RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW189 2265524-1 Spruch, W189 2265524-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2022, Zl. 1330079003-223324908, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2022, Zl. 1330079003-223324908, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist staatenlos und reiste am 02.08.2022 aus der Ukraine aus und am 07.10.2022 in Österreich ein.
- In Österreich ließ sich der BF am 20.10.2022 zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren.
- Am 27.10.2022 teilte der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit, dass er mit seiner – mit ihm eingereisten – Lebensgefährtin nicht verheiratet sei.
- Das BFA teilte dem BF mit Schreiben vom 20.11.2022 mit, dass er nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO falle und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein.
- Der BF brachte am 02.12.2022 eine Stellungnahme ein.
- Mit E-Mail vom 05.12.2022 wurden dem BF die Gründe für die Nichterteilung des Aufenthaltstitels neuerlich dargelegt.
- Am 07.12.2022 brachte der BF eine Stellungnahme ein und brachte im Wesentlichen vor, er habe in der Ukraine studiert und gearbeitet und über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt, die jährlich verlängert worden sei. Im Jahr 2022 habe er sie jedoch nicht verlängern können, obwohl er alle Voraussetzungen erfüllt habe, weil aufgrund des Krieges sein Verlängerungsantrag nicht bearbeitet worden sei. Beiliegend legte er ein Konvolut an Dokumenten vor.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2022 wurde gemäß § 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO festgestellt, dass der BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (Spruchpunkt I.) und gemäß § 62 Abs. 4 AsylG wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
- Mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2022 wurde gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO festgestellt, dass der BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF kein Staatsangehöriger der Ukraine sei und keinen Schutzstatus in der Ukraine gehabt habe. Er habe in der Ukraine als Staatenloser einen eigenen Aufenthaltsstatus erhalten, welcher aber nicht auf eine Verfolgung in einem früheren Staat des gewöhnlichen Aufenthalts abgestellt habe. Sein Aufenthaltsstatus sei für jeweils ein Jahr befristet gewesen und hätte regelmäßig verlängert werden müssen. Er sei auch kein Familienangehöriger von vertriebenen Ukrainern mit Wohnsitz in der Ukraine, weshalb die VertriebenenVO nicht anwendbar sei.
- Der BF brachte durch seine Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass die ukrainische Lebensgefährtin des BF, mit welcher er in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, eine Vertriebenenkarte bekommen habe. Lebensgefährten seien unter den Begriff der Familienangehörigen der VertriebenenVO zu subsumieren, weil gemäß Art. 2 Abs. 4 lit. a Durchführungsbeschluss nicht verheiratete Partner, die mit einer in Abs. 1 Buchstabe a oder b genannten Person in einer dauerhaften Beziehung leben, für die Zwecke des Abs. 1 Buchstabe c als Teil einer Familie gelten würden. Weiters habe zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin ein Abhängigkeitsverhältnis iSd § 2 Z 3 VertriebenenVO bestanden. Richtigerweise sei festzustellen, dass dem BF nach § 1 Z 3 iVm § 2 Z 3 VertriebenenVO das Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukomme.
- Der BF brachte durch seine Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass die ukrainische Lebensgefährtin des BF, mit welcher er in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, eine Vertriebenenkarte bekommen habe. Lebensgefährten seien unter den Begriff der Familienangehörigen der VertriebenenVO zu subsumieren, weil gemäß Artikel 2, Absatz 4, Litera a, Durchführungsbeschluss nicht verheiratete Partner, die mit einer in Absatz eins, Buchstabe a oder b genannten Person in einer dauerhaften Beziehung leben, für die Zwecke des Absatz eins, Buchstabe c als Teil einer Familie gelten würden. Weiters habe zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin ein Abhängigkeitsverhältnis iSd Paragraph 2, Ziffer 3, VertriebenenVO bestanden. Richtigerweise sei festzustellen, dass dem BF nach Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, VertriebenenVO das Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenlos. Seine Lebensgefährtin, eine ukrainische Staatsangehörige, und er sind nicht verheiratet. Er hat keine Kinder. Der BF reiste am 02.08.2022 aus der Ukraine aus und am 07.10.2022 in Österreich ein. Der BF ließ sich am 20.10.2022 in Österreich als Ukraine-Vertriebener registrieren. Vor seiner Ausreise aus der Ukraine hatte der BF dort einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin. Der BF war am 24.02.2022 weder im Besitz von gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder Visums und hielt sich auch nicht in Österreich auf. In der Ukraine hielt sich der BF aufgrund eines jährlich verlängerten befristeten Aufenthaltstitels auf. Er verfügte in der Ukraine über keinen vor dem 24.02.2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht.
- Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit den Stellungnahmen des BF, einschließlich der vorgelegten Beweise, und dem Beschwerdeschreiben des BF fest. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Ausreise aus der Ukraine, Aufenthaltsstatus) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus den nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Kopien des Reisepasses, der befristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis und des ukrainischen Mietvertrags sowie den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v
- 2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, "die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert. Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.03.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte "Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)", deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.03.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte "Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)", deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet. Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses lautet:
(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
- a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, […]
- c)Familienangehörige der unter den Buchstaben
- a)und
- b)genannten Personen.
(2)Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
(3)Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c gelten folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:
- a)der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind; […]
- c)andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren. Nachdem der Durchführungsbeschluss nur Mindestnormen und Rahmenbedingungen vorsieht, lässt er den Mitgliedstaaten Raum, für bestimmte Personengruppen anderweitige Regelungen autonom zu treffen. In diesem Sinne lauten die Erwägungsgründe 13 und 14: "
(13)Gemäß der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz auf alle anderen Staatenlosen oder nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen ausweiten, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Zu diesen Personen könnten Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. Diesen Personen sollte die Einreise in die Union in jedem Fall aus humanitären Gründen gestattet werden, ohne dass von ihnen verlangt wird, insbesondere im Besitz eines gültigen Visums oder ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder gültiger Reisedokumente zu sein, um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten.
(14)Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz auch weiteren Gruppen von Vertriebenen, auf die dieser Beschluss keine Anwendung findet, gewähren, sofern diese Personen aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion, wie in diesem Beschluss angegeben, kommen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten den Rat und die Kommission umgehend davon unterrichten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange vor dem
- Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können." Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die VertriebenenVO umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen dazu wie folgt: §
- Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
- Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden,
- sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden und
- Familienangehörige gemäß § 2,
- Familienangehörige gemäß Paragraph 2,, […] §
- Als Familienangehörige geltenParagraph 2, Als Familienangehörige gelten
- Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
- Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen […]
- sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
- sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem
- Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.sofern diese vor dem
- Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren. Von der in den Erwägungsgründen 13 und 14 des Durchführungsbeschlusses festgehaltenen Möglichkeit, für Staatenlose, die am 24.02.2022 rechtmäßig in der Ukraine aufhältig waren, über den Durchführungsbeschluss hinausgehende Regelungen zu schaffen, hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. Nachdem in der VertriebenenVO der Kreis der Schutzberechtigten trotz der Möglichkeit der Ausdehnung auch auf diese – beschwerdegegenständliche – Personengruppe nicht in jenem Ausmaß ausgeweitet wurde, ist es auch der belangten Behörde verwehrt ohne Rechtsgrundlage den Personenkreis zu erweitern. Der BF ist staatenlos und verfügte in der Ukraine über einen befristeten Aufenthaltstitel, der regelmäßig verlängert wurde. Der BF war vor dem
- Februar 2022 nicht aufgrund eines gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht in der Ukraine aufhältig. § 1 Z 2 VertriebenenVO ist daher nicht auf den BF anwendbar.Der BF ist staatenlos und verfügte in der Ukraine über einen befristeten Aufenthaltstitel, der regelmäßig verlängert wurde. Der BF war vor dem
- Februar 2022 nicht aufgrund eines gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht in der Ukraine aufhältig. Paragraph eins, Ziffer 2, VertriebenenVO ist daher nicht auf den BF anwendbar. Der BF ist auch kein Familienangehöriger iSd § 1 Z 3 iVm § 2 VertriebenenVO. Er ist mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin nicht verheiratet und er hat keine Kinder. Eine Lebensgefährtin ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, keine Familienangehörige gemäß § 1 Z 3 VertriebenenVO und ist diese Beziehung i.S. des Art. 2 Abs. 4 lit. c des Durchführungsbeschlusses rechtlich auch nicht verheirateten Paaren gleichgestellt.Der BF ist auch kein Familienangehöriger iSd Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, VertriebenenVO. Er ist mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin nicht verheiratet und er hat keine Kinder. Eine Lebensgefährtin ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, keine Familienangehörige gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, VertriebenenVO und ist diese Beziehung i.S. des Artikel 2, Absatz 4, Litera c, des Durchführungsbeschlusses rechtlich auch nicht verheirateten Paaren gleichgestellt. Auch § 2 Z 3 VertriebenenVO ist nicht anwendbar. Der BF lebte vor seiner Vertreibung aus der Ukraine zwar in häuslicher Gemeinschaft mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin, allerdings handelt es sich bei einer Lebensgefährtin um keine enge Verwandte.Auch Paragraph 2, Ziffer 3, VertriebenenVO ist nicht anwendbar. Der BF lebte vor seiner Vertreibung aus der Ukraine zwar in häuslicher Gemeinschaft mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin, allerdings handelt es sich bei einer Lebensgefährtin um keine enge Verwandte. Dem BF kommt daher weder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der VertriebenenVO zu, noch kann ihm auf Grundlage dieser Verordnung der begehrte Ausweis gemäß § 62 Abs. 4 AsylG ausgestellt werden.Dem BF kommt daher weder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der VertriebenenVO zu, noch kann ihm auf Grundlage dieser Verordnung der begehrte Ausweis gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG ausgestellt werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es dem BF unbenommen bleibt im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei innerhalb dieses Verfahrens ebenso eine Prüfung über die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes erfolgt. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint") dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;
- 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint") dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;
- 2021, Ra 2021/19/0007, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des BFA wurde seitens des BVwG in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen und es wird den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des BVwG keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, wenngleich in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2265524.1.00