← Österreich

{'item': 'W182 2265758-1'}

Obsah (14)§ 4Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28Art. 130§ 31§ 5Art. 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW182 2265758-1 Spruch, W182 2265758-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 4Abs. 1 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. A) Der Beschwerde wird

Paragraph 4, Absatz eins, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein minderjähriger Staatenloser aus Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe der Palästinenser, reiste mit einem Visum D am 06.02.2022 zu seinem Vater in die Bundesrepublik Deutschland. Am 06.03.2022 reiste er von dort ins Bundesgebiet ein, wo er am 25.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Verfahren wurde am 29.03.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zugelassen. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 08.04.2022 wurde der im Spruch genannten Vertretung das Obsorgerecht hinsichtlich des BF übertragen. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 24.06.2022 begründete der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung seine Antragstellung u.a. damit, dass er nicht bei seinem Vater in Deutschland, der inzwischen deutscher Staatsbürger sei, bleiben habe wollen, weil es mit ihm „nicht geklappt“ habe. Sein Vater habe ihn dann zu seiner Tante nach Österreich geschickt. Der BF sei in Syrien geboren und habe seit seinem zweiten Lebensjahr bis zur Ausreise bei seiner Mutter im Libanon gelebt. Dort würden sich u.a. auch ein Halbbruder und eine Schwester aufhalten. Er habe dort bis zur ersten Klasse Mittelschule die Schule besucht. Seine Mutter habe ihn nach Deutschland geschickt. Der BF legte u.a. ein Schreiben von UNRWA vom Jänner 2013, wonach seine Familie in Damaskus registriert wurde sowie einen 2018 in der syrischen Botschaft in Beirut ausgestellten Reisepass für palästinensische Flüchtlinge vor.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 21.12.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 4Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005), als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt III.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

Weiters wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt V.). 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 21.12.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Vater des BF in Deutschland aufenthaltsberechtigt sei und der BF von diesem abgeleitet dort einen Rechtsanspruch auf ein Aufenthaltsrecht habe. Die Voraussetzungen der § 4 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 seien daher in der vorliegenden Konstellation erfüllt, da der BF in Deutschland, einem sicheren Drittstaat, Zuflucht finden könne. Der BF sei in Deutschland keiner Verletzung der EMRK ausgesetzt, wobei auch im Hinblick auf das Wohl des Kindes eine Familienzusammenführung des BF in die Geborgenheit seiner Kernfamilie in Deutschland förderlich sei. Deutschland habe die GFK ratifiziert, habe gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, das die Grundsätze der GFK und der EMRK, sowie auch des Protokolls Nr.6, Nr.11 und Nr.13 zur Konvention erfülle. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Vater des BF in Deutschland aufenthaltsberechtigt sei und der BF von diesem abgeleitet dort einen Rechtsanspruch auf ein Aufenthaltsrecht habe. Die Voraussetzungen der Paragraph 4, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 seien daher in der vorliegenden Konstellation erfüllt, da der BF in Deutschland, einem sicheren Drittstaat, Zuflucht finden könne. Der BF sei in Deutschland keiner Verletzung der EMRK ausgesetzt, wobei auch im Hinblick auf das Wohl des Kindes eine Familienzusammenführung des BF in die Geborgenheit seiner Kernfamilie in Deutschland förderlich sei. Deutschland habe die GFK ratifiziert, habe gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, das die Grundsätze der GFK und der EMRK, sowie auch des Protokolls Nr.6, Nr.11 und Nr.13 zur Konvention erfülle.

  1. Gegen den Bescheid wurde für den BF durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde u.a. geltend gemacht, dass der bekämpfte Bescheid aufgrund einer eklatanten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, da die Bundesrepublik Deutschland Gründungsmitglied der Europäischen Union sei und sohin keinesfalls als Drittstaat iSd 2 Abs. 1 Z 20 AsylG 2005 gelte.
  2. Gegen den Bescheid wurde für den BF durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde u.a. geltend gemacht, dass der bekämpfte Bescheid aufgrund einer eklatanten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, da die Bundesrepublik Deutschland Gründungsmitglied der Europäischen Union sei und sohin keinesfalls als Drittstaat iSd 2 Absatz eins, Ziffer 20, AsylG 2005 gelte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt. Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 2.
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs.

3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 2.2. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid den gegenständlichen Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs aufgrund Drittstaatsicherheit

§ 4Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seines in Deutschland aufenthaltsberechtigten Vaters dort einen Rechtsanspruch auf ein Aufenthaltsrecht habe. Dabei hat sie - wie in der Beschwerde zurecht gerügt wurde - die Rechtslage grob verkannt. 2.2. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid den gegenständlichen Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs aufgrund Drittstaatsicherheit

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seines in Deutschland aufenthaltsberechtigten Vaters dort einen Rechtsanspruch auf ein Aufenthaltsrecht habe. Dabei hat sie - wie in der Beschwerde zurecht gerügt wurde - die Rechtslage grob verkannt. Nach § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). Hierbei wurde vom Bundesamt offenbar ausgeblendet, dass die Bundesrepublik Deutschland, ein Gründungsmitglied der Europäischen Union, jedenfalls als Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. 06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO), gilt. Sohin wäre in der vorliegenden Konstellation zur Bestimmung des für den BF gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates ausschließlich die Dublin III– Verordnung – anzuwenden gewesen. Hierbei wurde vom Bundesamt offenbar ausgeblendet, dass die Bundesrepublik Deutschland, ein Gründungsmitglied der Europäischen Union, jedenfalls als Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. 06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin römisch drei VO), gilt. Sohin wäre in der vorliegenden Konstellation zur Bestimmung des für den BF gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates ausschließlich die Dublin III– Verordnung – anzuwenden gewesen. Stattdessen hat das Bundesamt die gegenständliche Entscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylG 2005 getroffen. Der vom Bundesamt gewählten Vorgehensweise steht zudem auch die Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG 2005 entgegen, wonach jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz als Drittstaat gilt, was auf den Mitgliedstaat Deutschland jedoch nicht zutrifft (vgl. dazu auch ErläutRV 1803 BlgNR
  3. GP 35; Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 4 AsylG 2005 K7).Stattdessen hat das Bundesamt die gegenständliche Entscheidung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 getroffen. Der vom Bundesamt gewählten Vorgehensweise steht zudem auch die Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, AsylG 2005 entgegen, wonach jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz als Drittstaat gilt, was auf den Mitgliedstaat Deutschland jedoch nicht zutrifft vergleiche dazu auch ErläutRV 1803 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 35; Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 4, AsylG 2005 K7). Hat wie hier eine Behörde im bekämpften Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, bildet in solchen Fällen lediglich die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Beschwerdeverfahrens (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 4 AsylG 2005 gestützten Zurückweisung). Dem Verwaltungsgericht ist es diesfalls verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. etwa VwGH 05.08.2020, Zl. Ra 2020/20/0192, Rz. 16). Gleiches wird im Ergebnis aber auch für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens

§ 5Asyl

G 2005 gelten. Hat wie hier eine Behörde im bekämpften Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, bildet in solchen Fällen lediglich die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Beschwerdeverfahrens (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 4, AsylG 2005 gestützten Zurückweisung). Dem Verwaltungsgericht ist es diesfalls verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche etwa VwGH 05.08.2020, Zl. Ra 2020/20/0192, Rz. 16). Gleiches wird im Ergebnis aber auch für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens

Paragraph 5, AsylG 2005 gelten. Für ein materielles Verfahren ist unter Zugrundelegung der Angaben des BF vom Libanon als dessen Herkunftsstaat auszugehen, zumal er staatenlos ist und sich dort von seinem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aufgehalten und die Schule besucht hat, sohin dort seinen dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalt gehabt hat (vgl. dazu auch VwGH 03.05.2016, Zl. Ra 2016/18/0062, Rz. 6). Auch im Rahmen einer Prüfung, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der BF

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, wird der Situation im Libanon entscheidende Bedeutung zukommen, zumal der Libanon eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA ist (Vgl. VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Für ein materielles Verfahren ist unter Zugrundelegung der Angaben des BF vom Libanon als dessen Herkunftsstaat auszugehen, zumal er staatenlos ist und sich dort von seinem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aufgehalten und die Schule besucht hat, sohin dort seinen dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalt gehabt hat vergleiche dazu auch VwGH 03.05.2016, Zl. Ra 2016/18/0062, Rz. 6). Auch im Rahmen einer Prüfung, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der BF

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, wird der Situation im Libanon entscheidende Bedeutung zukommen, zumal der Libanon eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA ist (Vgl. VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs.

2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die hier maßgebliche Rechtsprechung wurde insbesondere unter Punkt II.2.

  1. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die hier maßgebliche Rechtsprechung wurde insbesondere unter Punkt römisch zwei.2.
  2. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W182.2265758.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.