Obsah (21)
§ 5§ 21Art. 133Art. 18§ 61Artikel 19§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW185 2260581-1 Spruch, W185 2260581-1/6EIM NAMEN DER REPUBLIK!W185 2260581-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
§ 5Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs. 5 Satz 1 BFA-VG idg
F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Indien, reiste nach eigenen Angaben am 27.08.2022 illegal nach Österreich ein. Einer Eurodac-Treffermeldung zufolge hat der Beschwerdeführer am 14.08.2022 in Rumänien um Asyl angesucht (RO1…). Am 28.08.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen, stellte jedoch (vorerst) keinen Asylantrag. Am 29.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht um Asyl angesucht habe und es für ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten keine Nachweise gebe. Am 28.08.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen, stellte jedoch (vorerst) keinen Asylantrag. Am 29.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht um Asyl angesucht habe und es für ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten keine Nachweise gebe. Am 05.09.2022 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft dann den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Zuge der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.09.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe er keine Familienangehörigen. Sein Zielland sei Italien gewesen, da er dort arbeiten und Geld verdienen habe wollen. Am 15.07.2022 sei der Beschwerdeführer legal nach Dubai geflogen. In weiterer Folge sei er über Serbien (Aufenthalt zehn Tage) und Rumänien (Aufenthalt fünf Tage) schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. In Rumänien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden; er habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt. Außer in Österreich habe der Beschwerdeführer nirgendwo um Asyl angesucht. Indien habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Mit Schreiben vom 10.09.2022 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2022 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Sein Verfahren sei noch anhängig (AS 41). Bekanntgegeben wurden auch die Aliasdaten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10.09.2022 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2022 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Sein Verfahren sei noch anhängig (AS 41). Bekanntgegeben wurden auch die Aliasdaten des Beschwerdeführers. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.09.2022 gab der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen; er habe nichts zu korrigieren oder zu ergänzen. In Österreich seien keine seiner Verwandten oder Angehörigen aufhältig. Er habe bisher in keinem anderen Land außer Österreich einen Asylantrag gestellt. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, da er dort von der Polizei festgenommen und geschlagen worden sei. Er sei auf der Straße von der Polizei nach seinen Dokumenten gefragt worden. Als er angegeben habe, keine Dokumente zu besitzen, sei er geschlagen worden. Insgesamt sei er sieben bis acht Tage in Rumänien aufhältig gewesen, wovon er die letzten drei oder vier Tage im Gefängnis verbracht habe. Während seines Gefängnisaufenthaltes seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, danach sei er freigekommen. Er habe sich betreffend die Behandlung durch die Polizei in Rumänien bei niemandem beschwert. Eine freiwillige Heimkehr nach Indien lehnte der Beschwerdeführer explizit ab; er wolle lieber in Österreich sterben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt): Covid-19-Pandemie Letzte Änderung: 02.08.2022 Die Asylbehörde hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Die Einreise nach Rumänien ist ohne pandemiebedingte Einschränkungen möglich. Die Straßengrenzübergänge sind geöffnet. Der Transit auf dem Landweg ist möglich. Es wird weiterhin zur Beachtung der Hygiene-Regeln und zum Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, aufgerufen. COVID-19-Schutzregeln gelten ausschließlich freiwillig, eine Verpflichtung gibt es nicht mehr, ebenso wenig wie Quarantäneregeln. Die Bevölkerung ist aufgefordert, sich eigenverantwortlich bei Vorliegen einer Infektion zu isolieren (AA 16.7.2022). Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Quellen: AA - Auswärtiges Amt (16.7.2022): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.7.2022 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 02.08.2022 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt: (AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es insgesamt 9.591 Asylanträge, wovon 90,42% auf Männer, 9,56% auf Frauen, 28,73% auf Kinder und 16,17% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 24.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 24.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 27.6.2022 USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 27.6.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 02.08.2022 Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er
Artikel 19
(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2022). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2022). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (AIDA 5.2022). Alle Asylwerber, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und danach Tudor Gociu untergebracht (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022 Non-Refoulement Letzte Änderung: 02.08.2022 Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 5.2022). Verschiedene Quellen, darunter Nichtregierungsorganisationen und Medien, berichteten über grenzüberschreitende, gewaltsame Push-Backs in mehreren EU-Staaten, auch in Rumänien (FRA 24.9.2021). Die Medien berichteten über die gewaltsame Zurückdrängung von Flüchtlingen und Migranten an den Grenzen. Im Oktober 2021 deckte eine Untersuchung von Lighthouse Reports auf, wie Behörden in Rumänien - wie auch in anderen EU-Ländern - Migranten und Asylwerber gewaltsam zusammengetrieben und summarisch in Länder außerhalb der EU zurückgeschickt hatten. (AI 29.3.2022). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 12.4.2022). Quellen: AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2021/22 (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Romania 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070344.html, Zugriff 23.6.2022 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022 FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 23.6.2022 USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 24.6.2022 Versorgung Letzte Änderung: 02.08.2022 Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2022). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20,83 EUR) im Winter und 67 Lei (13,95 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,25 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2022). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechtergestellt als Staatsangehörige (AIDA 5.2022). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, Abneigung von Arbeitgebern Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022 USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 5.7.2022 Unterbringung Letzte Änderung: 02.08.2022 Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 751 Plätzen, mit der Möglichkeit, sie um 210 Plätze zu erweitern. Bislang gab es keine Situation, in der Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Asylwerber dürfen die Aufnahmenzentren bis 22:00 Uhr jederzeit verlassen. Sollte die Unterkunft allerdings länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns bzw. von JRS widerspiegeln (AIDA 5.2022). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2022). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (3.6.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 4.7.2022 JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 4.7.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 02.08.2022 Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022). Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. Medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Psychologen) und Dolmetscher/Kulturvermittler sind in den Unterbringungszentren in verschiedener Zusammensetzung und in unterschiedlichem Ausmaß anwesend. Immer wieder sind Stellen unbesetzt (AIDA 5.2022). Vom
- September 2020 bis Dezember 2022 führt die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitieren sollen (AIDA 5.2022). ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2022). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung und präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung (JRS o.D.). IGI-DAI hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 30.6.2022 ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 30.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 1.7.2022 IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 1.7.2022 JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 30.6.2022 UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 30.6.2022 Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Genannte leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien im Wege stehen würden. Der Beschwerdeführer habe in Rumänien um Asyl angesucht; Rumänien habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder für länger als drei Monate verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder sonstige Angehörige in Österreich. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt bzw. habe eine solche nicht zu erwarten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Rumänien von der Polizei aufgrund fehlender Dokumente geschlagen worden, sei festzuhalten, dass diese Angaben wenig glaubhaft seien, zumal der Beschwerdeführer nur eine sehr oberflächliche Rahmenerzählung erstattet habe. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden könne, dass die rumänischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren würden. Das Bundesamt verkenne nicht, dass entsprechende Fälle von Fehlverhalten rumänischer Staatsorgane gegen Asylwerber vorkommen könnten. Es sei jedoch festzustellen, dass es sich bei Rumänien um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handle, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zu Folge in Rumänien nicht über die Behandlung durch die Polizei beschwert. Es seien keine Hinweise auf eine EMRK-widrige Behandlung in Rumänien hervorgekommen. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. In Rumänien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr einer Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs. Eine Ansteckung sei auch in Österreich nicht auszuschließen. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund der Pandemie drohe dem Beschwerdeführer in Rumänien nicht. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin III-VO ergeben. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Genannte leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien im Wege stehen würden. Der Beschwerdeführer habe in Rumänien um Asyl angesucht; Rumänien habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder für länger als drei Monate verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder sonstige Angehörige in Österreich. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt bzw. habe eine solche nicht zu erwarten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Rumänien von der Polizei aufgrund fehlender Dokumente geschlagen worden, sei festzuhalten, dass diese Angaben wenig glaubhaft seien, zumal der Beschwerdeführer nur eine sehr oberflächliche Rahmenerzählung erstattet habe. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden könne, dass die rumänischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren würden. Das Bundesamt verkenne nicht, dass entsprechende Fälle von Fehlverhalten rumänischer Staatsorgane gegen Asylwerber vorkommen könnten. Es sei jedoch festzustellen, dass es sich bei Rumänien um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handle, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zu Folge in Rumänien nicht über die Behandlung durch die Polizei beschwert. Es seien keine Hinweise auf eine EMRK-widrige Behandlung in Rumänien hervorgekommen. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. In Rumänien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr einer Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs. Eine Ansteckung sei auch in Österreich nicht auszuschließen. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgrund der Pandemie drohe dem Beschwerdeführer in Rumänien nicht. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, der Dublin III-VO ergeben. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die am 03.10.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren sämtliche Gründe geschildert, warum er Rumänien letztlich verlassen habe. Er sei in Rumänien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und sei von Polizisten geschlagen worden. Überdies seien die Umstände in Rumänien sehr schlecht gewesen; der Beschwerdeführer habe kaum Essen und Trinken bekommen. Er sei in Rumänien festgenommen worden, da er keine Identitätsdokumente habe vorlegen können. Nach vier Tagen sei er wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in einem Asylquartier untergebracht worden, sondern hätte auf der Straße schlafen müssen. Der Beschwerdeführer wolle keinesfalls nach Rumänien zurückkehren. Das von der Behörde geführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig. Es wurde auf eine Anfragebeantwortung zur Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Rumänien aus März 2020, Berichte des Border Violence Monitoring Networks betreffend illegale push-backs und Gewaltanwendung an den Grenzen und den Country Report des US Departement of State betreffend die menschenrechtliche Lage in Rumänien hingewiesen. Zusätzlich komme hinzu, dass Rumänien aufgrund der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine massiv überfordert sei. Die aktuelle Lage von AsylwerberInnen in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge aus; es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseinsvorsorge geraten würde. Eine Abschiebung würde folglich gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Es wäre gegenständlich erforderlich gewesen, eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob dem Beschwerdeführer in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe; eine solche sei jedoch unterlassen worden. Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei im Fall der Überstellung nach Rumänien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die am 03.10.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren sämtliche Gründe geschildert, warum er Rumänien letztlich verlassen habe. Er sei in Rumänien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und sei von Polizisten geschlagen worden. Überdies seien die Umstände in Rumänien sehr schlecht gewesen; der Beschwerdeführer habe kaum Essen und Trinken bekommen. Er sei in Rumänien festgenommen worden, da er keine Identitätsdokumente habe vorlegen können. Nach vier Tagen sei er wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in einem Asylquartier untergebracht worden, sondern hätte auf der Straße schlafen müssen. Der Beschwerdeführer wolle keinesfalls nach Rumänien zurückkehren. Das von der Behörde geführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig. Es wurde auf eine Anfragebeantwortung zur Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Rumänien aus März 2020, Berichte des Border Violence Monitoring Networks betreffend illegale push-backs und Gewaltanwendung an den Grenzen und den Country Report des US Departement of State betreffend die menschenrechtliche Lage in Rumänien hingewiesen. Zusätzlich komme hinzu, dass Rumänien aufgrund der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine massiv überfordert sei. Die aktuelle Lage von AsylwerberInnen in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge aus; es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseinsvorsorge geraten würde. Eine Abschiebung würde folglich gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Es wäre gegenständlich erforderlich gewesen, eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob dem Beschwerdeführer in Rumänien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe; eine solche sei jedoch unterlassen worden. Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei im Fall der Überstellung nach Rumänien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Am 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Indien, gelangte nach eigenen Angaben legal nach Dubai und von dort aus über Serbien und Rumänien am 27.08.2022 in das Bundesgebiet, wo er am 05.09.2022 um internationalen Schutz ansuchte. Zuvor hat der Beschwerdeführer am 14.08.2022 in Rumänien um Asyl angesucht. Das Bundesamt richtete am 29.08.2022 ein Wiederaufnahmegesuch
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien. Rumänien stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers nach der genannten Bestimmung mit Schreiben vom 10.09.2022 ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers noch geprüft werde. Bekannt gegeben wurden auch die Aliasdaten. Das Bundesamt richtete am 29.08.2022 ein Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Rumänien.
Rumänien stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers nach der genannten Bestimmung mit Schreiben vom 10.09.2022 ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers noch geprüft werde. Bekannt gegeben wurden auch die Aliasdaten. Der Beschwerdeführer hat nach Antragstellung in Rumänien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder für mehr als drei Monate verlassen. Die Zuständigkeit Rumäniens ist nicht zwischenzeitig wieder untergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen würde (gelaufen wäre), einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist nach eigenen Angaben gesund und benötigt keine Medikamente. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung an. In Rumänien sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Rumänien, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien. Sehr schwere Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der Personen mit relevanten Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Adipositas und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 07.02.2023 hat es in Rumänien insgesamt 3.327.805 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 67.619 Todesfälle gegeben (www.bing.com/covid/rumänien). In Österreich gab es zum selben Stichtag 5.803.370 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 21.755 nachgewiesene Todesfälle in diesem Zusammenhang. In Österreich hat der Beschwerdeführer weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt(
- e)über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.In Österreich hat der Beschwerdeführer weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt(
- e)über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich. Am 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers und der Asylantragstellung in Rumänien beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Rumänien vom 14.08.2022. Diese Angaben finden auch im Schreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 10.09.2022 Deckung. Dem angeführten Schreiben war auch zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien noch geprüft wurde, weshalb die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers auch auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützt war. Das durchgeführte Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert. Hinsichtlich allfälliger Mängel des Verfahrens liegen keine Anhaltspunkte vor. Diese Angaben finden auch im Schreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 10.09.2022 Deckung. Dem angeführten Schreiben war auch zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien noch geprüft wurde, weshalb die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers auch auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützt war. Das durchgeführte Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert. Hinsichtlich allfälliger Mängel des Verfahrens liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus den Daten der Asylantragstellung in Rumänien (14.08.2022) und jener in Österreich (05.09.2022) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise nicht für länger als drei Monate wieder verlassen hat. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Rumänien resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (www.bing.com/covid/rumänien bzw. www.bing.com/covid/österreich). Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen. Dies war offenkundig hier der Fall, ansonsten es nicht zur behördlich organisierten Überstellung des Beschwerdeführers gekommen wäre; Berichte, dass dieser nach seiner Ankunft am Flughafen von den rumänischen Behörden nicht übernommen worden wäre, liegen nicht vor. Auch die ukrainischen Flüchtlinge stellen (zurzeit) kein Überstellungshindernis dar. Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen durchgehend gleichlautenden, glaubhaften Angaben. Dass der Beschwerdeführer am 08.11.2022 am Luftweg nach Rumänien abgeschoben wurde, ist dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu entnehmen (OZ 4). 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Paragraph 21,
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze Rumäniens illegal überschritten und dort auch um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da das Verfahren in Rumänien noch anhängig ist. Die rumänische Dublin-Behörde hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Rumänien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze Rumäniens illegal überschritten und dort auch um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, da das Verfahren in Rumänien noch anhängig ist. Die rumänische Dublin-Behörde hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Rumänien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Rumänien
§§ 5Asyl
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Rumänien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der rumänischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Die Regierung kooperiert dabei u.a. mit UNHCR. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Dass Rumänien gegenüber Asylbewerbern aus Indien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war nach den Angaben der rumänischen Behörden (Schreiben vom 10.09.2022) noch offen, weshalb die Zustimmung zur Übernahme des Genannten auch auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützt wurde. Sofern ein Antragsteller innerhalb von neun Monaten nach Schließung des Verfahrens nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer nur einen Folgeantrag stellen. Es ist somit davon auszugehen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Rumänien nach seiner Rückkehr fortgesetzt wurde und ordnungsgemäß geführt wird. Ein systemischer Mangel im rumänischen Asylsystem ist in diesem Zusammenhang nicht zu erblicken. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war nach den Angaben der rumänischen Behörden (Schreiben vom 10.09.2022) noch offen, weshalb die Zustimmung zur Übernahme des Genannten auch auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützt wurde. Sofern ein Antragsteller innerhalb von neun Monaten nach Schließung des Verfahrens nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer nur einen Folgeantrag stellen. Es ist somit davon auszugehen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Rumänien nach seiner Rückkehr fortgesetzt wurde und ordnungsgemäß geführt wird. Ein systemischer Mangel im rumänischen Asylsystem ist in diesem Zusammenhang nicht zu erblicken. Nach den Länderfeststellungen gibt es keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung von Dublin-Rückkehren und „regulären“ Asylwerbern. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in einem staatlichen Aufnahmezentrum untergebracht und versorgt wurde. Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab der erkennbaren Absicht, um Asyl anzusuchen; dies bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts. Die staatlichen Unterstützungsleistungen beinhalten neben der Unterkunft finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld. Asylwerber werden hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Aufenthalt in Rumänien um Zuge seiner Erstbefragung an, sich dort rund fünf Tage aufgehalten zu haben, zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein und keinen Asylantrag gestellt zu haben (AS 33). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt führte er dann aus, sich rund sieben bis acht Tage in Rumänien aufgehalten zu haben. Da er bei einer Kontrolle keine Dokumente habe vorweisen können, sei er von der Polizei festgenommen und geschlagen worden; er habe sich dann drei oder vier Tage im Gefängnis befunden. Während seines Gefängnisaufenthaltes seien im die Fingerabdrücke abgenommen worden (AS 87); anschließend sei er freigelassen worden. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Umstände in Rumänien generell sehr schlecht gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe kaum Essen und Trinken bekommen. Er sei nach seiner Freilassung nicht in einem Asylquartier untergebracht gewesen, sondern hätte auf der Straße schlafen müssen (AS 130). Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Anhaltung in einem Gefängnis im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Rumänien und der anfänglichen Weigerung der Abgabe der Fingerabdrücke stehen dürfte. Auch in Österreich können illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden. Dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Identitätsfeststellung sofort enthaftet wurde, hat er selbst angegeben. Dass er nach Asylantragstellung nicht ordnungsgemäß in einem Lager untergebracht worden sei, wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Der Beschwerdeführer selbst hat dies zu keiner Zeit behauptet. Es ist in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Enthaftung Rumänien verlassen hat und somit nicht einem (ihm allfällig zugewiesenen) Camp untergebracht war. Laut den Länderberichten haben Asylsuchende bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung und Versorgung. Das beinhaltet neben der Unterbringung in staatlichen Zentren auch eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. Im konkreten Fall hat es der Beschwerdeführer vorgezogen, Rumänien illegal zu verlassen. Damit hat der Beschwerdeführer aus eigenem auf die ihm grundsätzlich zustehende und auch gebotene staatliche Unterbringung und Versorgung verzichtet. Soweit in der Beschwerde die hygienischen Zustände in den Lagern moniert werden, verkennt das Gericht zwar nicht, dass in den rumänischen Camps durchaus problematische (hygienische) Bedingungen vorherrschen können, was jedoch insgesamt die Schwelle des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, nicht erreicht. Nach den Länderberichten erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie etwa auch in der Beschwerde in den Raum gestellt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Hinsichtlich einer allfälligen Überbelegung der Lager gibt es keine Anhaltspunkte. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers – wie in der Beschwerde gefordert – war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen allein reisenden jungen Mann ohne erkennbare Vulnerabilitätsaspekte. Soweit in der Beschwerde die hygienischen Zustände in den Lagern moniert werden, verkennt das Gericht zwar nicht, dass in den rumänischen Camps durchaus problematische (hygienische) Bedingungen vorherrschen können, was jedoch insgesamt die Schwelle des Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, nicht erreicht. Nach den Länderberichten erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie etwa auch in der Beschwerde in den Raum gestellt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Hinsichtlich einer allfälligen Überbelegung der Lager gibt es keine Anhaltspunkte. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers – wie in der Beschwerde gefordert – war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen allein reisenden jungen Mann ohne erkennbare Vulnerabilitätsaspekte. Wenn der Beschwerdeführer angibt, nunmehr in Österreich bleiben bzw nach Italien weiterreisen zu wollen, ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, wo er bestmögliche Unterbringung und Versorgung (oder Arbeit) erwarten kann, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Rumäniens ergeben hat. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang auch, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in Rumänien nach seiner Anhaltung von Polizisten geschlagen worden zu sein, ist anzumerken, dass der geschilderte Vorfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Rumänien und seiner (anfänglichen) Weigerung, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, stehen dürfte. Auch in einem solchen Zusammenhang wäre ein solches Verhalten der Sicherheitsorgane aber naturgemäß klar zu verurteilen. Im Falle des Zutreffens der Vorwürfe bleibt festzuhalten, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, die angeblichen Übergriffe bei den zuständigen Behörden in Rumänien zur Anzeige zu bringen. Eine Verifizierung des Vorfalls ist gegenständlich – mangels einer Anzeigenerstattung – nicht möglich. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich daraus nicht pro futuro eine bezughabende Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ableiten lässt. Im Zuge einer behördlich organisierten Rückkehr des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-VO ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen, dass es zu Übergriffen seitens der rumänischen Polizeibeamten kommen könnte, zumal der Beschwerdeführer den dortigen Behörden offiziell übergeben wird (wurde) und sich legal im Land befindet. Das Gericht verkennt, wie gesagt, nicht, dass es in Rumänien zu Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte oder des Lagerpersonals gegen Asylwerber kommen kann. Es ist auch nicht a priori auszuschließen, dass es sich bei diesen Ausführungen des Beschwerdeführers um ein gesteigertes Vorbringen handelt, zumal er in der Erstbefragung einen solchen Übergriff mit keinem Wort erwähnt hat (vgl Punkt 9.6.1.). Von mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der rumänischen Sicherheitsorgane ist jedenfalls nicht auszugehen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Rumänien sanktionslos würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Rumänien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass bei Rumänien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Das Gericht verkennt, wie gesagt, nicht, dass es in Rumänien zu Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte oder des Lagerpersonals gegen Asylwerber kommen kann. Es ist auch nicht a priori auszuschließen, dass es sich bei diesen Ausführungen des Beschwerdeführers um ein gesteigertes Vorbringen handelt, zumal er in der Erstbefragung einen solchen Übergriff mit keinem Wort erwähnt hat vergleiche Punkt 9.6.1.). Von mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der rumänischen Sicherheitsorgane ist jedenfalls nicht auszugehen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Rumänien sanktionslos würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Rumänien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass bei Rumänien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Wenn der Beschwerdeführer moniert, in Rumänien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist anzumerken, dass die Abnahme der Fingerabdrücke dazu dient, die Identität eines illegal aufhältigen Fremden festzustellen. Auch in Österreich sind illegal aufhältige Personen gehalten, ihre Identität nachzuweisen. Der Einsatz von Gewalt in diesem Zusammenhang wäre zu verurteilen, ansonsten ist ein solches Vorgehen der Sicherheitsorgane an sich als rechtskonform anzusehen und nicht zu beanstanden. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Rumänien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Abschiebungen können nach den Länderfeststellungen nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat oder etwa in die Türkei ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Art. 3 EMRK-Verletzung zu befürchten. „Push-backs“ sind im Rahmen einer behördlich organisierten Überstellung im Dublinverfahren, wie gegenständlich, unbeachtlich (Anm.: ohne diese in irgendeiner Art und Weise rechtfertigen oder verharmlosen zu wollen). Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Rumänien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Abschiebungen können nach den Länderfeststellungen nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat oder etwa in die Türkei ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten. „Push-backs“ sind im Rahmen einer behördlich organisierten Überstellung im Dublinverfahren, wie gegenständlich, unbeachtlich Anmerkung, ohne diese in irgendeiner Art und Weise rechtfertigen oder verharmlosen zu wollen). Rumänien hat sich – wie bereits erwähnt – ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung seitens Rumäniens ist nicht zu erwarten. Auch ist nach den Länderberichten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in Rumänien quasi sich selbst überlassen bleiben würde und so in eine ausweglose Situation geraten könnte. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Rumänien: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im