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{'item': 'W198 2265529-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW198 2265529-1 Spruch, W198 2265529-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 21.09.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 30.08.2022 als Frühstücksmitarbeiter beim Dienstgeber „ XXXX “ mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er die Bewerbung laut Fehlermeldung, die er umgehend erhalten habe, an die falsche Emailadresse geschickt habe. Er habe die Fehlermeldung jedoch nicht rechtzeitig bemerkt, ansonsten hätte er die Bewerbung nochmals an die richtige Emailadresse gesendet.
  2. Bei der am 21.09.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 30.08.2022 als Frühstücksmitarbeiter beim Dienstgeber „ römisch 40 “ mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er die Bewerbung laut Fehlermeldung, die er umgehend erhalten habe, an die falsche Emailadresse geschickt habe. Er habe die Fehlermeldung jedoch nicht rechtzeitig bemerkt, ansonsten hätte er die Bewerbung nochmals an die richtige Emailadresse gesendet.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 23.09.2022, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 19.09.2022 bis 13.11.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Frühstücksmitarbeiter bei der Firma XXXX vereitelt habe, da er sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 23.09.2022, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 19.09.2022 bis 13.11.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Frühstücksmitarbeiter bei der Firma römisch 40 vereitelt habe, da er sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er die Bewerbung leider an eine falsche Emailadresse geschickt habe. Er habe dies am 20.09.2022 bei Durchsicht seiner gesendeten Emails bemerkt und habe daraufhin eine weitere Bewerbung geschickt. Er ersuche daher um Nachsicht, da es nicht in seinem Interesse gewesen sei, den Vermittlungsvorschlag nicht anzunehmen.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 05.12.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung an eine nichtexistente Emailadresse geschickt habe; er habe sich für die zugewiesene Stelle sohin nicht ordnungsgemäß beworben. Der Beschwerdeführer habe sohin bei der Bewerbung nicht die nötige Sorgfalt walten lassen und habe er dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 05.12.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung an eine nichtexistente Emailadresse geschickt habe; er habe sich für die zugewiesene Stelle sohin nicht ordnungsgemäß beworben. Der Beschwerdeführer habe sohin bei der Bewerbung nicht die nötige Sorgfalt walten lassen und habe er dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt.

  1. Mit Schreiben vom 20.12.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass die Bewerbung am 12.09.2022 aufgrund eines Tippfehlers an die falsche Emailadresse ergangen sei. Eine Fehlermeldung habe er an diesem Tag nicht bekommen. Nachdem er vom potentiellen Dienstgeber keine Antwort erhalten habe, habe er sich am 20.09.2022 an die richtige Emailadresse beworben. Die in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nie auf die zugewiesene Stelle beworben habe, entspreche daher nicht den Tatsachen.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 13.01.2023

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 13.01.2023

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 16.07.2013 durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 20.12.2013 bezieht er Notstandshilfe. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 18.08.2022 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Servierer bzw. Bühnenarbeiter oder im Bereich der Notstandshilfeverordnung im vereinbarten Arbeitsort Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat im Vollzeitausmaß unterstützt. Am 30.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Frühstücksmitarbeiter beim Dienstgeber „ XXXX “ zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung schriftlich an die Emailadresse XXXX zu erfolgen hat.Am 30.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Frühstücksmitarbeiter beim Dienstgeber „ römisch 40 “ zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung schriftlich an die Emailadresse römisch 40 zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat am 12.09.2022 seine Bewerbung an die Emailadresse XXXX statt an XXXX gesendet.Der Beschwerdeführer hat am 12.09.2022 seine Bewerbung an die Emailadresse , römisch 40 statt an römisch 40 gesendet. Festgestellt wird, dass die Emailadresse, an welche der Beschwerdeführer seine Bewerbung sendete, einen Fehler enthielt und kam daher die Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber nicht an. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer einen Zustellungsfehlerbericht erhalten hat. Am 19.09.2022 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht beworben habe. Die Beschäftigung als Frühstücksmitarbeiter wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungsvereinbarung vom 18.08.2022 liegt im Akt ein. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Frühstücksmitarbeiter ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 12.09.2022 per E-Mail an die Adresse XXXX auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Ebenso unstrittig ist, dass es sich dabei um eine falsche Emailadresse gehandelt hat. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 12.09.2022 per E-Mail an die Adresse römisch 40 auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Ebenso unstrittig ist, dass es sich dabei um eine falsche Emailadresse gehandelt hat. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer einen Zustellungsfehlerbericht erhalten hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angabe in der Niederschrift vor dem AMS am 21.09.2022, wo er ausführte, dass er umgehend einen Fehlerbericht erhalten habe, er diesen Fehlerbericht aber nicht gleich bemerkt habe. Dem – dazu im Widerspruch stehenden - Vorbringen im Vorlagentrag, wonach er keinen solchen Fehlerbericht an diesem Tag erhalten habe, kann daher nicht gefolgt werden, zumal

ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Überdies wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts insofern nachgeprüft, indem ein Email an die Emailadresse XXXX versendet wurde und ist ebenfalls unmittelbar und umgehend ein Fehlerbericht eingelangt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach er keinen Fehlerbericht am 12.09.2022 erhalten habe, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer einen Zustellungsfehlerbericht erhalten hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angabe in der Niederschrift vor dem AMS am 21.09.2022, wo er ausführte, dass er umgehend einen Fehlerbericht erhalten habe, er diesen Fehlerbericht aber nicht gleich bemerkt habe. Dem – dazu im Widerspruch stehenden - Vorbringen im Vorlagentrag, wonach er keinen solchen Fehlerbericht an diesem Tag erhalten habe, kann daher nicht gefolgt werden, zumal

ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Überdies wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts insofern nachgeprüft, indem ein Email an die Emailadresse römisch 40 versendet wurde und ist ebenfalls unmittelbar und umgehend ein Fehlerbericht eingelangt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach er keinen Fehlerbericht am 12.09.2022 erhalten habe, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer – wovon der erkennende Senat jedoch nicht ausgeht - tatsächlich keinen Zustellungsfehlerbericht erhalten hätte, muss dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des gegenständlichen Dienstverhältnisses angelastet werden und zwar aus folgenden Erwägungen: Vom Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er beim Absenden der Email genau darauf achtet, die korrekte Emailadresse zu verwenden und hätte ihm der Fehler auffallen müssen, wenn er die Emailadresse vor dem Absenden der Bewerbung noch einmal kontrolliert hätte. Dass der Beschwerdeführer eine ordentliche und sorgfältige Bewerbung verfasst und an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, wäre diesem somit möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden daher in der Sphäre des Beschwerdeführers. Zudem ist ihm vorzuwerfen, dass er sich nach Absenden der Email am 12.09.2022 offenbar nicht mehr dafür interessiert hat, ob seine Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber angekommen ist oder nicht. So hatte er zwischen Versenden der Email am 12.09.2022 und der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 19.09.2022, wonach von ihm bis dato keine Bewerbung eingelangt sei, ausreichend Zeit um sich beim potentiellen Dienstgeber nach dem Stand seiner Bewerbung zu erkundigen. So hätte er beispielsweise telefonisch nachfragen können, warum er keine Antwort auf sein Email erhalten hat. Auch wenn der Stellenvorschlag keine Telefonnummer enthalten hat, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, das Hotel zu „googeln“ um die Telefonnummer in Erfahrung zu bringen bzw. noch einmal zu kontrollieren, ob er die E-Mail an die richtige Adresse gesendet hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine weiteren Schritte unternommen, um zu überprüfen, ob die Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber tatsächlich angekommen ist. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer am 20.09.2022 seinen Fehler bemerkt und er eine weitere Bewerbung an die korrekte Emailadresse geschickt habe, kann nicht gefolgt werden. Dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vor dem AMS am 21.09.2022 diese – laut Beschwerdevorbringen – am 20.09.2022 verschickte Bewerbung mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr gab er in der Niederschrift am 21.09.2022 an: „Diese Fehlermeldung habe ich jedoch nicht rechtzeitig bemerkt, sonst hätte ich meine Bewerbung nochmal an die richtige Mailadresse geschickt.“ Aus dieser Aussage lässt sich eindeutig ableiten, dass der Beschwerdeführer eben keine weitere Bewerbung an die richtige Emailadresse gesendet hat. Hätte er am 20.09.2022 tatsächlich eine Bewerbung versendet, wäre davon auszugehen, dass er diesen Umstand am 21.09.2022 beim AMS auch erwähnt hätte. Aus einem Vermerk des AMS vom 21.09.2022 (Anhang 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes) geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer die Fehlermeldung erst am 21.09.2022 während der Aufnahme der Niederschrift bemerkt habe, als er das Email zum Nachweis seiner erfolgten Bewerbung vorlegen wollte. Dem Beschwerdeführer wurde sohin erst am 21.09.2022 bewusst, dass seine Bewerbung an eine falsche Emailadresse gesendet wurde und daher nicht angekommen ist; das Beschwerdevorbringen, wonach er bereits am 20.09.2022 eine Bewerbung an die richtige Emailadresse geschickt habe, erscheint daher nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Zu dem vorgelegten Nachweis (Screenshot Email vom 20.09.2022; Anhang 30 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ist auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um einen Screenshot handelt und daraus nicht ersichtlich ist, ob diese Email tatsächlich versendet wurde. In Zusammenschau mit den oben dargelegten Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich einer Bewerbung an die richtige Emailadresse am 20.09.2022 ist dieser Screenshot als Nachweis einer am 20.09.2022 tatsächlich erfolgten Bewerbung nicht ausreichend. Überdies wurde infolge der Vorlage dieses Screenshots seitens des AMS im Beschwerdevorprüfungsverfahren mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufgenommen und wurde nachgefragt, ob am 20.09.2022 eine Bewerbung per Email vom Beschwerdeführer einlangte. Aus der Antwort des potentiellen Dienstgebers geht hervor, dass zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Bewerbung des Beschwerdeführers einlangte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Schönbrunner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Frühstücksmitarbeiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die Beschäftigung als Frühstücksmitarbeiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer am 12.09.2022 ein Email mit seiner Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber geschickt, wobei er die Bewerbung nicht an die in der Stellenanzeige genannte E-Mailadresse ( XXXX ), sondern an die Adresse XXXX gesendet hat. Er hat in der Folge auch einen Fehlerbericht erhalten. Der Beschwerdeführer hat weiters nicht überprüft, weshalb er auf seine Email vom 12.09.2022 keine Antwort des potentiellen Dienstgebers erhalten hat. Dem Beschwerdeführer wäre es auch zumutbar gewesen, vor Absenden der Email die Emailadresse noch einmal auf Richtigkeit zu kontrollieren, wodurch der Tippfehler hätte vermieden werden können. Aus Sicht des erkennenden Senates hätte sich der Beschwerdeführer beim Versenden seiner Bewerbungs-Email vergewissern müssen, dass diese auch angekommen ist. In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Absender die Gefahr für den Verlust seines Anbringens (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Der Beschwerdeführer hat daher eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer am 12.09.2022 ein Email mit seiner Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber geschickt, wobei er die Bewerbung nicht an die in der Stellenanzeige genannte E-Mailadresse ( römisch 40 ), sondern an die Adresse römisch 40 gesendet hat. Er hat in der Folge auch einen Fehlerbericht erhalten. Der Beschwerdeführer hat weiters nicht überprüft, weshalb er auf seine Email vom 12.09.2022 keine Antwort des potentiellen Dienstgebers erhalten hat. Dem Beschwerdeführer wäre es auch zumutbar gewesen, vor Absenden der Email die Emailadresse noch einmal auf Richtigkeit zu kontrollieren, wodurch der Tippfehler hätte vermieden werden können. Aus Sicht des erkennenden Senates hätte sich der Beschwerdeführer beim Versenden seiner Bewerbungs-Email vergewissern müssen, dass diese auch angekommen ist. In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Absender die Gefahr für den Verlust seines Anbringens vergleiche VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Der Beschwerdeführer hat daher eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall durch das Senden der Bewerbung an eine falsche Emailadresse als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – vor dem Absenden der Bewerbung die Emailadresse nicht kontrolliert hat und sich auch im Anschluss daran nicht dafür interessiert hat, ob die Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber angekommen ist und dadurch zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall durch das Senden der Bewerbung an eine falsche Emailadresse als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – vor dem Absenden der Bewerbung die Emailadresse nicht kontrolliert hat und sich auch im Anschluss daran nicht dafür interessiert hat, ob die Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber angekommen ist und dadurch zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates, welcher am 22.09.2022 (Anhang 19 des vorgelegten Verwaltungsaktes) gehört wurde, ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates, welcher am 22.09.2022 (Anhang 19 des vorgelegten Verwaltungsaktes) gehört wurde, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2265529.1.00

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