Obsah (19)
Art. 133§ 53§ 17§ 68§ 58§ 57§§ 55§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46§ 50§ 18§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlW205 2199781-2 Spruch, W205 2199781-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 15.08.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Erstverfahren). 1.
- Am 15.08.2017 wurde der BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte der BF im Wesentlichen hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, es gebe im Kongo eine sehr schlechte Regierung. Er sei gegen dieses Regime und gegen den Präsidenten Kabila gewesen. Am 19.12.2016 sei der Präsident abgesetzt worden, er habe aber immer noch sehr viel Macht. Es sei bekannt gewesen, dass der BF gegen Kabila sei und deshalb sei er eines Tages von Kabilas Soldaten misshandelt worden. Er habe Namen von anderen Oppositionellen verraten sollen. Da er dies nicht getan habe, seien seine schwangere Frau und seine Kinder misshandelt und entführt worden. Deshalb sei er geflohen. Er wisse nicht, wo sich seine Familie heute aufhalte. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo fürchte er um sein Leben. Am 22.02.2018 sowie am 25.05.2018 erfolgte jeweils eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) im Beisein einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers für die französische Sprache. Eingangs bestätigte der BF der Einvernahme in gesundheitlicher Hinsicht folgen zu können und die Dolmetscherin gut zu verstehen. Befragt nach seinen Flucht- und Asylgründen führte der BF zusammengefasst aus, dass am 19.12.2016 das Mandat des Präsidenten Kabila geendet habe. Er habe sich sehr gefreut und mit vielen anderen Menschen gefeiert. Als er in der Nacht nach Hause gekommen sei, habe es an der Tür geklopft. Draußen seien Soldaten gestanden. Er habe gefragt, was das Problem sei und sie haben begonnen, ihn zu schlagen. Sie hätten gesagt, er sei Mitglied derer, die einen Staatsstreich gegen Präsident Kabila geplant hätten. Dem BF sei eine schwarze Hülle über den Kopf gezogen worden, doch er habe gehört, dass die Soldaten seine Frau und Kinder mitgenommen hätten. Zum BF hätten die Soldaten gesagt, er solle Namen nennen, ansonsten würden sie ihn töten. Die Soldaten hätten ihn dann in ein Gefängnis gebracht. In dem Kerker sei er von Mitgefangenen bedrängt worden. Einige Zeit später sei er in ein anderes, etwas besseres Gefängnis nach Makala gebracht worden. Auch dort hätten ihn die Soldaten immer wieder aufgefordert, Namen anderer Oppositioneller zu nennen. Eines Tages seien Leute mit Bändern auf der Stirn gekommen, hätten die Gefängnistüren geöffnet und gerufen: „Geht hinaus, geht hinaus!“ Der BF sei mit den anderen Insassen davongelaufen. Er sei bei einem Freund in der Gemeinde Bumbu untergekommen. Ein Bekannter des Freundes habe ihm zur Flucht verholfen und den BF bis nach Österreich begleitet. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018, Zl. 1164088501/170948290, wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).1.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018, Zl. 1164088501/170948290, wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022, GZ I415 2199781-1/12E (im Folgenden: Ersterkenntnis), nach der am 01.06.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde in dieser Entscheidung Folgendes festgestellt: „1.
- Zu der Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsbürger der DR Kongo, ist traditionell verheiratet und hat fünf Kinder. Er gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Neben seiner Muttersprache Kiketela, spricht er auch Lingala, Suaheli, Französisch und etwas Deutsch. Seine Identität steht nicht fest.Der volljährige BF ist Staatsbürger der DR Kongo, ist traditionell verheiratet und hat fünf Kinder. Er gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Neben seiner Muttersprache Kiketela, spricht er auch Lingala, Suaheli, Französisch und etwas Deutsch. Seine Identität steht nicht fest. Der BF wurde in XXXX in der DR Kongo geboren und lebte zuletzt vor seiner Ausreise in Kinshasa. Der BF verließ die DR Kongo an einem unbekannten Datum und reiste mit dem Flugzeug über zwei Länder nach Österreich. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte schließlich am 14.08.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit seiner Antragstellung ist der BF durchgehend in Österreich aufhältig und auch melderechtlich erfasst.Der BF wurde in römisch 40 in der DR Kongo geboren und lebte zuletzt vor seiner Ausreise in Kinshasa. Der BF verließ die DR Kongo an einem unbekannten Datum und reiste mit dem Flugzeug über zwei Länder nach Österreich. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte schließlich am 14.08.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit seiner Antragstellung ist der BF durchgehend in Österreich aufhältig und auch melderechtlich erfasst. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Volksschule und fünf Jahre lang die Hauptschule in XXXX . Vor seiner Ausreise arbeitete er als Händler in Kinshasa, indem er Waren in größerer Menge einkaufte und damit in die Dörfer ging und sie dort weiterverkaufte. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung hat der BF nach wie vor die reale Chance, in der DR Kongo einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch eine – zumindest bescheidene – Existenz zu sichern.Der BF besuchte sechs Jahre lang die Volksschule und fünf Jahre lang die Hauptschule in römisch 40 . Vor seiner Ausreise arbeitete er als Händler in Kinshasa, indem er Waren in größerer Menge einkaufte und damit in die Dörfer ging und sie dort weiterverkaufte. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung hat der BF nach wie vor die reale Chance, in der DR Kongo einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch eine – zumindest bescheidene – Existenz zu sichern. Der BF erlitt vor einigen Monaten einen Unfall und zog sich dabei ein chronisches Subduralhämatom links mit Midlineshift zu. Am 24.02.2022 wurde er am Kopf operiert. Davon hat sich der BF zwischenzeitlich gut erholt. Er nimmt derzeit das Medikament Durotiv 40 mg (Wirkstoff: Esomeprazol) in Tablettenform ein. Dieses Medikament ist auch in der DR Kongo verfügbar. Ansonsten ist der BF gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. In seiner Heimat leben nach wie vor die Ehegattin und die Kinder des BF. Der BF wohnte zuletzt mit seiner Familie in einem Haus in Kinshasa. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der BF war in seinem Heimatstaat nie Mitglied einer Partei. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF verkauft an einigen Tagen die Woche Zeitungen. Ansonsten geht er in Österreich keiner Beschäftigung nach. Eine Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht liegt nicht vor. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF nicht festgestellt werden, dass dieser in der DR Kongo einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war oder sein wird. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die DR Kongo, konkret nach Kinshasa, eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF verfügt über ein Familiennetzwerk und ist im erwerbsfähigen Alter. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die DR Kongo, konkret nach Kinshasa, eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF verfügt über ein Familiennetzwerk und ist im erwerbsfähigen Alter. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der gesunde und arbeitsfähige BF, der über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, wird im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: [es folgen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (Stand: 17.12.2020) der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo, welches ua auch Ausführungen zur schlechten, mit europäischen Standards nicht vergleichbaren, von UNHCR als „katastrophal“ bezeichneten Gesundheitssystem enthält, vgl. Ersterkenntnis Seite 23f ].“1.
- Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: [es folgen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (Stand: 17.12.2020) der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo, welches ua auch Ausführungen zur schlechten, mit europäischen Standards nicht vergleichbaren, von UNHCR als „katastrophal“ bezeichneten Gesundheitssystem enthält, vergleiche Ersterkenntnis Seite 23f ].“ In der Verhandlung vom 07.06.2022 hatte der BF ua folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt: Ambulanter Arztbrief der Neurochirugie des Klinikums XXXX , vom 04.04.2022 sowie 21.04.2022, weiters 11.03.2022 (Beilage/A.), Durativ 40mg, Wirkstoff: Esomeprazol (Beilage/B.) und ein E-Mail betreffend die Medikamente, die der BF benützt, in Aussicht gestellt (Seite 3 des Verhandlungsprotokolles). Die betreffenden Ambulanzberichte nehmen Bezug auf den Unfall vom Februar 2022, die deshalb erforderlich gewordene Operation, den folgenden Spitalsaufenthalt des BF vom 24.-11.03.2022 und sie beschreiben den Heilungsverlauf des BF und bezeichnen die ihm empfohlene Medikation. Diese Ergebnisse betreffend den individuellen Gesundheitszustand und Heilungsverlauf wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Das individuelle Fluchtvorbringen des BF wurde allerdings als nicht glaubhaft beurteilt.Ambulanter Arztbrief der Neurochirugie des Klinikums römisch 40 , vom 04.04.2022 sowie 21.04.2022, weiters 11.03.2022 (Beilage/A.), Durativ 40mg, Wirkstoff: Esomeprazol (Beilage/B.) und ein E-Mail betreffend die Medikamente, die der BF benützt, in Aussicht gestellt (Seite 3 des Verhandlungsprotokolles). Die betreffenden Ambulanzberichte nehmen Bezug auf den Unfall vom Februar 2022, die deshalb erforderlich gewordene Operation, den folgenden Spitalsaufenthalt des BF vom 24.-11.03.2022 und sie beschreiben den Heilungsverlauf des BF und bezeichnen die ihm empfohlene Medikation. Diese Ergebnisse betreffend den individuellen Gesundheitszustand und Heilungsverlauf wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Das individuelle Fluchtvorbringen des BF wurde allerdings als nicht glaubhaft beurteilt. Das Ersterkenntnis wurde dem BF z.H. seines Rechtsvertreters am 07.06.2022 zugestellt und blieb – soweit aktenkundig - unbekämpft.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Bereits am 13.07.2022 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an: „Meine alten Asylgründe sind aufrecht. Ich habe jedoch einen medizinischen Bericht vom 09.06.2022 welcher zeigt, dass sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat. Ich habe alle medizinischen Dokumente, welche dies belegen.“ Im Falle einer Rückkehr habe er Angst getötet zu werden. Bekannte hätten ihm gesagt, dass er „immer noch gesucht werde.“ Am 12.10.2022 wurde der BF beim BFA einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: „…. LA: Leiden Sie an einer Erkrankung oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ja, ich habe einen Unfall gehabt wo ich gefallen bin. Bei mir zu Hause bin ich gestürzt. Durch diesen Sturz habe ich mich am Kopf verletzt und musste im Spital am Kopf operiert werden. Ich war zwei Wochen im Spital. Meine koordinativen/motorischen Fähigkeiten waren nach dieser Operation sehr eingeschränkt. Auch habe ich Beschwerden mit Magenschmerzen-Gastritis, Übelkeit und Atemnot. Mein Gehirn ist nach wie vor verletzt. Meine Spitalsbehandlung ist bereits beendet, jedoch habe ich immer noch Schmerzen in den Fingern, in den Füßen sowie auch im Kopf. Ich habe eine neurologische Überweisung und möchte diese Untersuchung durchführen lassen. Da ich nicht mehr versichert bin muss ich mich am Montag zur österreichischen Gesundheitskasse begeben. Zu Hause fühle ich mich oft zum Sterben, da ich so starke Schmerzen im Kopfbereich habe. (Anm.: VP beginnt zu weinen)Anmerkung, VP beginnt zu weinen) (Anm.: VP hat im Kopfbereich punktuell verheiltes Narbengewebe)Anmerkung, VP hat im Kopfbereich punktuell verheiltes Narbengewebe) LA: Wann ereignete sich dieser Sturz und können Sie einen Spitalsbericht vorlegen? VP: Diese Unterlagen habe ich bei mir zu Hause. Ich kann mich nicht genau erinnern, vor ein paar Monaten. (Anm.: Vertreter gibt an diese nachzureichen, Frist 19.10.2022)Anmerkung, Vertreter gibt an diese nachzureichen, Frist 19.10.2022) LA: Nehmen Sie diesbezüglich aktuell Medikamente? VP: Das Gel Deflamat für meine Beine zum einmassieren sowie auch Deflamat Tabletten. Tebofortan für die Durchblutung meines Gehirns. Für den Magen das Medikament Pantoprazol. LA: Waren Sie bisher in Österreich bei einem Arzt? VP: Bei der Frau XXXX wurde ich wegen meiner Hand- und Fußbeschwerden untersucht. VP: Bei der Frau römisch 40 wurde ich wegen meiner Hand- und Fußbeschwerden untersucht. LA: In welchem Spital wurden Sie operiert? VP: In XXXX , ich wurde mit dem Notarzthubschrauber dorthin geflogen.VP: In römisch 40 , ich wurde mit dem Notarzthubschrauber dorthin geflogen. LA: Können Sie Befunde vorlegen? VP: Heute nicht, aber mein Vertreter reicht diese nach. LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? VP: Ja. LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen? VP: Ich habe eine Bestätigung, dass ich das Zeitungsmagazin „LOS-Magazin“ verkauft habe. Auch habe ich eine Zahlungsaufforderung der VHS Deutschkurs A1/Teil 2 zum Vorlegen, welche ich mit meinen paar Euromünzen jedoch nicht leisten kann. (Anm.: AW wird über das Verfahren und auch sein Vorverfahren aufgeklärt)Anmerkung, AW wird über das Verfahren und auch sein Vorverfahren aufgeklärt) LA: Welche Angehörigen befinden sich in Kongo? VP: Ich habe noch meine Frau und meine Kinder im Kongo. Ich habe diese dort zurückgelassen und weiß nicht genau wo sie sich jetzt aufhalten. Ich bin aus dem Kongo geflüchtet, weil das Militär meine Familie geholt hat. Darum weiß ich nicht wo meine Familie aktuell ist und ob diese überhaupt noch leben. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Kongo? VP: Nein, ich habe seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? VP: Nein, hier in Österreich nur Menschen die mich mögen. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Nein, ich wohne alleine. LA: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig? VP: Abgesehen von der Tätigkeit als Zeitungsverkäufer habe ich zuvor als Friedhofsarbeiter in XXXX gearbeitet. Nachgefragt sollte ich etwas zu Hause bei mir haben, ich weiß es jedoch nicht genau. Ich habe vor XXXX auch kurz in XXXX als Friedhofsarbeiter gearbeitet. Nachgefragt war ich ca. acht Monate als Friedhofsarbeiter tätig.VP: Abgesehen von der Tätigkeit als Zeitungsverkäufer habe ich zuvor als Friedhofsarbeiter in römisch 40 gearbeitet. Nachgefragt sollte ich etwas zu Hause bei mir haben, ich weiß es jedoch nicht genau. Ich habe vor römisch 40 auch kurz in römisch 40 als Friedhofsarbeiter gearbeitet. Nachgefragt war ich ca. acht Monate als Friedhofsarbeiter tätig. LA: Sind Sie arbeitsfähig? VP: Nein, ich bin krank, so wie es mir derzeit geht, kann ich nicht arbeiten. Ich liebe die Arbeit und möchte auch arbeiten. Jedoch bin ich derzeit nicht in der Verfassung. LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich habe bis vor zwei Monaten Unterstützung von der Sozialhilfe erhalten. Jetzt bekomme ich nichts mehr. Jetzt aktuell halte ich mich mit Zeitungsverkäufe über Wasser. Ich stehe immer bei einem Billa Geschäftslokal in XXXX und verkaufe dort die Magazine „LOS“ und „AUGUSTIN“. Der Filialleiter von diesem Geschäft überlässt mir immer wieder Ware, welche sonst weggeworfen wird. Zudem sind es oft die älteren Leute, welche Zeitungen von mir kaufen und mich auch so durch kleine Barbeträge unterstützen.VP: Ich habe bis vor zwei Monaten Unterstützung von der Sozialhilfe erhalten. Jetzt bekomme ich nichts mehr. Jetzt aktuell halte ich mich mit Zeitungsverkäufe über Wasser. Ich stehe immer bei einem Billa Geschäftslokal in römisch 40 und verkaufe dort die Magazine „LOS“ und „AUGUSTIN“. Der Filialleiter von diesem Geschäft überlässt mir immer wieder Ware, welche sonst weggeworfen wird. Zudem sind es oft die älteren Leute, welche Zeitungen von mir kaufen und mich auch so durch kleine Barbeträge unterstützen. LA: Wie finanzieren Sie sich? VP: Durch Zeitungsverkäufe, davon finanziere ich mich aktuell. Ich versuche auch meinen Deutschkurs damit finanzieren. Ich bin drauf und dran diesen Deutschkurs zu machen. LA: Vorhin brachten Sie noch vor, dass Sie nicht arbeitsfähig wären. Jetzt bringen Sie vor, dass Sie nach wie vor Zeitungen verkaufen würden welches mit den von Ihnen geschilderten unerträglichen Schmerzen eigentlich nicht möglich wäre. Was sagen Sie dazu? VP: Ich meinte damit, dass ich keine körperlich anstrengenden Arbeiten durchführen könnte. Zeitungen verkaufen ist nicht anstrengend. LA: Befindet sich Ihr Hauptwohnsitz in XXXX ?LA: Befindet sich Ihr Hauptwohnsitz in römisch 40 ? VP: Ja, das ist mein Hauptwohnsitz. LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch? VP: Ein bisschen gut. Diese Sprache ist sehr schwer und ich gebe mir Mühe und ich lerne auch zu Hause selber. LA: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig? VP: Ja, in einer kirchlichen Organisation da ich ein Christ bin. Nachgefragt beten wir gemeinsam und veranstalten gemeinsam allerlei Feierlichkeiten. Auch habe ich früher im Jahre 2017 für die europäische christliche Organisation in XXXX schneegeschaufelt.VP: Ja, in einer kirchlichen Organisation da ich ein Christ bin. Nachgefragt beten wir gemeinsam und veranstalten gemeinsam allerlei Feierlichkeiten. Auch habe ich früher im Jahre 2017 für die europäische christliche Organisation in römisch 40 schneegeschaufelt. LA: Sie haben in Ihrem Vorverfahren vom 15.08.2017, unter der Zahl 170948290, einen Asylantrag gestellt, der am 08.06.2022 rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Ich habe immer noch Angst, dass ich, wenn ich nach Kongo zurückkehre, dass ich umgebracht werde. Meine Familie wurde auch weggeholt vom Militär und ich weiß nicht was mit meiner Familie passiert ist. Aus diesem Grund habe ich gegenständlichen Antrag gestellt. Auch auf Grund meiner derzeitigen Verletzung bin ich nicht in der Verfassung zurückzukehren, da es in Kongo immer wieder Unruhen gibt und die gesundheitliche Versorgung schlecht ist, weil dort die Medikamente meist gefälscht sind. Ich habe in Kongo alles verloren und die Österreicher die mich mögen und kennen sind meine Familie. Hier fühle ich mich beschützt, wohl und sicher. Wenn ich nach Kongo ausgeliefert werden sollte, würde ich sterben, da ich dort keine Sicherheit habe. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Getötet zu werden. Vorhalt: Sie haben am 19.07.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ja, aber ich habe hier alle Medikamente bei mir welche beweisen, dass ich krank bin und aus diesem Grund nicht zurück nach Kongo kann. Auch habe ich ärztliche Nachweise, welche noch nachgereicht werden. Zudem habe ich auch noch eine Überweisung für einen neurologischen Facharzt, welches ich wahrnehmen möchte. Österreich ist ein Land der Sicherheit. Anmerkung: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Kongo vor, welche Ihnen bereits vorab ausgefolgt wurde. Wollen Sie zu diesen Feststellungen Stellung nehmen? VP: Mein Vertreter schreibt diesbezüglich eine Stellungnahme. (Anm.: Es wurde eine Stellungnahmefrist für 19.10.2022 festgelegt)Anmerkung, Es wurde eine Stellungnahmefrist für 19.10.2022 festgelegt) LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere, dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. VP: Ich würde mein ganzes Leben verlieren. Zudem habe ich mich schon sehr an die Kameraden und an die Umgebung gewöhnt. In Kongo hätte ich keine medizinische Versorgung, keine Arbeit und ich kenne dort niemanden. LA: Ich beende jetzt meine Befragung. Möchten Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen? VP: Ich möchte auf jeden Fall Arbeit haben, das ist mir sehr wichtig. Auch möchte ich meine Kameraden nicht verlieren und die medizinische Versorgung ist in Österreich um ein Vielfaches besser als in Kongo. Ich bitte die österreichische Regierung mir Asyl zu gewähren und mir die Möglichkeit gegeben wird, mich Sozial einzugliedern. Ich würde für alles bezahlen, für den Kurs, die Wohnung, das Essen, alles. Ich bin auch bereit eine Berufsausbildung zu machen. Ich würde jede Ausbildung machen, zu der ich Fähig bin. Auch sind hier in Österreich die Menschen sehr nett. VP möchte noch etwas anführen: Mein Herzenswunsch ist es, eine Ausbildung als Altenpfleger zu erhalten. Ich mag alte Menschen sehr gerne, habe meine Eltern bereits gepflegt und es bereitet mir große Freude. LA: Haben Sie die Fragen verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja, ich habe alles verstanden.“ 2.
- Mit Schreiben vom 19.10.2022 übermittelte der Rechtsvertreter ärztliche Unterlagen betreffend den Spitalsaufenthalt des BF nach seinem Sturz im Klinikum XXXX von 24.2.2022-11.3.2022 (Ambulante Arztbriefe des Klinikums XXXX , vom 25.2.2022 betreffend Verlegung, vom 11.03.2022, 04.04.2022 sowie 21.04.2022, entsprechende Aufenthaltsbestätigungen für diesen Zeitraum). Weiters Befunde eines Allgemeinmediziners betreffend Nachuntersuchungen des BF (Verlaufskontrolle) vom 28.3.2022, 20.4.2022 sowie 09.06.2022, wobei der vom BF im gegenständlichen Verfahren ins Treffen geführte Befund vom 09.06.2022 folgendes Ergebnis nach durchgeführtem Schädel-CT ausweist: „ERGEBNIS: Weiterhin Größenabnahme des bekannten chronischen Subduralhämatoms links parietal“. Eine Untersuchung der beiden Füße des BF durch den Allgemeinmediziner vom 09.06.2022 weist als Diagnose „Incipiente Arthrosezeichen am Großzehengrundgelenk und incipienter plantarer und dorsaler Fersensporn links, kräftiger plantarer und dorsaler Fersensporn rechts“ aus (AS 237 und 241).2.
- Mit Schreiben vom 19.10.2022 übermittelte der Rechtsvertreter ärztliche Unterlagen betreffend den Spitalsaufenthalt des BF nach seinem Sturz im Klinikum römisch 40 von 24.2.2022-11.3.2022 (Ambulante Arztbriefe des Klinikums römisch 40 , vom 25.2.2022 betreffend Verlegung, vom 11.03.2022, 04.04.2022 sowie 21.04.2022, entsprechende Aufenthaltsbestätigungen für diesen Zeitraum). Weiters Befunde eines Allgemeinmediziners betreffend Nachuntersuchungen des BF (Verlaufskontrolle) vom 28.3.2022, 20.4.2022 sowie 09.06.2022, wobei der vom BF im gegenständlichen Verfahren ins Treffen geführte Befund vom 09.06.2022 folgendes Ergebnis nach durchgeführtem Schädel-CT ausweist: „ERGEBNIS: Weiterhin Größenabnahme des bekannten chronischen Subduralhämatoms links parietal“. Eine Untersuchung der beiden Füße des BF durch den Allgemeinmediziner vom 09.06.2022 weist als Diagnose „Incipiente Arthrosezeichen am Großzehengrundgelenk und incipienter plantarer und dorsaler Fersensporn links, kräftiger plantarer und dorsaler Fersensporn rechts“ aus (AS 237 und 241). Ein vom BF vorgelegtes elektronisches Rezept verschreibt für den Fall von Schmerzen „Mefenam FTB. 500MG bis 3x tägl. und Deflamat Gel 2-3x täglich“ (AS 243). Von der in der Einvernahme vom BF namentlich genannten Allgemeinmedizinerin Frau XXXX wurde ein Befund vom 18.07.2017 vorgelegt, der eine Empfehlung zur Unterbringung des BF in einer Unterkunft im Nichtraucherbereich zur Linderung seiner vor Ort (dort: XXXX ) aufgetretenen allergischen Beschwerden wegen ständiger Nikotinbelastung enthält (AS 233). Ein vom BF vorgelegtes elektronisches Rezept verschreibt für den Fall von Schmerzen „Mefenam FTB. 500MG bis 3x tägl. und Deflamat Gel 2-3x täglich“ (AS 243). Von der in der Einvernahme vom BF namentlich genannten Allgemeinmedizinerin Frau römisch 40 wurde ein Befund vom 18.07.2017 vorgelegt, der eine Empfehlung zur Unterbringung des BF in einer Unterkunft im Nichtraucherbereich zur Linderung seiner vor Ort (dort: römisch 40 ) aufgetretenen allergischen Beschwerden wegen ständiger Nikotinbelastung enthält (AS 233). 2.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach (gemeint: DR) Kongo gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach (gemeint: DR) Kongo gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, der BF habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Vom Bundesamt könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrags reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zudem habe sich die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. Das Bundesamt legte diesem Bescheid die Ausführungen des Länderinformationsblattes zur Republik Kongo zugrunde. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 22.12.2022 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Es wurde vorgebracht, dass nach den Länderfeststellungen ernste Erkrankungen oder Verletzungen im Ausland behandelt werden müssten, da die medizinische Versorgung nicht mit europäischen Standards vergleichbar sei und sie technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch sei. Weiters – so die Beschwerde weiter - sei darauf hinzuweisen, dass der BF ca. 5 Jahre in Österreich lebe und soweit dies möglich und zulässig gewesen sei, einer Arbeit nachgegangen sei und einigermaßen deutsch spreche. Die Beziehung zum Kongo sei völlig abgebrochen. 2.
- Am 15.12.2022 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2.
- Mit hg. Beschluss vom 22.12.2022, OZ 2, wurde der Beschwerde
§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.7.
Mit hg. Beschluss vom 22.12.2022, OZ 2, wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
- Mit hg. Schreiben vom 23.12.2022 wurden dem BF z.H. seines Rechtsvertreters aktualisierte Feststellungen zur Lage in der DR Kongo (LIB der Staatendokumentation vom 29.6.2022) zugestellt und ihm die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt (OZ 3). 2.
- Mit Schreiben vom 10.01.2023 ersuchte der BF um Fristerstreckung von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme sowie weiterer Unterlagen (OZ4). 2.
- Trotz eingeräumter Fristerstreckung hat der BF bis dato keine Stellungnahme abgegeben bzw. allenfalls vorhandene Beweismittel vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden der vorliegenden Entscheidung als Feststellungen zugrunde gelegt. Zu den – unbestrittenen - persönlichen Verhältnissen des BF werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverhaltsfeststellungen des Ersterkenntnisses (s. oben Punkt 1.
- in Punkt 1.4) zugrunde gelegt. Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden der vorliegenden Entscheidung als Feststellungen zugrunde gelegt. Zu den – unbestrittenen - persönlichen Verhältnissen des BF werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverhaltsfeststellungen des Ersterkenntnisses (s. oben Punkt 1.
- in Punkt 1.4) zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt iZm dem Vorbringen des BF.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVw
G die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Danach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Danach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78). Im vorliegenden Fall hat sich der BF zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz auf Umstände berufen, die dem BFA und dem BVwG im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits bekannt waren und daher in diesem Verfahren auch im Hinblick auf die Zuerkennung eines Schutzstatus geprüft wurden: Ausdrücklich nahm er hinsichtlich des Asylbegehrens auf seine „alten Asylgründe“ Bezug und führte aus, diese seien nach wie vor aufrecht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden, Bekannte hätten ihm gesagt, dass er „immer noch gesucht werde.“ Diesbezüglich behauptet der BF demnach eine Verfolgung aus Gründen, die im - rechtskräftigen - Erstverfahren bereits geprüft und als unglaubwürdig qualifiziert wurden und somit keine taugliche Sachverhaltsänderung indizieren. Auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat hat sich in Ansehung der Asylfrage keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Soweit der BF – offenbar mit Blick auf die Zuerkennung eines Status als subsidiär Schutzberechtigter - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach seinem (bereits im Erstverfahren berücksichtigten Unfalles samt Folgen) behauptet und auf einen medizinischen Bericht vom 09.06.2022 verweist, so weist dieser – im Gegensatz zum Vorbringen des BF – keine Verschlechterung, sondern mit dem Ergebnis des Schädel-CT´s („Weiterhin Größenabnahme des bekannten chronischen Subduralhämatoms links parietal“) vielmehr eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes aus. Auch die ins Treffen geführte Untersuchung der beiden Füße des BF durch den Allgemeinmediziner vom 09.06.2022, die als Diagnose „Incipiente Arthrosezeichen am Großzehengrundgelenk und incipienter plantarer und dorsaler Fersensporn links, kräftiger plantarer und dorsaler Fersensporn rechts“ (AS 237 und 241) weist keinesfalls eine Erkrankung aus, aus der sich eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ableiten lässt, zumal eine medizinische Behandlung aktuell offenkundig nicht erfolgt und die vorgeschlagene Medikation für den Fall von Schmerzen („Mefenam FTB. 500MG bis 3x tägl. und Deflamat Gel 2-3x täglich“; AS 243) handelsüblich und – so überhaupt erforderlich - jedenfalls als Generikum auch im Zielstaat des BF erhältlich wäre. Weitere Befunde, die auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes schließen ließen, hat der BF nicht vorgelegt. Demnach liegen im Beschwerdefall keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die geeignet wären, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem BF nunmehr ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, weswegen das BFA den Folgeantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig betrachtet und zurückgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich der Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich der Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen,
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, […] wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Indizien dafür, dass der BF im Beschwerdefall einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der BF im Beschwerdefall einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. 3.3.1.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art.8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der BF verfügt über kein Familienleben in Österreich. Da vom BF weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Der BF verfügt über kein Familienleben in Österreich. Da vom BF weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). - 43 - Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). - 43 - Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Im Hinblick auf die Zeitspanne, die sich der im August 2017 eingereiste BF in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden. Im Hinblick auf die Zeitspanne, die sich der im August 2017 eingereiste BF in Österreich aufhält, kann eine von Artikel 8, EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden. Während seines Aufenthaltes seit der ersten Antragstellung am 14.08.2017 bis zum Datum der abweisenden Erstentscheidung (knapp fünf Jahre) verfügte der BF nur über eine vorläufige, nicht endgültig gesicherte rechtlichen Grundlage, seit der rechtskräftigen Abweisung des Erstantrages kommt ihm kein Aufenthaltsrecht mehr zu. Er durfte daher während der gesamten Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei annähernd gleicher Aufenthaltsdauer wie im Fall des BF und bei noch deutlich gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall (Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Ausbildung in Sozial- und Pflegeberuf, Lehre zum Bäcker), ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Während seines Aufenthaltes seit der ersten Antragstellung am 14.08.2017 bis zum Datum der abweisenden Erstentscheidung (knapp fünf Jahre) verfügte der BF nur über eine vorläufige, nicht endgültig gesicherte rechtlichen Grundlage, seit der rechtskräftigen Abweisung des Erstantrages kommt ihm kein Aufenthaltsrecht mehr zu. Er durfte daher während der gesamten Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei annähernd gleicher Aufenthaltsdauer wie im Fall des BF und bei noch deutlich gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall (Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Ausbildung in Sozial- und Pflegeberuf, Lehre zum Bäcker), ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Hinweise, dass der BF in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der BF verkauft an mehreren Tagen die Woche Zeitungen vor einem Supermarkt. Ansonsten ist er im Bundesgebiet bisher keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nach wie vor auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen. Er besucht Deutschkurse, hat jedoch keine Prüfung abgelegt. Auch wenn er behauptete, die Prüfung auf dem Niveau A1 abgeschlossen zu haben, liegt kein diesbezügliches Zeugnis oder Zertifikat vor. Jedenfalls verfügt der BF trotz seiner langen Aufenthaltsdauer nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Seine Freundschaften und privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie vorhanden und für den BF von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des BF kann daher im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Auch wird das Gewicht seiner ohnehin als gering zu wertenden privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des BF kann daher im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Auch wird das Gewicht seiner ohnehin als gering zu wertenden privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076 und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Vulnerabilität liegt gegenständlich aber nicht vor. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme vergleiche dazu VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076 und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Vulnerabilität liegt gegenständlich aber nicht vor. Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Er spricht durchaus noch seine Muttersprache und es kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheiten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Zudem leben seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor in der DR Kongo. Zwar gibt der BF an, ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht zu kennen, doch kann davon ausgegangen werden, dass er seine Familie bei einer Rückkehr ausfindig machen können wird. Somit kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des BF ausgegangen werden. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde erweist sich zu Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet und war abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich zu Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet und war abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art.2 oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder 3.4.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50Abs.
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.4.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig wäre. 3.4.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo erfolgte daher zu Recht, die Spruchänderung diente der Richtigstellung des Zielstaates nach erfolgtem Parteiengehör. Die Beschwerde zu Spruchpunkt V. erweist sich daher als unbegründet und war mit der erforderlichen Spruchkorrektur abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch fünf. erweist sich daher als unbegründet und war mit der erforderlichen Spruchkorrektur abzuweisen., 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides): 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
Im Lichte dieser Bestimmung wurde für den BF daher zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise zugesprochen, weswegen der Beschwerde gegen Spruchpunkt V der Erfolg versagt war.Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im Lichte dieser Bestimmung wurde für den BF daher zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise zugesprochen, weswegen der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf der Erfolg versagt war. Zu Spruchteil B) Stattgabe 3.
- Zum Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) sowie die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt III.). Dementsprechend war der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt, der sich bei der Begründung des Einreiseverbotes ausschließlich auf die aufgehobene Norm stützt und auch keine anderen Gründe für dessen Verhängung ins Treffen führt bzw. solche auch sonst nicht erkennbar sind, ersatzlos zu beheben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6.12.2022, G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt römisch drei.). Dementsprechend war der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt, der sich bei der Begründung des Einreiseverbotes ausschließlich auf die aufgehobene Norm stützt und auch keine anderen Gründe für dessen Verhängung ins Treffen führt bzw. solche auch sonst nicht erkennbar sind, ersatzlos zu beheben.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.,
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,)., Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 2 Vw
GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Aus den im gegenständlichen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache abgeht. Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2199781.2.00