisung stand dem Beschwerdeführer dann nicht mehr zu. Auch ist der Weisung nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Urlaubs seine Anwesenheit als Kommandant der Stabskompanie EZ/B in St. Johann im Pongau reduzieren dürfe; dies hätte einer ausdrücklichen Anordnung, gegebenenfalls auch nach Rückfrage, bedurft. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2020 verpflichtet war, zumindest zwei Mal im Monat – auch im Oktober 2020 – als Kommandant der Stabskomapnie BZ/E persönlich vor Ort anwesend zu sein und zu diesen Gelegenheiten die Leiterbesprechungen anzusetzen und selbst zu leiten. Der Beschwerdeführer war aber nur am 14.10.2020 in St. Johann im Pongau, eine Leitersitzung wurde zu dieser Gelegenheit nicht durchgeführt. Trotz seines Urlaubs in der zweiten Oktoberhälfte hätte der Beschwerdeführer am 02.10.2020, am 08.10.2020, am 09.10.2020, sowie jeden Tag von 12.10.2020 bis 16.10.2020 und jeden Tag vom 02.11.2020 bis 06.11.2020 einen weiteren Tag oder aber auch zwei Tage im Betriebsstab EZ/B in St. Johann im Pongau verbringen können, ohne unaufschiebbare Geschäfte als Personalvertreter zu versäumen; dass solche seiner Anwesenheit als Kommandant der Stabskompanie EZ/B in St. Johann im Pongau an diesen Tagen entgegenstand, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, er hat gegenüber seinem Vorgesetzten sogar angegeben, dass ab dem 09.10.2020 die Erfüllung der Weisung möglich gewesen wäre. Es bedarf daher weder einer Abwägung, ob Personalvertretungsangelegenheiten oder Dienstpflichten der Vorrang zu geben ist noch einer Befassung, ob die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom 21.09.2020 bis zum 23.09.2020 zur fraktionellen Vorbereitung der von 28.09.2020 bis 30.09.2020 angesetzten Bundesleitersitzung der Gewerkschaft gerechtfertigt war (siehe hiezu VwGH 29.07.1992, 88/12/0202). Es bedarf auch keiner Feststellung, ob der Beschwerdeführer sich vom 28.09.2020 bis zum 30.09.2020 auf Sonderurlaub befand oder dieser unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen wäre, weil sein Vorgesetzter (weisungswidrig – siehe die Weisung des Kommandanten der Streitkräfte vom 03.09.2020, S91354/103-KdoSK/J1/2020
(1)) den Sonderurlaub nicht genehmigt hatte. Daher hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er zwischen dem 01.10.2020 und dem 06.11.2020 die Aufgaben als Kommandant Betriebsstab der Luftraumüberwachung, die durch die schriftliche Weisung des Kommandanten der Luftraumüberwachung vom 08.09.2020, P776494/97-KdoLRÜ/2020
(1), nach entsprechender Remonstration durch schriftliche Weisung vom 30.09.2020, P776494/97-KdoLRÜ/2020
(2), konkretisiert und bestätigt wurde und ihm am 01.10.2020 zugegangen ist, insoweit nicht erfüllt hat, als er nicht zwei Mal im Monat im Betriebsstab der EZ/B seiner Funktion als Kommandant nachgekommen ist, da er lediglich am 14.10.2020 im Betriebsstab der EZ/B anwesend war, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, jedenfalls einen weiteren Tag bis zum 06.11.2020 im Betriebsstab der EZ/B anwesend zu sein, eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen. Er hat diese schuldhaft und vorsätzlich begangen, da ihm die Weisung bekannt war, er sich aber entschieden hat, dieser nicht nachzukommen. Es ist kein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund zu sehen.Daher hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er zwischen dem 01.10.2020 und dem 06.11.2020 die Aufgaben als Kommandant Betriebsstab der Luftraumüberwachung, die durch die schriftliche Weisung des Kommandanten der Luftraumüberwachung vom 08.09.2020, P776494/97-KdoLRÜ/2020
(1), nach entsprechender Remonstration durch schriftliche Weisung vom 30.09.2020, P776494/97-KdoLRÜ/2020
(2), konkretisiert und bestätigt wurde und ihm am 01.10.2020 zugegangen ist, insoweit nicht erfüllt hat, als er nicht zwei Mal im Monat im Betriebsstab der EZ/B seiner Funktion als Kommandant nachgekommen ist, da er lediglich am 14.10.2020 im Betriebsstab der EZ/B anwesend war, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, jedenfalls einen weiteren Tag bis zum 06.11.2020 im Betriebsstab der EZ/B anwesend zu sein, eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Er hat diese schuldhaft und vorsätzlich begangen, da ihm die Weisung bekannt war, er sich aber entschieden hat, dieser nicht nachzukommen. Es ist kein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund zu sehen. Auch sein Krankenstand ab 09.11.2020 kann dem Beschwerdeführer hier nicht helfen; es wurde nicht dargetan, dass er in dieser Zeit – so das möglich gewesen wäre – Leitersitzungen unter seiner Leitung angesetzt hätte (was darauf hindeutet, dass er an diesem Tag in der EZ/B anwesend sein wollte) zumal mit 09.11.2020 das erste Monat der Weisungsbefolgungspflicht ohne zweier Termine, an denen der Beschwerdeführer seine Anwesenheit als Kommandant der Stabskompanie EZ/B in St. Johann im Pongau wahrgenommen hätte, bereits verstrichen war. In zeitlicher Hinsicht bestand vom 08.09.2020 bis zum 01.10.2020 kein Weisungsverstoß, da hier die Remonstration hemmend auf die Befolgungspflicht der Weisung wirkte. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer (für den Zeitraum vom 08.09.2020 bis zum 01.10.2020) freizusprechen. 3.5.: Zum Freispruch hinsichtlich Spruchpunkt
- des bekämpfen Disziplinarerkenntnisses: Im Spruchpunkt
- des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 29.04.2022, Zl. 2020-0.128.459– die Beschwerde gegen dieses wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2022, 2022-0.128.459, nur abgewiesen ohne den Spruch zu ändern – wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die schriftliche Weisung vom 08.09.2020 sich für Personalvertretungstätigkeiten bzw. sonstige Abwesenheiten beim Kdt LRÜ, bei dessen Nichterreichbarkeit beim stvKdt, ab- bzw. zurückzumelden, nicht befolgt zu haben. Es wurde oben festgestellt, dass im Zweifel nicht festgestellt werden kann, dass und vor allem wann sich der Beschwerdeführer beim Zeugen 1 als seinem Kommandanten für eine Abwesenheit wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter zwischen 08.09.2020 und 06.11.2020 nicht abgemeldet hat. Im Gegensatz zum Einleitungsbeschluss muss die Tatumschreibung im Schuldspruch der die Disziplinarangelegenheit abschließenden Entscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Ort, Zeit, Gegenstand und allfällige Folgen der Tat jedenfalls so konkret sein, dass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfs nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041; VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Dabei verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Tatbeschreibung „im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet“ zu erfolgen hat wobei die Wortfolge „der dadurch bewirkten Folgen“ etwa bei einem Ungehorsamsdelikt nicht relevant ist.Im Gegensatz zum Einleitungsbeschluss muss die Tatumschreibung im Schuldspruch der die Disziplinarangelegenheit abschließenden Entscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Ort, Zeit, Gegenstand und allfällige Folgen der Tat jedenfalls so konkret sein, dass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfs nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041; VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Dabei verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Tatbeschreibung „im Ergebnis nicht anders als dies Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet“ zu erfolgen hat wobei die Wortfolge „der dadurch bewirkten Folgen“ etwa bei einem Ungehorsamsdelikt nicht relevant ist. Gegenständlich werden dem Beschwerdeführer verschiedene gleichartige Weisungsverstoße vorgeworfen, die aber zeitlich nicht zuordenbar sind; zwar stehen die Dienstreisen fest, aber es konnte die Dienstbehörde und die Behörde nicht klären, zu welchen Gelegenheiten der Beschwerdeführer sich nicht ab- oder zurückgemeldet hat. Dies war auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, dass dies in jedem Fall – mit Ausnahme der Dienstreise, für die eine schriftliche Abmeldung vorlag – der Fall war, konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Dabei wäre es dem Dienstvorgesetzten ein leichtes gewesen, sich zu notieren, wann er die Abwesenheit des Beschwerdeführers bemerkt habe, ohne eine entsprechende Abmeldung erhalten zu haben und wann und zu welchen Gelegenheiten der Beschwerdeführer sich weisungs- und im Übrigen auch gesetzesgemäß, siehe § 25 Abs. 4 erster Satz PVG, ab- und zurückgemeldet hat.Dabei wäre es dem Dienstvorgesetzten ein leichtes gewesen, sich zu notieren, wann er die Abwesenheit des Beschwerdeführers bemerkt habe, ohne eine entsprechende Abmeldung erhalten zu haben und wann und zu welchen Gelegenheiten der Beschwerdeführer sich weisungs- und im Übrigen auch gesetzesgemäß, siehe Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz PVG, ab- und zurückgemeldet hat. Daher ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Anschuldigungspunkt mangels feststellbarer Tatzeit(en) im Zweifel freizusprechen. 3.
- Zur Strafbemessung:
§ 51
HDG sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) die Geldstrafe und (4.) die Entlassung.
Paragraph 51, HDG sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) die Geldstrafe und (4.) die Entlassung.
§ 52Abs. 1 HDG ist die Geldbuße höchstens mit 15 v
H, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
Paragraph 52, Absatz eins, HDG ist die Geldbuße höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
§ 6Abs.
1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
§ 6Abs.
2 HDG ist, wenn über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen.
Paragraph 6, Absatz 2, HDG ist, wenn über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen.
§ 6Abs.
3 HDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn (1.) das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und (2.) nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
Paragraph 6, Absatz 3, HDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn (1.) das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und (2.) nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Bei der Strafbemessung übt die Behörde Ermessen, eine Ermessenskontrolle kommt dem Verwaltungsgericht nur insoweit zu, als es zu prüfen hat, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat; räumt das Gesetz der Behörde Ermessen ein und übt sie dieses im Sinne des Gesetzes, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (Art. 130 Abs. 3 B-VG, siehe VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059), andernfalls hat das Verwaltungsgericht das Ermessen selbst zu üben, wobei es nicht an die rechtswidrige Ermessensübung der Behörde gebunden ist.Bei der Strafbemessung übt die Behörde Ermessen, eine Ermessenskontrolle kommt dem Verwaltungsgericht nur insoweit zu, als es zu prüfen hat, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat; räumt das Gesetz der Behörde Ermessen ein und übt sie dieses im Sinne des Gesetzes, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (Artikel 130, Absatz 3, B-VG, siehe VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059), andernfalls hat das Verwaltungsgericht das Ermessen selbst zu üben, wobei es nicht an die rechtswidrige Ermessensübung der Behörde gebunden ist. Allerdings darf
§ 35Abs.
2 HDG auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.Allerdings darf
Paragraph 35, Absatz 2, HDG auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat die Behörde das Ermessen – selbst bei Außerachtlassung, dass der Beschwerdeführer von einem Vorwurf gänzlich und vom anderen zum Teil freigesprochen wurde – rechtswidrig geübt. Bei der Strafbemessung ist zuerst unter Bedachtnahme auf die Schwere der Schuld und unter Bedachtnahme auf die General- und Spezialprävention ein Strafrahmen festzusetzen und in dessen Rahmen dann unter Bedachtnahme auf die Milderungs- und Erschwernisgründe eine Strafe auszusprechen, wobei der Strafrahmen nur bei besonderem Überwiegen der Milderungsgründe unter- und bei besonderem Überwiegen der Erschwernisgründe überschritten werden darf. Der Beschwerdeführer hat seine Pflichtverletzung vorsätzlich begangen, ihm war klar, dass er einerseits die Weisung erhalten hat und andererseits, dass es ihm möglich gewesen wäre, diese zu erfüllen. Es liegt ein durchaus nicht unbeachtliches spezialpräventives Interesse vor, da der Beschwerdeführer im Tatzeitraum bewiesen hat, dass er sich aussuchen will, welche Aufgaben er erfüllen will und welche nicht; durch seinen inzwischen schon länger als zwei Jahre dauernden Krankenstand konnte sich der Beschwerdeführer nicht bewähren und ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seines Verhaltens eingesehen hat, obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit dem akademisch gebildeten Beschwerdeführer den Zeitraum September bis (Anfang) November 2020 genau durchbesprochen hat und der Beschwerdeführer hier hätte erkennen müssen, dass er zumindest noch einen Tag in St. Johann im Pongau in Ausübung seine Funktion als Kommandant der Stabskompanie EZ/B hätte verbringen können. Es wird daher einer spürbaren Strafe bedürfen, um den Beschwerdeführer von weiteren Dienstpflichtverletzungen dieser Art abzuhalten. Selbiges gilt – insbesondere beim Bundesheer – für die Generalprävention. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Befolgung von Weisungen eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung darstellt (zuletzt VwGH 14.09.2022, Ra 2021/09/0154; vgl. schon VwGH 25.06.1982, 92/09/0084), dass die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts darstellt (VwGH 29.04.2011, 2009/09/0043; VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023).Der Beschwerdeführer hat seine Pflichtverletzung vorsätzlich begangen, ihm war klar, dass er einerseits die Weisung erhalten hat und andererseits, dass es ihm möglich gewesen wäre, diese zu erfüllen. Es liegt ein durchaus nicht unbeachtliches spezialpräventives Interesse vor, da der Beschwerdeführer im Tatzeitraum bewiesen hat, dass er sich aussuchen will, welche Aufgaben er erfüllen will und welche nicht; durch seinen inzwischen schon länger als zwei Jahre dauernden Krankenstand konnte sich der Beschwerdeführer nicht bewähren und ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seines Verhaltens eingesehen hat, obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit dem akademisch gebildeten Beschwerdeführer den Zeitraum September bis (Anfang) November 2020 genau durchbesprochen hat und der Beschwerdeführer hier hätte erkennen müssen, dass er zumindest noch einen Tag in St. Johann im Pongau in Ausübung seine Funktion als Kommandant der Stabskompanie EZ/B hätte verbringen können. Es wird daher einer spürbaren Strafe bedürfen, um den Beschwerdeführer von weiteren Dienstpflichtverletzungen dieser Art abzuhalten. Selbiges gilt – insbesondere beim Bundesheer – für die Generalprävention. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Befolgung von Weisungen eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung darstellt (zuletzt VwGH 14.09.2022, Ra 2021/09/0154; vergleiche schon VwGH 25.06.1982, 92/09/0084), dass die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts darstellt (VwGH 29.04.2011, 2009/09/0043; VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). Als Strafrahmen kommt daher – selbst bei dem Verurteilungsumfang im Sinne dieses Erkenntnisses – eine Geldstrafe von einem halben bis zu drei Monatsbezüge in Betracht. Schon daran ist zu sehen, dass die Behörde ihr Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hat. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit, die lange Dauer des Verfahrens und schwierige dienstliche Umstände zu veranschlagen. Da der Beschwerdeführer selbst bei Unterstellung, all seine Reisebewegungen seien für seine Personalvertretungsangelegenheiten notwendig gewesen, im Tatzeitraum noch genügend Tage zur Verfügung gehabt hat, um der gegenständlichen Weisung nachzukommen, hat er weder die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen noch die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen.Da der Beschwerdeführer selbst bei Unterstellung, all seine Reisebewegungen seien für seine Personalvertretungsangelegenheiten notwendig gewesen, im Tatzeitraum noch genügend Tage zur Verfügung gehabt hat, um der gegenständlichen Weisung nachzukommen, hat er weder die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen noch die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen. Erschwerend ist die Stellung des Beschwerdeführers als Oberst des Generalstabes, Chef des Stabes und damit seine Vorgesetztenfunktion samt der damit verbundenen Vorbildwirkung samt der damit verbundenen Vorbildwirkung zu werten. Ein Offizier hat die an ihn gerichteten Weisungen zu beachten, je höher der Dienstgrad, die Funktion und die militärische Ausbildung („des Generalstabes“) desto schwerer wiegt der Erschwernisgrund. Hier wiegt dieser daher sehr schwer. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen zwar die Milderungsgründe, aber nicht so erheblich, dass die untere Grenze des festgesetzten Strafrahmens unterschritten werden könnte; hiezu hätte es jedenfalls eines reuigen Geständnisses bedurft. Daher wäre die Strafe mit 75 von Hundert der Bemessungsgrundlage anzusetzen, da aber nur eine Beschwerde des Beschwerdeführers vorliegt, darf die (zu niedrige) Strafe der Behörde (etwa 20 von Hundert der Bemessungsgrundlage) nicht erhöht werden. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe trotz eines teilweisen Freispruches abzuweisen, folglich ist auch der Kostenausspruch der Behörde nicht rechtswidrig.
§ 38Abs.
1 HDG hat das Bundesverwaltungsgericht für sein Verfahren einen eigenen Kostenausspruch zu tätigen.
Paragraph 38, Absatz eins, HDG hat das Bundesverwaltungsgericht für sein Verfahren einen eigenen Kostenausspruch zu tätigen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen, expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von §§ 44 HDG, 7 ADV bei beamteten Soldaten fehlt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen, expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von Paragraphen 44, HDG, 7 ADV bei beamteten Soldaten fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2258051.1.00